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Bundesbeschluss über
die Weiterführung der Internationalen Hilfstätigkeit (Vom 20. März 1958)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. November 19571), beschliesst:
Art. l Für die Weiterführung der internationalen Hilfstätigkeit während der Jahre 1958, 1959 und 1960 wird dem Bundesrat ein Betrag von 11 500 000 Pranken zur Verfügung gestellt.
Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.
Art. 2 Im Rahmen des bewilligten Gesamtaufwandes können Beiträge an internationale Hilfsorganisationen oder an schweizerische, im Ausland tätige Hilfswerke ausgerichtet werden. Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der einzelnen Beiträge und setzt die näheren Bedingungen fest.
Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 80. Januar 1958.
Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: P. Weber 1
) BEI 1957, II,
1077.
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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. März 1958.
Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 20. März 1958.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Internationalen Hilfstätigkeit (Vom 20. März 1958)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1958
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.03.1958
Date Data Seite
655-656
Page Pagina Ref. No
10 040 148
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