Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 9403 Widersprechende Otto (GmbH & Co. KG), Wandsbeker Strasse 3­7, D-22172 Hamburg, IR-Marke Nr. 513 254 «Chillytime (fig.)» gegen Widerspruchsgegner Erich Kleisz, Kirchgasse 10, D-72124 Pliezhausen/Rübgarten, IR-Marke Nr. 935 378 «chilly (fig.)».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 6. August 2008 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9403 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 935 378 «chilly» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 25 definitiv verweigert.

4.

Die internationale Registrierung Nr. 935 378 «chilly» (fig.) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung für sämtliche Waren der Klassen 16 und 28 zum Schutz in der Schweiz zugelassen.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

6. August 2008

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2008-2046

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