Notifikation in Anwendung von Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beschlagnahmte in dem am 14. November 2007 eröffneten Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt, gemäss Protokoll vom 14. November 2007 die folgende Fernmeldeanlage: ­

1 PMR-Handsprechfunkgerät Cobra PR 1050 WX H206102761.

Gemäss dem selbständigen Einziehungsbescheid gegen Unbekannt vom 25. Juni 2008 wurde die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Gegenstandes angeordnet. Kosten werden keine erhoben.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Sektion Marktaufsicht und Recht, Postfach, 2501 Biel, eingesehen werden.

Unbekannt ist berechtigt, wenn er/sie sich stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er/sie von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Sektion Marktaufsicht und Recht, Postfach, 2501 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR).

8. Juli 2008

5910

Bundesamt für Kommunikation

2008-1706