Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Verlängerung und Änderung vom 7. April 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. August 2004, vom 1. März 2005 und vom 21. Mai 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10 1. Arbeitszeit (Art. 25) 2. Ferien (Art. 29) 3. Mindestlöhne (Art. 39) 4. Lohnanpassung 5. Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44) 6. Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45) III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2004 4645­4646, 2005 2223­2224, 2007 3803­3804 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2008-0944

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2010.

7. April 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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