Fernmeldegesetz

Notifikation einer Sanktionsverfügung Barnes-Intertel Network ­ vormals: Thurwiesenstrasse 9, 8037 Zürich ­ gemäss Handelsregister: Seebacherstrasse 62, 8052 Zürich Das Bundesamt für Kommunikation hat am 17. Dezember 2007 in Sachen «Fernmeldestatistik 2005: Verwaltungssanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht» verfügt: 1.

Barnes-Intertel Network wird eine Verwaltungssanktion von 5000 Franken auferlegt.

2.

Die Verwaltungsgebühren werden auf 1300 Franken festgesetzt.

3.

Die Beträge gemäss Ziffer 1 und 2 werden Barnes-Intertel Network nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung separat in Rechnung gestellt.

4.

Die Verfügung wird Barnes-Intertel Network gestützt auf Artikel 36 Buchstabe a VwVG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der Entscheid kann von der Adressatin angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Sektion Recht Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 28

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