08.014 Botschaft über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Luzern vom 30. Januar 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Luzern mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Januar 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2007-2697

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Botschaft 1

Kantonale Volksabstimmung

Am 17. Juni 2007 haben die Stimmberechtigten des Kantons Luzern mit 51 273 Ja gegen 29 137 Nein eine neue Kantonsverfassung angenommen.

Mit Schreiben vom 21. August 2007 ersucht der Regierungsrat des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

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Wesentliche Neuerungen

Als wesentliche Neuerungen der neuen Verfassung des Kantons Luzern gegenüber dem bisherigen Recht können folgende Punkte genannt werden: ­

Neu hat die Verfassung eine Präambel, die an die Verantwortung vor Gott, gegenüber den Mitmenschen und der Natur erinnert und das Bestreben zum Ausdruck bringt, Luzern als starken Kanton weiterzuentwickeln.

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In der Bestimmung über die Kantonsgliederung werden die Ämter nicht mehr genannt (§ 6).

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Anstelle eines Grundrechtskatalogs wird neu auf die Bundesverfassung verwiesen (§ 10 Abs. 2).

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Die Familie ist als Grundgemeinschaft der Gesellschaft zu schützen und zu fördern (§ 12 Abs. 2).

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Die staatlichen Aufgaben sind einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen (§ 15).

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Bei der auf Gesetzesstufe vorzunehmenden Bestimmung von mindestens fünf Wahlkreisen ist eine angemessene Vertretung der Kantonsteile zu gewährleisten (§ 19 Abs. 2).

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Dem Finanzreferendum unterstehen neu auch die interkantonalen Verträge (§ 23 Bst. c und § 24 Bst. c).

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Neu sind auch Gemeinden befugt, das Referendum zu ergreifen (§ 25 Abs. 1).

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Die Möglichkeit von Personen, Gemeinden, Parteien und Organisationen, in Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, wird ausdrücklich in der Verfassung verankert (§ 27).

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Die Richterinnen und Richter werden nicht mehr durch das Volk, sondern durch den Kantonsrat gewählt (§ 44).

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Die Ergreifung des Kantonsreferendums und der Standesinitiative (Art. 141 und 160 der Bundesverfassung [BV]) sind neu in der Kompetenz des Kantonsrats, nicht mehr des Volks (§ 49 Bst. a).

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Der Grosse Rat wird neu als Kantonsrat bezeichnet, der Schultheiss als Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin (§§ 36 ff., § 51 Abs. 3) und das Obergericht als Kantonsgericht (§ 63).

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Als höchste Gerichtsinstanz wird ein einziges Gericht, das Kantonsgericht, eingesetzt (§ 63 Abs. 1).

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Durch Gesetz kann eine Ombudsstelle geschaffen werden, die in Konflikten zwischen Behörden und Privaten vermittelt (§ 67).

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Neu kann der Kantonsrat auf Antrag einer betroffenen Gemeinde die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert (§ 74 Abs. 3).

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Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche werden in der Verfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt, und es wird klargestellt, dass der Kantonsrat weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen kann (§ 79).

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Die Erträge der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen aus der Besteuerung juristischer Personen sind neu ausschliesslich für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen (§ 80 Abs. 4).

Voraussetzungen für die Gewährleistung

Nach Artikel 51 Absatz 1 BV gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung.

Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderung, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm diese Anforderung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 erfüllt die Anforderungen von Artikel 51 BV. Es ist ihr deshalb die Gewährleistung zu erteilen. Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.

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