08.063 Botschaft über die Gewährung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung einer Logistikhalle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf vom 10. September 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Gewährung eines Darlehens von 26 Millionen Franken an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung einer Logistikhalle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. September 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2007-2668

7933

Übersicht Die eidgenössischen Räte werden ersucht, der FIPOI zur Finanzierung einer Logistikhalle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ein Darlehen von 26 Millionen Franken in Form eines Verpflichtungskredits zu gewähren.

Die Schweiz verfügt über eine langjährige Tradition als Gaststaat zahlreicher institutioneller Begünstigter im Sinne von Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und als Durchführungsort internationaler Konferenzen. Die Rolle als Gaststaat verschafft unserem Land eine wertvolle und einzigartige Plattform für die Umsetzung seiner Aussenpolitik. Nach dem Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO) hat die Gaststaatpolitik der Schweiz zusätzlich an Bedeutung und Visibilität gewonnen.

Ein wesentliches Element dieser Gaststaatpolitik bilden die Leistungen, die der Bund über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf gewähren kann. Gemäss Stiftungsstatuten können zwischenstaatliche Organisationen, die den Bau oder den Erwerb eines Gebäudes beabsichtigen, bei der Eidgenossenschaft ein zinsloses, innert 50 Jahren rückzahlbares Darlehen beantragen. Bei diesen Darlehen handelt es sich um eine besonders attraktive Art, das internationale Genf und die Genferseeregion zu fördern und die Verankerung von bereits ansässigen internationalen Organisationen zu stärken.

Mit der vorliegenden Botschaft ersucht der Bundesrat die eidgenössischen Räte um die Gewährung eines Verpflichtungskredits von 26 Millionen Franken, der im Rahmen der schweizerischen Gaststaatpolitik für die Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe bestimmt ist. Das Darlehen dient der Finanzierung des Baus einer Logistikhalle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), das seit 1863 in Genf ansässig ist. Die FIPOI wird das Bauvorhaben fachlich betreuen und den Bauherrn bei der Umsetzung des Projekts beraten.

7934

Botschaft 1

Kontext

Ziel der vorliegenden Botschaft ist es, der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf ein zinsloses Darlehen von 26 Millionen Franken zur Finanzierung einer Logistikhalle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf zu gewähren. Die FIPOI wird das Bauvorhaben fachlich betreuen und den Bauherrn bei der Umsetzung des Projekts beraten.

1.1

Die internationale Rolle Genfs

Die Schweiz verfügt über eine langjährige Tradition als Gaststaat internationaler Organisationen. Heute haben zahlreiche internationale Organisationen und Institutionen ihren Sitz in der Schweiz. Ihre Präsenz stellt einen entscheidenden Vorteil und eine wichtige Plattform für die schweizerische Aussenpolitik dar. Das 1863 in Genf gegründete IKRK gehört zu den ältesten dieser Institutionen.

Der Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO) im Jahre 2002 verlieh der Gaststaatpolitik der Schweiz noch mehr Bedeutung und internationale Visibilität, indem er die Aufmerksamkeit auf ihre hervorragende Rolle als Sitzstaat zahlreicher zwischenstaatlicher Organisationen und Durchführungsort für Konferenzen und multilaterale Treffen lenkte. Das internationale Genf spielt bei der Umsetzung dieser Gaststaatpolitik eine besondere Rolle.

Insgesamt 25 internationale Organisationen haben mit der Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen. Dazu kommt eine grosse Zahl von weiteren Organisationen, Programmen und Sekretariaten internationaler Abkommen. Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit Sitz in der Schweiz beläuft sich auf rund 250, von denen 170 beratenden Status bei den Vereinten Nationen haben. Zu den bedeutendsten NGO gehören der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) und der World Wide Fund for Nature (WWF, früher World Wildlife Fund).

Genf ist nicht nur traditionell der bedeutendste Treffpunkt internationaler Organisationen und Institutionen in der Schweiz, sondern zusammen mit New York eines der beiden wichtigsten Zentren für multilaterale Zusammenarbeit. Genf beherbergt zum Beispiel eines der beiden Hauptbüros der Vereinten Nationen in Europa (UNOG), den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie mehrere UNO-Sonderorganisationen wie die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Weltorganisation für Meteorologie (WMO), das Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und das Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR). Dazu kommt eine Reihe von Organisationen ausserhalb des UNO-Systems, etwa die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) und die Welthandelsorganisation (WTO).

Aufgrund der internationalen Bedeutung Genfs unterhalten dort 158 Staaten eine ständige Mission. Jedes Jahr werden in Genf mehr als 2500 internationale Tagungen und Konferenzen veranstaltet, an denen insgesamt rund 150 000 Delegierte teilnehmen.

7935

Das internationale Genf hat aber nicht nur einen grossen politischen Stellenwert für die Schweiz. Es stellt gleichzeitig auch einen wichtigen Bestandteil des Wirtschaftslebens der Genferseeregion dar, der weit über den kantonalen Rahmen von Bedeutung ist. Über 90 Prozent der rund 25 000 Angestellten der institutionellen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG)1 arbeiten in Genf.

Zudem sind im Privatsektor, vor allem im Dienstleistungsbereich, rund 14 000 Arbeitsplätze der Präsenz der internationalen Organisationen in Genf und am Schweizer Genferseeufer zu verdanken. Die jährlichen Ausgaben der 25 internationalen Organisationen mit einem Sitzabkommen mit der Schweiz ­ darunter 23 in Genf ­ belaufen sich auf rund 4,5 Milliarden Franken. Davon werden über 3 Milliarden in Form von Löhnen oder als Entgelt für Waren und Dienstleistungen in der Schweiz ausgegeben.

Die Veränderungen im politischen Gleichgewicht nach dem Ende des Kalten Krieges führten auch bei den zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen zu einem tiefgreifenden Wandel. Mit dem Wegfallen des Blockdenkens verstärkte sich der Wettbewerb unter den Staaten, die an der Aufnahme internationaler Organisationen und Konferenzen interessiert sind. Als Antwort auf diese neue Herausforderung hat der Bundesrat eine Strategie entwickelt, die den Akzent auf die Konsolidierung und Stärkung der Position der Schweiz als Gaststaat setzt. Entsprechend konzentriert der Bund seine Bemühungen auf klar definierte Schwerpunktbereiche, in denen Arbeitssynergien entwickelt werden können. Humanitäre Fragen und Menschenrechte, Sicherheits- und Abrüstungspolitik, Wirtschaft und Handel, Arbeit, Wissenschaft und Technologie sowie Gesundheit, Umwelt und nachhaltige Entwicklung stehen dabei im Vordergrund. Diese Strategie ermöglicht es, die Stellung der Schweiz als Gaststaat und als Zentrum für internationale Konferenzen und Tagungen gezielt zu festigen und auszubauen.

1.2

Immobilienpolitik und die FIPOI

Wie sich in den vergangenen Jahrzehnten gezeigt hat, ist eine gezielte Immobilienpolitik ein wesentlicher und notwendiger Aspekt der Gaststaatpolitik. Dies gilt insbesondere für die Region Genf, wo der Markt für erschwinglichen Büroraum ausgetrocknet ist. Der Gaststaat Schweiz sah sich schnell einmal einem ständig wachsenden Immobilienbedarf der internationalen Organisationen gegenüber, die verfügbaren Mittel waren aber beschränkt. Mit der 1964 vom Bund und vom Kanton Genf gegründeten Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) wurde Abhilfe geschaffen. Die FIPOI als kompetentes Fachorgan beteiligt sich aktiv an der Planung des Raumbedarfs der internationalen Organisationen und leitet die Erstellung, den Bau und den Unterhalt der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Mit der am 14. Januar 2004 vom Bundesrat genehmigten Revision der FIPOI-Statuten ist der räumliche Aktionsradius der Stiftung vom Kanton Genf auf den Kanton Waadt ausgeweitet worden.

Die FIPOI untersteht der eidgenössischen Stiftungsaufsicht sowie der eidgenössischen und kantonalen Finanzaufsicht. Gemäss Statuten verfolgt sie den Zweck, zwischenstaatlichen Organisationen, die ihren Sitz in der Region Genf haben oder dort internationale Konferenzen abhalten, Räume zur Verfügung zu stellen. Sie kann 1

SR 192.12

7936

internationalen Organisationen den Kauf, den Bau oder die Umnutzung von Gebäuden ermöglichen, indem sie ihnen zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Darlehen gewährt. Daneben hat die FIPOI die Möglichkeit, selber Immobilien zu kaufen oder zu bauen und sie zu vermieten und zu verwalten. In gewissen Fällen kann die FIPOI ihre Dienste auch NGO zur Verfügung stellen.

Seit ihrer Gründung 1964 hat der Bund der FIPOI Darlehen in der Höhe von etwas mehr als 1 Milliarde Franken2 gewährt. Ende 2007 hatte die FIPOI für diese Bundesdarlehen Zinsen und Rückzahlungen von 528 Millionen Franken an die Bundeskasse geleistet. Mit Bundesbeschluss vom 8. Juni 20003 wurden zudem weitere Darlehen im Wert von 289 Millionen Franken in Schenkungen umgewandelt. Das zum Brandversicherungswert (also ohne Grundstücke) geschätzte Immobilienvermögen der FIPOI betrug per 31.Dezember 2007 über 878 Millionen Franken.

1.3

Das IKRK

Das IKRK wurde 1863 in Genf gegründet. Seine Aufgabe ist es, das Leben und die Würde der Opfer von Kriegen und innerstaatlicher Gewalt ungeachtet ihrer politischen, ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit zu schützen und sie zu unterstützen. Es bemüht sich, durch die Förderung und Stärkung des Rechts und der universellen humanitären Grundsätze menschliches Leiden zu verhindern. Es leitet und koordiniert die internationale Hilfstätigkeit der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Konfliktsituationen.

Die Aufgaben und die Tätigkeit des IKRK werden von der internationalen Gemeinschaft anerkannt, hauptsächlich im Rahmen der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977 und 20054. Darin werden dem IKRK im Falle eines bewaffneten Konflikts verschiedene Aufgaben im humanitären Bereich übertragen.

Aufgrund der internationalen Anerkennung verfügt das IKRK ­ ein Verein nach Schweizer Recht ­ über eine besondere internationale Rechtspersönlichkeit. Das IKRK hat ein Sitzabkommen mit der Schweiz5 abgeschlossen und verfügt über Beobachterstatus bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO). Es arbeitet aktiv mit anderen internationalen Organisationen wie der Europäischen Union, der Afrikanischen Union, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro2 3 4

5

1071 Millionen Franken per 31.12.2007 BBl 2000 3642 ­ 289 171 227 Franken Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12), Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23), Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (SR 0.518.42), Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51), Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (SR 0.518.521), Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (SR 0.518.522), Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) (SR 0.518.523).

Abkommen vom 19. März 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz (SR 0.192.122.50).

7937

pa sowie mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, mit denen es seine Feldeinsätze koordiniert. Es ist in über 60 Ländern ständig präsent und in rund 80 Ländern aktiv. Das IKRK beschäftigt 2008 rund 12 000 Personen.

Finanziert wird das IKRK ausschliesslich über freiwillige Beiträge von Vertragsstaaten der Genfer Konventionen (Regierungen), nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, supranationalen Organisationen (wie die Europäische Kommission) sowie privaten und öffentlichen Geldgebern. Am Jahresende lanciert das IRKR jeweils einen Aufruf, um die Mittel zur Finanzierung seiner Aktivitäten am Hauptsitz und im Feld für das kommende Jahr zu beschaffen. Für 2008 hat das IKRK über 1 Milliarde Schweizerfranken erhalten. Auf diese Weise verfügt das IKRK über genügend Reserven für einen Soforteinsatz, sodass es bei humanitären Notsituationen nicht noch lange warten und das nötige Geld beschaffen muss.

Das IKRK ist der wichtigste Partner des Bundes im Bereich der internationalen humanitären Hilfe. Das IKRK pflegt seit jeher enge, privilegierte Beziehungen zum Bund, insbesondere bei der Entwicklung des humanitären Völkerrechts. Der Bundesrat ist Depositar der Genfer Konventionen. Dadurch hat die Schweiz international eine Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des internationalen humanitären Völkerrechts wahrzunehmen. Im Übrigen sind die Mitglieder der Versammlung des IKRK (derzeit 18 Personen) sowie der Präsident immer Schweizer Staatsangehörige. Die Rekrutierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IKRK in Genf und für Feldeinsätze hingegen erfolgt auf internationaler Ebene. In den letzten beiden Jahrzehnten hat der Bund einen Drittel seiner Mittel für die humanitäre Hilfe für das IKRK bereitgestellt. 2006 waren es 97 Millionen Franken. Damit war die Schweiz hinter den USA und Grossbritannien die drittgrösste Geldgeberin des IKRK.

2

Erstellung einer neuen Logistikhalle für das IKRK

2.1

Ausgangslage

Das IKRK mietet derzeit eine Logistikhalle in Vernier im Kanton Genf. Dort werden Nothilfe- und Einsatzmaterial wie pharmazeutische Produkte und Medikamente, orthopädische Artikel, Kompressoren sowie verschiedene Nahrungsmittel gelagert, die bei Konflikten oder Notsituationen zur Unterstützung der Bevölkerung in die ganze Welt verschickt werden. Das IKRK verfügt noch über weitere Logistikzentren, insbesondere eines für voluminöse Hilfsgüter (Zelte, Planen, Decken, Mehrzweckzelte usw.) in Nairobi sowie zwei für Fahrzeuge in Brüssel und in Amman.

Jährlich durchlaufen zwischen 30 und 40 Millionen Tonnen Waren die Logistikhalle in Vernier. Täglich laden Lastwagen palettenweise Ware ab, die ausgepackt, kontrolliert und gelagert werden muss. Im Durchschnitt sind es 25 Lieferungen pro Tag, 60 Prozent davon erfolgen per Lastwagen. Daneben werden in der Halle Lieferungen an die IKRK-Vertreter vorbereitet, die in zahlreichen Ländern der Welt im Einsatz stehen. Jährlich werden 3262 Tonnen Waren und Material (12,5 Tonnen pro Tag) bereitgestellt und auf Lastwagen oder in Container verladen, in denen sie dann die Halle verlassen.

Abgesehen von den Sicherheitsproblemen und dem fehlenden Unterhalt der Logistikhalle genügt auch die Lagerkapazität der Halle in Vernier den Bedürfnissen des IKRK nicht mehr. Es sind regelmässig über 2500 Paletten unterzubringen, in der 7938

Halle hat es aber nur Platz für 1956. Überzählige Paletten werden deshalb in den Gängen, in den Arbeitszonen oder sogar draussen gelagert. Dadurch werden die Arbeiten zur Bereitstellung des Materials behindert. Das IKRK geht von einer Zunahme des Bedarfs an Lager- und Arbeitsraum bis 2012 um 20 Prozent aus.

Das IKRK muss auch eine Lösung für den wachsenden Bedarf an Archivraum finden. Derzeit befinden sich die Archive hauptsächlich in Manila, Lyss, Genf (Hauptsitz) und Vernier. Der Bedarf an Archivraum in den nächsten 20 Jahren wird auf zwischen 7500 und 9700 Laufmeter geschätzt.

Konkret sehen die Schätzungen des Raumbedarfs wie folgt aus: ­

Lagerfläche von insgesamt ca. 3000 m2 in einer Haupthalle von 12 m Höhe;

­

Archivfläche von ca. 3000 m2;

­

Fläche für die Bereitstellung des Materials von 1400 m2 und 5 m Höhe;

­

Bürofläche für rund 50 Büros und mehrere Sitzungszimmer;

­

unterirdisches Parking von ca. 1000 m2 mit rund 45 Parkplätzen.

Das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben bietet dem IKRK den Raum, den es für Lager und Archiv benötigt, aber auch Platz für die Büros, Gemeinschaftsräume und Sitzungszimmer, die es braucht, um humanitäre Einsätze durchzuführen. Nach der Fertigstellung der neuen Halle wird das IKRK den Mietvertrag für die Halle in Vernier kündigen.

2.2

Das Bauvorhaben

Um die Platzprobleme zu lösen, hat der IKRK-Präsident mit Schreiben vom 22. Mai 2008 beim Bund ein Gesuch für ein FIPOI-Darlehen in der Höhe von 26 Millionen Franken zur Finanzierung einer neuen Logistikhalle eingereicht. Die Differenz zu den Gesamtkosten von 31 807 000 Franken für den Bau übernimmt das IKRK.

Das IKRK mit seinen rund 60 Delegationen und 150 Unterdelegationen in der ganzen Welt hat für den Bau der Halle auch andere Standorte in Europa, in Asien oder im Nahen Osten geprüft und entsprechende Studien durchgeführt. Diese haben aber Vorteile für den Standort Genf ergeben, insbesondere wegen seiner ausgezeichneten internationalen Verkehrsanbindung, des verfügbaren Personals und der Unterstützung durch Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden.

Mit dem Bau dieser Halle will das IRKR das Zentrum für die Lagerung und den Einkauf von Artikeln mit hoher Wertschöpfung in Genf stärken (s. Ziff. 2.1). Darüber hinaus wird die Halle auch die Archive der IKRK-Delegationen aufnehmen.

Diese Archive sind einmalig und unersetzlich. Sie müssen 25 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Archive müssen langfristig vor Feuer, Wasser, Erdbeben, Diebstahl und Vandalismus, aber auch vor Sonneneinstrahlung, Staub und Feuchtigkeit geschützt werden. Weiter wird die Halle auch Büros, Gemeinschaftsräume und Sitzungszimmer umfassen. So können die Abläufe zur sofortigen Bereitstellung von Material und Medikamenten bei einer humanitären Krise optimiert werden.

Der vom Architekturbüro «group8» entworfene Bau stellt einen Logistikkomplex mit einem Volumen von 70 286 m3 bereit. 2000 m2 davon dienen der Aufnahme der Archive und genügen den strengsten Normen auf diesem Gebiet. Der Bau trägt den langfristigen Bedürfnissen in Bezug auf Logistik und Archivierung vollumfänglich 7939

Rechnung. Die vorgesehene Parzelle wird optimal genutzt: Es werden Verbindungswege und räumliche, visuelle und funktionale Beziehungen zwischen den einzelnen Bereichen (Lager, Archiv, Büro) geschaffen. Dadurch werden Synergien gefördert und die internen Abläufe erleichtert.

Die neue Halle kommt auf die Parzelle 10 376 des Grundbuchplans 45 GenèveSatigny (Gemeinde Meyrin-Satigny) in der Industrie- und Gewerbezone zu stehen und wird im entgeltlichen Baurecht der Stiftung «Fondation des terrains industriels de Genève» erstellt. Das IKRK wird beim Staatsrat des Kantons Genf ein Gesuch um Unentgeltlichkeit einreichen. Die Parzelle befindet sich auf der gleichen Seite wie der Sitz des IKRK, verfügt über gute Anschlüsse an das Strassen- und Autobahnnetz, ist nicht weit vom Flughafen entfernt, bietet die Vorteile einer Industriezone und gleichzeitig einer Grünzone in der Nähe und ist auch mit Bahn (SBB) und Bus (Transports publics genevois TPG) gut erschlossen.

Die verschiedenen Nutzungsbereiche des Gebäudes fügen sich geometrisch in ein Rechteck ein. Die gleichbleibende, auf allen Seiten identische Höhe verleiht dem Volumen eine neutrale Form. Die weisse Farbe verstärkt den Eindruck von Neutralität, der auf die Mission des IKRK verweist. Das Gebäude kommt etwas von der Strasse zurückversetzt zu liegen, was Raum für die Anlieferung und einen äusseren Empfangsbereich bietet. Die Zufahrt ist optimal auf die Lieferfahrzeuge ausgerichtet. Die einzelnen Nutzungsbereiche der Halle sind rationell angeordnet, sodass die Wege sich möglichst wenig kreuzen und die Bereiche Annahme, Lagerung und Bereitstellung der Waren direkt miteinander verbunden sind. Die Magaziner sind im Zwischengeschoss untergebracht, wo sie einen Überblick über den Warenein- und -ausgang haben und vertikal über eine direkte Verbindung zum administrativen Teil verfügen.

Aus ökologischer Sicht sind Architektur, Bau und Organisation voll auf nachhaltige Entwicklung ausgerichtet. Die Parzelle wird haushälterisch genutzt. Die Volumen der Räume für die verschiedenen Funktionen und die Bauweise der Fassade sind energiesparend. Das Gebäude verfügt über eine mechanische Doppelstromlüftung mit einer leistungsfähigen Wärmerückgewinnung. Mit diesem System kann die nötige Luftqualität sichergestellt, die Luft erneuert und auch der Energieverbrauch
kontrolliert werden. Sowohl die Arbeitszonen als auch der Logistikbereich sind so gestaltet, dass so weit als möglich Tageslicht als Lichtquelle genutzt werden kann, damit nicht den ganzen Tag über das Licht brennen muss.

Die Halle weist eine Grundfläche von 4510 m2 und eine Bruttogeschossfläche von 11 527 m2 auf. Die Nettofläche beträgt 11 010 m2 und ist wie folgt aufgeteilt: ­

Lagerhalle im Erdgeschoss mit 2299 m2 Fläche und 12,4 m Höhe;

­

Fläche zur Bereitstellung des Materials im Erdgeschoss mit 1314 m2 Fläche und 5,6 m Höhe;

­

unterirdisches Parking mit 45 Parkplätzen;

­

3 Sitzungszimmer;

­

50 Einzel- und 4 Mehrplatzbüros;

­

Archivfläche von insgesamt 2825 m2.

Die Nettofläche der Halle wird wie folgt genutzt: 7940

Fläche in m2

Nutzung

Parking Archiv Materiallager Fläche zur Bereitstellung des Materials Büros (50 Einzel- und 4 Mehrplatzbüros) Gemeinschaftsräume (6 Sitzungszimmer)

1 006 2 825 2 815 1 850 1 913 601

Total

11 010

3

Die Kosten

Die Gesamtkosten des Bauprojekts (von der Mehrwertsteuer befreit) wurden im Mai 2008 auf maximal 31 807 000 Franken veranschlagt und enthalten eine Reserve für Unvorhergesehenes von 503 800 Franken sowie 503 800 Franken für die Teuerung.

Die Kosten verteilen sich auf folgende Positionen: Kostenaufstellung nach Baukostenplan (BKP) BKP

Kostenkategorie Hauptgruppen

Kosten (in CHF)

%

0 1 2 4 5 6 7 8

Grundstück (pro memoria) Vorbereitungsarbeiten Gebäude Umgebungsarbeiten Baunebenkosten Reserven für Unvorhergesehenes Reserven für Teuerung Honorare

0 1 396 000 22 666 000 1 131 000 503 800 503 800 503 800 5 102 600

0 4,40 71,26 3,56 1,58 1,58 1,58 16,04

Gesamttotal

31 807 000

100,00

Finanzierung durch IKRK Total des FIPOI-Darlehens des Bundes

./.

5 807 000 26 000 000

Die aufgeführten Rubriken des BKP umfassen insbesondere folgende Positionen: Grundstück (BKP 0) Es besteht ein entgeltliches Baurecht der Stiftung «Fondation des terrains industriels de Genève» (FTI). Das IKRK übernimmt die Baurechtszinsen. Beim Staatsrat des Kantons Genf wird ein Gesuch um Unentgeltlichkeit eingereicht.

7941

Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Darunter fallen Bauplatzvorbereitung, Anpassungen an der bestehenden Kanalisation, Stützmauern und Abwässerkanäle.

Gebäude (BKP 2) Kosten im Zusammenhang mit dem Aushub, dem eigentlichen Bau und mit allen Bauleistungen, die dazu dienen, das Gebäude dauerhaft nutzbar zu machen (einschliesslich Elektro- und Sanitäranlagen, Transportanlagen und Sicherheitsvorkehrungen).

Umgebungsarbeiten (BKP 4) Kosten für Umgebungsarbeiten auf dem Grundstück einschliesslich Umzäunung, Terraingestaltung und Gärtnerarbeiten (Bepflanzung, Bewässerung und Beleuchtung).

Baunebenkosten (BKP 5) Kosten für Bewilligungen und Gebühren, Reproduktionen und Modelle, Versicherungen und übrige Auslagen.

Reserven für Unvorhergesehenes (BKP 6) Reserve für Auslagen, die nach Baubeginn unerwartet auftauchen könnten.

Reserven für Teuerung (BKP 7) Reserve für mögliche Auswirkungen der Teuerung.

Honorare (BKP 8) Honorare für die Bauvorbereitung, das Bauwerk, die Betriebseinrichtungen und die Umgebung.

4

Finanzierung der neuen Halle des IKRK

Um für die institutionellen Begünstigten angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, hat der Bund in der Vergangenheit bereits zahlreiche zinslose Baudarlehen gewährt. Wir verweisen hier auf die früheren Botschaften6, auf deren Grundlage die eidgenössischen Räte Verpflichtungskredite für Darlehen an die FIPOI bewilligt haben.

6

Botschaften vom 18. September 1964, FIPOI, GATT, EFTA (BBl 1964 II 769), vom 6. Juni 1966, IAO (BBl 1966 I 969), vom 5. Juni 1967, UNO, WITU, WMO, UPU (BBl 1967 I 1127), vom 17. Februar 1971, EFTA, CICG, WIPO, IAO (BBl 1971 I 425), vom 1. Mai 1974, CERN (BBl 1974 I 1377), vom 7. August 1974, ITU, WIPO (BBl 1974 II 441), vom 2. März 1977, WIPO (BBl 1977 I 1292), vom 25. Mai 1983, CIM (BBl 1983 II 1501), vom 5. März 1984, CERN (BBl 1984 I 1205), vom 27. November 1985, ITU (BBl 1985 III 485), vom 18. Februar 1987, WIPO (BBl 1987 I 816), vom 13. Februar 1989, UNHCR (BBl 1989 I 1229), vom 17. Februar 1993, CERN, WMO (BBl 1993 I 1225), vom 30. Mai 1994, GEC, FISCR (BBl 1994 III 1049), vom 19. September 1994, WMO, CWR (BBl 1994 V 277), vom 15. Mai 1996, ITU (BBl 1996 III 1), vom 16. April 2003, WHO/UNAIDS (BBl 2003 3439), vom 7. Dezember 2007, IUCN (BBl 2008 225).

7942

Vor der Realisierung des Projekts wird die FIPOI mit dem Bauherrn IKRK einen Darlehensvertrag abschliessen, worin die Begrenzung des finanziellen Engagements des Bundes auf 26 Millionen Franken klar festgehalten ist.

5

Auswirkungen

5.1

Finanzielle Auswirkungen

Die Gewährung eines Darlehens an die FIPOI zur Finanzierung einer neuen Logistikhalle des IKRK wird den Bund mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt 26 Millionen Franken belasten. Dieser Betrag ist auf die Jahre 2009­2011 verteilt.

Die Finanzmittel sind im Voranschlag des EDA für die entsprechenden Jahre eingestellt worden7. Die Ausgabe ist für ein Darlehen bestimmt, das innert 50 Jahren nach Beendigung der Bauarbeiten rückzahlbar ist.

5.2

Anwendung der Ausgabenbremse

Der beiliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss sieht in Artikel 1 die Gewährung eines Verpflichtungskredits nach Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20058 in Höhe von 26 Millionen Franken vor. Es handelt sich dabei um eine neue einmalige Ausgabe von über 20 Millionen Franken. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung9 unterliegt Artikel 1 des Entwurfs für den Bundesbeschluss deshalb der Ausgabenbremse und muss von der Mehrheit der Mitglieder beider Räte angenommen werden.

5.3

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

5.4

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Umsetzung des vorliegenden Bundesbeschlusses obliegt dem Bund. Dem Kanton Genf und der Gemeinde Meyrin-Satigny entstehen durch das Bauprojekt keine Kosten.

7 8 9

Budgetposition A4200.0117 Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen FIPOI.

SR 611.0 SR 101

7943

6

Legislaturprogramm

Das Vorhaben, das IRKR im Rahmen der Schweizer Gaststaatpolitik durch ein FIPOI-Darlehen bei der Realisierung eines Gebäudes finanziell zu unterstützen, ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007­201110 unter Leitlinie 5 «Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen», mit den Zielen 14 «Multilaterales Regelwerk gestalten» und 15 «Friedensförderung und Konfliktprävention», erfasst.

7

Rechtliche Aspekte

7.1

Gesetzliche Grundlagen

Das GSG bildet die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Darlehen an die FIPOI. Artikel 20 Buchstabe b des Gesetzes sieht vor, dass der Bund der FIPOI zinslose, innert 50 Jahren rückzahlbare Darlehen gewähren kann. Gemäss Artikel 22 GSG kann bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinausgeht, was hier der Fall ist, ein Verpflichtungskredit eingeholt werden. Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Bauvorhaben ist nicht für den Bund, sondern für eine Drittinstitution bestimmt und fällt demnach nicht unter das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199411 über das öffentliche Beschaffungswesen.

7.2

Erlassform

Gemäss Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen, der nicht dem Referendum untersteht.

10 11 12

BBl 2008 827 SR 172.056.1 SR 171.10

7944

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Virtuelles Bild der neuen Logistikhalle

Beilage

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Geographische Lage der Halle (Standort)

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Geographische Lage der zukünftigen Halle (Luftbild)

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