zu 06.414 Parlamentarische Initiative Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigerklärung.

Fristerstreckung Bericht vom 30. November 2007 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrats vom 30. Januar 2008

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 30. November 2007 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates betreffend die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Januar 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2007-2995

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) vom 30. November 2007 geht auf eine parlamentarische Initiative von Herrn Nationalrat Ruedi Lustenberger (06.414 n Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung.

Fristausdehnung) zurück. Ein neuer Artikel 41 Absatz 1bis BüG soll es ermöglichen, eine Einbürgerung innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts nichtig zu erklären. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen still während eines Beschwerdeverfahrens. Die Gesetzesänderung hat im Endeffekt zur Folge, dass die Frist zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung von fünf auf acht Jahre ausgedehnt wird.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stellt fest, dass sich das Anliegen der SPK-N mit den Empfehlungen zur Missbrauchsbekämpfung im Bericht vom 20. Dezember 2005 über hängige Fragen des Bürgerrechts deckt. In diesem Bericht des Bundesamtes für Migration, von dem der Bundesrat am 9. März 2007 Kenntnis genommen hat, wird betont, dass Missbräuche soweit als möglich schon vor der Einbürgerung bekämpft werden sollen. Dennoch kommt es insbesondere bei erleichterten Einbürgerungen ausländischer Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern vor, dass sich die gesuchstellende Person durch falsche Angaben insbesondere zur Frage der ehelichen Gemeinschaft die Einbürgerung erschleicht. Nach heutigem Recht können solche Einbürgerungen nur innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Im Bürgerrechtsbericht wird wie in der parlamentarischen Initiative empfohlen, das Bürgerrechtsgesetz dahingehend zu ändern, dass eine Einbürgerung innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Die zweijährige Verjährungsfrist soll durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen werden. Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative auch im Einklang mit den Ausführungen im Bericht zur illegalen Migration vom 23. Juli 2004 steht. Somit lassen sich mit der parlamentarischen Initiative Missbräuche besser bekämpfen. Mit der neuen Regelung wird es beispielsweise möglich sein, in krassen Fällen, die erst kurz vor Ablauf der heutigen fünfjährigen Verjährungsfrist bekannt werden, so dass die Zeit für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr ausreicht, trotzdem noch die Nichtigerklärung der Einbürgerung zu verfügen.

Der Bundesrat ist mit der Vorlage einverstanden. Er stimmt dem Erlass- und Berichtsentwurf vom 30. November 2007 der SPK-N zu.

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