Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Gabriele Mainka, Frankreich, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1, 52, 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis zum 7. Juli 2008 in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

2.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis zum 7. Juli 2008 ein klares Rechtsbegehren zu stellen, inwiefern der angefochtene Entscheid des BBT vom 12. Dezember 2007 abzuändern ist, und dieses zu begründen.

3.

Wird innert dieser Nachfrist das Rechtsbegehren nicht verbessert und ausführlicher begründet, wird aufgrund der Akten entschieden.

4.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis zum 7. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von 700 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN: CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT: POFICHBEXXX) zu überweisen.

5.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist

3. Juni 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4462

2008-1378