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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreifend die Wahl der eidgenössischen Geschworenen # S T #

(Vom 21. Juni 1971)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1965 gewählten eidgenössischen Geschworenen läuft am 31. Dezember 1971 ab. Wir laden Euch daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahl für die Amtsdauer 1972 bis 1977 vorzunehmen.

Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Wahl festzusetzen; diese kann auch in Verbindung mit irgendeiner ändern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen richtet sich nach den Artikeln 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BS 3 303) sowie nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (BS l 157), der bestimmt, dass die Wahl der Geschworenen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist.

Zu Artikel 4 Absatz l letzter Satz des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach steter Übung und in analoger Anwendung des alten Artikels 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschworenen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 3000 Einwohner zu zahlen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit im Endergebnis dn Geschworener auf je 3000 Einwohner des ganzen Kantonsgebietes kommt.

Wo das Gebiet eines Kantons gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis), sind die Geschworenen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass die Bevölkerung jeder Sprache möglichst genau die Anzahl erhält, die dem Verhältnis von einem Geschworenen auf 3000 Einwohner entspricht. Zu diesem Zwecke kann, abweichend von dem im vorigen Absatz erwähnten Grundsatz, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 3000 Einwohner gezählt werden, nämlich einmal für die Bevölkerung der einen Sprache und einmal für jene der ändern Sprache.

1528 Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenössische Volkszählung von 1970 massgebend.

Darnach ergibt sich folgende Verteilung: I.Zürich 369 14. Schaffhausen 2. Bern1) 328 15. Appenzell AR 3. Luzern 97 16. Appenzell IR 4. Uri 11 17. St. Gallen 1 5. Schwyz 31 18. Graubünden ) 6. Obwalden 8 19. Aargau 7. Nidwaiden 9 20. Thurgau 8. Claras 13 21. Tessin 9. Zug 23 22. Waadt 1 10. Freiburg1) 60 23. Wallis ' 11. Solothurn 75 24. Neuenburg 12. Baselstadt 78 25. Genf 13. Baselland 68

24 16 4 128 54 144 61 82 171 69 56 111

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 21. Juni 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi 1788

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) Unter Vorbehalt des 4. Absatzes hievor.

Der Bundeskanzler: Huber

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02.07.1971

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