Bundesbeschluss über das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst: Art. 1 Das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt zum Protokoll zu erklären.

Der Bundesrat wird ermächtigt, anlässlich des Beitritts zum Protokoll folgende Erklärung abzugeben:

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«Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des SUA-Übereinkommens 2005 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als würde die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.» Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2008 1153

2007-2478

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Genehmigung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. BB

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