823

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Instruktion für

die Zivilstandsstatistik.

(Vom

Bundesrat genehmigt den 17. Dezember 1931.)

T. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Sämtliche schweizerischen Zivilstandsämter haben aus ihren Registern dem Eidgenössischen Statistischen Amte die von ihm geforderten Auszüge einzusenden.

Es betrifft dies die Auszüge aus dem Geburtsregister, dem Todesregister, dem Eheregister, dem Register der Legitimationen, dem Register der Anerkennung ausserehelicher Kinder und aus dem Familienregister (Familienbüchlein, Familienkarte).

Das Statistische Amt liefert den Zivilstandsämtern die nötigen Formulare.

Art. 2.

Für jede Eintragung in das Geburts-, Todes- und Eheregister musa eine statistische Karte ausgestellt werden, die die zutreffende Nummer im Register erhält.

Keine Eintragung darf übergangen werden.

Art. 3.

Die Auszüge aus dem Geburts-, dem Todes- und dem Eheregister sind einzusenden : a. von den Zivilstandsämtern der politischen Gemeinden und der Agglomerationen von wenigstens 10,000 Einwohnern allwöchentlich; 6. von den übrigen Zivilstandsämtern allmonatlich, und zwar bis zum 10, eines jeden Monats für die Eintragungen des Vormonats.

Die Auszüge aus den Légitimations- und Anerkennungsregistern sind jährlich, und zwar bis zum 10. Januar für die Eintragungen des Vorjahres einzusenden.

Das Eidgenössische Departement des Innern kann diese Fristen abändern.

824 Art.,4.

Bei allen Zusendungen ist auf dem Briefumschlage die Zahl der übermittelten Geburts-, Eheschliessungs- und Sterbekarten anzugeben.

Sind während eines Monats keine Eintragungen in das Geburts-, Todesoder Eheregister erfolgt, so ist ein Briefumschlag mit dem Vermerk «Keine» einzusenden.

: Art. 5.

Die statistischen Karten sind vollständig und genau auszufüllen.

Zivilstandsbeamte, die trotz wiederholter Mahnung die Vorschriften nicht erfüllen, werden vom Eidgenössischen Statistischen Amte ihrer kantonalen Aufsichtsbehörde zur Ahndung angezeigt.

Art. 6.

In den ersten Monaten jedes Jahres wird den Zivilstandsämtern, die die Zählkarten des abgelaufenen Jahres vorschriftsgemäss ausgefüllt und rechtzeitig eingesandt haben, die durch den Bundesrat festgesetzte Entschädigung ausbezahlt.

Art. 7.

Die Berufsbezeichnungen sollen so ausführlich als irgend möglich gemacht werden, .

,

Allgemeine Angaben, wie Kaufmann, Angestellter, Fabrikarbeiter, genügen nicht. Es soll angegeben werden unter Beruf: die genaue Bezeichnung der Tätigkeit (z. B. Buchhalter, Kassier, Geschäftsreisender, Packer, Möbelschreiner, Bauschlosser, Elektromonteur, Landwirt usw.); unter Stellung im Beruf: die Stellung im Betriebe, Unternehmen (Eigentümer, Inhaber, Direktor, Angestellter, Arbeiter, Lehrling usw.); unter Art des Geschäftes: die Art der Unternehmung, der Eirma, der Verwaltung, die Art des Geschäftes des Arbeitsgebers (z. B. Bank, Maschinenfabrik, Buchdruckerei, Baugeschäft, Holzhandlung, Konsumgenossenschaft, Bundesbahnen, Kantonsverwaltung, städtisches Elektrizitätswerk usw.).

Bei Taglöhnern und Handlangern muss die Art des Betriebes angegeben werden, in dem sie tätig sind.

' Bei Dienstboten muss unterschieden werden, ob sie in der Landwirtschaft, im Gastgewerbe, in. einer Haushaltung dienen.

II. Besondere Bestimmungen, a. Geburten.

. . .

Art. 8.

· · Soweit die Beantwortung der Fragen nicht aus dem Geburtsregister erfolgen kann, ist das Familienbüchlein zu benützen. Für Ehepaare, die kein

625 Familienbüchlein besitzen, ist ein solches im Anschluss an die Anmeldung einer Geburt auszustellen (Art. 142, Absatz 2, der Verordnung über den Zivilstandsdienst).

: : , .

Für Ausländer, die keine Familienbüchlein besitzen, ist eine Familienkarte auszustellen, die indessen nicht als zivilstandsamtliche Urkunde gilt.

(Im Kanton Zürich tritt an die Stelle der eidgenössischen Familienkarte der kantonale «Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse».)

Fehlen urkundliche Nachweise, so ist die Familienkarte auF Grund mündlicher Befragung anzulegen.

.

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Art. 9.

Erfolgte die Geburt in einer Straf-, Verwahrungs-, Irren- oder NervenheilAnstalt, so ist dies auf der statistischen Geburtskarte. besonders anzugeben.

Art. 10.

; .

Für totgeborene Kinder ist ausser der Geburtskarte noch eine besondere Sterbekarte einzusenden, die nach den Vorschriften von Art. 12 dieser Instruktion zu behandeln ist.

: Als totgeboren gilt ein meldepflichtiges Kind, das nach völligem Austritt aus dem Mutterleib (Kopf, Körper und Glieder) keinerlei Lebenszeichen von sich gibt. Meldepflichtig im Sinne des Zivilgesetzbuches ist jedes Kind, das mehr als 80 cm Körperlänge aufweist.

Art. 11.

Bei M e h r g e b u r t e n ist für j e d e s Kind eine besondere Karte einzusenden.

b. Sterbefälle.

Art. 12.

Sofort nach Eintragung eines Todesfalles oder Leichenfundes in das Todesregister hat daa Zivilstandsamt eine statistische Sterbekarte mit den Personalien des Verstorbenen auszufüllen und mit Eückcouvert dem behandelnden oder dem nach dem Tode zugezogenen Arzte zuzustellen.

Das Zivilstandsamt hat dafür zu sorgen, dass es die vom Arzte ausgefüllte Karte innert 48 Stunden wieder erhält, dringende Ausnahmen vorbehalten.

Die von den Ärzten erhaltenen Rückcouverts mit den Sterbekarten sind von den Zivilstandsämtern uneröffnet dem Eidgenössischen Statistischen Amte innerhalb der in Art. 3 festgesetzten Fristen einzusenden.

Wird eine Karte vom Arzte trotz mehrfacher Mahnung nicht rechtzeitig zurückgesandt, so hat das Zivilstandsamt ein Doppel mit Angabe des Namens und des Wohnortes des Arztes anzufertigen und der wöchentlichen bzw.

monatlichen Sendung an das Eidgenössische Statistische Amt beizulegen.

826 Dieses Doppel ist entschädigungsberechtigt. Sobald die vom Arzte ausgefüllte Originalkarte einlangt, ist sie nachzusenden.

Wurde die verstorbene Person von keinem Arzte behandelt oder wurde nach ihrem Tode kein Arzt zugezogen, so ist dies auf der Sterbekarte anzugeben.

Art. 18.

Für die verschwundenen oder verschollen erklärten Personen sind mit der Eintragung in das Todesregister statistische Sterbekarten auszufüllen.

Diese Karten gehen direkt an das Eidgenössische Statistische Amt.

Art. 14, Wenn die verstorbene Person als Anstaltginsasse, Gast, Eeisender usw.

erst kurze Zeit anwesend war, so ist die Aufenthaltsdauer am Sterbeorte genau anzugeben. Ist der Tod oder Leichenfund in einer Straf-, Verwahrungs-, Irrenoder Nervenheil-Anstalt erfolgt, so ist dies besonders anzugeben.

Diese Instruktion ersetzt diejenige vom 19. Oktober 1928 und tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Eidgenössisches Departement des Innern.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Berichterstattung hinsichtlich dos Vollzuges des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben.

(Vom 17. Dezember 1981.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte!

1. Gemäss Art. 8 der Vollzugsverordnung vom 15. Juni 1928 ist durch die Kantonsregierungen alle zwei Jahre über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Oewerben Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind für die Jahre 1930 und 1931 -wieder fällig; -wir bitten Sie, sie uns bis Ende März 1932 einzureichen.

Für die Einteilung der Berichte wird wiederum die in unserm Kreisschreiben vom 9. November 1925 aufgestellte Wegleitung massgebend sein. Wir glauben Ihnen einen Dienst zu erweisen, wenn wir hier ein Exemplar dieses Kreisschreibens beilegen. Wir ersuchen darum, die Wegleitung in allen Teilen zu beachten.

2. Die Regierungen derjenigen Kantone, die das Bundeagesetz ganz oder teilweise durch die Handhabung eigenen weitergehenden Bechtes vollzogen, ersuchen wir angelegentlich, in den Berichten die in Frage stehenden kantonalen Vorschriften im einzelnen zu bezeichnen.

Im übrigen gilt für diese Kantone die Berichterstattungspflicbt gleich wie für die andern. Es genügt also nicht, die einlässliche Berichterstattung über die Durchführung des Bundesgesetzes durch den Hinweis auf die kantonalen Bechenschaftsberichte über den Vollzug verwandter kantonaler Gesetze (Lehrlings- und Arbeiterinnenschutzgesetze) zu ersetzen.

3. Es war zuerst beabsichtigt, auf die verschiedenen Darlegungen der beiden letzten Berichte in ausführlicherer Weise einzutreten. Wir sind, da wir vorerst noch weitere Erfahrungen über den Vollzug des Gesetzes sammeln ·wollten, nachträglich hievon abgekommen. Dafür haben wir, soweit es

928 uns unerlässlich schien, den Weg der direkten Fühlungnahme mit den einzelnen Kantonen eingeschlagen. Wir behalten uns vor, nach Eingang Ihrer neuen Berichte zu deren Inhalt zusammenfassend Stellung zu nehmen. An dieser Stelle möchten -wir uns darauf beschränken, aus den Darlegungen über die vorangegangene Berichtsperiode einige wenige Punkte herauszugreifen.

Wir haben mit Interesse davon Kenntnis genommen, dass einzelne Kantone durch die Abhaltung von Instruktionskursen für die lokalen Vollzugsorgane wesentliche Anstrengungen machten, den Vollzug des Bundesgesetzeswirksam zu gestalten und zu vereinheitlichen. Derartige Bestrebungen seien zur Nachahmung lebhaft empfohlen, wie es überhaupt nur auf dem Wege der Aufklärung über Zweck und Bedeutung des Gesetzes gelingen wird, die vom einen und andern Kanton gemeldeten Widerstände und Hemmungen, namentlich unterer Amtsstellen, zu überwinden.

Verschiedene Kantone haben wertvolle Anregungen über den Geltungsbereich .des Gesetzes gemacht, die unsere Beachtung gefunden haben. Wir möchten Ihnen nahelegen, uns auch in Ihren neuen Berichten Anregungen irgendwelcher Art zukommen zu lassen.

Nur wenige Kantone haben in ihren Berichten Bezug auf die vom Bundesrat am 2. März 1928 erlassene Verordnung III über die Unfallversicherung (Schutz der Arbeitnehmer des Malergewerbes gegen Bleivergiftungen) genommen.

Diese Verordnung ist u. a. auf Grund des hier in Frage stehenden Bundesgesetzes erlassen worden. Wir hoffen, sie finde bei den kantonalen Behörden die ihr gebührende Beachtung, und ersuchen, soweit dazu Anlass ist, in den Berichten über ihren Vollzug Auskunft zu geben.

.4. Wie bis anhin wollen Sie den, Berichten etwaige neue .Erlasse und Formulare beilegen.

Die Berichte sind an unser Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu adressieren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung: unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Dezember 1931.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

.

82»

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Asyle im Auslande für das Jahr 1931.

(Vom 15. Dezember 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die im verflossenen Jahre von schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und Asylen im Auslande zugunsten unserer hilfsbedürftigen Landsleute entfaltete Tätigkeit sowie über die unter eine Anzahl von diesen Anstalten verteilten Beiträge in üblicher Weise Bericht zu erstatten.

Wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht, standen uns für den genannten Zweck im Berichtsjahre Fr. 99,850 zur Verfügung, gegenüber Fr. 86,050 im Jahre 1930, und zwar leisteten hieran der Bund Fr. 60,000 (1980 Fr. 50,000) und die Kantone Fr. 89,850 (1930 Fr. 86,050).

Dank diesen namhaften Krediterhöhungen \var es uns möglich, den zahlreichen Gesuchen um Heraufsetzung der im letzten Jahre zugebilligten Beihilfen zum grössten Teile gerecht zu werden. Indessen ist, wie die uns im Berichtsjahre zugegangenen Abrechnungen erneut zeigen, die Zahl der Hilfsgesellschaften, denen ihre finanzielle Lage bisher gestattete, auf eine Subvention zu verzichten, auch weiterhin in langsamem, aber stetem Abnehmen begriffen, während von 220 Organisationen, die im vergangenen Jahre Berichte einsandten, nicht weniger als 70 um eine Erhöhung der ihnen bisher bewilligten Beiträge nachsuchten.

Diese seit längerer Zeit bestehende Tendenz nach einer Vermehrung der wachsenden staatlichen Beihilfen dürfte im kommenden Jahre kaum zum Stillstand kommen, zumal angesichts der andauernden allgemeinen Wirtschaftskrise ohnehin zu besorgen ist, dass die schweizerischen Unterstützungsvereine im Auslande sich einer stärkern Beanspruchung ihrer Mittel ausgesetzt sehen worden. Da aber andererseits infolge der nötig gewordenen Sparmassnahmen eine weitere Steigerung der Leistungen aus öffentlichen Mitteln kaum möglich

830

sein dürfte, muss befürchtet werden, dass es schwer halten wird, aus den verfügbaren Mitteln allen zu erwartenden Gesuchen in vollem Umfange zu entsprechen.

Um so mehr liegt uns daran, den Kantonsregierungen, insbesondere denjenigen, die unserem Wunsche um Erhöhung ihrer Beiträge nachgekommen sind, unsern verbindlichsten Dank zum Ausdruck zu bringen, und wir geben gerne der Hoffnung Baum, dass wir auch weiterhin auf die tatkräftige und verständnisvolle Mithilfe werden zählen dürfen, die Sie unserem gemeinsamen. Hilfswerke von jeher haben angedeihen lassen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 15. Dezember 1931.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

831 Beitr ge für

Beiträge der Kantone zugunsten und Asyle im Auslands Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenbure Genf

1930

, .

. .

, '.

. . .

. . .

. .

,

Total

Fr.

6,900 7,000 800 200 500 250 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 2,000 1,000 2,000 2,000 500 500 2,000 36,050

1931 Fr.

6,900 7 000 1 300 200 500 400 200 1 200 250 650 2,000 2,000 1,000 700 1,000 150 2,500 1,200 2,000 1,200 2,000 2,000 500 1,000 2,000 39,850

832 Angaben Über die schweizerischen Hilfsgesellschaften, gemäss den übermitteilen Abrechnungen

1929

1930

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben.

174

180

2. Gesamtvermögen dieser Vereine

Rechnungsjahre

Fr. 4,889,429 Fr. 4,875,541

3. Gesamtsumme der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen.

542,848

547,533

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

57

57

5. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine . .

117

123

a. Total der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen . .

b. Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen . . .

Fr. 298,190 Fr. 301,940

51,972.50

63,931.20

833

Angaben aber die schweizerischen Heime und Asyle, gemäss den von ihnen Übermittelten Abrechnungen

1929

1930

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

9

10

2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechunterstützten Anstalten,

8

8

3. Gesamtsumme der von diesen Anstalten gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen ,

Fr. 71,318

Fr. 73,619

4. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

309,817

290,656

5. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

73,648

86,525

6. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

Rechnungsjahre

,,19,077.50

,,21,468.80

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

1929

1930

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

29

30

2. Zahl der unterstützten Asyle

29

30

.

Rechnungsjahre

,,

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben ,

Fr. 63,356

Fr. 56,264

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

" 15,000

» 14,450

834

Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Zahl dir Vermögen Gewährte Pro anAnsässige Unter, sässig der Schweiz.

Schweizer schweiz Hilfs- Hilfswerke stutz, Schweizer werke ungen Fr.

Belgien (Europa) . . .

(Afrika) . . .

Deutschland .

Estland . . .

.

Finnland Frankreich (Europa) . .

(Afrika,) . .

Griechenland Grossbritannien (Europa) ,, (Kanada) (Afrika).

,, (Asien) .

(Australien) Italien Niederlande (Europa) ,, (Indien) . .

Österreich Polen

Tschechoslowakei . . .

Vereinigte Staaten . . .

,, ,, (Philippinen) Argentinien .

. . .

Brasilien .

Chile . . .

Kuba Mexiko . . . .

Paraguay Peru . · : Salvador China * Japan . '"

Fr.

4 6,444 7,705 6,058 1,144 315 1 1 32,903 3,992 208 50,044 52 72,435 30,952 220 1 175 757 363 1 682 16 124,205 34 463,902 132,965 5,252 2,434 5 9,009 305 2,445 2 2.732 453,560 82,520 4 13,875 7,713 5,065 5,544 2 1,549 203,8-12 28,852 6 781 27,521 3,844 5 1.473 2 30.992 3,110 18,644 11 292,659 48,828 296 4,9-18 989 1 1 603 104 300 2,711 1,504 2 58,893 2,041 1,599 756 i 5,126 4 41,680 34,005 984 365 1 7,963 20.649 376 2 1,110 1,569 1 15,594 2,797 174 1 658 824 8,583 3,539 4 76,853 908 504 ] 2,285 740 2 6,350 12,259 36,392 14 1,664,846 104,792 2,860 214 1 16,598 5 795.591 27,085 16,288 191 254 5,178 1 4,251 432,938 23,161 6 1,486 271,229 31,009 5 184 1 1,100 7,211 228 1 181 1 4,225 710 1,261 2 439 1 86,334 3,808 351 1 2,844 1,971 102 1 15,834 2,692 280 1 4,542 44,897 432 1 1 24,7-27 6,536 256 634,058 194 5,166,197 310,015

FT.

1

Cts.

30

19 20 3 1 6 5 18 4 2 2 3 1 2 6 2 1 1 2 16 2 13 1 5 20

60 45 05 05 45 20 95 70 60 90 10 60 30 35 80 10 65 35 95 80 85 40 55 55 85 85 65 75 45 85

4 80

Subventionen Fr.

2,650

Cts.

700 15,743 80 500

23,575 800 700 4,000 2,600 3,550 500 550 6,450 800 1,050

7,700 200 350 900 2,200 231 20 5,000 1,200 1,000 1,800 250

5 95 10 27 9 10 25

85 90 60 50 55

400

2 05 85,400 ,,

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1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1931

Date Data Seite

823-834

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10 031 545

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