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No 15 # S T #

Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 12. April 1922.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli * de. in Bern.

# S T #

Bundesbeschluss über

die Ratifikation des am 7.August 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen.

(Vom

29. März 1922.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1921 beschliesst: Das am 7. August 1921 in Paris unterzeichnete Abkommen *) zwischen der Schweiz und Frankreich zur Eegelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen wird genehmigt.

Dieses Abkommen unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 8, der Bundesverfassung, betreffend die Annahme der internationalen Verträge durch das Volk.

*) Siehe Beilage.

Bundesblatt, 74. Jahrg. Bd. I.

42

59ü Also beschlossen vom Ständerate.

B e r n , den 2. Februar 1922.

Der Vizepräsident : Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 29. März 1922.

Der Präsident : Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 29. März 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 12. April 1922.

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 1922.

597

, Beilage.

Jtübltomixieii.

zwischen der Sclrvreiz und. Frankreich.

zur

Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen.

(Abgeschlossen am 7. August 1921.)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, in Anbetracht, dass durch Artikel 435 des Vertrages von Versailles die Signatarmächte die in den Verträgen von 1815 und insbesondere in der Akte vom 20. November 1815 zugunsten der Schweiz niedergelegten Garantien zwar anerkannt, anderseits aber festgestellt haben, dass die Bestimmungen dieser Verträge und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex, den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen und dass es Sache Frankreichs und der Schweiz sei, im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser Gebiete so zu regeln, wie beide Länder es für zweckmässig erachten ; dass Spanien und Schweden, die zwar nicht Signatarmächte des Vertrages von Versailles sind, wohl aber die genannten Verträge von 1815 und die Erklärung vom 20. November 1815 unterzeichnet haben oder ihnen später beigetreten sind, der obenerwähnten Festsetzung zugestimmt haben ; in Ansehung, dass im Anschluss an die von der Regierung der Eidgenossenschaft gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Auslegung dieses Artikels und an die von der Regierung der Französischen Republik auf diese Vorbehalte erteilte Antwort die Französische Regierung mit der Schweizerischen Regierung in Unterhandlungen eingetreten ist, die von beiden Seiten im freund-

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schaftlichsten Geiste geführt worden sind in der Absicht, zu der durch den oben erwähnten Artikel 435 vorgesehenen Einigung zu gelangen ; in Berücksichtigung der jahrhundertealten engen Beziehungen des Handels, der Freundschaft und der guten Nachbarschaft, die zwischen der Bevölkerung der ehemaligen Zonen und derjenigen der angrenzenden Kantone bestehen und deren Aufrechterhaltung sich empfiehlt; in der Erwägung, dass der Kanton Genf, so wie er durch die Verträge von 1815 und die sonstigen Zusatzakte, betreffend seine Gebietsabgrenzung und seine wirtschaftliche Lage., gebildet worden ist, auf mehr als neun Zehnteln seiner Grenzen an das franzosische Gebiet anstösst; · dass es infolge dieser aussergewöhnlichen geographischen Lage von Wichtigkeit ist, in dem Augenblicke, wo die französischen Zollämter an die Grenze verlegt werden, durch besondere Bestimmungen den zwischen Genf und den benachbarten Gegenden sich vollziehenden Verkehr, dem die Eigenschaft der Marktversorgung oder des Grenzverkehrs zukommt, in der Art neu zu regeln, dass die so errichtete neue Rechtsordnung die besondere wirtschaftliche Lage des Kantons aufrecht erhält und festigt ; in der Meinung endlich, dass es angezeigt sei, die geographische Lage der Gegend von St. Gingolph zu berücksichtigen, um ihr die Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse zugute kommen zu lassen; haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : der Schweizerische Bundesrat: Herrn Nationalrat Albert M a u n o i r, Präsidenten des Grossen Rates von Genf; Herrn Professor Ernst L a u r , Direktor des schweizerischen Bauernverbandes ; der Präsident der Französischen Republik: Herrn Aristide B r i a n d , Präsidenten des Ministerrates, Minister des Auswärtigen; welche nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben :

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Artikel 1.

A. Allgemeiner Verkehr.

Zur Einfuhr in die Kantone Genf, Waadt und Wallis sind unter Befreiung von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen die nachstehend bezeichneten, aus den ehemaligen Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens stammenden Erzeugnisse in unbeschränkter Menge zugelassen : Nummer des Schweiz. Zolltarifs

Ex l bis 4 und ex 6 C. Getreide und Raps in Garben.

Ex 39 a . . . . 0 . Baumnüsse und Haselnüsse.

81 und ex I486 . C. Wildbret,Wildgeflügel und Kaninchen, tot.

Ex 83 . . . .

C. Wildgeflügel, lebend.

91 Frische Milch.

Ex 1486 . . . C. Kaninchen und Wild, lebend.

Ex 150 . . . . C. Hörner, roh.

Ex 161 . . . . C. Stalldünger, Düngererde (Kompost).

Ex 165 . . . . C. Knochen, roh.

203 C. Gras- und Kleesaat.

204 Ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne.

205 C. Nicht anderweitig genannte Sämereien.

208 bis 210 . . C. Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen.

Ex 211« . . . C. Stroh und Spreu.

212 C. Heu.

215 C. Kleie (Krüsch).

Ex 219' . . . . C. Sägemehl.

Ex 220 . . . . C. Grünfutter.

221 bis 222 . . C. Brennholz, Reisig, Holzborke.

Ex 223 . . . .

Löhkuchen (zu Brennzwecken).

224 Holzkohlen.

Ex 225 . . . .

Gerberlohe.

226 Besen aus Reisig.

229 a bis 230 . .

Bau- und Nutzholz, roh.

231 und 232 . .

Bau- und Nutzholz, mit der Axt beschlagen (roh bebauen).

Ex 233 bis 239 .

Bau- und Nutzholz, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen, Bretter, Schwellen, Rebstecken, dünne Bretter zu Verschalungen (voliges), Reifholz, Fassholz und anderes Holz jeder Art.

600 Nummer des Schweiz. Zolltarifs 286

Siebmacherwaren mit rohen oder bloss gebeizten Zargen.

Ex 396« .

Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt.

502 d und ex 503 d Flechtweiden, roh (G), geschält, gespalten.

Ex 512 bis 515 .

Korbflechterwaren für die Landwirtschaft, mit Einschluss von Wannen, henkellosen Körbchen (corbeillons), Tragkörben (,,Hütten") und Backkörben (bannetons).

585 ...

Strassenmaterial, nicht anderweitig genannt; Sand in offenen Wagenladungen.

586 und 587 Pflastersteine.

588 bis 593 Bruchsteine, rohe Tuffsteine (G) ; Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt, Inbegriffen solche aus Marmor und Granit ; Platten, roh, gespalten oder gesägt, inbegriffen solche aus Marmor oder Granit.

Ex 609 . . .

Töpferton, Lehm, Huppererde.

Gips und Kalkstein, ungebrannt.

610 . . . .

612 und 613 .

Kalk, fetter.

Hochofenschlacken, roh.

615 . . . .

Ex 621 . . .

Dachziegel und Backsteine aus Zement, roh, nicht ornamentiert.

Dachziegel aus Ton, roh oder engobiert, 647 und 648 .

Falzziegel und andere.

Ex 651 bis 653 Backsteine aus Ton, roh oder engobiert.

Wurzeln, Rinden, Krauter, Blüten und Ex .966 . . .

Blätter zu Heilzwecken, ganz, in unverarbeitetem Zustande.

Ex 1121 . . .

Talg, unverarbeitet.

und alle andern Produkte, die nach schweizerischem Einfuhrtarif zollfrei sind.

Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen ohne Einschränkung in bezug auf die Art der Beförderung oder des Versandes über alle an der Grenze der ehemaligen Freizonen bestehenden eidgenössischen Zollämter in die Schweiz eingeführt werden. Sie sind von der Beibringung von Ursprungszeugnissen befreit, unter Vorbehalt einer Untersuchung in Verdachtsfällen, mit Ausnahme jedoch der unter den Nummern ox 233 bis ex 239,

601 ex 512 bis 515, ex 621, 647 bis 648, ex 651 bis 653 näher bezeichneten Produkte, für die Ursprungszeugnisse verlangt werden.

B. Marktverkehr.

Im Marktverkehr sind folgende aus den ehemaligen Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens stammende Erzeugnisse unter Befreiung von jeglichen Zollgebühren zur Einfuhr in die Kantone Genf, Waadt und Wallis zugelassen : Nummer des Schweiz. Zolltarifs 23 bis 24 b . . .G.

25 o bis 27 . . . C.

316 und 31 d . . C.

40 a und 40 b und ex 220 . . . C.

45 . . . . .

Er 71 . .

83 und 84 .

86 Ex. 87 a '. .

93 a 936 . . . . .

207

.

.

.

.

Obst, frisches.

Obst, gedörrt oder getrocknet.

Frische Weintrauben zum Tafelgenuss.

Frisches Gemüse und frische Feld- und Gartengewächse.

. C. Kartoffeln.

. 0 . Natürlicher Honig.

. 0 . Geflügel, lebend oder tot.

C. Eier.

.G. Frische Süsswasserfische, frische Süsswasserkrebse, frische Frösche und Schnecken.

C. Frische Butter.

C . Frischer Rahm.

C. Blumen, frisch, geschnitten, Zweige, Immergrün usw., auch zu Sträussen, Kränzen u. dgl. gebunden.

Die in diesem Artikel vorgesehene Zollfreiheit wird nur für diejenigen Produkte gewährt, die von den Verkäufern selber zur Versorgung des Marktes oder der Kundschaft in das benachbarte Grenzgebiet eingeführt werden.

Von dieser Befreiung ausgenommen sind : a. Sendungen mit Frachtbriefen; 6. Geflügel in Mengen von über 50 Kilogramm ; e. Frische Butter, frischer Rahm und natürlicher Honig in Mengen von über 5 Kilogramm Nettogewicht.

Die oben angegebenen Produkte müssen über die an der Grenze bestehenden Zollämter eingeführt werden. Sie müssen von

602

Ursprungszeugnissen begleitet sein, die von den lokalen Behörden des Erzeugungsortes ausgestellt sind *).

C. Kleiner Grenzverkehr.

Zur Einfuhr in den Kanton Genf und in das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon sind unter Befreiung von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen, auf blosse mündliche Erklärung hin und ohne Ursprungsnachweis, folgende aus den Gebieten der ehemaligen Zonen stammende und im kleinen Grenzverkehr von den in diesen Gebieten, sowie im Kanton Genf, in der Gemeinde St. Gingolph und im Bezirk Nyon wohnhaften Privatleuten für ihren persönlichen Bedarf eingeführte Erzeugnisse zugelassen : C. frisches Fleisch, totes Geflügel, Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Wild, bis zu einem Gewicht von bis und mit 4 Kilogramm ; C. Brot, Zuckerbäckerwaren (mit Einschluss von Zuckerbonbons), frische Früchte und Trauben, frische, geschnittene, auch zu Sträussen oder Kränzen gebundene Blumen, frisches Gemüse, Kartoffeln, Weichkäse, frische Milch und Butter, bis zu einem Gewicht von bis und mit 2 Kilogramm, zwei Dutzend Eier ; und überhaupt die in Liste A dieses Artikels aufgezählten Waren und Erzeugnisse bis zu einem Gewicht von 2 Kilogramm.

Alles unter dem Vorbehalte, diese Vergünstigung denjenigen gegenüber, die damit Missbrauch treiben sollten, nach Vornahme einer gemeinsamen kontradiktorischen Untersuchung mit der französischen Zollverwaltung, aufzuheben oder einzuschränken**).

*) Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile von dem in Artikel 34, Absatz l, vorgesehenen Kündigungsrechte Gebrauch machen und demzufolge diese Liste nur noch mit Bezug auf die für den Kanton Genf und das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon bestimmten Erzeugnisse in Kralt bleiben sollte, so köunen die Transportbedingungen von der Schweizerischen Kf gierung nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach erfolgter Mitteilung revidiert werden.

**) Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile von dem in Artikel 34, Absatz l, vorgesehenen Kündigungsrechte Gebrauch machen sollte, so bleiben die Bestimmungen, betreffend den allgemeinen Verkehr, den Marktverkehr und den kleinen Grenzverkehr, unter den in genanntem Artikel festgesetzten Bedingungen in Kraft, Boweit die Beziehungen zum Kanton Genf und dem schweizerischen Gebiete der Gemeinde
St. Gingolph und des Bezirks Nyon in Frage kommen.

Was jedoch die in Liste A, B und C des Artikels l aufgeführten Produkte anbelangt, so sind diese Bestimmungen nur für die mit dem Buchstaben C bezeichneten Waren gültig.

603

Artikel 2.

Das Vorrecht der Befreiung von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen wird im Rahmen eines Jahreskontingents für die nachstehend genannten, aus den ehemaligen Freizonen stammenden Erzeugnissen gewährt, die über die ah der Grenze der Kantone Genf, Waadt und Wallis gelegenen, von der Schweizerischen Regierung besonders bezeichneten Zollämter einzuführen sind: Nummer

des Schweiz. Zolltarifs Ex 98 Ex 996

Meterzentner

= q netto Weichkäse (reblochon, Beaumont) 3,000 Hartkäse, nach Grey erzer Art . 1,000 Hektoliter

Ex 114 und ex 115 116 117«

Bier 1,000 Obstwein aus Äpfeln und Birnen 1,000 Natürlicher Weisswein bis und mit 13° Alkoholgehalt, in Fässern, Weinmost 11,000 Natürlicher Rotwein bis und mit 13° Alkoholgehalt, in Fässern, . Weinmost 1,000 Ex 172 und 173. . Häute und Felle, roh, gesalzen q netto oder ungesalzen, getrocknet .

700 174 und 175 . . . Häute und Felle, lobgar usw., gegerbt, zugerichtet usw. . . .

200 177 Bodenleder 400 178, 179 und ex. 184 Kalbleder, naturbraun oder gewichst, chromgegerbt usw., Schaf- und Ziegenleder . . .

150 182 und 183 . . . Zeug-und Riemenleder, Militärleder 100 240 Bau- und Nutzholz, abgebunden .

200 242 Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie, unverleimt . . .

50 Ex 248 Packkisten aus weichem Holz .

350 251 und 252 . . . Bauschreinerwaren, fertig . . .

50 Ex 248, 256« und ex 256 c . . . . Packfässer, Fässer, auch mit Eisenreifen 200 259 bis 264«. . . Möbel und Möbelteile aus Holz, glatt, gekehlt oder geschnitzt .

75 Ex 268a und ex 268è Kleinmöbel (tabletterie) aus Holz 3 2846 bis 2850 . . Bürstenbinderwaren 5

604 Nummer des Schweiz. Zolltarifs

q netto

530 bis 532, 534, 546 548, 549 und 551 537 bis 539, 543 bis 545

594 bis 598 .

.

.

Ex 610 und 611.

.

Ex 614 Ex 621 650 und 655 .

.

.

661 und 662 .

.

.

677 und ex 678 .

.

710 b

751, 752 und ex 757 bis 760 . . . .

782 a Ex 819 899

930

Leibwäsche u. Kleidungsstücke aus Baumwolle, Leinen oder Wolle Wirkwaren aus Baumwolle und Wolle Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten, mit Einschluss von Marmor, bei der Einfuhr über die besonders bezeichneten Schweiz.

Zollämter an der Genfer Grenze Gips und Kalkstein, gebrannt oder gemahlen,bei derEinfuhr über die besonders bezeichneten Schweiz.

Zollämter an der Genfer Grenze Hydraulischer Kalk Zementröhren, roh, nicht ornamentiert Dachziegel und Backsteine aus Ton, glasiert Drainröhren aus Ton, roh oder glasiert, u n d andere . . . .

Töpferwaren mit grauem oder rötlichem, weissem oder gelblichem Bruch Ferrochrom,Ferrosilicium,roh,uad andere Eisenlegierungen . .

Landwirtschaftliche Werkzeuge, Rübenmesser, Gartenmesser, Pfropf m esser (fendoirs) . . .

Viehschellen aus Stahlblech, auch verzinnt, verzinkt, verkupfert oder vernickelt Röhren aus Kupfer Eiserne Konstruktionen und geschweisste oder genietete Rohre aus Schmiedeisen von 40 cm Lichtweite und darüber. . .

Vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke von Taschenuhren .

50 13

15,000

50,000 50,000 500 200 3,000 3,000 800

560 50 100

100 100

605 Nummer des Schweiz. Zolltarifs E x 9426 . . . .

q netto Zeichnungsinstrumente

a u s Holz

(Reissschienen, Massstäbe, Winkel u. dgl.)

5 Ex 978 Natürliches Mineralwasser . . . 4,500 Ex 978 Künstliches kohlensäurehaltiges Wasser, Limonaden . . . . 5 0 0 1010 Kalziumkarbid 250 1123 Bienenwachs, roh 50 Ex 1145 . . . . Arbeiten aus Hörn und Knochen .

2 Eine Zollermässigung von 50 °/o wird überdies für folgende Erzeugnisse gewährt, ohne dass im Falle einer spätem Erhöhung der Tarife der erhobene Betrag mehr als die Hälfte der jetzt geltenden Zölle betragen darf: Nummer des Schweiz. Zolltarifs

Stuck

136«, 1366 und 136c Ochsen: Schlachtochsen 1,500 Nutzochsen für die Landwirte d e s Kantons Genf . . . . 5 0 0 141 Mastkälber von über 60 kg Gewicht 12,000 143 Zuchtschweine von über 60 kg Gewicht für die Landwirte des Kantons Genf 2,300 Die oben genannten Erzeugnisse sind keinerlei Beschränkung in bezug auf die Art der Beförderung oder des Versandes unterworfen ; sie müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, die von den Ortsbehörden auszustellen und beim Durchgang von den französischen Zollbehörden mit einem Sichtvermerk zu versehen sind.

Hinsichtlich der Weine, deren Jahreskontingent vom 15. September eines Jahres bis zum 14. September des folgenden Jahres erschöpft werden kann, wird der Ursprungsnachweis durch die im französischen Gesetz vom 20. Juni 1907 vorgesehene Ernteerklärnng und gemäss einer zwischen der schweizerischen Zollverwaltung und der französischen Verwaltung der indirekten Steuern hierüber noch zu treffenden Vereinbarung beigebracht.

Artikel 3.

Die Gerbereien der durch dieses Abkommen berührten französischen Gebiete dürfen aus der Schweiz über die Zollämter der angrenzenden Schweizer Kantone unter Befreiung von den

606

Ausfuhrzöllen 7000 rohe Ochsen- oder Kuhhäute und 23,000 rohe Schaf-, Kalbs- oder Ziegenfelle beziehen. Die Bezüger haben ein Zeugnis ihrer Gemeindebehörden vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass sie tatsächlich Häute dieser Art verarbeiten.

Artikel 4.

In der Schweiz oder in den ehemaligen Freizonen zugeschnittene Wäsche- und Kleidungsstücke, die zum Nähen vorübergehend zollfrei in den Nachbarstaat eingeführt werden, sind in verarbeitetem Zustande wieder ins Versandland auszuführen und dort zollfrei zuzulassen. Dieser Verkehr darf nur über die Zollämter und unter den von den beiderseitigen Zollverwaltungen festzusetzenden Kontrollmassnahmen vor sich gehen.

Die gleichen Bestimmungen gelten: 1. für die gemeinen Metalle und für die Rohwerke oder Bestandteile von Uhren, die aus der Schweiz in die ehemaligen Zonen ausgeführt und nach Verarbeitung zu Uhrenbestandteilen oder nach Fertigstellung oder Zusammensetzung wieder in dieses Land zurückgesandt werden; 2. für synthetisch hergestellte Edelsteine, die geschnitten und nachher wieder in die Schweiz zurückgesandt werden.

Die in den oben genannten Gebieten wehnenden Arbeiter, die sich zu ihrer Arbeit in die Schweiz begeben, und umgekehrt die in der Schweiz wohnenden Arbeiter, die sich zu ihrer Arbeit in jene Gebiete begeben, sind beim Übergang von einem Land ins andere von allen Zöllen und Gebühren für ihre Werkzeuge und ihre Mundvorräte befreit, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie Inhaber eines als Identitätsausweis dienenden Büchleins oder andern gleichwertigen Ausweises sind.

Artikel 5.

A. Allgemeiner Verkehr.

Die aus den Kantonen Genf, Waadt und Wallis in das französische Gebiet der ehemaligen Freizonen gesandten, in den nachstehenden Listen verzeichneten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind bei der Einfuhr nach Frankreich in unbeschränkter Menge von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen befreit:

607 Nummer des französischen Zolltarifs Ex 35 . . . .

Ex 39 C.

E x4 5

. . .

Ex 66 und 67 Ex 68 bis 73 Ex 88 . .

Ex89 . .

. . C.

. . C.

.

. . C.

126 bis 127 . .

Ex 128 . . . .

133 und ex 133bi8 .

135 und 169

. C.

136 Exl42undexl42 bis Ex 146 . . . . C.

154 Ex 158bi8 Ex 162 .

Ex 163 .

Ex 164 bis

. .

. .

. .

165

C.

.

. C.

.

. C.

Ex 166 und 166bi".

Ex 170undl70 b i s . C.

Ex 175 Ex 177

Frische Milch.

Natürlicher organischer stickstoffhaltiger Dünger, mit Ausnahme von Guano.

Frische oder gefrorene Süsswasserfische und frische Frösche*).

Knochen und Hörner von Vieh, roh.

Getreide in Garben.

Ölhaltige Körner und Früchte, andere.

Sämereien, ausgenommen diejenigen von Runkelrüben.

Wurzeln, Krauter, BiUten und Blätter, Rinden, Flechten, Körner und Früchte zu Heilzwecken.

Gewöhnliches Holz: Rundholz, roh; roh behauenes oder gesägtes Holz.

Stangen, Pfähle, Stützen und Rebstecken, roh und über 1,10 m lang, imprägniert oder nicht.

Holz und Lohkuchen zu Brennzwecken, Torf und Sägemehl.

Holzkohle und Hanfstengelkohle.

Flachs und Hanf, ungekämmt.

Flechtweiden, roh oder geschält.

Gerberlohe.

Sauerkrautkohl.

Runkelrüben für das Vieh.

Frische Zichorien wurzeln.

Grünfutter, Streutorf, Heu, Stroh und Kleie.

Ölsamenkuchen, die weniger als 12 °/o öl enthalten, Ölkuchen, andere, und Treber.

Treibhaus- und Baumschulpflanzen und -sträucher, andere, nicht benannte pflanzliche Produkte und Abfälle.

Marmor, roh, grob bebauen oder gesägt.

Steine, bearbeitet, mit Einschluss der behauenen oder gesägten Bausteine mit ebener Oberfläche.

*) Unter den gleichen Bedingungen werden ausserdem frische oder :gefrorene Meerfische der französischen Fischerei zugelassen, die aus einem ^Geschäfte des Kantons Genf herrühren.

608 Nummer des französischen Zolltarifs

179tBr

181 bis 181i"in(Juie<, ex 331 und ex 332

Nicht anderweitig aufgeführte Steine und Erden für gewerbliche und Kunstzwecke, mit Einschluss von Töpferton, Lehm, Huppererden, Sand und Kies.

Röhren aus gewöhnlichem Ton, Backsteine und Dachziegel.

182 Bausteine, rohe, mit Einschluss von (C) rohem Tuffstein.

183 und 183bis .

Natürliche Pflastersteine, gebrochener Schotter.

184 Gips, gebrannt oder gemahlen.

Gewöhnlicher Kalk.

Ex 184bi8 . . .

188bi8 C,. Eis (gefrorenes Wasser).

Ex 611 . . . .

Korbwaren aus rohen Pflanzenteilen, wie Wannen, Körbe, Tragkörbe (,,Hütten"), Backkörbe (hannetons).

sowie überhaupt alle Erzeugnisse, die nach französischem Tarif zollfrei sind.

Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen ohne Einschränkung in bezug auf die Art der Beförderung oder des Versandes über alle an der Grenze der Kantone Genf, Waadt und Wallis bestehenden französischen Zollämter in das Gebiet der ehemaligen Freizonen eingeführt werden.

Sie sind von der Beibringung von Ursprungszeugnissen befreit, unter Vorbehalt einer Untersuchung in Verdachtsfällen, mit Ausnahme jedoch der unter den Nummern ex 128, 133, 133bis, 136, 158bis und ex 611 näher bezeichneten Produkte, für die Ursprungszeugnisse verlangt werden.

B. Marktverkehr.

Im Marktverkehr sind zur Einfuhr in das Gebiet der ehemaligen Freizonen folgende aus den angrenzenden Kantonen Genf, Waadt und Wallis kommende Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs unter Befreiung von jeglichen Zollgebühren zugelassen :

609 Nummer des französischen Zolltarifs

Ex 14, 14bi8 und 14te' . . . . C. Wild, Geflügel, Tauben (ausser Brieftauben) und Kaninchen, lebend.

15 C. Schnecken.

Ex 18 und 18blä . C. Geflügel, Tauben, Rehe, anderes Wild, Kaninchen, tot.

Ex 34 . . . . C. Eier von Hausgeflügel.

Ex 37 . . . . 0 . Frische Butter.

Ex 38 . C. Reiner natürlicher Honig.

Ex 84 . . . . C. Frisches Tafelobst, mit Einschluss von Trauben, Walnüsse sowie Haselnüsse in Schalen und Walnusskerne.

Ex 93, ex94,ex328 C. Frische Zuckerbäckerwaren.

158 C. Frisches Gemüse.

Ex 170 . C. Frische Blumen in Sträussen und Kränzen.

Zollfreiheit wird nur für diejenigen Produkte gewährt, die von den Verkäufern selber in das Gebiet der ehemaligen Zonen zu dessen Versorgung eingeführt werden. Von der Zollbefreiung sind daher ausgeschlossen : a. Sendungen mit Frachtbriefen ; b. Geflügel in Mengen von über 50 kg ; c. frische Butter, frischer Rahm und natürlicher Honig in Mengen von über 5 kg Nettogewicht; d. frische Zuckerbäckerwaren in Mengen von über 10 kg.

Die oben angegebenen Produkte sind über die an der Grenze der ehemaligen Zonen bestehenden französischen Zollämter einzuführen. Sie müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, die von den lokalen Behörden des Versandortes ausgestellt sind*).

Artikel 6.

Das Vorrecht der Befreiung von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen wird im Rahmen eines Jahreskontingents den nachstehend genannten Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs *) Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile von dem in Alinea l des Artikels 34 vorgesehenen Kündigungsrechte Gebrauch machen sollte und demzufolge die Listen A und B des Artikels 5 nur noch mit Bezug auf die aus dem Kanton Genf und dem schweizerischen Gebiete der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon versandten Erzeugnisse (denen der Buchstabe C vorgesetzt ist) in Kraft bleiben sollten, so können die Transportbedingungen von der Französischen Regierung nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach erfolgter Mitteilung revidiert werden.

610 gewährt, die aus dea Kantonen Genf, Waadt und Wallis in die französischen Gebiete der ehemaligen Freizonen versandt werden und über die an der Grenze dieser Kantone gelegenen, von der Französischen Regierung besonders bezeichneten französischen Zollämter einzuführen sind: Nummer des französischen Zolltarifs

Ex l und lbls . . Pferde Ex l Füllen 4 . . . . . . . Ochsen 5 Kühe 6 Stiere Ex 7 Rinder Ex 7 Junge Ochsen und Stiere .

8 Zuchtkälber 9 und 10 . . . .

Widder, Schafe, Hammel Lämmer 11 und llbis . . . Böcke, Ziegen und Zicklein 1 2 u n d1 3 . . .

Schweine u n d Ferkel . .

Stack

. .

500 50 50 500 200 100 100 1,500

und . .

. .

300 300 400

Meterzentner netto

21 30

Häute, roh, frisch oder getrocknet 1,500 Tierische Fette, ausgenommen von Fischen, Talg 100 31 Margarine, Oleotnargaf ine, als Nahrungsmittel dienende Fette und ähnliche Stoffe 100 Ex 33 Rohes Bienenwachs 50 Ex 36 Hartkäse 1,500 83 Kartoffeln 5,000 85 und 86 ...

Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt, eingemacht oder sonstwie konserviert 50 Ex 93, ex 94 und ex 95 Bonbons, gezuckerte Biscuits, in Zucker eingemachte Früchte und Konfitüren 1,700 Ex 93 Sirupe 50 Ex 97 Kakao, gemahlen (in Teig, Tafeln oder Pulver) 300 98 Schokolade 1,800 Ex 110 Reine fette Öle, ausgenommen Oliven-, Palm-, Kokosnuss-, Baumwollsamen-, Sesam-, Erdnuss- und Sojaöl 50

611 Nummer

des französischen Zolltarifs b

11 l "

q nottp

Pflanzliche Speisefette, mit Einseh luss der Kokosbutter. . .

Gemüse, gesalzene (Sauerkraut) .

Gemüse, andere, eingemacht, konserviert oder · getrocknet . .

Ex 158 Ex 158

150 150 50 Hektoliter

171 172 .

.

. . .

Wein, ausschliesslich von der Gärung frischer Trauben herrührend, in Fässern oder Flaschen . Essig, ausgenommen Toilettenessig

1,500 700 q netto

Ex 172'«r . . . .

Bier in Fässern oder Flaschen

. 20,000 Hektoliter

E x 172tw . . . . Limonaden Ex 174bi« . . . . Wermut bis zu 18° Alkoholgehalt

1,500 300 q netto

174iufttcr . . . . Mineralwasser 3,000 Ex 174l»«»«' . . . Künstliche kohlensäurehaltige ' Wasser 1,500 Ex 175 und ex 177 Bearbeitete Marmore und Steine, mit Einschluss von Bausteinen, bearbeitet, mit Bildhauerarbeit versehen, profiliert, poliert oder sonstwie bearbeitet . . . . 1,000 Ex 179
250 Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

43

612 Nummer des französischen Zolltarifs

207 und 207bu .

.

207'·' 208 209bl8 .

210 Ex 221

222

223

.

.

.

.

q netto-

Eisen oder Stahl, gewalzt oder geschmiedet, in Blooms, Stangen u n d B a r r e n . . . . . . . 1,000 Peiner Stahl zu Werkzeugen . .

50 Maschineneisen oder Maschineiistahl 100 Bandeisen oder Bandstahl . . .

150 Eisen- oder Stahlblech, flaches .

400= Kupfer, gewalzt oder gehämmert in Platten, in polierten oder nicht polierten Drähten, weder vergoldet, versilbert noch vernickelt 800* Blei in rohen Masseln, Mulden (saumons), Barren, Platten, gewalzt, und Abfälle von alten Waren 50 Zinn, rein oder legiert, gehämmert oder gewalzt in Blättern (Folien) 50 Zink, gewalzt 50 Kalziumkarbid 250 Kohlensäure, flüssig 50 Salzsäure . . . . . . . .

100 Schwefelsäure 60 Chromsaure Salze (Chromate) .

50 Kupfervitriol 300 Chlormagaesium 15 Ätzkali und Ätznatron . . . .

50

Ex 224 033 034 044 und 045 . . .

073 0112 bis 0115 . .

0123 0137 . . . . .

0156 und 0165bis .

0158 und 0159, 0379 und 0380 . . . Kunstdünger, phosphor- und stickstoffhaltige Düngstoffe, Kali . 2,000' 0165""' und 0165i"ater Natürliche oder künstliche Soda, kohlensaures Natron . . . . 2,000 OieSi"""!11166 und 0166 Natron, doppeltkohlensaures und schwefelsaures (Glaubersalz) .

50293 Extrakte aus Farbhölzern oder andern Farbstoffen . . . .

10294 Farbstoffe aus Steinkohlenteer .

15 296, 297, 305 bis 310 Farben aller Art . . . . . .

35 298 Firnisse und ähnliche Farbstoffe .

50301 . . . . . . Bleistifte l

613 Nummer tes französischen Zolltarifs

302

Ex 303 bis 306 . .

Ex 311 . . . .

312 Ex 312 317 318 und 319 . .

321 und ex 323 .

.

.

Ex 324 bis 326'« .

330 . · 333 342 . . . . . .

Ex 331 bis 347 . .

347bi8 348 und 348bl9 .

.

349 und 349Ws

.

Ex 350

Ex 350

.

·

Zusammengepresste und gebackene (ouit) Kohle für elektrische und andere gewerbliche Zwecke (Elektroden aus zusammengepressten Kohlen) Farberden, roh oder verarbeitet Parfümerieseifen, andere als durchscheinende Seifen, ausgenommen Parfümerieseifen Waschpulver und andere Waschmittel Zichorie, geröstet oder gemahlen, Zichorienersatzstoffe, geröstet, in Körnern oder gemahlen. . .

Stärke und Satzmehl . . . .

Kerzen aller Art und Talglichter mit gewebten usw. Dochten .

Leim für Schreiner, Flach- und Dekorationsmaler, Gipser ; Fischleim u n d Gelatine . . . .

Wichsen, Cremen und Schmiermittel für Schuhwaren, Lederzeug usw Drainröhren Fliesen aus gewöhnlichem Ton .

Tonwaren, mit Ausnahme von Backsteinen, von Drainröhren und von Fliesen aus gewöhnlichem Ton Isolatoren aus Porzellan . . .

Spiegelglas, gewöhnliches und am Rande schräg abgeschliffenes, graviert, geschnitten oder zugeschnitten Glas, roh, gegossen, aus gewöhnlichem oder ganz weissem Glase Hohlglas und kristall, gatt oder geformt, weiss oder naturfarbig, abgeschliffen (rodé), geschnitten oder graviert Artikel zu Beleuchtungszwecken a u s Glas oder Kristall . . .

q netto

20 75 50 400 1,000 100 50 270 50 300 500 400 700 100

50 50

75 25

614 Nummer des französischen Zolltarifs

Ex 351

. . . .

354 359 bis 3599uln(!''i«8 .

361 Ex 367 Ex 367 Ex 369 Ex 374 379 und 380 .

.

.

Ex 382 bis 383 .

.

394 und 395 .

.

.

390 u. 419,443 u. 454 404 405 und 406 .

437

.

.

q nett*

Fensterglas, gewöhnliches; z u FensternzusammengesetztesGlas Taschenuhrengläser Flaschen, Fielen, Flakons, gewöhnliche, voll oder leer, mit oder ohne mechanische Verschlüsse, mit eingeriebenem Stöpsel, Champagnerflaschen (sog. Champenoises) Elektrische Glühlampen . . .

Bindfaden oder Seilerwaren, mit einfacher oder doppelter Drehung gezwirnt Garne aus Flachs, andere als Bindfaden und Seilerwaren, roh, gebleicht oder gefärbt . . . .

Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt, bearbeitet . . . .

Garne aus reiner Wolle, gezwirat, für Teppichweberei und Kurzwaren Garne aus Florettseide und Seiden-' game zum Nähen usw Gewebe aus reinem Flachs, Hanf oder Ramie, roh, Käsetücher und Leinengewebe, gebleicht, cremefarbig, gewaschen oder appretiert Reine Jutegewebe, roh, cremefarbig oder gebleicht Wirkwaren aus Flachs oder Ramie, aus Baumwolle, reiner oder gemischter Wolle Gewebe aus reiner Baumwolle, glatt, gebleicht oder gefärbt, u n d rohe Zwilche . . . .

Gewebe aus reiner Baumwolle, geköpert, roh, gebleicht oder gefärbt FischernetzeausBaumwolle,Flachs, Hanf, Jute und andern Pflanzenfasern

50 5

350 50 200 50 50 275 2

50 50 50 600 50 50

615 Nummer des französischen Zolltarifs

440 bis 441bi"

.

Gewebe aus reiner Wolle; Tuch, Kasimir und andere gewalkte Gewebe, Gewebe für Bekleidung Ex 442 Teppiche aus Wolle . . . .

454 Gewebe aus gemischter Wolle: Tuch, Kasimir und andere gewalkte Gewebe, Kette aus Baumwolle, die Wolle dem Gewichte nach vorherrschend . . . .

E x 459bis . . . . Maschinenstickereien a u s Baumwollgarnen auf glattem Baumwollgewebe, in Bändern, Streifen oder Volants, mit regelmassigen Abständen zwischen dem bestickten und dem unbestickten Teil des G e w e b e s . . .

.

Ex 459bi8 . . . . Stickereien, alle andern Arten .

460 Kleider, Wäschestücke und andere Nebenteile der Kleidung aus Woll- oder Baumwollgeweben 460bis und 460ter . Krawatten, Krawattenkragen, Kragen, Manschetten und Hemdenbrusteinsätze oder Vorhemden aus Flachs, Baumwolle oder Wolle Ex 460sexies . . . Wagendecken, konfektioniert aus Geweben aller A r t . . . .

Ex 461 Papier, anderes als sog. Fantasiepapier, auf mechanischem Wege hergestellt : Packpapier Zeitungspapier Säcke aus Papier Schreib- oder Druckpapier in Umschlägen (en enveloppes), ungefärbt und unbeschnitten . .

Ex 462 Pappen im Blatt, roh . . . .

Ex 463 Pappen, geschnitten, gefurcht oder fassoniert 464 Ur Pappwaren (Kartonnagearbeiten), verzierte

q netto

.

40 10

40

12 5 60

10 20

500 100 300 200 100 75 25

616 Nummer des französischen Zolltarifs Ex 469bis und ex 594 Ex 476

Ex 476

Ex 480 bis 483 .

.

485 bis 487 .

.

q netto Photographien mit od. ohne Rahmen 50 Häute, vegetabilisch oder weiss gegerbt : lohgar 200 zugerichtet 200 Häute, minerai gegerbt : lohgar 200 zugerichtet 200 Stiefel, Stiefletten oder Schuhe aus natürlichem oder künstlichem Fell oder Leder : Paare Stiefel 1,000 Stiefletten (bottines) . . . 36,000 Halbschuhe (souliers) . . . 20,000 Kinderschuhe 2,000 q netta

.

Ex 488 500 .

500

bls

500ter

.

.

.

.

.

Sattlerarbeiten, Sättel und Kummetmacher waren Treibriemen aus Leder . . . .

Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System, mit goldenen Gehäusen Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System, mit silbernen Gehäusen .

Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System, mit Gehäusen aus jedem andern, unedlen Material

10 10 SWck

25

125

150 q netto

505

510

Zähl- oder Messapparate für Elektrizität, Wasser, Gas, Spinnerei usw Dampfmaschinen, feststehende, und Schiffsmaschinen,Dampfpumpen, feststehende, Luft- und Gaskompressoren verschiedener Art, Motoren für Betrieb mit Gas, Petroleum, Alkohol, Heissluft,

50

617 Nummer ·des französischen Zolltarifs

.

511 511bi8 512bis

521bia und 521iuatcr .

-522 -523 .

.

.

.

524 und ex 536

.

.

.

524w" 525 E x 525bi8 . . . .

q netto

komprimierter Luft und mit jeder andern gasförmigen oder explosiven Mischung und alle andern nicht besonders angeführten Motoren, u. deren fertige Bestandteile 300 Lokomobile Dampfmaschinen, mit Einschluss der Kessel und der fertigen Bestandteile derselben 100 Halbfeststehende Dampfmaschinen, mit Einschluss der Kessel und der fertigen Bestandteile derselben 100 Hydraulische Rad-, Kolben- und Turbinenmaschinen, Pumpen, Ventilatoren, und deren fertige Bestandteile . ... . . .

500 Maschinen und Hilfsmaterial für Druckereien und Papierfabriken und deren fertige Bestandteile 25 Landwirtschaftliche Maschinen (Motoren ausgenommen) und deren fertige Bestandteile . . . . 1,000 Nähmaschinen und deren fertige Bestandteile 50 Dynamo-elektrische Maschinen, Indukte für dynamo - elektrische Maschinen und Bestandteile : mit über 1000 kg Gewicht 750 bis 1000 kg Gewicht . .

100 Elektrische und elektro-technische Apparate und deren fertige Bestandteile 100 Werkzeugmaschinen und deren fertige Bestandteile . . . . 1 7 5 Müllereimaschinen, Maschinen z u r Herstellung von Teigwaren, Hebevorrichtungen, feste oder fahrbare Winden usw., Flaschenzüge jeder Art, Wagen und Hebel w agen, und deren fertige Bestandteile . . . . 3 0 0

618 Nummer des franzBsIsehen Zolltarifs Ex 525 "*'·" . . .

Ex 5258exle8

.

.

.

526 bis 526 8f"d(S8.

.

Ex 527

.

.

.

.

E x 527 bi" .

.

.

.

Ex 5 3 5

.

.

.

.

535ter

Ex 537

.

.

.

.

549 Ex 553 und 553bis .

557 557 bis 558 und 558bis .

.

559 bis 559i"at°r 564 bis 565 . .

.

.

<, netto Maschinen zürn Waschen u. Spülen der Wäsche und deren fertige Bestandteile Maschinen zur Herstellung von Ziegeln, Backsteinen u. Zement, Feldschmieden, und deren fertige Bestandteile Dampfkessel und Rezipienten aus Eisen- oder Stahlblech . . .

Apparate zur Zuckerfabrikation, Heizvorrichtungen für Brauereien, Brennereien, Parfümeriefabrikeu, Küchen, Pressionsapparate für Bier und für die Herstellung von Brausewasser, und deren fertige Bestandteile . .

Kälteerzeugungsapparate u n d deren fertige Bestandteile . . . .

Hahnausstattungen a u s Kupfer oder Messing Drähte und Kabel, isoliert, für Elektrizität, mit Seelen aus Eisea, Stahl, Kupfer oder Kupferlegierung m i t Überzug . . .

Werkzeuge für Landwirtschaft und Gartenbau (Spaten, Schaufeln, Pickel, Hauen usw.)

. . .

Messerschmiedwaren . . . .

Eisengussröhren zu Kanalisationen Öfen, Kamine, Heizeinrichtungen, Kochherde und deren Bestandteile, aus Gusseisen, Blech usw.

Gusseisenwaren : Topfwaveri Baubestandteile aus Eisen oder Stahl Schlosserarbeiteu Nägel aus Eisen oder Stahl, Hufnägel, Drahtstifte aus Eisen oder Stahl

100

200 20O

25O 150 80

150 200 10 1,000 350 50 1,500 300 200

61& Nummer des französischen Zolltarifs 566 und 566 bl8 . .

568 und ex 569 .

570

E x 572.

574

. . .

575 bis 576

.

.

.

.

576 ter und 576iuater 5 7 8.

;

.

.

.

592 bis 593biä

.

579bls

595 und 602ter .

597 600

601

q netto

Schrauben, andere als für die Uhrenmacherei, Einscbraubösen, Türangeln, Eisenhaken, Bolzen, Nieten, Schraubenmuttern : .

100 . Haushaltungsartikel und alle nicht besonders angeführten Artikel aus Eisen, Stahl, Schwarzblech ; Kaffeemühlen, Hauswirtschaftsgegenstände . . : . . .

500J Geruchlose Klosettvorrichtungen mit Zugsystem oder beweglicher Klappe, Wasserbehälter mit SturzForrichtung . . ' . . . ' 1001 . Kupferschmiedwaren 150Lampen, Lampenbestandteile, Spenglerwaren, fertige . . .

40 . Tapezierernägel 10 Bleiwaren: Bleiröhren . . . .

175 andere Bleiwaren. .

75< . Elektrische Akkumulatoren, Einzelteile und Trockenelemente . .

10 . Zinkwaren: gewöhnliche . . .

50 andere 1.0Waren aus Aluminium und Aluminiumbronze 50 . Möbel und Möbelbestandteile, andere als aus gebogenem Holz .

500' . Fässer, leere, aus Holz, Kufen und Kübel 250* Zimmermanns- u. Wagnerarbeiten, ausgearbeitet 1,000 Holz, gehobelt, genutet und (oder) gefalzt, Bretter, Friese oder ßrettchen für Parkette, gehobelt, geoutet und (oder) gefalzt . .

750 Türen, Fenster, Jalousieladen, Persiennen, Rolläden, Stören aus Holz, Getäfel und zusammengesetzte Schreinerarbeiten , . 1,500

·620 Nummer des französischen Zolltarifs

q netto

Ex 602 <503ter

. . . . Küblerwarea 50 Stiele aus Holz für landwirtschaftliche Werkzeuge 50 >603<>uater . . . . Holzwaren, andere 400 E x 6 0 4 . . . . Ziehharmonikas, Musikwerke, Guitarren u n d Mandolinen . . .

7 Phonographen und Grammophone 3 «607 Strohmatten ' .

25 607 bu Strohgeflechte (Tressen) zur Hutfabrikation 15 «611 Korb waren aller Art . . . .

45 Ex 612 Strohhüte, genäht 15 Ex 614 Wagen (carrosserie), nicht für Eisenbahnen, ohne Motor . .

400 -614bis Fahrräder und Fahrradbestandteile 50 617, 618bi8und618tcr Flussschiffe, Jachten und Lustschiffe 50 Ex 620 Rohre und Schläuche aus Kautschuk 20 Ex 620 Andere Kautschuk waren . . .

10 Ex 620bis und 620ter Gegenstände aus Amiant oder Asbest, Glimmer, Geflechte und andere Arbeiten daraus . . .

10 ·633 Kork, bearbeitet 10 Ex 634ter . . . . Präzisions-, Mess- und Zeicheninstrumente, Reisszeuge, Barometer, Thermometer, Alkoholometer u n d Aräometer . . .

2 644 und 644bis . . Bürstenwaren, gewöhnliche, in Holz, feine, Pinsel und andere Bürstenwaren 80 646 und 646blB . . Spielwaren und fertige Bestandteile von solchen 50 Die oben bezeichneten Erzeugnisse sind keinerlei Beschränkung in bezug auf die Art der Beförderung und des Versandes unterworfen; es müssen ihnen Ursprungszeugnisse beiliegen, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind.

Artikel 7.

Flaschen, Säcke und andere gebräuchliche Verpackungsmittel, die für die gemäss dem vorliegenden Abkommen aus den Kan-

621 tonen Genf, Waadt und Wallis in die Gebiete der ehemaligen Zonen zollfrei eingeführten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs als Umschliessungen dienen, gemessen bei der Einfuhr in diese Gebiete die gleichen Vergünstigungen wie ihr Inhalt. Dieselbe Behandlung erfahren bei der Einfuhr in die genannten Kantone Flaschen, Säcke und andere gebräuchliche Verpackungsmittel, die als Umschliessungen für diejenigen aus den ehemaligen Zonen stammenden Erzeugnisse dienen, die bei der Einfuhr in die Kantone Genf, Waadt und Wallis auf Grund dieses Abkommens «ollfrei sind.

Artikel 8.

Die Bestimmungen der Artikel l (Listen A" und B) und 2 gelten nur für die Bewohner des Gebietes der ehemaligen Zonen sowie für die in diesem Gebiete gelegenen Betriebe; diejenigen der Artikel 5 (Listen A und B) und 6 gelten nur für die Bewohner der Kantone Genf, Waadfc und Wallis sowie für die in diesen Kantonen gelegenen Betriebe.

·Artikel 9.

Die im vorliegenden Abkommen angeführten Tarifnummern beziehen sich hinsichtlich Frankreichs auf den am \. Juli 1921 geltenden Zolltarif und hinsichtlich der Schweiz auf den Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921. Das der Tarifnummer vorangehende Wort ,,extt besagt, dass nur die auf die Nummer folgenden, namentlich angeführten Erzeugnisse und Waren betroffen werden. Wenn das Wort ,,extt fehlt, so wird die Position in ihrer Gesamtheit betroffen, so wie sie unter der entsprechenden Nummer in den Zolltarifen steht und wie sie der zollamtlichen Praxis, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens gebräuchlich ist, entspricht. Spätere Abänderungen der beiden Tarife können die von beiden Teilen zugestandenen Erleichterungen in keiner Weise einschränken.

Artikel 10.

Erzeugnisse französischen Ursprungs, die aus dem Zollagerhaus von Genf oder aus Privatgeschäften des Kantons Genf herkommen, dürfen zollfrei in die ehemaligen Freizonen eingeführt werden unter der Bedingung : 1. dass es sich um Geschäftsabschlüsse handelt, die beiderseits von in diesen Gebieten wohnhaften Engros- oder Migroshändlern getätigt werden ;

622 2. dass der Ursprung dieser Waren in der von der franz&sischen Zollverwaltung anerkannten Form gehörig nachgewiesen wird.

Artikel 11.

Die Artikel l, 3, 27 und 67 des am 10. September 1902 ÌH Paris unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Genfersee, werden in folgender Weise abgeändert und ergänzt : ,,Artikel l, Absatz 2. Ebenso bedürfen mit Dampf oder irgendeinem andern mechanischen System fortbewegte Schiffe zur Ausführung von regelmässigen und periodischen Personentransporten in den französischen Gewässern eines von den französischen Behörden ausgestellten Ausweises, der die Bestimmungen enthält, denen die Schiffahrt nach französischer Gesetzgebung unterworfen ist.

,,Artikel 3. Jeder Inhaber einer Bewilligung für einen öffentlichen Dienst mit Schiffen, die durch Dampf oder irgendein anderes mechanisches System fortbewegt werden, ist gehalten, die von den obengenannteu- Regierungen bezeichneten Schiffahrts-, Fischerei- und Zollbeamten im ganzen Umfange des Gebietes, für das sie zuständig sind, unentgeltlich aufzunehmen und zu befördern.

,,Artikel 27. Die Eigentümer von mit Dampf oder irgendeinem andern mechanischen System fortbewegten Schiffen, die einen öffentlichen Dienst ausführen, sind gehalten, ihre Fahrplanentwürfe den zuständigen Behörden (in Frankreich dem Präfekten und dem Geueralzolldirektor) wenigstens 20 Tage zum voraus zu unterbreiten (der Rest bleibt unverändert).

,,Artikel 67 ,,Der Gebrauch von Stationsschiffen ist untersagt.

,,Ebenso ist es den Schiffen aller Art, ausser in Fällen höherer Gewalt, verboten, an andern als den von der Zollverwaltung zugelassenen Stellen und anders als unter dea Bedingungen des hierüber zu vereinbarenden besondern Reglements zu landen, mit Ausnahme der Lustschiffe, die während der . Tagesstunden an allen Stellen des Ufers landen dürfen, sofern sie keinerlei Waren befördern.

,,Die in Frage kommenden Verwaltungen teilen sich gegeu·seitig die Verzeichnisse dieser Lustschiffe mit, wobei darüber Einvernehmen besteht, dass Missbrauch die Streichung von diesen Verzeichnissen zur Folge haben kann.

623 ,,Keinerlei Verschiffung oder Ausschiffung von Waren darf ohne ausdrückliche Ermächtigung des Zolldienstes rorgenommen werden.

,,Die Maschinen, Betakelungen, Schiffsgeräte, Brennstoffe und Schiffsvorräte der Schiffe jedes Landes sind im andern Lande keinerlei Zollgebühren unterworfen, sofern sie nicht von Bord gebracht werden."

Artikel 12.

Die beiden Regierungen verpflichten sich, die Erfüllung der Zollformalitäten zu erleichtern, indem sie wenn möglich die Zollabfertigung der Reisenden und des von ihnen mitgeführten Gepäckes unterwegs an Bord der Schiffe vornehmen lassen, die zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Genfer See einen regelmassigen Personenverkehr vermitteln.

Falls unterwegs eine Übertretung der Ausfuhrvorschriften festgestellt wird, so veranlasst der dabei in Betracht kommende Zolldienst die Hafenbehörden des Bestimmungslandes bei der Ankunft im ersten Ausschiffungshafen, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Versandlandes beschlagnahmten Waren aufzubewahren. Die beschlagnahmten Waren werden bei der ersten Gelegenheit in das Land zurückgesandt, in dem sie verschifft worden sind.

Eine besondere Vereinbarung ist hierüber innerhalb dreier Monate nach Ratifikation des vorliegenden Abkommens abzuschliessen.

Artikel 13.

Die Zollbeamten haben das Recht, jedes Schiff während der Dauer seines Aufenthalts in den Häfen ihres Landes zu untersuchen. Dieses Recht gilt sowohl für das Schiffsmaterial als auch für die Ladung und die Schiffsvorräte sowie für die Schiffsmannschaft und deren persönliche Effekten.

Artikel 14.

Vom Fall einer Verfolgung abgesehen, dürfen die Kreuzfahrten der Wachtschiffe in den beiderseitigen Hoheitsgewässern nicht in einer Entfernung von mehr als 600 Metern vom schweizerischen oder französischen Ufer ausgeführt werden.

In diesem Umkreise dürfen die Schiffe unter den durch die betreffenden Réglemente der beiden beteiligten Verwaltungen festgesetzten Bedingungen untersucht werden.

624

Die Verfolgung darf in keinem Falle über die äusserstes Grenze der Hoheitsgewässer hinausgehen.

Artikel 15.

Waren und Vieh mit Einschluss der Lasttiere, die im Gebiete des einen der vertragschliessenden Länder von einem Orte zu einem andern befördert werden und dabei das Gebiet desandern Landes berühren, sind gegenseitig keinerlei Durchfuhrgebühren unterworfen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort entweder im Gebiet der ehemaligen Zonen oder in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis liegen. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Nebentaxen, wie Gebühren für Stempel, Zeugnisse, Statistik usw., die im einen oder im andern Lande erhoben werden dürfen.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich das Recht vor, in bezug auf die Durchfuhr von Vieh die für notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zu ergreifen. Wenn ein Anlass feu einer sanitären Untersuchung vorliegt, so wird der Betrag der Taxe für Transitvieh um die Hälfte herabgesetzt.

Die Durchfuhr von Vieh kann wegen Viehseuchen untersagt werden.

Artikel 16.

Von allen Zollgebühren befreit sind bei der Ausfuhr aus dem Gebiete der ehemaligen Zonen Hochsavoyens und des Arrondissements Gex die Erzeugnisse von der gleichen Art wie die iß den Artikeln l und 2 dieses Abkommens verzeichneten, die in den Kanton Genf oder in das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon zu deren Versorgung versandt und von den Grundeigentümern oder für deren Rechnung von den Pächtern und Mietern befördert werden.

Die gleiche Bestimmung gilt bei der Ausfuhr aus dem KantonGenf und dem schweizerischen Gebiete der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon für die in den Artikeln 5 und 6 aufgezählten Erzeugnisse (mit Ausnahme der rohen, frischen und getrockneten Häute, indem einzig die in Artikel 3 angeführten Häute von Ausfuhrzöllen befreit sind), die unter den gleichen Bedingungen nach dem Gebiete der ehemaligen Zonen zur Versorgung der örtlichen Märkte befördert werden.

Artikel 17.

Von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen befreit sind unter der Bedingung, dass es sich um Waren handelt,

625

die nicht für den Wiederverkauf bestimmt sind, die Erzeugnisse oder Gegenstände, die von den Bewohnern der ehemaligen Freizonen im Kanton Genf gekauft und von ihnen selbst nach Hause gebracht werden.

Derartige Einfuhr hat über die französischen Zollämter za erfolgen. Sie darf nur in Mengen, die nicht grösser sind als die für den Unterhalt der Familie als notwendig erachteten, und unter denjenigen Bedingungen vorgenommen werden, die durch ein von der französischen Verwaltung zu erlassendes, besonderes Reglement festgesetzt werden.

Dieses Reglement wird für die Einkäufe einen Höchstbetrag festsetzen, indem es als Grundlage eine ungefähre Zahl von 115 Franken für das Jahr und auf den Kopf der Bevölkerung, annimmt.

Von dieser Vorzugsbehandlung ausgenommen sind folgende Waren: Produkte der Staatsmonopole, Erzeugnisse, die inoern Abgaben unterliegen (ausgenommen Leuchtpetroleum, Kerzen und Schokolade), Spielkarten, lebende Tiere ausser Geflügel und Kaninchen, echte Perlen und geschliffene Edelsteine, synthetische Riechstoffe und Vanillin, Pelzwerk, Bijouterie-, Goldsthmiedeund Juwelierarbeiten aus edeln Metallen, Waffen und Munition, Arbeiten (tabletterie) aus Elfenbein, Schildpatt oder Perlmutter, sowie Kunst- und Sammlungsgegenstände.

Das vorstehende Verzeichnis der Ausnahmen ist für die Dauer von 10 Jahren aufgestellt; nach deren Ablauf behält sich die Französische Regierung das Recht vor, darin diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich aus der Notwendigkeit, Missbräuche zu verhindern, oder aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen, indem sie zwölf Monate zum voraus der Schweizerischen Regierung ihre Absicht bekannt gibt, von diesem Rechte Gebrauch zu machen.

Die vorstehend erwähnten Vergünstigungen werden dem' Warenführer auf blosse mündliche Anmeldung hin und ohneLeistung des Ursprungsnachweises gewährt, unter Vorbehalt der in einem besondern Reglement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.

Artikel 18.

Alle Erleichterungen sollen den schweizerischen und französischen Grundeigentümern, Nutzniessern, Pächtern, ihren Familienangehörigen sowie ihren Angestellten, Bevollmächtigten und Arbeitern im Hinblick auf ihre Bewegungsfreiheit gewährt werden,.

626 i

um ihnen die Bewirtschaftung ihrer in der Zone von 10 Kilometern diesseits und jenseits der Grenze zwischen dem Gebiet ·der ehemaligen Zonen und dem Kanton Genf gelegenen Güter zu ermöglichen.

Zu Zeiten, wo der Personenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich dem Passzwang unterworfen ist, gilt für die eben genannten Personen das System des Dauerpassierscheines (Grenzkarte).

Die Artikel l bis 6 der schweizerisch-französischen Übereinkunft vom 23. Februar 1882 über die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen bleiben für diesen Teil der Grenze in Kraft, selbst wenn jene Übereinkunft .gekündigt werden sollte.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon.

Artikel 19.

Unter Vorbehalt der von der Zollverwaltung festzusetzenden Kontrollmassnahmen und gegen Vorlegung eines besondern ZollAusweises wird der Honig, der aus dem Kanton Genf und dem schweizerischen Gebiete der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon von denjenigen schweizerischen und französischen Bienenzüchtern des Gebietes der ehemaligen Zonen eingeführt wird, die im Kanton Genf und im genannten schweizerischen ·Gebiete Bienenstände haben, im Rahmen einer Jahresmenge von 15 Kilogramm Honig auf den bevölkerten Bienenstock zollfrei zugelassen. Die Ausbeute ist in höchstens vier Malen ·einzuführen.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die schweizerischen und französischen Bienenzüchter des Kantons Genf und
Artikel 20.

Die Zollverwaltungen der beiden Länder werden sich über die Aufstellung von Vorschriften verständigen, die beiderseits, unter der Bedingung voller Gegenseitigkeit und unter Vorbehalt ·der notwendigen Kontrollmassnahmen, die freie Ausfuhr der Erzeugnisse der Alpen, Molkereien und Käsereien durch die Staatsangehörigen der beiden Länder regeln sollen, die diese selbst oder in Gemeinschaft jenseits der Grenze besitzen oder bewirtschaften.

627 Artikel 21.

Die Französische Regierung verpflichtet sich, Kriegszeiten vorbehalten, ausnahmsweise die Ausfuhrverbote, die für die Gesamtheit des französischen Staatsgebietes erlassen werden sollten, nicht anzuwenden .auf die in den Artikeln l und 2 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Erzeugnisse, wenn diese von <5rund und Boden stammen, der im Besitze von im Kanton Genf Avohnhaften Personen schweizerischer oder französischer Staatsangehörigkeit ist und auf französischem Gebiet in einer Zone von 10 Kilometern Entfernung von der schweizerisch-französischen »Grenze liegt.

Umgekehrt verpflichtet sich die Schweizerische Regierung unter denselben Bedingungen, die Ausfuhrverbote, die für die Gesamtheit des schweizerischen Staatsgebietes oder fUr den Kanton Genf erlassen werden sollten, nicht anzuwenden auf die in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Erzeugnisse, wenn diese von Grund und Boden stammen, der dm Besitze von im Gebiet der ehemaligen Zonen wohnhaften Personen schweizerischer oder französischer Staatsangehörigkeit ist und auf dem Gebiet des Kantons Genf in einer Zone von 10 Kilometern Entfernung von der schweizerisch-französischen ·Grenze liegt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unter derselben Bedingung der Gegenseitigkeit auch für das schweizerische ·Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon.

Ausserdem wird die Französische Regierung bemüht sein, ·die Lebensmittelversorgung des Kantons Genf und des schweizerischen Gebietes der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon sicherzustellen, indem sie zugunsten dieser Gebiete in die notwendigen und mit der Verpflichtung zur Sicherung der örtlichen Versorgung zu vereinbarenden Abweichungen von den allgemeinen Ausfuhrverboten einwilligt.

Artikel 22.

Die aus der Schweiz kommenden Vergnügungsreisenden, Spaziergänger und Jäger (Inhaber eines französischen Jagdscheines) dürfen in das Gebiet der ehemaligen Zonen unter Befreiung von -allen Zöllen und Gebühren ihre Reise Vorräte und die gebrauchten Gegenstände der Sportausrüstung samt Zubehör einführen, die für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind und die sie für »ihre Ausflüge entweder auf sich tragen oder in dem von ihnen Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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benutzten Fahrzeug mit sich führen, namentlich Eispickel, Gletscherseile, Feldstecher, photographische Apparate, Skis, kleinere und grössere Schlitten, Schlittschuhe, Thermos- und Kochapparate, Ausrüstungen für Biwaks, für das Abkochen und für Mahlzeiten im Freien und, was im besondern die Jäger angeht, ihre Grewehre und bis zu 30 Patronen.

Die Jäger, die von diesem Rechte Gebrauch machen, müssen.

der französischen Zollbehörde gegenüber j edes Jahr und ein für allemal die Verpflichtung unterschreiben, ihre Waffen wieder auszuführen..

Gegenseitigkeit wird unter den gleichen Bedingungen von der Schweiz mit Bezug auf die von Frankreich kommenden Vergnügungsreisenden, Spaziergänger und Jäger (Inhaber eines Jagdscheins eines schweizerischen Kantons) zugesichert.

Die Polizeimassnahmen hinsichtlich der Personen selbst bleiben vorbehalten.

Artikel 23.

Pferde und andere Last-, Reit- oder Zugtiere, sowie die gebrauchten Fahrzeuge aller Art, ausgenommen diejenigen, die einen öffentlichen Dienst besorgen, dürfen, wenn sie entweder den Bewohnern der Kantone Genf, Waadt und Wallis oder den Bewohnern des Gebietes der ehemaligen Zonen gehören, ungehindert und unter Befreiung von allen zollamtlichen Gebühren und Nebentaxen über die Grenze Hochsavoyens und des Arrondissements Gex oder der Kantone Genf, Waadt und Wallis voit einem Land ins andere übertreten, sofern deren Besitzer den Zollbeamten bekannt sind oder andernfalls einen Ausweis oder Passierschein der Behörden vorweisen, die zu dessen Ausstellung: hefugt sind.

Für Automobile, Sidecars und Motorräder kann jedoch die Vorlegung eines Zollausweises verlangt werden.

Was Pferde und andere Last-, Reit- oder Zugtiere anbelangt, so darf die Dauer ihres Aufenthalts im Lande, in das sie übergetreten sind, 48 Stunden nicht überschreiten.

Artikel 24.

Die obenerwähnten Tiere und Fahrzeuge sind vom Standpunkt der Gesundheitspolizei oder des Verkehrs den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung der beiden Länder unterworfen.

Immerhin bedürfen Motorräder, Fahrräder, Sidecars und Automobile mit Ausnahme derjenigen, die öffentliche Transporte von Reisenden oder Waren ausführen, für den ausschliesslichen Verkehr

629

in den genannten Gebieten die in Frankreich vorgeschriebenen Scheine oder Kontrolltafeln nicht, unter der Bedingung, dass deren Eigentümer in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis ihren Wohnsitz haben und dass die Fahrzeuge mit den amtlichen, von den eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Kontrolltafeln versehen und überdies von einem Passierscheine begleitet sind.

Dieser Passierschein wird vom französischen Generalkonsulat in Genf und vom französischen Konsulat in Lausanne ausgestellt; er wird jährlich einmal erneuert gegen Entrichtung der blossen Stempelgebühr für Motorräder und Fahrräder und gegen Erlegung folgender Taxen : für Automobile: 150 französische Franken; ,, Sidecars : 25 französische Franken.

Die Taxe für Automobile kann quartalweise entrichtet werden, unbeschadet der andern Taxen, die für zeitweilige, kurzfristige Bewilligungen erhoben werden.

Diese Taxen sind im Falle einer Abänderung der französischen Besteuerung revidierbar.

Falls nach der Entrichtung dieser Taxen der Besitzer des Automobils oder Sidecars eine im Preise höherstehende Bewilligung für den allgemeinen Verkehr in Frankreich einholen sollte, so wird der Betrag der früher erhobenen Taxe von der neu zu entrichtenden Steuer abgezogen.

Jeder Besitzer von Fahrzeugen der ohengenannten Gattungen hat die gleichen Strafen verwirkt wie in den übrigen Teilen des französischen Staatsgebietes, wenn er im Gebiet der ehemaligen Zonen verkehrt, ohne mit dem fraglichen Passierscheine und der eidgenössischen oder kantonalen Kontrolltafel versehen zu sein. Dieser Passierschein ist nur für das Gebiet der ehemaligen Zonen gültig.

Die Besitzer von Fahrzeugen, die dieses Gebiet zu überschreiten wünschen, müssen schon beim Übertritt über die Grenze der Kantone Genf, Waadt uud Wallis die Formalitäten erfüllen, die für aus dem Ausland kommende und vorübergehend auf französischem Gebiete verkehrende Fahrzeuge derselben Gattung vorgeschrieben sind.

Gleichwertige Vergünstigungen wie für die den Bewohnern der Kantone Genf, Waadt und Wallis gehörenden und sich in das angrenzende französische Gebiet begebenden Fahrzeuge gelten für die Fahrzeuge, die den Bewohnern der ehemaligen Freizonen gehören und sich in die genannten Kantone begeben.

630 Artikel 25.

Die Ermässigungen und Vorteile hinsichtlich der Zölle und Verkehrsabgaben, wie sie für Fahrzeuge mit mechanischer oder tierischer Zugkraft gelten, die nicht Handelszwecken dienen, werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auch für Lastwagen, Karren und Wagen mit mechanischer oder tierischer Zugkraft zugestanden, die die Lieferung von Waren aus den Fabriken oder Handelsgeschäften der Kantone G-enf, Waadt und Wallis nach dem Gebiet der ehemaligen Zonen besorgen.

Artikel 26.

Die Verwaltungen der beiden Länder werden sich untereinander darüber verständigen, dass die schweizerischen und französischen Zollposten so angeordnet und mit derartigen Befugnissen ausgerüstet werden, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den anstossenden Gebieten sowie der Personenverkehr gegenseitig erleichtert werden. Wenn immer die Umstände es erlauben, sollen diese Posten so nahe beieinander als möglich errichtet werden, damit die Reisenden beim Grenzübertritt durch die von den Zollbeamten der beiden Länder vorzunehmenden, aufeinanderfolgenden Untersuchungen nur einmal gestört zu werden brauchen.

Die schweizerische und die französische Zollverwaltung werden sich ins Einvernehmen setzen, um eine Übereinstimmung herzustellen über die Stunden, während deren die Zollämter geöffnet sind.

Ein Reglement wird festsetzen : a. die als erlaubte Zollstrassen anerkannten Wege, die durch Wegweiser zu bezeichnen sind ; b. die Durchgangserleichterungen, die die Bewohner jedes Landes gemessen können, die genötigt sind, die Verkehrswege des Nachbarlandes zu benützen, um sich auf kürzestem Wege von einer Stelle ihres Staatsgebietes zu einer andern zu begeben.

Artikel 27.

An den Stellen, wo eine Tramlinie oder ein anderes öffentliches Fahrzeug die Grenze überschreitet, soll die zollamtliche Untersuchung wenn immer möglich im Innern der Wagen vor sich gehen, ohne dass die Reisenden zum Aussteigen genötigt werden, von Fällen abgesehen, wo Zollabfertigungen vorzunehmen sind oder wo Zollbetrug vermutet wird.

631 Artikel 28.

Der Durchgang von Pferden, Wagen und andern Fahrzeugen über die schweizerischen und französischen Zollämter an der Grenze der ehemaligen Freizonen kann zu jeder Stunde stattfinden, unter Vorbehalt der Entrichtung einer besondern Gebühr, wenn dieser Durchgang ausserhalb der ordentlichen Dienststunden erfolgt und wenn der Reisende irgendeine Formalität zu erfüllen hat; die Vorweisung eines regelmässigen Passierscheines auf Ersuchen des diensttuenden Beamten darf nicht als Anlass zur Erhebung einer Taxe betrachtet werden.

Artikel 29.

Für das vom Gebiet der ehemaligen Zonen in die Kantone Genf, Waadt und Wallis oder umgekehrt eingeführte Vieh soll unter den in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen schweizerischen und französischen Amtsstellen festgelegten Bedingungen ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beigebracht werden.

Die Einfuhr von Vieh und frischem Fleisch vollzieht sich in Übereinstimmung mit den sanitären Vorschriften jedes Landes.

Sie darf nur wegen Viehseuchen untersagt werden.

Die benachbarten Sanitätsbehörden teilen sich gegenseitig den oder die bestimmten Fälle mit, die ihre Massnahmen veranlasst haben.

Artikel 30.

In Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Lage der Bevölkerung von St. Gingolph, die in einen schweizerischen und einen französischen. Teil getrennt ist, werden sich die Zollverwaltungen der beiden Länder über die Massnahmen verständigen, die zu ergreifen sind, um den Bewohnern auf beiden Seiten der Grenze den kleinen, rein lokalen, den täglichen Bedürfnissen dienenden Verkehr 7,u erleichtern.

Artikel 31.

Die Zollverwaltungen der beiden Länder werden sich gegenseitig alle Angaben zukommen lassen, die sie nötig haben, um den Wohnort der Inhaber von Passierscheinen oder Zeugnissen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgestellt worden sind, oder den Ursprung der aus den angrenzenden Gebieten eingeführten Waren festzustellen.

632 Sie werden sich die auf die Anwendung dieses Abkommens bezüglichen Beschlüsse allgemeiner Art, sowie die Zirkulare und Dienstanweisungen spätestens bei deren Inkrafttreten mitteilen.

Endlich werden sie sich über die Veranstaltung von regelmässig wiederkehrenden Besprechungen verständigen, um gemeinsam alle Massregeln ergreifen zu können, die zur Ausführung dieses Abkommens, nötigenfalls zur Vornahme von kontradiktorischen Untersuchungen und überhaupt dazu dienlich sind, die Anwendung der zollamtlichen Gesetze und Réglemente für diejenigen zu erleichtern, denen diese Bestimmungen zugute kommen.

Artikel 32.

Eine schweizerisch-französische Kommission wird beauftragt, die in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen auszuarbeiten, die Schwierigkeiten, zu denen die Anwendung dieser Vereinbarung Anlass geben sollte, nach Möglichkeit aus dem Wege zu räumen und überhaupt alle Fragen zu regeln, über die die betreffenden Verwaltungen der beiden Staaten in den Besprechungen, die in Ausführung des Schlussabsatzes des vorstehenden Artikels abgehalten worden sind, zu keiner Verständigung gelangt sein sollten. Die Entscheidungen dieser Kommission unterliegen indes der Zustimmung der beiden Regierungen, und sie können Anstände über die Anwendung der Zolltarife nicht zum Gegenstand haben; für diese bleiben immer diejenigen Organe zuständig, die in jedem Lande mit der Entscheidung über Anstände dieser Art betraut sind.

Jeder Staat ernennt in diese Kommission drei Mitglieder und drei Ersatzmänner. Den Vorsitz führt abwechslungsweise ein schweizerisches und ein französisches Mitglied, das von der Kommission selbst für ein Jahr ernannt wird. Der Vorsitzende stimmt mit Stichentscheid.

Artikel 33.

Jeder der beiden vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Abkommens dem andern gegenüber in keiner Weise einzuschränken, von vorübergehenden ausserordentlichen Vorkehrungen abgesehen, die sich aus einer für das gesamte schweizerische oder französische Staatsgebiet geltenden Massnahme ergeben und sei es aus gebieterischen Gründen der staatlichen Ordnung und Sicherheit, sei es infolge von Epidemien, Teuerung oder Kriegsereignissen, unerlässlich erscheinen, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen, die den Gegenstand des Artikels 21 bilden.

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Artikel 34.

Die Dauer des vorliegenden Abkommens, das an Stelle der Bestimmungen der frlihern Verträge und Abkommen über die -ehemaligen Freizonen tritt, " wird folgendermassen festgesetzt : 1. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis und mit 10 bleiben während einer Frist von zehn Jahren vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Abkommens an in Kraft; das .gleiche gilt für die Bestimmungen der Artikel 15 bis und mit 33, insofern sie sich nicht auf den Kanton Genf und das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon beziehen. Dieser Teil des Abkommens übt alsdann noch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Kündigung durch einen der Hohen vertragschliessenden Teile an seine "Wirkung aus.

2. Die Bestimmungen der Artikel 15 bis 33 bleiben für unbegrenzte Zeit in Kraft, insofern sie den Kanton Genf und -das schweizerische Gebiet der Gemeinde St. Gingolph und des Bezirks Nyon betreffen. Sie können nicht im Wege einer einfachen Kündigung aufgehoben werden ; indes kann jeder der Hohen vertragschliessenden Teile deren Revision beantragen, um auf dem Wege der Verständigung diejenigen Abänderungen anzubringen, die von neuen wirtschaftlichen Verhältnissen erfordert werden sollten. Unter den gleichen Bedingungen bleiben .ausserdem in Kraft und sind revidierbar die Bestimmungen der Artikel l bis 5, soweit sie die mit dem Buchstaben C bezeichneten Erzeugnisse betreffen und insofern, als diese Erzeugnisse den Kanton Genf und das schweizerische Gebiet der Gemeinde -Öt. Gingolph und des Bezirks Nyon angehen, so wie es in den ] Fussnoten auf Seite 567 und 574 dieses Abkommens angegeben ist.

3. Falls eine der beiden Regierungen von dem in Absatz l ·dieses Artikels vorgesehenen Kündigungsrechte Gebrauch machen ·sollte, so werden sich die Hohen vertragschliessenden Teile bemühen, in möglichst kurzer Zeit ein neues Abkommen abzuschliessen, welches das in dieser Weise hinfällig gewordene alte Abkommen zu ersetzen bestimmt ist und, wie dieses, unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufreehterhaltung der engen Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen ^rrenzverkehrs zwischen den gleichen schweizerischen und französischen Gegenden zu sichern bezweckt.

4. Die in den Artikeln 11 bis und mit 14 festgesetzten Bestimmungen dieses Abkommens haben die gleiche Dauer wie «las am 10. September 1902 in Paris zwischen der Schweiz und

634 Frankreich abgeschlossene Übereinkommen, betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Genfer See.

Artikel 35.

Die Hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, dass; auf Ersuchen des einen von ihnen der Ständige InternationaleGerichtshof von Rechts wegen zuständig sein soll, jede Streitigkeit .bezüglich der Auslegung und der Ausführung dieses Abkommenszu schlichten, die weder auf diplomatischem Wege noch durch die Verweisung an ein durch die beiden Parteien eigens gebildetes Schiedsgericht geregelt werden könnte. Der Ständige internationale Gerichtshof soll indes nur dann zuständig sein, wennsein Statut von den beiden Teilen ratifiziert worden ist.

Wenn aus dem einen oder andern Grunde der Standige internationale Gerichtshof nicht in der Lage sein sollte, ein Urteil zu fällen, so verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden, Teile, auf alle Fälle das im Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren anzuwenden.

Zusatzbestinunung.

Art. 36.

Die beiden Regierungen werden sich über die Errichtungeines französischen Zolldienstes im Bahnhof Genf-Cornavin für die Abfertigung der Reisenden und ihrer persönlichen Gepäckstücke verständigen, die mit den zwischen Genf und der Grenze direkt verkehrenden Schnellzügen nach oder aus Frankreich befördert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck gehörig; bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterschrieben und ihm. ihre Siegel beigedrückt.

SO GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung in P a r i s , den: 7. August 1921.

(L. SO A. Maunoir.

(L. S.) Ernst Laur..

(L. S.) A. Briand.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Ratifikation des am 7.August 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavo...

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1922

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12.04.1922

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595-634

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