Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das BPV hat dem unten angeführten Versicherungsunternehmen die Genehmigung von Produkten der Krankenzusatzversicherung ausgesprochen, die auch laufende Versicherungsverträge betrifft. Da die bisherigen Bestände Spitalversicherung, ambulante Zusatzversicherungen und Zahnversicherungen geschlossen werden, ist den Versicherungsnehmern dieser Produkte das Uebertrittsrecht in das entsprechende gleichwertige Produkt eines offenen Bestandes zu gewähren (Art. 156 der Aufsichtsverordnung; SR 961.011).

Verfügung vom Tarifvorlage der 14. November 2007 Krankenkasse Rhenusana, Heerbrugg 1. Die eingereichten Vorlagen Rhenudenta, Rhenuplus und Rhenuhospital (Tarif, Angaben zu den Rückstellungen und Versicherungsbedingungen) werden genehmigt.

2. Die Gesuchstellerin gewährt den Versicherungsnehmern der bisherigen Produkte Spitalversicherung, ambulante ZusatzVersicherungen und Zahnversicherungen ein zeitlich unbeschränktes Recht, auf eine äquivalente Variante der neuen Produkte ohne Gesundheitsprüfung überzutreten.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

19. Februar 2008

2008-0502

Bundesamt für Privatversicherungen

1325