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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 12. Februar 1948.

Band L

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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XXXVI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie

Botschaft über

die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.

(Vom 1. Februar 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Zahlungsverkehr.

1. Ägypten.

Am 14. Juli 1947 traten Ägypten und der englisch-ägyptische Sudan aus dem Sterlinggebiet aus. Mangels gesonderter Vereinbarungen mit den zuständigen ägyptischen Devisenbehörden und weil vorerst nicht feststand, ob der Austritt aus dem Sterlinggebiet endgültig sei, wurde der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten und dem englisch-ägyptischen Sudan anderseits weiterhin gemäss den Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1946 über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet, jedoch über getrennte Konten, abgewickelt. Es erwies sich aber bald, dass die schweizerischen Importe aus den beiden Gebieten allein nicht genügten, um die schweizerischen sichtbaren und unsichtbaren Ausfuhren dorthin zu bezahlen, Bundeeblatt.

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702 und dass auch die ägyptischen Devisenbehörden nicht über genügend Schweizerfrankenreserven verfügten, um die entstehende Lücke auszufüllen. Die Schweizerische Nationalbank erklärte sich zu Beginn des Monats August 1947 bereit, Pfundsterling im Gegenwert von 15 Millionen Franken aus den ägyptischen Guthaben in London gemäss den Bestimmungen des schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens entgegenzunehmen, welcher Transaktion die Bank of England auf ägyptisches Ansuchen hin zustimmte. Die Schweizerische Nationalbank stellte den entsprechenden Betrag der National Bank of Egypt in Schweizerfranken zur Bezahlung schweizerischer Exporte und anderer schweizerischer Leistungen zur Verfügung. Inzwischen wurden über die schweizerische Gesandtschaft in Kairo Verhandlungen mit den ägyptischen Behörden aufgenommen, um den gegenseitigen Zahlungs- und Warenverkehr zu regeln. Diese Verhandlungen sind noch im Gang.

2. Argentinien.

Einer Anregung von argentinischer Seite Folge gebend, wurden die privaten Banken wieder in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eingeschaltet. Zu diesem Zwecke wurde der Bundesratsbeschluss vom 29. August 1947 über die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs mit Argentinien erlassen.

3. Belgien und Luxemburg.

1. Warenverkehr. Seit unserm Bericht vom 25. Februar 1947 (XXXIV.

Bericht) hat sich der Warenverkehr zwischen der Schweiz und der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion wesentlich entwickelt. Anlässlich der Verhandlungen im September 1946 waren die Lieferungen aus Belgien-Luxemburg mit 250 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt worden; in Wirklichkeit erreichten sie jedoch in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 30. September 1947 400 Millionen Franken. Auch die schweizerische Ausfuhr überstieg den vorgesehenen Betrag von 180 Millionen um 110 Millionen Franken. Die Handelsabteilung . stellte den Exporteuren ganz erhebliche. Zusatzkontingente zur Verfügung.

Vom 30. September bis 13. Oktober 1947 fanden in Brüssel Wirtschaftsverhandlungen statt. Die beiden Delegationen bemühten sich, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, um den Warenaustausch mindestens im bisherigen Ausmass aufrechtzuerhalten. Das schweizerische Lieferprogramm für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 30. September 1948 beläuft sich auf 300 Millionen Franken, während die Einfuhr aus der Wirtschaftsunion auf ungefähr
450 Millionen geschätzt wurde.

Wie bis anhin machen die Maschinen- und Apparatelieferungen einen Drittel des Exportprogramms aus. Die Ausfuhrkontingente für Uhren, Gewebe, Stickereien, Bänder und Konfektion erfuhren im Vergleich zum früheren Abkommen eine wesentliche Erhöhung.

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Die Liste der belgisch-luxemburgischen Lieferungen an die Schweiz enthält, wie bisher, Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Die Kontingente für Kohlen und Eisenprodukte korinten erhöht werden.

2. Fremdenverkehr. Das Problem des Fremdenverkehrs bildet den Gegenstand einer am 13. Oktober 1947 unterzeichneten Vereinbarung. Auf Grund des früheren Abkommens bewilligte das «Institut belgo-luxembourgeois du change» jedem Touristen einen Betrag von 800 Schweizerfranken im Jahr, zahlbar in drei Katen: Fr. 300 bei der Ankunft in der Schweiz, Fr. 250 am 10. und Fr. 250 am 18. Tag des Aufenthalts. Die schweizerische Delegation setzte sich sehr dafür ein, eine Erhöhung des jedem Reisenden zustehenden Betrages zu erwirken, leider jedoch ohne Erfolg. Die den Touristen gegenüber anzuwendende Praxis konnte immerhin in einigen Punkten verbessert werden.

Es ist besonders hervorzuheben, dass, im Gegensatz zum vergangenen Jahr, der Fremdenverkehr diesen Winter keinen Unterbruch erlitt. Ausserdem wird die zweite Rate von Fr. 250 nunmehr am 8. und die dritte Rate am 15. Tag ausbezahlt. Der belgische Gast hat auf diese Weise die Möglichkeit, täglich mindestens Fr. 50 auszugeben. Die Reisekosten mit der Bahn oder dem Flugzeug werden dem Betrag von Fr. 800 nicht angerechnet.

8. Finanzverkehr. Seit Februar 1947 finden die Überweisungen von laufenden Erträgnissen und Amortisationen regelmässig statt; ferner sind bereits mindestens zwei Drittel der Rückstände überwiesen worden. Es erwies sich als überflüssig, ein «Finanz»-Konto beizubehalten, und die beiden Delegationen verständigten sich dahin, die Konten C und F in einem Konto E zu vereinen; über dieses Konto werden sowohl kommerzielle als auch Finanzzahlungen, ausgeführt. Die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs durch Einschaltung der ermächtigten Banken, die bereits für die kommerziellen Zahlungen in Kraft war, gelangt nun auch für die Finanzzahlungen zur Anwendung.

Die Verschmelzung der beiden Konti machte eine Änderung des Zahlungsabkommens vom 25. Juli 1945 notwendig. Ferner wurden die Bundesratsbeschlüsse vom 27. Juli 1945 und 17. April 1946 durch den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich ersetzt.

4. Freigabe der belgischen Guthaben in der Schweiz. Am 18. April 1947 hoben wir
gegenüber Belgien und Luxemburg den Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf. Dieser Beschluss trat am 23. Oktober 1947 in Kraft, so dass seither die belgischen und luxemburgischen Guthaben in der Schweiz nicht mehr blockiert sind.

Was die schweizerischen Guthaben im belgischen Währungsbereich, die noch der Devisensperre unterliegen, anbelangt, haben sich die belgischen Behörden bereit erklärt, auf Gesuch die vorderhand nicht verfügbaren Beträge freizugeben und ausserdem Gesuche um Rückkauf von Obligationen der Währungssanierungs-Anleihen mit grösstem Wohlwollen zu behandeln. Diese

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Zusicherungen finden ebenfalls Anwendung auf schweizerische Guthaben in Belgien, die aus dem Umtausch von Banknoten im Jahre 1945 herrühren. Die auf diese Weise freigegebenen schweizerischen Guthaben werden, was die Verwendung im Tnland und die Transfermöglichkeiten anbelangt, den durch die Sperre nicht tangierten Guthaben gleichgestellt.

5. Auf dem Gebiete der Versicherung und B ü c k v e r s i c h e r u n g wurde zugunsten der schweizerischen Gesellschaften eine wesentliche Verbesserung erreicht; der zum Transfer zugelassene jährliche Pauschalbetrag wurde erhöht.

4. Bulgarien, Der Waren- und Zahlungsverkehr mit Bulgarien, der sich auf Grund des Abkommens vom 4. Dezember 1946 (vgl. XXXIV. Bericht) vollzieht, ist nach wie vor unbeLiedigend. Auch in der Berichtsperiode wies die Einfuhr aus Bulgarien nicht den erwarteten Umfang auf. Die ungenügende Speisung des Clearingkontos wirkte sich auf den Export nach diesem Lande hemmend aus.

Die künftige Alimentierung des Zahlungsverkehrs hängt von den weiteren Importmöglichkeiten ab. Diese lassen sich nicht überblicken, weshalb auch die Entwicklung, die der Export nehmen wird, noch nicht zu übersehen ist.

5. Dänemark.

Wie im XXXIV. Bericht bereits in Aussicht gestellt, wurde im Herbst 1947 eine Zusatzvereinbarung zum Protokoll vom 29. Januar 1947 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Dänemark abgeschlossen. Mit diesem Zusatzabkommen vom 1. September 1947 konnten weitere bedeutende Lieferungen dänischer Agrarprodukte gesichert werden im Austausch gegen die traditionellen schweizerischen Exportwaren. Immerhin musste vorübergehend für einen Teil der dänischen Ausfuhren nach der Schweiz Devisenzahlung bewilligt werden. Ausserdem hat Dänemark im 4. Quartal letzten Jahres der Schweiz weitere erhebliche zusätzliche Butter- und Fleischlieferungen gemacht, wofür ebenfalls Devisenzahlung verlangt wurde. Damit erreichte der schwei. zerisch-dänische Warenaustausch im Jahre 1947 ein bisher nie erlangtes Ausmass.

Die Schweiz verpflichtete sich ferner, Dänemark aus den Überschüssen des Clearing-Transferkontos und des Warenkontos grössere Devisenbeträge zur freien Verfügung zu stellen. Parallel dazu erhielt Dänemark von einem privaten schweizerischen Bankenkonsortium einen Kredit von 7 Millionen USA-Dollars eingeräumt. Dieser Kredit wird durch Tilgungsheferungen,
die sich auf eine längere Zeitspanne erstrecken, zurückbezahlt.

Auf dem Gebiete des Finanztransfers fand sich Dänemark zu einer wesentlichen Verbesserung der Zulassungskriterien bereit.

6. Deutschland.

Die Vereinbarungen mit den verschiedenen Besetzungszonen (vgl. XXXII.

bis XXXV. Bericht) haben in der Berichtsperiode keine wesentlichen Änderungen

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und Ergänzungen erfahren. Es ist, allgemein eine weitere Intensivierung des Handelsverkehrs festzustellen, wobei von seiten der Besetzungsbehörden die aus dem Export anfallenden Mittel vor allem zur Finanzierung von Bezügen lebenswichtiger drittländischer. Waren (Lebensmittel, Eohstoffe usw.) über die Schweiz verwendet werden. Schweizerische Waren sind bisher nur in bescheidenem Eahmen zur Einfuhr zugelassen worden.

7. Frankreich.

Wir haben in unserem letzten Bericht erwähnt, dass das französischschweizerische Handelsabkommen vom 29. Juli 1947 zusätzliche Koblenlieferungen durch Prankreich vorsehe, als Gegenleistung eines Darlehens privaten Charakters an die Charbonnages de France. Inzwischen ist dieses Darlehen in der Höhe von 10 Millionen Dollar durch Vereinbarungen zwischen einer Gruppe Schweizer Banken und den Charbonnages zustande gekommen. Frankreich wird der Schweiz für die Abtragung des Darlehens und den Zinsendienst -orno monatliche Menge von 5000 Tonnen erstklassiger Kohle liefern, die vom 13. Monat an bis zur vollständigen Bückzahlung auf 8000 Tonnen erhöht wird. Diese Kohlenzufuhren geniessen gegenüber den regulären Lieferungen den Vorzug. Im Hinblick auf den dieser Transaktion zukommenden Charakter einer Hilfe für den Wiederaufbau Frankreichs konnten wir uns damit einverstanden erklären, dass sie zum Gegenstand einer offiziellen Regelung gemacht wurde.

Da der Plafond der Frankreich von der Schweiz gemäss dem französischschweizerischen Finanzabkommen vom 16. November 1945 und der Zusatzvereinbarung vom I.August 1946 zugesicherten Vorschüsse (800 Millionen) erreicht worden ist, finden gegenwärtig Verhandlungen technischer Natur statt, um die Anwendung der für diesen Fall im Abkommen vorgesehenen finanziellen Massnahmen zu besprechen.

8. Griechenland.

Der Güteraustausch mit Griechenland hat trotz des Abkommens vom 1. April 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr, dessen Inhalt im XXXV. Bericht umschrieben wurde, noch keine starke Ausweitung erfahren.

Da er in erster Linie vom Ausmass der griechischen Lieferungen nach der , Schweiz abhängt, waren die Bemühungen vor allem auf eine Förderung der Einfuhr aus Griechenland gerichtet. Angesichts der Schwierigkeiten, welchen die Festsetzung der zur Ermöglichung der Ausfuhr notwendigen Subventionstaxen in Griechenland weiterhin begegnet,
sind jedoch die im Abkommen vorgesehenen griechischen Lieferungen nur zum Teil zustande gekommen.

Immerhin ermöglichten einige grössere Tabak- und Weinlieferungen eine bescheidene Zunahme des Exportes. Die Ausfuhren beschränkten sich aber infolge der verschärften griechischen Einfuhrbewilligungspraxis auf einige wenige Warenkategorien. Unsere auf eine Milderung des Einfuhrregimes gerichteten Bemühungen zeitigten bisher noch keine wesentlichen Erfolge.

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Wir werden unsere Anstrengungen zur Wahrung der schweizerischen Interessen gleichwohl fortsetzen. Das Schicksal unseres Exportes nach Griechenland hängt aber weitgehend auch von der Entwicklung der allgemeinen Lage in diesem Lande ab.

9. Grossbritannien und Sterlinggebiet.

Im XXXV. Bericht vom 23. August 1947 haben wir über das Ergebnis der Besprechungen vom Juli 1947 in London über die Weiterführung des Reiseverkehrs für das Vertragsjahr 1947/48 .eingehend berichtet. Bereits am 27. August 1947 gab die britische Regierung bekannt, dass die Zuteilung von Reisedevisen unter dem «basic travel plan» sofort auf 35 Pfund Sterling pro Person reduziert und die Zuteilungen mit Wirkung ab 1. Oktober 1947 überhaupt eingestellt werden. Wir Hessen sofort durch die schweizerische Gesandtschaft in London der britischen Regierung ein Memorandum unterbreiten mit dem Ersuchen, auf diesen Beschluss zurückzukommen und den Winterreiseverkehr im ursprünglich vorgesehenen Rahmen zuzulassen. Am 15. Oktober gab die britische Regierung der schweizerischen Gesandtschaft einen abschlägigen Bescheid, der vor allem mit dem akuten Devisennotstand und den zu seiner Überwindung getroffenen Gesamtsparmassnahmen begründet wurde.

Seit jeher vertraten die britischen Behörden die Auffassung, dass nach der Schweiz geliefertes Erdöl und Erdölprodukte, die aus Quellen ausserhalb des Sterlinggebiets stammen, aber unter britischer Kontrolle stehen, gemäss den Bestimmungen des schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens zu bezahlen seien. Der Bundesratsbeschluss vom 12. März 1946 über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet sah jedoch die Einzahlungspflicht nur für solche Waren vor, die ihren Ursprung im Sterlinggebiet haben. Da die Praxis zeigte, dass die Zahlungen für Erdöl und Erdölprodukte vielfach nicht auf dem Wege über das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen erfolgten, erwies es sich als notwendig, diesen Bundesratsbeschluss abzuändern und die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Quellen, die unter britischer Kontrolle stehen, auch wenn sie ausserhalb des Sterlinggebiets liegen, der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank bzw. an eine ermächtigte Bank zu unterstellen. Dies geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 26. September 1947 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet.

Die dank ihrer Goldproduktion eigenartige Stellung der Südafrikanischen Union inüerhalb des Sterlinggebietos gestattete uns, nach Fühlungnahme mit den britischen Behörden, die Ausfuhr nach der Südafrikanischen Union auf den 1. Dezember 1947 von der
Kontingentierung der Ausfuhr nach dem Sterlinggebiet auszunehmen und freizugeben.

In der Zeit vom 15. bis 30. Januar 1948 fanden in London Verhandlungen statt, welche einerseits eine Überprüfung des bisherigen Zahlungsverkehrs und andererseits seine künftige Gestaltung zum Gegenstand hatten. Das Ergebnis dieser Besprechungen bedarf noch der Genehmigung. Im nächsten Bericht wird darüber Auskunft'gegeben werden.

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10. Italien.

Am 15. Oktober 1947 wurden nach 15tägigen Verhandlungen in Bern neue Vereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien unterzeichnet. In einem Handelsabkommen wird im Avesentlichen die bisherige Praxis der Kompensationsgeschäfte geregelt; diese werden auf italienischer Seite vom 1. November 1947 an in Form von sogenannten Gegenseitigkeitsgeschäften bewilligt. Die Zahlungen werden, im Gegensatz zu bisher, auch in Italien über das Verrechnungsinstitut in Köm geleitet. Das Verfahren ist in einem Anhang zum Handelsabkommen beschrieben. In einem weitem Anhang werden diejenigen italienischen Produkte aufgeführt, für welche die Schweiz die Bezahlung in Devisen bewilligt. An Stelle der bisherigen Dollarzahlungen (sog. schweizerische Exportdollars) tritt eine Zahlung in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank entsprechend den in einem Protokoll über die Begelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs festgesetzten Zahlungsmodalitäten. Ein Teil dieser Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank wird für die zusätzliche Alimentierung eines neu eröffneten Clearingkontos für die Überweisung bestimmter Nichtwarenzahlungen abgezweigt. Dadurch wurde eine Transfermöglichkeit von Italien nach der Schweiz für eine Eeihe von Zahlungen geschaffen, welche seit dem Unterbruch des Clearingverkehrs im Jahre 1943 nicht mehr überwiesen werden konnten (Dienstleistungen, Lizenzabgaben, Eegiespesen, Kur- und Studienaufenthalte usw.).

Schliesslich wurde die Begelung der Überweisungen für Umschlags-, Transport-, Speditions- und Hafenspesen im Transitverkehr über italienische Häfen, die Verrechnung der Frachten im Bahnabrechnungsverkehr sowie die Transferierung der Kosten aus der Binnensee- und Flußschiffahrt auf schweizerischen und italienischen Seen, Flüssen und Kanälen in die neuen Abmachungen einbezogen.

Leider konnte noch keine generelle Tilgung der alten schweizerischen Guthaben eingeleitet werden, da die italienische Begierung erklärt, hiezu noch nicht in der Lage zu sein. Immerhin hat Italien seine Schulden gegenüber der Schweiz in vollem Umfange anerkannt.

Die getroffenen Vereinbarungen machten für ihre Durchführung einen neuen Bundesratsbeschluss notwendig, der am 81. Oktober 1947 erlassen wurde und die früheren Durchführungsvorschriften ersetzt.
Zufolge der von Italien am 28. November 1947 erlassenen neuen Devisenbestimmungen wurden durch unsere Gesandtschaft in Born Besprechungen mit den italienischen Behörden aufgenommen, um die Vereinbarungen vom 15. Oktober 1947 an die neuen Kursverhältnisse anzupassen. Durch Notenwechsel vom 10. Januar 1948 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft und dem italienischen Minister des Auswärtigen wurden die Kursbestimmungen der Vereinbarungen vom 15. Oktober 1947 entsprechend abgeändert.

708 11. Jugoslawien.

Die Entwicklung der jugoslawischen Lieferungen nach der Schweiz, von deren Umfang die schweizerischen Exportmöglichkeiten nach Jugoslawien abhängen, darf unter den heutigen Verhältnissen als befriedigend betrachtet werden.

Am 15. Oktober 1947 wurde nach Verhandlungen in Bern das erste Protokoll der im Abkommen vom 21. September 1946 vorgesehenen gemischten Begierungskommission unterzeichnet. Hauptzweck dieser Verhandlungen bildete die Pestsetzung neuer Warenlisten für ein weiteres, am 30. September 1948 ablaufendes Vertragsjahr. Das gegenseitige Lieferprogramm ist wesentlich erweitert worden. Die Liste der jugoslawischen Lieferungen enthält hauptsächlich Kontingente für Holz, Futtermittel, Fleisch und andere Nahrungsmittel, Nichteisenmetalle und verschiedene chemische Eohstoffe. Das Programm der schweizerischen Ausfuhren konnte im Vergleich zur früheren Liste etwas mehr der traditionellen Exportstruktur angepasst werden.

Auf Grund des neuen gegenüber dem Vorjahr erhöhten jugoslawischen Lieferprogramms, das namentlich für Nutzholz und Futtermittel grössere Kontingente vorsieht, ist schweizerischerseits in Aussicht gestellt worden, unter gewissen Voraussetzungen die Jugoslawien bereits anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 21. September 1946 eingeräumten Möglichkeiten privater Kreditaufnahme (vgl. XXXIV. Bericht) für das laufende Vertragsjahr zu erneuern.

12. Niederlande.

Im Handelsabkommen vom 24. Dezember 1946 wurden die Kontingentslisten für den Warenverkehr des Jahres 1947 mit Holland und seinen überseeischen Gebieten festgesetzt. Es war vorgesehen, vor Ende 1947 die für das Jahr 1948 gültigen Kontingente zu vereinbaren. Aus technischen Gründen war es aber Holland nicht möglich, die Verhandlungen rechtzeitig aufzunehmen, so dass man sich dahin verständigte, die Kontingentslisten des Jahres 1947 auf das erste Quartal 1948 auszudehnen, unter entsprechender Erhöhung der Wertgrenzen. Gleichzeitig gelang es, Holland zur Wiederaufnahme des allgemeinen Reiseverkehrs nach der Schweiz zu bewegen. Wenn auch der für die ersten drei Monate des Jahres 1948 vorgesehene Betrag von 2 Millionen Franken -- gemessen am früheren Umfange des Eeiseverkehrs aus Holland -- noch recht bescheiden ist, so stellt er doch einen ersten. Schritt in der Eichtung der Normalisierung des
Touristenverkehrs dar.

Die Schweiz ist ihrem Partner auch in der Anwendung und Durchführung des Handelsabkommens im Hinblick auf die Befriedigung seiner Wiederaufbaubedürfnisse weitgehend entgegengekommen. Unbefriedigend sind die Verhältnisse noch im Verkehr mit Niederländisch-Ostindien ; eine Besserung ist hier erst nach endgültiger Klärung der militärischen und politischen Lage zu erwarten. Auch im Verkehr mit den andern niederländischen Überseegebieten ergaben sich gewisse Schwierigkeiten, die auf eine noch nicht völlig hergestellte Koordination der verschiedenen Verwaltungsstellen zurückzuführen sind.

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Die Entwicklung des Waren- und Zahlungsverkehrs im Jahre 1947 entsprach im allgemeinen den Erwartungen : Keine stürmische Aufwärtsbewegung, aber auch keine enttäuschenden Rückschläge, sondern eine stetige, schrittweise Entwicklung innerhalb des gegenüber dem Vorjahre wesentlich erweiterten Eahmens. Stand im Vorjahre einer Einfuhr aus Holland von 84,8 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 91,6 Millionen Pranken) eine Ausfuhr von 105,4 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 106,8 Millionen Franken) gegenüber, so änderte sich das Bild im Jahre 1947 : Die Einfuhr von 168,9 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 173,8 Millionen Franken) übertraf die Ausfuhr von 152,9 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 156,7 Millionen Franken) um 11 bzw. 17,1 Millionen Franken. Trotzdem blieb der Generalsaldo aller Konten des Zahlungsverkehrs passiv, in Anbetracht der unsichtbaren Exporte (Nebenkosten des Warenverkehrs, Finanz- und Versicherungsverkehr, usw.).

13. Norwegen.

Das neue Abkommen vom 1. Juli 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr mit Norwegen, über das wir im XXXV. Bericht Näheres mitteilten, machte eine Anpassung der bisherigen Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit Norwegen erforderlich. Diese erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 6. Oktober 1947 über den Zahlungsverkehr mit Norwegen.

14. Österreich.

In der Berichtsperiode fanden in Wien Verhandlungen über die Regelung des Versicherungs- und Eückversicherungs-Zahlungsverkehrs mit diesem Lande statt. Die bei diesem Anlass abgeschlossenen Vereinbarungen (Zusatzprotokoll zum Protokoll vom 17. August 1946 mit vertraulichem Protokoll) konnten bis heute mangels Genehmigung durch die österreichische Regierung nicht in Kraft gesetzt werden. Über den Inhalt der Abmachungen wird später zu berichten sein.

15. Polen.

Die am 10. Juni 1947 abgeschlossenen zusätzlichen Vereinbarungen zum Abkommen vom 4. März 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr deren Inhalt im letzten Bericht umschrieben wurde, entsprachen infolge veränderter Verhältnisse den Bedürfnissen des gegenseitigen Verkehrs nicht mehr, weshalb am 27. November 1947 in Bern Verhandlungen aufgenommen werden mussten, die am 16. Dezember 1947 zum Abschluss neuer Vereinbarungen führten.

Auf Grund dieser neuen Vereinbarungen wird Polen 1948 680 000 Tonnen
Kohle in die Schweiz hefern und daneben voraussichtlich andere Waren für 15--20 Millionen Franken. Die Polnische Nationalbank kann die bis 81. Dezember 1947 aufgelaufenen Clearingüberschüsse und laufend, je nachdem Umfang der polnischen Lieferungen, 30 oder 40 % der Clearineingzahlungeu für andere als im Abkommen vorgesehene Zahlungen verwenden. Diese Beträge

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werden, soweit möglich, im Wege der zwischen der Schweiz und den betreffenden andern Staaten geltenden Zahlungsregelungen zur Verfügung gestellt.

Diese Erleichterungen konnten Polen zugestanden werden, ohne dass das bis Ende 1948 vorgesehene polnische Bestellungsprogramm in der Schweiz geschmälert werden musste. Die Clearingeinzahlungen werden nämlich entsprechend steigen, weil die Transportkosten für die Kohlen inskünftig von polnischen Lieferanten ausgelegt werden sollen und deshalb über den Clearing zu überweisen sind.

Auf die früher getroffene, im XXXIII. Bericht erwähnte Eegelung, nach welcher die Vergebung von Bestellungen, die für den Wiederaufbau Polens wichtig sind, durch besondere Ausgestaltung der Exportrisikogarantie erleichtert wurde, konnte für die Zukunft verzichtet werden.

Der Finanzzahlungsverkehr ist noch nicht befriedigend geregelt. Die notwendigen Mittel werden zwar laufend abgezweigt, und die technischen Voraussetzungen für den Transfer sind gegeben ; interne polnische Vorschriften verhindern aber immer noch die polnischen Schuldner daran, Einzahlungen in den Clearing zu leisten.

Für die Verstaatlichungsfragen sind neue Verhandlungen für das Frühjahr 1948 vereinbart worden.

16. Rumänien.

Die Durchführung des Warenaustauschprogramms auf Grund des Abkommens vom 29. Juni 1946 und der Zusatzvereinbarungen vom 4. März 1947 (vgl- XXXV. Bericht) stösst infolge der weiterhin andauernden ausserordentlichen Verhältnisse in Eumänien auf grosse Schwierigkeiten. Da rumänische Importe in die Schweiz fast gänzlich ausbleiben, fehlen dem Clearing die zur Finanzierung der schweizerischen Exporte nach Eumänien erforderlichen Mittel.

Zur Zeit sind Besprechungen im Gange, die bezwecken, hinsichtlich der durch die Lei-Stabilisierung beeinträchtigten schweizerischen Interessen, insbesondere was die auf Lei lautenden schweizerischen Guthaben anbelangt, eine für beide Teile tragbare Lösung zu finden.

17. Spanien.

Die im Handels- und Zahlungsverkehr mit Spanien trotz der im Frühjahr 1947 erfolgten Einführung des Prämiensystems immer noch bestehenden Schwierigkeiten erforderten neuerdings die Aufnahme von Verhandlungen.

Diese führten am 17. Dezember 1947 zur Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 7. Juli 1945. Das weitere Ansteigen der Preisdifferenz zwischen den spanischen
Produkten und denjenigen der Konkurrenzländer und die Abwicklung des Handelsverkehrs mit Italien auf Kompensationsbasis machten eine Ergänzung des Prämiensystems notwendig, um den laufenden Export weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig die Transferierung des Gegen-

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wertes der bereits zum Zahlungsverkehr zugelassenen schweizerischen Leistungen sicherzustellen.

Die neuen Vereinbarungen sehen vor, dass diejenigen spanischen Waren, die mit einer tragbaren Prämie in die Schweiz eingeführt werden können, wie bisher im Rahmen des Prämiensystems behandelt werden. Wir verweisen hiezu auf den XXXV. Bericht. Der Gegenwert dient zur Abtragung des Clearingsaldos und zur Deckung derjenigen schweizerischen Forderungen, die weiterhin im Rahmen des Prämiensystems zu erfüllen sind, d.h. Kapitalerträgnisse, Versicherungszentralunkosten, Lizenzen, ferner Überweisungen für Studien-, Erziehungs- und Kuraufenthalte sowie Pensions-, Renten- und "Unterstützungszahlungen usw.

Für einige wenige Waren, z. B. Olivenöl, Okuméholz, Terpentinöl, Kolophonium usw. wird ein Teil des Gegenwerts ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs Spanien zur Verfügung gestellt. Der verbleibende Teil dient zur Abtragung des Clearingsaldos. Diese Devisenwaren hat Spanien zu Weltmarktpreisen zu liefern: eine Prämienvergütung wird nicht gewährt.

Die Einfuhr der übrigen spanischen Waren wird dem laufenden Export dienstbar gemacht. Die schweizerischen Exporteure erhalten im Rahmen der zwischenstaatlich vereinbarten Kontingente eine Transferbewilligung erst nachdem für den Gegenwert Importe spanischer Waren, in die Schweiz erfolgt sind und deren Gegenwert an die Schweizerische Nationalbank einbezahlt worden ist. Durch dieses sogenannte Leistungssystem wird eine weitere Erhöhung den Clearingsaldos durch neue Exporte vermieden.

Um die Clearingdisponibilitäten zu erweitern, wird der vertraglich festgelegte gegenseitige Clearingvorschuss von 10 Millionen Franken auf schweizerischer Seite vorübergehend auf 20 Millionen Franken erhöht. Dieser Vorschuss ist ab I.November 1948 durch Abzweigung von 20% der Clearingeinzahlungen wieder auf den ursprünglichen Betrag zurückzuführen. Durch die erwähnten. Massnahmen sollte es möglich werden, den Warenaustausch mit Spanien wiederum zu beleben und den Zahlungsverkehr zu verbessern.

Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die noch rückständigen Fälligkeiten von 1946 für Lizenzen, Kapitalerträgnisse und Versicherungszentralunkosteu ohne Verzug zum Transfer gelangen sollen, was inzwischen zum grossen Teil berei'ts geschehen ist. Für 1947 wurde für Kapitalerträgnisse und
Versicherungszentralunkosten der Transfersatz auf 100% festgesetzt. Der Transfer selbst erfolgt im Rahmen der vertraglichen Quote von 7%% der Clearingeinzahlungen in der Schweiz.

18. Tschechoslowakei.

Der Waren- und Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei hat sich auf Grund des Abkommens vom 8. März 1947 weiterhin in erfreulicher Weise entwickelt. Von den gegenseitig vereinbarten Kontingenten wurde eine ganze Anzahl schon vor dem Ablauf der einjährigen Geltungsdauer des Vertrages ausgenützt. In manchen Fällen sind darüber hinaus noch beträchfliche zusätz-

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liehe Lieferungen zustande gekommen. Für einige weniger begehrte schweizerische Exportwaren ergaben sich allerdings infolge der strengen tschechoslowakischen Einfuhr- und Devisenbewilligungspraxis gewisse Schwierigkeiten, deren Beseitigung nicht überall gelang. Ziemlich reibungslos gestaltete sich im allgemeinen die Zahlungsabwicklung.

Gesamthaft betrachtet zeigt der Warenverkehr mit der Tschechoslowakei im abgelaufenen Jahr wertmässig sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr eine erneute Zunahme. Gegenüber einer Einfuhr von 261 Millionen Pranken erreichte die Ausfuhr zwar nur 159 Millionen Franken, so dass die Handelsbilanz ein erhebliches Aktivum zugunsten der Tschechoslowakei aufweist. Berücksichtigt man aber noch die beträchtlichen langfristigen tschechoslowakischen Bestellungen bei der schweizerischen Maschinenindustrie, so sieht die Zahlungsbilanz zwischen den beiden Ländern etwas anders aus. Das der Tschechoslowakei auch dann noch verbleibende ansehnliche Aktivum ermöglicht ihr aber, weiterhin diejenigen Zahlungen vorzunehmen, die nicht den Warenverkehr betreffen.

Da die Geltungsdauer des gegenwärtigen Abkommens Ende Februar 1948 abläuft und eine neue vertragliche Regelung bis dahin wegen anderweitiger Inanspruchnahme der beidseitigen Unterhändler nicht möglich sein wird, ist vorgesehen, die Vereinbarungen vom 8. März 1947 durch einen Notenwechsel um zwei Monate bis zum 30. April 1948 zu verlängern und gleichzeitig die bisherigen Jahreskontingente entsprechend, d. h. um 1/6, zu erhöhen. Im April sollen dann Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens geführt werden.

19. Türkei.

Das Abkommen vom 12. September 1945 bleibt zunächst bis zum 31. August 1948 in Kraft. Die Einfuhren aus der Türkei vermochten zu Beginn der Berichtsperiode eine ordentliche Alimentierung des Clearings sicherzustellen.

Der Ausfall des Importes von Kohlen und der starke Rückgang der Einfuhr von Haselnüssen gegen Ende des Jahres werden jedoch eine wesentliche Verminderung der künftigen Exportmöglichkeiten im Gefolge haben.

20. Ungarn.

Das Abkommen vom 27. April 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr wurde durch verschiedene Vereinbarungen, die nach längern Verhandlungen in Bern am 25. Oktober 1947 unterzeichnet worden sind, ergänzt.

Das bisherige System des Zahlungsverkehrs wurde grundsätzlich
beibehalten. Es sind aber verschiedene technische Verbesserungen hinsichtlich der ' Ausführung der ungarischen Zahlungen und der Anmeldung der schweizerischen Forderungen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle vereinbart worden, die unter Beibehaltung der Sicherstellung aller schweizerischen Forderungen die dem alten System zugrunde liegende übermässige Bindung ungarischer Mittel in der Schweiz vermeiden.

713 Die schon bisher erfolgten Abzweigungen eines Teiles der Einzahlungen aus dem Warenverkehr für die Finanzgläubiger werden sich im laufenden Vertragsjahr praktisch ungefähr im gleichen Eahmen halten. Die Auszahlung der bereitgestellten Mittel an die schweizerischen Finanzgläubiger wurde durch besondere Vereinbarungen sichergestellt.

Für die Liquidierung der alten schweizerischen Guthaben aus dem Warenverkehr, für deren Deckung die Mittel vorhanden sind, wurde ein besonderes Protokoll unterzeichnet, dessen Anwendung Fortschritte in der Erledigung dieser schwierigen Frage ermöglichen wird.

Der Warenverkehr, der nach der Einführung der neuen Währung in Ungarn im Sommer 1946 bis zum Mai 1947 einen beträchtlichen Aufschwung nahm, hat sich seither weniger günstig entwickelt. Bei der Festsetzung der neuen Ausfuhrwarenliste konnte immerhin eine bessere Berücksichtigung der traditionellen schweizerischen Exportstruktur erreicht werden. Die neue Einfuhrwarenliste enthält aber verschiedene für die schweizerische Versorgung wichtige Waren, die Ungarn früher stets geliefert hat, nicht mehr, weil die ungarische Exportfähigkeit hauptsächlich der ungünstigen Ergebnisse der letzten Ernte und der zu hohen ungarischen Preise wegen stark eingeschränkt ist.

u. Schlussbemerkungen und Antrag.

Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933, in der Fassung vom 22. Juni 1939, ist durch den dem Eeferendum unterstellt gewesenen Bundesbeschluss vom 28. März 1945 vorläufig bis Ende 1948 in dem Sinne verlängert worden, dass die Bundesversammlung von sich aus ihn um höchstens drei weitere Jahre verlängern kann, sofern* es die internationalen Verhältnisse erfordern.

Die in der Botschaft vom 9. März 1945 erwähnte Annahme ist zugetroffen, dass die Schweiz sich auch nach dem Weltkriege noch während längerer Zeit mit ausserordentlichen Verhältnissen in der internationalen Wirtschaftspolitik werde auseinandersetzen müssen, welche unserseits ausserordentliche wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, namentlich zur Sicherung des zwischenstaatlichen Waren- und Zahlungsverkehrs im Interesse der Erhaltung unserer Beschäftigung und schliesslich unserer Zahlungsbilanz, uuerlässlich machen würden. Leider sind die internationalen Wirtschaftsverhältnisse für die Schweiz noch immer derart schwierig, dass auf solche Massnahmen noch
nicht verzichtet werden kann, und die künftige Lage ist für die nächsten Jahre so unübersichtlich, dass die Schweiz das Eüstzeug für Verteidigungsmassnahmen im internationalen Wirtschaftskampfe noch nicht aus der Hand legen kann.

Die in immer mehr Staaten sich abzeichnende Tendenz, ihre Einfuhr auf die für sie notwendigsten Waren zu beschränken und die darin liegende schwere Gefährdung unseres traditionellen Exportes, der auf gewissen Sektoren bereits in eine schwierige Lage gerät, machen unserseits die staatliche Einflussnahrne auf die wirtschaftliehen Beziehungen gegenüber dem Ausland nur noch zwingender. Die zahlreichen Abkommen mit dem Ausland über den Waren- und

714 Zahlungsverkehr, die aus unserer Berichterstattung ersichtlich sind, wie auch die zu deren Durchführung nötigen Massnahmen haben wir gestützt auf den Bundesbeschluss über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen. Auf diese Abkommen und deren Anpassung an die Entwicklung der Verhältnisse wird bis auf weiteres noch nicht verzichtet werden können, wenn nicht unsere Wirtschaft zum Spielball der ausländischen Wirtschaftspolitik werden soll. Durch das Ausserkrafttreten des Bundesbeschlusses auf Jahresende würde aber unsern Massnahmen der Eechtsboden entzogen.

Wir sehen uns daher veranlasst, die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 zu beantragen, und zwar um drei Jahre, da leider nicht angenommen werden kann, dass die Verhältnisse in der Weltwirtschaft vorher zu einem konsolidierten Zustand gelangen, der weitere staatliche Massnahmen im Sinne des Bundesbeschlusses erübrigen könnte.

Wir würden eine Überführung des bestehenden Bundesbeschlusses in einen Beschluss gestützt auf die neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung vorderhand als unzweckmässig und jedenfalls verfrüht erachten. In der Tat sind gegenwärtig die Verhältnisse noch zu unabgeklärt, um schon feststellen zu können, in welchem Umfang später auf die Dauer wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland nötig sein werden.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag : 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nahmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen; 2. es sei die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 .über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland gemäss beiliegendem Beschluss-Entwurf zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Februar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

715

Beilagen : 1. Entwurf des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

2. Bundesratsbeschluss vom 29. August 1947 über die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs mit Argentinien.

3. Bundesratsbeschluss vom 18. April 1947 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Belgien und Luxemburg.

4. Zahlungsabkommen vom 13. Oktober 1947 zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

5. Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1947 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Belgischen Währungsbereich.

6. Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 zwischen der Schweiz und Italien.

7. Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1947 über den Zahlungsverkehr mit Italien.

8. Notenwechsel vorn 10. Januar 1948 zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Rom und dem italienischen Aussenministerium.

9. Bundesratsbeschluss vorn 6. Oktober 1947 über den Zahlungsverkehr mit Norwegen.

10. Bundesratsbeschluss vom 26. September 1947 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet.

11. Erste Zusatzvereinbarung vom 25. Oktober 1947 zum Abkommen vom 27. April 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Ungarn.

716

Beilage 1.

(Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Die Bundesversammlung der s chweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1945 über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland*), ·nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1948, beschliesst : Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939**), wird bis zum 81. Dezember 1951 verlängert.

*) A. S. 61, 497.

**) A. S. 55, 1282.

717 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss über

die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs mit Argentinien.

(Vom 29. August 1947.)

·Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst : Art. 1.

Zahlungen für Waren argentinischen Ursprungs, die zur Einfuhr in die Schweiz gelangen, sowie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank oder an die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ermächtigten Banken zu leisten.

Diese Zahlungen sind besonderen Konten «Argentinien» gutzuschreiben.

Art. 2.

Die Bestimmungen von Art. l finden auch dann Anwendung, wenn die Waren, die ihren Ursprung in Argentinien haben, über ein Drittland importiert oder durch einen in einem Drittland domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 3.

Ausgenommen von der Vorschrift von Art. l sind Zahlungen für Warenimporte, die mit Zustimmung der Handelsabteilung anders erledigt werden.

Art. 4.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hat die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Zahlungen der Schuldner an eine ermächtigte Bank mitzuwirken.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

47

718 Art. 5.

Zu Lasten der in Art. l erwähnten Konten «Argentinien» dürfen Auszahlungen nur vorgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : A. Für Zahlungen für Warenforderungen und damit verbundene, im Betrage der Faktura inbegriffene Nebenkosten sind vorzulegen: 1. Sofern die Ware bereits zur Ausfuhr gelangt ist: ' o. ein rechtsgültig unterzeichnetes Fakturadoppel mit der Bescheinigung der zuständigen Ursprungszeugnisstelle über den schweizerischen Ursprung der Ware; b. ein zollamtlich abgestempeltes Doppel der Ausfuhrdeklaration.

2. Sofern die Ware noch nicht zur Ausfuhr gelangt ist: a. bei der Auszahlung: ein rechtsgültig unterzeichnetes Doppel der Faktura oder Vor-Faktura mit einer von der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorzuschreibenden Erklärung über Vorauszahlung; b. unmittelbar nach erfolgtem Export : die unter lit. A, Ziffer 1. hiervor erwähnten Dokumente.

B. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie nicht unter Buchstabe A fallen, können die ermächtigten Banken auszahlen, falls ihnen ein rechtsgültig unterzeichnetes Fakturadoppel unterbreitet wird und sie sich auf Grund der ihnen unterbreiteten Schriftstücke vergewissern können, dass es sich tatsächlich um Nebenkosten handelt.

C. Für Zahlungen für Finanzforderungen ist ein füf den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenes Affidavit beizubringen.

D. Für Zahlungen von Lizenzen, Patentgebühren sowie für Zahlungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr sind Beweisunterlagen beizubringen, aus denen hervorgeht, dass es sich um Überweisungen an in der Schweiz domizilierte Begünstigte für schweizerische Leistungen handelt.

E. Für andere Zahlungen ist die Zustimmung der Schweizerischen Nationalbank notwendig. Diese Zustimmung kann allgemein für gewisse Zahlungskategorien oder bis zu bestimmten Beträgen oder im Einzelfall erteilt werden.

Art. 6.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Art. 5 anzuordnen.

Art. 7.

Die Ursprungsbescheinigungen für den Zahlungsverkehr mit Argentinien sind Ursprungszeugnisse im Sinne der Ursprungszeugnisverordnung vom

719

9. Dezember 1929. Vorbehaltlich von Art. 8 finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf sie Anwendung.

Art. 8.

Die Handelsabteilung erlässt die zur Durchführung dieses BEB erforderlichen Vorschriften; sie stellt insbesondere auch Bestimmungen auf für die Erteilung der Ursprungsbescheinigungen für den Zahlungsverkehr mit Argentinien.

Die Handelsabteilung kann auch vorschreiben, das die Zollabfertigung für argentinische Waren vom Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung gemäss diesem Bundesratsbeschluss abhängig gemacht wird, und die dafür erforderlichen Kontrollmassnahmen anordnen.

Art. 9.

Die Schweizerische Nationalbank und die bei der Handelsabteilung errichtete Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr überwachen die Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Sie sind ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Handelsabteilung von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie können Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihnen gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Handelsabteilung begangen haben.

Art. 10.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, zur Deckung der den gemäss Art. l ermächtigten Banken entstehenden Kosten Gebühren festzusetzen.

Art. 11.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses erfolgt, sind zurückzuerstatten.

Art. 12.

Wer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Entscheiden vorsätzlich zuwiderhandelt oder den zur Vornahme von Auszahlungen ermächtigten Banken vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder Urkunden vorlegt, von denen er weiss oder

720

wissen musste, dass ihr Inhalt nicht den Tatsachen entspricht, wird mit Busse bis xn 10 000 Franken bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu 12 Monaten und Busse bis zu 10 000 Franken. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Nationalbank mitzuteilen.

Art. 14.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 15.

Als Ursprungszeugnisstellen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die im Anhang zur Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929, abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 24 Februar 1984, als Ursprungszeugnisstellen aufgeführten schweizerischen Handelskammern sowie die Liechtensteinische Wirtschaftskammer.

Art. 16.

Dieser Beschluss tritt am 5. September 1947 in Kraft.

7607

721 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Belgien und Luxemburg.

(Vom 18. April 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern findet auf Belgien (einschliesslich der belgischen Besitzungen) und Luxemburg keine Anwendung mehr.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 1947 in Kraft.

7273

722 Beilage 4.

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

Abgeschlossen in Brüssel ani 13. Oktober 1947.

Datum des Inkrafttretens : 13. Oktober 1947.

In der Absicht, den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich zu regeln, vereinbaren die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die belgische Eegierung, in ihrem eigenen Namen \vie auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der luxemburgischen Eegierung, folgende Bestimmungen zur Anwendung zu bringen: Artikel 1.

Unter «Schweiz» im Sinne dieses Abkommens ist verstanden die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, und unter «belgischem Währungsbereich» die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion, der belgische Kongo und das Mandatgebiet von Euaiida-Urundi.

Artikel 2.

Allen sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Zahlungen wird ein Wechselkurs von 10,12% belgischen Franken für l Schweizer Franken zugrunde gelegt.

Dieser Kurs ist der «offizielle Kurs»; er soll von keinem der vertragschliessenden Teile ohne vorherige Fühlungnahme mit dem andern abgeändert werden.

Die Schweizerische Nationalbank und die Belgische Nationalbank werden gemeinsam die maximalen Abweichungen nach oben und unten festlegen, die auf den von ihnen beeinflussten Märkten zulässig sein sollen.

Artikel 8.

Um die Zahlungen von der Schweiz nach dem belgischen Währungsbereich oder vom belgischen Währungsbereich nach der Schweiz sicherzustellen, ver-

723

kaufen sich die Belgische Nationalbank und die Schweizerische Nationalbank gegenseitig als Vertreter ihrer Eegierungen Schweizer-Franken gegen belgische Franken und umgekehrt.

Artikel 4.

Im Kahmen dieses Zahlungsabkommens können folgende Zahlungen oder die sich aus den nachstehend aufgezählten Geschäften sich ergebenden Zahlungen abgewickelt werden: a. Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs nach dem belgischen Währungsbereich oder Lieferung von belgischen, luxemburgischen oder kongolesischen Waren nach der Schweiz.

Die Auslegung des schweizerischen Ursprungs und der belgischen, luxemburgischen und kongolesischen Nationalität der Waren wird vom Ausfuhrland bestimmt.

b. Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie alle anderen Nebenkosten des Warenverkehrs.

c. Warenversicherungen (Prämien und Schadenvergütungen).

dl.. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen.

e. Kosten für Umarbeitung, Veredlung, Bearbeitung, Montage, Eeparatur und Herstellung von Waren.

/. Löhne, Gehälter und Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Benten, die aus Dienstvertrag, Anstellung oder anderen Dienstverhältnissen herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen.

g. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.

h. Eechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechte sowie Eegiespesen.

i. Gebühren und Beiträge und ähnliche Leistungen.

j. Steuern, Bussen und Gerichtskosten.

k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen.

l. Zahlungen für Geschäftsreisen und den allgemeinen Eeiseverkehr, Kur-, Schul- und Studienaufenthalte, Unterhalts-und Unterstützungszahlungen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Abschnitt q hiernach, sowie Alimentszahlungen.

m. Gehälter und Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften.

n. Eückvergütung von Zahlungen für unter Literas a bis m erwähnte Geschäfte, die nicht zur Durchführung gelangen, sowie von Kurs und Zinsverlusten aus den unter Literas a bis n genannten Geschäften.

o. Zahlungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr gemäss der diesbezüglichen speziellen Vereinbarung.

7'24

p. Die Verinögenserträgüisse und vertraglichen. Amortisationen, welche in der Schweiz zugunsten von im belgischen Währungsbereich domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, wie die Vermögenserträgnisse und vertraglichen Amortisationen, die im belgischen Währungsbereich zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, sowie die Deckungsbeträge, ,die zur Zahlung der Erträgnisse und vertraglichen Amortisationen der in der Währung des Wohnsitzlandes des Begünstigten begebenen Anleihen erforderlich sind.

q. Die Kapitalbeträge in Härtefällen und soweit deren Überweisung für den Unterhalt und die Unterstützung des Eigentümers und dessen Familie unentbehrlich ist.

r. Die Bezahlung jeder Forderung, die aus irgendeinem Grunde im Zeitpunkte der Inkraftsetzung dieses Abkommens noch nicht überwiesen worden ist, soweit es sich um Forderungen aus Geschäften handelt, die unter eine der vorstehend umschriebenen Kategorien fallen.

s. Jede andere Zahlung, die von den beiden Begierungen oder den von ihnen zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen zugelassen wird.

Artikel 5.

Als überweisungsfähige Vermögenserträgnisse im Sinne dieses Abkommens werden betrachtet alle Zinsen und Dividenden, Gewinnanteile bei Kapital- und Personengesellschaften, Zinsen von Hypotheken oder sonstigen Grundtiteln, Miet- und Pachtzinsen sowie alle übrigen regelmässig wiederkehrenden Vergütungen, die ein Kapitalerträgnis darstellen und als vertragliche, im Sinne des gegenwärtigen Abkommens transferberechtigte Amortisationen, alle Bückzahlungen eines geliehenen Kapitals sofern sie im ßahmen des Anleihevertrages erfolgen, sei es, dass sie zu festen Terminen, durch Auslosungen, Bückkäufe (selbst vor Verfall) oder in irgendeiner andern Art stattfinden, jedoch nur, wenn diese Erträgnisse und Amortisationen nicht wieder angelegt oder auf ein Konto einbezahlt worden sind.

In Abweichung von den vorangehenden Bestimmungen können jedoch auch Beträge zur Überweisung zugelassen werden, die nach dem 10. Mai 1940 einem Depotkonto mit Fälligkeit von weniger als einem Jahr gutgeschrieben worden sind und die von Vermögenserträgnissen im Sinne des vorangehenden Alineas herrühren.

Artikel 6.

Alle in Artikel 4 vorgesehenen Zahlungen erfolgen über die Konten «E», welche die
beiden Emissionsbanken einander in ihren Büchern, jede in ihrer eigenen Währung, oder welche die ermächtigten belgischen und schweizerischen Banken auf Grund einer Bewilligung sich gegenseitig eröffnen.

725

Falls Zahlungsverpflichtungen zwischen dem belgischen Währungsbereich und der Schweiz auf drittländische Währungen lauten, sind diese Währungen zu dem am Zahlungstage gültigen Kurse in die Währung des Schuldnerlandes umzurechnen, bevor die Einzahlung auf Konto «E» erfolgt.

Die Belgische Nationalbank liefert der Schweizerischen Nationalbank gegen belgische Franken die für die in Artikel 4 vorgesehenen Zahlungen von der Schweiz nach dem belgischen Kongo oder dem Mandatgebiet von KuandaUrundi erforderlichen Kongo-Franken und übernimmt umgekehrt von der Schweizerischen Nationalbank gegen belgische Franken die Kongo-Franken, welche aus den vom belgischen Kongo oder dem Mandatgebiet von BuandaUrundi nach der Schweiz geleisteten Zahlungen herrühren.

Die Salden des Kontos «E», das der Schweizerischen Nationalbank von der Belgischen Nationalbank in belgischen Franken, und des Kontos «E», das der Belgischen Nationalbank von der Schweizerischen Nationalbank in Schweizer Franken eröffnet wird, werden am 15. jedes Monats zum offiziellen Kurse verrechnet.

Artikel 7.

Solange der aus der monatlichen Verrechnung gemäss Alinea 4 des vorstehenden Artikels 6 sich ergebende Aktivsaldo 20 Millionen Schweizer Franken oder 200 Millionen belgische Franken nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Teile weder eine besondere Garantie noch eine Umwandlung dieses Saldos in Gold oder in ausländische Währung verlangen.

Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt dieser Aktivsaldo 20 Millionen Schweizer Franken oder 200 Millionen belgische Franken übersteigen, kann die Emissionsbank, welche Gläubigerin ist, verlangen, dass der Überschuss zu dem zwischen den beiden Emissionsbanken vereinbarten Preis in Gold umgewandelt werde.

Artikel 8.

Die beiden Emissionsbanken können den ermächtigten Banken ihres Landes die Beträge in der Währung des andern vertragschliessenden Teils abtreten, die sie zur Durchführung der in Artikel 4 vorgesehenen Zahlungen benötigen.

Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben aus den Konten «E» bei den ermächtigten Banken des andern vertragschliessenden Teils ebenfalls für die gleichen Zahlungen verwenden, sie auf Konto «E» der Emissionsbank ihres eigenen Landes oder auf dasjenige einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

Die zuständigen Behörden jedes Landes werden darüber wachen, dass nur die in Artikel 4 vorgesehenen Zahlungen über die Konten «E» überwiesen werden.

726

Artikel 9.

Die Überweisungsgesuche für die in Artikel 4 unter p und q vorgesehenen Zahlungen werden auf Verlangen der Inhaber der zu überweisenden Guthaben oder ihrer Bevollmächtigten eingereicht; sie müssen den von den beiden Begierungen oder den von ihnen zu diesem Zwecke bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechen.

Artikel 10.

Wird der offizielle Kurs abgeändert, so werden die Konten «E» der beiden Emissionsbanken abgeschlossen und die Salden zu dem bis dahin geltenden Kurse verrechnet.

Wenn der am Tage der Verrechnung sich ergebende Aktivsaldo auf diejenige der beiden Währungen lautet, deren Wert im Verhältnis zur andern Währung herabgesetzt wurde, so wird die Höhe dieses Saldos durch die schuldnerische Emissionsbank im Umfang der eingetretenen Kursveränderung ergänzt.

Artikel 11.

Die Schweizerische Nationalbank hat jederzeit das Eecht, der Belgischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Belgischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in Schweizer Franken entweder belgische Franken zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Die Belgische Nationalbank hat jederzeit das Eecht, der Schweizerischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz, der Schweizerischen Nationalbank befindliehen Saldoguthaben in belgischen Franken entweder Schweizer Franken zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Artikel 12.

Bei Ablauf dieses Abkommens werden die Konten «E» der beiden Emissionsbanken abgeschlossen und die Salden zum offiziellen Kurs verrechnet. Der sich am Schluss ergebende Aktivsaldo, soweit er nicht in Anwendung der Artikel 7 und 11 Gegenstand einer sofortigen Zahlung in Gold oder in der Währung des Gläubigerstaates ist, wird zum Erwerb von Schatzscheinen in der Währung der Emissionsbank, die Gläubigerin ist, verwendet. Diese Schatzscheine sind zu 3% % jährlich verzinslich und werden gemäss einem im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden Eegierungen festgelegten Plan amortisiert, wobei jedoch die Amortisationsdauer 5 Jahre seit Ausgabe der Schatzscheine nicht übersteigen soll.

727

Artikel 13.

Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft ; es tritt an Stelle des Zahlungsabkommens vom 25. Juli 1945, das es ersetzt.

Seine Gültigkeitsdauer beträgt l Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit gilt es als stillschweigend jeweils auf ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschliessenden Teile 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

7720

728 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Belgischen Währungsbereich.

(Vom 8. Dezember 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst :

Art. 1.

Unter «Belgischem Währungsbereich» im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden die Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion, der Belgische Kongo und das Mandatgebiet von Euanda-Urundi.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die nachstehend genannten oder sich aus den nachstehend aufgeführten Transaktionen ergebenden Zahlungen: a. Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs nach dem Belgischen Währungsbereich oder Lieferung von belgischen, luxemburgischen oder kongolesischen Waren nach der Schweiz; b. Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie alle andern Nebenkosten des Warenverkehrs; c. Warenversicherungen (Prämien und Schadenvergütungen); d. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen ; e. Kosten für Umarbeitung, Veredelung, Bearbeitung, Montage, Eeparatur und Herstellung von Waren;

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/. Löhne, Gehälter, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Benten, die aus einem Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsvertrag herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen ; g. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel; h. Eechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechten sowie Eegiespesen; i. Gebühren, periodische Beiträge und ähnliche Leistungen; j. Steuern, Bussen und Gerichtskosten; k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen; l. Zahlungen für Geschäftsreisen und den allgemeinen Eeiseverkehr, Kur-, Schul- und Studienaufenthalte, Unterhalts- und Unterstützungszahlungen sowie Alimentenzahlungen; m. Gehälter und andere Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften; n. Eückvergütungen von Zahlungen der unter lit. a bis m genannten Art aus Geschäften die nicht zur Durchführung gelangten, sowie Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste aus Geschäften der unter lit. a bis n genannten Art; o. Zahlungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr ; p. Vermögenserträgnisse und vertraglich vereinbarte Amortisationen, die in der Schweiz zugunsten von im Belgischen Währungsbereich domizilierteh Personen einkassiert wurden oder noch werden und Vermögenserträgnisse und vertraglich vereinbarte Amortisationen, die im Belgischen Währungsbereich zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, sowie die Deckungsbeträge, die zur Bezahlung der Erträgnisse und vertraglich vereinbarten Amortisationen der in der Währung des Wohnsitzlandes des Begünstigten begebenen Anleihen erforderlich sind; g. jede andere Zahlung, die von den beiden Eegierungen oder den von ihnen zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen zugelassen wird.

Art. 3.

Sämtliche Zahlungen der in Art. 2 ht. a bis o und q genannten Art von in der Schweiz domizilierten Personen an im Belgischen Währungsbereich domizilierte Personen sind an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu leisten, und zwar entweder in Schweizer Franken auf ein zugunsten der Belgischen National bank oder einer ermächtigten belgischen Bank bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer schweizerischen ermächtigten Bank geführtes Konto «E»,

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oder durch den Erwerb von belgischen Franken aus den Beständen eines zugunsten der Schweizerischen Nationalbank oder einer schweizerischen ermächtigten Bank bei der Belgischen Nationalbank oder einer ermächtigten belgischen Bank geführten Kontos «E».

Auf dritte Währung lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Als ermächtigte Banken im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Belgischen Währungsbereich zugelassenen Banken.

Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung im Belgischen Währungsbereich haben, und von Leistungen des Belgischen Währungsbereichs der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer im Belgischen Währungsbereich domizilierten Person besteht. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht im Belgischen Währungsbereich domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung einer Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 7.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Einzahlungspflicht gemäss Art. 8, 5 und 6 bewilligen.

Art. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank.

Art. 9.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus dem Belgischen Währungsbereich bekanntgeben.

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Art. 10.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus dem Belgischen Währungsbereich den Empfänger anzugeben.

/ Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 11.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 12.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die im Belgischen Währungsbereich ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 13.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank mitzuwirken.

Art. 14.

Zahlungen aus dem Belgischen Währungsbereich nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung zugelassen : a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt; b. Zahlungen der in Art. 2 lit. b bis k genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2 lit. l bis o und q genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen der in Art. 2 lit. p genannten Art, gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis oder der Amortisation zugrunde liegenden

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Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in diesem Sinne zu gelten hat.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland.

Art. 15.

Beträge, deren Überweisung aus dem Belgischen Währungsbereich nach der Schweiz über ein Konto «E» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 16.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und^dem Belgischen Währungsbereich und zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit dem Belgischen Währungsbereich nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 17.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, einer Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank abführt,

733

wer mit Bezug auf die in Art. 14 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art. 16, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu zwölf Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art, 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsverfügungen und Strafentscheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 19.

Mit dein Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses treten die Bundesratsbeschlüsse vom 27. Juli 1945 und vom 17. April 1946 betreffend den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion ausser Kraft.

Art. 20.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 1947 in Kraft.

7853

Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

48

734 Beilage 6.

Handelsabkommen zwischen

der Schweiz und Italien.

Abgeschlossen in Bern am 15. Oktober 1947.

Datum des Inkrafttretens: 1. November 1947.

Die schweizerische Begierung und die italienische Eegierung haben, im Wunsche, den Warenaustausch zwischen ihren Ländern soweit als möglich zu ordnen und zu entwickeln, folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1.

Die Schweiz und Italien werden sich im Eahmen der in beiden Ländern geltenden Bestimmungen für die gegenseitige Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen eine möglichst günstige Behandlung gewähren.

Art. 2.

Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und Italien wird vorläufig auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsgeschäften abgewickelt, für die eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Behörden der beiden Länder erforderlich ist.

Die Gegenseitigkeitsgeschäfte werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der auszutauschenden Erzeugnisse bewilligt.

Die zuständigen Behörden der beiden Länder können im gegenseitigen Einvernehmen Sammelkompensationsgeschäfte bewilligen.

Art. 3.

Die Ein- und Ausfuhr in jedem Gegenseitigkeitsgeschäft sollen üblicherweise binnen einer Frist von nicht über drei Monaten vorn Tage der Ausstellung der Bewilligung an stattfinden, sofern nicht unter Berücksichtigung der besondern Art der Geschäfte die zuständigen Behörden der beiden Länder eine längere Frist zulassen.

735

Art. 4.

Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Gegenseitigkeitsgeschäfte nicht nur in bezug auf ihre Eegelung durch Vermittlung der in Art. 5 bezeichneten Institute, sondern auch in bezug auf die Durchführung jedes bewilligten Geschäftes verfolgen.

Art. 5.

Die Eegelung der Gegenseitigkeitsgeschäfte geschieht auf der Grundlage der Bestimmungen der Beilage l zu diesem Abkommen und gemass den Vereinbarungen, die zwischen dem Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu treffen sein werden.

Art. 6.

Die Eegierungen der beiden Länder sind grundsätzlich einverstanden, die aus dem andern Lande stammenden und herkommenden Waren nicht zur Wiederausfuhr zuzulassen, soweit nicht zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder Ausnahmen vereinbart werden.

Art. 7.

Die Privatkompensationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt worden sind, werden gemäss den in den bezüglichen Bewilligungen vorgesehenen Bedingungen durchgeführt.

Art. 8.

Um den die beiden Länder interessierenden Warenaustausch nach Möglichkeit zu entwickeln, wird die schweizerische Eegierung die Bezahlung gewisser italienischer Waren, insbesondere derjenigen, die in der Beilage 2 zu diesem Abkommen erwähnt sind, in freien Devisen bewilligen.

Die Bezahlung dieser Waren soll gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Protokolls betreffend die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien geschehen.

Art. 9.

Im allgemeinen werden die beiden Eegierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung der Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen wohlwollend gegenüberstehen.

Unter dem Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Vereinbarungen nach Möglichkeit erleichtern.

736 Art. 10.

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 11.

Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Eegierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1947 vorläufig in Kraft zu setzen.

Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt, worden ist.

Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am fünfzehnten Oktober neunzehnhundertsiebenundvierzig.

737

Bestimmungen über die Regelung der Gegenseitigkeitsgesehäfte.

1. Gesuche um Bewilligung von Gegenseitigkeitsgeschäften müssen durch die schweizerischen und italienischen Vertragsparteien den zuständigen Verwaltungen ihres Landes unterbreitet werden.

2. Wenn die zuständige italienische Verwaltung ihre Zustimmung zu einem Gegenseitigkeitsgeschäft gegeben hat, wird sie durch Vermittlung des Ufficio Italiano dei Cambi die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung davon unterrichten. Falls die Handelsabteilung den italienischen Vorschlag genehmigt, wird sie das Ufficio Italiano dei Cambi in Born durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung davon unterrichten.

3. Wenn die zuständige schweizerische Verwaltung ihre Zustimmung zu einem Gegenseitigkeitsgeschäft gegeben hat, wird sie das Ufficio Italiano dei Cambi in Eom durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung davon unterrichten. Falls die zuständige italienische Verwaltung den schweizerischen Vorschlag genehmigt, wird sie die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern durch Vermittlung des Ufficio Italiano dei Cambi durch Zustellung einer Kopie ihrer Bewilligung unterrichten.

4. Die Bewilligungen werden die folgenden Angaben enthalten: -- Ordnungsnummer; -- Menge, Bezeichnung und Preis der durch jedes Land zu liefernden Waren; -- Namen der schweizerischen und italienischen Beteiligten; -- vorgesehene Lieferfristen; -- Geltungsdauer der Bewilligung.

5. Falls ein durch die zuständige Behörde des einen der beiden Länder genehmigtes Gegenseitigkeitsgeschäft durch die entsprechende Behörde des andern Landes nicht zugelassen wird, wird diese von ihrer Ablehnung der Behörde des ersten Landes Kenntnis geben.

6. Die Eegelung der Zahlungen, die sich auf beiderseits bewilligte Gegenseitigkeitsgeschäfte beziehen, soll wie folgt geschehen: · a. Die Schweizerische Nationalbank wird ein Konto «Kompensationen Italien» auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi eröffnen. Der schweizerische Schuldner wird den Gegenwert der italienischenWare auf dieses Konto einzahlen. Die Schweizerische Nationalbank wird dem Ufficio Italiano dei Cambi die empfangenen Beträge durch Zustellung von Einzahlungsrneldungen bekanntgeben. Diese JSjnzahlungsmeldungen sind als Zahlungsaufträge zu

738

betrachten. Das Ufficio Italiano dei Carabi wird die Zahlungsaufträge nach Massgabe der Beträge ausführen, die es vom italienischen Schuldner, der am betreffenden Gegenseitigkeitsgeschäft teilnimmt, erhalten hat.

b. Der italienische Schuldner wird beim Ufficio Italiano dei Cambi den Gegenwert in Lire des seinem Gläubiger geschuldeten Betrages zu dem zwischen den beteiligten Parteien vereinbarten Kurs einzahlen. Sobald es die Zahlung erhalten hat, wird das Ufficio Italiano dei Cambi davon der Schweizerischen Nationalbank durch Zustellung von auf Schweizerfranken lautenden Einzahlungsmeldungen Kenntnis geben. Diese Einzahlungsmeldungen sind als Zahlungsaufträge für die Schweizerische Nationalbank zu betrachten. Dieses Institut wird diese Zahlungsaufträge unter Belastung des bei ihr auf den Namen des Uffióio Italiano dei Cambi eröffneten Kontos «Kompensationen Italien» ausführen, und zwar im Ausmass der bei ihm eingegangenen Zahlungen des schweizerischen Schuldners, der am betreffenden Gegenseitigkeitsgeschäft teilnimmt.

7. In den Gegenseitigkeitsgeschäften wird man den sich auf diese beziehenden Nebenkosten (wie Transportspesen, Vertreter- oder Vermittlerkomrnissionen, Bankspesen u. dgl.) Rechnung tragen.

8. Falls die für ein Gegenseitigkeitsgeschäft vorgesehenen gegenseitigen Lieferungen nicht voll erfolgen sollten, so würden sich die zuständigen Verwaltungen der beiden Länder verständigen, um der Partei, die ihre Verpflichtungen -- wenn auch nur teilweise -- erfüllt hat, ohne die Gegenleistung zu erhalten, eine billige Eegelung des Geschäftes zu sichern. Sie werden sich insbesondere jede Erleichterung für die Durchführung eines neuen Geschäftes vermittelst der unverwendet gebliebenen Beträge gewähren.

739

Italienische Waren, die unter Bezahlung in freien Devisen in die Schweiz einzuführen sind.

Seide, roh und gezwirnt Bohseidenabfälle («strazza» und «strusa») Hanf, roh, gekämmt, und Hanfwerg Kunstseidengarne Hanfgarne Baumwollgarne Wollgarne Elastikfäden Gummiabfederungen (Metallgummi) Umarbeitungs- und Veredlungskosten für Textilien Käse: «Gorgonzola», «Pecorino», «Parmigiano», «Provolone», «Caciocavallo» Wurstwaren (im Eahmen der italienischen Liefermöglichkeiten) Purniere Vinyl- und Polyvinylazetat Titanoxyd Bergamottöl Brom und Bromsalze Jod und Jodsalze Baryt (Bariumsulfat) Mandelöl Süssholzwurzeln Elektrische Motoren bis zu 10 PS Kugellager Personenautomobile und Einzelteile davon1) Pyrit Auto-, Motorrad- und Fahrradpneus Gerbrinde («leccio pedagnolo») *) Für Personenautomobile und Einzelteile davon bleibt eine von Fall zu Fall zu vereinbarende Teilzahlung in Devisen vorbehalten.

740

Sumachextrakt, flüssig Stroh 1) Boden- und Wandplatten Ziegel und Backsteine Zement (im Rahmen der italienischen Liefermöglichkeiten) Bentonit Schwefel, roh und raffiniert Flußspat und Feldspat Porzellanisolatoren Graphit Elektrizitätskabel Eohtabak (Kentucky D.) (50 % in freien Devisen und 50 % in Kompensation mit schweizerischen Zigaretten).

*) im Rahmen von 100000 q über die 100000 q hinaus, die mit Zuchtvieh kompensiert werden.

741 Übersetzung.

Zeichnungsprotokoll.

Im Augenblick der Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien vom heutigen Tage sind die Vertreter der beiden Eegierungen über folgendes übereingekommen: I.

Im allgemeinen werden Gegenseitigkeitsgeschäfte für Waren zugelassen, die aus den beiden Ländern stammen und herkommen. Immerhin können die beiden Eegierungen im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Produktionsmöglichkeiten der beiden Länder und zum Zwecke, die Entwicklung der gegenseitigen Handelsbeziehungen nicht zu hindern, auch Gegenseitigkeitsgeschäfte über Waren zulassen, die voll oder zum Teil nicht aus den beiden Ländern stammen.

II.

Die beiden Eegierungen nehmen davon Vormerkung, dass zum Zwecke der Beseitigung gewisser Unzukömmlichkeiten bei der Ausfuhr frischer italienischer Früchte und Gemüse nach der Schweiz am 29. Mai 1947 zwischen den Berufsverbänden der beiden Länder eine Vereinbarung zur Eegelung der Verkaufsbedingungen und der Expertisen abgeschlossen worden ist.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Einzahlung des Gegenwerts der Ausfuhr der in Frage stehenden Erzeugnisse durch die schweizerischen Importeure provisorisch vorgenommen wird und dass die Vergütungen auf jenem Betrag aus Verlusten, Beschädigungen usw. gemäss den Bestimmungen der erwähnten Vereinbarung bestimmt werden sollen.

III.

Unter Berücksichtigung, dass die Zollfragen für die Ausfuhr nach der Schweiz der Erzeugnisse von Grundstücken in der italienischen Grenzzone, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören und durch diese bewirtschaftet werden, durch ein am 15. April in Eom unterzeichnetes Protokoll geregelt worden sind, kommen die beiden Eegierungen überein, auch das Problem der Bezahlung der Auslagen bei der Bewirtschaftung der erwähnten Grundstücke wie folgt zu lösen: 1. Die italienische Eegierung verpflichtet sich, die Ausfuhrbewilligungen für die aus jener Zone stammenden Erzeugnisse unter der Bedingung zu erteilen, dass anlässlich der Ausfuhr der Ursprung der in Frage stehenden Er-

742 Zeugnisse durch das italienische Zollamt bescheinigt wird und dass geinäss einer Bescheinigung des zuständigen Gemeindeamtes die bezüglichen Mittelpreise denjenigen des lokalen Marktes entsprechen.

2. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, die Begleichung -des Gegenwerts von 25 % des Ausfuhrbetrages der erwähnten Erzeugnisse in Kompensation mit Zuchtvieh oder mit andern schweizerischen Erzeugnissen zuzulassen, die zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder vereinbart werden.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am fünfzehnten Oktober neunzehnhundertsiebenundvierzig.

743 Übersetzung.

Protokoll betreffend

die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien.

I. «Devisenkonto».

1. Entsprechend Art. 8 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien ist der Gegenwert der in der Beilage 2 des genannten Abkommens verzeichneten, nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls in die Schweiz eingeführten italienischen Waren oder fällig gewordenen italienischen Leistungen anderer Art an die Schweizerische Nationalbank in Schweizerfranken einzuzahlen.

50 % jeder Einzahlung werden den italienischen Gläubigern durch Vermittlung einer ermächtigten italienischen Bank zur Verfügung gestellt. Der italienische Gläubiger kann auf Grund eines Zahlungsauftrages der genannten italienischen Bank über diese Schweizerfranken verfügen, sei es zum Ankauf von Waren in der Schweiz oder zur Bezahlung von schweizerischen Leistungen anderer Art, sei es zum Ankauf von Devisen zu dem in der Schweiz gültigen offiziellen Kurs. Für den Ankauf von Waren kann der italienische Gläubiger über seine Guthaben nur dann verfügen, wenn er diesbezügliche Beweisunterlagen vorweist (Proforma-Faktura, Ursprungszeugnis, Kopie der Ausfuhrdeklaration oder andere üblicherweise vorgeschriebene Dokumente).

50 % werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi eröffneten «Devisenkonto» gutgeschrieben. Das Ufficio Italiano dei Cambi stellt dem italienischen Gläubiger den Gegenwert dieser Gutschrift in Lire zu dem am Tage des Empfangs des Zahlungsauftrages gültigen offiziellen Kurs sofort zur Verfügung.

2. Die auf «Devisenkonto» anfallenden Schweizerfranken-Beträge werden wie folgt verwendet: 50 % dienen der Speisung des unter Ziff. 5 aufgeführten Kontos «Transferts divers»; 50 % stehen zur freien Verfügung des Ufficio Italiano dei Cambi, sei es für Zahlungen in der Schweiz, sei es für den Ankauf von Devisen zu dem in der Schweiz gültigen offiziellen Kurs,

744

II. Konto «Transit- und Hafenspesen».

3. Das mit Notenwechsel vom 5. Juli 1947 bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des Ufficio Italiano dei Cambi eröffnete Konto «Transitund Hafenspesen» wird beibehalten.

Über dieses Konto werden folgende Zahlungen überwiesen: a. Die in Verbindung mit dem Warentransit über italienische Häfen stehenden Spesen, inkl. die Spediteurkosten, die Transportspesen bis zur Schweizergrenze, soweit diese nicht an eine schweizerische Bahnverwaltung bezahlt werden, die Umschlags- und die eigentlichen Hafenspesen; &. die Saldi derAbrechnungen zwischen den schweizerischen und italienischen Eisenbahnverwaltungen ; die Frachtrückvergütungen ; c. die Kosten aus der Binnensee- und Flußschiffahrt auf schweizerischen und italienischen Seen, Flüssen und Kanälen.

4. Die Schweizerische Nationalbank wird am Ende jedes Monats den Saldo des Kontos «Transit- und Hafenspesen» bestimmen. Ein Passivsaldo zulasten des Ufficio Italiano dei Cambi wird auf neue Eechnung vorgetragen. Ein Aktivsaldo zugunsten des Ufficio Italiano dei Cambi wird bis zum Betrage von Fr. 100 000 als Betriebsfonds auf neue Eechnung vorgetragen.

Vom verbleibenden Aktivsaldo werden 25 % für die Amortisation deibei schweizerischen Banken durch italienische Banken in den Jahren 1942 und 1948 eröffneten Akkreditive für die Finanzierung von Warenlieferungen von der Schweiz nach Italien sowie für die Abtragung der in Verbindung mit diesen Akkreditiven aufgelaufenen Zinsen verwendet. Nach Abtragung dieser Verbindlichkeiten sind die erwähnten 25 % in der SchAveiz zu verwenden, · gemäss später zu treffenden Vereinbarungen.

75 % werden dem Ufficio Italiano dei Cambi zur Verfügung gestellt, sei es für Zahlungen in der Schweiz, sei es für den Ankauf von Devisen zu dem in der Schweiz gültigen offiziellen Kurs.

III. Konto «Transferts divers».

5. Bei der Schweizerischen Nationalbank wird auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi ein Konto in Schweizerfranken eröffnet, genannt Konto «Transferts divers», welches durch die Überträge entsprechend Ziff. 2 und die in Ziff. 7 vorgesehenen Zahlungen von der Schweiz nach Italien alimentiert wird.

6. 'Die in Ziff. 7 aufgeführten Zahlungen von der Schweiz nach Italien und von Italien nach der Schweiz sind über dieses Konto zu leisten. Die Zahlungen von Italien nach der Schweiz
werden entsprechend Ziff. 8 durch Kauf von Schweizerfranken beim Ufficio Italiano dei Cambi nach der Schweiz überwiesen.

.

Die Einzahlungen in Italien werden im Eahmen der vorhandenen Disponibilitäten auf dem Konto «Transferts diversi), bei der Schweizerischen

745

Nationalbank und entsprechend einer durch das Ufficio Italiano dei Cambi geführten chronologischen Prioritätsliste entgegengenommen.

7. Über dieses Konto werden folgende Zahlungen überwiesen: a. die für die Bedienung der alten Auslandsanleihen bestimmten Beträge, sobald die erforderlichen Vereinbarungen zwischen Schuldnern und Gläubigern ratifiziert sein werden; b. Lebensunterhalts- und Unterstützungszahlungen, Alimentenzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Kosten für Spital- und Kuraufenthalte, sowie Beträge, die in Härtefällen und zugunsten von schweizerischon Eückwanderern zu transferieren sind; c. Schulgelder und andere Aufenthaltskosten in der Schweiz; d. schweizerische oder italienische Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Lizenzen und Filmverleihabgaben, Ertrag aus dem Verkauf von Patenten, Urheberrechte), Patent- und Markenschutzgebühren usw.

sowie Eegiespesen, soweit deren Transferberechtigung von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bescheinigt wird; e. schweizerische oder italienische Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Saläre, Tantiemen, Künstlergagen, Barpreise und Prämien für Sportsleute) und Pensionen aus einem Dienstvertrag usw.

/. Nebenspesen des schweizerisch-italienischen Warenverkehrs, wie Kommissionen und Provisionen, soweit sie nicht im Eahmen von Kompensationsgeschäften entsprechend Ziff. 7 der Beilage l des heute unterzeichneten Handelsabkommens gedeckt werden können; g. Gewinne, welche in der Schweiz oder in Italien domizilierte Firmen auf Transithandelsgeschäften erzielen (Kauf von Waren schweizerischen Ursprungs in der Schweiz durch in Italien niedergelassene Firmen und deren Verkauf in Drittländern, sowie Kauf von Waren italienischen Ursprungs in Italien durch in der Schweiz niedergelassene Firmen und deren Verkauf in Drittländern); h. Steuern, Bussen und Gerichtskosten; i. die Saldi aus den Abrechnungen zwischen den schweizerischen und italienischen Postverwaltungen ; k. Kosten für Strassen- und Lufttransporte; l. Kosten für Mieten von Eisenbahnwagen, Kesselwagen usw.

8. Die aus Konto «Transferts divers» bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Ziff. 5 gutgeschriebenen Beträge werden wie folgt aufgeteilt : a. 82 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz von Zahlungen, die in Ziff. 7, lit. a, vorgesehen sind. Ein allfällig
nicht verwendeter Saldo kann nach vorgängiger Verständigung zwischen den beiden Eegierungen für die Eegelung von schweizerischen Forderungen ähnlichen Charakters verwendet werden, allenfalls zum Zweck der Wiederaufnahme des Finanztransfers, sobald sich die beiden Eegierungen diesbezüglich verständigt haben werden ;

746

b. 20 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in. Ziff. 7, lit. b, vorgesehenen Zahlungen; c. 19 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 7, lit. c, vorgesehenen Zahlungen; d. 19 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 7, lit. d, vorgesehenen Zahlungen; e. 10 % für die Sicherung des Transfers von Italien nach der Schweiz der in Ziff. 7, lit. e--l, vorgesehenen Zahlungen.

Wenn ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls eine der vorerwähnten Quoten, mit Ausnahme von lit. a, einen nicht verwendeten Saldo aufweist, kann dieser letztere auf eine der andern Kategorien übertragen werden, im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und dem Ufficio Italiano dei Cambi.

9. Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beziehen sich grundsätzlich nur auf Verbindlichkeiten, welche nach dem Datum seines Inkrafttretens fällig geworden sind.

Schweizerische Forderungen entsprechend Ziff. 7, welche vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls fällig geworden sind, können indessen im Rahmen eines Gegenseitigkeitsgeschäftes beglichen werden, im Einvernehmen zwischen dem Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

IV. Zahlungsmodalitäten.

10. Sowohl in der Schweiz wie auch in Italien werden die Einzahlungen der Schuldner von Verpflichtungen gemäss Abschnitt II und III, welche auf die Währung des Partnerlandes lauten, zum Mittelkurs entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen: Das Ufficio Italiano dei Cambi wird am letzten Tag eines jeden Monates den Mittelkurs zwischen dem offiziellen Kurs des Dollars und dem Monatsmittel der zwischen dem ersten und dem letzten Tage des betreffenden Monates an der Börse von Köm quotierten Exportdollarkurses (conti valutari 50 %) festsetzen.

Auf der Basis des erwähnten Kurses und des Mittelkurses der Schweizerischen Nationalbank für USA-Dollars (gegenwärtig Fr. 4.80 für ein USADollar) wird das Ufficio Italiano dei Cambi den Umrechnungskurs zwischen der Lira und dem Schweizerfranken bestimmen, gültig vom ersten bis zum letzten Tage des nachfolgenden Monates.

Das Ufficio Italiano dei Cambi wird den so festgesetzten Kurs am Tage seiner Berechnung sofort bekanntgeben, wenn er um mehr als 2 % von dem
im laufenden Monat gültigen Kurs abweicht. Sofern die Differenz 2 % oder weniger beträgt, bleibt der geltende Kurs unverändert.

Der Schuldner ist von seiner Verpflichtung erst dann befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seines Guthabens erhalten hat.

747

11. Die Schweizerische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi werden sich gegenseitig laufend über die erfolgten Einzahlungen auf die in Abschnitt II und III des vorliegenden Protokolls erwähnten Konti benachrichtigen. Diese Meldungen gelten als Zahlungsaufträge.

Das Ufficio Italiano dei Cambi wird die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der italienischen Gläubiger auf der Basis des in Ziff. 10 festgesetzten, am Tage des Empfangs dieser Aufträge gültigen Mittelkurses sofort ausführen.

V. Schlussbestimmungen.

12. Alle im vorliegenden Protokoll aufgeführten Bestimmungen valutarischen Charakters werden angewendet, solange keine massgeblichen Änderungen iin gegenwärtigen Währungsregime Italiens im Verkehr mit dem Ausland eintreten. Sofern Änderungen eintreten, werden die beiden Vertragspartner zwecks Anpassung der Bestimmungen dieses Protokolls an die neue Lage unverzüglich miteinander Fühlung nehmen.

13. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Ufficio Italiano dei Cambi können ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen der Ziff. 7 des vorliegenden Protokolls abweichen.

14. Dieses Protokoll erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

15. Die beiden Eegierungen werden die nötigen Massnahmen für die Durchführung des vorliegenden Protokolls treffen, um insbesondere die Schuldner und Gläubiger ihrer Länder zu verpflichten, die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten.

16. Das vorliegende Protokoll, welches ein Jahr gültig ist, wird sobald als möglich ratifiziert werden, soweit dies notwendig ist ; die beiden Eegierungen werden es jedoch provisorisch auf den 1. November 1947 in Kraft setzen.

Bei Fälligkeit wird es stillschweigend für die Dauer eines weitern Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Sofern neue Tatsachen die Durchführung des vorliegenden Protokolls erheblich stören und die Erfüllung der Voraussetzungen in bezug auf die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern, von welchen die beiden Delegationen ausgegangen sind, verunmöglichen sollten, wird die Gemischte Kommission so rasch wie möglich zusammentreten zwecks Ergreifung aller notwendigen Massnahmen.

Vollzogen in Bern> in zweifacher Ausfertigung, am fünfzehnten Oktober neunzehnhundertsiebenundvierzig.

7598

748 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Italien.

(Vom 81. Oktober 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domizilierte Personen sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Nicht auf Schweizerfranken lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigenKurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Im schweizerisch-italienischen Versicherungsverkehr umfasst die Einzahlungspflicht : a. Zahlungen, die auf Versicherungsverträgen beruhen; b. Vorschusszahlungen von in Italien zum Geschäftsbetrieb ermächtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaften an ihre Vertretungen in Italien für deren dortige Geschäftsführung; c. Zahlungen von Vertretungen in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb ermächtigter italienischer Versicherungsgesellschaften zur Bückerstattung nach Italien von für die Geschäftsführung in der Schweiz erhaltenen Vorschüssen ; d. Gewinnüberweisungeu der schweizerischen Vertretungen italienischer Direktversicherungsgesellschaften ; e. Zahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern und anderer Sozialversicherungsinstitutionen öffentlichen Eechts.

749

Zahlungen aus Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der beiden Länder unterstehen grundsätzlich nicht der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Hat indessen ein Schuldner in Italien Zahlungen nach der Schweiz zu Lasten des Kontos «Versicherung und Rückversicherung» ausgeführt, so müssen alle Zahlungen von der Schweiz nach Italien zugunsten dieses Schuldners auf das gleiche Konto bei der Schweizerischen Nationalbank bis zur Höhe des Betrages erfolgen, mit welchem das Konto durch den betreffenden Schuldner belastet wurde.

Art. 2.

Von der in Art. l vorgesehenen Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank sind ausgenommen: o. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Honorare und ähnlicher Zahlungen, welche die Einwohner der Grenzzonen betreffen; b. die Bezahlung von Waren nichtitalienischen Ursprungs, von Waren italienischen Ursprungs, die das schweizerische Zollgebiet transitieren, um an ein drittes Land geliefert zu werden, sowie von SchadenersatzZahlungen für solche Waren; c. Zahlungen für Seefrachten auf italienischen Schiffen; d. Zahlungen, welche im Reiseverkehr oder für Erholungsaufenthalte oder für Erziehungs- oder Studienzwecke von in der Schweiz domiziliorten Personen oder für deren Rechnung in Italien gemacht werden; e. Überweisungen von Kapitalien und Kapitalerträgnissen. Als solche gelten nicht Miet- und Pachtzinse; f. Zahlungen im Versicherungsverkehr die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in anderer als schweizerischer oder italienischer Währung bestimmt sind.

g. Zahlungen, die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank befreit werden.

Art, 3.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen.

Art. 4.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten italienischen Waren, sowie von italienischen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Italien domizilierten Person besteht, insbesondere auch dann, wenn die Ware über ein Drittland oder durch einen nicht in Italien domizilierten Zwischenhändler geliefert wird oder der Gläubiger des Anspruches aus der italienischen Leistung in einem Drittland domiziliert ist.

Bundesblatt 100. Jahrg. Bd. I.

49

750

Art. 5.

Der Zahlung an die Schweizerische Nationalbank sind gleichgestellt Zahlungen, die an eine schweizerische Eisenbahnverwaltung oder an die Schweizerische Postverwaltung zwecks Überweisung nach Italien geleistet werden.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei den Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank zu beachten sind.

Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbescblussesgeleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Italien bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom l. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Italien eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben: a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schwein mit dem Ausland) ; b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei dev Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration; als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches

751

Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11.

Die Generaldirektion der Post-, Telephon- und .Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig erweisenden Einschränkungen zu verfügen.

Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 13.

Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zum Zahlungsverkehr mit Italien gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements xmd der Handelsabteilung dieses Departements.

Die Auszahlung von Forderungen für Nebenkosten im Warenverkehr, für Dienstleistungen und ähnliche Ansprüche, wie insbesondere solche für Lizenzen sowie Eegiespesen, wird vom Nachweis abhängig gemacht, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt.

Die Auszahlung von Vermögenserträgnissen wird von der Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt, abhängig gemacht. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat.

752

Die Auszahlung von Kapitalguthaben in Härtefällen sowie von Guthaben, schweizerischer Eückwanderer kann nur auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Überweisungen aus Italien im Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr werden zur Auszahlung über das Konto «Versicherung und Bückversicherung» zugelassen, wenn es sich um Zahlungen handelt, die gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 9. Juli 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Italien über die Regelung des Versicherungs- und Rückversieherungsverkehrs zwischen den beiden Ländern zulasten des genannten Kontos erfolgen können.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Italien von besondern Bedingungen abhängig zu machen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937/23. Juli 1940 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf den Verkehr mit Italien Anwendung.

Art. 14.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Rückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 15.

Das eidgenössische-VolksWirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen über die Regelung des Zahlungsverkehrs sowie des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchfühmng dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Italien nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

753

Art. 16.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter odor Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts.

Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders, als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat, und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavit« fälscht oder verfälscht, wer falsche oder .verfälschte Affidavits verwendet, wer Äff idavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder des eidgenössischen Politischen Departements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder xn hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 17.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 18.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein.

754

Art. 19.

Der Bundesratsboschhtss vom 17. April 1936 über die Kegelung der Finanzîorderungen im schweizerisch-italienischen Zahlungsverkehr, der Bundesratsbeschluss vom 1. Juli 1940 über die Durchführung der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, der Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1940 über die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 22. Juni 1940 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Reiseverkehrs, der Bundesratsbeschluss vom 24. August 1945, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945, über den Zahlungsverkehr mit Italien, sowie der Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1947 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1945 über den Zahlungsverkehr mit Italien sind aufgehoben.

Art. 20.

Dieser Beschluss tritt am 6. November 1947 in Kraft.

7597

755 Beilage 8.

C

Übersetzung.

Note der schweizerischen Gesandtschaft in Rom an den italienischen Minister des Auswärtigen.

Eom, .den 10. Januar 1948.

Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang ihren Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet: «Infolge der Änderungen in der italienischen Gesetzgebung betreffend den Umrechnungskurs von frei transferierbaren Devisen beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: a. Der dritte Absatz von Ziff. l des Protokolls betreffend die Begolung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien, unterzeichnet in Bern am 15. Oktober 1947, soll \vie folgt abgeändert werden: ,50% werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Ufficio italiano dei cambi eröffneten ,,Devisenkonto" gutgeschrieben. Das Ufficio italiano dei cambi stellt dem italienischen Gläubiger den Gegenwert dieser Gutschrift in Lire zu dem am Tage des Empfangs des Zahlungsauftrages gültigen Monatsmittelkurs des ExportSchweizerfrankens (conti valutari 50%) sofort zur Verfügung. Dieser Kurs wird vom Ufficio italiano dei cambi entsprechend den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzesdekretes des provisorischen Staatschefs vom ·28. November 1947, Nr. 1347, bestimmt.'

i>. Ziff. 10 des vorgenannten Protokolls wird ersetzt durch folgende Bestimmung : , Sowohl in der Schweiz wie auch in Italien werden die Einzahlungen der Schuldner von Verpflichtungen gemäss Abschnitt II und III, welche auf die Währung des Partnerlandes lauten, zu einem Mittelkurs vorgenommen zwischen dem Monatsmittelkurs des Export-Schweixerfrankens gemäss Ziff. l und dem am Werktage von der Umrechnung an der Börse in Rom notierten Schlusskurs für Export-Schweizerfranken (conti valutari 50%).

Das Ufficio italiano dei cambi] wird den so festgesetzten Kurs täglich telegraphisch der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich

756

bekanntgeben, wenn er um 2 % oder mehr von dem gültigen Kurs abweicht. Beträgt die Differenz weniger als 2%, so bleibt der geltende Kurs unverändert.

Der Schuldner einer auf die Währung des Partnerlandes lautenden Verbindlichkeit ist von seiner Verpflichtung erst dann befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seines Guthabens erhalten hat.'

Sofern die Schweizerische Eegierung sich mit vorstehendem einverstanden, erklären kann, wird die vorliegende Note und die Antwort, die Sie mir diesbezüglich zustellen werden, als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen zu betrachten sein, mit Gültigkeit ab dem der Unterzeichnung folgenden Tage.» Ich erkläre mich mit vorstehendem Vorschlag einverstanden und bitte Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

7793

sig. René de Weck.

757 Beilage 9.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Norwegen.

(Vom 6. Oktober 1947.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Jnni 1939, beschliesst : Art. 1.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen : a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende Waren norwegischen Ursprungs und für in Norwegen eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs ; b. Zahlungen für Frachtspesen aus der Charterung norwegischer Schiffe durch in der Schweiz domizilierte Personen und für Frachtspesen aus der Charterung schweizerischer Schiffe durch in Norwegen domizilierte Personen ; c. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle, Gebühren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; d. Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadenvergütungen) ; e. Zahlungen für Kommissionen, Provisionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen; /. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredlung, Reparatur und Herstellung von Waren sowie von Montagekosten; 17. Zahlungen für Löhne, Gehälter, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen von Sozialversicherungen sowie Pensionen und Renten, die aus einem Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsvertrag herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen;

758

h. Zahlungen für Kosten und Gewinne aus dem Transithandel; i. Zahlungen für Hechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechten sowie für Eegiespesen; j. Zahlungen für periodische Beiträge, Gebühren und ähnliche Leistungen; k. Zahlungen für Steuern, Bussen und Gerichtskosten; /. Zahlungen ini Abrechnungsverkehr zwischen den Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie zwischen den öffentlichen Transportunternehmen beider Länder; in. Zahlungen für Eeisekosten, Schulungs- und Kuraufenthalte sowie Unterhalts-, Unterstützungs- und Alimentenzahlungen ; n. Zahlungen für Gehälter und andere Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und bevollmächtigte Vertreter von Gesellschaften; o. Rückvergütungen von Zahlungen der unter lit. a bis n genannten Art aus Geschäften, die nicht zur Durchführung gelangten, sowie Zahlungen für Kurs- und'Zinsverluste ans Geschäften der unter lit. a bis o genannten Art; p. Zahlungen im Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr ; q. Vermögens-Erträgnisse und vertraglich vereinbarte Amortisationen, die in Norwegen zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen einkassiert worden sind oder einkassiert werden; r. Sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

Art. 2.

Sämtliche Zahlungen der in Art. ], lit. a---p und r, genannten- Art von in der Schweiz domizilierten Personen an in Norwegen domizilierte Personen sind an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu leisten, und zwar entweder in Schweizerfranken auf ein zugunsten einer norwegischen Bank bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer ermächtigten schweizerischen Bank geführtes Konto «C», oder durch den Erwerb von norwegischen Kronen aus den Beständen eines zugunsten der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank bei einer norwegischen Bank geführten Kontos «C».

Auf dritte Währung lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 3.

Als ermächtigte Banken im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Norwegen zugelassenen Banken.

759

Art. 4.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren norwegischen Ursprungs sowie von norwegischen Leistungen der in Art. l genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Norwegen domizilierten Person besteht. Die Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Norwegen domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Eiuzahlungspflicht gemäss Art. 2, 4 und 5 bewilligen.

Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Norwegen bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Norwegen den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

760

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Norwegen ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 13.

Zahlungen von Norwegen nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung zugelassen: a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt; b. Zahlungen der in Art.l, lit. &--l, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art.l, lit. m--p und r, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen der in Art. l, lit. q genannten Art, gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis oder der Amortisation zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in diesem Sinne zu gelten hat.

Im. übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland.

Art. 14.

Beträge, deren Überweisung aus Norwegen nach der Schweiz über ein Konto «C» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

761

Art. 1.5.

Das eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Norwegen üher den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaîtsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu ·verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Finnen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Norwegen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesfatsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 16.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank' oder an eine ermächtigte Bank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank abführt, wer mit Bezug auf die in Art. 13 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet.

wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art.15, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabtoilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen
Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

762

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die' Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 18.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses tritt der Bundesratsbeschhiss vom' 12. März 1946 über den Zahlungsverkehr mit Norwegen ausser Kraft.

Art. 19.

Gernäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, findet dieser Beschlnss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 20.

Dieser Beschluss tritt am 10. Oktober 1947 in Kraft.

7563

763

Beilage 10.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet.

(Vom 26. September 1947.)

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst

Art. 1.

Art. l, 4 und 8, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1946*} über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 1. Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten Personen direkt oder indirekt an im Sterlinggebiet domizilierte Personen geleistet werden, haben an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu erfolgen; desgleichen ohne Rücksicht auf das Domizil des Zahlungsempfängers sämtliche Zahlungen für Mineralöle und Mineralülprodukte aus Quellen, die unter britischer Kontrolle stehen, auch wenn sie ausserhalb des Sterlinggebietes liegen.

Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen: a. Zahlungen für Waren, die ihren Ursprung nicht im Sterlinggebiet haben, soweit es sich nicht um Zahlungen für Mineralöle und Mineralölprodukte aus Quellen, die unter britischer Kontrolle stehen, handelt, sowie für Waren mit Ursprung im Sterlinggebiet, die an ein drittes Land geliefert werden; b. Überweisungen von Kapitalien und Kapitalerträgnissen; c. Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Für Verpflichtungen in Währungen des Sterlinggebietes ist der aus der Umrechnung zu dem von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Verkaufskurs der betreffenden Valuta sich ergebende Betrag einzuzahlen.

Auf dritte Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am · Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4. Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung im Sterlinggebiet haben und von in die Schweiz eingeführten Mineralölen und Mineralölprodukten aus Quellen, die unter britischer Kontrolle stehen, sowie von Leistungen irgendwelcher Art aus dem Sterling*) A. S. 61, 350.

764

gebiet ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer im Sterlinggebiet domizilierten Person besteht. Diese Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht im Sterlinggebiet domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 8, Alisatz l : Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus dem Sterlinggebiet sowie für Mineralöle und Mineralölprodukte aus unter britischer Kontrolle stehenden Quellen den Empfänger anzugeben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 1947 in Kraft.

7548

,

Beilage 11.

Erste Zusatzvereinbarung zum

Abkommen vom 27. April 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn.

Abgeschlossen in Bern am 25. Oktober 1947.

Einziger Artikel.

Art. 9 des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Ungarn vom 27. April 1946 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 9. Dieses Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jederzeit, frühestens aber auf den 30. September 1948, gekündigt werden.

Diese Zusatzvereinbarung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiden Eegierungen rückwirkend auf den 1. Oktober 1947 in Kraft.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 25. Oktober 1947.

7620

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXXVI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses. (Vo...

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Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

5385

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1948

Date Data Seite

701-764

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10 036 140

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