Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 17. Juni 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 20082, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer Art. 33 Abs. 1 Bst. i 1

Von den Einkünften werden abgezogen: i.

die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller) i.

1 2 3 4

die Mitgliederbeiträge und die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem Anteil von 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte, höchstens aber bis zum Gesamtbetrag von 20 000 Franken, an politische Parteien, die: ...

BBl 2008 7463 BBl 2008 7485 SR 642.11 SR 161.1

2008-1654

7481

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien. BG

Art. 59 Abs. 1 Bst. e (neu) 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: e.

die Zuwendungen bis höchstens 10 000 Franken an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller) e.

die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem Anteil von 10 Prozent des steuerbaren Reingewinns, höchstens aber 20 000 Franken, an politische Parteien, die: ...

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 2 Bst. l (neu) 2

Allgemeine Abzüge sind: l.

die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19767 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller) l.

die Mitgliederbeiträge und die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die: ...

Art. 25 Abs. 1 Bst. e (neu) 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: e.

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die Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte eingetragen sind, SR 161.1 SR 642.14 SR 161.1 SR 161.1

7482

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien. BG

2.

3.

in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller) e.

die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die: ...

Art. 72h (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... den Artikeln 9 Absatz 2 Buchstabe l und 25 Absatz 1 Buchstabe e an.

1

Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l und 25 Absatz 1 Buchstabe e direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach den Artikeln 33 Absatz 1 Buchstabe i und 59 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die direkte Bundessteuer.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

SR 642.11

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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien. BG

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