Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 1. Februar 2008: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG wird das unter dem Punkt B beschriebene Pokerturnierformat als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert.

2.

Die Durchführung des Pokerturnierformats gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Sylvain Défago und David Michellod auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag wird mit dem von Sylvain Défago und David Michellod geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Sylvain Défago und David Michellod, Rue de Fay 2b, 1870 Monthey

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

19. Februar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2008-0475

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