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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 14. Januar 1931.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken Im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr, 50 Rappen die Pctitzcile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampft <ü Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 13. Dezember 1930 abgeschlossene Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei.

(Vom 18. Januar 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die neue, am 13. Dezember 1930 in Ankara unterzeichnete Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Die am 24. Juli 1923 in Lausanne unterzeichnete Handelsübereinkunft zwischen der Türkei einerseits und Grossbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Griechenland, Rumänien und Jugoslawien anderseits ist mit dem 29. Augus 1929 ausser Wirksamkeit getreten. In Voraussicht auf diesen Ablauf, der für die Türkei die Wiedererlangung ihrer Tariffreiheit bedeutete, Hess die Regierung von Ankara am 8. Juni 1929 durch das Parlament einen neuen Zolltarif genehmigen, dessen Ansätze im allgemeinen viel höher sind als diejenigen des am 1. September 1916 in der Türkei in Kraft gesetzten Tarifes.

Unter diesen Umständen leiteten fast alle Vertragsstaaten der vorgenannten Handelsübereinkunft mit der Türkei Verhandlungen ein über den Abschluss von neuen Handelsabkommen. Frankreich unterzeichnete am 29. August 1929 in Ankara mit der Türkei eine Handels- und Schiffahrtsübereinkunft. Diese wurde durch die mit den Unterhandlungen über neue Handelsverträge betraute türkische Kommission als Vertragstyp betrachtet, der künftig für alle andern mit den verschiedenen Staaten abzuschliessende Verträge als Muster dienen soll. Dadurch hatte die Türkei Gelegenheit, erstmals das Prinzip anzuwenden, das in der Folge die Grundlage für die durch sie abgeschlossenen Tarifverträge geworden ist, nämlich das Prinzip, das darin besteht, Bundesblatt 83. Jahrg. Bd. I.

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10 den Vertragsstaaten keine Tarifkonzessionen in Form von festen Ermässigungen, sondern nur prozentuale Ermässigungen auf den Ansätzen zu gewähren.

Die türkische Eegierung gab überdies ihre Absicht kund, in ihren Tarifkonzessionen nie über eine Ermässigung von 80 % hinauszugehen. Die HandelsÜbereinkunft zwischen der Türkei und Frankreich ist am l, Oktober 1929, gleichzeitig mit dem türkischen Zolltarif, provisorisch in Kraft getreten.

Zum Zwecke der Eeorganisation ihrer Handelsbeziehungen auf dieser neuen Tarifgrundlage beschloss die türkische Eegierung, alle Handelsabkommen mit dem Auslande zu kündigen. Am 25. September 1929 hat daher die türkische Gesandtschaft in Bern dem Politischen Departement zur Kenntnisgebracht, dass infolge der Veröffentlichung des neuen Zolltarifs und des Ablaufsder meisten der durch die Türkei unterzeichneten Handelsverträge ihre Eegierung den Beschluss gefasst habe, die türkisch-schweizerische Handelsübereinkunft vom 4. Mai 1927 zu kündigen. Die Gesandtschaft fügte bei,, dass die türkische Eegierung bereit sei, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Handelsübereinkunft auf neuer Grundlage zu verhandeln.

Infolge dieser Kündigung sollte die Handelsübereinkunft gemäss den Bestimmungen ihres Artikels 12 am 29, April 1930 ausser Wirksamkeit treten. Am 2. JSTovembor 1929 liess uns die Gesandtschaft der Türkei wissen, dass ihre Eegierung bereit sei, mit der Schweiz in Handelsvertragsunterhandlungen einzutreten, sobald der Bundesrat für diesen Zweck seine Delegierten bezeichnet habe und drückte dabei im Namen der türkischen Eegierung den Wunsch ausr diese Besprechungen möchten in Ankara stattfinden. Eine Delegation, die besonders mit dem Abschluss der Handelsübereinkünfte zwischen der Türkei Und andern Ländern beauftragt sei, verfolge ihre bezüglichen Arbeiten schon seit längerer Zeit. Wir haben geglaubt, diesem Begehren entsprechen zu sollen, utìa so mehr als alle Staaten, die bereits Verträge abgeschlossen hatten oder im Begriffe standen, mit der Türkei über den Abschluss von Verträgen zu unterhandeln, einverstanden waren, die Besprechungen in Ankara zu fuhren. Unsere Handelsübereinkunft vom 4. Mai 1927 wurde ebenfalls in Ankara abgeschlossen.

Da wir es als nützlich erachtet hatten, einen ernsthaften Versuch zu machen, mit der Türkei eine Übereinkunft
abzuschliessen, die unserer Ausfuhr einigebesondere Tarifermässigungen sicherstellen würde, schien uns die kurze Zeit, die uns vom Verfalltag unserer Übereinkunft trennte, kaum zu gemigen,um einen definitiven Vertrag, der am 30. April 1980 in Kraft gesetzt werden könnte, vorzubereiten, fertigzustellen und zu ratifizieren. Wir haben daher unsern Minister in der Türkei beauftragt, mit der türkischen Eegierung Besprechungen über den Abschluss eines provisorischen Akbommpns zu eröffnen, das uns bis zur Unterzeichnung eines definitiven Handelsvertrages die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zusichern würde..

Gernäss unsem Instruktionen hat unser Minister am 21. April abbin mit dem türkischen Minister des Auswärtigen Noten ausgetauscht, die den Er-.

Zeugnissen jedes Staates im Gebiete des andern die Meistbegünstigung gewähren. Diese provisorische Abmachung, die seit dem SO. April 1980 Gesetzes--

11 kraft hat, kann nur aufgehoben werden mittels der Inkraftsetzung des definitiven Handelsvertrages oder nach Ablauf von 8 Monaten von dem Tage an, wo die eine oder andere vortragschliessende Partei sie kündigen würde. Durch diesen provisorischen Modus vivendi haben wir überdies erreicht, dass in Erwartung des Abschlusses des neuen türkisch-schweizerischen Handelsvertrages die Türkei fortfährt, auf schweizerische Handelsreisende und ihre Muster die Bestimmungen anzuwenden, denen sie unter dem Eegime der Handelsübereinkunft vom 4. Mai 1927 unterworfen waren.

II.

Nachdem dieses Zollregime unsere Ausfuhr nach der Türkei derart sicherstellte, schritt das Volkswirtschaftsdepartement nach Befragung der wirtschaftlichen Kreise unseres Landes zur Aufstellung eines Vertragsentwurfes. Dieser enthielt zum Teil die Bestimmungen der gekündigten Übereinkunft und zum Teil diejenigen unserer zuletzt abgeschlossenen Handelsverträge. Unser Minister in der Türkei, Herr Henri Martin, der schon mit viel Verständnis die alte türkisch-schweizerische Handelsübereinkunft, sowie auch die Niederlassungsund Schiedsverträge zwischen der Schweiz und der Türkei zu einem guten Ende geführt hatte, wurde als Unterhändler bezeichnet und beauftragt, der türkischen Vertragskommission unsere Vorschläge zu unterbreiten. Herr Martin eröffnete daher am 14. April 1930 die ihm übertragenen Besprechungen.

Die türkische Vertragskommission war folgendermassen zusammengesetzt: Zekai Bey, gewesener Botschafter, gewesener Minister, Abgeordneter von Dijarbekir, Präsident der Delegation (zurzeit Minister der öffentlichen Arbeiten) ; Mustafa Seref Bey, Abgeordneter von Burdur (zurzeit Minister der Nationalen Wirtschaft) ; Serket Beyi Präsident des Handelsvertragsbureaus; Mevdoud Fuad Bey, Eedaktionsdirektor des Handelsvertragsbureaus.

Die Diskussion verbreitete sich vorerst über den allgemeinen Teil des Vertrages, so wie er in dein von der Schweiz vorgelegten Entwurf, der als Verhandlungsbasis gewählt wurde, aufgeführt war. Am Ende der 6. Sitzung, am 26. Mai, hatten die Unterhändler die allgemeinen Bestimmungen beinahe endgültig genehmigt. Sozusagen jedesmal, wenn die Bestimmungen unserer zulftzt abgeschlossenen Handelsverträge, die unserseits in den Entwurf der Übereinkunft mit der Türkei aufgenommen worden waren, für die türkische Kommission unannehmbar waren, willigte diese ein, sie durch die entsprechenden Bestimmungen des alten Vertrages zu ersetzen, der nach Ansicht der schweizerischen Wirtschaftskreise während seiner Dauer den Bedürfnissen unserer Ausfuhr nach der Türkei genügt hatte. Über diesen allgemeinen Teil der Übereinkunft konnte anlässlich der letzten Vertragssitzungen, die im Laufe der Monate September und November stattfanden, endgültig eine Einigung erzielt werden. Während des Sommers hatten die Verhandlungen über unsem Vertrag

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infolge des türtischen Parlamentsschlusses und der Abwesenheit des Präsidenten der türkischen Delegation geruht.

Unser erster Gedanke war, mit der Türkei, gleich wie Frankreich und Deutschland, einen Vertrag mit allgemeinen und Tarifbestimmungen abzu&chliesBen. Wir mussten uns jedoch überzeugen, dass sich der Verwirklichung grosse Schwierigkeiten entgegenstellten. Die Türkei verfolgt in der Tat eine Zollpolitik, die auf einem Zolltarif mit vorwiegend fiskalischem Charakter beruht. Nur ganz ausnahmsweise und um ausserordentliche Vorteile zu erlangen, willigt sie ein, Tarifverträge abzuschliessen. Polglich hätte die Schweiz ihren Partner nur dann dazubringen können, einen Tarifteil in Betracht zu ziehen, wenn sie sich mit den durch die Türkei bereits Frankreich und Deutschland gewahrten Ermässigungen und einer oder zwei weitern unbedeutenden Herabsetzungen zufrieden gegeben hätte. Im Austausch für diese Ermässigungen verlangte die türkische Delegation Konzessionen von solcher Wichtigkeit, dass wir nach Befragung der schweizerischen Wirtschaftskreise kaum zögern konnten, sie abzulehnen. Unsere Übereinkunft, nun ohne Tarifabmachungen, konnte am 13. Dezember 1930 in Ankara durch den Minister H. Martin einerseits und Zekâi Bey, Minister der öffentlichen Arbeiten, Mustafa Seref Bey, Minister der Nationalen "Wirtschaft, Menemenli Numan Bey, Unterstaatssekretär im Ministerium des Auswärtigen, anderseits, unterzeichnet werden.

III.

Die Handelsübereinkunft, die wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten, beruht im wesentlichen auf der Meistbegünstigungsklausel und sichert unserer Ausfuhr alle die Tarifermässigungon, die die Türkei bis zum heutigen Tage Frankreich und Deutschland gewährt hat, sowie diejenigen, die sie in Zukunft andern Staaten zugestehen könnte. Wir dürfen hoffen, dass trotz der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage der Türkei die schweizerische Ausfuhr mit Bestimmung nach diesem Lande in der vorliegenden Übereinkunft eine Hilfe und wirksame Garantien finden werde.

Artikel l und 2 enthalten die Meistbegunstigungsklausel. Für die Ausarbeitung dieser Bestimmungen haben wir uns zum Teil des durch das Wirtschaf tskomitee des Völkerbundes angenommenen Formel bedient.

Artikel 8 regelt die Einfuhr von Waren, die durch die Gebiete dritter Länder durchgeführt worden sind und stipuliert, dass diese Waren bei der Einfuhr in das Gebiet der vertragschliessenden Parteien nicht ungünstiger behandelt werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

Artikel 4 handelt von den durch die vertragschliessenden Teile in bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen ssu erfüllenden Bedingungen, sowie von den Ausnahmen bei der Anwendung der Meistbegünstigung auf diesem Gebiete.

13 Artikel 5 stipuliert, dass das Übereinkommen und das Statut von Barcelona vom 20. April 1921 in allen Fragen der internationalen Durchfuhr anzuwenden sein werde.

Artikel 6 bezieht sich auf die innern Abgaben, die die Erzeugnisse des Gebiets des andern Teils nicht höher oder in lästigerer Weise treffen dürfen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes, oder, in Ermangelung von solchen, diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 7 räumt jedem der vertragschliessenden Teile das Eecht ein, zur Feststellung des Ursprungs der eingeführten Erzeugnisse Ursprungszeugnisse zu verlangen, wofür in Anlage I das Muster vereinbart ist. Er sieht ausdrücklich vor, unter welchen Bedingungen Poststüoke und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen von dieser Förmlichkeit ausgenommen werden.

Artikel 8 hat Bezug auf die Tätigkeit der Handelsreisenden und enthält auch Bestimmungen über die Behandlung ihrer Muster, sowie «fie Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit diese Muster von der Bezahlung der Zollabgaben befreit worden.

Artikel 9 bestimmt, dass die Angehörigen des einen des vertragschliessenden Teils, die mit einer Identitätskarte entsprechend dem in Anlage III enthaltenen Muster versehen sind und sieh auf Messen und Märkte begeben, auf dem Gebiete des andern Teils nicht ungünstiger behandelt werden sollen als die Inländer.

Artikel 10 enthält die Bedingungen, unter denen gewisse Gegenstände, wie Waren zur Ausbesserung, Säcke und Fässer als Umschliessungen, Gegenstände, die für Märkte und Ausstellungen bestimmt sind usw., vorübergehend zollfrei ein- oder ausgeführt werden können.

Artikel 11 bezweckt, den Kaufleuten der beiden Länder die Erlangung amtlicher Zolltarifauskünfte zu erleichtern.

Durch Artikel 12 haben die beiden Teile vereinbart, dass die Handelsübereinkunft ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden soll, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden sein wird.

Artikel 13 schreibt ausdrücklich vor, dass sich die Meistbegünstigung auch auf diejenigen Materien erstrecken soll, die den Gegenstand der hiervor besprochenen Artikel bilden.

Artikel 14 sieht vor, dagg MeinungsversAiedenheiten, die zwischen den beiden Ländern über die Auslegung der Übereinkunft entstehen könnten, und deren Erledigung auf diplomatischem Wege
nicht möglich sein sollte, einem Schiedsgericht unterbreitet werden sollen.

Artikel 15 bezieht sich auf das Datum der Inkraftsetzung und auf die Bedingungen für die Kündigung der Übereinkunft, die auf ein Jahr abgeschlossen ist, aber stillschweigend unbegrenzt verlängert werden kann.

Das Unterzeichnungsprotokoll enthält einige Erläuterungen, die zu keinen besondern Bemerkungen Anlass geben.

14 IV.

Der Handel zwischen der Schweiz und der Türkei.

Wir wollen dieses Exposé nicht abschliessen ohne Ihnen einige statistische Angaben zu unterbreiten, die Sie in Kürze über den gegenwärtigen Stand des Warenaustausches zwischen der Schweiz und der Türkei orientieren werden:

Total

(in Millionen Franken) Einfuhr Total aus der Türkei >

1920.

1921.

1922.

1923.

1924.

1925.

1926.

1927.

1928.

1929.

1930.

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(11 Mte.)

4243 43 *) 9,7 2296 49 "18 1914 32 »..

2243 17 6,5 2504 21 8,9 2633 145 12,.

2415 56 11,7 2564 59 9,» 2745 91 5,7 2784 112 6,3 2449 185 4,9

0,2 0,2

0,2

0,3

0,4 0,5 0,5 0,4

0,2 0,2 0,2

Ausfuhr Total nach der Türkei %

3277 2140 1762 1760 2070 2039 1836 2023 2134 2104 1627

31) 377 75 46 76 14 15 22 23 32 22

21,3 6,6 4,3

4-0 4,7

9-7

8-0 6,8 6,6

6» 3,2

0,;

0,3 0,2 0,2 0,2 0,,

0,1 0,3 0,3 0,3 0,2

Hauptsächlichste Ausfuhrartikel der Schweiz nach der Türkei : 1928 1929 in tausend Franken

Schokolade . .

Hartkäse . . . .

Baumwollgarn .

Baumwollgewebe Baumwollstickereien Kunstseide Seidenbeuteltuch Seidenwaren Aluminiumware Maschinen . , .

Uhren Dynamit . . . .

Anilinfarben

Schuhe . .

Instrumente und Apparate

645 190 90 321 212 208 100 292 126 657 1179 240 75 122 300

556 250 115 375 172 208 70 396 103 880 911 286 105 173 319

Unter den Erzeugnissen, die wir aus der Türkei einfuhren, nehmen die folgenden den wichtigsten Platz ein : *) Wovon unbearbeitete Edelmetalle.

15 1928

1929

826 239 323 480 186 790 1484 1871 166

105 188 337 122 275 790 1086 2848 224

In tausend Pranken

Bohnen Getrocknete Weintrauben Feigen Oliven, Nüsse usw Eier Tabakblätter Bodenteppiche Opium usw "Farbbeeren, Farbblätter usw

Es darf erwartet werden, dass die Übereinkunft, die wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten, in wachsendem Masse unsere Handelsbeziehungen mit der Türkei begünstigen werde, da die Grundlage, auf der sie beruht, unserer Ausfuhr alle Zugeständnisse sichert, deren die verschiedenen nach der Türkei liefernden Staaten im Warenaustausch teilhaftig sind.

Indem wir Ihnen empfehlen, die Handelsübereinkunft durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu genehmigen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Januar 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Uäberlin.

Der Bundeskanzler:

Eaeslin.

l Beilage,

16 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über die

Genehmigung der Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei vom 13. Dezember 1930.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1931, beschliesst: Art. i.

Der zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen HandelsÜbereinkunft vom 13. Dezember 1930 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

17 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei.

Der Schweizerische Bundesrat und

der Präsident der Türkischen Republik, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, haben beschlossen, eine Handelsübereinkunft abzuschliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrah Herrn Henri Martin, ausserordentlichen. Gesandten and bevollmächtigten Minister der Schweiz in der Türkei, der Präsident der Türkischen Republik:

Herrn Zekâi Bey Minister der öffentlichen Arbeiten, Herrn Mustafa Sere Bey, Minister der Nationalen Wirtschaft, Herrn Menemenl Numan Bey, Unterstaatssekretär im Ministerium dea Auswärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Vereinbarungen getroffen haben : Artikel 1.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern Teiles keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.

Ebenso sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden hohen vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Be-

18 Ziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden- und G-ewerbeerzeugnissen gewährt -worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern hohen vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.

Artikel 2.

Die in Artikel l umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf : a. Vergünstigungen, die andern angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von höchstens 15 Kilometern beiderseits der Grenze gewährt werden; ft. Vergünstigungen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollvereinigung ergeben ; c. die besondem Vorteile, die die Türkei hinsichtlich der Zolltarife den seit 1923 vom Osmanischen Eeiche getrennten Ländern gewährt hat oder gewähren könnte.

Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel nicht angerufen werden kann, wenn die unter lit. c aufgeführten besondern Vorteile und Vergünstigungen einem dritten Staate gewährt werden.

Artikel 3.

Die Boden- und Gewerbeer^eugnisse eines der-vertragsohliessenden Länder, die durch die Gebiete eines oder mehrerer dritter Länder in das Gebiet des andern Teils eingeführt werden, sollen bei ihrer Einfuhr keinen andern oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie für die nach Umladung, Umpackung oder Einlagerung durchgeführten Waren.

Artikel 4.

Für die Einfuhr in das Gebiet des einen der hohen vertragschliesseaden Teile, gleichgültig, um welche Boden- oder Gewerbeerzeugnisse aus dem Gebiete des anderen Teiles es sich handelt und gleichgültig, welches ihre unmittelbare Herkunft ist, werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr gleichartiger Boden- oder Gewerbeeraeugnisse jedes anderen fremden Landes Anwendung finden.

Für die Ausfuhr jedweder Ware aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teils werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht

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in gleicher Weise auf die Ausfuhr gleichartiger Waren nach jedwedem anderen fremden Lande Anwendung finden.

Von dieser allgemeinen Bestimmung der beiden vorstehenden Absätze dieses Artikels werden keine Ausnahmen zugelassen werden, ausser in folgenden Fällen, und auch dann nur, -wenn die fraglichen Verbote oder Beschränkungen gleichzeitig und in gleicher Weise auf alle anderen fremden Länder ausgedehnt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen: 1. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, 2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, 3. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der Tiere und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge und zum Schutze der Pflanzen gegen Entartung und Aussterben.

Artikel 5.

In allen Fragen der internationalen Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 anwenden.

Artikel 6.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der beiden hohen vertragschliessenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder von Gemeinden oder anderen Körperschaften, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des Gebiets des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes oder, in Ermangelung von solchen, diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 7.

Wenn die Umstände es erfordern, kann jeder der hohen vertragschliessenden Teile zur Feststellung des Ursprungslandes der eingeführten Erzeugnisse von dem Einführenden die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangen, aus dem sich ergibt, dass der eingeführte Artikel ein nationales Erzeugnis oder Fabrikat dieses Landes ist oder dass er infolge einer aus Bücksichten wirtschaftlicher Natur daselbst vorgenommenen Umarbeitung oder Bearbeitung gemäss der Gesetzgebung des Bestimmungslandes als solches angesehen werden muss.

Die Ursprungszeugnisse, die nach dem dieser Übereinkunft beigefügten Muster (Anlage I) auszustellen sind, werden entweder von den für den Absender zuständigen Handels- oder Industriekammern oder von den Zollbehörden oder von jedem von dem Bestimmungsland
anerkannten Organ oder Verband verabfolgt. Die Kegierung des Bestimmungslandes soll berechtigt sein, die Beglaubigung der Ursprungszeugnisse durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter zu verlangen.

20' Postpakete und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen brauchen nicht von einem Ursprungszeugnis begleitet zu sein, wenn es sich nach dem Ermessen des Bestimmungslandes nicht um Sendungen handelt, die den Charakter einer Handelsware haben.

Artikel 8.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der hohen vertragschliessenden Teile, die durch Vorweisung einer -von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, dass sie daselbst zum Handels- und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen das Eecht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, die in ihren Handels- oder Gewerbebetrieben den vorgewiesenen Mustern entsprechende Waren verwenden. Sie können ferner Warenproben oder Muster mit sich führen oder sich schicken lassen. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner besondern Gebühr oder Abgabe unterworfen. Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalte, dass einerseits die Nämhchkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass anderseits die Gesamtheit der so eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dein Muster der Anlage II ausgestellt werden. Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander die Behörden namhaft inachen, die zur Ausstellung dieser Karte zuständig sind, und werden sich die Bestimmungen mitteilen, nach denen sich die Eeisenden hei der Ausübung ihres Gewerbes zu richten haben.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Handlungsreisenden nicht das Eecht haben, Verkaufsgeschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute oder Gewerbetreibenden abzuschliessen.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner andern Gebühr unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben
oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen: a. Bei Abgabe der Zollerklärung sollen diese Eeisenden einen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes beglaubigten Musterpass nebst 8 Abschriften vorlegen, der die von ihnen eingeführten Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt. Wenn sie nicht mit dem Musterpass versehen sind, haben sie bei Abgabe ihrer Erklärung eine andere Liste in 8 Exemplaren vorzulegen, welche die Warenproben oder Muster im einzelnen aufführt.

21 Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können eine "Übersetzung des Musterpasses in der Sprache ihres Landes verlangen.

&. Zum Zwecke der Feststellung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr werden diese im Ausfuhrlande je nach ihrer Art und Beschaffenheit gestempelt oder mit Wachs oder Blei gesiegelt werden.

Die Zollbehörden jedes Teils werden einander amtlich die Muster dieser Stempel und Siegel mitteilen, um die Nachprüfung der Echtheit der auf den Warenproben angebrachten Zeichen zu sichern.

Sollte die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Unzuträglichkeiten mit sich bringen, so ist der Nachweis der Nämlichkeit durch Lichtbilder, Zeichnungen oder vollständige und eingehende Beschreibungen zugelassen.

Jedoch dürfen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes auf Kosten der Beteiligten ergänzende Zeichen auf diesen Warenproben in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörden die Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit dieser Warenproben bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich halten.

Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und dsn Betrag der etwa zu erhebenden Zölle und Gebühren zu bestimmen.

Wenn die Warenproben oder Muster nicht mit Zeichen des Ausfuhrlandes versehen sind, werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes neue Zeichen anbringen.

c. Nach der Vorlage des Musterpasses oder der Erklärung über die Warenproben durch die Einführenden bei der Zollbehörde findet die Zollbeschau statt, und, wenn der Musterpass oder die Erklärung mit den Mustern übereinstimmt und die daran angebrachten Zeichen in Ordnung sind, werden die Zölle sowie gegebenenfalls die Verbrauchsabgaben für jede dieser Warenproben festgesetzt, und der Betrag dieser Zölle und Abgaben wird hinterlegt, und zwar entweder in bar oder in Form einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes für genügend erachteten Sicherheit. Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sollen von den beteiligten Begierangen gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung geregelt werden. Wiege- und. andere Gebühren werden endgültig entrichtet, und der Musterpass oder ein Stück der von den Zollbehörden ordnungsgemäss beglaubigten Erklärung wird dem Einfahrenden zurückgegeben.

Der Einführende soll jedoch das Becht
haben, an Stelle der Berechnung und der Hinterlegung der Zölle für jede der Warenproben nach den Sätzen des betreffenden Tarifs den Zoll für die gesamten Warenproben nach der Warenprobe zu entrichten, die dem höchsten Satze des Tarifs unterliegt. Die Zollbehörden sind verpflichtet, einem solchen Wunsche nachzukommen.

a. Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland zurückgesandt oder in ein anderes Land über die Eingangszollstelle oder eine andere Zollstelle wieder

22 ausgeführt werden. Gegebenenfalls kann die Frist von einem Jahr von der Zollbehörde des Einfuhrlandes verlängert werden.

e. Der Musterpass oder die Erklärung und die wieder auszuführenden Warenproben oder Muster sind von dem Beteiligten der Zollbehörde vorzuweisen, und letztere wird nach Prüfung unverzüglich, gegen Empfangsbescheinigung, die vollständige Eückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge veranlassen. Die Eückzahlung oder Befreiung wird nur für die wiederausgeführten Warenproben oder Muster gewährt. Für die nach Ablauf der unter d vorgesehenen Erist nicht wieder ausgeführten oder im Lande verkauften Warenproben oder Muster werden die hinterlegten Zollbeträge von der Verwaltung endgültig vereinnahmt oder von den Bürgen erhoben.

/. Die Eückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der Sicherheit können von allen Grenzzollämtern oder von denjenigen Zollämtern im Innern des Landes vorgenommen werden, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist. Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander die Listen der Zollämter mitteilen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 9.

Die Staatsangehörigen eines der hohen vertragschliessenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, die nicht für Landesprodukte vorbehalten sind, um dort ihren Handel auszuüben, sollen auf dem Gebiete des anderen Teils nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem dieser Übereinkunft angeschlossenen Muster (Anlage III) vorweisen können.

Die Bestimmungen des Absatzes l finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreihen; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser
Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 10.

Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebungen jedes der hohen vertragachliessenden Teile vorgesehenen Sicherheiten können folgende Gegenstände, sofern sie innerhalb einer der

23 Dauer ihrer Verwendung entsprechenden Frist wieder ausgeführt werden,, zollfrei eingeführt werden : 1. die Gegenstände, die in daa Gebiet eines der vertragschliessenden Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden. Es versteht sich, dass diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoll befreit sind; zollpflichtige Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der Ausbesserung in erheblichen Mengen zugefugt worden sind, werden, soweit es die Gesetzgebung des Landes verlangt, unabhängig von den Gegenständen selbst nach dem Satze verzollt, dem sie vor ihrer Verwendung unterlagen; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung festgestellt werden; 2. Säcke, Fässer und andere Umschliessungen, die aus dem Gebiete des einen der beiden vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst für die Ausfuhr einheimischer Waren verwendet zu werden ; 3. Gegenstände, die für Märkte, Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmt sind. Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung det fragliehen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land angeben. Diese Frist kann im Bedarfsfalle von den Zollbehörden gemäss den gesetzlichen Vorschriften verlängert werden.

Artikel 11.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muss nach den. Vorschriften des Einfuhrlandes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbildung oder ein Lichtbild davon enthalten.

Wenn der Deklarant nicht die nötigen Unterlagen zur Ausstellung der Zolldeklaration besitzt, soll ihm die Zollverwaltung gestatten, vorgängig dieSendung auf seine Kosten in einem von ihr bezeichneten Lokal selber zu prüfen.

Artikel 12.

Die vorliegende Übereinkunft soll ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch einen Zollanechlussvertrag verbunden sem wirdArtikel 13.

Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieser Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu: 8, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11.

24 Artikel 14.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die von einer Schiedsübereinkunft zwischen den beiden Ländern herrühren könnten, sind zwischen den beiden hohen vertragschliessenden Teilen entstandene Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden konnten, im gegenseitigen Einverständnis auf dem Wege der Vereinbarung einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel 15.

Die vorliegende Übereinkunft tritt an die Stelle derjenigen vom 4. Mai 1927.

Sie ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Sie unterliegt der Eatifikation und tritt 20 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Falls sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend verlängert, und jedem Teile steht alsdann das Recht zu, aie nach Ablauf des Vertragsjahres jederzeit auf drei Monate zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit, ihren Siegeln versehen.

So geschehen zu Ankara in zwei Ausfertigungen am dreizehnten Dezember eintausendneunhundertdreissig.

(L. S.) (gez.) Henri Martin.

(L. S.) (gez.) Zekâi.

(L. S.) (gez.) Mustafa Seref (L. S.) (gez.) M. Numan

25

Unterzeichnungsprotokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung dieser Handelsübereinkunft haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt : Zu Artikel 1.

Es besteht Einverständnis darüber, dass der Artikel 8 des türkischen Gesetzes Nr. 1499 vom 8. Juni 1929 durch die Bestimmungen diesem Artikels nicht berührt wird.

Es besteht gleicherweise Einverständnis darüber, dass Alinea 2 des Artikels 4 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt wird.

Wenn der Eingangszoll auf einem in das Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile eingeführten Erzeugnis von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängt, wird immer der niedrigste der auf diese andere Waren anwendbaren autonomen oder vertragsmässigen Ansätze ale Grundlage für die Berechnung des Zolles auf dem in Frage stehenden Erzeugnis dienen.

° Zu Artikel 7.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Ursprungszeugnisse für türkische Waren, die in einem Zwischenhafen eines dritten Landes umgearbeitet oder umgepackt und alsdann in schweizerisches Gebiet eingeführt werden, auf Wunsch der Türkei der Légalisation durch die türkischen Konsul arbehörden dieses Zwischenhafens unterworfen werden können.

Zu Artikel 10.

Gebrauchte Haushaltungsgegenstände (Umzugsgut) zum persönlichen Gebrauche sollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Gebuhren befreit sein, sofern diese Gegenstände von demjenigen eingeführt werden, der sich niederlassen will, oder von seinem Umzugsorte frühestens zwei Monate vor oder spätestens drei Monate nach seiner Ankunft versandt ·worden sind.

Ausgefertigt in zwei Urschriften in Ankara am dreizehnten Dezember eintausendneunhundertdreissig.

(gez.) Henri Martin,

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd.

(gez.) Zekai.

(gez.) Mustafa Seref.

(gez.) M. Numan.

26

Anlage L Muster.

Ursprungszeugnis.

Empfänger :

Absender : Name · .

..

.-

Name :

Wohnort : ...

Wohnort :

Strasse :

Strasse :

Zahl der Packstücke

Art der Verpackung

Zeichen Nrn.

Gewicht brutto und netto in kg und Wert

. .

Art der Versendung (Bahn, Post Schiff

. . ,.

lnhalt

USW.)

!

!

,

Hiermit wird bescheinigt, dass die obgenannten Waren Ursprungs sind.

., den

19.

(Stempelt (Bezeichnung der zuständigen Stelle und Unterschrift.)

27

Anlage II.

Name des Staates.

(Ausstellende Behörde).

Ausweiskarte für Handlungsreisende.

Gültig zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab.

Gültig für Nummer der Karte Hierdurch wird bescheinigt, dass der Inhaber dieses Ausweises: Herr geboren in wohnhaft in Strasse Nr ein *) in unter der Firma (oder) Handlungsreisender im Dienst der ------- g ' Firmen , in die ein *)

besitzt

ist,

besitzt, besitzen.

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte(n) Firma(en) zu machen, wird bescheinigt, dass die genannte (n) Firma(en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel in ( ) zu betreiben und dass sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet (n).

, den 19 ...

unter der Firma .

Unterschrift des Leiters der Firma(en): Personalbeschreibung des Inhabers: Alter: Wuchs : Haare : Besondere Merkmale : Unterschrift des Inhabers:

Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges.

3 B. Nur Rubrik I des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.

28

Anlage III.

Ausweiskarte für Besucher von Messen und Märkten.

Dem Herrn , Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen "Waren die Messen und Markte in (für die schweizerischen Staatsangehörigen: in der Türkei, für die türkischen Staatsangehörigen: in der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird bestätigt, dass er zu wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.

Der vorliegende Ausweis ist gültig für den Zeitraum von Monaten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

29

Protokoll der Unterzeichnungssitzung abgehalten

am Sitze der türkischen Delegation für die Handelsverträge und -Übereinkünfte za Ankara, am 13. Dezember 1930.

Anwesend : Herr Henri Martin, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in der Türkei, Herr Zekâi Boy, Minister der öffentlichen Arbeiten, Herr Mustaf Seref Bey, Minister der Nationalen "Wirtschaft, Herr Menemenl Nnman Bey, Unterstaatssekretär im Ministerium des Auswärtigen.

Bei der Unterzeichnung der vorliegenden Handelsübereinkunft haben der Präsident der Schweizerischen Delegation und der Präsident der türkischen Delegation unter Bezugnahme auf zu Artikel 10 des Zeichnungsprotokolls der Übereinkunft erklärt, dass Einverständnis darüber besteht, wonach Umzugsgut spätestens 4 Wochen nach der vorgesehenen Frist von drei Monaten im Einfuhrzollamt eintreffen soll. Ausgenommen hiervon sind die durch höhere Gewalt verursachten Verspätungen.

Ankara, den 18. Dezember 1980.

(gez.) Henri Martin.

(gez.) Zekai

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 13. Dezember 1930 abgeschlossene Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei. (Vom 18.

Januar 1931.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

2655

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1931

Date Data Seite

9-29

Page Pagina Ref. No

10 031 253

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