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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Anmerkung von Namensänderungen im Geburtsregister.

(Vom 10, März 1931.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Artikel 53 der Verordnung über den Zivilstandsdienst sieht für die Anmerkung im Geburtsregister vor die Legitimation, die Anerkennung und die gerichtliche Zusprechung ausserehelicher Kinder mit Standesfolge, die Kindesannahme, die Aufhebung dieser Standesänderungen und die Aberkennung der Ehelichkeit. Er verzichtet auf die von der frühern Verordnung über die Zivilstandsregister zugelassene Anmerkung der Namensund Bürgerrechtsänderung in der Annahme, dass diese beiden Änderungen besser durch den Auszug aus dem Familienregister (den Familienschein) ausgewiesen würden.

Der Verband der schweizerischen Zivilstandsbeamten machte nun in einer Eingabe an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement darauf aufmerksam, dass der Verzicht auf die Anmerkung der Namens- und Bürgerrechtsänderungen im Geburtsregister nicht allen praktischen Bedürfnissen entspreche, und beantragte, es seien diese Anmerkungen wieder zuzulassen.

Eine vom Justiz- und Polizeidepartement veranlasste Umfrage bei den, Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone ergab, dass diese sozusagen einstimmig die Anmerkung der Namensänderung im Geburtsregister als einem Bedürfnis entsprechend befürworteten; nicht so einstimmig waren sie über die Angemessenheit der Anmerkung der Bürgerrechtsänderungen im Geburtsregister, die in der Tat eine starke und nach Einführung des Familienregisters überflüssige Belastung des Geburtsregisters mit sich bringen würde, da die Erhebungen über die Zahl der Bürgerrechtsänderungen von Schweizern ergeben haben, dass in den Jahren 1927 bis 1929 über 16,000 Änderungen stattfanden.

Mit Rücksicht auf die Befürwortung seitens der maßgebenden kantonalen Aufsichtsbehörden stehen wir nicht an einzuwilligen, dass d i e Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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N a m e n s ä n d e r u n g e n , die den Zivilstandsämtern gemäss Art. 127 der Verordnung über den Zivilstandsdienst gemeldet werden, am R a n d e des Geburtsregisters hinfort wieder angemerkt werden.

Indem wir Sie ersuchen, die Organe Ihres Zivilstandsdienstes in diesem Sinne zu verständigen, benützen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 10,März 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Anmerkung von Namensänderungen im Geburtsregister. (Vom 10. März 1931.)

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Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1931

Date Data Seite

369-370

Page Pagina Ref. No

10 031 297

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