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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Partialrevision der Verfassung des Kantons Waadt ("Vom 2. Dezember 1948)

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Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 2. und 3. Oktober 1948 haben die Stimmberechtigten des Kantons Waadt eine Abänderung der Artikel 22, 25, 26, 28, 33, 35 und 87: der Kantonsverfassung gutgeheissen. Diese Abänderung, die der Grosse Kat am 6. September 1948 beschlossen hatte, führt das (System der Proportionalvertretung für die Wahl der Mitglieder des Grossen Eates und diejenige der Gemeinderäte ein. Durch Eingabe vom 19. Oktober 1948 sucht der Staatsrat des Kantons Waadt gemäss Artikel 6 der Bundesverfassung für die neuen Artikel die eidgenössische Gewährleistung nach.

Die bisherige und die neue Fassung lauten.wie folgt (Übersetzung): Bisheriger Text

Neuer Text

· . Art. 22 Die Souveränität wird durch die vereinigten Aktivbürger ausgeübt: a) in der Gemeindeversammlung ; b) in Kreisversammlungen für die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Bat, und in ihrem Namen durch die verfassungsmässigen Behörden.

Die Ausübung des Stimmrechtes ist durch das Gesetz zu erleichtern. Dieses kann1 stille Wahlen vorsehen, die Anwendungsfälle hiefür bestimmen und das Verfahren festsetzen.

Art. 22 Die Souveränität wird durch die in der Gememdeversammlung vereinigten Aktivbürger und in ihrem Namen durch die verfassungsmässigen Behörden ausgeübt.

Die Ausübung des Stimmrechts ist durch das Gesetz zu erleichtern. Dieses kann stille Wahlen vorsehen, die Anwendungsfälle hiefür bestimmen und das Verfahren festsetzen.

1154 Bisheriger Text

Art. 26 Die Befugnisse der Gemeindeversammlungen sind die folgenden:

Neuer Text Art. 25 Die Gemeindeversammlungen bestehen aus den Aktivbürgern, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Immerhin bestimmt das Gesetz die Bedingungen, unter denen den Aktivbürgern gestattet werden kann, ausnahmsweise an einer andern Gemeindeversammlung als derjenigen ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes teilzunehmen.

Art. 26 Die Befugnisse der Gemeindeversammlungen sind die folgenden:

a. die Abstimmung über alle Änderungen der Bundesverfassung und der kantonalen Verfassung;

a. die Abstimmung über alle Änderungen der Bundesverfassung und der kantonalen Verfassung;

Art. 25 Die Gemeindeversammlungen und die Kreisversammlungen bestehen aus den sich in der Gemeinde oder im Wahlkreis aufhaltendenAktivbürgern.

Immerhin bestimmt das Gesetz die Bedingungen, unter denen den Aktivbürgern gestattet werden kann, ausnahmsweise an einer andern Gemeindeversammlung als derjenigen des Wohnsitzes teilzunehmen.

6. die Abstimmung über jede Gesetzes- oder Verordnungsvorlage, die dem Volk gemäss Art: 27 unterbreitet wird; o. die Abstimmung über jede Vorlage, die dem Volk vom. Grossen Eat unterbreitet wird; d. alle Abstimmungen und Wahlen, welche durch die Bundesverfassung und die kantonale Verfassung sowie durch . die Bundesgesetze und die kantonalen Gesetze den Gemeindeversammlungen zugeteilt werden.

Die Entscheidungen werden durch die Mehrheit der Aktivbürger getroffen, die ihr Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ausgeübt haben.

(6, e und d unverändert.)

Die Entscheidungen werden durch die Mehrheit der Aktivbürger . getroffen, die ihr Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ausgeübt haben; ausgenommen bei den Wahlen, für welche die Verfassung das System der Proportionalität vorsieht.

1155 Bisheriger Text

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Neuer Text

'Art. 28 '' Das , Gesetz bestimmt, wann und wie die Gemeindeversammlungen und die Kreisversammlungen einzuberufen sind; es regelt die Organisation.

In diesen Versammlungen erfolgt die Abstimmung geheim.

Art, 28 Das Gesetz bestimmt, wann und wie die Gemeindeversammlungen einzuberufen sind; es regelt die Organisation.

(Abs. 2 unverändert.) '

'". i Art. 33 Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Bat ausgeübt. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises ernennen auf je 550 Stimmberechtigte einen Abgeordneten. Bin Bruchteil von "wenigstens 100 zählt für 550 Stimmberechtigte.

Art. 33 Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Bat ausgeübt. Dieser besteht aus den von den Gemeindeversammlungen direkt gewählten Abgeordneten.

Jeder Kreis bildet einen Wählkreis.

In den Kreisen mit einem oder zwei Abgeordneten vollzieht sich die Wahl nach dem Mehrheitssystem, in den übrigen Kreisen nach dem Grundsatz der proportionalen Vertretung.

Die Zahl der Abgeordneten eines Wahlkreises wird, auf Grund der alle zehn Jahre stattfindenden Zählung der Stimmberechtigten durch das Gesetz bestimmt.

Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Grundsätze.

Die. Zahl der Abgeordneten eines Wahlkreises wird auf Grund der alle zehn. Jahre stattfindenden Zählung der Stimmberechtigten festgesetzt.

Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt und insgesamt erneuert ; sie sind wieder wählbar.

; Art. 35 Ein in mehreren Wahlkreisen Gewählter kann nur in einem Kreis Abgeordneter bleiben: in den übrigen ist er sofort zu ersetzen.

Art. 35 Ein Bürger kann nicht in mehreren Wahlkreisen Kandidat sein.

Art. 87 Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch die Gemeindeversammlung aus den ihr angehörenden Mitgliedern gewählt.

' Art. 87 Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf vier Jahre .durch die Gemeindeversammlung aus den ihr angehörenden Mitgliedern gewählt.

1156 Sie sind wiederwählbar. Die Wahl findet nach dem Mehrheitssystem statt. Die Gemeinden können unter den durch das Gesetz zu ordnenden Voraussetzungen das System der pro-, portionalen Vertretung einführen.

Unter den revidierten Bestimmungen kommt den Artikeln 33 und 87 die erheblichste Bedeutung zu. Diese Vorschriften enthalten die wesentlichen Grundsätze der neuen Wahlart. Durch Artikel 33, Absatz 2, wird der Kreis im Sinne von Artikel 21 der Kantonsverfassung als Wahlkreis bestimmt.

Trotzdem der Bezirk als grössere Basis ohne Zweifel 'der normalen Anwendung der Verhältniswahl besser entsprochen hätte, hat der waadtländische Gesetzgeber nicht mit der alten Überlieferung brechen wollen, wonach die Kreise als Wahlkreise gelten. Artikel 33, Absatz 3, sieht nun vor, dass das Mehrheitssystem in denjenigen Kreisen gilt, in welchen nur l oder 2 Abgeordnete zu.

wählen sind, das proportionale System dagegen in den übrigen Wahlkreisen.

Zweifellos könnte man sich fragen, ob es mit der Bundesverfassung vereinbar ist, zwei verschiedene Wahlarten für die Bestellung der gleichen Behörde vorzusehen. Doch lässt sich die Auffassung rechtfertigen, dass kein Verstoss gegen die Bechtsgleichheit darin liegt, wenn verschieden geartete Wahlverfahren nebeneinander bestehen. Denn es sind tatsächliche Unterschiede vorhanden, die aus Zweckmässigkeitsgründen dazu führen, eine verschiedene Ordnung eintreten .zu lassen. Der Bundesrat hat diese Ansicht schon im Jahre 1899 ausgedrückt, als der Kanton Schwyz die eidgenössische Gewährleistung für eine (inzwischen abgeänderte) Verfassungsbestimmung nachsuchte, die das nämliche dualistische System für die Wahl der Mitglieder des Grossen ßates vorsah (vgl. BEI. 1899, IV, 519; A. S. 17, 758). Übrigens sieht auch die Verfassung des Kantons Zug, welche die eidgenössischen Bäte im Jahre 1894 gewährleistet haben (A. S. 14, 280), in Artikel 78, Absatz 2, vor, dass die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Bat nach dem System der proportionalen Vertretung in allen jenen Wahlkreisen zu erfolgen habe, in denen mehr als 2 Abgeordnete zu wählen sind. Die eidgenössischen Bäte haben ferner Verfassungsbestimmungen der Kantone Solothurn und Genf, in welchen ein gleichartiges dualistisches System für die Wahl der Gemeinderäte vorgesehen worden ist, die eidgenössische Gewährleistung erteilt
(vgl. BEI. 1895, II, 556; 1912, III, 783; A. S. 15, 169; 28, 551). Mag sich theoretisch das proportionale System auch in Wahlkreisen mit nur einem oder zwei Abgeordneten anwenden lassen (vgl. Klöti, Die Proportionalwahl in der Schweiz, 82 und 265 ff.), so steht doch fest, dass es praktisch nur in Wahlkreisen richtig funktionieren kann, die wenigstens drei Abgeordnete stellen, indem nur dort die Verhältniswahl sich im Sinne einer entsprechenden Sitzverteüung unter verschiedenen politischen Parteien auswirken kann.

Dieser Umstand rechtfertigt, neben den vom waadtländischen Gesetzgeber beachteten Zweckmässigkeitserwägungen, die zweifache Art der Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat.

1157 Artikel 87 führt die ^proportionale Vertretung fakultativ für die Wahl der Gemeinderäte ein. Es bleibt dem Gesetz vorbehalten, die Bedingungen für die Anwendung dieser Wahlart in den Gemeinden festzusetzen.

Nachdem Artikel 33, Absatz l, für die Wahl des Grossen Eates die Gemeindeversammlungen als zuständig erklärt hat, mussten die Artikel 22, 25 und 28 damit in Übereinstimmung gebracht werden. Künftig werden sich alle Wahlen und Abstimmungen in den Gemeindeversammlungen vollziehen. Die .Ergänzung zu Artikel 26, Absatz 2, der die Proportionalwahl vorbehält, war nöjäg, um diese Bestimmung dem Artikel 33 anzupassen.

Artikel 35 endlich untersagt eine mehrfache Kandidatur.

Die übriger/Änderungen des Wortlautes der Artikel 22, 25 und 26 sind rein redaktioneller Art.

Wir sind.der Ansicht, dass die neuen kantonalen Verfassungsbestimmungen den Anforderungen des Artikels 6 der Bundesverfassung entsprechen. Deshalb beantragen wir Ihnen, die nachgesuchte Gewährleistung durch die Annahme des im Entwurf beiliegenden Beschlusses zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 2. Dezember 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

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Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Bundeskanzler: : Leimgruber

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1158 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 22, 25, 26, 28, 33, 35 und 87 der Verfassung des Kantons Waadt

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1948, in Erwägung, dass die abgeänderten Bestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 2. und 3. Oktober 1948 angenommenen abgeänderten Artikeln 22, 25, 26, 28, 33, 35 und 87 der Verfassung des Kantons Waadt wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Partialrevision der Verfassung des Kantons Waadt (Vom 2. Dezember 1948)

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1948

Année Anno Band

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5549

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09.12.1948

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1153-1158

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