661
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
# S T #
Notifikation.
Aufenthaltes.
Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 8. August 1947 vom Zollamt Basel-Lisbüchel gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, sind Sie am 13. August 1947 von der Zolldirektion Basel in Anwendung der Art. 76, Ziff. l, Art. 77, 80 und 91 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 zu einer Busse von Fr. 80 verurteilt worden, weil Sie versucht hatten, diverse Waren unter Verletzung des Ausfuhrverbotes ins Ausland zu schaffen. Da Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten, konnte gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Drittel der Busse nachgelassen werden, so dass sich diese auf Fr. 53.34 ermässigte.
Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Der Betrag der Busse kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Strafverfügung bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde angefochten werden.
Bern, den 21. Januar 1948.
7790
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Notifikation.
Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 31. März 1947 vom Zollfahndungsdienst in Zürich gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie am 25. Juli 1947 von der Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 76, Ziff. 2, Art. 77, 81 und 91 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 wegen Beihilfe an einer widerrechtlichen Ausfuhr zu einer Busse von Fr. 1903 verurteilt worden.
Die Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Falls Sie binnen 14 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung der eröffnenden Behörde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Bussennachlass von einem Viertel mit Fr. 475.75 gewährt. Unterziehen Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen seit der Eröffnung bei der Eröffnungsbebörde Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Erheben Sie innerhalb Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.
43
662 der Frist nicht Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft. Der Betrag der Busse kann, wenn keine Einsprache erhoben wird, binnen 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Strafverfügung beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement durch Beschwerde angefochten werden.
Bern, den 21. Januar 1948.
7790
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Notifikation.
N
Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 31. März 1947 vom Zollfahndungsdienst in Zürich gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie am 25. Juli 1947 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Art. 76, Ziffer 2, Art. 77, 81 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Bannbruchs zu einer Busse von Fr. 25 012 verurteilt worden.
Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Falls Sie binnen 14 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung der eröffnenden Behörde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Bussennachlass von einem Viertel mit Fr. 6253 gewährt. Unterziehen Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen seit der Eröffnung bei der Eröffnungsbehörde Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Erheben Sie innerhalb der Frist nicht Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft. Der Betrag der Busse kann, wenn keine Einsprache erhoben wird, binnen 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Strafverfügung beim schweizerischen Bundesrat durch Beschwerde angefochten werden.
Bern, den 22. Januar 1948.
7790
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Notifikation.
im Schnee konnte geschlossen werden, dass die Ware unter Umgehung der Zollkontrolle aus Deutschland eingeführt worden war, weshalb das Zollamt Bettingen, gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundes-
663
gesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, die Easiermesser beschlagnahmte.
Dero rechtmässigen Eigentümer wird hiermit, gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes, von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann sie binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.
Bern, den 23. Januar 1948.
7790
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Notifikation.
Am 16. Juli 1947 wurde in Eamsen-Wiesholz (Kt. Schaff hausen), ca.
300 m von der Landesgrenze entfernt, ein Kucksack gefunden, der 27 kg Widiastahl enthielt. Da alle Umstände darauf schliessen Hessen, dass die Ware widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden ist, wurde sie, gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen beschlagnahmt.
Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit, gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes, von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann sie binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.
Bern, den 23. Januar 1948.
7790
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Prämienloshandel.
Veränderung im Bestände der zum Prämienloshandel konzessionierten Firmen (Art. 28 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
.
. . .
. . . . . . .
Erloschene Bewilligung.
Bern. Die seit Jahren von der Polizeidirektion des Kantons Bern erteilte Bewilligung zum Betriebe des Prämienloshändels ist ab 31. Dezember 1947 erloschen.
,· .
. ..
Bern, den 21. Januar 1948.
7790
' Eidgenössische Steuerverwaltung.
664
Verzeichnis der
Auswanderungsagenturen und der von der Bundesbehörde zum Betrieb einer Auswanderungsagentur oder zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten patentierten Personen sowie der Unteragenten derselben.
(Jährliche gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 veröffentlichte Zusammenstellung.)
Auswanderungsagenturen.
I. Zwilchenbart A. O. in Basel.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Budolf Wullschleger.)
U. Reisebüro B. Kündig A. G. in Zürich.
(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Richard Kündig und Richard Albert Kündig.)
Name Elmiger, Johann Georg Meier, Werner Kyncl, Hans Iten, Paul Eicher, Franz Bippstein, Emil Schweighauser, Paul
Unteragenten: Wohnort Zürich » » Thun Interlaken Luzern.
Kreuzungen
Kanton Zürich.
» » Bern.
» Luzern.
Thurgau.
lu. Déménagements et Voyages Naturai, Le Coultre S. A. in Genf.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Charles-Emile Le Coultre.)
Name Eeinmann, Gustav Obermann, Alfred E.
Odier, Eaoul
Unteragenten: Wohnort Thun Genf »
Kanton Bern.
Genf.
»
665 IV. Reisebureau H. Attenberger A. 6. in Zürich.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: H. P. Attenberger.)
Unteragenten: Name
Wohnort
Bauer, Alphons Glausen, Hermann Reber, Max Duvanel, Charles Ami Biser, Karl Birchler, Basilius Van der Wölk, Theodorus Bggli, Rudolf Henri ·Olgiati, Carlo Vacheron, Jean Samuel Wirz, Marcel
·
Bern Thun Interlaken Biel Schwyz Einsiedeln Basel Schaffhausen Lugano Montreux La Chaux-de-Ponds
Kanton
Bern.
» » » Schwyz.
» Basel-Stadt.
Schaffhausen.
Tessin.
Waadt.
Neuenburg.
V. Josef Baumeier in Luzern.
VI. Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich.
(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Paul Heinrich Hugentobler und Alb. Otto Huber.)
Unteragenten: Name
Nanz, Paul Locher, Hans Jakob Bolli, Jakob Altorfer, Willy Bootaan, Frl. Margrit Senn, Paul Zulian, Oskar Pavoni, Albert von Sury, Viktor Kneubühler, Josef Waldmeyer, Karl Rubli, Harry Hohl, August Pitschen, Claudio Hoffmann, Walther F.
Froesch, Aldo Albek, Werner Buchser, Paul Arnold Rolli, Frau Louise
Wohnort
Zürich » » Winterthur Luzern Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel » Schaffhausen St. Gallen Davos-Platz Aarau Locamo Lugano Lausanne Vevey
Kanton
Zürich.
» » » Luzern.
Glarus.
Zug.
Freiburg, Solothurn.
Basel-Stadt.
» Schaffhausen.
St. Gallen.
Graubünden.
Aargau.
Tessin.
» Waadt.
»
666
Vu. Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. G.) in Zürich.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Karl Pernsch.)
Unteragenten: Name
Wohnort
Frangi, Tullio Flury-Bloch, Ottmar Suter, Max Heinrich Zaccheo, Mario
Zürich Aarau » Locamo
Kanton
-
Zürich.
Aargau.
» Tessin.
Vm. Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Gottlieb Schmid.)
Unteragenten: Name Wohnort Cherbuliez, Walter Zürich Luginbühl, Walter Langenthal Leuenberger, Frl. Emilie Biel Burgdorf Leuenbergery Ernst Friedrich Marti, Frl. Emilie Solothurn Kälin, Max Ölten Sutter, Fritz Basel Hindenlang, Paul Schenk, Hans Stamm, Heinrich Schaffhausen Füllemann, Otto Heinrich .St. Gallen Juon, Hans Chur Kost, Josef Zofingen Eis, Arnoldo Chiasso Sorgesa, Waldeck Lugano Wicht, Albert Brig Werzinger, Eobert Genf
Kanton Zürich.
Bern.
Solothurn.
» Basel-Stadt.
» » Schaffhausen.
St. Gallen.
Graubünden.
Aargau.
Tessin.
» Wallis.
Genf.
IX. Hans Meiss Aktiengesellschaft in Zürich.
(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Dr. Hans von Meiss und Dr. jur. Rudolf Koller.)
Unteragenten: Name
Schlapbach, Bene François Baumann, Ernst Lucchi, Mario
Wohnort
Zürich » »
Kanton
Zürich.
» »
667
X. C.Blenk et Fert in Genî.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Francis Pert.)
Unteragent: Name
Wohnort
Spagnoli, Jean
Martigny-Ville
Kanton
Wallis.
XI. Gaston-L. Henneberg in Genf.
Unteragenten: Name
Deschenaux, Arthur Walti, Jean
Wohnort
Freiburg La Chaux-de-Fonds
Kanton
Freiburg.
Neuenburg.
XH. Kehrli & Oeler in Bern.
(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Peter Paul Kehrli und Albert Bobert Oeler.)
Unteragenten: Name
Kneubühler, Gottlieb Schick, Walter
Wohnort
Bern »
Kanton
Bern.
»
Xm. Jan Caboter in Zürich.
Unter agent: Name
Wohnort
Ouboter, Cornelis
Zürich
Kanton
Zürich.
XIV. H. Oehl in Basel.
XV. Jules Egli, Auswanderungs- und Fassageagentur in Zürich.
Unteragent: Name
Weber, Werner Kirchbaum, Johann Bucher, Eobert Graf, Eobert Spiller, Werner Sommer, Paul Weber, Fritz Gerber, Gustav Frei, Eudolf Braun, Erwin Johann Meier, Paul
Wohnort
Zürich » Interlaken Luzern » Schönemverd Basel » ·» Genf »
Kanton
Zürich.
» Bern.
Luzern.
» Solothurn.
Basel-Stadt.
» » Genf.
»
668
XVI. Wm. Müller & Co. Aktiengesellschaft in Basel.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Hans Vogt.)
Unteragenten: Name Wohnort Kanton Rast, Otto Luzern Luzern.
Suess, Eobert Freiburg Freiburg.
Suter, Josef Basel Basel-Stadt.
XVII. Lavanchy & Cie S. A. in Lausanne.
(Bevollmächtigte Geschäftsführerin: Frl. Louise Menthonnex.)
Unter agent: Wohnort Lausanne
Name AUamand, Pierre
Kanton Waadt.
XVm. Ernest-L. Charles in Genf.
Name Firth, Adolf Eobert Küffer, Walter Pochon, Arthur Berthold Zollinger, Heinrich Locher-Eosa, Karl Johann Dufour, Paul Kocher, Jean Wegener, Herbert
Unteragenten: Wohnort Zürich Bern Luzern Basel Lugano Lausanne Montreux Genf
;
Kanton Zürich.
Bern.
Luzern.
Basel-Stadt.
Tessin.
Waadt.
» Genf.
XIX. «Ritztours» Reisebureaux und Wechselstuben A. G. in Bern.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Max A. Ryser.)
XX. Goth & Co. A. G. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Alfred Donzé.)
Unteragenten: Name Wohnort Kanton Weiler, Johann Zürich Zürich.
Kirchhof er, Karl Basel Basel-Stadt.
Lämmli, Willy » » Aider, Jakob St. Gallen St. Gallen.
Masel, Albert La Chaux-de-Fonds Neuenburg.
Heyer, Jean-Pierre Genf Genf.
669 XXI. Hans Im Obersteg & Cie. Aktiengesellschaft in Basel.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Justin von Bohr.)
XXn. Bruno Agustoni in St. Gallen.
Unteragent: Name
Wohnort
Agustoni, Marco
St. Gallen
Kanton
St. Gallen.
XXTTT. J. Veron, Grauer & Cie. Société Anonyme in Genf.
(Bevollmächtigter Geschäftführer: Emil Adolf Grauer.)
Unteragenten: Name
Wohnort
Durst, Paul Kälin, Josef
Zürich St. Gallen
Kanton
Zürich.
St. Gallen.
XXIV. Walter Meile in St. Gallen.
Unter agent: Name
Wohnort
Galley, Marcel
Biel
Kanton
Bern.
XXV. Jacky, Maeder & Co. in Basel.
(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Jean Jacques Maeglin.)
Unter agent: Name
Wohnort
Oser, Hans
Basel
Kanton
Basel-Stadt.
Bern, den 1. Januar 1948.
7771
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.
670
Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1946 und 1947.
Monat
1947
1946
1£ 47 Mehreinnahmen Mindereinnahmen
Januar Februar .
März April Mai Juni Juli August September Oktober .
November Dezember
. . .
. . .
. . .
. . .
. . .
. . .
Total
Belastung des Tabaks . .
Fr.
18 294 059 89 20147678.67 23142589.32 21 212 729 30 22184421 72 20961718.21 23726825.60 23543364 78 19068832.34 24657689.36 25665517.36 28801360.07 271406786.62
76156228.95
Fr.
25 555 276 40 23670375.65 31031700.98 37 085 389 12 38 391 412 50 33449641.20 34095263.83 34886769 86 32125167.29 35926411.75 40414746.47 42041634.84 408673789.89
Fr.
7 261 216 51
Fr.
3522696.98 7 889 111 66 15872659 82 16 206 990 78 12487922.99 10368438.23 11 843 405 08 ] 3 056 334. 95 11268722.39 14749229.11 13240274.77 137267003.27
87051625.33 10895396.38
7790
Urteil.
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in seiner (Bern), Fischer, und Handlanger, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 30, erkannt: 1945 auferlegte Busse von Fr. 30 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusser vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 3 Tagen umgewandelt.
2. Kosten werden keine erhoben.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.
671 2. Der Beschuldigte 'wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.
A a r a u , den 19. Januar 1948.
1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.
7790
UrteU.
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner wohnhaft gewesen in Basel, nun in Italien, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 50, erkannt: 1946 auferlegte Busse von Fr. 50 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straf rech tspf lege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 5 Tagen umgewandelt., 2. Kosten werden keine erhoben.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.
2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.
Aarau, den 19. Januar 1948.
7790
1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.
Urteil.
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner
672 fahrer, von und in Thalwil, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 80, erkannt: 1946 auferlegte Busse von Fr. 80 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafreeht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 8 Tagen umgewandelt.
2. Kosten werden keine erhoben.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.
2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.
Aarau, den 28. Janaur 1948.
1. kriegswirtschaftliches 7790
Strafgericht,
Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.
Urteil.
Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner 23. April 1878, zuletzt im Altersasyl «Pfrund» in Liestal, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 15 erkannt: 1946 auferlegte Busse von Fr. 15 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 2 Tagen umgewandelt.
2. Kosten werden keine erhoben.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.
673 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.
A a r a u , den 23. Januar 1948.
1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.
7750
Urteil.
Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner
erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom G.Juli 1943 über die· Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 14. November 1940 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, vorsätzlich begangen in Zürich, in der Zeit vom Januar bis September 1946 durch Kauf und Verkauf von Goldstücken, ohne dass Käufer und Verkäufer eine Konzession zum Handel mit Gold besassen und in Überschreitung der Höchstpreise, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 50.--; 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 10.-- Spruchgebühr » 14.-- Untersuchungskosten » --.60 Kanzleiauslagen Fr. 24.60 total 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 206 an den Bund abzuliefern.
674
4. Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein zu eröffnen.
Zürich, den 14. Januar 1948.
7790
2. kriegsmrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Heusser.
Urteil.
Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1948 in Luzern in der kriegswirtschaftlichen Strafzurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : 1. Die vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts durch Urteil vom 22. Februar 1945 ausgefällte Busse von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.
2. Kosten werden keine erhoben.
Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.
L u z e r n , den 24. Januar 1948.
7790
8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Korner.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1948
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.01.1948
Date Data Seite
661-674
Page Pagina Ref. No
10 036 131
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