Verfügung betreffend den Geldspielautomaten EGYPT TARGET V Bry911.13v5 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Dezember 2007: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 28. August 2007 wird der Geldspielautomat EGYPT TARGET Version Bry911.13v5 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten EGYPT TARGET Version Bry911.13v5 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Das geprüfte Speichermedium des definitiven Programms ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Die Verfahrenskosten von 16 844 Franken werden der Merkur Gaming GmbH auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 7994 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 8850 Franken.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Merkur Gaming GmbH, Borsigstrasse 26, D-32312 Lübbecke B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

8. Januar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2007-3035