08.037 Botschaft über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden vom 14. Mai 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2006 M 06.3012

Unwetterkatastrophe 2005 und Leistungen des Bundes (S 05.10.2006, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR; N 19.06.2007)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Mai 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-0556

4329

Übersicht Starke Niederschläge vom 19. bis 23. August 2005 führten zu enormen Unwetterschäden. Insgesamt waren 17 Kantone betroffen und das finanzielle Ausmass der Schäden mit 3 Milliarden Franken war ausserordentlich hoch. Leider waren auch sechs Todesopfer zu beklagen.

In den fünf am stärksten betroffenen Kantonen Bern, Luzern, Uri, Obwalden und Nidwalden sind zusammen rund 75 % der Gesamtschäden zu verzeichnen. Rund 900 Gemeinden ­ also fast ein Drittel aller Gemeinden der Schweiz ­ waren im August 2005 von Unwetterschäden betroffen.

In der vorliegenden Botschaft sind die wichtigsten Ereignisse, die Schadensituation sowie die finanziellen Folgen dargestellt.

Die drei stark betroffenen Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden hatten dem Bundesrat im Herbst 2005 Begehren um ausserordentliche finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der bei den Kantonen verbleibenden Restkosten unterbreitet.

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2005 entschieden, dass die Bundesbeteiligung an der finanziellen Bewältigung der Unwetterschäden in Form der vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten ohne ausserordentliche Bundeshilfe ausgestaltet werden soll. Mit diesem Entscheid wurden die Begehren der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden zurückgewiesen.

Nach der Annahme im Ständerat am 5. Oktober 2006 wurde die Motion der UREK-S 06.3012 «Unwetterkatastrophe 2005 und Leistungen des Bundes» am 19. Juni 2007 mit 79 gegen 68 Stimmen auch im Nationalrat angenommen. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Sonderbotschaft über die Leistungen des Bundes an die Kosten der Kantone im Zusammenhang mit den Unwetterschäden vom August 2005 zu unterbreiten, mit dem Ziel, dass den am stärksten betroffenen Kantonen eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung verbleibt.

Dem Parlament wird entsprechend mit der vorliegenden Botschaft beantragt, eine einmalige ausserordentliche Bundeshilfe für den Kanton Obwalden (Gesamtkosten 14,4 Millionen Franken) zu gewähren. Die Motion 06.3012 «Unwetterkatastrophe 2005 und Leistungen des Bundes» kann damit abgeschrieben werden.

4330

Botschaft 1

Ausgangslage und Rahmenbedingungen

1.1

Die Unwetterereignisse

Ein Tiefdrucksystem führte im August 2005 zu grossflächigen intensiven Niederschlägen am Alpennordhang von den Berner Alpen über die Zentralschweiz und Teile Graubündens bis nach Österreich und Bayern. Die starken Niederschläge dauerten vom 18. bis zum 23. August. Bereits die erste Hälfte des Monats August 2005 war von verschiedenen Niederschlagsereignissen geprägt gewesen.

Die Starkniederschläge vom 18. bis zum 23. August 2005 verursachten in grossen Teilen der Einzugsgebiete von Aare, Reuss und Limmat ausserordentlich hohe Wasserstände und Abflussmengen. Gesamthaft kann das Hochwasser vom August 2005 wohl als das grösste Ereignis bezeichnet werden, welches das Abflussmessnetz in der Schweiz bis jetzt registriert hat. An vielen Messstationen wurden neue Rekorde verzeichnet.

Das Hochwasser vom August 2005 liess die Spiegel der grossen Voralpenseen um bis zu 2,5 m ansteigen. Die Hochwassergrenze wurde teilweise um mehr als 1 m überschritten. Die Spitzenwerte der Zuflüsse lagen bis zu einem Faktor 2 über den bereits sehr hohen Seezuflüssen des Jahres 1999, was zu neuen Rekordwasserständen und grossen Schäden entlang der Seeufer führte.

1.2

Die Schadensituation

Mit 3 Milliarden Franken Schäden stellt das Hochwasser vom August 2005 bezüglich finanzieller Auswirkungen das schwerste Unwetterereignis seit Beginn der systematischen Erfassung der Unwetterschäden im Jahr 1972 (siehe Tabelle 1 und Anhang) dar. Primär dank einer effizienten Notfallplanung (unter anderem Alarmierung und Evakuationen) waren lediglich sechs Todesfälle zu beklagen.

Insgesamt waren 17 Kantone betroffen, wobei die fünf am stärksten betroffenen Kantone Bern, Luzern, Uri, Obwalden und Nidwalden zusammen rund 75 % der Gesamtschäden verzeichneten. Rund 900 Gemeinden ­ also fast ein Drittel aller Gemeinden der Schweiz ­ waren im August 2005 von Unwetterschäden betroffen.

Dabei lässt sich kein eindeutiger Schadensschwerpunkt feststellen.

Der Anteil der Infrastrukturschäden beträgt gesamtschweizerisch rund 25 %, wobei die Schäden im Bereich Wasserbau den Hauptanteil ausmachen.

1.2.1

Einordnung des Schadenereignisses

Das Unwettergebiet umfasst nur einen Teil der Kantone im Alpen- und Voralpenraum. Trotzdem haben die Hochwasser 2005 in der Schweiz noch nie da gewesene Kosten verursacht. Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri wurden am härtesten heimgesucht.

4331

Die Schadensummen für Sofortmassnahmen wurden bis ins Frühjahr 2006 erfasst.

Gemäss der Verifikation der Angaben (September 2007) in den Bereichen Hochwasserschutz, Wald sowie den «übrigen Strassen»1 haben die ursprünglichen Schadensummen für die Wiederinstandstellungen auch heute noch Gültigkeit.

Tabelle 1 Übersicht Gesamtschadensumme (geschätzt, in Mio. Franken) Private Schäden

BE

575,5

Öffentliche Schäden (ohne Bahnen)

169,8

Schäden an Bahnen

Total

59,5

805

LU

522,9

65,2

2,7

591

UR

323,0

28,7

13,0

365

OW

260,5

64,5

21,8

347

NW

75,0

41,7

2,8

119

GR

43,4

42,2

2,0

88

SZ

60,1

19,1

2,0

81

AG

44,7

3,5

0,0

48

ZG

25,7

8,2

1,3

35

SG

18,8

8,9

5,3

33

GL

12,3

7,9

0,2

20

ZH

15,1

0,5

0,2

16

SO

10,5

0,7

0,0

11

übrige Kantone

6,6

6,6

0,0

13

Kanton unklar*

200,0

100,0

12,9

313

Zwischentotal

2193,9

567,4

123,7

2885

Fonds

100

Gesamtschadensumme ganze Schweiz** * **

1

2985

Die Angaben unter «Kanton unklar» beziehen sich auf Betriebsunterbruch und Gemeindestrassen sowie einen kleinen Teil der Bahnschäden.

Nach: Bezzola G. R., Hegg C. (Ed.) 2007: Ereignisanalyse Hochwasser 2005, Teil 1 ­ Prozesse, Schäden und erste Einordnung. Bundesamt für Umwelt BAFU, Eidgenössische Forschungsanstalt WSL. Umwelt-Wissen Nr. 0707. 215 S.

Der Begriff «übrige Strassen» definiert sich als öffentliche Strassen, die weder Nationalnoch Hauptstrassen sind.

4332

1.2.2

Die Schäden im Kanton Obwalden

Im Kanton Obwalden wurde eine Gesamtschadensumme von rund 347 Millionen Franken ermittelt, wovon 261 Millionen Franken auf Gebäude- und Mobiliarschäden enthalten. Über 40 % dieser privaten Schäden sind in der Gemeinde Sarnen entstanden, wo unter anderem die Kulturgütersammlung des Benediktinerinnenklosters St. Andreas überflutet wurde. Sämtliche Gemeinden in Obwalden wiesen ein grosses Schadensausmass auf. Alle mittleren und grösseren Wildbäche, die Sarner Aa sowie der Sarnersee führten Hochwasser. Die beträchtlichen Abflüsse führten zu Überflutungen, Auflandungen und Verklausungen von Gerinnen. An zahlreichen Stellen entstanden Schäden an Verbauungen, Bachläufen und Verkehrswegen. So wurde unter anderem die Kantonsstrasse nach Engelberg von der Engelberger Aa unterspült und schliesslich teilweise mitgerissen, was einen Schaden von über 10 Millionen Franken anrichtete. Auch das Melchtal war zeitweise von der Umwelt abgeschnitten. Ersatzstrassen mussten gebaut werden. Das Schienennetz der Zentralbahn wurde sowohl im Sarneraatal als auch im Engelbergertal an zehn Stellen schwer beschädigt, fünf Bahnhöfe standen unter Wasser und fünf Brücken wurden zerstört. Über 1000 Hangmuren gingen im gesamten Kanton nieder, insbesondere in den Gebieten Kerns, Grosses Melchtal, Alpnach­Kägiswil und Engelberg, und beschädigten hauptsächlich Wald-, Alp- und Güterstrassen. Teilweise waren jedoch auch Wohnhäuser und Gewerbebauten betroffen. Wegen Überflutungsgefahr und drohenden Hanginstabilitäten mussten zeitweise über 300 Personen ihre Häuser verlassen.

Die Hochwasser von Ende August 2005 haben den Kanton Obwalden im öffentlichen Bereich äusserst stark getroffen. Neben Schäden an Infrastruktur und Hochbauten beklagen sechs der insgesamt sieben Gemeinden hohe Schäden, insbesondere an kantons- und gemeindeeigenen Infrastrukturanlagen wie Strassen, Kanalisation und Stromversorgung, für welche üblicherweise keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden.

Werden die Schäden der von den Hochwassern 2005 betroffenen Kantone pro Fläche bzw. pro Einwohner betrachtet, so resultieren für den Kanton Obwalden mit über 700 000 Franken pro km2 und über 10 000 Franken pro Einwohnerin bzw.

Einwohner die höchsten Werte.

1.3

Die Deckung der Schäden

1.3.1

Privater Bereich

Die Deckung der Unwetterschäden im privaten Sektor ist weitgehend sichergestellt durch Leistungen der privaten und öffentlichen Versicherungen, durch den Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden (Vermögen Ende 2004: 220 Mio. Fr.)

sowie durch Spendengelder (Glückskette, Fonds für Unwetterschäden in der Schweiz: 100 Mio. Fr.).

4333

1.3.2

Öffentlicher Bereich

In den Bereichen Wasserbau, Wald, National- und Hauptstrassen, Landwirtschaft und Transportunternehmungen (Bahnen) verfügt der Bund über gesetzliche Grundlagen, um mit Bundesbeiträgen zur Schadenbehebung beizutragen. Im Bereich des Wasserbaus waren die finanzstarken Kantone bis Ende 2007 von Bundessubventionen ausgeschlossen (dies traf insbesondere den Kanton Nidwalden).

Die dafür erforderlichen Verpflichtungs- und Zahlungskredite sind für 2006 im Verfahren für Nachtragskredite zum Voranschlag beantragt und für 2007 im ordentlichen Budget eingestellt worden. Die Wiederinstandstellungsarbeiten konnten weitgehend vor Einführung der NFA abgeschlossen werden.

1.4

Auftrag zur Prüfung einer ausserordentlichen Bundeshilfe

1.4.1

Bundeshilfe für die Wiederinstandstellung

Der Bundesrat hat für die Behebung der Schäden im öffentlichen Bereich (Wasserbau, Wald, Landwirtschaft und Transportunternehmungen [Bahnen]) durch volles Ausschöpfen der gesetzlichen Möglichkeiten rund 250 Millionen Franken bereitgestellt, was knapp die Hälfte der Wiederinstandstellungskosten im öffentlichen Bereich deckte (siehe auch Tabelle 2).

1.4.2

Ausserordentliche Bundeshilfe aus Sicht des Bundes

Auf eine ausserordentliche Bundeshilfe unmittelbar nach dem Ereignis 2005 zugunsten der besonders betroffenen Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri wollte der Bundesrat sowohl aus sachlichen wie auch aus finanzpolitischen Gründen verzichten (Beschluss vom 21. Dezember 2005). Grundsätzlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass Unwetterereignisse wie das von 2005 sich häufen und kaum mehr als einmalig gelten können. Daher hat er dem Parlament auch zunächst keine Sonderbotschaft unterbreitet. Dies folgte der Praxis nach den Unwettern von 1999, 2000 und 2002.

Die vom Parlament überwiesene Motion der UREK-S 06.3012 «Unwetterkatastrophe 2005 und Leistungen des Bundes» wurde mit 79 zu 68 Stimmen angenommen.

Der Bundesrat wird darin beauftragt, dem Parlament eine Sonderbotschaft über die Leistungen des Bundes an die Kosten der Kantone im Zusammenhang mit den Unwetterschäden vom August 2005 zu unterbreiten. Die Vorlage ist so auszugestalten, dass den am stärksten betroffenen Kantonen eine zumutbare Pro-KopfBelastung verbleibt.

Der Bundesrat hat in der Folge verschiedene Varianten einer ausserordentlichen Bundeshilfe geprüft. Gestützt auf diese Analyse hat der Bundesrat die Auffassung vertreten, dass gemäss bisheriger Praxis und in Analogie zum Bundesbeschluss vom 17. Juni 1994 (AS 1994 1396) zur Gewährleistung einer zumutbaren Pro-KopfBelastung nur eine minimale ausserordentliche Bundeshilfe vorgeschlagen werden soll. Diese hätte insbesondere der Situation des Kantons Obwalden Rechnung zu 4334

tragen, dessen Pro-Kopf-Belastung durch die Restkosten ohne ausserordentliche Bundeshilfe mit über 1000 Franken auf Rekordhöhe liegt (siehe Tabelle 2). Zudem liegt die Pro-Kopf-Belastung im Kanton Obwalden bedeutend höher als in allen anderen Kantonen.

Unter der Berücksichtigung der sehr hohen Pro-Kopf-Belastung und des schwachen Ressourcenpotenzials des Kantons Obwalden sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen Gefährdung dieses besonders stark betroffenen Kantons sieht es der Bundesrat als vertretbar an, dem Parlament eine einmalige ausserordentliche Bundeshilfe für den Kanton Obwalden in der Höhe von 14,4 Millionen Franken zu beantragen. Die Kantone Uri und Nidwalden weisen zwar ebenfalls eine hohe ProKopf-Belastung auf. Die Finanzkraft dieser beiden Kantone im Jahre 2005 war jedoch höher als diejenige im Kanton Obwalden. Deshalb wurden die Kantone Uri und Nidwalden als genügend finanzstark eingestuft, um die Schadenbehebung ohne Sonderhilfe zu bewältigen. Hinzu kommt, dass der Kanton Obwalden im Bereich «übrige Strassen» stärker betroffen war als die Kantone Uri und Nidwalden.

Der Bundesrat hat deshalb am 28. September 2007 das UVEK beauftragt, eine Botschaft zum Hochwasser 2005 zu erarbeiten, in welcher dem Parlament eine ausserordentliche Bundeshilfe für Obwalden mit Gesamtkosten von 14,4 Millionen beantragt werden soll. Mit dem gleichem Beschluss hat der Bundesrat dem Parlament eine Erhöhung der ordentlichen Kredite für die Naturgefahrenprävention im Voranschlag 2008 beantragt und auch den Legislaturfinanzplan 2009­2011 entsprechend angepasst. Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 2007 diesem Begehren zugestimmt.

1.4.3

Würdigung der ausserordentlichen Bundeshilfe

Eine ausserordentliche finanzielle Bundeshilfe ist im Rahmen der eidgenössischen Solidarität eine freiwillige Leistung des Bundes an die Kantone; ein Anspruch darauf besteht nicht.

Zur Diskussion für eine ausserordentliche Finanzhilfe stehen dabei lediglich Projekte zur Wiederherstellung des Schutzgrades vor dem Hochwasser 2005 und keine Folgeprojekte, mit welchen der Schutzgrad als Konsequenz aus dem Hochwasser erhöht werden soll.

2

Inhalt des Finanzbeschlusses

2.1

Ausserordentliche Bundeshilfe für den Kanton Obwalden

Die Schadenskosten im öffentlichen Bereich im Kanton Obwalden betragen rund 64,5 Millionen Franken. Davon hat der Bund durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten rund 29,4 Millionen Franken übernommen.

Obwalden war 2005 der finanzschwächste Kanton der Schweiz. Die Pro-KopfBelastung durch die Restkosten der Unwetterschäden im August 2005 liegt zudem auf Rekordhöhe.

4335

Eine ausserordentliche Bundeshilfe wird dem Kanton Obwalden einzig in Form eines Beitrags von 90 % (14,4 Mio. Fr. ) an die Wiederherstellungskosten im Bereich «übrige Strassen» gewährt, einem Bereich, der in Obwalden vom Hochwasser 2005 ganz besonders betroffen war. Auf eine ausserordentliche Bundeshilfe in den Bereichen Wasserbau und Wald wird generell verzichtet. Ertragsausfälle oder betriebliche Zusatzaufwendungen sind in der Restkostenzusammenstellung nicht enthalten.

Mit der vorgeschlagenen ausserordentlichen Bundeshilfe für den Kanton Obwalden an den Bereich der «übrigen Strassen» verbleiben dem Kanton immer noch Kosten von 20,7 Millionen Franken im öffentlichen Bereich.

Der Bundesrat schlägt eine ausserordentliche Bundeshilfe für den Kanton Obwalden von 14,4 Millionen Franken vor um die Restkosten im öffentlichen Bereich wie folgt zu mindern:

4336

35 083

187 812

135 989

38 317

345 731

955 378

105 244

NW

UR

GR

SZ

GL

LU

BE

ZG

4337

33 162

39 497

OW

Anzahl Einwohner

Kanton

8,2

169,8

65,2

7,9

19,1

42,2

28,7

41,7

2,1

84,9

32,1

4,2

5,7

23,3

18,2

6,7

29,4

(Mio.Fr.)

(Mio.Fr.)

64,5

Bisherige Leistungen des Bundes

Öffentliche Schäden (ohne Bahnen)

6,1

84,9

33,1

3,7

13,4

18,9

10,5

35,0

35,1

(Mio.Fr.)

Restkosten

224

68

64

77

110

58

40

128

30

Finanzkraftindex

58

89

93

95

99

101

300

887

1058

Restkosten in Fr./Kopf ohne a.o. Bundeshilfe (nicht indexbereinigt)

624

Restkosten in Fr./Kopf mit a.o. Bundeshilfe (nicht indexbereinigt)

Die Restkosten beinhalten die Schadensumme, die dem Kanton nach der Ausschöpfung des ordentlichen Rechts verbleiben (ordentlicher Subventionssatz und 20 % Hochwasserzuschlag).

Ausserordentliche Bundeshilfe für Obwalden im öffentlichen Bereich

20,7

Restkosten (Mio.Fr.)

mit a.o. Bundeshilfe (nicht indexbereinigt)

Tabelle 2

2.2

Leistungen an die Schadensbehebung

Geltungsbereich: ­

Die ausserordentliche Bundeshilfe umfasst Wiederherstellungsarbeiten im Bereich «übrige Strassen» im Zusammenhang mit Schäden der Unwetter zwischen dem 19. und dem 23. August 2005 im Kanton Obwalden.

Rechtsgrundlage: ­

Für die Sprechung von zusätzlichen Finanzmitteln im Bereich «übrige Strassen» wird eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen. Das neue Bundesgesetz stützt sich auf die Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e (allgemeine Beiträge des Bundes an die kantonalen Kosten der Strassen) und 103 (Strukturpolitik) der Bundesverfassung (BV).

Höhe der ausserordentlichen Bundeshilfe: ­

Die Leistungen des Bundes decken höchstens 90 % der Wiederherstellungskosten im Bereich der «übrigen Strassen».

Auszahlung: ­

Zur Finanzierung der Beteiligung des Bundes an den Wiederherstellungskosten, die dem Kanton Obwalden an den «übrigen Strassen» als Folge der Unwetter zwischen dem 19. und 23. August 2005 entstanden sind, wird ein separater Kreditbeschluss in der Höhe von 14,4 Millionen Franken festgelegt.

­

Die Leistungen des Bundes werden einmalig auf Basis der definitiven Leistungsabrechnungen ausgerichtet.

­

Abgeltungen werden gewährt, wenn die getroffenen Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

­

Wird mit der Wiederherstellung ein anderer als der ursprüngliche Zustand herbeigeführt, so ist neben den Abrechnungen eine detaillierte Kostenschätzung für eine fiktive Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich.

­

Für die Abwicklung der Auszahlung ist das UVEK (BAFU) zuständig.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Wiederinstandstellungsarbeiten im öffentlichen Bereich im Kanton Obwalden verursachen Kosten in der Höhe von rund 64,5 Millionen Franken. Davon hat der Bund durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten rund 29,4 Millionen Franken übernommen. Er wird mit dem in dieser Botschaft vorgeschlagenen Bundesbeschluss weitere 14,4 Millionen Franken übernehmen. Der Kanton Obwalden und die Gemeinden müssen somit insgesamt noch 20,7 Millionen Franken aufbringen.

Die erforderlichen Verpflichtungs- und Zahlungskredite für die Bundesbeiträge zur Schadenbehebung in den Bereichen Wasserbau, Wald, National- und Hauptstrassen, Landwirtschaft und Transportunternehmungen (Bahnen) sind für 2006 im Verfahren 4338

für Nachtragskredite zum Voranschlag beantragt und für 2007 im ordentlichen Budget eingestellt worden. Die Wiederinstandstellungsarbeiten werden voraussichtlich 2008 abgeschlossen werden.

Gestützt auf das mit der Botschaft vorgeschlagene befristete Bundesgesetz und den entsprechenden Bundesbeschluss soll der Bund weitere 14,4 Millionen Franken an den Kanton Obwalden ausrichten. Basierend auf Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e BV und der erwähnten neuen Rechtsgrundlage sollen diese zusätzlichen Mittel der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet werden.

Die ausserordentliche Bundeshilfe von 14,4 Millionen Franken für den Kanton Obwalden zur Behebung der Unwetterschäden 2005 ist weder im Voranschlag 2008 noch in der Finanzplanung 2009­2011 des Bundes eingestellt. Auf eine Kompensation der zusätzlichen Ausgaben innerhalb des UVEK-Budgets soll angesichts des verbindlichen Auftrags des Parlamentes an den Bundesrat verzichtet werden.

Zur Finanzierung der Mittel soll das UVEK (BAFU) im Rahmen dieses Geschäftes ermächtigt werden, mit den Arbeiten zum Voranschlag 2009 einen neuen Voranschlagskredit in der Höhe von 14,4 Millionen Franken einzustellen. Der Ausgabenplafonds des UVEK soll entsprechend angepasst werden.

Personelle Auswirkungen des vorgesehenen Bundesbeschlusses sind weder beim Bund noch bei den Kantonen zu erwarten.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Ereignisse, die dieser Vorlage zugrunde liegen, waren nicht vorhersehbar. Die Sondervorlage ist deshalb in der Legislaturplanung nicht enthalten.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Das neue befristete Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden stützt sich auf die Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e und 103 der Bundesverfassung (SR 101). Der Bundesbeschluss über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden stützt sich auf Artikel 167 BV.

Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e BV hält fest, dass der Bund die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, verwendet. Diese Bestimmung ist die Verfassungsgrundlage für die Sprechung von zusätzlichen Mitteln aus dem Ertrag der Mineralölsteuer an den Kanton Obwalden im Rahmen der Sonderhilfe.

Gestützt auf Artikel 103 BV kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Die Sonderhilfe für den Kanton Obwalden liegt im Zielbereich dieser Verfassungsbestimmung. Sie ist eine

4339

geeignete Massnahme, um den durch das Unwetter besonders geschädigten Kanton Obwalden zu unterstützen.

Gemäss Artikel 167 BV beschliesst die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab. Dieser Artikel ist die Verfassungsgrundlage für den einfachen Bundesbeschluss zur Bewilligung des Voranschlagskredites von 14,4 Millionen Franken.

5.2

Erlassform

Für die Sonderhilfe an den Kanton Obwalden wird eine neue gesetzliche Grundlage in Form eines befristeten Bundesgesetzes geschaffen. Die Finanzierung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der sich auf das neue Bundesgesetz stützt.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Das unterbreitete Bundesgesetz wie auch der Bundesbeschluss zur Bewilligung der einmalig auszurichtenden 14,4 Millionen Franken stellen neue Subventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 159 BV dar. Da der für einmalige Ausgaben massgebende Betrag von 20 Millionen Franken nicht überschritten wird, sind die entsprechenden Erlasse nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.

4340

Anhang

Karte des Schadenausmasses Grundlage: Gemeindedaten von 1,83 Milliarden Franken.

Kartengrundlage: Digitale Übersichtskarte der Schweiz (K606-01 © 2004 swisstopo)

Quelle: Bezzola G. R., Hegg C. (Ed.) 2007: Ereignisanalyse Hochwasser 2005, Teil 1 ­ Prozesse, Schäden und erste Einordnung. Bundesamt für Umwelt BAFU, Eidgenössische Forschungsanstalt WSL. Umwelt-Wissen Nr. 0707. 215 S.

4341

4342