Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 7. April 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 13. März 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereiches): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren, sowie bis 31. Dezember 2008 für die Zimmereien im Kanton Graubünden.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. März 2006 und vom 1. Mai 20072 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt3: Art. 17

Lohnanpassungen

Anhang 1

Mindestlöhne

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2006 3011­3012 BBl 2006 3011­3012, 2007 3403 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.

7. April 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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