Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 22. September 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 4. Mai 2004, vom 3. März 2005, vom 9. März 2005, vom 12. Januar 2006 und vom 13. August 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Bauhauptgewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.2 II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 22. August 2003 und vom 4. Mai 2004 werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3bis LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung.

2

(...)

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Auf Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.

4

Ausgenommen sind:

1 2

a.

Poliere und Werkmeister,

b.

das leitende Personal,

BBl 1998 4945­4947, 1999 3122­3123, 2003 6070­6072, 2004 2565­2566, 2005 2097­2098 2229­2230, 2006 833­834, 2007 6069­6070) Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2008-2336

8003

Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

c.

das technische und administrative Personal,

d.

das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.

5

III Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen LMV für das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung zum Landesmantelvertrag 2006 (LMV 2008) vom 14. April 2008 Art. 8 Abs. 2, 3 und 3bis

(Vollzugsfonds, Bildungsfonds und flexibles Rentenalter)

Art. 24 Abs. 3 und 3bis

(Jährliche Arbeitszeit [Jahrestotalstunden])

Art. 25 Abs. 1, 3, 3bis und 3ter

(Wöchentliche Arbeitszeit und Schichtarbeit)

Art. 41 Abs. 2 und 3

(Basislöhne)

Art. 42 Abs. 1

(Lohnklassen)

Art. 43 Abs. 1

(Einreihung in die Lohnklassen)

Anhänge zum LMV Anhang 2

Vereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2008 vom 14. April 2008

Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Lohnanpassung (...)

Anhang 5

(Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe»)

Art. 6 Abs. 2 Bst. a 3 4

SR 823.20 EntsV, SR 823.201

8004

(Rechte und Pflichten des Arbeitgebers)

Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

Anhang 6

(Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen)

Art. 12 Abs. 1 Bst. e

(Aufenthaltsräume auf Baustellen)

Anhang 9

Basislöhne

Anhang 12

(Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten)

Art. 20

Basislöhne

Anhang 13

(Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»)

Art. 6 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzonen)

Anhang 17

(Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe)

Art. 5 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzonen)

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 von Anhang 2 des LMV anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Artikel 8 Absatz 3bis LMV tritt am 1. April 2010 in Kraft.

22. September 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8005

Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

8006