1686 Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1959
# S T #
Bundesgesetz betreffend
Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Vom 19. Dezember 1958)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juli 19581), beschliesst:
I.
Das Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen geändert:
Art. 11, Abs. 2 Zur Abklärung des Sachverhaltes und der gesetzlichen Ansprüche gegenüber der Militärversicherung kann diese jederzeit den Versicherten, seine Angehörigen und Drittpersonen einvernehmen. Über jede Einvernahme ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 11, Abs. 8 Die Militärversicherung ernennt die Sachverständigen in billiger Berücksichtigung der Wünsche des Versicherten oder seiner Angehörigen und des behandelnden Arztes. Sie teilt dem Versicherten die Namen der Sachverständigen mit. Für diese gelten die gleichen Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe wie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Die Sachverständigen geben ihr mit Begründung versehenes Gutachten zu den Akten.
Art. 11, Abs. 6 Die Militärversicherung trifft für die Dauer des Erhebungsverfahrens die sich als notwendig erweisenden einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige ') BEI 1958, II, 397
1687 Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Versicherten; dabei ist auf die Wünsche des Versicherten, seiner Angehörigen und des behandelnden Arztes in billiger Weise Eücksicht zu nehmen.
Art. 13, Abs. 4 Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Eevision einer Verfügung der Militärversicherung nicht mehr zulässig.
Art. 20, Abs. 3 Der Verdienst wird berücksichtigt bis zu 360 Franken in der Woche, 1500 Franken im Monat und 18 000 Franken im Jahr.
Art. 20, Abs. 4 Für Versicherte, die keinen Verdienst oder einen Monatsverdienst von weniger als 150 Franken haben, wird das Krankengeld auf Grund dieses Ansatzes berechnet.
Art. 24, Abs. 2 Der Jahresverdienst wird bis zu 18 000 Franken berücksichtigt.
Art. 24, Abs. 3 Für Versicherte, die während der voraussichtlichen Pensionsdauer keinen Verdienst oder einen Jahresverdienst bis 1800 Franken haben, wird die Invalidenpension auf Grund dieses Ansatzes berechnet.
Art. 26, Abs. l Wird in der Folge der körperliche oder psychische Nachteil des Versicherten . erheblich grösser oder erheblich geringer, als bei der Festsetzung der Pension angenommen wurde, so wird eine neue Pension festgesetzt. Besteht überhaupt kein Nachteil mehr, so wird die bisherige Pension aufgehoben.
Art. 27, Abs. 2 Für die Dauer dieser ärztlichen Behandlung wird, sofern sie eine Verdiensteinbusse bedingt, die Pension auf bezahlt. An deren Stelle kann Krankengeld gemäss Artikel 20 ausgerichtet werden.
Art. 40 Wenn wegen einer Gesundheitsschädigung die Berufsausbildung (Studium, Berufslehre) des Versicherten um wenigstens sechs Monate verzögert wird, so leistet die Militärversicherung für die Dauer der Verzögerung während höchstens vier Jahren eine jährliche Entschädigung von 600 Franken. Bei einer Berufsumschulung wird diese Entschädigung nicht gewährt.
1688 Art. 58, Abs. 8 (neu) Die Frist von Artikel 103, Absatz 2, des erwähnten Beschlusses wird in Militärversicherungssachen auf 10 Jahre erstreckt.
Art. 60bjs, Abs. 2 Die gemäss Absatz l erhöhten Pensionen dürfen den Pensionsbetrag nicht überschreiten, der sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des anrechenbaren maximalen Jahresverdienstes von 18000 Pranken ergeben würde.
II.
1
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die laufenden Pensionen wie folgt zu ändern: a. Der den Pensionen zugrunde liegende Jahresverdienst ist dem neuen Eecht anzupassen; b. die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1955 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen ausgerichteten Teuerungszulagen werden nach neuem Eecht berechnet und in die Pensionen einbezogen; c. die im Jahre 1951 zugesprochenen Pensionen werden um 8 Prozent des Pensionsbetrages erhöht. Das neue Eecht ist anwendbar. Als Tag des Zuspruches gilt das Datum der Festsetzung der Dauerpension, auch wenn diese später abgeändert worden ist.
8 Die im.Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschiedenen Militärversicherungsfälle werden nach neuem Eecht beurteilt.
3 Die Eevisionsfrist von Artikel 18, Absatz 4, und 58, Absatz 8, gilt für alle Verfügungen und Entscheidungen, für welche sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
III.
1
Durch dieses Gesetz wird der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1955 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen aufgehoben.
2 Dieses Gesetz tritt auf den I.Januar 1959 in Kraft.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19.Dezember 1958.
Der Präsident: Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber
1689 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19.Dezember 1958.
Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 19.Dezember 1958.
1035
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1958 Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1959
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Vom 19. Dezember 1958)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1958
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.12.1958
Date Data Seite
1686-1689
Page Pagina Ref. No
10 040 425
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.