Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zur Schaffung von RABIT (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) In Kraft getreten am ...

Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

Brüssel

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union bezeugt dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Hochachtung und bestätigt ihm den Empfang der Notifikation des Rates vom 4. Juli 2007, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend Schengen-Assoziierungsabkommen), unterzeichnet am 26. Oktober 2004 in Luxemburg, erstellt worden ist. Die Notifikation hat folgenden Wortlaut: «In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz und Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, das die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: ­

Verordnung des Rates über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der FRONTEXVerordnung hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (RABIT).

Dokument des Rates: 3616/07 FRONT 52 COMIX 424 Datum der Verabschiedung: 11.7.20071».

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt

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ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30

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Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zur Schaffung von RABIT.

Notenaustausch mit der Europäischen Gemeinschaft

des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichten.

Nach Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 4. Juli 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft; sie bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Rates durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Es kann unter den in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführten Bedingungen gekündigt werden.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt diese Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den ...

Kopie: Europäische Kommission, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, B-1049 Brüssel

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