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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 19. Mai 1922.) ,

I.

Die bald nach dem Waffenstillstand einsetzende Wirtschaftskrise, die sowohl hinsichtlich Umfang wie auch Intensität seit den napoleonischen Kriegen in der Wirtschaftsgeschichte unseres Landes einzig dasteht, hat auch die schweizerische Volkswirtschaft in ihren Lebensbedingungen aufs schwerste bedroht.' Durch den beispiellosen Sturz der Valuta einer Reihe europäischer Staaten war es für viele schweizerische Produktionszweige nicht mehr möglich, gegen die ausländische Konkurrenz erfolgreich anzukämpfen. Der Bundesrat sah sich daher veranlasst, den eidgenössischen Eäten mit Botschaft vom 24. Januar 1921 die Beschränkung der Wareneinfuhr vorzusehlagen, was durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 geschah. Nach Ablauf desselben hat die Bundesversammlung, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1921, seine Wirksamkeit durch Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1921 bis zum 30. September 1922 verlängert.

Die Valutakrisis, deren Wirkungen die Einfuhrbeschränkungen mildern sollen, dauert mit ihren verheerenden Folgen weiter. Die Ursache der verderblichen Valutaeinfuhr ist bei den verschiedenen entwerteten Valuten die Differenz zwischen innerem Kaufwert und äusserem Kursstand. Die innere Kaufkraft ist viel grösser, als dem Kurs nach aussen entspricht, die Ware kann also ohne jedes eigentliche Dumping billiger hergestellt und ins Ausland geliefert werden (Valutadumping). So ist das Valutadumping im Grunde nicht so sehr eine Valuta- als vielmehr eine Produktionskostenerscheinung.

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Es ist nicht schon deshalb möglich, weil die Valuta eines ausländischen Produktionsgebietes gegenüber der Schweiz eine Entwertung erfahren hat, sondern allein deshalb, weil die Produktionskosten des Landes mit entwerteter Valuta nicht der Valutaentwertung entsprechend gestiegen sind, weil also die Inlandskaufkraft der entwerteten Währung höher ist als ihre Auslandsgeltung.

II.

1. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage machte eine Beschränkung der Wareneinfuhr aus valutaschwachen Ländern in erheblichem Masse zur Notwendigkeit. In 10 Bundesratsbeschlüssen vom 14. März 1921, 5. April 1921, 29. April 192Î, 24. Mai 1921, 15. Juli 1921,19. Juli 1921, 16. September 1921,16. November 1921, 5. Dezember 1921, 14. Februar 1922 hat der Bundesrat von den ihm erteilten Vollmachten Gebrauch gemacht. Von den insgesamt 1882 Positionen des Zolltarifes stehen zurzeit 247 ganz und 57 teilweise unter Einfuhrbeschränkung, d. h. rund 1/6 aller Positionen. Im einzelnen sei auf die der Bundesversammlung erstatteten Berichte vom 5. April 1921, 8. April 1921,13.Mail921,20. Juni 1921,12. September 1921, 20. September 1921,19. Dezember 1921, 8. März 1922 verwiesen; die ersten.6 Berichte wurden von der Bundesversammlung behandelt und die getroffenen Massnahmen gutgeheissen. Den Berichten VII und VIII ist bereits in der vergangenen Frübjahrssession vom Ständerat zugestimmt worden, während sie zwar von der nationalrätlichen Zolltarifkommission genehmigt, dagegen im Nationalrat noch nicht zur Behandlung gekommen sind.

2. Ein Vergleich der E i n f u h r m e n g e n vor und nach Erlass der Einfuhrbeschränkungen der hauptsächlichsten geschützten Warengattungen zeigt, dass der Zweck, die übermässige Valutaeinfuhr auf ein den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasstes Mass zu beschränken, im grosseii und ganzen erreicht wurde. Wenn dies für jene Zol.Positionen, für welche die Einfuhrbeschränkungen erst kurze Zeit bestehen, noch nicht vollkommen zutrifft, so liegt die Erklärung in folgender Tatsache : Die noch vor Erlass der Massnahme ergangenen Bestellungen, die zum Teil bezahlt sind, zum Teil Artikel für ganz speziellen Gebrauch darstellen, bringen es mit sich, dass, um grosse Härten zu vermeiden und dem einheimischen Handel nicht erheblichen Schaden zuzufügen, mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen ziemlich liberal vorgegangen werden muss und auch vorgegangen wird. Ferner ist zu bemerken, dass für die meisten unter Einfuhrbeschränkung stehenden Waren generelle Einfuhrbewilligungen über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze

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erteilt wurden. Denn clie Einfuhrzahlen vor Erlass der Einfuhrbeschränkungen zeigten, was sich durch die Valutaverhältnisse erklärt, dass für die meisten geschützten Warenkategorien eine übermässige Einfuhr nur über zwei Grenzen in Frage kam, nämlich über die deutsche und die österreichische.

8. Aus den Erhebungen über die Wirkungen der Einfuhrbeschränkungen auf den Beschäftigungsgrad der geschützten Branchen geht hervor, dass die beteiligten Kreise die Wirkungen als wohltätige einschätzen: a. Diejenigen Branchen, die den Schutz schon seit längerer Zeit gemessen, melden in der Mehrzahl eine merkliche Besserung im Beschäftigungsgrad. Diese Besserung beruht auf ei:ner Zunahme von Aufträgen und äussert sich in Form von Wiederein&tellung von Arbeitskräften und Aufhebung oder Milderung von früher notwendig gewordenen Arbeitszeiteinschränkungen.

Wir führen hier an: Die Lederbranche (heute arbeiten nur noch 20 % der Arbeiter mit Arbeitszeitverkürzung gegenüber mehr als 50 % vor Inkrafttreten der Sehutzmassnahme, 8. April 1921) ; die Schuhbranche (8. April 1921) ; die Papierbranche (Zellulose, Papier, Pappen, Kartonnageartikel, Geschäftsbücher, Garnhülsen aus Papier, Enveloppen, Dachpappen), für die der Einfuhrschutz seit 18. März 1921 besteht; die Fabrikation elastischer Gewebe (25. Juli 1921) ; die Glasflaschenfabrikation (Wiederinbetriebsetzung der Glashütten in St. Prex und Bülach) (18. März 1921); das Korbflechterwarengewerbe (18. März 1921) ; die Stahlspänefabrikation (3. Mai 1921) ; die Gold- und. Silberwarenfabrikation (8. Mai 1921); die landwirtschaftliche Maschinenbranche (28. Mai 1921); die Pianofabrikation (3. Mai 1921).

b. Auch einzelne Branchen, die den Einfuhrschutz erst seit verhältnismässig kurzer Zeit gemessen, melden trotzdem schon eine merkliche Besserung: In der Bobbinetgewebefabrikation (19. September 1921) konnten 50 Arbeiter neu eingestellt werden; die Baumwollbandfabrikation kann eine tägliche Zunahme von Bestellungen und damit verbunden die teilweise Wiedereinstellung von Personal melden (10. Dezember 1921) ; die Steinzeugwarenindustrie (20. November 1921) war in der Lage, wieder zur vollen Arbeitszeit zurückzukehren. Ähnlich lauten die Berichte über die Holzriemenscheibenfabrikation (23. Juli 1921) ; die Fabrikation aufgeschlossener Düngmittel (10. Dezember 1921) ; die Fabrikation gewisser Gummiwaren (20. November).

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e. In andern Branchen macht sich allerdings erst eine geringere Erhöhung des Beschäftigungsgrades bemerkbar. Zum Teil werden die immer noch grossen Lager früher eingeführter ausländischer Waren als hauptsächlichster Grund für das Ausbleiben einer erheblichen Besserung angeführt. Hieher gehören: die Korbmöbelfabrikation (18. März 1921); die Papierdütenfabrikation (18. März); die Fabrikation von Bund-, Flach-, Quadrat-, und gezogenem Eisen, von Walzdraht und Eisenblech (29. April 1921) ; die Bronzewarenfabrikation (25. Juli 1921) ; die Ketten und Braceletsfabrikation (3. Mai 1921); die Holzbearbeitungsmaschinenindustrie (19. September 1921).

d. Nachstehende Branchen melden, dass infolge der Einfuhrbeschränkungen wenigstens keine wesentlichen Betriebse i n s t e l l u n g e n mehr vorgenommen werden mussten.

Die Möbelindustrie und das Schreinergewerbe (15. Dezember 1921) ; die Parketterie (28. Mai 1921) ; das Lithographiegewerbe (18. März 1921); die Eisenwarenbranche (3. Mai 1921); die Armaturenbranche (28. Mai 1921); die Klischeefabrikation (25. Juli 1921); die Fabrikation elektrischer Spezialartikel (19. November 1921) ; die Sprengstoffabrikation. (16. September 1921).

e. Vereinzelte Branchen erklären, dass sich die Wirkungen der Einfuhrbeschränkungen deshalb noch gar nicht b e m e r k b a r m a c h e n , weil im Lande immer noch grosse Vorräte ausländischer E x p o r t w a r e vorhanden seien.

Wir führen an: das Küfer- und Küblerwarengewerbe (18. März 1921) ; die Schmirgel- und Karborundumindustrie (20. November 1921); 'die Automobilbrancne (3. Mai 1921); die Glühlampenfabrikation (20. November 1921).

/. Auch in den Branchen, die den Schutz erst gegen Ende des Jahres 1921 erhielten, macht sich bereits eine gewisse Besserung bemerkbar. Fast überall sind wieder vermehrte Bestellungen eingegangen, so. dass in. den meisten Betrieben die Zahl der vollbeschäftigten Arbeiter eine Zunahme erfahren hat. Dies gilt für folgende Branchen: die Hanf- und Juteindustrie (10. Dezember 1921) ; die Filzstoffund Filzwarenfabrikation (10. Dezember 1921) ; die Pferdehaarindustrie (10. Dezember 1921) ; die Messerschmiedwaren-, Türschlösser-, Fahrradglockenfabrikation (20. November 1921); die Fabrikation, von Feinmesswerkzeugen (20. November 1921); die Heilsera- und Impfstoffabrikation (10. Dezember 1921); die Hafer- und Gerstenmühlen (20. November 1921); die Wirk- und Strickwarenfabrikation (10. Dezember 1921); die Konfektion (wollene Kleidungsstücke) (10. Dezember 1921).

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' Die geschützten Branchen erklären übereinstimmend, dass eine A u f h e b u n g der E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g die verhängnisvollsten Folgen nach sich ziehen rnüsste. Nach von denselben erhaltenen Angaben beschäftigen sie noch ungefähr 78,000 Arbeitskräfte. Teils wird die gänzliche Betriebseinstellung, teils eine starke Betriebseinschränkung vorausgesagt. Für viele Betriebe würde eine solche Aufhebung auch den finanziellen Zusammenbruch nach sich ziehen.

4. Wenn wir zusammenfassen, so muss auch hier wieder, wie in der ersten Botschaft vorn 24. Januar 1921, betont werden, dass eine endgültige Besserung und eine dauernde Heilung der Krise durch Einfuhrbeschränkungen nicht gebracht werden kann. Für ein industriell hoch entwickeltes Land, wie die Schweiz, ist es nicht möglich, sich dauernd gegenüber dem Ausland bis zu einem gewissen Grade abzuschliessen. Besserung kann nur ein allgemeiner Ausgleichungsprozess in der gesamten Weltwirtschaft bringen. Ein schwieriger Anpassungsvorgang wird deshalb auch für die schweizerische Volkswirtschaft unvermeidlich sein. Derselbe wird einerseits in einer Minderung der schweizerischen Produktionskosten und anderseits in einer Steigerung der ausländischen Gestehungskosten liegen. Letzteres wird die Folge entweder einer Valutabesserung der betreffenden Länder oder einer Senkung der innern Kaufkraft der Währungen sein. Dieser unvermeidliche Anpassungsprozess bringt auch für die schweizerische Produktion Begleitumstände mit sich, die an und für sich zu bedauern sind, aber er bildet den einzigen Weg zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes. Wenn wir dies bedenken, halten wir dafür, dass die deltretierten Einfuhrbeiächränkungen befriedigend gewirkt haben und, ohne den Preisabbau merklich zu hemmen, den geschützten Industrien und Gewerben ermöglichten, wenigstens eine Minimalproduktion aufrecht zu erhalten und die Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu steigern. Der Zweck dei: Massnahme, eine Beschränkung der überrnässigen Valutaeinfuhr und damit die Möglichkeit des Absatzes der Inlandproduktion, ist im grossen und ganzen erreicht worden. Dabei i$t, wie beabsichtigt war, die Wirkung nur eine restriktive und keine prohibitive.

III.

1. Die Preisfrage. Den Einfuhrbeschränkungen wird vorgeworfen, dass durch sie die ausländische Konkurrenz unterbunden und dadurch den inländischen Fabrikanten ermöglicht werde, die Preise der geschützten Artikel hochzuhalten. Der Preisfrage kommt deshalb bei Beurteilung der Massnahme eine grosse Bedeutung zu.

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Die Betriebe sollen durchhalten können. Zum Durchhalten ist notwendig, dass die Verkaufspreise die Gestehungskosten (Material, Löhne und Unkosten exklusive Verzinsung des eigenen Kapitals, aber inklusive normale Abschreibungen) decken; ein Mehrerlös ist .zugunsten des Preisabbaues zu verwenden.

Die an die Preisgestaltung der geschützten Artikel geknüpften Bedingungen bedürfen einer Kontrolle. Wollte man diese auf sämtliche geschützten Betriebe ausdehnen und so durchführen, dass die Eentabilität jedes einzelnen Betriebes periodisch nachgeprüft würde, so wäre hierfür ein zahlreiches Personal notwendig. Von einer derartigen Organisation der Preiskontrolle glaubten wir absehen zu sollen, einmal deshalb, weil sich die Konkurrenz aus den stark valutaschwachen Ländern trotz Einfuhrbeschränkungen immer noch geltend macht und weil die Einfuhr fast aller geschützten Artikel über die französisch-schweizerische und die italienisch-schweizerische Grenze frei ist. Dazu kommt, dass fast alle geschützten Industrien in normalen . Zeiten mehr oder weniger vom Export leben, der heute nur in sehr reduziertem Masse möglich ist. Die Folge hiervon ist eine ungenügende Beschäftigung der einzelnen Industrien, woraus eine um so schärfere Konkurrenz im Inlande selbst entsteht. Endlich darf auch erwähnt werden, dass der Grossteil der Fabrikanten es längst eingesehen hat, dass ein möglichst weitgehender Preisabbau eine absolute Bedingung für die Überwindung der Krise bildet.

Die bisher durchgeführten Kontrollen der Eentabilität einzelner Betriebe zeigen, dass die Verhältnisse nicht nur bei den verschiedenen geschützten Industrien, sondern oft auch bei den einzelnen Betrieben ein und derselben Industrie sehr verschieden sind. Der Grundsatz, dass die geschützten Industrien keinen Gewinn erzielen sollen, gelangt dabei in folgender Weise zur Anwendung: a. Für die Festsetzung der Gestehungskosten gelten mittlere Verhältnisse. Es ist nicht Aufgabe des Staates, einem schlecht eingerichteten oder schlecht geleiteten oder unter andern abnormal ungünstigen Verhältnissen arbeitenden Betriebe durch die Einfuhrbeschränkungen eine Existenzmöglichkeit zu verschaffen, die nur so lange dauert, als die Einfuhrbeschränkungen selbst.

b. Wie schon zu allen Zeiten, gibt es auch heute Fabrikanten, die qualitativ minderwertige Ware zu den Preisen
für gute Ware an den Mann zu bringen suchen. Solange aber in einem geschützten Artikel genügend Inlandware zu angemessenen Preisen zur Verfügung steht, handelt es sich bei den erwähnten Erscheinungen nicht um

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eine Folge der Einfuhrbeschränkungen und ist es daher auch nicht Sache der Verwaltungsbehörden; hiergegen einzuschreiten. Dies um so weniger, als die Lieferungen des Fabrikanten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht direkt an den Konsumenten, sondern an den Grossisten und Detaillisten erfolgen, d. h. also an Fachleute.

c. Es kommt vor, dass ein Betrieb das eigene Kapital durch Inanspruchnahme von Beserven verzinst und umgekehrt, dass die Rechnung bedeutende Verluste ausweist, die durch Abschreibungen auf Vorräten etc. entstanden sind. Beides darf für die Beurteilung der Frage des Preisabbaues nicht in Betracht fallen, da hierfür einzig das Verhältnis der Verkaufspreise zu den Gestehungskosten massgebend sein muss.

Der Endzweck jedes Preisabbaues ist die Verbilligung der Ware für den Konsumenten. Zwischen den Produzenten und Konsumenten steht aber in den weitaus meisten Fällen der Handel (Grossisten und Detaillisten). Die Einfuhrbeschränkungen sind zum Schutze der einheimischen Industrie erlassen worden, aber auch der Handel hat an ihnen insofern ein Interesse, als er durch sie vom Schieber und Gelegenheitshändler befreit worden ist. Auch ist man sich in Handelskreisen darüber ini klaren, dass eine Lahmlegung unserer Industrie den Handel in schwerstem Masse in Mitleidenschaft ziehen müsste.

Auf der andern Seite ist zuzugeben, dass die Einfuhrbeschränkungen für den Handel eine lästige Fessel bilden, deren er sich so rasoh als möglich zu entledigen wünscht.

Dem Handel ist wiederholt der Vorwurf gemacht worelen, er gebe den Preisabbau des Fabrikanten nicht an den Konsumenten weiter, und der gleiche Vorwurf des Hochhaltens der Preise trat auch schon das Gewerbe. In den Widerlegungen der angeschuldigten Kreise werden oft der prozentuale Abbau der höchsten Kriegspreise und das Verhältnis der heutigen Preise zu den Vorkriegspreisen als Beweise für die Unrichtigkeit der erhobenen Anschuldigungen angeführt. Diese Beweisführung ist aber nur sehr bedingt schlüssig, denn das Entscheidende für das Mass der Verteuerung der Waren durch den Handel ist der prozentuale Zuschlag auf die Einstandspreise. Nur wo dieser Zuschlag bei den höchsten Kriegspreisen ein bescheidener war und nun bei sinkenden Preisen beibehalten wird, helfen Handel und Gewerbe effektiv am Preisabbau mit. Dies trifft beim Grewerbe
dort zu, wo für die Berechnung des Lieferpreises Material und. Löhne zu den Selbstkosten und die Unkosten inklusive Gewum mit einem bestimmten und sich gleich bleibenden Prozentsatz der effektiv bezahlten Löhne eingesetzt werden, beim Handel dort, wo der Ver-

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kaufspreis in Prozenten des Ankaufspreises bei sinkenden Fabrikpreisen konstant bleibt.

Es liegt selbstverständlich durchaus im Interesse der Fabrikanten, dafür zu sorgen, d.ass die Waren durch den Zwischenhandel nicht übermässig verteuert werden ; denn nur so wird ihr Absatz befriedigend sein. Da aber der Fabrikant in vielen Fällen über keine Mittel verfügt, allfallig bestehende Übelstände abzustellen, und da es im allgemeinen Interesse liegt, dass jede Absenkung der Fabrikpreise zur Auswirkung gelange, wird der Bund während der Dauer der abnormalen Wirtschaftsverhältnisse die Preisfrage geschützter Waren in ihrem vollen Umfange behandeln müssen. Wenn dem Fabrikanten zugemutet wird, im Interesse eines möglichst raschen Preisabbaues und einer möglichst baldigen Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen ohne Nutzen zu aibeiten, so darf vom Zwischenhandel und vom Gewerbe aus den gleichen Gründen verlangt werden, dass sie sich mit einem bescheidenen Gewinn begnügen.

Die bisher vorgenommenen Erhebungen in dieser Richtung erstrecken sich erst auf wenige Industrien, und die bezüglichen Resultate sind unter den Bemerkungen zu den betreffenden Industrien enthalten. Allgemein lässt sich feststellen, dass die Ergebnisse in weit grösserem Masse differieren, als die Verschiedenheit der Vertriebsspesen dies rechtfertigt.

Besonders wichtig sind die Preise solcher geschützter Waren, die in verhältnismässig grossen Mengen importiert werden. Hier besteht die Gefahr, dass der Preis für Inlandware, der dem Fabrikanten gar keinen und dem Handel nur einen bescheidenen Nutzen lassen soll, die bekannte Wirkung eines amtlichen Höchstpreises auslöst, d. h.

dass auch die zu bedeutend niedrigeren Preisen importierte Ware zu den Preisen für Schweizerfabrikat verkauft wird. Es ist die Frage aufgetaucht, ob der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 den Bundesrat ermächtige, in solchen Fällen einzugreifen. Diese Frage ist unbedingt zu bejahen, denn es handelt sich um Produktionszweige, die den Einfuhrschutz gemessen. Es darf also der Prozess des Preisabbaues nicht verzögert und gleichzeitig den betreffenden Importeuren ein Gewinn verschafft werden, dessen Höhe sich in keiner Weise rechtfertigen lässt.

Die Durchführung der Kontrolle der Grossisten- und Detaillistenpreise in obigem Rahmen hat aber erhebliche praktische Schwierigkeiten zu überwinden, weshalb sie nur langsam zu positiven Resultaten führen kann.

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2. In der nachfolgenden Tabelle sind für eine Anzahl geschützter und ungeschützter Waren die Preise pro 1919/20 (höchste Kriegspreise) und Frühjahr 1922 enthalten, und zwar in % der Vorkriegspreise. Die Tabelle zeigt überdies die Gesamtdurchschnitte und die Grenzen, innerhalb welcher sich die Preise der einzelnen Warengruppen bewegen.

Gruppen- und Gesamtindizes.

Gruppenindizes für geschützte Waren.

Vorkriegspreis = 100.

Leder und Treibriemen . .

Fertige Lederwaren . . . .

Schuhe Bau- und Sagholz Papierholz Holzmöbel Holzschwellen Parketterie Furniere Bauschreinerarbeiten . . .

Küferartikel Bürstenwaren Eahmen Div. Holzwaren Papier- und Papierstoff . .

Kartonnageartikel . . . .

Lithographie und Klischees Geschäftsbücher Kuverts Papeteriewaren Pinsel Korbflechtwaren Zelluloidwaren ·.

Kautschuk etc. . ' . . . .

Posamenteriewaren . . . .

Baumwollwatte Baumwollbänder Damenkonfektion

Höchste Kriegspreise

Heutige Preise

211 263 244 216 268 235 278 260 190 230 268 173 194 236 368 247 298 405 420 346 280 264 455 222 274 826 328 356

119 166 174 143 168 141 158 210 130 158 174 134 161 172 181 179 230 257 268 197 216 183 198 92 111 240 160 158

311 Höchste Kriegspreise

Heutige Preise

348 -298 244 302 226 270 242 610 302 296 220 483 382 565 644 420 382 352 250 224 167 236 302 150 232 254 370 212 277

188 192 159 222 154 195 168 138 191 182 188 182 197 186 161 163* 228 118 180 150 121 149 ' 266 125 210 198 295 157 154

300 331

179

a. Für geschützte Waren von . .

129--715

53--303

b. Für ungeschützte Waren von .

114--1000

94--340

Herrenkonfektion Filz Marmorindustrie Glasflaschen Gold- und Silberschmiedwaren .

Gasherde Eisenmöbel Unverarbeitetes Eisen Baubeschläge Messerschmiedwaren Stahlspäne Diverse Küchenartikel . . . .

Schrauben und Drahtstifte . .

Drahtseile u n d Gewebe . . . .

Draht Spengler waren Emailwaren Isolierte Drähte Landwirtschaftliche Maschinen .

Holzbearbeitungsmaschinen . .

Automobile Elektrische Apparate Zeichenmaterialien Orgeln Pianos Kinderwagen Zündhölzer Glühlampen Elastische Gewebe Gesamtindizes: a. Geschützte Waren .

b. Ungeschützte Waren

171

Die Indizes variieren:

Wir bemerken zu dieser Tabelle folgendes:

312

o. Die Preise der geschützten Waren, in Prozenten der Vorkriegspreise, bewegen sich zwischen 58 und 803 %, diejenigen der ungeschützten Waren zwischen 94 und 840 %. Diese weiten Grenzen und der Umstand, dass sie bei geschützten und ungeschützten Waren ungefähr gleich sind, beweisen einwandfrei, dass die Frage, ob eine Industrie ihre Preise bis auf die Gestehungskosten abgebaut hat, sich nicht einfach aus dem Vergleich der Vorkriegspreise mit den heutigen Preisen beantworten lässt. Denn es ist wohl ohne weitere» klar, dass so grosse Differenzen nur zum kleinsten Teil aus einer vielleicht hier oder dort ungenügenden Senkung der Fabrikpreise herrühren können, ihre Ursache vielmehr in einer ungleichen Einstellung der den Preisabbau bestimmenden Faktoren (Materialpreise, Unkosten, Konkurrenz) haben. Das nachfolgende Beispiel, dessen Zahlen praktisch ermittelten Werten entnommen sind und nicht als Grenzwerte betrachtet werden dürfen, zeigt deutlich die Kichtigkeit unserer Behauptung:

1914

'

Normaler

Beschäftigungsgrad.

Betrieb l Betrieb If

Materialkosten Löhne Material und Löhne

70 SO 100

40 60 100

a. Gehälter, Steuern etc 20 b. Verzinsung, Amortisation etc. (exkl. Verzinsung des eigenen Kapitals) 40 Total Unkosten .60 Total Gestehungskosten 1914 . . . . . . . . . 160

20

Unkosten :

20 40 140

1922 Material 120 % von 1914 180% » » Löhne 200 % » » 300% » » Material und Löhne

84 72

60 .

Übertrag

144 144

180 252 252

313 Übertrag

Betrieb l Betrieb II 144 252

Unkosten: a. Gehälter, Frachten, Betriebskraft, Steuern etc. 200 % von 1914 40 40 b. Verzinsung, Amortisation etc. (exkl. V. d. eig.

Kapitals) 120 % von 1914 48 24 Total Unkosten , 88 64 Total Gestehungskosten 1922 232 816 » » 1922 in % von 1914 . . 145 226 Für einen Beschäftigungsgrad von 50 % stellen sich, wenn die Unkosten zu 80 % derjenigen bei Vollbeschäftigung angenommen werden, die Gestehungskosten 1922 auf . . 285 354 und in % derjenigen bei voller Beschäftigung im Jahre 1914 auf 178 253 m. a. W. je nach dem Verhältnis, in welchem Material, Löhne und Unkosten an den Gestehungskosten partizipieren, je nach dem Verhältnis dieser drei Elemente zu den Ansätzen der Vorkriegszeit und je nach dem Beschäftigungsgrad können die heutigen Gestehungskosten um mehr als 100 % der Vorkriegspreise variieren.

6. Wie schon erwähnt, ist aber der Vergleich des heutigen Preises mit dem Vorkriegspreis kein absolutes Mass für den eingetretenen Abbau, und es trifft dies für das Verhältnis der heutigen Preise mit den höchsten Kriegspreisen noch viel weniger zu. Einmal haben ja die amtlichen Höchstpreise eine ganze Reihe wichtiger Artikel verhindert, sich während der Kriegsjahre auf den Weltmarktpreis einzustellen, und sodann war das Verhältnis von Angebot und Nachfrage und demgemäss die prozentuale Preiserhöhung der verschiedenen Waren eine sehr verschiedene (200--1000 %). Wollte also der hohe prozentuale Abbau des höchsten Kriegspreises als Beweis für genügenden Abbau anerkannt werden, so wäre das gleichbedeutend mit einer nachträglichen Prämiierung derjenigen Industrien, die, durch keine behördlichen Massnahmen beengt, die Kriegskonjunktur am rücksichtslosesten ausgenutzt haben. Wir haben deshalb von «hier Ausrechnung dieser durchaus unmassgeblichen Prozentsätze .abgesehen.

c. Können die in obiger Tabelle enthaltenen Zahlen aus den ·angeführten Gründen nicht massgebend sein für die Beurteilung der Präge, ob der einzelne Artikel in genügendem Masse im Preise ab-

314 x

gebaut ist, so lassen sie immerhin erkennen, wie das Verhältnis der einzelnen geschützten Industrien unter sich und gegenüber ungeschützten Industrien ist.

d. Die Mittelwerte der Tabelle sind nach rein arithmetischer Proportion gerechnet, wie dies in den meisten Statistiken über Preisbewegung geschieht. Sie können also wohl zu Vergleichszwecken unter sich dienen, liefern aber keine zuverlässigen Grundlagen für die Beurteilung der Eentabilität derbetreffenden Industrien. Hierüber können einzig und allein die Gestehungskosten orientieren. Wo es sich um eine Industrie oder um einen Betrieb handelt, deren gesamte Produkte geschützt sind, wird von der Feststellung der Gestehungskosten der einzelnen Artikel Umgang genommen und die Preisabbaufrage lediglich auf Grund des Ergebnisses des ganzen Betriebes beurteilt. Wo aber geschützte und ungeschützte Waren in ein und demselben Etablissement produziert werden, bleibt nichts anderes übrig, als die Gestehungskosten der geschützten Artikel festzustellen. Es handelt sich dabei um mühsame und zeitraubende Kontrollen, die aber um so notwendiger sind, als in solchen Betrieben die Versuchung gross ist, don auf ungeschützten Waren eintretenden Verlust durch entsprechend höhere Preise der geschützten Artikel auszugleichen. Wir werden bei der Besprechung der einzelnen Industrien die bisherigen Eesultate der Kontrollen anführen, und beschränken uns hier auf die Bemerkung,, dass im allgemeinen bei der geschützten Industrie durchaus die Erkenntnis dafür vorhanden ist, dass der weitgehendste Preisabbau eine unerlässliche Bedingung für die Überwindung der Krise darstellt.

Es sind denn auch bis heute in keinem Falle Fabrikpreise festgestellt worden, die als eigentliche Tendenz zum Hochhalten der Preise bezeichnet werden müssten, und die Reduktionen, · die die Preiskontrolle bisher einzuleiten sich veranlasst gesehen hat, überschreiten in keinem Falle 10 %. Dadurch verlieren diese Bestrebungen aber nicht an Bedeutung, denn jede Preissenkung geschützter Waren, bringt uns dem Zeitpunkt näher, wo die Einfuhrbeschränkungen, aufgehoben werden können.

3. Auf den Preis einer Ware üben die Arbeitslöhne einen massgebenden Einfluss aus. In der nachfolgenden Tabelle sind für die geschützten Industrien die gegenwärtigen Stundenlöhne in Prozenten der Vorkriegslöhne dargestellt, sowie
auch der an den Höchstlöhnen bisher vorgenommene oder in nächster Zeit beabsichtigte prozentuale Abbau. Bei einer ganzen Anzahl Industrien hat der Lohnabbau noch gar nicht eingesetzt und bei den übrigen Industrien bewegt er sich fast ohne Ausnahme in bescheidenen Grenzen. Zieht man in Betracht, dass die Materialpreise im allgemeinen keine wesentliche Reduktion mehr erfahren werden -- viele Materialien stehen ja heute schon

315 wieder erheblich über ihrem Tief stände --, so erkennt man, dass der weitere Verlauf der Preiskurve für fertige Waren stark vom Verlaufe der Lohnkurve abhängig sein muss.

Daher betrachten wir als selbstverständlich, dass jeder Lohnabbau dem Preisabbau zugute kommen soll.

Löhne der geschützten Industrien.

V o r k r i e g s s t u n d e n l ö h n e = 100.

Höchste Baumwollbänder Z 11 l id Zelluloidwaren Strick- und Wirkwaren Bonneterie .; Elastische Gewebe Konfektion Isolierte Kabel und Drähte . .

Pianos · . .

Elektrische Apparate Diverse Eisen- und Blechwaren Papier und Papierstoff P · rapierwaren ' Holzmöbel Maschinen und Geräte Draht, Nägel, Schrauben usw. .

Leder T l Lederwaren Glühlampen Diverse kleinere Industrien . .

Im Durchschnitt rund

. .'

. .

. .

. .

. .

Bemerkungen

240 250 250 225 240 230 250 235 260 215 260 330 nA r 245 245 230 260 230 n jn 240 250 230

2401Wegen reduzierter 01 0 Arbeitszeit hat 210 noch kein Lohn 225 abbau stattgefunden 200 210 250* " Reduktion von 220 10 /0 in 240 200 240 3303 ' Reduktion von n 245 10-15% in 245 Aussicht.

225 210 v 250 2304 ' Reduktion von cnr\ 10°/o in Aussicht.

240 240 200

245

230

Unter den geschützten Industrien nehmen diejenigen eine besondere Stellung ein, die mehr oder weniger auf den Export angewiesen sind. In vielen Fällen sind diesen Industrien ihre ausländischen Absatzgebiete durch die Konkurrenz der valutaschwachen Länder ganz oder zur Hauptsache entrissen worden; in andern Fällen gelang die Erhaltung des Absatzes nur durch Bewilligung ausserordentlich reduzierter Preise. Unzulässig ist dabei, dass eine Industrie ihre Verluste auf dem Auslandsgeschäft durch entsprechend höhere Inlandpreise auszugleichen sucht ; wo aber die Inlandpreise den Gestehungskosten entsprechen, haben wir keine Ursache, ihre Reduktion mit.

316 Kücksicht auf die eventuell billigeren Exportpreise zu verlangen. Es liegt im Gegenteil im Interesse der Arbeitsbeschaffung, solchen Industrien ihren Export durch teilweisen Bezug der h i e r f ü r notwendigen wichtigsten Eohmaterialien aus dem Auslande zu erleichtern.

Dasselbe Eecht gemessen ja auch die ungeschützten Industrien.

4. Wenn wir Ihnen die nochmalige Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 beantragen, so hat dies nicht die Meinung, dass der Einfuhrschutz den betreffenden Industrien für die Dauer der Massnahme gewährleistet sein soll. Es wird vielmehr für jede einzelne Industrie und eventuell für einzelne Artikel die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Einfuhrbeschränkung fortlaufend kontrolliert und die Massnahme überall da, wo die Verhältnisse es gestatten, abgebaut werden. Soweit dieser Abbau von der Gestaltung der Preisverhältnisse abhängt, ist zu beachten, dass nicht nur das Verhältnis der Einstandspreise für Schweizerund Auslandfabrikate in Eechnung gezogen werden darf. Denn das valutaschwache Ausland geht immer mehr dazu über, seine Preise für Lieferungen nach der Schweiz weniger den effektiven Gestehungskosten, als vielmehr den Preisen für Schweizerfabrikat anzupassen und es kommt diese Anpassung namentlich bei denjenigen Waren zur Geltung, wo die betretende ausländische Produktion syndiziert ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Einfuhrbeschränkung aufgehoben werden kann, muss also ausser dem Preisverhältnis von Schweizer- und Auslandsfabrikat für Verkauf in der Schweiz auch der Preis des fremden Fabrikates im Produktionslande in Berücksichtigung gezogen werden. Die Kurven der Gestehungskosten liier ur.d dort müssen sich einander nähern, das ist für die Konkurrenzfähigkeit unserer Industrie das Ausschlaggebende.

Wie die Gesuche um Einfuhrbeschränkung, werden wir auch diese Frage im Einzelfalle der Kommission für Einfuhrbeschränkungen zur Antragstellung unterbreiten.

Was schliesslich noch die Frage anbetrifft, wie sich die Preisverhältnisse bei jetziger Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen gestalten würden, so hält es ausserordentlich schwer, dieselbe zu beantworten. Aus der Tabelle auf Seite 311 ergibt sich eine Differenz der heutigen relativen Preise von 8 % zugunsten der ungeschützten Waren. Die Anzahl der zum Vergleich herangezogenen Artikel
ist, namentlich bei den. ungeschützten Waren, aber doch zu gering, als dass die angeführten Durchschnittsindizes von 171, beziehungsweise 179 für ungeschützte beziehungsweise geschützte Waren das tatsächliche Verhältnis einwandfrei zum Ausdruck bringen

317 könnten. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich daraus nicht der Schluss ableiten, dass die Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen eine Verbilligung der ungeschützten Waren um bloss 8 Teile ergeben würde. Diese Verbilligung wäre vielmehr davon abhängig, in welchem Umfange und mit welchen Mitteln die einzelne Industrie den Preisen der Valutaware zu folgen vermöchte, und hierüber gehen die Meinungen wohl sehr weit auseinander. Als sicher wird dagegen angenommen werden können, dass das Ausland im allgemeinen nur um soviel billiger liefern würde, als zur Niederhaltung unserer Industrie notwendig wäre.

5. Die einzelnen Industrien. Wie wir bereits betont haben, hat die bisher durchgeführte Kontrolle der Fabrikpreise ergeben, dass ein weiterer erheblicher Preisabbau im allgemeinen nicht mehr möglich ist, bevor die Gestehungskosten entsprechend zurückgehen.

Immerhin hat die Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle doch bei einigen Industrien die Möglichkeit eines weitern Preisabbaues ergeben und weitere derartige Fälle werden noch folgen. Je kleiner der Prozentsatz ist, um den es sich hierbei handelt, um so genauer müssen die Verhältnisse abgeklärt werden, bevor ein Entscheid gefällt werden kann. Derartige Untersuchungen erfordern immer viel Zeit, und dies ist der Grund, weshalb heute wohl eine Anzahl solcher Fälle schweben, aber noch keine endgültigen Besultate vorliegen.

Zu den einzelnen Industrien bemerken wir folgendes:

a. Leder- und Treibriemen. Die Häutepreise sind schon im Jahre 1921 auf zirka 90 % der Vorkriegspreise gesunken und dementsprechend gingen auch die Lederpreise fortwährend zurück und stehen heute auf ungefähr 120 % der Vorkriegspreise.

Da Gerbstoffe, Löhne und Unkosten noch heute 200 und mehr Prozent der Vorkriegspreise betragen, erscheint der heutige Preis bei einem Anteil der Eohhaut an den Gestehungskosten von ungefähr 60 % jedenfalls nicht als zu hoch. Tatsächlich schliessen denn auch verschiedene grössere Etablissemente schon pro 1921 ihre Eechnung mit Verlusten ab, so dass eine Verzinsung des eigenen Kapitals ausgeschlossen ist. Noch ungünstiger ist die Situation bei den vielen Kleinbetrieben auf dem Lande, wo das langsame Gerbverfahren verhältnismässig hohe Betriebskapitalien erfordert und bei sinkenden Lederpreiisen zu entsprechend hohen Verlusten führen muss.

Ähnlich liegen infolge ganz ungenügender Beschäftigung die Verhältnisse bei den Betrieben für Treibriemenfabrikation, die die Arbeitszeit bis auf die Hälfte einschränken mussten und erst jetzt anfangen, den Schutz der Einfuhrbeschränkungen einigermassen zu verspüren.

Bundesblatt.

74. Jahrg.

Bd. II.

22

318

b. Schuhe. Auch die Betriebe dieser Branche arbeiten im allgemeinen mit schlechten Ergebnissen. Diverse Fabriken befinden sich bereits in Liquidation, andere weisen pro 1921 bedeutende Verluste aus, die allerdings nur zum Teil von ungenügenden Verkaufspreisen, zum andern Teil von ausserordendichen Abschreibungen auf Vorräten herrühren. Wie bei .vielen andern Industrien hat auch bei den Schuhfabriken der Schutz durch Einfuhrbeschränkungen erst in einem Zeitpunkte eingesetzt, wo bedeutende Vorräte billiger Valutawaren im Lande aufgehäuft waren.

Demgemäss konnte sich die Wirkung des Schutzes erst nach und nach d. h. erst mit der fortschreitenden Liquidation der erwähnten Vorräte geltend machen. Tatsächlich hat sich der Beschäftigungsgrad in der Schuhindustrie in den letzten Monaten erheblich gebessert, was teilweise vermehrtem Inlandabsatz und zum andern Teil dem Export zuzuschreiben ist. Die letzte Reduktion der Fabrikpreise hat dieses.

Frühjahr stattgefunden; ob infolge des bessern Beschäftigungsgrades und der dadurch verminderten prozentualen Unkosten eine weitere Preissenkung möglich ist, lässt sich erst in einigen Monaten beurteilen.

Was die Grossisten- und Detaillistenpreise anbetrifft, so sind dieselben dem bisherigen Preisabbau gefolgt, wobei immerhin von der Festsetzung neuer Preise durch die Fabrik bis zu deren allgemeiner Auswirkung im Detailhandel erfahrungsgemäss einige Monate vergehen. Die heutigen Detailpreise entsprechen also noch nicht allgemein den jüngsten Fabrikpreisen.

Die Zuschläge, die Grossisten und Detaillisten auf die Einstandspreise machen, betragen im Mittel ungefähr 15 % für die Grossisten und 25 % für die Detaillisten und bewegen sich damit innert annehmbaren Grenzen.

c. Bau- und Sägholz. Die in der Tabelle angeführten Preise sind Mittelzahlen. In Wirklichkeit variieren die Preise, namentlich für Rundholz ab Wald, ausserordentlich, je nach dem Holzreichtum der betreffenden Gegend und je nach den Verkehrsverhältnissen. Die gegenüber vor dem Kriege fast verdreifachten Frachten für Rund- und Sagholz gestatten den Bahntransport nur noch auf beschränkte Entfernungen. Das hat dann zur Folge, dassdie Verhältnisse beziehungsweise Angebot und Nachfrage in den einzelnen Landesgegenden sehr verschiedene sind und demzufolge auch die Preise, die 1921/22 pro ms von Fr. 11 bis 48
variierten. Mit Rücksicht hierauf und weil die ganze Branche über 1200 Betriebe umfasst, bei denen wiederum die einzelnen Elemente der Gestehungskosten innert weiter Grenzen variieren, müssen wir einstweilen auf eine detaillierte

319

Überprüfung dieser Preise verzichten und uns mit einer allgemeinen Kontrolle in Verbindung mit der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen begnügen.

Bin typisches Beispiel dafür, dass die Einfuhrbeschränkungen durchaus nicht immer einen gegenüber ungeschützten Waren langsameren Preisabbau bedingen, liefern die Preise für Eundholz ab Wald, für Nutzholz (geschützt) einerseits und Brennholz (ungeschützt) anderseits. Es betragen die aargauischen Durchschnitte per m8 ab Wald für: Brennholz (ungeschützt) Nutzholz (geschützt)

1913/14

1921/22

17.85 82.26

80.-- 37.93

Der Preis des geschützten Bauholzes beträgt also nur noch 116 % des Vorkriegspreises, gegenüber 171 % desjenigen des ungeschützten Brennholzes. Dabei ist überdies zu beachten, dass die Einfuhr an Brennholz im Jahre 1921 gegenüber 1920 um mehr als 50 % zugenommen, diejenige von Nut/holz dagegen um ebensoviel abgenommen hat.

d. Holzmöbel. Diese Industrie ist diejenige, die den Schutz am längsten geniesst. Die Eendite der einzelnen Betriebe ist eine ganz verschiedene und variiert von erheblichen Verlusten bis zu bescheidenen Gewinnen. Es sind Verhandlungen über weitern Preisabbau im Gange.

e. Parketterie, Die relativ noch sehr hohen Preise rühren in der Hauptsache von unbefriedigendem Beschäftigungsgrad her.

Die Eentabilität der einzelnen Betriebe ist noch nicht geprüft.

/. Küferartikel. Es schweben Verhandlungen über die Ee«luktion der Passpreise.

g. Bürstenwaren, Pinsel Die Preise für Bürstenwaren stehen auf 134 % der VorkriegspreiSe, sind also relativ sehr weit abgebaut, währenddem umgekehrt die Pinsel noch auf über 200 % stehen. Bezüglich des letztern Artikels wird die Frage der Aufhe^ bung der Einfuhrbeschränkung geprüft.

li. Eahmen. Hier fällt auf, dass die kleinen Photographierahmen schon Vorkriegspreise erreicht haben, während dem die Goldleisten noch auf 225 % stehen. Und doch arbeiten Firmen der letztern Branche effektiv mit Verlust, und ihre Een«Ute ist bedeutend schlechter als diejenige der Photographie-

320

rahmenfabriken. Es zeigt auch dieses Beispiel wieder drastisch, dass nicht einmal bei ganz verwandten Industriezweigen der Vergleich der relativen Preise einen zuverlässigen Massstab für die Beurteilung der Frage bietet, ob der Preisabbau im möglichen Umfange durchgeführt ist.

i. Papier und P a p i e r s t o f f . Diese Industrie arbeitet infolge Umwandlung des Zweischichten- in Dreischichtenbetrieb mit prozentual gewaltig erhöhten Löhnen. Die Frachten, die sowohl für den Bezug der Eohstoffe wie für den Versand der Fabrikate eine grosse Eolle spielen, betragen mehr als dasi Zweieiühalbfache der Vorkriegspreise. Dazu kommt, dass diese Industrie mit Ausnahme von 2 Betrieben, die einer Verbraucherorganisation gehören, nur mit etwa 50 % ihrer Leistungsfähigkeit arbeitet, wodurch die prozentualen Unkosten erhöht werden. In Anbetracht dieser Verhältnisse können die Preise trotz ihrer relativen Höhe als den momentanen Verhältnissen entsprechend bezeichnet werden. Die Papierindustrie arbeitet grösstenteils mit erheblichem Verlust.

k. Papierverarbeitende Industrien. Im allgemeinen ist die Eentabilität eine ungünstige. Eine Kontrolle der einzelnen Betriebe ist noch nicht durchgeführt, doch kann es sich in keinem Falle um Preise handeln, die noch erheblich reduziert werden könnten.

l. Kautschuk und Guttapercha. Diese Artikel stehen nahe oder sogar schon unter den Vorkriegs preisen. Auffallend ist der heutige Preis für Vollgummireifen, der nur etwas mehr als 50 % des Vorkriegspreises ausmacht. Dieser ausnahmsweise tiefe Preis deckt noch die Auslagen für Material und Löhne, die Unkosten dagegen nur teilweise und hegt also unter den Gestehungskosten. Diese Situation hat teilweise ihre Ursache in der unbeschränkten Einfuhr des Artikels über die französisch-schweizerische -und italienisch-schweizerische Grenze. Es zeigt somit dieses Beispiel, dass auch die Konkurrenz aus weniger valutaschwachen Ländern unserer Industrie sehr gefährlich werden kann. Diese Tatsache darf bei der Beurteilung der allgemeinen Wirkung der Einfuhrbeschränkungen nicht ausser acht gelassen werden.

m. Baumwollwatte. Diese Industrie hat noch sehr hohe relative Preise, was wohl von den ebenfalls sehr hohen Löhnen (bis 300 %) herrührt. Die letzte Preissenkung datiert vom April 1922.

n. Baumwollbänder. Die Betriebe dieser Branche mussten vor Erlass der Einfuhrbeschränkung ausschliesslich auf Lager 'ar-

321

beiten, und zwar mit relativ sehr teurenEohstoffen. Da die Branche erst seit Dezember 1921 geschützt.ist, konnte sich die Massnahme noch nicht voll auswirken, und die Betriebe arbeiten daher einstweilen noch mit Verlusten.

Preiskontrollen bei Detaillisten haben Zuschläge auf den Fabrikpreisen von 200--300 % und mehr ergeben. Dabei fällt noch in Betracht, dass 20 % des Bedarfes durch Import, d. h. also zu Preisen gedeckt werden können, die um 80--50 % unter den inländischen Fabrikpreisen stehen. Wir bemerken ausdrücklich, dass die konstatierten Fälle nicht generalisiert werden dürfen und dass die Durchführung der Kontrolle noch nicht so weit gediehen ist, um ein Urteil über die durchschnittlichen Aufschläge zu gestatten. Es wird, sofern in irgendeinem der geschützten Artikel die Zuschläge des Handels als unverhältnismässig befunden werden sollten, durch geeignete Massnahmen eingeschritten werden müssen.

o. Damen- und Herrenkonfektion. Auch diese Industrien sind erst seit Dezember 1921 geschützt. Dagegen scheinen die bei Brlass der Einfuhrbeschränkung im Lande befindlichen Vorräte nicht sehr gross gewesen zu sein, denn e? hat bald eine so starke Nachfrage eingesetzt, dass die Betriebe ausnahmslos vollbeschäftigt sind. Die bisher konstatierte Eentabilität lässt im allgemeinen einen genügenden Preisabbau erkennen. Allerdings ist die Eückwirkung der gegenwärtigen Vollbeschäftigung auf den Prozentsatz der Unkosten erst zum kleinern Teil in Erscheinung getreten und später nachzuprüfen. Die Zuschläge des Handels auf die Fabrikpreise sind bei der ungeheuren Mannigfaltigkeit und dem stetigen Wechsel der einzelnen Artikel und ihrer Ausführung nur sehr schwer festzustellen, da brauchbare Angaben sich auf ganz genau bezeichnete Artikel beziehen müssen. Die bisher durchgeführten Erhebungen zeigen Zuschläge von 30--55 %, die teilweise als sehr hoch bezeichnet werden müssen. Dazu kommt, dass in Damenkonfektion 60 und in Herrenkonfektion 35 % des Gesamtbedarfes durch Import gedeckt werden und dass die Preise der Importware mehr oder weniger unter denjenigen für Schweizerware stehen. Anderseits ist zu konstatieren, dass der Preisunterschied zwischen importierter und einheimischer Ware speziell in der Kleiderbranche stark im Abnehmen begriffen ist und bei Beibehaltung dieser Bewegung bald einen Stand erreichen
dürfte, der die Aufhebung der Einfuhrbeschränkung gestattet.

p. Metallindustrien. Alle diese Industrien konnten bisher einer einlässlichen Preiskontrolle noch nicht unterzogen werden. Eine allgemeine Orientierung hat ergeben, dass zwar

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auf einzelnen Industriezweigen noch ein weiterer Preisabbau möglich sein wird, dass aber doch auch hier, wie bei den übrigen geschützten Hauptindustrien, nicht von einem Hochhalten der Preise gesprochen werden kann.

6. Zusammenfassung. Zusammengefasst beurteilen wir die ganze Preisfrage geschützter Waren wie folgt: Da die Einfuhr der meisten geschützten Artikel über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze frei ist und da eine Einfuhr aus valutaschwachen Ländern immer noch in. erheblichem Umfange stattfindet, ist durch die Einfuhrbeschränkungen die ausländische Konkurrenz nicht ausgeschaltet worden. Überdies hat die allgemeine Absatzstockung eine mangelhafte Beschäftigung auch in fast allen geschützten Industrien ausgelöst, und diese verschärft die inländische Konkurrenz. Diese Faktoren bilden im allgemeinen einen genügenden Schutz gegen eine allfällige Tendenz, die Fabrikpreise geschützter Waren künstlich hochzuhalten.

Der Schutz der Einfuhrbeschränkungen wird ausschli esslich im Interesse der Verminderung der Arbeitslosigkeit gewährt, sowie um den bedrohten Industrien das Durchhalten zu ermöglichen. Er darf nicht zur Realisierung von Gewinnen benützt werden, die ohne Einfuhrbeschränkungen nicht möglich wären. Die geschützten Industrien müssen daher ihre Verkaufspreise so einstellen, dass sie gerade zur Deckung der Gestehungskosten (Material, Löhne und sämtliche Unkosten inklusive normale Abschreibungen, aber exklusive Verzinsung des eigenen Kapitals oder irgendeine a n d e r e Form von Eeingewinn) ausreichen.

Für die Beurteilung dieser Frage ist die Gesamtlage der betreffenden Industrie massgebend; die Verhältnisse eines einzelnen Betriebes kommen hierbei nur insoweit in Betracht, als es sich um die Fabrikation spezieller Artikel handelt.

Reduktion der Materialpreise oder Löhne, inklusive Verlängerung der Arbeitszeit, sollen ausschliesslich dem Preisabbau zugute kommen.

Der Abbau der Fabrikpreise ist unter der Einwirkung der erwähnten Verhältnisse so weit gediehen, dass weitere erhebliche Preissenkungen, insbesondere in lebenswichtigen Industrien, nur noch mit entsprechendem Lohnabbau möglich sind.

Dagegen gibt es eine Anzahl Industrien, wo ein weiterer Abbau der Fabrikpreise um vielleicht 5--10 % noch möglich ist. Wo einem derartigen Begehren nicht entsprochen
werden sollte, wird die Einfuhrbeschränkung reduziert und eventuell ganz aufgehoben werden.

Dasselbe gilt gegenüber Industrien, die ihre Preise über die die Selbstkosten deckenden Ansätze erhöhen.

323 Der Handel soll sich mit einem angemessenen Aufschlag auf die Fabrikpreise begnügen. Sollten in einzelnen Branchen oder Artikeln allgemein zu hohe Aufschläge konstatiert werden, so soll das Publikum in geeigneter Weise (Bekanntgabe der Fabrikpreise und der angemessenen Zuschläge) orientiert und in den Stand gesetzt werden, die Kontrolle der Detailpreise selbst durchzuführen.

Anhand des Standes der Arbeitslosigkeit, des Beschäftigungsgrades und der Produktionskosten im In- und Auslande wird bezüglich jeder einzelnen Industrie fortdauernd geprüft, ob die Einfuhrbeschränkungen noch unbedingt notwendig sind. Wo dies nicht mehr zutrifft, wird die Massnahme unabhängig von der Dauer des Bundesbeschlusses aufgehoben.

IV.

Leider ist bis jetzt eine Besserung der Wirtschaftslage nicht eingetreten. Die allgemeine weltwirtschaftliche Situation ist zur Hauptsache'ähnlich derjenigen vom September 1921, als wir die Botschaft betreffend die Verlängerung der Einfuhrbeschränkungen an die Kate richteten. Wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, sind die Wechselkurse der beiden hauptsächlich in Betracht fallenden valutaschwachen Länder Deutschland und Österrreich weiter bedeutend gesunken.

Deutschland Österreich 1921 September 23 5. 31 0. 47 1921 » 30. .

4.53 0.29 1921 Dezember 31 2. 72 0.18 1922 März 31 1.55 0.06 1922 April 30 1.75 0.06 Dadurch wurde der Anpassungsprozess der innern Kaufkraft der Währung an den äussern Kursstand erneut gestört. Die notwendigen GeSundungsmassnahmen der valutaschwachen Länder wurden teilweise verunmöglicht, so z. B. die Einstellung der Notenpresse, die Sanierung der Finanzen ; andere, wie die Erhöhung der Löhne und die Vermehrung der Steuern, wurden durch die erneute Valutaentwertung teilweise kompensiert. Immer noch werden in diesen Staaten die Löhne in erheblichem Masse durch Höchstpreisvorschriften in Verbindung mit ausserordentlich weitgehendem Mieterschutz künstlich niedrig gehalten. Ein qualifizierter deutscher Arbeiter verdient in gewissen Grosstädten pro Stunde ungefähr 25 Mark, d. h. 50 Cts., während ein schweizerischer Arbeiter Fr. 1. 20 bis 1. 70 erhält. Der Schweizerproduzent hat für gewisse Eoh- und Hilfsstoffe jetzt noch teilweise erheblich mehr zu zahlen, als der deutsche Fabrikant für

324 die gleiche Ware auszulegen hat, ganz abgesehen davon, dass Fracht und Spesen in Deutschland ebenfalls billiger zu stehen kommen. Im April 1922 wurden laut Angaben des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller bezahlt: Deutsche Preise

Schweiz. Preist!

p. T. ab Werk

p. T. ab Work

Giessereiroheisen I M.

5870 Fr. 125 » III » 5800 » 120 Hämatit Boheisen » 6485 » 140 Form- und Stabeisen » 9350/9500 170/180 Stückkohle (Industrie) . . . . » 1194.80 ' » 62*) Giessereikoks » 1855 » 72*) Nach Dr. J. Lorenz betrug der valutarische Preisvorsprang Deutschlands in Prozenten der Schweizerpreise: 1. September 1921 45,,, 1. Oktober 1921 57,,, I.November 1921 68,6 1. Dezember 1921 58,,, 1. Januar 1922 58,6 1. Februar 1922 51,4 I.März 1922.

48,, I.April 1922 53,, Es hat sich also gegenüber Deutschland die Position der Schweiz seit dem Monat September 1921 nicht wesentlich verändert. Vom November an und bis in den März hinein begann sich eine andauernde Besserung der schweizerischen Position anzubahnen. Die Kursentwicklung im April brachte dagegen wieder einen empfindlichen Bückschlag, so dass für die Schweiz unter dem Gesichtspunkt des Produktionskostenausgleiches die Situation erneut eine ungünstige ist und die durchschnittliche Unterbietungsmöglichkeit Deutschlands sich also nach einer vorübergehenden Verminderung eher wieder erhöht hat. Das Valutadumping ist, wie wir bereits betont haben, eineProduktionskostenerscheinung, aber es hängt auch zusammen mit der Bewegung der Valuta. Wenn die normale Entwicklung eine Hebung des Inlandpreisniveaus bringen rnuss und die Spannung zwischen Inlandkaufkraft und Auslandgeltung der Währung vermindert, so setzt das einen Beharrungszustand in der Valutaentwicklung voraus. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, sinkt die Valuta dieser Länder weiter, wie dies in den letzten Monaten bei Deutschland und Österreich der Fall gewesen ist, dann vergrössert sich die Differenz zwischen innerer Kaufkraft und Auslandbeurteilung der Währung *) Loco Schweizergrenze.

325

wieder, oder sie nimmt wenigstens nicht ab, trotz eventueller Verschärfung der Teuerung. Da nun eine Beurteilung der zukünftigen Kursgestaltung der fremden Devisen nicht möglich ist, so ist auch ein mehr oder weniger sicherer Schluss über die Entwicklungsmöglichkeit, des Valutadumpings nicht zu ziehen.

V.

Wir haben in der letzten Botschaft eine Übersicht über die Massnahmen des Auslandes gegen das Valutadumping gegeben. -Inzwischen ist in Australien die Antidumpingvorlage als «Customs Tariff (Industries Préservation) Act 1921» Gesetz geworden.

Der Zweck des Gesetzes ist Schutz der australischen Industrien und gewisser Industriezweige des Mutterlandes.

Zur Erreichung dieses Zweckes sind unter anderm Zollzuschläge folgender Art, die bis auf 75 % des Fakturawertes steigen können, vorgesehen: a. Valutazollzuschläge auf Waren, die infolge der Entwertung der Valuta des Herstellungslandes zu Preisen fakturiert worden sind, welche eine Gefahr für die australische Industrie bedeuten könnten.

b. Vorzugsdumpingzuschlag zugunsten von Grossbritannien.

Dieser Zollzuschlag soll erhoben werden, wenn ein fremdes Land etwa den Stand seiner Valuta ausnutzt, um zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als der normale Marktwert der Ware in Grossbritannien. Der Zollzuschlag besteht in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem normalen Wert der Ware in Grossbritannien und dem tatsächlichen Fakturenwert.

c. Rohmaterialdumpingzoll, wenn die Zollbehörde der Ansicht ist; dass ein fremder Fabrikant durch Benützung von Rohmaterial aus einem valutaschwachen Lande, seine Erzeugnisse zu einem niedrigeren Preise nach Australien liefert, als ihm im Exportlande selbst gewonnene Rohmaterialien erlauben würden.

Waren französischen und belgischen Ursprunges, auf welche das Gesetz in Anwendung gebracht würde, hätten bei einem Kurs von zirka Fr. 42 80--38 %, italienische bei einem Kurs von Fr. 22 46--50 %, deutsche (solange das Pf und-Sterling mehr wert ist als 240 Mark) 75 % Valutazollzuschlag zu zahlen.

Die Anwendung der genannten Zollzuschläge erfolgt' jedoch nicht etwa automatisch, sondern hängt jeweils von einer Empfehlung des Tarif f Board ab, der nur Folge zu geben ist, wenn nach Ansicht

326

des Ministers die Nichtanwendung der Zuschläge die australische Industrie gefährden würde.

Das englische Industrieschutzgesetz (Safeguarding of Industries Act 1921) sieh4, in seinem II. Teil Vorbeugungsmassnahmen gegen das Dumping aus valutaschwachen Ländern vor. Es sind bis jetzt eine Anzahl Beschwerden ans Handelsamt gerichtet worden, die den im Gesetz vorgeschriebenen Ausschüssen zur Prüfung überwiesen wurden. Die meisten Schutzgesuche richten sich gegen Deutschland, so z. B. für optische und andere wissenschaftliche Instrumente, Aluminium- und Emailquincaillerie, Spielwaren, Textilhandechuhe, Goldblätter, Metallpulver.

Neuerdings sollen nunmehr auch in Belgien sogenannte Antidumpingzölle gegen die «Valutaeinfuhr» eingeführt werden. Die belgischen Kammern haben der Vorlage am 8. April a. c. ihre Genehmigung erteilt. Das G-esetz ist zunächst bis Ende laufenden Jahres befristet. Der Differentialzoll beträgt den 2---Sfachen Gewichtsizoll ; bei einzelnen Artikeln bleibt der spezifische Zoll unverändert, dagegen kommt ein 10--30 %iger Wertzoll hinzu. Auf zollfreien Waren wird ein 20 %iger Wertzoll erhoben, während die Wertzölle verdoppelt bis verdreifacht werden.

Auch in Schweden sucht man nach handelspolitischen Abwehrmitteln gegen die namentlich aus Deutschland kommende «Valutaeinfuhr».

Der Entwurf des schwedischen Antidumpinggesetzes, das zunächst bis zum 1. April 1923 gelten soll, sieht nun folgende Massnahmen vor: Industriezweige, welche Schutz entsprechend dem Gesetz fordern, haben sich an ein von der Eegierung eingesetztes Valutaamt zu wenden. Dieses entscheidet, ob Valutadumping im Sinne des Gesetzes vorliegt, ferner, ob diesem durch die Mittel des Gesetzes entgegengewirkt werden kann und ob nicht andere Gründe gegen solche Massnahmen sprechen. In bejahendem Falle hat das Amt der Eegierung die Auferlegung einer besonderen Valutaabgabe vorzuschlagen. Wäre eine solche Abgabe wirkungslos, dann kann das Amt E i n f u h r v e r b o t e und E i n f u h r r e g u l i e r u n g in Verbindung mit besondern Abgaben für einfuhrerlaubte Waren und gegebenenfalls Preisregelung im allgemeinen Handel vorschlagen. Alle Massnahmen können jederzeit widerrufen werden. Valutaabgaben und Einfuhrverbote betreffen nur die Einfuhr aus Ländern, welche nach Prüfung des Valutaamtes Wettbewerb vermittels Valutadumping machen. Daraus 'folgt das Erfordernis von Ursprungszeugnissen für alle Einfuhrwaren, gegen welche entsprechende Massnahmen ergriff en werden. Va-

327 lutadumping liegt nach dem Sinne des Gesetzes vor, wenn in einem ' fremden Staat der Kurs auf Schweden stärker gestiegen ist, als der Verminderung der Kaufkraft des Geldes in den betreffenden Staaten entspricht, alles verglichen mit den entsprechenden Verhältnissen vor dem 1. August 1914, und wenn infolge dieses Umstandes schwere Ungelegenheiten für das schwedische Wirtschaftsleben entstanden sind.

In Dänemark werden von der Industrie gegenwärtig ebenfalls Massnahmen gegen die stark angewachsene Valutaeinfuhr. verlangt.

Auch Holland leidet unter der aus der Verschiedenheit der valutarischen Produktionskosten erwachsenden Beeinträchtigung seiner internationalen Konkurrenzfähigkeit. Die Diskussion über zu ergreifende Abwehrmassnahmen ist auch hier im Gang. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Holland nicht ohne weiteres mit den unsrigen verglichen werden können. Die Schweiz ist bedeutend stärker Industriestaat als Holland, wo der Handel gegenüber der Fabrikation überwiegt. Dies hängt teilweise mit der hierzu besonders günstigen geographischen Lage zusammen, indem Holland ans Meer grenzt, über viele Kanäle und den schiffbaren Ehein verfügt. Auch ist es besonders seit dem Krieg mit seiner Schiffahrt stark in den Vordergrund getreten, da es zum grossen Teil den Seeverkehr von Hamburg und Bremen an sich gezogen hat.

Ein bedeutender Teil der holländischen Industrie hängt mit dieser Schiffahrt zusammen. Es besitzt auch sehr wertvolle Kolonien, die seiner Wirtschaft einen starken Bückhalt gewähren und die überschüssigen Arbeitskräfte grösstenteils absorbieren.

VI.

Nach eingehender Prüfung des ganzen Fragenkomplexes des Valutadumpings, kommen wir auch jetzt wieder dazu, erklären zu müssen, es dürfe die Schweiz nicht tatenlos zusehen, wie der einheimische Markt mit Valuta wäre überschwemmt wird und an und für sich leistungsfähige, innerlich gesunde Wirtschaftsorganismen dem^ Euin entgegengehen und damit wieder eine grosse Anzahl Arbeitsloser der Öffentlichkeit zur Last fallen. Sicherlich wird sich der Ausgleichungsprozess einmal durchsetzen. Wie lange dies noch dauern wird, kann schwer beurteilt werden, um so mehr als eine der wichtigsten Voraussetzungen, die Stabilität der Wechselkurse noch nicht erreicht ist, sondern weitere Schwankungen nach unten im Bereich der Möglichkeit liegen. Wie bei der Abfassung der Botschaft vom 23. September 1921, halten wir auch jetzt dafür, dass

328 unsere Volkswirtschaft nicht wehrlos dem Spiel von wirtschaftlichen Zufälligkeiten überlassen werden darf, denen sie nicht gewachsen ist und nicht gewachsen sein kann. Wir können auch heute nicht auf einschränkende Massnahmen irgendwelcher Art verzichten. Wir sind als Wirtschaftsfaktor viel zu schwach, um selber aus eigener Kraft einen Ausgleich herbeiführen £u können ; alles, was in unserer Macht ist, kann nur darin bestehen, die scharfen Übergänge zu mildern.

Dagegen sind wir uns sehr wohl bewusst, dass bei der Durchführung der Einfuhrbeschränkungen mit äusserster Vorsicht vorgegangen werden muss, wobei wir der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ununterbrochen unsere vollste Aufmerksamkeit schenken werden. Tn dieser Erkenntnis hat der Bundesrat vom Momente an, wo sich eine gewisse Nivellierung der Produktionsbedingungen in den' einzelnen Staaten zeigte, mit dem Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen äusserste Zurückhaltung geübt. Seit Anfang Dezember 1921 sind nur noch einmal mit Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1922 eine kleinere Anzahl Einfuhrbeschränkungen dekretiert worden. Dabei handelte es sich in der Hauptsache um blosse Ergänzungen früherer Massnahmen auf dem Gebiete der Holz-, Textil- und Glasindustrie. Alle andern Gesuche wurden zurückgelegt.

Im weitern hoffen wir, dass es die wirtschaftliche Lage in nicht allzu ferner Zeit ermöglichen werde, bei einzelnen Positionen vermehrte Einfuhrbewilligungen erteilen zu können oder, wenn auch nur sukzessive, den gewährten Schutz gänzlich aufzuheben. Da ferner die momentane Wirtschaftslage nicht erkennen lässt, wie lange besondere Abwehrmassnahmen noch notwendig sind und in welchem Umfange sie getroffen werden müssen und einer richtigen Durchführung und Auswirkung von Valutazuschlägen grosse Schwierigkeiten entgegenstehen, wie wir das in unserer Botschaft Vom 23. September ausführten, halten wir einen Systemwechsel im gegenwärtigen Moment nicht für ratsam.

Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der letzten Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Einfuhrbeschränkungen wurde von verschiedenen Seiten die Frage aufgeworfen, wie es sich mit der verfassungsmässigen Zulässigkeit der Massregel verhalte und ob nicht ein Referendumsvorbehalt gemacht werden sollte.

Was zunächst die verfassungsmässige Zulässigkeit anbetrifft so ist
sie zweifellos gegeben. Wir brauchen bloss auf Art. 29, Schlusssatz, der Bundesverfassung zu verweisen, der, wie wir schon früher nachwiesen, dem Bunde ausdrücklich das .Recht vorbehält, unter ausserordentlichen Umständen vorübergehend

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besondere Massnahmen zu treffen. Ist die rechtliche Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt, so kann auch ohne weiteres der Weg des dringlichen Bundesbeschlusses betreten werden, und der so geschaffene Rechtssatz ist bekanntlich dem durch ein Bundesgesetz zustande gekommenen rechtlich gleichwertig.

Es kann sich u. E. auch diesmal wiederum keineswegs darum handeln, den vorliegenden Beschluss dem Referendum zu unterstellen. Vorab, weil es sich um eine vorübergehende Massregel handelt, und sodann, weil diese zweifellos, materiell und zeitlich genommen, dringlich ist.

Wir haben jedoch dem Wunsch, der das letztemal geäussert worden ist, entsprechend die Frage geprüft, ob nicht auf dem Wege der Gesetzgebung grundsätzlich die Möglichkeit des Erlasses von Einfuhrbeschränkungen vorgesehen und unter gewissen Voraussetzungen als zulässig erklärt werden soll. Eine analoge Bestimmung für einen andern Fall besteht in Art. 4 des Bundes,gesetzes über den Zolltarif. Dort wird der Bundesrat ermächtigt, für Waren aus solchen Staaten, welche schweizerische Waren mit besonders hohen Zöllen belegen oder sie ungünstiger behandeln als die Waren anderer Staaten, die Ansätze des Generaltarifes nach seinem Ermessen zu erhöhen, oder wo keine Zölle bestehen, solche aufzustellen. Er wird weiter ermächtigt, in Fällen, in welchen der schweizerische Handel durch Massregeln des Auslandes gehemmt oder in welchen die Wirkung der Zölle »durch Ausfuhrprämien oder ähnliche Begünstigungen beeinträchtigt wird, ·die ihm geeignet erscheinenden Anordnungen zu treffen. Besteht also die Möglichkeit, Abwehrmassregeln zu ergreifen gegen die Massnahmen des Auslandes, so ist in jener Bestimmung des Gesetzes über den Zolltarif nicht vorgesehan, dass Abwehrmassregeln getroffen werden dürfen gegenüber den Folgen ausserordentlicher Verhältnisse, die im Auslande bestehen.

Wie Ihnen bekannt, werden wir, sobald die Vorarbeiten über den Zolltarif abgeschlossen sind und jedenfalls noch im Laufe dieses Jahres, den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Zolltarif vorlegen. Bei diesem Anlasse werden wir Ihnen einen Vorschlag unterbreiten, wie die wirtschaftliche Verteidigung des Landes nicht nur gegenüber ausländischen Massregeln, sondern angesichts anormaler wirtschaftlicher Zustände im Auslande geregelt werden soll. Wir glaubten ursprünglich, das Gesetz
über den Zolltarif schon früher vorlegen KU können, allein die Vorbereitung des Textes des neuen Zolltarifes und die Konsultierung der Interessentenverbände erfordert eine gewaltige Arbeit.

330 Wir stellen Ihnen deshalb den Antrag, die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss bis Ende 1928 zu verlängern, und ersuchen Sie., angesichts der Dringlichkeit der Vorlage, dieselbe in der Junisession zu behandeln.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hoch achtung.

Bern, den 19. Mai 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

331

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1922, beschliesst: Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr *) ·wird bis zum 81. Dezember 1928 verlängert.

Art. 2. Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 19. Mai 1922.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

1389

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1922

Date Data Seite

302-331

Page Pagina Ref. No

10 028 334

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