Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 2. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 14. Dezember 2004, vom 16. Februar 2006 und vom 24. April 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden wieder in Kraft gesetzt.
II Artikel 2 Absatz 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 2004 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile, die Gartenarbeiten ausführen. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Tätigkeit und der Art der Entlöhnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt werden. Sie gelten auch für Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter sowie die Auszubildenden.
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BBl 2004 73597360, 2006 2453, 2007 3383
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB
III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 10.4
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Art. 19.4
Verbot der Schwarzarbeit (OR 321 Abs. 3, 329d Abs. 3)
Art. 19.6
Überstundenarbeit (OR 321c)
Art. 25.4 und 5
Feriendauer
Art. 29.1
Absenzenentschädigung
Art. 30.2 und 3
Verhinderung durch Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder durch Ausübung eines öffentlichen Amtes
Art. 31
Leistungslohn
Art. 33.7
Mindestlöhne
Art. 43.1
Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit und Schwangerschaft
Art. 44.5
Versicherungsbedingungen
44.5
Aufgehoben
Anhang 1 IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung gemäss Anhang 1 Buchstabe b des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
V Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.
2. Juni 2008
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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