Verfügung betreffend Nachtflüge mit Besuchern der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA Euro 08) auf den Flughäfen Bern-Belp, Genf und Zürich

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) stellt fest und zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008 kann das BAZL auf Antrag des betreffenden Austragungskantons auf den Flughäfen Bern-Belp, Genf und Zürich Abflüge mit Besuchergruppen bewilligen. Dem BAZL liegen entsprechende Gesuche der Kantone Bern vom 25. März 2008, Genf vom 26. März 2008 und Zürich vom 14. April 2008 vor. Der Bedarf nach Flügen mit Besuchergruppen während der Nachtflugsperre nach den Spielen ist aufgrund dieser Gesuche ausgewiesen. Entsprechend sind diese dahingehend gutzuheissen, dass die beantragten 20 Abflüge pro Spieltag bewilligt werden.

2.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (VD ZH) verknüpft ihr Gesuch um Bewilligung von Flügen mit Besuchergruppen mit dem Antrag auf verschiedene Auflagen, worauf im Folgenden kurz einzugehen ist:

2.1

Die VD ZH geht davon aus, dass Bewilligungen nur an Flugzeugtypen der lärmgünstigsten Kategorie, d.h. der Lärmklasse V gemäss Zürcher Lärmgebührenmodell erteilt werden. Die Absicht, während der Nacht ­ insbesondere nach Beendigung des ordentlichen Flugbetriebs am Flughafen Zürich um 24 Uhr bzw. bei Verspätungen um 0.30 Uhr ­ eine unnötige Belärmung durch zu laute Flugzeuge zu vermeiden, ist ohne weiteres nachvollziehbar.

Allerdings ist eine Beschränkung der zulässigen Flugzeuge auf die genannte Kategorie im vorliegenden Fall nicht praktikabel. In Berücksichtigung, dass es sich um eine beschränkte Anzahl von Flügen während einer kurzen Zeitperiode handelt, die zu erwartenden Flugzeuge nicht voll beladen sein werden (keine Fracht, wenig Gepäck, keine vollen Treibstofftanks) und dementsprechend nach dem Start rasch steigen können, das Zürcher Lärmgebührenmodell mit seiner Kategorisierung eine lokale Sonderlösung darstellt, welche nicht auf international gebräuchliche Lärmklassen abgestimmt ist und somit für nicht regelmässig in Zürich operierende Fluggesellschaften Anwendungsschwierigkeiten bewirkt, gelangt das BAZL zum Schluss, dass das Ziel, unnötigen Lärm zu vermeiden auch dadurch erreicht werden kann, wenn besonders laute Flugzeuge von den fraglichen Nachtflügen ausgeschlossen werden. Dafür ist auf die Lärmklassen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO abzustellen, wobei Flugzeuge nach Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 nur zugelassen werden, wenn sie den kumulierten Lärmgrenzwert um mindestens 5 Dezibel (dB) unterschreiten. Diese Einschränkung kann den Fluggesellschaften bei der Vergabe von Startslots durch den Slotkoordinator zur Auflage gemacht werden. Die Kontrolle über die Einhaltung erfolgt durch das BAZL mittels rechtzeitig einzureichender Nachweise.

2.2

Die VD ZH beantragt ferner, keine Landungen zu Zeiten der für Linienflüge geltenden Nachtflugsperre zu bewilligen. Dieser Antrag steht in Konflikt mit der Tatsache, dass die am Flughafen Zürich verfügbaren Standplätze äus-

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serst knapp sind. Es ist davon auszugehen, dass die für den Rückflug von Besuchergruppen benötigten Flugzeuge nicht alle während längerer Zeit am Flughafen Zürich abgestellt werden können. Entsprechend lässt das BAZL die Landung dieser Flugzeuge zwischen 0.00 Uhr und der jeweiligen Abflugzeit zu, wenn vorher keine Standplätze verfügbar sind.

2.3

Die VD ZH verlangt überdies den Verzicht auf Flüge, die aufgrund einer Nachtflugsperre am Zielflughafen erst frühmorgens in Zürich starten wollen.

Diesem Anliegen wird mit der Festlegung der letzten Startmöglichkeit um 02 Uhr Rechnung getragen; nach dieser Zeit sind Starts bis zum Ablauf der Nachtflugsperre um 06 Uhr ausgeschlossen.

3.

Weil die Koordination und Vergabe von Slots während der Nachtzeit nur möglich ist, wenn die vorliegende Verfügung vollstreckt werden kann, ist allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4.

Diese Verfügung ist den gesuchstellenden Kantonen und den betroffenen Flughäfen direkt zu eröffnen. Da sie darüber hinaus eine unbekannte Anzahl von Personen betrifft, ist die Verfügung überdies im Bundesblatt zu publizieren. Weitern interessierten Stellen wird sie zugestellt.

5.

Für die vorliegende Verfügung sind keine Gebühren zu erheben.

Aus diesen Gründen wird verfügt: 1.

Während der UEFA Euro 08 sind Abflüge mit Besuchergruppen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr wie folgt zugelassen:

1.1

Flughafen Bern-Belp a. Nach den Spielen vom 9., 13. und 17. Juni je höchstens 20 Abflüge bis 02.00 Uhr.

b. Es dürfen nur Flugzeuge mit mindestens 28 Sitzplätzen eingesetzt werden.

c. Die für die Flüge gemäss Bst. a benötigten Flugzeuge dürfen auch nach 22.00 und bis 23.00 Uhr zugeführt werden. Zwischen 23.00 Uhr und der jeweiligen Abflugzeit ist die Zufuhr nur zulässig, wenn am Flughafen vorher keine Standplätze zur Verfügung stehen.

1.2

Flughafen Genf a. Nach den Spielen vom 7. und 15. Juni je höchstens 20 Abflüge bis 02.00 Uhr; b. am 11. Juni bis 24.00 Uhr.

1.3

Flughafen Zürich a. Am 7. Juni höchstens 20 Abflüge bis 24.00 Uhr; b. nach den Spielen vom 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21. und 25. Juni je höchstens 20 Abflüge bis 02.00 Uhr.

c. Es dürfen nur Flugzeuge mit einer Lärmzertifizierung nach ICAO Anhang 16, Band 1, Kapitel 3, die die kumulierten Grenzwerte um mindestens 5 Dezibel (dB) unterschreiten, oder Kapitel 4 eingesetzt werden. Die entsprechenden Nachweise sind bis spätestens 5 Arbeitstage vor den jeweiligen Flügen dem BAZL, Sektion Umwelt einzureichen.

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1.4

Auf den Flughäfen Genf und Zürich dürfen für Flüge gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 nur Flugzeuge mit mehr als 95 Sitzplätzen eingesetzt werden.

1.5

Die für die Flüge gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 benötigten Flugzeuge dürfen auch nach 22.00 und bis 24.00 Uhr zugeführt werden. Zwischen 0.00 Uhr und der jeweiligen Abflugzeit ist die Zufuhr nur zulässig, wenn am jeweiligen Flughafen vorher keine Standplätze zur Verfügung stehen.

2.

Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Diese Verfügung wird eröffnet (per Einschreiben mit Rückschein): ­ Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ­ Regierungsrat des Kantons Genf ­ Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ­ Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG ­ Aéroport International de Genève ­ Unique Flughafen Zürich AG

5.

Diese Verfügung wird folgenden Stellen zur Kenntnis zugestellt: ­ Generalsekretariat UVEK ­ Generalsekretariat VBS ­ Projektorganisation öffentliche Hand Euro 08 ­ Skyguide Genf ­ Skyguide Wangen b. Dübendorf ­ Slotcoordination Switzerland

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

6. Mai 2008

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Bundesamt für Zivilluftfahrt