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Bundesblatt

«3. Jahrgang.

Bern, den 24. Juni 1931.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Fetitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern.

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

(Vom 15. Juni 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite vorzulegen.

I.

Entstehung der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

Seit der Internationalen Wirtschaftskonferenz des Völkerbundes von 1927 und der gleichzeitig einsetzenden Tätigkeit seines Wirtschaftskomitees ist die Frage der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der osteuropäischen Agrarstaaten nicht von der Tagesordnung der Völkerbundsorgane abgesetzt worden. Nachdem in der Völkerbundsversammlung vom September letzten Jahres das Thema neuerdings durch den Vertreter Eumäniens im Namen seines eigenen Landes und der acht europäischen Agrarstaaten zur Diskussion gestellt wurde, ist wenigstens ein Teil aus der grossen Zahl von Anregungen und Vorschlägen zur Besserung der Wirtschaftslage dieser Länder in konsequenter Arbeit verfolgt worden. Es handelte sich um die Anregungen und Vorschläge, die auf die Präge des Agrarkredits Bezug haben. Auch hier wurden ursprünglich Lösungen für Gewährung kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Kredits in Betracht gezogen. Es ergab sich aber aus den Arbeiten des Finanzkomitees des Völkerbundes, dass in erster Linie eine Hilfe auf dem Gebiet des langfristigen Hypothekarkredits angezeigt und voraussichtlich auch am raschesten und leichtesten durchführbar sei. Eine solche Hilfe schien deshalb besonders angezeigt, weil trotz der verhältnismässig guten Sicherheiten die Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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964 Zinssätze in diesen östlichen Agrarländern für Hypothekarkred.it auf 20 und 30%, und mehr im Jahr angestiegen waren. Ein geordnetes Kreditgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner verunmoglichte sich unter solchen Verhältnissen.

Das Finanzkomitee des Völkerbundes gelangte in einem Berichte vom 27. Januar an den Völkerbundsrat dazu, in einer Eeihe von vorläufigen Schlussnahmen die Errichtung einer Internationalen Agrarkrcditbank zu empfehlen. Es ging dabei von dem Gedanken aus, gestützt auf die Sicherheit einer ersten Hypothek,, die von einem Kreditinstitute Bumäniens, Polens oder eines andern Oststaates gewährt wird, Kapital in Frankreich, der Schweiz oder einem andern westlichen Industrieland erhältlich zu machen. Auf diese Weise würde es möglich sein, dem Osten Europas hei Anbietung genügender Sicherheiten (wozu gegebenenfalls neben der Hypothek auch noch staatliche Garantien hinzutreten könnten), das billige Geldreservoir des europäischen Westens zu erschlossen.

Gleichzeitig bemerkt das Finanzkomitee, dass neben einem Vorschlag zur Befriedigung des langfristigen Kredits der Wunsch, dass das gleiche Kreditinstitut auch den sogenannten mittelfristigen Kredit zu gewähren hätte, zurücktreten müsse. Immerhin sollten mittelfristige Kreditgeschäfte nicht gänzlich, ausgeschlossen sein.

Der Völkerbundsrat hat in seiner Session vom Januar 1981 das Vorgehen Beines Finanzkomitees gutgeheissen und dieses beauftragt, bis zur Maisitzung des Völkerbundsrats eine definitive Vorlage für eine solche Internationale Agrarkreditbank auszuarbeiten. Eine Delegation des Finanzkomitees hat sich alsbald an die Arbeit gemacht und vermochte dieselbe so weit zu fördern, dass bereits in der Session der Unterkommission der Studienkommission für dieeuropäische Union, die vom 20. bis 22. April in Genf stattfand, ein erster Entwurf für ein Abkommen, ein Grundgesetz und Statuten für die zu errichtende Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite der Beratung unterzogen werden konnte. Bin neuer, teilweise umgearbeiteter Entwurf wurde derselben Unterkommission am 13. und 14. Mai vorgelegt. Nachdem er von der Studienkommission für die europäische Union durchberaten war, wurde er schliesslich vom Völkerbundsrat, auf Antrag seines Finanzkomitees, am 21. Mai angenommen.

II.

Die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

1. Eigenart der Gesellschaft.

Wenn der Gedanke einer Internationalen Agrarkreditbank neben den.

eingangs genannten wirtschaftlichen Gründen so rasch Gestalt gewinnen konnte, ist es dem Umstände zuzuschreiben, dass durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel in rechtlicher Beziehung ein Vorbild für ein solches internationales Kreditinstitut gegeben war. Dazu kam, dass in sachlicher Hinsicht eine gewisse internationale Kreditorganisation als Vorläufer durch die im September 1930 in Amsterdam von europäischen und amerikanischen

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Bankengruppen gegründete «Compagnie Centrale de Prêts Fonciers;' und weiterhin durch die im März 1931 von denselben Bankengruppen in Basel errichtete «Internationale Bodenkreditbank» gegeben -war. Allerdings war von vornherein eine fundamentale Abweichung zu diesen beiden rein privaten Banken für das internationale Hypothekargeschaft dadurch geschaffen, dass das von den Organen des Völkerbundes in Aussicht genommene Institut als eine an den Völkerbund angelehnte zwischenstaatliche Gründung geplant war. und sachlich ergab sich ein Unterschied zu den beiden erwähnten privaten Banken dadurch, dass die Agrarkreditbank des Volkerbunds ausschliesslich sogenannte indirekte Hypothekargeschäfte, d. h. Darlehensgewährungen an Landeshypothekarinstitute, nicht auch direkte Hypothekargeschäfte in Form von Hypothekardarlehen an einzelne Landwirte machen kann. Aus diesem Grunde wird auch das neue Institut des Völkerbundes mit den bereits bestehenden internationalen privaten Hypothekarbanken in keiner Weise in geschäftliche Kollisionen geraten. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Tätigkeit, die dem Volkerbundsinstitut vorbehalten bleibt, gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie, der besonderen Risiken wegen, von einem privaten Institute kaum unternommen werden kann, und dass nur ein zwischenstaatliches Institut wie dasjenige des Völkerbunds, vermöge der staatlichen Garantien, imstande ist, diese Hypothekargeschäfte zu tätigen.

Wie die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, wird auch die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Uypothekarkredite zunächst durch einen Staatsvertrag ins Leben gerufen. Weiterhin sind für die Verfassung der Internationalen Gesellschaft die als Anhang dem Staatsvertrag beigegebenen Erlasse des Grundgesetzes des Staates, wo die Bank ihren Sitz hat, und der Gtìsellschaftsstatuten massgebend. Die Beteiligung am Staatsvertrag steht allen europäischen Völkerbundsstaaten bis zum 80. September des Jahres offen. Europäische Völkerbundsstaaten, die bis zu diesem Zeitpunkte ihre Mitwirkung nicht zugesagt haben, und weiterhin ausserouropäisehe Völkerbundsstaaten, können erst nach dem 30. September 1936 dem Vertrage beitreten.

2. «Speziaireserve».

Die Angehörigkeit zürn Staatsvertrag bringt das Hecht mit sich, in besonders bezeichneter Weise am Kapital der Internationalen
Gesellschaft sich zu beteiligen, gleichzeitig aber auch die Pflicht, in derselben Weise zur sogenannten «Speziaireserve» beizutragen. Dabei ist die Beteiligung für jeden einzelnen Staat in der Weise festgesetzt, dass er mit einem bestimmten Betrag auf der Grundlage seines gegenwärtigen Jahresbeitrages an die Kosten des Völkerbunds in Genf zu einer einmaligen Leistung an diese «Speziaireserve» verpflichtet ist.

Diese einmalige Leistung beträgt für die grossen Völkerbundsstaaten, wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien und Spanien, höchstens 3 Millionen .Franken. Sie macht für die Schweiz und weiterhin für Belgien, die Tschechoslowakei, die Niederlande, Polen, Bumänien, Schweden und Jugoslawien höchstens 1,875,000 Franken aus. Sie stuft sich für die kleineren Lander weiter ab bis zum kleinsten Betrag von 125,000 Franken. Diese Leistungen sollen

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insgesamt 25 Millionen Schweizerfranken ausmachen. Der Betrag wird bei einer einigermassen allgemeinen Beteiligung seitens der europäischen Völkerbundsstaaten überschritten -werden, so dass eine entsprechende Kürzung der einzelnen Quoten eintritt*). Die Zuwendungen an die Speziaireserve, die von den sich beteiligenden Staaten innert Monatsfrist nach der Zeichnung des Aktienkapitals zu leisten sind, sollen eine besondere Garantie für die Verbindlichkeiten der Internationalen Gesellschaft darstellen. Sie sind nicht als eigene Mittel der Internationalen Gesellschaft anzusehen, sondern vielmehr als Verbindlichkeit gegenüber den, die Zahlung leistenden Staaten zu erachten. Damit diese Gelder der doppelten Bestimmung, für die Verbindlichkeiten der Bank zu garantieren und den einzahlenden' Staaten einen Zins abzuwerfen, genügen können, ist vorgesehen, dass sie bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder anderen vom Verwaltungsrat der Internationalen Gesellschaft bezeichneten Banken ersten Hanges angelegt werden und die Zinsen dieser Anlage den einzelnen Staaten zufliessen. Im weitern sollen dann diese Einlagen der Staaten auch am Beingewinn der Internationalen Gesellschaft beteiligt sein. Und zwar ist dies in der Weise gedacht, dass nach Speisung eines sogenannten «gesetzlichen Beservefonds» und nach Ausschüttung einer bis auf 6 % ansteigenden kumulativen Aktiendividende an einem verbleibenden Best des Beingewinnes die Staaten mit 75 % teilhaben, wovon 70 % zur Bückzahluüg der Einlagen in die « Speziaireserve» und 5 % als deren Bonifikation dienen.

3. Aktienkapital.

In gleicher Weise wie die Beteiligung an dieser besonderen Beserve durch die einzelnen Vertragsstaaten, ist für diese Staaten eine Beteiligung am Aktienkapital vorgesehen, nur dass es nicht die Staaten selbst sind, di« dieses Aktienkapital zu zeichnen haben. Diese Zeichnung ist vielmehr dem privaten Kapital vorbehalten, wobei in jedem Lande diejenigen Zeichnungen in erster Linie berücksichtigt werden sollen, die von Hypothekar- oder Agrarinstituten herstammen. Sofern in einem Lande die Hypothekarbanken unter einem besonderen Gesetze stehen, so sind es die diesem Gesetze unterstellten Institute, die für die Aktienzeichnung zunächst in Betracht fallen. Pur die Schweiz bleibt diese Bestimmung ausser Anwendung, da weder eidgenössische, noch kantonale Hypothekarbank-Gesetzgebungen existieren. Das Aktienkapital der Internationalen Gesellschaf t ist zerlegt in 10,000 Aktien A und 90,000 Aktien B.

Das gesamte autorisierte Kapital ist auf 250 Millionen Schweizerfranken festgesetzt. Die einzelnen Aktien lauten auf 2500 Franken. Es ist zunächst nur di» Ausgabe der 10,000 Aktien A im Gesamtnominalbetrage von 25 Millionen Schweizerfranken in Aussicht genommen. Aktien B werden allenfalls erst später begeben, wobei den Aktien A für den Bezug der Aktien B ein Vorzugsrecht eingeräumt ist. Nachdem der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Internationalen Gesellschaft an die Speziaireserve einzuzahlende Garantiebetrag auf *) Im günstigsten Falle, d. h. wenn sämtliche 27 Völkerbundsstaaten Europas dem Abkommen bcitreten, käme bei der entsprechenden Reduktion der Einlage jedes einzelnen Staates, für die Schweiz eine Minimalleistung von Fr. 1,229,508 in Frage.

957 höchstens 1,875,000 Schweizerfranken festgesetzt ist, so entfallen auf die Schweiz maximal 750 Aktien A. Die Unterbringung bei privaten Hypothekenbanken, namentlich solchen, die den grossen Handelsbanken nahestehen, wird keinen besonderen Schwierigkeiten begegnen, auch dann nicht, wenn die Kantonalbanken, die ja in der Pflege des Hypothekargeschäftes in vorderster Linie stehen, einer Aktienbeteiligung fernbleiben. Die Vorschrift, wonach nicht mehr als der zehnte Teil des Aktienkapitals für Liegenschaften und deren Ausstattung für den Bankbetrieb verwendet werden darf, sowie die weitere Bestimmung, dass höchstens */3 des Aktienkapitals in der -weniger liquiden Form von Krediten oder Darlehen, die beide durch Hypotheken ersten Banges zu decken sind, investiert werden kann, mögen dartun, welchen Geschäftsprinzipien die Internationale Gesellschaft unterstellt werdensoll. Die Aussicht, dass neben der kumulativen Dividende von 6 % eine nicht kumulative Superdividende von 4 % möglich ist, ist weiter geeignet, das private Kapital an den Aktien zu interessieren. Der Unterschied zwischen den zunächst zu begebenden Aktien A und den allenfalls später zur Ausgabe gelangenden Aktien B besteht darin, dass die Aktien A Namensaktien sind, während die Aktien B sowohl als Namenswie auch als Inhaberaktien begeben werden können. Sodann aber ist vor allem darin ein Unterschied festgelegt, dass jede Aktie A eine Stimme, jedoch nur je 15 Aktien E zusammen eine Stimme gewähren. Die Folge ist die, dass die 10,000 Aktien A mit ihren 10,000 Stimmen auch dann noch die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung besitzen, wenn die 90,000 Aktien B mit zusammen nur 6000 Stimmen begeben sein werden. Das vom Völkerbundsrat bereits bestellte Orgamsationskomitee ist beauftragt, die Ausgabe der 10,000 Aktien A im Nominalbetrage von zusammen 25 Millionen Schweizerfranken in die Wege zu leiten, sobald so viele europäische Völkerbundsstaaten dem Abkommen beigetreten sind, dass die von ihnen an die « Spezialreserve» zu leistenden Beiträge ihrerseits zusammen 25 Millionen Schweizerfranken ausmachen.

4. Organisation.

Wie die Kapitalgrundlage der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Kredite Abweichungen von der privaten Aktiengesellschaft auf weist, so auch die Organisation. Zwar sind für die beiden Gesellschaftsorgane,
den Verwaltungsrat und die Generalversammlung, die üblichen Kompetenzen einer privaten Aktiengesellschaft vorgesehen. Und neben dem Verwaltungsrat kann ein Verwaltungsratsausechuss als Vollziehungsausschuss eingesetzt werden. Der Präsident des VerwaltungsratvS ist auch Präsident des Vollziehungsausschusses.

Dem Präsidenten ist der auf seinen Vorschlag vom Verwaltungsrat gewählte Generaldirektor unterstellt. Eine singuläre Bestimmung besteht darin, dass der Präsident gegenüber Schlussnahmen des Verwaltungsrates und des Vollziehungsausschusses ein Einspruchsiccht hat. Und weiterhin ist eine, durch die Natur der Internationalen Gesellschaft freilich verständliche Sonderheit, dass neun Verwaltungsratsmitglieder von der Generalversammlung gewählt werden, dass aber der Völkerbundsrat Präsident und Vizepräsident wählt, wie übeidies auch zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder, sofern diese nicht vom Stän-

958 digen Komitee des Internationalen Landwirtschaftlichen Instituts in Eom und von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel ernannt werden. Bis zu fünf weitere Yerwaltungsratsmitglieder -- im ganzen können es höchstens deren 18 sein --- werden durch Kooptierung seitens der dreizehn erstgewählten Verwaltungsratsmitglieder bestellt. Diese zu kooptierenden Mitglieder sollen vor allem die allgemeinen Interessen der Internationalen Gesellschaft vertreten und im besondern die Beteiligung der hauptsächlichsten Kapitalmärkte für die Unterbringung der von der Internationalen Gesellschaft zu begebenden Obligationen erleichtern. Da für die nächste Zeit anzunehmen ist, dass die Schweiz nach Frankreich in erster Linie an den von der internationalen Gesellschaft auszugebenden Obligationenanleihen sich beteilige, darf auch erwartet werden, dass sie zur Wahrung der Interessen des schweizerischen Kapitalmarktes im Verwaltungsrat vertreten sei.

5. Geschäftstätigkeit.

Da, wie eben erwähnt, der schweizerische Kapitalmarkt für die Beibringung der für Hypothekarzwecke in den Agrarstaaten notwendigen Gelder in Anspruch genommen werden soll, dürften die Vorschriften über Obligationenausgabe und Darlehensgewährung für unser Land besonderes Interesse beanspruchen.

Zunächst mag bemerkt -werden, dass die .Zweckbestimmung der Bank allgemein im Eingang zum Staatsvertrag und sodann, genauer umschrieben, in den Statuten niedergelegt ist. Die Internationale Gesellschaft wird als wertvolles Instrument der internationalen Zusammenarbeit bezeichnet. Sie hat zum Zweck die finanziellen Lasten, die die landwirtschaftliche Produktion der verschiedenen Länder beschweren, zu erleichtern, um die Gestehungskosten, die heute einen zu grossen Teil des Eohertrages beanspruchen, herabzusetzen und so die Kaufkraft der Landwirte zu erhöhen. Dieser Zweck soll dadurch erfüllt werden, dass die Gesellschaft auf ihren Namen lautende Obligationen ausgibt, mit deren Erlös sie Forderungen auf nationale Hypothekarinstitute erwirbt, welche Forderungen durch Hypotheken im ersten Bang, die im Eigentum oder Pfandbesitz dieser nationalen Hypothekarinstitute stehen, sichergestellt sind.

Die Hingabe des Obligationenerlöses durch die Internationale Gesellschaft an die nationalen Hypothekarinstitute ist Darlehensgewährung, und zwar auf höchstens
dreissig Jahre mit jährlicher Amortisation oder ausnahmsweise auf mittlere Frist mit oder ohne jährliche Amortisation. Als nationale Hypothekarinstitute kommen in Betracht Gesellschaften oder Anstalten, die ihi en Sitz in einem der dem Staatsvertrage beigetretenen Länder haben. Diese nationalen Hypothekarinstitute gewähren entweder unmittelbar oder mittelbar durch andere Hypothekarinstitute ihres Landes Hypothekardarlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke.

Die Intelnationale Gesellschaft kann Obligationen einzig gegen die vorbeschriebene hypothekarische Sicherheit ausgeben, und nur ganz vorübergehend können Obligationengelder kurzfristig, bis sie eine Verwendung für Hypo-

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thokarzwecke gefunden haben, anderweitig in sicherer Weise angelegt werden.

Auch dio Zinsen der Obligationen sind in gleicher Weise wie das Kapital hypothekarisch sicherzustellen. Weiterhin isi die Obligationenausgabe auf den zehnfachen Betrag von Aktienkapital und ·< Speziaireserve», d. h. zunächst auf 500 Millionen (bei voller Kapitaleinzahlung auf 2750 Millionen) Schweizerfranken beschränkt.

So einfach die Ausgabe von Obligationen de.. Internationalen Gesellschaft vonstatten gehen kann, so schwierig gestaltet sich die Handhabung der Vorschriften über die Darlehensgewährung. Nur wenn die den Obligationen als Sicherheit dienenden Hypothekarrechte alle Gewähi bieten, wird die Gesellschaft Kredit finden. Aus diesem Grunde darf die Beleihung der als Sicherheit angenommenen Hypotheken auf höchstens 50 % des Schätzungswertes der Liegenschaften sich erstrecken. Doch dürfen auf der andern Seite die Anforderungen an diese Pfandbestellung in formeller und auch in sachlicher Beziehung nicht zu hoch gestellt werden, soll die Gesellschaft in den einzelnen Ländern in ihrer Tätigkeit nicht allzusehr gehemmt sein. Mit Nachdruck verweist das FinanzTiomitee dai auf, dass die Darlehensgewährung nicht nur in einzelnen wenigen Staaten erfolgen dürfe, sondern dass sie möglichst international vor sich zugehen habe, dass sie darum für die einzelnen Länder zu ungleichen Bedingungen .geschehen werde. Und in den Beratungen der Entwürfe ist wiederholt geltend gemacht worden, dass es, wenigstens auf die Dauer, keine strenge Scheidung zwischen kreditgebenden und kreditnehmenden Ländern geben werde, da Länder, die heute Kredit erteilen, morgen solchen beanspruchen können.

Immer ist mit Nachdruck betont worden, dass in dieser internationalen Verbundenheit eine wesentliche Aufgabe, aber auch ein wertvoller Vorteil der Gesellschaft gelegen sei. Die Verantwortlichkeit für das Darlehensgeschäft ist ganz dem Verwaltungsrat, vor allem seinem Präsidenten und den ihm unterstellten ausführenden Personen überbundeu, indem sie mit weitgehenden Kompetenzen gegenüber den nationalen Kreditanstalten ausgerüstet sind.

Namentlich kommt den nationalen Kreditinstituten kein förmliches Recht auf Darlehensgewährung zu. Die Internationale Gesellschaf t kann vielmehr jederzeit die Darlehensbedingungen ändern und Zusagen zurückziehen, neue
Bedingungen stellen und namentlich auch die Leistung zusätzlicher Garantien verlangen.

Der Internationalen Gesellschaft steht deshalb ein allgemeines Mitspracherecht bei der Festsetzung der Bedingungen zu, welche das nationale Kreditinstitut seinem Hypothekarschuldner stellt, wobei vor allem auch darauf geachtet wird, dass die Bedingungen für die Weitergabe der Gelder der Internationalen Gesellschaft durch das nationale Kreditinstitut an den Landwirt zu keiner ungerechtfertigten Verteuerung des Hypothekardarlehens führen. Aus dem Grunde können die Staaten, nach denen die internationalen landwirtschaftlichen Kredite fHessen, angehalten werden, diesen Geschäftsbetrieb der Gesellschaften in allen Teilen steuerfrei zu lassen, um jede durch eine solche Besteuerung sich notwendig ergebende Verteuerung zu vermeiden. Die Schwierigkeit der Durchführung gesunder Geschäftsprinzipien wurde namentlich da

960 anerkannt, wo Grundkataster, Grundbuch und Hypotbekargeschäft noch nicht eine westeuropäischer Art entsprechende Ausgestaltung erfahren haben. Es sind deshalb vom Finanzkomitee die wichtigsten Grundsätze zur Einführung in die G-esetzgebung derjenigen Länder zusammengestellt worden, in denen das Grundbuchwesen für Hypothekardarlehen noch keine genugende Sicherheit gewährt. Allein es wurde allseitig anerkannt, dass os einer langjährigen Erziehungsarbeit der Vollzugsorgane der Internationalen Gesellschaft bedarf,, um diese Grundsätze zu sicherer praktischen Auswirkung zu bringen (vgl.

Statuten Artikel 54--63).

III.

Erläuterung der für die Schweiz als Hitzland der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Agrarkredite massgeoenden Bestimmungen des Abkommens des Grundgesetzes und der Statuten1. Abkommen und Grundgesetz.

Abkommen und Grundgesetz sind bei den Erlassen für die InternationaleGesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite getrennt und nicht wie bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in einem Erlass zusarnmengefasst. Allein die rechtliche Ordnung ist für beide Institute in weitgehender Übereinstimmung getroffen. Es bezieht sich dies vor allem darauf, dass die Internationale Gesellschaft, wie die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, als ein Kreditinstitut schweizerischen Rechtes anzusehen ist, soweit nicht durch das Abkommen und dessen Beilagen, das Grundgesetz und die Statuten vom schweizerischen Eecht abweichende Bestimmungen getroffen werden. Diese Rechtslage ist für die Internationale Gesellschaft ausdrücklich festgelegt, indem im Grundgesetz Ziff. 5, Abs. 2, auf das schweizerische Eecht als ergänzendes Eecht verwiesen wird, wie übrigens auch in Art. 53 der Statuten. In dieser Beziehung ist das rechtliche Verhältnis für die Internationale Gesellschaft abgeklärter als für die Bankiür Internationalen Zahlungsausgleich, für welche ein ausdrücklicher Hinweis auf das schweizerische Eecht als ergänzendes Eecht fehlt. In anderer Beziehung hingegenmöchte die Eechtslage für die Schweiz bei der Internationalen Gesellschaft weniger abgeklärt erscheinen als bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Während bei Errichtung der B. 1. Z. ein Staatsvertrag zwischen einer Eeihe voü Ländern einerseits und der Schweiz anderseits abgeschlossen wurder da die Schweiz nicht am Haager Abkommen, sondern nur an der Errichtung der B. I. Z. beteiligt -war, so sind bei der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite alle europäischen Völkerbundsstaaten zur Beteiligung am Abkommen eingeladen, und zu dieser Beteiligung haben sich bereits 16 Staaten, unter anderen auch die Schweiz, angemeldet.

Alle diese Staaten, zu denen also auch die Schweiz gehört, kommen überein, mit der Schweiz sich über die Niederlassung der Gesellschaft in.

961 Genf zu verständigen. Da das Grundgesetz nicht als ein selbständiges Vertragsinstrument, sondern nur als Anhang zum Abkommen behandelt wird, ergibt sich daraus, dass die Schweiz als Beteiligte an der Kreditaktion und als Sitzstaat der Internationalen Gesellschaft mit der Ratifikation des Abkommens ihn auch in ihrer doppelten Stellung gutheisst.

Wie bei der B. I. Z., so bilden auch bei der Internationalen Gesellschaft eine Reihe von Artikeln der Gesellschaftsstatuten einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Das Grundgesetz legt ausdrücklich fest, dass diesestatutarischen Bestimmungen auch von der Schweiz, selbst wenn die Gesellschaftsorgane der Bank ihre Abänderung gutheissen sollten, für solange als rechtsgültig erachtet werden müssen, als nicht die Vertragsstaaten, gemäss den Bestimmungen des Abkommens, zu der Abänderung ihre Zustimmung gegeben haben. Dieser Eechtssatz bedeutet umgekehrt, dass die Schweiz ihrerseits zu solchen Änderungen, sollen sie in lechtsgültiger Weise vor sich gehen, ihre Zustimmung zu geben hat. Es muss aber betont werden, dass das Abkommen selbst die Abänderungsmöglichkeit auf dem Wege eines Mehrheitsbeschlusses und ohne Zustimmung aller Vertragsparteien vorsieht (vgl, Art. 17--19 des Abkommens), eine Änderung, die namentlich auch eine Verlegung des Sitzes bezwecken kann (Art. 8 des Abkommens). Es darf bemerkt werden, dass in diesem Punkte die Rechtsstellung der Schweiz in Hinsicht auf die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite nicht die gleiche ist wie die bei der B. I. Z., wo es sich um einen Staatsvertrag handelt, der nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann. Bei der Internationalen Gesellschaft ist die Rechtslage für die Schweiz vielmehr die, dass für den Fall, als sie einer Änderung des Grundgesetzes die Zustimmung versagen sollte, die übrigen Beteiligten am Abkommen auch ohne Zustimmung der Schweiz die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft beschliessen können.

8. Sonderrechte der Internationalen Gesellschart.

Wie bei der B. I. Z. sind durch das Grundgesetz zusammen mit dem Abkommen und den Statuten Sonderrechte in dreifacher Richtung vorgesehen: a. Bine rechtliche Sonderstellung hat, wie bereits angedeutet, die Gesellschaft in bezug auf das für sie geltende Gesellschaftsrecht, indem über die Verleihung der Rechtspersönlichkeit (Ziff. l des Grundgesetzes), über das Stimmrecht (Art. 8 der Statuten), über die Wahl des Verwaltungsrates (Art. 28 der Statuten) Abweichungen zum schweizerischen Obligationenrecht getroffen sind.

Daneben hat sich die Bank weiterhin das Recht vorbehalten, auch in Zukunft die Verfassung der Gesellschaft nach Gutfinden zu gestalten (Ziff. 5 des Grundgesetzes). Im Gegensatz zur B. I. Z. kann bemerkt werden, dass die Internationale Gesellschaft erheblich weitergehend sich dem gemeinen Rechte unterstellt.

So ist auch für den Rechtsgang der Gesellschaft im Verhältnis zu den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern keinerlei Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen.

962 b. Bei denfiskaliechen Sonderrechtenist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die alle das Abkommen unterzeichnenden Staaten angehen und denjenigen, die nur die Schweiz als Sitzstaat hetrei'fen.

Von den ersten handeln die Art. 7--9 des Abkommens. Sie sind nicht obligatorisch, d. h. der dem Abkommen beitretende Staat braucht sich ihnen nicht zu unterziehen. Wenn er es tun will, so hat er dies anlässlich der Unterzeichnung oder der Eatifikation des Abkommens ausdrücklich zu erklären. Die Erklärung kann auch später noch dem Völkerbundssekretariat abgegeben werden, das ·sie den Eegierungen der Mitgliedstaaten des Völkerbundes notifizieren wird.

Die Annahme dieser Steuerbefreiungen kann nach Ablauf von fünfzehn Jahren und nach Ablauf jeder weitern Periode gleicher Dauei durch eine entsprechende, ·dem Völkerbundssekretariat abzugebende Erklärung widerrufen werden (Art. 9 des Abkommens). Die fiskalischen Sonderrechte dieser Gruppe haben wie diejenigen, die dem Sitzland auferlegt werden, den Zweck, der Internationalen Gesellschaft für den landwirtschaftlichen Hypothekarkredit ihre Aufgabe zu erleichtern. Sie beziehen sich in der Hauptsache auf die Besteuerung des Kapitals und des Einkommens der Gesellschaft, auf die Besteuerung der Inhaber von Aktien und Obligationen der Gesellschaft für das in solchen Titeln angelegte Jfapital, sowie für das Einkommen aus denselben. Vorbehalten ist das Eecht des Vertragsstaates, diejenigen Titelinhaber zu besteuern, die ihr Domizil auf seinem Gebiet bähen. Weitere Steuerbefreiungen sind in dieser Gruppe vorgesehen für alle Urkunden und Geschäfte, die im direkten Zusammenhang stehen mit der Darlehensgewährung durch die Gesellschaft. Da in den für das Sitzland im Grundgesetz vorgesehenen, die eben besprochenen Steuerbefreiungen mitenthalten sind, so liegt für dio Schweiz keine Veranlassung vor, die in Art. 9 ·des Abkommens vorgesehene besondere Erklärung abzugeben.

Die fiskalischen Sonderrechte der zweiten Gruppe sind als eine dem Sitz.staat auferlegte Bedingung für die Domizilnahme der Gesellschaft zu betrachten und sind als solche für ihn in ihrem ganzen Umfang verbindlich. Sie sind abschliessend umschrieben in den Ziffern 6 bis 9 des Grundgesetzes und lehnen sich stark an die der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eingeräumten Steuerprivilegien an; in
einzelnen Punkten gehen sie etwas weiter als diese, ·was sich zum Teil aus der Verschiedenartigkeit der Geschäftskreise der beiden Institute erklärt. Sie beruhen auf der Erwägung, dass die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftlichen Hypothekarkredit, bei der zum Unterschied von der Bank füi Internationalen Zahlungsausgleich die Ausgabe von Obligationen eine bedeutende Bolle spielen wird, als solche für die Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes möglichst umfassende Steuerbefreiung gemessen soll.

Anderseits aber sind sie so aufzufassen, und entsprechende Vorbehalte bestimmen das ausdrücklich, dass die für die Gesellschaft als solche vorgesehenen Steuerbefreiungen den Sitzsiaat nicht hindern sollen, die Aktien und Obligationen ·der Gesellschaft, soweit sie in der Schweiz untergebracht werden, anlässlich ihrer Emission. Inverkehrsetzung oder Übertragung mit den durch die Gesetzgebung vorgesehenen Abgaben zu belegen; feiner soll das Eecht des Sitzstaates

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zur Besteuerung der auf seinem Gebiet niedergelassenen Personen durch die der Gesellschaft eingeräumten Vergünstigungen in keiner "Weise berührt werden.

Indessen ist bei der Festlegung dieser Eochte des Sitzstaates ausdrücklieh "bestimmt worden, dass die Gesellschaft für die Erhebung dieser Steuern nicht in Anspruch genommen werden darf. Diese Begelung bereitet gewisse Schwierigkeiten namentlich deshalb, weil nach der Gesetzgebung über die eidgenössischen Stempelabgaben als Schuldner der Abgabe für die von einem Inländer ausgegebenen Aktien und Obligationen sowie der Abgabe auf den Coupons solcher Titel der Aussteller bzw. der Couponsschuldner gilt. Die Schwierigkeit kann nur dadurch behoben werden, dass eine von der geltenden Ordnung abweichende Erfassung gewählt wird. Wollte man hiervon absehen, so wäre es tatsächlich kaum möglich, die auf den schweizerischen Markt gebrachten Titel der Gesellschaft, deren Besteuerung das Grundgesetz speziell erlaubt, hinreichend zu erfassen, was finanziell von nicht unerheblicher Tragweite sein könnte und durch nichts gerechtfertigte Ungleichheiten schaffen würde. Der einzuschlagende Weg ist insofern vorge/eichnet, als die eidgenössische Stempelgesetzgebung den Fall, in welchem der Aussteller dor Titel selbst nicht als Steuersubjekt in Anspruch genommen werden kann, bereits kennt. Es handelt sich um die Begelung der Besteuerung ausländischer Wertpapiere und der Coupons solcher Titel. Die Wahl dieses Verfahrens, das in den Artikeln 30 und ff.

des Stempelgesetzes und Artikel 6 ff. des Couponsstempelgesetzes geordnet ist, erlaubt die Erhebung dor Abgabe bei einer einzigen oder bei einigen wenigen Stellen und vermeidet den mit viel Schwierigkeiten und Weiteiungen verbundenen Bezug der Abgabe bei den einzelnen Titelinhabern.

Die Anwendung der angerufenen Methode im vorliegenden Speziatali bedeutet indessen eine Abweichung von der geltenden Stempelgesetzgebung und bedarf besonderer gesetzlicher Anordnung, für die sich mit Rücksicht darauf, dass die Begelung durch das internationale Abkommen bedingt wird, im Ratifikationsbeschluss selber getroffen werden kann. Diesem Zweck dient die in Art, 2 des nachstehenden Beschlussentwurfes enthaltene Bestimmung.

Mit Befriedigung sei schliesslich noch auf die Tatsache hingewiesen, dass .zum Unterschied von der Konvention
betreffend die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nach dem vorliegenden Abkommen für das Personal der Internationalen Gesellschaft für den landwirtschaftlichen Hypothekarkredit irgendeine Steuervergünstigung nicht vorgesehen ist.

Soweit von den vorgesehenen fiskalischen Sonderrechten die Steuern des Kantons und der Stadt Genf berührt werden, haben sich die zuständigen Behörden mit deren Gewährung gemäss Schreiben vom 22. Mai an den Bundesrat einverstanden erklärt. Dieses Schreiben lautet: «Der Staatsrat hat die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass, soweit er in Betracht kommt, der Kanton Genf mit den Bestimmungen des Art. 6 des Grundgesetzes der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite, welcher die Steuerbefreiungen vorsieht, einverstanden ist.»

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c. Administrative Sonderrechte. Wie bei der B. I, Z. ist auch bei der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite in Aussicht genommen, dass administrative Zwangsmassnahmen, mit denen die Tätigkeit der Gesellschaft gehemmt oder unterbunden werden könnte, weder zur Friedens- noch zur .Kriegszeit statthaft sind. Es soll dafür gesorgt sein, dass das Institut stets seine Funktionen erfüllen kann. Nur eine Ausnahme wird für die Internationale Gesellschaft ausdrücklich namhaft gemacht, es ist dies Art. 16 des Völkerbundspaktes, wonach als Massnahme gegon die den Pakt verletzenden Staaten der Abbruch der wirtschaftlichen Beziehungen durch die übrigen Völkorbundsstaaten angedroht ist. Diese Ausnahme ist ohne weiteres verständlich. Sie gilt auch für die B. I. Z. und ist bei der Internationalen Gesellschaft lediglich der Vollständigkeit halber ausdrücklich erwähnt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. August 1919 betreffend die Frage des Beitrittes dei Schweiz zum Volkerbund, Bundesbl. 1919, IV. Band, 8. 615--620). In den Beratungen über das Verbot administrativer Zwangsmassnahmen ist ausdrücklich die in der Botschaft des Bundesrates für die B. I, Z., S. 28 und 24, niedergelegte Auffassung bestätigt worden, dass die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite in keiner Weise den juiisdiktionellen Massnahmen entzogen werden wolle. Zur Klarstellung in dieser Bichtung wurden sogar die ursprünglich vorgesehenen Beschränkungen: Enteignung (expropriation) und Beschlagnahme (saisie) gestrichen, um keinerlei Missdeutung aufkommen zu lassen, dass eine «expropriation» für bauliche Zwecke oder ein Arrest (saisie) nach den Bestimmungen der Schuldexekution zulässig sei.

ä. Schiodsgerichtsbarkeit. Dag Abkommen (Art. 12) und das Grundgesetz (Ziff. 11) sehen, wie das ohne weiteres verständlich ist, für den Fall von Streitigkeiten deren Schlichtung auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit vor. Es werden dabei folgende Fälle auseinandergehalten : Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Staaten, die das Abkommen abgeschlossen haben, ist die Schlichtung in der Weise geregelt, dass zunächst der Völkerbundsrat um seine Vermittlung angegangen, dass aber auch unmittelbar oder nach erfolglosem Sühnversuch durch den Völkerbundsrat der Ständige Gerichtshof im Haag angerufen werden
kann. Sofern es sich um eine Streitigkeit zwischen den Staaten des Abkommens und der Internationalen Gesellschaft, handelt, so ist ebenfalls zunächst eine Vermittlertätigkeit des Völkerbundsrates möglich.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, unmittelbar an ein Schiedsgericht zu gelangen, das auf folgende Weise zusammengesetzt wird. Der oder die Staaten, die in den Streitfall verwickelt sind, wenden sich an den Völkerbundsrat zur Bezeichnung eines Schiedsrichters. Das gleiche tut die Internationale Gesellschaft. Der Obmann wird vom Präsidenten des Ständigen Gerichtshofes im Haag oder im Falle seiner Ablehnung ebenfalls durch den Völkerbundsrat gewählt. Kommt seitens dieses Schiedsgerichtes innert nützlicher Frist kein Schiedsvertrag zustande, so wird das Schiedsgericht den Völkerbundsrat ersuchen, beim Ständigen Gerichtshof ein Gutachten einzuholen, das dann für das

965 Schiedsgericht verbindlich ist. Dieses Prozedere findet auch für die Schweiz Anwendung, wenn sie aus den Bestimmungen des Abkommens und nicht aus jenen des Grundgesetzes mit der Internationalen Gesellschaft in Streit geraten sollte. Hat der Streit dagegen die Interpretation des Grundgesetzes zum Gegenstand, so ist seine Erledigung in gleicher Weise vorgesehen wie im Falle von Streitigkeiten der am Abkommen beteiligten Staaten unter sich, d. h.

«s ißt zur Beilegung fakultativ zunächst der Völkerbundsrat, obligatorisch in letzter Linie der Ständige Gerichtshof im Haag zuständig. Diese Schiedsgerichtsregelung gibt vom schweizerischen Standpunkte aus zu keinerlei Bedenken Anlass.

e. Dauer des A b k o m m e n s . Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und dementsprechend hat auch das Grundgesetz eine unbestimmte Eechtsdauer. Die Internationale Gesellschaft ist in ihrer Lebensdauer ebenfalls ausdrücklich unbefristet ; die Gewährung langfristiger Darlehen lässt von vornherein ein auf unbestimmte Zeit tätiges Kreditinstitut erwarten. Die staatsrechtliche Behandlung des Abkommens ist deshalb jene nach Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung, wonach Staatsverträge, welche unbefristet oder mit über fünfzehnjähriger Gültigkeitsdauer abgeschlossen sind, dem Eeferendum zu unterstellen sind. Es mag überdies bemerkt werden, dass gemäss dem Abkommen die Internationale Gesellschaft ihres staatsrechtlichen Charakters entkleidet, und in eine Aktiengesellschaft ausschliesslich privaten Rechtes umgewandelt werden kann (Art. 19, Abs. 8, des Abkommens). In diesem Falle bleiben die für die vor der Umwandlung zugunsten der ausgegebenen Aktien und Obligationen gewährten fiskalischen Sonderrechte als wohlerworbene Eechte der Aktionäre und Obligationäre bestehen. Da aber das Abkommen und mit ihm auch das Grundgesetz dahinfällt, hat sich die Internationale Gesellschaft alsdann als Aktiengesellschaft in allen Teilen dem öffentlichen und dem privaten Recht des Sitzlandes, namentlich auch dem Steuerrecht zu unterziehen.

Schlussbemerkung, Der Schweiz ist die Ehre zuteil geworden, auch ein zweites internationales Kreditinstitut innerhalb ihrer Grenzen zu beherbergen. Zweifellos liegt darin eine neue Anerkennung und auch gleichzeitig eine weitere Befestigung ihrer Neutralität. Diese Erwägungen haben den Ausschlag gegeben, um die Völkerbundsstadt Genf als Sitz der Gesellschaft zu bezeichnen, obschon vom Gesichtspunkte der Ausgabe von Obligationen auch andere schweizerische Plätze, wie z. B. Zürich, die als Kapitalmärkte für in- wie ausländische Anleihen von grosser Bedeutung sind, ebenfalls in Betracht gefallen wären. Allein die Erwägung, dass der Sitz der Gesellschaft nicht in erster Linie an einen Finanzplatz gehört, sondern an einen neutralen Ort, in möglichst enger Fühlung mit dem Völkerbund, hat die Wahl Genfs veranlasst.

Die Wahl Genfs als Sitz dei Bank kann allein nicht für die Annahme des Abkommens entscheidend sein, wiewohl die Ratifikationsverweigerung seitens der Schweiz zur Sitzverlegung Anlass geben könnte. Die Ratifikation empfiehlt

966 sich für die Schweiz in erster Linie aus Gründen der wirtschaftlichen Solidarität, die in der heutigen allgemeinen Wirtschaftskrise um so dringender geboten ist.

Sie ergibt sieh für unser Land, als Land einer bedeutenden Exportindustrie und eines ausgebreiteten Exporthandels. Sie ergibt sich aus der immer ausgeprägteren Stellung der Schweiz als internationales Finanzzentrum. Ist auch kaum anzunehmen, dass die schweizerische Landwirtschaft die Dienste dieser Agrarkreditbank je beanspruche, so darf die Schweiz, gerade auch aus Gründen der Solidarität der verschiedenen Wirtschaftsgruppen des eigenen Landes von der Teilnahme an diesem internationalen Hilfst erke nicht zurückbleiben.

Vom Standpunkte des internationalen Anleihensgeschäftes ist die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite zu begrüssen, indem sie durch die besonderen Garantien ihrer Organisation Kapitalanlagen nach Ländern vermitteln wird, nach denen auch ohne diese Bank, jedoch auch ohne ihren Schutz, Gelder aus der Schweiz abfliessenHessen würden. Dabei ist zu bedenken, dass heute und zufolge der politischen und finanziellen Verhältnisse möglicherweise noch für längere Zeit, die Schweiz, dank unserer politischen Lage, dank auch des Ansehens unserer Kreditorganisation beträchtliche fremde Gelder beherbergt, die auf diesem Wege zur Anlage gelangen können. So dürfte denn zeitweise auch das Opfer an Zins, das der Bund mit seiner KapitalbeteiligungReserveReservezu bringen hat, durch die Vorteile, die unserem Lande durch die neue internationale Kreditinstitution in der Zukunft in mannigfacher Weise zuteil werden können, reichlich aufgewogen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkomenen Hochachtung.

Bern, den 15. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

967

(Entwurf.)

ßundesbescliluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite, Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1931, besehliesst:

Art. 1.

Das am 21. Mai 1931 unterzeichnete Abkommen über die InternationaleGesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite wird genehmigt.

Art, 2.

Die Stempelabgabe auf den von der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite ausgegebenen Aktien und Obligationen und die Stempelabgabe auf den Coupons dieser Titel werden nach den Torschriften der Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 über die Stempelabgaben und Art. 6 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons erhoben.

Art. 8.

Dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter dasEeferendum.

Art. 4.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

·968 Übersetzung.

Abkommen zur

Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

Die Regierungen von Deutschland, Belgien, Bulgarien, Estland, Frank.reich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Jugoslawien, vom Wunsche beseelt, der Landwirtschaft durch die Schaffung einer internationalen Organisation für Agrarkredite zu helfen; in der Erwägung, dass eine solche Organisation ein wertvolles Instrument internationaler Zusammenarbeit im Rahmen der volkswirtschaftlichen Aktion ·des Völkerbundes sein wird; entschlossen, die Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite zu fördern, die bezweckt, die finanziellen Lasten, welche in verschiedenen Ländern die landwirtschaftliche Produktion beschweren, zu erleichtern, die Betriebskosten, die gegenwärtig einen zu grossen Teil dea Gewinnes verschlingen, zu vermindern und die Kaufkraft der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu erhöhen; gewillt, dieser Internationalen Gesellschaft jede in ihrer Macht stehende Unterstützung zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe zu gewähren; sind übereingekommen, durch ihre unterzeichneten, gehörig bevollmächtigten Vertreter, das nachfolgende Abkommen abzuschliessen, dessen Bestimmungen, soweit sie den Völkerbundsrat betreffen, von ihm in seinem Beschluss vom 21, Mai 1981 angenommen worden sind.

Artikel 1.

Grundsatz.

1. Die vertragschliessenden Regierungen kommen überein, eine Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite zu errichten nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens, des Grundgesetzes und der angeschlossenen Statuten.

2. Die vertragschliessenden Regierungen anerkennen die Rechtsfähigkeit dieser Internationalen Gesellschaft vom Momente ihrer Errichtung an.

969

3. Bin vom Völkerbundsrat ernannter Organisationsausschuss wird die notwendigen Massnahmen treffen hinsichtlich der ersten Aktienemission der Internationalen Gesellschaft, ihrer Organisation und der Vorbereitung ihrer Wirksamkeit.

Der Organisationsausschuss wird seine Tätigkeit einstellen, sobald der Verwaltungsrat konstituiert worden ist. Die Beträge, welche gegebenenfalls vom Völkerbundsrat oder von anderer Seite zur Deckung der Kosten dieses Ausschusses vorgeschossen worden sind, sollen von der Internationalen Gesellschaft aus dem Erlös der Aktienemission zurückerstattet werden.

Artikel 2.

Verpflichtungen der Regierung dea Staates, in dem die Internationale Gesellschaft ihren Sitz hat.

1. Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, der Internationalen Gesellschaft sobald wie möglich ein Grundgesetz zu geben, welches Gesetzeskraft haben wird und dessen Text im Anhang zu dem gegenwärtigen Abkommen enthalten ist. Dieses Grundgesetz soll die Anerkennung der ihm beigegebenen Statuten enthalten.

2. Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, dieses Grundgesetz weder aufzuheben noch zu verändern, noch ihm etwas beizufügen, es sei denn zufolge einer gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 über die Aufhebung oder die Revision des Abkommens gefassten. Beschlusses.

Sollte es sich jedoch um eine Änderung der Satzung handeln, die nicht auf Ende eines für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Zeitabschnittes eintreten soll, so würde Ut. b des Artikels 17 mit der Einschränkung Anwendung finden, dass die vertragschliessenden Regierungen ihre Zustimmung rechtsgültig erteilen können, ohne zu ihrer Einholung eine Konferenz einzuberufen.

8. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, keine Änderungen an den in Ziffer 8 des Grundgesetzes aufgezählten Artikeln der Statuten der Internationalen Gesellschaft anzuerkennen, ohne die Zustimmung der vertragschliessendenRegierungenn gemäss Artikel 17 des Abkommens und derOrgane« der Internationalen Gesellschaft gemäss Ziffer 3 des Grundgesetzes.

4. Die Verpflichtungen der schweizerischen Eegierung aus dem gegenwärtigen Artikel sind nicht anwendbar, falls das Grundgesetz infolge der Verlegung des Sitzes der Internationalen Gesellschaft in ein anderes Land, gemäss Artikel 8, Ziffer 2, aufgehoben wird.

Artikel 8, Verlegung des Sitzes der Internationalen Gesellschaft.

1. Sollte das gegenwärtige Abkommen von der in Artikel 2 erwähnten Regierung nicht ratifiziert werden, fällt dem Völkerbundsrat, der mit StimmenBundesblatt

83, Jahrg. Bd. I.

72

970 mehrheit entscheidet, die Aufgabe zu, die Annahme der Verpflichtungen dieses Artikels durch die Regierung eines anderen Vertragsstaates zu erwirken, die ihrerseits der Internationalen Gesellschaft ihr Grundgesetz geben soll.

2. Der Völkerbundsrat kann mit Stimmenmehrheit jederzeit die notwendigen Massnahmen treffen, um den Sitz der internationalen Gesellschaft in ein anderes Land zu verlegen, sofern die ausserordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft dem gemäss Artikel 44 der Statuten gefassten Beschluss zustimmt und -- mit Zustimmung der Mehrheit der vertragschliessenden Regierungen -- die mit 75 % an die gemäss nachstehendem Artikel 5 eingezahlten Summen beigetragen haben, ungeachtet irgendwelcher und aus irgendwelchem Titel gemachter Bückerstattung, ihre Einwilligung gibt, Artikel 4.

Beschränkung der Darlehensgewährung auf die nationalen Gesellschaften der Vertragsstaaten.

Die in den Statuten der Internationalen Gesellschaft vorgesehenen Darlehen können nur denjenigen Gesellschaften oder Hypothekar- oder Agrarkreditinstituten (hernach mit «nationalen Gesellschaften» bezeichnet) gewährt werden, die ihren Sitz auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten haben, Artikel 5.

Vorschüsse der Regierungen für die Errichtung einer Spezialreserve.

Um die Internationale Gesellschaft in die Lage zu versetzen, wie im Artikel 21 der Statuten vorgesehen, eine Spezialreserve zu errichten, verpflichten sich die vertragschliessenden Regierungen, unter den nachstehenden Bedingungen der genannten Gesellschaft Vorschüsse in der Höhe von 25 Millionen Schweizerfranken Gold, gleich 7,258,064,516 g Feingold zu gewähren, welche sie gemäss ihren Statuten zurückzahlen wird.

1. Die Begierungen, welche am Voranschlag des Völkerbundes beteiligt sind a. mit mindestens 84 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 3,000,000; b. mit mindestens 17--88 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 1,875,000; c. mit mindestens 8--16 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 1,000,000; d. mit mindestens 5--7 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 500,000; t', mit weniger als 5 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 125,000.

971 2. Die Beiträge sind innerhalb eines Monates, gerechnet von der Subskription der Aktien A, gemäss Artikel 12 der Statuten, oder von der Eatifikation oder Beitritten, die in einem spätem Zeitpunkt erfolgen, einzuzahlen.

3. Wenn bei dem Inkrafttreten des Abkommens die Summe der Beiträge der Eegierungen, welche das Abkommen ratifiziert haben, 25 Millionen Franken übersteigt, so wird der Beitrag jeder Begierung verhältnismässig soweit herabgesetzt, dass die Gesamtsumme der Beiträge 25 Millionen Franken nicht übersteigt.

Wenn infolge von neuen Batifikationen oder Beitritten die Gesamtsumme des mittels der Vorschüsse der Begierungen gebildeten Speziaireservefonds A und des von der Internationalen Gesellschaft errichteten Speziaireservefonds B (im Artikel 21 der Statuten) von 25 Millionen Franken übersteigt, wird der Fonds A durch Rückzahlungen im Verhältnis zur Höhe der Vorschüsse jeder Regierung so vermindert, dass der Totalbetrag der Fonds A und B dem Betrage von 25 Millionen Franken gleichkommt. Immerhin soll eine Regierung, welche dem Abkommen gemäss Artikel 15, ht. a, beigetreten ist, keinen Anteil an den Bückzahlungen haben, die mit dem Ergebnis seines Beitrages ausgeführt werden.

4. Im gegenteiligen Falle, wenn die Summe von 25 Millionen nicht erreicht wird, steht es jeder Begierung frei, einen ergänzenden Beitrag zu leisten.

Artikel 6.

Befreiung von jeder Enteignungsmassnahme usw.

Die Internationale Gesellschaft, ihr Vermögen und ihre auf dem Gebiet eines Vertragsstaates gelegenen Guthaben, sowie alle Überweisungen aus, nach oder durch ein Gebiet eines Vertragsstaates, sofern sie durch die Internationale Gesellschaft oder in ihrem Interesse ausgeführt werden und sich aus der Ausübung ihrer normalen Wirksamkeit ergeben, können weder im Frieden noch im Kriege irgendwelchen Massnahmen, wie Requisitionen, Konfiskationen, Verboten oder Beschränkungen der Zahlungen nach dem Auslande, oder des Empfangs von Zahlungen aus dem Auslande oder anderen derartigen Massnahmen unterworfen werden. Im übrigen dürfen diese Überweisungen nicht Gegenstand von irgendwelchen Vorkehren sein, -welche zur Folge haben, die Bezahlung von auf fremde Währungen oder auf Gold lautende Verbindlichkeiten in der oder den vertraglich vereinbarten Währungen oder allenfalls in Gold zu verhindern, und zwar so, dass die bezahlte
Summe für jede Währungseinheit der Schuld dem gesetzlichen Gegenwert in Gold dieser Währungen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses entspricht.

Falls die Internationale Gesellschaft in Anwendung von Artikel 16 des Völkerbundspaktes nicht berechtigt sein sollte, Zahlungen an gewisse Kategorien ihrer Gläubiger zu leisten oder von gewissen Kategorien ihrer Schuldner Zahlungen anzunehmen, so verpflichten sieh die Vertragsstaaten, jedes Hindernis gegen die Ausführung dieser Zahlungen aufzuheben, sobald die erwähnte Anwendbarkeit von Artikel 16 wegfällt.

972 Artikel 7.

Steuerbefreiungen.

Die vertragschliessenden Eegierungen, welche diesen Artikel annehmen in der Absicht, der Internationalen Gesellschaft besondere Erleichterungen für die Ausgabe ihres Kapitals und die Unterbringung ihrer Obligationen zu gewähren, verpfhebten sich, folgende Bestimmungen ganz oder teilweise anzuwenden : a. Auf Einkommen, Gewinn, Geschaftsumsatz und Kapital der Internationalen Gesellschaft wird keine Steuer erhoben.

fr. Die Inhaber der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Obligationen bezahlen keinerlei Steuern, weder Kapital- noch Einkommensteuer zufolge ihres Besitzes von solchen Titeln, Aktien oder Obligationen, des Bezuges von Dividenden oder Zinsen oder von Kapitalrückzahlungen, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz auf dem Gebiet des Staates, der diese Steuern erhebt.

Artikel 8.

Steuerbefreiungen.

Die vertragschliessenden Eegierungen, welche den gegenwärtigen Artikel annehmen in der Absicht, für die Gewährung von Darlehen der Internationalen Gesellschaft an die in ihrem eigenen Lande tätigen nationalen Gesellschaften besondere Erleichterungen zu gewähren, verpflichten sich folgende Bestimmungen ganz oder teilweise anzuwenden.

a. Es wird keinerlei Stempel-, Registrierungs- oder sonstige Abgabe erhoben auf Bechtsgeschäften oder Urkunden, welche betreffen: 1. die Gewährung von Darlehen durch die Internationale Gesellschaft an die nationalen Gesellschaften; 2. Darlehen die aus den auf diese Weise beschafften Mitteln durch die nationalen Gesellschaften an die Landwirte gewährt werden, und 8. alles was sich auf die Errichtung und Erhaltung der Grundpfandrechte zur Sicherung dieser den Landwirten gewährten Darlehen, sowie aut die Pf and ver Wertung bezieht.

6. Keine Steuer wird erhoben auf den Zins- und Kapitalzahlungen, die von den Landwirten an die nationalen Gesellschaften auf Grund von Darlehen geleistet werden, die die nationalen Gesellschaften aus den ihnen von der Internationalen Gesellschaft geliehenen Mitteln gewährt haben.

Artikel 9.

Art der Annahme der Artikel 7 und 8.

a. Die völlige oder teilweise Annahme der Bestimmungen der Artikel 7 ·and 8 erfolgt entweder durch eine im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Batifikation oder des Beitrittes zu diesem Abkommen abgegebene Erklärung

973 oder durch eine Erklärung, die später an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet wird, der sie den Eegierungen der Mitglieder des Völkerbundes zur Kenntnis bringt.

$ fe. Die Eegierungen, welche die im vorigen Absatz vorgesehene Annahmeerklärung abgegeben haben, besitzen die Möglichkeit, die eingegangenen Verpflichtungen auf das Ende eines Zeitabschnittes von 15 Jahren oder jeweilen auf das Ende jedes weiteren Zeitabschnittes von gleicher Dauer zu kündigen, im Wege einer an den Generalsekretär des Völkerbundes in den 6 Monaten vor dem Ende eines solchen Zeitabschnittes zu richtenden Notifikation.

Diese Kündigung berührt nicht die Steuerbefreiung der vor diesem Zeitpunkt ausgegebenen Aktien und Obligationen und gewährten Darlehen.

Artikel 10.

Allfällige Bedingungen über die Gewährung von Darlehen an die nationalen

Gesellschaften.

Die vertragschliessenden Eegierungen anerkennen, dass die Internationale Gesellschaft 1. verlangen kann, dass die Eegierungen derjenigen Staaten, deren nationale Gesellschaften durch ihre Vermittlung Darlehen zu erhalten wünschen, gesetzliche Massnahmen treffen, um die Sicherheit der als Pfand für gewährte Darlehen haftenden hypothekarischen Garantien zu erhöhen.

2. Sie kann, als Bedingung eines einer nationalen Gesellschaft gewährten Darlehens -- wenn sie aus irgendeinem Grunde der Ansicht ist, dass die Hypothekarschuldner in dem Lande, wo diese nationale Gesellschaft ihre Wirksamkeit ausübt, nicht genügende Sicherheiten zu bieten imstande sind -- verlangen, dass die Eegierung dieses Landes den Zahlungsdienst für die Obligationen garantiert, welche der Internationalen Gesellschaft als Gegenleistung übergeben werden.

8. Sie kann ferner nach Gutdünken als Anleihebedingung verlangen, dass die Eegierung eines Landes, in welchem die kreditsuchende nationale Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt, die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 ganz oder teilweise annimmt oder sich verpflichtet, weder die Steuersätze zu erhöhen noch die bestehenden Bezugsbedingungen für die in Artikel 8 aufgeführten Steuern zu verschärfen und keine neuen Steuern dieser Art einzuführen.

Artikel 11.

Erleichterungen für die Emissionen der Internationalen Gesellschaft.

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Emission von Aktien und Obligationen, sowie den Handel mit diesen Titeln auf ihrem Gebiete, soweit sie es für möglich erachten, zu erleichtern.

974 Artikel 12.

Streitigkeiten.

1. Zwischen den vertragschliessenden Eegiorungen.

Streitigkeiten, die unter den vertragschhessenden Regierungen über die Auslegung oder die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen sollten, können von einer der Parteien dem Völkerbundsrat unterbreitet werden, der eine gütliche Kegelung herbeizuführen sucht. Wird der Streitfall dem Eate nicht unterbreitet oder erklärt der Rat, die Parteien nicht einigen zu können, so ist der Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

2. Zwischen den vertragschliessenden Regierungen und der Internationalen Gesellschaft.

Streitigkeiten, die zwischen den vertragschliessenden Regierungen und der Internationalen Gesellschaft über die Auslegung oder die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens oder hinsichtlich der eingegangenen besonderen Verpflichtungen der Regierungen gegenüber der Internationalen Gesellschaft über die Darlehensgeschäfte entstehen sollten, können von den Regierungen oder von der Internationalen Gesellschaft dem Völkerbundsrat unterbreitet werden, der eine gütliche Erledigung herbeizuführen sucht. Wird der Streitfall dem Bat nicht unterbreitet oder erklärt der Rat, dass es ihm nicht möglich sei, die Parteien auszusöhnen, so kann jede Partei den Streitfall vor ein Schiedsgericht bringen, das darüber entscheidet. Bas Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: ein Mitglied wird vom Rat ernannt nach Befragung des Verwaltungsrates der Internationalen Gesellschaft; ein zweites Mitglied wird ebenfalls vom Rat nach Befragung der beteiligten Regierung oder Regierungen ernannt; das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt, wird vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, sofern er einwilligt, diese Ernennung vorzunehmen, andernfalls aber vom Völkerbundsrat ernannt. Die Parteien werden einen Schiedsvertrag abscbliessen. Wird dieser Schiedsvertrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Konstituierung des Gerichtes abgeschlossen, so kann jede Partei an das Schiedsgericht gelangen. Das Schiedsgericht kann den Rat um die Einholung eines Rechtsgutachtens des Ständigen Internationalen Gerichtshofes angehen. Das Schiedsgericht hat sich an das Gutachten des Gerichtshofes zu halten.

Artikel 13.

Sprache, Datum.

Das gegenwärtige Abkommen,
welches das Datum vom heutigen Tage trägt, wird in französischer und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Texten ist der französische Text massgebend.

975

Artikel 14.

Unterzeichnung und Ratifikation.

Das gegenwärtige Abkommen steht jeder Begierung eines europäischen Mitgliedes des Völkerbundes bis zum 30. September 1981 zur Unterschrift offen. Es soll ratifiziert und die Eatifikationsinstrumente sollen baldmöglichst beim Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt werden, das ihren Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes anzeigt.

Artikel 15.

Beitritte.

a. Nach Ablauf einer Frist von i'unf Jahren von dem im vorigen Artikel erwähnten Datum an gerechnet, kann jede Eegierung eines europäischen Mitgliedes des Völkerbundes, welche das Abkommen nicht unterzeichnet hat, um ihren Beitritt ansuchen. Das Gesuch ist an das Sekretariat des Völkerbundes ZM richten, das es allen Kegierungen, welche das Abkommen ratifiziert Tiaben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis bringt. Die in Frage stehende Eegierung kann dem Abkommen mittels einer an den Generalsekretär gerichteten Notifikation beitreten, wenn die Mehrheit dieser Eegierungen, die gleichzeitig 75 % an die gemäss Artikel 5 eingezahlten Vorschüsse, ungerechnet jeglicher unter irgendeinem Titel gemachten Eückzahlungen beigetragen haben, einwilligt. Der Generalsekretär wird diesen Beitritt allen Mitgliedern des Völkerbundes zur Kenntnis bringen.

]). Nach Ablauf der gleichen Frist von fünf Jahren kann der Volkerbundsrat mit Stimmenmehrheit auf Empfehlung dos Verwaltungsrates der Internationalen Gesellschaft und mit Zustimmung der Mehrheit der vertragschliessenden Eegierungen, die gleichzeitig 75 % an die gemäss Artikel 5 eingezahlten Vorschüsse, ungerechnet jeglicher unter irgendeinem Titel gemachten Eückzahlungen beigetragen haben, in jedem Falle die Bedingungen festsetzen, unter denen der Eegierung eines nichteuropäischen Mitgliedes des Völkerbundes der Beitritt zum gegenwärtigen Abkommen gestattet werden soll.

Artikel 16.

Inkrafttreten des Abkommens.

Das gegenwärtige Abkommen tritt in Kraft, sobald die Beiträge, die obligatorischen oder freiwilligen zu der Speziaireserve, welche von den Eegierungen, die das Abkommen ratifiziert haben, geschuldet sind, die Summe von 25 Millionen Franken erreicht haben. Sollte diese Bedingung nicht vor dem 31. Dezember 1981 erfüllt sein, so hat der Völkerbundsrat eine Konferenz der ^Regierungen, welche das Abkommen ratifiziert haben, einzuberufen. Diese Konferenz hat die neuen Bedingungen festzusetzen, unter welchen das Abkommen in Kraft treten soll.

976 Artikel 17.

Revision oder Aufhebung des Abkommens.

a. Nach Ablauf von dreissig Jahren seit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens und nach Ablauf jedes weiteren Zeitabschnittes von zehn Jahren ist der Völkerbundsrat von sich aus berechtigt und auf Ersuchen einer vertragschliessenden EegierUng gehalten, eine Konferenz einzuberufen, zu welcher alle vertragschliessenden Begierungen einzuladen sind, um zu entscheiden, ob das gegenwärtige Abkommen revidiert oder aufgehoben werden soll oder nicht. Diese Konferenz soll innerhalb der sechs Monate, die dem Ablauf der vorerwähnten Zeitabschnitte folgen, zusammentreten. Die Beschlüsse dieser Konferenz werden mit Stimmenmehrheit der vertretenen Eegierungen gefasst unter der Bedingung, dass diese Mehrheit die Stimmen der Eegierungen in sich schliesst, welche 75 % an die gemäss Artikel 5 einbezahlten Beiträge, ungerecjmet jeglicher unter irgendeinem Titel erfolgten Eückzahlungen, geleistet haben. Diese Beschlüsse sind für alle vertragschliessenden Eegierungen verbindlich. Indessen kann die Konferenz nur mit Zustimmung aller beteiligten Eegierungen deren Verpflichtungen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Gesellschaft ausdehnen oder verschärfen.

Sollte die ausserordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft auf Grund eines gemäss den Bestimmungen des Artikels 44 der Statuten gefassten Beschlusses binnen einer Frist von sechs Monaten seit der an sie erfolgten Notifikation der Konferenzbeschlüsse erklären, dass sie die von der Konferenz beschlossene Eevision für unannehmbar halte, so haben die Eegierungen die Möglichkeit, das Abkommen sechs Monate nach dem Entscheid der Generalversammlung aufzuheben.

b. Der Völkerbundsrat ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen der Hälfte der vertragschliessenden Eegierungen gehalten, eine Konferenz einzuberufen zum Zwecke der Eevision des Abkommens, zu der alle vertragschliessenden Eegierungen einzuladen sind. Diese Eevision kann nur mit Einstimmigkeit der vertragschliessenden Eegierungen und mit der Zustimmung der ausserordentlichen Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft auf Grund eines gemäss Artikel 44 der Statuten gefassten Beschlusses durchgeführt werden.

Artikel 18.

Revision des Abkommens.

Wird das gegenwärtige Abkommen in Anwendung des Artikels 17
revidiert, so bleiben die Internationale Gesellschaft für alle vor der Eevision getätigten Geschäfte, und die Inhaber der Aktien und Obligationen für alle vor der Eevision ausgegebenen Titel, unbeschadet der Eevision des Abkommens, im Genuss der fiskalischen und andern Immunitäten, die auf

977 Grund des Abkommens und des Grundgesetzes vor der Revision in Kraft waren.

Artikel 19.

Aufhebung des Abkommens.

Wenn das gegenwärtige Abkommen in Anwendung des Artikels 17 aufgehoben werden sollte, so soll die außerordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft einberufen werden, um zu entscheiden, ob die Gesellschaft in Liquidation treten oder unter einer andern Form ihre Wirksamkeit fortsetzen soll.

Im Falle einer Liquidation der Internationalen Gesellschaft bleiben während der ganzen Liquidationsdauer die Gesellschaft, die Aktionäre und die Inhaber der Obligationen im Genuas aller in dem Abkommen vorgesehenen.

Rechte, insbesondere der fiskalischen und andern Immunitäten.

Falls die Internationale Gesellschaft ihre Wirksamkeit unter einer andern Form fortsetzen sollte, so bleiben ihr für alle ihre früheren getätigten Geschäfte, und den Inhabern der Aktien und Obligationen für die früher ausgegebenen Titel die fiskalischen und andere Immunitäten, die bisher in Kraft waren, und ebenso die besonderen, in Artikel 21 und 50 der Statuten vorgesehenen Garantien gewahrt. Auf der andern Seite dürfen die Rechte der Regierungen bezüglich der Vorschüsse, die sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens gewährt haben, nicht angetastet werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 21. Mai 1931.

Curtius Paul Hymans B. Morfoff A. Schmidt Aristide Briand A. Michalakopoulos R. Raphaël Karolyi Dino Grandi

J. Feldmaus Bech Auguste Zaleski Angusto de Vasconcellos N. Titulesco Motta Dr. Eduard Benesh Dr. V. Marinkovitch

978

Anhang.

Grundgesetz der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

Nachdem die Eegierungen von Deutschland, Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, Bumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Jugoslawien ein Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite errichtet haben, nachdem die schweizerische Bundesregierung gemäss den Bestimmungen des genannten Abkommens sich damit einverstanden erklärt, 1. das vorliegende Grundgesetz der genannten Internationalen Gesellschaft zu erlassen, das Grundgesetz nicht aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen, es sei denn gemäss den Bedingungen von Ziffer 2 des Artikels 2 des Abkommens, 2. keinen Abänderungen an den Artikeln der Statuten der Internationalen Gesellschaft, die in Ziffer 3 des gegenwärtigen Grundgesetzes genannt sind, Bechtskraft zu verleihen, es sei denn gemäss den Bedingungen von Ziffer 8 des Artikels 2 des genannten Abkommens oder von Ziffer 3 des gegenwärtigen Grundgesetzes: 1. Der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite (hernach «Internationale Gesellschaft» genannt) wird durch dieses Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen.

2. Dio Verfassung der Internationalen Gesellschaft, ihre Wirksamkeit und ihr Geschäftskreis sind in den angefugten, durch dieses Gesetz rechtswirksam werdenden Statuten niedergelegt und werden von diesen bestimmt.

3. Die Artikel 2, 3, 4, 7 (erster Absatz), 21, 22, 23 (nur Ziffer l, 2 und 3), 24, 37 (letzter Absatz), 44, 59, 66 (erster Absatz), 27, 69, 70 und 71 der genannten Statuten dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen abgeändert ·werden.

Die Änderungen müssen von einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates angenommen und von der ausserordentlichen Generalversammlung gemäss den in Artikel 44 der Statuten vorgesehenen Bedingungen genehmigt werden. Sie müssen hernach von den vertragsohliessenden Begierungon geraäss den in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen genehmigt worden sein und durch ein dieses Grundgesetz ergänzendes Gesetz Eechtswirksamkeit erlangt haben.

4. Die Abänderungen an den Artikeln der Statuten, mit Ausnahme der in Ziffer 3 dieses Grundgesetzes erwähnten, können von der Internationalen Gesellschaft gemäss ihren Statuten getroffen werden.

979

5. Die vorgenannten Statuten und jede gemäss Ziffer 8 und 4 dieses Gesetzes an ihnen vorgenommene Änderung werden rechtswirksam, ungeachtet der Abweichungen von gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

Die Bestimmungen der schweizerischen Gesetze finden subsidiäre Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch mit den erwähnten Statuten stehen.

6. Die Internationale Gesellschaft ist befreit von folgenden Steuern und Abgaben : a. Steuern und Abgaben auf allen Rechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Internationalen Gesellschaft beziehen ; b. Steuern und Abgaben auf der Ausgabe und der Übertragung der Aktien oder Obligationen der Internationalen Gesellschaft. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Schweiz, bei der Ausgabe und Übertragung der genannten Obligationen und Aktien auf ihrem eigenen Markte, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Steuern und Abgaben zu erheben. Sie darf hierbei nicht die Vermittlung der Internationalen Gesellschaft in Anspruch nehmen; c. Steuern und Abgaben auf dem Kapital der Internationalen Gesellschaft, auf ihren Einkünften, ihren Reserven, Guthaben, Einlagen und Forderungen, sowie auf den daraus fliessenden Zinsen und auf ihren verteilten oder unverteilten Gewinnen, ohne Rücksicht darauf, wie und wann solche Steuern und Abgaben bezogen werden; d. Steuern und Abgaben auf dem Geschäftsumsatze und allgemein von allen Steuern auf den Geschäften der Internationalen Gesellschaft; e. Gewerbesteuern aller Art; /. Steuern und Abgaben auf Rechtsgeschäften und Urkunden, welche sich auf Darlehen beziehen, die von der Internationalen Gesellschaft nicht in der Schweiz domizilierten nationalen Hypothekarkreditgesellschaften gewährt werden, namentlich von Steuern und Abgaben auf der Übertragung von Obligationen der genannten nationalen Gesellschaften an die Internationale Gesellschaft.

Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht der Schweiz, andere Personen als die Liternationale Gesellschaft, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, 7-11 besteuern.

7. Die Rückzahlung der nach Art. 5 des Abkommens gewährten Vorschüsse durch die Internationale Gesellschaft an die Regierungen ist von jeglicher Besteuerung befreit.

8. Die vorstehenden Steuerbefreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete und von wem immer erhobene Steuern.

980

9. Unbeschadet obgenannter Steuerbefreiungen dürfen überdies weder die Internationale Gesellschaft, ihre Geschäfte, noch ihr Personal mit irgendwelcher Steuer belegt werden, die nicht allgemeinen Charakter hat und der andere in Genf oder in der übrigen Schweiz niedergelassene Finanzinstitute als solche oder für ihre Geschälte und ihr Personal nicht rechtlich und tatsächlich unterworfen sind.

10. Die Internationale Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre Guthaben, sowie alle Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten, die sich aus der Ausübung ihrer normalen Wirkungskreise ergeben, können weder im Frieden noch im Kriege, selbst wenn sich die Schweiz im Kriegszustande mit andern Staaten befinden würde, Gegenstand irgendeiner Zwan.g8massnah.me, wie Requisitionen, Konfiskationen, Verboten oder Beschränkungen, von Zahlungen nach dem Auslande oder des Empfangs von Zahlungen aus dem Auslande oder ähnlicher Massnahmen sein. Im übrigen dürfen diese Überweisungen nicht Gegenstand von irgendwelchen Vorkehren sein, die zur Folge haben, die Bezahlung von auf fremde Währungen oder auf Gold lautenden Verbindlichkeiten in dsr oder den vertraglich vereinbarten Währungen oder allenfalls in Gold zu verhindern, und zwar so, dass die bezahlte Summe für jede Währungseinheit der Schuld dem gesetzlichen Gegenwert in Gold dieser Währungen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses entspricht.

Falle die Internationale Gesellschaft in Anwendung des Artikels 16 des Völkerbundspaktes nicht berechtigt sein sollte, Zahlungen an gewisse Kategorien von Gläubigern zu leisten oder von gewissen Kategorien ihrer Schuldner Zahlungen anzunehmen, so wird die schweizerische Regierung jede Zahlungsbeschränkung aufheben, sobald die erwähnte Anwendbarkeit des Artikels 16 wegfällt.

11. Jeder Streitfall, der zwischen der schweizerischen Bundesregierung und der Internationalen Gesellschaft über die Auslegung oder die Anwendung dieses Grundgesetzes entsteht, kann von einer der Parteien dem Völkerbundsrat unterbreitet werden, der eine gütliche Regelung herbeizuführen sucht.

Wird der Streitfall dem Rat nicht unterbreitet oder erklärt der Rat, die Parteien nicht einigen zu können, so wird er dem Entscheid eines Schiedsgerichtes unterbreitet, und zwar gemäss den im Artikel 12 des Abkommens zur Errichtung der Internationalen Gesellschaft enthaltenen Bestimmungen,

981 Übersetzung.

Statuten der

Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

L Kapitel, Name, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft.

Artikel 1.

Unter den Auspizien des Völkerbundes wird unter dem Namen «Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite» (hernach «Internationale Gesellschaft» genannt) eine Aktiengesellschaft gegründet.

Artikel 2.

Die Internationale Gesellschaft hat ihren Sitz in Genf. Ihre Dauer ist unbegrenzt.

Artikel 3.

Zweck der Internationalen Gesellschaft ist: 1. Die Gewährung langfristiger amortisierbarer oder mittlerer amortisierbarer und nicht amortisierbarer Darlehen an Hypothekar- oder AgrarkreditInstitute, die direkt oder durch Vermittlung anderer im gleichen Staate niedergelassener Institute (hernach mit «nationalen Gesellschaften» bezeichnet), Darleben gegen erste Hypothek erteilen, welche auf landwirtschaftlichen Betrieben oder landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken sichergestellt sind.

2. Die Ausgabe und der Verkauf von Obligationen, deren Rückzahlungswert, den Fall des Artikels 51 vorbehalten, den Betrag ihrer Forderungen an die nationalen Gesellschaften, die durch auf den Namen dieser Gesellschaften eingetragene, in ihrem Eigentum oder Pfandbesitze stehende erste Hypotheken sichergestellt sind, nicht übersteigen darf.

Artikel 4.

Die in den gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Darlehen können nur gewährt werden an nationale Gesellschaften mit Sitz auf dem Gebiete eines dem Abkommen für die Errichtung der Internationalen Gesellschaft (hernach mit «Abkommen» bezeichnet) beigetretenen Staates.

982 Artikel 5.

Ea ist der Gesellschaft der Erwerb, der Eeport oder die Belehnung eigener Aktien untersagt.

Die Internationale Gesellschaft ist nicht befugt, andere Liegenschaften zu erwerben als diejenigen, die sie zu ihrem Geschäftsbetriebe benötigt oder solche, die sie zur Deckung einer Schuld übernehmen muss.

Artikel 6.

Die Zeichnung des Kapitals der Internationalen Gesellschaft kann eröffnet werden, sobald das Abkommen in Kraft getreten und das Grundgesetz erlassen worden ist.

Die Internationale Gesellschaft kann ihre Tätigkeit eröffnen, sobald der Verwaltungsrat festgestellt hat, dass die zehntausend Aktien A gemäss Artikel 12 gezeichnet worden sind.

II, Kapitel.

Aktienkapital und Speziaireserve.

Artikel 7.

Das Gesellschaftskapital lautet auf schweizerische Goldfranken. Der Goldfranken = 0,290,3-22,580,640 g Feingold.

Unter Vorbehalt des Artikels 14 wird die Höhe des Aktienkapitals mit 250 Millionen Franken festgesetzt, eingeteilt in Aktien 2U je 2500 Franken, wovon 10,000 Aktien A und 90,000 Aktien B.

Artikel 8.

In der Generalversammlung kommt den Eigentumern der Aktien A eine Stimme pro Aktie, und denjenigen der Aktien B eine Stimme für je 15 Aktien zu.

Hinsichtlich der Teilnahme am Gewinn und an jeder Verteilung von Aktiven der Internationalen Gesellschaft sind die Aktien A und B gleichberechtigt.

Artikel 9.

Alle Aktien müssen spätestens einen Monat nach ihrer Zuteilung an die Zeichner voll liberiert sein.

Die Aktionäre haften nur mit dem Nominalbetrage jeder Aktie. Die Einforderung darüber hinausgebender Beträge ist untersagt.

Artikel 10.

Die Aktien A lauten auf den Namen. Ihre Übertragung ist an die Zustimmung des Verwaltungsrates gebunden.

Die Aktien B können auf den Namen oder auf den Inhaber lauten.

983

Artikel 11.

Jede Aktie ist unteilbar. Gehört eine Aktie einer Mehrheit von Personen, so haben sie sich unter sich zu einigen, welche von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

Die Auszahlung der Dividendo erfolgt für jede Aktie rechtsgültig an den Inhaber des Coupons, Artikel 12.

Auf das bewilligte Aktienkapital wird eine erste Serie von 25 MillionenPranken sofort ausgegeben. Diese erste Serie besteht aus den 10,000 Aktien A.

Sie werden in jedem, dem Abkommen beigetretenen Lande zur Zeichnung aufgelegt.

In jedem Lande wird der Anteil der zur Zeichnung aufzulegenden ersten Serie dieser Aktien nach der Höhe der Vorschüsse bemessen, die die betreffende Eegierung sich gemäss Artikel 5 des Abkommens zu leisten verpflichtet hat.

Falls der auf ein Land entfallende Anteil nicht vollständig gezeichnet werden sollte, wird der verfügbare Best, soweit es möglich ist, unter die andern Länder im Verhältnisse des ihnen zustehenden Anteils aufgeteilt.

Der im Abkommen vorgesehene Organisationsausschuss trifft die nötigen Massnahmen zu dieser Emission der Aktien A.

In jedem Lande erhalten die Zeichnungen der Agrar- und Hypothekarkreditbanken den Vorzug. Falls in einem Lande besondere Gesetze über die Errichtung solcher Gesellschaften bestehen, so erhalten die auf Grund solchet: Gesetze bewilligten und errichteten Institute den Vorzug.

Artikel 13.

Der Verwaltungsrat wird, sobald er dies für angezeigt erachtet, die nötigen Massnahmen für die Emission jedes noch nicht ausgegebenen Teiles des bewilligten Aktienkapitals (Aktien B) erteilen.

Artikel 14.

Das bewilligte Aktienkapital der Internationalen Gesellschaft kann erhöht werden. Das emittierte Kapital kann durch Herabsetzung des Nominalwertesjeder Aktie vermindert werden. Über diese Massnahmen beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung gemäss den in Artikel 44 enthaltenen Bedingungen auf Grund eines vom Verwaltungsrate mit zwei Drittel Mehrheit gemachten Vorschlages.

Artikel 15.

Die Eigentümer der zuerst ausgegebenen Aktien A haben ein Vorrecht auf die Zeichnung der ersten Emission der Aktien B.

Die Eigentümer der früher ausgegebenen Aktien A und B haben ein gleiche» Vorrecht auf die Zeichnung der neuen Aktien B,

984

Aktionäre, die nicht über eine genügende Zahl von alten Aktien zum Bezug von mindestens einer neuen Aktie verfügen, können sieh zur Ausübung ihres Bezugsrechtes zusammenschliessen.

Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen und die Fristen zur Ausübung des Bezugsrechtes fest.

Im Falle einer Erhöhung des bewilligten Aktienkapitals haben die Eigentümer der alten Aktien ein Vorrecht auf die Zeichnung der neuen Aktien.

Die Ausübung dieses Vorrechtes wird von der Generalversammlung, welche die Kapitalerhöhung beschliesst, gemäss den in Artikel 44 enthaltenen Bestimmungen festgesetzt.

Artikel 16.

Der Verwaltungsrat erlässt die Emissionsbestimmungen und entscheidet besonders darüber, ob über den Nominalwert jeder Aktie hinaus eine Prämie zu bezahlen ist. Der Ertrag dieser Prämie wird auf ein Eeservekonto gutgeschrieben.

Artikel 17.

Es dürfen keine Aktien unter dem Nominalwert ausgegeben werden.

Artikel 18.

Das Eigentumsrecht an den Namens-Aktien und ihre Übertragung wird durch die Eintragung des -Namens des Aktionärs in die Eegister der Internationalen Gesellschaft festgestellt.

Das Eigentumsrecht auf Inhaber-Aktien entsteht durch einfache Übertragung.

Das Eigentum an den Aktien der Internationalen Gesellschaft hat den Beitritt zu ihren Statuten zur Folge. Diese Bestimmung soll auf den Aktientiteln vermerkt sein.

Artikel 19.

Die Erben oder Gläubiger eines Aktionärs können unter keinem Verwände -die Versiegelung des Vermögens und der Werte der Internationalen Gesellschaft veranlassen oder eine Beschlagnahme oder Verfügungsbeschränkungen, sowie die Teilung oder Versteigerung verlangen. Sie können sich auf keine Weise in die Verwaltung der Internationalen Gesellschaft hineinmischen und sind für die Ausübung ihrer Eechte darauf angewiesen, sich an das Inventar der Gesellschaft und die Beschlüsse der Generalversammlung zu halten.

Artikel 20.

Das Gesellschaftskapital kann angelegt werden: ]. zu höchstens einem Zehntel für die Einrichtungen des Gesellschaftssitzes und für die Bedürfnisse des Dienstes bestimmten Mobilien und gegebenenfalls der Immobilien; a. für höchstens einen Drittel in Krediteröffnungen oder Darlehen, die beide durch erstrangige Hypotheken sichergestellt und gemass den Bedingungen dieser Statuten durchgeführt sein müssen.

985 Artikel 21.

Über das Aktienkapital hinaus wird von Anfang an mittels den von den Regierungen gewährten Vorschüssen die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Speziaireserve als Garantie für die Verpflichtungen der Internationalen Gesellschaft geschaffen. Diese Eeserve wird folgendermassen gebildet.

Die Vorschüsse der Begierungen, die sich auf 25 Millionen schweizerische Goldfranken = 7,258,064,516 g Feingold belaufen, werden in den Büchern der Internationalen Gesellschaft auf einem Konto, genannt « Spezialreservefonds A, gebildet aus den Vorschüssen der Begierungen», geführt.

Diese Vorschüsse werden den Begierungen im Verhältnisse zu ihren Beiträgen gemäss Artikel 67 und 69 der Statuten zurückbezahlt.

Im Umfange der in Artikel 67 vorgesehenen Bückzahlungen, werden entsprechende Beträge von dem vorerwähnten Konto auf ein anderes Konto übertragen, genannt « Speziaireservefonds B, errichtet von der Internationalen Gesellschaft».

Artikel 22.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen hat die internationale Gesellschaft zu jeder Zeit bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, . oder bei irgendeiner andern erstklassigen, vom Ver waltun gsrat bezeichneten Bank ein Depot zu unterhalten, dessen Höhe den von den Regierungen in Anwendung des Artikels 5 geleisteten, aber noch nicht zurückbezahlten Vorschüssen entspricht.

Immerhin kann im Bedarfsfalle dieses Depot oder ein Teil desselben zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Internationalen Gesellschaft abgehoben werden, unter der Bedingung, dass dieses Depot sobald wie möglich ergänzt und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gewinnverteilung gemäss Artikel 67 vorgenommen wird.

Die aus diesem Depot fliessenden Zinsen werden den Begierungen im Verhältnis zur Höhe der von ihnen geleisteten, aber noch nicht zurückbezahlten Vorschüsse ausgerichtet. Die Internationale Gesellschaft hat den Begierungen keine anderen Zinsen für ihre Vorschüsse zu leisten als diejenigen, die im Artikel 67, Ziffer 3, hiernach vorgeschrieben sind.

III, Kapitel, Verwaltung.

Artikel 28.

Die Geschäftsführung der Internationalen Gesellschaft liegt in den Händen des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, welche auf folgende Weise bezeichnet werden: Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

73

986 1. Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Völkerbundsrat ernannt.

2. Je ein Verwaltungsrat wird ernannt vom ständigen Ausschuss des internationalen Landwirtschaftsinstitutes und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, letzterer unter Berücksichtigung auf seine besonderen Kenntnisse in Finanzsachen. Wenn diese Institute auf die Ernennung verzichten, wird sie vom Völkerbvmdsrat vorgenommen, 3. Neun Verwaltungsräte werden unter folgenden Bedingungen ernannt: Die erste Ernennung nimmt der in Artikel l des Abkommens vorgesehene Organisationsausschuss vor. Die so ernannten Verwaltungsräte bleiben im Amte bis zu der ordentlichen Generalversammlung im Jahre 1934. Die späteren Ernennungen erfolgen im Wege der Wahl durch die Generalversammlung ito einem einzigen Wahlgang. Dabei kann der Besitzer einer Stimme gemäss Artikel 8 hiervor diese nur einem einzigen Kandidaten geben. Als gewählt gelten die neuen Personen, welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigen.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Alter.

4. Höchstens fünf Verwaltungsräte werden auf die in Artikel 81 hiernach vorgesehene Art von den in Ziffer l bis 3 erwähnten Verwaltungsräten gewählt, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Gesellschaft und insbesondere um die Beteiligung der hauptsächlichsten Geldmärkte an der Unterbringung der Obligationen zu begünstigen.

Der Völkerbundsrat bestimmt die Dauer des Mandates des Präsidenten und Vizepräsidenten und der gegebenenfalls von ihm ernannten Verwaltungsräte. Er kann sie abberufen.

Die unter Ziffer 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Verwaltungsräte werden auf drei Jahre ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Die gleichen Bestimmungen sind anwendbar auf die in Ziffer 2 des gegenwärtigen Artikelserwähnten Verwaltungsräte, falls sie nicht vom Völkerbundsrat ernannt werden.

Der Verwaltungsrat ist rechtsgültig konstituiert und kann seine Wirksamkeit beginnen, sobald 10 seiner Mitglieder, unter ihnen der Präsident und Vizepräsident, ernannt worden sind.

Artikel 24.

Gehört kein Angehöriger eines Landes, welches an die in Artikel 5 dea Abkommens vorgesehenen Vorschüsse beigetragen hat, dem Verwaltungsrat an, kann ein Angehöriger dieses Landes als Beisitzer ernannt werden.

Dieser unbesoldete Beisitzer hat das Becht, an den Versammlungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Er wird in jedem Lande, entweder durch die vom Verwaltungerat zugelassene oder zugelassenen nationalen Gesellschaften, oder mangels solcher, durch die Zentralbank ernannt. Er behält sein Mandat -bis zur Erneuerung der in Ziffer 3 des Artikels 28 erwähnten Verwaltungsräte. Das Mandat kann erneuert werden.

987

Artikel 25.

Die in Ziffer 3 des Artikels 28 erwähnten Verwaltungsräte und die in Artikel 24 genannten Beisitzer werden unter den Gouverneuren, Vizegouverneuren, Präsidenten, Vizepräsidenten oder Vertretern der Gesellschaften erster Institute für Boden-, Hypothekar- oder Landwirtschaftskredite ausgewählt, oder unter denjenigen Persönlichkeiten, die üher besondere Kenntnisse im Bank- und Kreditwesen verfügen.

In Ländern, wo eine allgemeine Gesetzgebung über die Organisation der oben genannten Gesellschaften oder Institute besteht, beziehen sich die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes des gegenwärtigen Artikels auf die-, jenigen Gesellschaften und Institute, welche gemäss dieser Gesetzgebung gebildet und bewilligt worden sind.

Artikel 26.

Falls im Verwaltungsrate aus einem andern Grunde als durch Ablauf der in Artikel 23 festgesetzten Mandatsdauer Lücken entstehen, werden sie unter folgenden Bedingungen ausgefüllt: a. Falle ea sich um ein gemäss Ziffer l, 2 und 4 von Artikel 23 ernanntes Verwaltungsratsmitglied handelt, wird die Ersatzwahl in gleicher Weise wie die Wahl des zu ersetzenden Mitgliedes getroffen.

b. Falls es sich um ein gemäss Ziffer 8 des Artikels 23 ernanntes Mitglied des Verwaltungsrates handelt, so ernennt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied von der gleichen Staatszugehörigkeit wie das ausgeschiedene.

Die so ernannten Verwaltungsratsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ablauf des Mandates ihrer Vorgänger. Ihr Mandat kann erneuert werden.

Die im Verwaltungsrat entstehenden Lücken hindern seine Wirksamkeit nicht.

Artikel 27.

Die Verwaltungsräte müssen ihren ständigen Wohnsitz innerhalb Europas haben.

Artikel 28.

Als Präsident und Vizepräsident oder Verwaltungsrat kann kein Mitglied einer Eegierung oder einer gesetzgebenden Behörde gewählt werden, dessen Funktionen ihm nicht für Lebenszeit anvertraut sind.

Artikel 29.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden am Geschäftssitz abgehalten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschliesse anders. In diesem Falle hat er den Versammlungsort festzusetzen.

Artikel 80.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das nicht persönlich an einer Sitzung teilnimmt, kann durch gewöhnlichen Brief einem andern Mitglied Vollmacht erteilen, an dieser Sitzung in seinem Namen zu stimmen. Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

988 Artikel 31.

Soweit nicht die Statuten des Artikels 8 des Grandgesetzes etwas anderes bestimmen, werden die Entschliessungen des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stiohentscheid.

Zur Bechtsgültigkeit der Entschliessungen des Verwaltungsrates bedarf es der Anwesenheit von mindestens 6 seiner Mitglieder. Die durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gelten als anwesend.

Artikel 32.

Der Präsident, der Vizepräsident und die Verwaltungsräte erhalten ausser ihren Eeiseauslagen ein Taggeld und eine Entschädigung (oder nur das eine oder das andere), deren Höhe vom Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Zustimmung der Generalversammlung festgesetzt wird.

Artikel 88.

Der Verwaltungsrat bezeichnet jedes Jahr 5 oder 7 Mitglieder, darunter den Präsidenten, zur Bildung eines Vollzugsausschusses.

Der Vorsitz in diesem Ausschusse kommt dem Präsidenten zu, welcher Stichentschad hat. Der Präsident kann jede Entscheidung des Vollzugsausschusses aufschieben und dem Verwaltungsrat unterbreiten.

Höchstens zwei Angehörige eines Landes, dessen nationale Gesellschaften von der Internationalen Gesellschaft zugelassen sind, können im Vollzugsausschusse sitzen, wenn er fünf Mitglieder zählt. Ihre Zahl kann auf drei erhöht werden, wenn der Ausschuss aus sieben Mitgliedern besteht.

Artikel 84.

Der Präsident des Verwaltungsrates ist zugleich Präsident der Internationalen Gesellschaft. Er leitet die Verwaltung unter Vorbehalt der Befugnisse des Verwaltungsrates.

Er kann keine andern Funktionen annehmen, welche ihn nach Ansicht des Verwaltungsrates in der Ausübung seiner Pflichten als Präsident behindern könnten.

Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall einer Vakanz seines Postens übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen. Ist der Vizepräsident verhindert, so versieht ein vom Verwaltungsrat ernanntes Mitglied die Funktionen des Präsidenten, Artikel 85.

Der Verwaltungsrat ist mit den nötigen Vollmachten zur Führung der Gesellschaftsgeschäfte versehen, und er beschliesst über alle Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht sowohl als Klägerin wie auch als Beklagte. Er ist allein berechtigt, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen.

989

Er kann seine Bechte dem Präsidenten, dem Vollzugsausschuss sowie einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des ständigen Personals der Internationalen Gesellschaft übertragen, aber unter der Bedingung, dass er die Vollmachten, die er einer dieser Personen erteilt, durch besonderen Beschluss genau festsetzt. Im Kahmen dieser Vollmachten wird die Internationale Gesellschaft gegenüber Dritten, entweder durch die Unterschrift des Präsidenten oder die Unterschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Personals, die hierzu vom Verwaltungsrat gehörig bevollmächtigt sein müssen, rechtsgültig verpflichtet.

Artikel 36.

Auf den Vorschlag des Präsidenten ernennt der Verwaltungsrat einen Generaldirektor. Dieser ist gegenüber dem Präsidenten für die Geschäfte der Internationalen Gesellschaft verantwortlich. Er ist der Chef des Personals.

Der Verwaltungsrat übernimmt die Organisation der Internationalen Gesellschaft in Dienstabteilungen.

Die Dienstchefs, sowie die andern Beamten von diesem Bang werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten und nach Einholung der Meinungsäusserung des Generaldirektors ernannt.

Die übrigen Mitglieder des Personals werden vom Generaldirektor mit Zustimmung des Präsidenten ernannt.

Artikel 87.

Die Verhandlungen des Verwaltungsrates sollen in einem vom Präsidenten unterschriebenen Protokoll zusammengefasst werden.

Die Abschriften oder Auszüge aus diesem Protokoll müssen, um vor Gericht beweiskräftig zu sein, vom Präsidenten oder vom Generaldirektor der Internationalen Gesellschaft beglaubigt werden.

Ein Protokollauszug über die in jeder Sitzung gefassten Beschlüsse soll innerhalb acht Tagen nach Abhaltung der Sitzung jedem Mitglied des Verwaltungsrates zugestellt werden.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates können nur dann durchgeführt ·werden, wenn sie vom Präsidenten gebilligt und gezeichnet worden sind.

IV, Kapitel.

Generalversammlung.

Artikel 38.

Die regelmässig konstituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre. Sie setzt sich aus allen Aktionären zusammen. Die Eigentümer der Namensaktien müssen drei Monate vor der Versammlung in dem Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein. Die Eigentümer von Inhaberaktien müssen ihre Aktien fünf Tage vor der Versammlung bei vom Verwaltungsrat bezeichneten Banken hinterlegen.

990 Die Stellvertretung an der Generalversammlung ist nur durch eines ihrer Mitglieder gestattet.

Artikel 89.

Die ordentliche Generalversammlung hat sich innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an dem vom Verwaltungsrat bezeichneten Tag zu versammeln.

Die Generalversammlung wird als ausserordentliche Generalversammlung durch einen Beschluss vom Verwaltungsrat einberufen, jedesmal wenn er dies als notwendig erachtet, oder auf Verlangen von Aktionaren, die mindestens ein Drittel der Stimmen auf sich vereinigen.

Artikel 40.

Der Präsident hat dafür zu sorgen, daas 80 Tage vor dem Datum der Versammlung die Namensaktionäre durch einen an ihre im Aktienbuch der Internationalen Gesellschaft vorgemerkte Adresse gerichteten Brief und durch Inserate in den vom Präsidenten bezeichneten Zeitungen eingeladen werden.

Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenden Mitglieder mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigen. Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Mitglieder mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen.

Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrate festgesetzt und den Aktionären anlässlich der Einberufung mitgeteilt. Der Verwaltungsrat ist gehalten, den ordentlichen Traktanden jede Frage beizufügen, deren Behandlung von Aktionärer, die mindestens 20 % der Stimmen auf sich vereinigen, 20 Tage vor der Versammlung verlangt wird. Dieser Zusatz zur Tagesordnung wird den Aktionären unverzüglich auf die im ersten Absatz dieses Artikels angegebene Weise zur Kenntnis gebracht.

Die Generalversammlung kann über keine andern Gegenstände verhandeln als diejenigen, welche in der Tagesordnung vorgemerkt sind, es sei denn, der Verwaltungsrat und alle anwesenden Mitglieder der Generalversammlung seien damit einverstanden.

Die Generalversammlung erlässt alle weitern zu ihrer Geschäftsführung notwendigen Vorschriften.

Artikel 4L Wenn das in Artikel 40 vorgesehene Quorum nicht erreicht wird, musa die Generalversammlung innerhalb einer acht Tage nicht übersteigenden Frist neuerdings einberufen werden. Sie hat in einer Frist von mindestens 14 und höchstens 25 Tagen nach dieser letzten Einberufung zusammenzutreten.

Sie ist beschlussfähig über alle in der Tagesordnung vermerkten Fragen, ohne Eücksicht auf die Anzahl der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

991

Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung können in derselben Sitzung abgehalten werden. Wenn die Tagesordnung nicht erschöpft werden kann, wird die Sitzung auf den nächsten und auf die folgenden Tage verschoben bis zu der völligen Erledigung der Tagesordnung.

Artikel 42.

Der Präsident des Verwaltungsrates leitet die Generalversammlungen.

Die Versammlung findet am Geschäftssitz dei Internationalen Gesellschaft statt.

Artikel 43.

Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig: 1. zur Genehmigung des Jahresberichtes nach Anhörung des Berichtes der Bechnungsrevisoren, zur Genehmigung der Jahresbilanz und der Gewinn und Verlustrechnung; 2. zur Festsetzung der Vergütungen, der Taggelder und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der vorgeschlagenen Änderungen an den Vergütungen, Taggeldern und Spesen; 3. die Verwaltungsräte zu ernennen, die ihrem Wahlrecht vorbehalten sind; 4. zur Bestimmung über die Verwendung des Beinertrages und der Ausrichtung einer Dividende und deren Höhe; 5. Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr; 6. schliesslich zur Beschlussfassung über alle Prägen, die ihr nach Massgabe des Artikels 40 unterbreitet werden. Die ordentliche Generalversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 44.

Die ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, um über alle Vorschläge des Verwaltungsrates folgender Art zu beschliessen : 1. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals, 2. alle Statutenänderungen, 3. alle Fragen, welche nach den Bestimmungen des Abkommens oder des Grundgesetzes ihr unterbreitet werden sollen, 4. Auflösung der Internationalen Gesellschaft.

Über diese Fragen entscheidet die ausserordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Über alle andern Fragen entscheidet sie mit einfacher Stimmenmehrheit.

992

V, Kapitel, Obligationen.

Artikel 45.

Die Internationale Gesellschaft kann Obligationen ausgeben bis zur Höhe eines Betrages, der in keinem Palle den zehnfachen Betrag des einbezahlten Aktienkapitals und der Spezialreserve, welche durch die Fonds A und B gemäss Artikel 21 gebildet wurde, übersteigen darf.

Artikel 46.

Der Bückzahlungsweit der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen darf denjenigen der von den nationalen Gesellschaften der Internationalen Gesellschaft als Gegenwert zu den gewährten Darlehen überwiesenen Obligationen nicht übersteigen, Artikel 47.

Die von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen lauten auf Namen oder auf Inhaber.

Die Namenobligationen werden durch Eintragung in ein von der Internationalen Gesellschaft zu führendes Eegister übertragen. Die Übertragung der Inhaberobligationen geschieht durch einfache Übergabe.

Artikel 48.

Die von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen werden entweder durch Bückkauf oder durch Auslosung in einer Maximalfrist, die vom Verwaltungsrat zu bestimmen ist, zur Bückzahlung aufgerufen.

Jede Rückzahlung umfasst die Zahl der für die Amoitisation notwendigen Obligationen, und zwar in diesem Umfange, dass der Wert, der in der Zirkulation verbleibenden Obligationen denjenigen der Obligationen nicht übersteigt, welche von den nationalen Gesellschaften übergeben werden, so wie dies der Artikel 46 vorsieht.

Die Auslosung der Obligationen, welche zur Bückzahlung aufgerufen werden, erfolgt in der Gegenwart des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates.

Die ausgelosten Nummern werden am Sitze der Internationalen Gesellschaft angeschlagen ujid in den vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen veröffentlicht. Die ausgelosten Obligationen werden vom Tage ihrer Veröffentlichung an zurückbezahlt.

Von diesem Zeitpunkte an erlischt von Bechts wegen die Zinszahlung für diese Obligationen.

Die zurückbezahlten Obligationen und die eingelösten Coupons werden mittels Stempelaufdruckes annulliert.

Artikel 49.

Die Obligationen sind verzinsbar. Die Höhe der Zinse, die Verfalltage und die Auszahlungsart werden vom Verwaltungsrat bestimmt.

993

Unter Vorbehalt der vom Emissionsstaate vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen können für die Obligationen Kückzahlungsprämien festgesetzt werden. Der Verwaltungsrat bestimmt deren Höhe und Zahlungsmodalitäten.

Artikel 50.

Die Zinsen und das Kapital der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen sind sichergestellt durch ein ausschliessliches, Vorrecht auf die Zinsen und das Kapital der von den nationalen Gesellschaften gemässArtikel 57 und 58 hiemach ausgegebenen Obligationen, die der Internationalen Gesellschaft als Gegenleistung für die von ihr diesen Gesellschaften gewährten Darlehen übergeben worden sind.

Die Zinsen und das Kapital der Obligationen, welche von jeder nationalert Gesellschaft der Internationalen Gesellschaft übergeben werden, müssen ihrerseits sichergestellt werden, a. entweder durch ein erstrangiges Vorrecht auf bestimmte Forderungen, die durch erstrangige Hypotheken zugunsten der nationalen Gesellschaften garantieit sind, oder b. gleichrangig mit der Gesamtheit der Hypothekarobligationen der nationalen Gesellschaften durch ein Vorrecht auf die Gesamtheit der zugunsten dieser Gesellschaften errichteten Hypothekarforderungen, welche den Gegenwert der genannten Hypothekarobligationen bilden.

Artikel 51.

Bis zu ihrer endgültigen Verwendung bleiben die Beträge aus der Obligationenemission der Internationalen Gesellschaft bei einer erstklassigen, vom Verwaltungsrat bezeichneten Bank deponiert oder werden vorübergehend in kurzfristigen, absolut sicheren Werten angelegt. Für diese zeitweiligen Anlagen rauss die Anwendung der im Artikel 46 obenerwähnten Gleichgewichtsregel beobachtet werden.

Artikel 52.

Die Verjährungsfrist der Dividenden und Zinse wird auf fünf Jahre festgesetzt ; sie beträgt 80 Jahre für die Kapitalbeträge. Die so verfallenen Beträge gehören der Internationalen Gesellschaft.

Artikel 53.

Die am Sitze der Internationalen Gesellschaft gültige Gesetzgebung ist anwendbar füi das Verfahren zur Wiedereinsetzung in verlorene oder gestohlene Titel, und für das Inkasso der Dividenden und Zinsen dieser Titel.

VI, Kapitel, Anleiiebedingungen.

Artikel 54.

Die Internationale Gesellschaft gewährt den vom Verwaltungsrate zugelassenen nationalen Gesellschaften Darlehen, rückzahlbar mittels jäljrlichen Amortisationen in einer Frist von höchstens 30 Jahren.

994

Die nationalen Gesellschaften übernehmen die förmliche Verpflichtung, die ihnen geliehenen Beträge ausschliesslicb zu Darlehen zu verwenden, welche durch erstklassige Hypotheken auf bebauten oder unbebauten Grundstücken, die im Lande, wo die nationalen Gesellschaften ihren Sitz haben, gelegen, und einem landwirtschaftlichen oder einem solchen Betrieb dienenden Grundstück augehören, sichergestellt sind. Diese Darlehen, welche 50 % des Schatzungswertes der verpfändeten Grundstücke nicht übersteigen düifen, müssen gomäss den Statuten der genannten Gesellschaften, die zuvor vom Verwaltungsrat genehmigt sein sollen, durchgeführt werden.

Artikel 55.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Bedingungen, unter welchen die nationalen Gesellschaften gemäss dem Inhalt des vorhergehenden Artikels zugelassen werden können; er kann diese Zulassung jederzeit zurückziehen.

Artikel 56.

Der Verwaltungsrat ernennt Vertreter, welche die Geschäftsführung der nationalen Gesellschaften zu prüfen haben, und diese verpflichten aich, die Vertreter in der Ausübung ihres Auftrages in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Artikel 57.

Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen der von der Internationalen Gesellschaft den nationalen Gesellschaften gewährten Darlehen fest, Inbegriffen die Höhe der Zinsen, sowie den jahrlichen Betrag und die Dauer der Amortisationen.

Die von den nationalen Gesellschaften bei der Internationalen Gesellschaft aufgenommenen Darlehen werden durch Obligationen repräsentiert, deren Form und Zinssätze und Bedingungen von den nationalen Gesellschaften gemeinsam mit der Internationalen Gesellschaft festzusetzen sind.

Die Internationale Gesellschaft kann verlangen, dass die Eegierungen der Länder, deren nationale Gesellschaften durch ihre Vermittlung Darlehen zu erhalten ·wünschen, gewisse gesetzliche Massnahmen treffen, welche die hypothekarischen Sicherheiten für die gewährten Darlehen zu erhöhen geeignet sind. Die Internationale Gesellschaft kann ebenfalls als Bedingung eines einer nationalen Gesellschaft gewährten Darlehens verlangen -- falls sie aus irgendeinem Grunde glaubt, dass den Hypothekargläubigern in dem Lande, wo diese nationale Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt, keine genügenden Sicherheiten geboten werden -- dass die Eegierung dieser Länder den Dienst der Obligationen, welche der Internationalen
Gesellschaft als Gegenleistung übergeben werden, gewährleistet.

Die Internationale Gesellschaft kann nach ihrem Belieben als Anleihebedingung festsetzen, dass die Eegierung desjenigen Staates, wo die nationale Gesellschaft, die das Darlehen verlangt, ihre Tätigkeit ausübt, ganz oder teilweise die Bestimmungen des Artikels 7 und 8 des Abkommens annimmt oder sich verpflichtet, nicht die Steuersätze zu erhöhen oder die Steuererhebung zu ver-

995

schärfen, auf welche in Artikel 8 des Abkommens Bezug genommen -wird, und keine neuen Steuern dieser Art einzuführen.

Die Internationale Gesellschaft hat jederzeit das Eeeht, einDarlehensgesuch zurückzuweisen.

Der Verwaltungsrat kann von den darlehennehmenden nationalen Gesellschaften verlangen, dass sie in ihrer Organisation eine besondere Abteilung für die mit der Internationalen Gesellschaft getätigten Geschäfte einrichtet und dass diese Abteilung mit einem besondern Kapitel ausgestattet wird, welches dem Zugriff jedes andern Gläubigers der nationalen Gesellschaft entrückt bleibt, oder dass diese Abteilung als eine besondere Gesellschaft konstituiert, welche der nationalen Gesellschaft für alle in den gegenwärtigen Statuten genannten Zwecke substituiert wird.

Artikel 58.

Die jährlichen Amortisationen der Obligationen, welche die nationale Gesellschaft als Gegenwert der bei der Internationalen Gesellschaft aufgenommenen Anleihen übergeben hat, wird unter Berücksichtigung der von der Internationalen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen, auf einem Tilgungsplan vorgemerkt. Dieser Tilgungsplan muss vom Verwaltungsrat genehmigt -werden. Die schuldnerische nationale Gesellschaft darf unter keinen Umständen die in diesem Plane vorgesehenen Amortisationsbeträge herabsetzen, aber sie hat diese, soweit Ziffer 2 des Artikels 50 zur Anwendung gekommen ist, im Falle einer vorzeitigen Eückzahlung der von ihr gewährten Darlehen zu erhöhen, um das Gleichgewicht zwischen den Obligationen, welche sie der Internationalen Gesellschaft übergeben hat, und den die Sicherheit bildenden Hypothekarforderungen aufrechtzuerhalten.

Die Internationale Gesellschaft ist im Falle einer vorzeitigen Büekzahlung berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, welche den Betrag eines auf diese Bückzahlungen berechneten Halbjahreszinses nicht übersteigen darf. Die Internationale Gesellschaft kann die vorzeitigen Bückzahlungen in ihren eigenen Obligationen annehmen.

Die aus vorzeitigen Bückzahlungen herrührenden Beträge sollen entweder zur Tilgung oder zum Bückkauf der von der internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen oder zur Hingabe neuer Darlehen verwendet werden. Die Obligationen der Internationalen Gesellschaft, welche von der nationalen Gesellschaft zum Zwecke vorzeitiger Bückzahlung übergeben werden,
sind sofort mittels Stempels zu annullieren. Die so erfolgte Bückzahlung kann als den Bückzahlungsbestimmungen im ersten Absatz des Artikels 48 entsprechend betrachtet werden.

Wenn die Internationale Gesellschaft gegenüber den Zeichnern ihrer Obligationen die Verpflichtung übernehmen musste, vor einem bestimmten Zeitpunkt diese Obligationen weder zurückzuzahlen noch zu konvertieren, so muss sie von den nationalen Gesellschaften eine ähnliche Verpflichtung von

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mindestens der gleichen Dauer verlangen, und diese sollen ihrerseits von ihren Schuldnern die gleichen Bedingungen fordern.

Artikel 59.

Die Obligationen, welche von den nationalen Gesellschaften als Gegenwert ihrer Darlehen übergeben -werden, müssen auf eine Währung lauten, welche zum Golde in einem gesetzlich ausgedrückten Verhältnisse stehen; die Zinsen und die Kapitalbeträge müssen in der gleichen Währung und zum gleichen Goldwerte zurückbezahlt werden.

Dieselben Vorschriften gelten für die Hypothekarforderungen, welche zugunsten der nationalen Gesellschaften durch diejenigen Darlehen entstellen, die ihr von der Internationalen Gesellschaft gewährt worden sind.

Artikel 60.

Die Höchstspanne zwischen dem Zinssatz, zu welchem eine nationale Gesellschaft bei der Internationalen Gesellschaft Geld ausleiht und demjenigen, zu welchem die nationale Gesellschaft ihrerseits das so erhaltene Geld weitergibt, soll von ihr im Einvernehmen mit der Internationalen Gesellschaft festgesetzt -werden, mit dem Bestreben, den Landwirten die Kredite zu den möglichst besten Bedingungen zu gewähren, gemäss dem eigentlichen Zwecke der Internationalen Gesellschaft.

Artikel 61.

Die von den nationalen Gesellschaften als Zinsen oder Amortisationen geschuldeten Beträge, welche am Verfalltag nicht bezahlt werden, oder die Betreibungskosten, welche der Internationalen Gesellschaft bei der Verfolgung ihrer Deckungsansprüche erwachsen, müssen von ihrem Verfalltage ab von Eechts wegen und ohne Mahnung zu einem Satze verzinst werden, welcher den Zinssatz des Anleihens um l % übersteigt. Falls die nationalen Gesellschaften mit den Zinszahlungen oder der Bückzahlung der Obligationen in Verzug geraten, so hat der Verwaltungsrat der Internationalen Gesellschaft das Eecht, 8 Tage nach der Fälligkeit dieser Forderungen den Tilgungsplan als hinfällig zu erklären und die sofortige Bückzahlung des Gesamtbetrages der geschuldeten Obligationen zu verlangen.

Artikel 62.

Die Internationale Gesellschaft kann den nationalen Gesellschaften mittelfristige Kredite mit oder ohne Amortisation gewähren. Die im Kapitel 6 enthaltenen Beatimmungen sind auf diese Kredite in dem Masse anwendbar, als sie sich mit deren Eigenschaften vertragen.

Artikel 68.

Falls die Internationale Gesellschaft zur Sicherung der Rückzahlung ihrer Forderungen gezwungen wäre, Grundstücke zu übernehmen, so hat sie diese baldmöglichst weiter zu veräuesern.

997

VIL Kapitel, Abrechnung and Gewinne.

Artikel 64.

Das Geschäftsjahr der Internationalen Gesellschaft beginnt am 1. Januar ama endigt am 81. Dezember. Die Dauer des ersten Geschäftsjahres wird vom Verwaltungsrate bestimmt.

Artikel 65.

Die Internationale Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht.

Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur rechtzeitigen Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz der Internationalen Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr, zur Unterbreitung innert nützlicher Frist, an die ordentliche Generalversammlung.

Artikel 66.

Die Abrechnungen und die Bilanz müssen vom Finanzkomitee des Völkerbundes oder von einem andern vom Völkerbundsrat bezeichneten Organ ernannten Bechnungsrevisoren unterbreitet werden. Diese Eechnungsrevisoren sind bevollmächtigt, alle Bücher und Abrechnungen der Internationalen Gesellschaft zu prüfen und Auskünfte über alle ihre Geschäfte einzuziehen.

Die Eechnungsrevisoren haben dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung einen Bericht zu erstatten, der namentlich enthalten soll : a. ob sie alle erbetenen Auskünfte erhalten haben oder nicht; b. ob nach ihrer Ansicht die im Berichte aufgeführte Bilanz auf eine Weise ·erstellt ist, die über den Stand der Angelegenheit der Geschäfte der Internationalen Gesellschaft einen genauen und richtigen Überblick verleiht, so wie er sich ·aus der Prüfung der Bücher der Internationalen Gesellschaft ergibt-und soweit sie dies laut den erhaltenen Informationen oder Erklärungen nach bestem Wissen beurteilen können.

Sie bringen Verletzungen der Statuten und der Eeglemente, welche sie -allenfalls festgestellt haben, zur Anzeige.

Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung wird der Jahresbericht des Verwaltungsrates und der Bericht der Eechnungsrevisoren dem Völkerbundsrate Übermacht.

Artikel 67.

Der jährliche aus der Abrechnung der Internationalen Gesellschaft sich ·ergebende Nettogewinn wird nach Eücklagen für vom Verwaltungsrate beschlossene spezielle Zwecke und Amortisationen und allenfalls nach Ergänzung ·des Fonds der Speziaireserve B in der Weise, dass der Totalbetrag der Spezialreserven A und B nicht niedriger als 25 Millionen schweizerische Goldfranken = 7,258,064,516 g Feingold unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 22 iolgenderweise verteilt :

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l- 5 % dieses Nettogewinns werden einem Eeservefonds, genannt «gesetzlicher Beservefonds», gutgeschrieben, bis dieser die Höhe von 10 % des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht, 2. Der Nettogewinn wird hierauf zur Auszahlung einer Dividende bis zu 6 % jährlich auf das einbezahlte Aktienkapital der Internationalen Gesellschaft verwendet ; diese Dividende ist kumulativ in dem Sinne, dass der Aktionär das Eecht hat, die Auszahlung ruckständiger Dividenden vor jeder andern Gewinnverteilung zu verlangen.

3. Vom Best werden den Begierungen 15 % zuerkannt, und zwar 70 % als Bückzahlung auf die gemäss Artikel 5 des Abkommens gewährten Vorschüsse, und 5 % als Vergütung auf diese Vorschüsse. Nach der vollständigen Eückzablung der Vorschüsse der Begierungen werden diese 75 % dem Spezialreservefonds B oder andern freiwilligen, vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen und von der Generalversammlung genehmigten Eeserven gutgeschrieben. Der Saldo von 25 % soll entweder zu einer nicht kumulativen Superdividende an die Aktionäre verwendet werden oder den Eeserven gutgeschrieben oder neu vorgetragen werden. Die so bezahlte nicht kumulative Superdividende igt auf 4 % beschränkt, solange die Vorschüsse der Begierungen noch nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt erhöht sie sich auf höchstens 6% Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass der zur Verteilung einer allfälligen nicht kumulativen Superdividende gewidmete Teil der Gewinne während des ganzen Jahres zurückbehalten und auf einen besondern Dividendenreservefonds zur Sicherstellung der in Ziffer 2 oben genannten 6 %igen kumulativ-Dividende übertragen oder späterhin unter die Aktionäre als Dividende verteilt wird.

VIII, Kapitel, Liquidation.

Artikel 68.

Die Internationale Gesellschaft kann aufgelöst werden auf Grund einer Entscheidung der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und unter den im Artikel 44 vorgesehenen Bedingungen. Im Falle das Abkommen in Anwendung seines Artikels 19 aufgehoben wurde, so beruft der Verwaltungsrat die ausserordentliche Generalversammlung ein, die entscheidet, ob die Gesellschaft aufgehoben werden oder ihre Tätigkeit in einer andern Form weiterführen, soll.

Die Generalversammlung wählt die Liquidatoren und bestimmt deren Vollmachten.

Artikel 69.

Im Falle freiwilliger oder unfreiwilliger Liquidation der Internationalen Gesellschaft wird das verbleibende Vermögen nach Bückzahlung der ausgegebenen

999 Obligationen, der übrigen Verbindlichkeiten und zuletzt derjenigen des Saldo der von den Eegierungen gemäss Artikel 5 des Abkommens geleisteten Vorschüsse unter die Aktionäre verteilt.

IX, Kapitel, Abänderung der Statuten, Artikel 70.

Mit zwei Drittel Stimmenmehrheit kann der Verwaltungsrat der ausserordentlichen Generalversammlung Abänderungen an den Statuten mit Ausnahme der im Artikel 71 bezeichneten Artikel vorschlagen. Wenn diese Abänderungen von der Generalversammlung in Nachachtung der im Artikel 44 enthaltenen Bestimmungen angenommen worden sind, treten sie in Kraft, falls sie nicht mit den Bestimmungen der im Artikel 71 aufgezählten Artikel im Widerspruche stehen.

Artikel 71.

Die Artikel 2, 8 4, 7 (erster Absatz), 21, 22, 28 (Ziffer l, 2 und 8), 24, 87 (letzter Absatz), 54, 59, 66 (erster Absatz), 67, 69, 70, sowie der gegenwärtige Artikel können nur unter den in Ziffer 3 des Grundgesetzes der internationalen Gesellschaft erwähnten Bedingungen abgeändert werden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite. (Vom 15. Juni 1931.)

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1931

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