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Bundesblatt 100. Jahrgang.

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Bern, den 25. März 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 88 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebüh 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Vom 8. März 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer dient vor allem der Abwehr der Überfremdung unseres Landes und damit dem Schütze der schweizerischen Arbeitskräfte vor übermässiger Konkurrenz durch Ausländer. Das Gesetz hat sich in den bald 15 Jahren seit Inkrafttreten im allgemeinen bewährt. Die Fremdenpolizeiorganisation in Kantonen und Bund konnte zweckmässig ausgestaltet werden und im Interesse unseres Landes und seiner Bevölkerung nützlich arbeiten. Der Anteil der Ausländer an der gesamten Bevölkerung der Schweiz, der im Jahre 1910 rund 14,7% und im Jahre 1920 noch rund 10,5% betrug, ist bis Ende 1945 auf schätzungsweise 5% herabgesunken. -Die seinerzeit in erschreckender Weise drohende Gefahr der Überfremdung darf damit im wesentlichen als gebannt betrachtet werden. Es gilt aber, weiterhin wachsam zu sein, besonders heute, wo die Schweiz wiederum eine ausserordentliche Anziehungskraft auf Ausländer ausübt. Dem ist bei einer Anpassug der gesetzlichen Bestimmungen an die heutigen Verhältnisse Eechnung zu tragen.

Während des zweiten Weltkrieges mussten verschiedene fremdenpolizeiliche Fragen durch Notrecbtserlasse geregelt werden. Diese sind inzwischen wieder aufgehoben, zu einem Teil aber zusammengefasst worden im Vollmachtenbeschluss des Bundesrates vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Begelung. Dieser Beschluss ist auf zwei Jahre befristet. Ein Teil seines Inhalts sollte ins ordentliche Recht übernommen werden.

Die Notwendigkeit, diesen Vollmachtenbeschluss abzulösen, bot den äusseren Anlass zur Ausarbeitung des vorliegenden Revisionsentwurfes. Bei der Überprüfung des Gesetzes sollten aber gleichzeitig noch eine Reihe anderer Ergänzungen und Verbesserungen vorgenommen werden.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

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1294 I.

Das geltende Gesetz (Art. 5 bis 7) kennt drei Arten fremdenpolizeilicher Anwesenheitsbewilligungen: Niederlassung, Aufenthalt und Toleranz. Die Bewilligungsart hängt in erster Linie davon ab, ob der Ausländer gültige und anerkannte heimatliche Ausweispapiere vorzulegen vermag. Der Ausländer mit gültigen Heimatpapieren erhält eine Aufenthaltsbewilligung; nach einigen Jahren und wenn er dauernd soll hier bleiben können, wird ihm die Niederlassung gewährt. Der Niedergelassene geniesst in seinem Wohnkanton eine Rechtsstellung, die, von den politischen Rechten abgesehen, derjenigen des Schweizerbürgers gleichkommt; er kann wohnen, wo er will, und im Rahmen der Gesetze tun und lassen, was ihm beliebt. Dem schriftenlosen Ausländer, d. h. dem Staatenlosen und demjenigen, der aus irgendwelchen Gründen keine heimatlichen Ausweispapiere besitzt, bleibt jedoch diese Rechtsstellung dauernd versagt. Er kann bloss Toleranzbewilligung erhalten; für jeden Wechsel des Wohnortes, der Stelle, des Berufes usw. bedarf er einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Diese Bewilligung ist zudem stets befristet.

Die Schlechterstellung des Schriftenlosen gegenüber dem Ausländer mit gültigen Heimatpapieren ist historisch begründet. Seit alten Zeiten war, nicht bloss in der Schweiz, nur der Ausländer ein gern gesehener Gast, von dem die Behörden wussten, dass sie ihn nötigenfalls wieder ausser Landes schaffen konnten, namentlich wenn er persönlich unerwünscht oder armengenössig werden sollte. Auch alle Niederlassungsverträge begünstigen selbstverständlich nur den Ausländer mit gültigen Heimatpapieren.

Diese grundsätzliche Schlechterstellung des Staaten- oder schriftenlosen Ausländers muss heute beseitigt werden. Sie widerspricht menschlichem Empfinden und wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht, die sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben.

Seit 30 und rnehr Jahren befinden sich zahlreiche Staatenlose in der Schweiz. Zu einem grossen Teil haben sie sich restlos in unsere Verhältnisse eingefügt. Sie leben in der schweizerischen Bevölkerung, arbeiten und fühlen mit ihr, und ihre Kinder besuchen die schweizerischen Schulen. Wenn es trotzdem aus irgendeinem Grunde nicht zu einer Einbürgerung gekommen ist, besitzen diese Ausländer lediglich eine Toleranzbewilligung. Sie sind also rechtlich benachteiligt
gegenüber Ausländern mit Heimatpapieren, die unter gleichen Umständen längst eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Daran ändert auch nichts, dass die Fremdenpolizeibehörden hier mit ihren Verfügungen weitgehendes Entgegenkommen zeigen.

Besonders in den letzten 15 Jahren ist die Zahl der Menschen, die von keinem Lande mehr als Staatsangehörige anerkannt werden oder die aus meist verständlichen Gründen sich vom Heimatstaat losgesagt haben und deshalb keine Ausweispapiere mehr von dessen Behörden erhalten können oder entgegennehmen wollen, ausserordentlich angewachsen.

1295 Auf Grund von Art. l des Vollmaehtenbeschlusses vom 7. März 1947 ist bereits einer grösseren Anzahl der Emigranten und Flüchtlinge aus der Zeit des zweiten Weltkrieges das dauernde Verbleiben in der Schweiz zugesichert worden. Diese Ausländer werden also dauernd in der schweizerischen Volksgemeinschaft verbleiben. Nach den Bestimmungen des geltenden Gesetzes könnten auch sie bloss Toleranzbewilligung erhalten. Der Beschluss vom 7. März 1947 sieht jedoch die Möglichkeit vor, ihnen wenigstens eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren; aus rechtlichen Erwägungen durfte der zeitlich befristete Vollmachtenerlass nicht schon die Erteilung der Nied^erlassungsbewilligung als Dauerbewilligung ermöglichen.

Der Eevisionsentwurf behält die drei Bewilligungsarten (Niederlassung, Aufenthalt, Toleranz) bei. Er ändert aber in tiefgreif ender Weise ihren Charakter: Die Bewilligungsart soll nicht mehr in erster Linie abhängig sein vom Ausweispapier des Ausländers. Die Behörde soll sich vielmehr vor allem leiten lassen können von der Beurteilung der Einzelperson.

Nach dem Bevisionsentwurf sind Aufenthalt und Niederlassung die normalen Bewilligungsformen für Ausländer mit gültigen Heimatpapieren wie auch für schriftenlose Ausländer. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und darf mit Bedingungen verbunden werden. Der Aufenthalter darf während der Dauer der Bewilligung und zu dem darin erwähnten Zweck (namentlich zu der bestimmten Erwerbstätigkeit) im Lande weilen. Die Niederlassungsbewilligung dagegen erlaubt dem Ausländer, bei Freizügigkeit im Bewilligungskanton nicht bloss dauernd zu bleiben, sondern auch jede nach den Gesetzen erlaubte Tätigkeit auszuüben.

Die Aufenthaltsbewilligung ist die Bewilligungsform für den Ausländer, der vorübergehend in der Schweiz weilt. Sie ist gleichzeitig die erste Bewilligung, die der Ausländer erhalten kann, der dauernd in der Schweiz bleiben möchte; wenn er sich während einiger Jahre als Gast unseres Landes bewährt hat, wird er Niederlassungsbewilligung erhalten können.

Die Toleranzbewilligung dagegen, die unter der Herrschaft des geltenden Gesetzes oft zu Unrecht als irgendwie herabwürdigend empfunden worden ist, wird nach dem Eevisionsentwurf nun deutlich zur Bewilligungsform für denjenigen Ausländer, für den aus Gründen, die in seiner Person liegen, eine andere Bewilligung
nicht angemessen erscheint. Zu denken ist z. B. an Ausländer, die zwar aus der Schweiz ausgewiesen worden sind, deren Ausweisung aber auf Zusehen und Wohlverhalten hin suspendiert ist; ferner etwa an Ausländer, denen, ohne dass sie als persönlich erwünscht bezeichnet werden könnten, gestattet werden soll, vorübergehend in der Schweiz zu weilen. Diesem neuen Charakter und Zweck der Toleranzbewilligung entspricht es, sie für jederzeit widerruflich zu erklären.

Aus den bereits dargelegten Erwägungen hättefes nahegelegen," die Möglichkeit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für schriftenlose Ausländer in gleicher Weise vorzusehen wie für Ausländer mit gültigen Heimatpapieren

1296 (abgesehen von der Sicherheitsleistung, von der noch zu sprechen sein wird).

Die Polizeidirektoren der meisten Kantone haben jedoch erhebliche Bedenken geäussert und daher diesen Gedanken verworfen. Dies vor allem deshalb, weil die Niederlassungsbewilligung dem Ausländer volle Freiheit auf dem Arbeitsmarkt bringt und weil sie höchstens noch durch die Ausweisung entzogen werden kann. Im übrigen besteht auch ein Interesse daran, jenen Schriftenlosen, denen dies zugemutet werden kann, nahezulegen, sich um gültige heimatliche Ausweispapiere zu bemühen. Die Polizeidirektoren der Kantone haben dann in einer weiteren Konferenz der Lösung zugestimmt, die nun in den Eevisionsentwurf übernommen worden ist und gewissen Bedenken Rechnung trägt.

Art. 6 nach Revisionsentwurf behält den Grundsatz bei, dass die Niederlassungsbewilligung den Besitz heimatlicher Ausweispapiere voraussetze. Der Bundesrat soll dagegen ermächtigt werden (Revisionsentwurf Art. 6, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 25, Abs. l, lit. g), die Voraussetzungen zu umschreiben, nach welchen auch schriftenlose Ausländer die Niederlassungsbewilligung erhalten können. Wir beabsichtigen, die dem revidierten Gesetz anzupassende Vollziehungsverordnung durch die folgende Bestimmung zu ergänzen: «Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nur erteilt werden, wenn sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz weilen und ihr bisheriges Verhalten es rechtfertigt. Eine Ausnahme von der Mindestfrist von 10 Jahren kann insbesondere gemacht werden für Ausländer, denen als frühere Emigranten oder Flüchtlinge nach Art. l des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist.» Nach Art. l des Volhnachtenbeschlusses vom 7. März 1947 wird hauptsächlich betagten Personen und von vorneherein nur solchen, die dieses Entgegenkommens nicht als unwürdig erscheinen, das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet. Die Gewährung der Niederlassungsbewilligung, auch wenn die Anwesenheit noch nicht 10 Jahre gedauert hat, ist hier folgerichtig. Die Zuerkennung der Niederlassung an schriftenlose Ausländer entspricht der innern Bedeutung nach am besten dem, was
man in der öffentlichen Diskussion in den letzten Jahren mit Dauerasyl bezeichnet hat. Hätte das geltende Gesetz die Niederlassungsbewilligung für schriftenlose Ausländer schon zugelassen, so wären wohl die notrechtlichen Bestimmungen über dieses sogenannte Dauerasyl gar nicht nötig geworden.

Der Art. 6 in der Fassung des Revisionsentwurfes verpflichtet die Kantone nicht, auch schriftenlosen Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Denn nach Art. 69ter der Bundesverfassung steht es im freien Ermessen der kantonalen Behörden, fremdenpolizeiliche Bewilligungen zu gewähren.

Der Revisionsentwurf sieht vor, dass vom Ausländer ohne gültige Heimatpapiere, der eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält, Sicherheit für alle öffentlichrechtlichen Ansprüche verlangt werden darf. Der Bewilligungs-

1297 kanton kann sich somit eine gewisse Deckung verschaffen für die allenfalls später einmal notwendige Unterstützung des Ausländers aus öffentlichen Mitteln.

Er wird deshalb eher bereit sein, auch Schriftenlosen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Die Neugestaltung der drei Bewilligungsformen bedingt gleichzeitig verschiedene Änderungen in Art. 9 des Gesetzes.

II.

Der Eevisionsentwurf will den Behörden ermöglichen, durchgreifender als bisher vorzugehen gegenüber wirklich unerwünschten Ausländern. Er sieht deshalb Änderungen vor in den Bestimmungen über die Ausweisung (Art. 10 und 11) sowie über Einreisebeschränkung und Einreisesperre (Art. 13).

Die Gründe, die zu einer Ausweisung führen können, sollen in Art. 10, Abs. l, des Gesetzes neu umschrieben werden. Die neue lit. b entspricht zwar nicht dem Vorschlag einzelner Kantone, die die Auffassung vertreten, es sollte jeder «unerwünschte Ausländer» ausgewiesen werden können. Denn das Gesetz soll auch dem Ausländer Schutz bieten gegen nicht wirklich begründete Ausweisungen. Der Ausländer aber, dessen Verhalten im gesamten gesehen den Schluss aufdrängt, er wolle oder könne sich nicht in die schweizerische Ordnung einfügen, soll das Gastrecht nicht weiterhin in Anspruch nehmen können. Wir beabsichtigen, in der zu revidierenden Vollziehungsverordnung die lit. b wie folgt zu erläutern: «Die Ausweisung eines Ausländers kann nach Art. 10, Abs. l, lit. b, des Gesetzes namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.» Nach dem geltenden Gesetz kann der Ausländer, der schuldlos in Not geraten ist und öffentliche Unterstützung in Anspruch nimmt, um nicht private Schulden auflaufen lassen zu müssen, nach der bisherigen lit. c ausgewiesen werden; derjenige dagegen, der wegen Liederlichkeit oder Arbeitsscheu in eine schlechte finanzielle Lage gerät und unbekümmert private Schulden macht, kann nur bei sehr weitherziger Auslegung des geltenden Gesetzes erfasst werden. Diese unbefriedigende Lage wird durch die Fassung nach Eevisionsentwurf beseitigt. Diese neue Fassung gestattet es, wirklich ausweisungsreife Ausländer aus unserem Lande zu entfernen.

In der neuen lit. d (lit. c des geltenden Gesetzes) wird die Inanspruchnahme der privaten Wohltätigkeit als Ausweisungsgrund fallen gelassen. Dies ist gerechtfertigt, besonders in einer Zeit, wo so oft an die private Hilfstätigkeit

1298 appelliert wird zugunsten der Unterstützung bedürftiger Ausländer. Ferner soll nicht mehr die blosse Gefahr, der Ausländer werde der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, als Ausweisungsgrund genügen, sondern bloss noch die tatsächlich erfolgte und erhebliche Beanspruchung öffentlicher Fürsorgemittel.

Der Eevisionsentwurf fügt in Art. 10 einen neuen Abs. 2 ein. Dieser soll verhindern, dass Geisteskranke und armengenössige Ausländer, die von keinem anderen Lande als Staatsangehörige aufgenommen würden, über die Schweizergrenze abgeschoben und ihrem Schicksal überlassen werden können. Diese Bestimmung soll ergänzt werden durch den folgenden Passus in der zu revidierenden Vollziehungsverordnung: «Ausländer, denen als frühere Emigranten oder Flüchtlinge nach Art. l des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Eegelung das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist, dürfen nicht gestützt auf Art. 10, Abs. l, lit. d, des Gesetzes ausgewiesen werden.» Die neue Fassung von Art. 11, Abs. 2, bringt eine Milderung der Eegel des Einbezuges von Angehörigen eines Ausgewiesenen in dessen Ausweisung.

Die minderjährigen und schuldlosen Kinder sollen nicht dauernd mit dem Makel der Ausweisung belastet werden; dagegen dürfen sie nach freiem Ermessen des Kantons zur Ausreise mit den Eltern verhalten werden, weil sie andernfalls wohl oft der öffentlichen Fürsorge anheimfallen müssten.

Der erste Satz des neuen Abs. 3 von Art. 11 bestätigt den Grundsatz der bisherigen Praxis, dass eine Ausweisung nicht bloss nach Art. 10 rechtlich begründet, sondern überdies nach den gesamten Umständen des Einzelfalles auch angemessen sein müsse. Auch der zweite Satz gilt der Verhinderung unverhältnismässiger Härten.

Während Art. 13 des geltenden Gesetzes die Einreisebeschränkung nur erlaubt gegenüber Ausländern, die sich in der Schweiz befinden und aur Ausreise verhalten werden, will der Kevisionsentwurf diese Verfügung auch zulassen gegen Ausländer, die im Ausland weilen und in die Schweiz kommen möchten. Damit wird einem Bedürfnis Rechnung getragen, das sich in jahrelanger Praxis ergeben hat.

In Art. 13, Abs. 2, bringt der Eevisionsentwurf im Vergleich zum geltenden Gesetz eine klarere Umschreibung der Voraussetzungen und der Geltungsdauer der Einreisesperre.

III.

Verschiedene Änderungen, die nach dem Eevisionsentwurf am geltenden Gesetz vorzunehmen wären, beziehen sich auf zweckmässigere Fassung des Textes und Vereinfachung des fremdenpolizeilichen Verfahrens.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 28. November 1983 über die Anmeldefrist der Ausländer wurde die in den Art. 2 und 8 des Gesetzes bestimmte

1299 Anmeldefrist von 14 Tagen auf 8 Tage abgekürzt. Diese Begelung, die seit Inkrafttreten des Gesetzes gilt, soll nun im Gesetzestext selber verankert werden. Denn für eine sorgfältige Fremdenkontrolle und Lenkung des Arbeitsmarktes ist es unerlässlich, rechtzeitig die Ausländer zu kennen,' die sich in der Schweiz festsetzen oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

In Art. 15, Abs. 4, des geltenden Gesetzes wird bestimmt, dass die kantonalen Behörden, die allein zuständig sind zur Ausweisung eines Ausländers aus der Schweiz, der Zustimmung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bedürfen, wenn sie ihre Ausweisungsverfügung später wieder aufheben oder suspendieren wollen. In jahrelanger Praxis hat sich nun aber gezeigt, dass das Departement kaum je Anlass hatte, Einwendungen zu erheben gegen eine von einem Kanton beabsichtigte Aufhebung oder Suspendierung. Der Bevisionsentwurf beseitigt deshalb in Art. 15, Abs. 4, dieses Zustimmungsverfahren.

Damit wird einem Wunsche entsprochen, der von verschiedenen Kantonen geäussert worden ist.

Im übrigen überträgt Art. 15, Abs. 4, des Eevisionsentwurfes die Zuständigkeit zur Internierungsverfügung, die nach geltendem Gesetz beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement lag, auf die Polizeiabteilung des Departements. Damit wird gesetzlich verankert, was nach dem Vollmachtenrecht bereits seit dem 17. Oktober 1939 gilt und sich als Vereinfachung bewährt hat. Dementsprechend muss dann aber in Art. 20, Abs. l, der Eekurs gegen Internierungsverfügungen der Polizeiabteilung an das eidgenössische Justizund Polizeidepartement vorgesehen werden.

In Art. 18, Abs. 2, lit. 6, soll der im heutigen Text verwendete Ausdruck «Dienstmädchen» ersetzt werden durch «Hausangestellte». Das entspricht einem seit Jahren aus Kreisen der Schweizerfrauen geäusserten Wunsch. Die Meinung ist aber die, dass materiell an dieser Bestimmung nichts geändert werde, dass also hier der Begriff «Hausangestellte» nicht auch Haushälterinnen, Kindermädchen usw. umfasse. Dies wird in der Vollziehungsverordnung noch zu präzisieren sein.

Art. 18, Abs. 2, des geltenden Gesetzes bestimmt, in welchem Eahmen dio Kantone zuständig sind, von sich aus Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; in Abs. 3 wird festgestellt, dass alle andern Bewilligungen der Zustimmung der eidgenössischen
Fremdenpolizei bedürfen. Von diesen Eegeln sollte unter Umständen abgewichen werden können. Zu denken ist namentlich an eine durch die Verhältnisse bedingte Erweiterung der Kompetenzen der Kantone; doch ist nicht ausgeschlossen, dass die allgemeine Lage vorübergehend auch einmal eine gewisse Einschränkung der Zuständigkeit der kantonalen Fremdenpolizeibehörden aufdrängt. Die aussergewöhnliche Konjunkturlage hat dazu geführt, dass in den Jahren 1946, und 1947 viele Tausende ausländischer Arbeitskräfte zur Arbeitsannahme in die Schweiz einreisten. Nach den Bestimmungen des geltenden Gesetzes mussten die kantonalen Bewilligungen in all diesen Fällen (von den Saisonarbeitern abgesehen) der eidgenössischen Fremdenpolizei zur Zustimmung unterbreitet werden. Dieses Amt wurde dadurch mit

1300 Arbeit überlastet und musste sein Personal sehr stark vermehren, obschon sachlich keine Notwendigkeit dafür bestanden hätte, dass es bei der Kontrolle, dieser ausländischen Arbeitskräfte mitwirkte. Aus diesem Grunde sieht der Eevisionsentwurf vor, den Art. 18 durch einen neuen Abs. 4 zu ergänzen. Die neue Bestimmung soll dem Bundesrat erlauben, die Zuständigkeitsregeln den sich ändernden tatsächlichen Verhältnissen jeweilen anzupassen. Er wird von dieser Ermächtigung aber selbstverständlich nicht Gebrauch machen, ohne zuvor mit den Kantonen Fühlung genommen zu haben.

In Art. 28, Abs. l, bringt der Eevisionsentwurf als Neuerung die Strafandrohung für das Unterstützen bei der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und beim rechtswidrigen Verbleiben im Lande. Damit sollen namentlich die gewerbsmässigen Passeure getroffen werden, die in der letzten Kriegszeit in verschiedenen Grenzabschnitten in Erscheinung getreten sind.

Ebenfalls gestützt auf die Erfahrungen aus der letzten Kriegszeit sieht der Eevisionsentwurf in Art. 23 einen neuen Abs. 2 vor, der wirkliche Flüchtlinge für den rechtswidrigen Grenzübertritt straflos erklärt, wie auch die Hilfe, die ihnen aus achtenswerten Beweggründen geleistet wird.

In Art. 24 wird der Abs. 2 der bisherigen Fassung wegfallen. Dies mit Eücksicht darauf, dass das schweizerische Strafgesetzbuch eine einheitliche Eegelung über die Eintragungen ins Strafregister gebracht hat. Allerdings werden dann künftig auch Bussen von Fr. 50 und mehr für fremdenpolizeiliche Zuwiderhandlungen ins Strafregister eingetragen werden. Im Vergleich mit der Eintragung von entsprechenden Bussen für Übertretungen anderer Art ist dies nicht unbillig; ganz allgemein sprechen die Gerichte nur bei erheblichen Verstössen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften Bussen von Fr. 50 oder mehr.

Die Bestimmung von Art. 25, lit. e, des geltenden Gesetzes soll einen wichtigen Zusatz erhalten. Die Aufenthaltsbewilligung (Art. 5 des Gesetzes) wird stets für eine bestimmte Frist erteilt und ist nicht widerruflich. Das zwingt die kantonalen Fremdenpolizeibehörden, in Zeiten der Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt ausländischen Arbeitskräften jeweilen nur kurzfristige Aufenthaltsbewilligungen zu gewähren. Gegenwärtig z. B. werden in verschiedenen Kantonen die Aufenthaltsbewilligungen für die grosse Zahl
der zurzeit anwesenden ausländischen Arbeitskräfte regelmässig nur für je 8 Monate erteilt und verlängert. Auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigungsklausel kann der Bundesrat zu gegebener Zeit verfügen, dass Aüfenthaltsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte, vielleicht nur bestimmter Berufsgruppen, auf Widerruf erteilt werden dürfen. Das wird den kantonalen Fremdenpolizeibehörden erlauben, dort, wo sie nach geltendem Gesetz Aüfenthaltsbewilligungen regelmässig nur für 3 oder 6 Monate erteilt haben, Bewilligungen für l Jahr oder sogar 2 Jahre auszustellen. Bei tiefgreifender Änderung der Arbeitsmarktlage können diese Bewilligungen zurückgezogen werden; bei unveränderter Arbeitsmarktlage dagegen bleibt die Bewilligung während der ganzen Ursprung-

1301 lieh vorgesehenen Frist aufrecht, womit dem Ausländer und der Behörde unnötige Bemühungen erspart werden.

Durch eine lit. h in Art. 25 soll der Bundesrat ermächtigt werden, abschliessende Vorschriften zu erlassen über die Ein- und Ausreise ausländischer Kinder zur Erholung und Kur im Rahmen von Hilfsaktionen (namentlich des Schweizerischen Roten Kreuzes) und über die Regelung ihres Anwesenheitsverhältnisses. Der Bundesrat wird danach die Durchführung von Kinderhilfsaktionen durch den Erlass von den jeweiligen Verhältnissen angepassten Regeln erleichtern können.

IV.

Dem Art. 14 des Gesetzes, der sich auf die Internierung bezieht, fügt der Revisionsentwurf einen neuen Abs. 3 bei. Damit soll die Bestimmung des Vollmachteurechts, dass bemittelten Ausländern die Internierungskosten überbunden werden können, ins ordentliche Gesetz übernommen werden.

Der Revisionsentwurf sieht vor, das Gesetz durch einen neuen Art. 27 zu ergänzen. Es soll eine den ausländischen Flüchtlingen zugute kommende Ergänzung von Art. 14 des Gesetzes bringen. Für ausländische Flüchtlinge, denen in der Schweiz für vielleicht längere Zeit Asyl gewährt werden soll, die aber aus irgendeinem Grunde von keinem Kanton eine ordentliche fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung erhalten können, hat die Internierungsverfügung sehr oft nur Sinn und Bedeutung eines Ersatzes für die ordentliche Bewilligung. Als solche muss sie über die Frist von 2 Jahren hinaus aufrecht bleiben können. Diese Bestimmung ist schon deshalb notwendig, weil beim Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wohl noch eine erhebliche Anzahl Flüchtlinge in der Schweiz weilen werden, die schon seit mehr als zwei Jahren interniert sind, aber weder von einem Kanton eine ordentliche Bewilligung erhalten, noch zur Ausreise aus der Schweiz gezwungen werden können. Wir möchten allerdings beifügen, dass die eidgenössischen Behörden unablässig bemüht sind, für internierte Flüchtlinge, die ohnehin noch für längere Zeit oder sogar dauernd in der Schweiz bleiben werden, ordentliche kantonale Anwesenheitsbewilligungen zu erwirken. Es ist zu hoffen, dass diese Bemühungen mehr und mehr Erfolg haben werden und dann die Notbestimmung des vorgeschlagenen Art. 27 bald einmal obsolet sein wird.

Da mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes der Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 dahinfallen wird, seien einige Bemerkungen beigefügt über die Ausländer, die bisher als Flüchtlinge oder Emigranten nach diesem Vollmachtenerlass behandelt wurden: Gestützt auf Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 ist bisher bereits einer grösseren Anzahlvon Emigranten und Flüchtlingen das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden. Weitere solche Verfügungen werden in beträchtlicher Zahl noch getroffen werden. Die dadurch begünstigten Emi-

1302 granten, die bisher alle schon eine Toleranzbewilligung besessen haben, werden auf Grund des revidierten Gesetzes wie andere Ausländer eine ordentliche Anwesenheitsbewilligung, möglicherweise eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die begünstigten Flüchtlinge werden in gleicher Weise eine ordentliche Anwesenheitsbewilligung erhalten können, soweit sich ein Kanton zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit findet; wo es trotz allen Bemühungen nicht möglich ist, eine kantonale Bewilligung zu beschaffen, werden diese Flüchtlinge, obschon ihnen das dauernde Verbleiben in der Schweiz gestattet worden ist, interniert bleiben müssen (Art. 27 des Eevisionsentwurfes). Wir verweisen im übrigen auf unsere Ausführungen zur Abänderung des Art. 10 des Gesetzes.

Diejenigen früheren Emigranten und Flüchtlinge, denen gestützt auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 eine ordentliche kantonale Anwesenheitsbewilligung gewährt worden ist, werden weiterhin, gleich anderen Ausländern, eine normale Bewilligung behalten. Das wird naturgemäss eine befristete Aufenthaltsbewilligung sein.

Dagegen wird sich die Eechtslage für diejenigen, die bis zur Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 7-. März 1947 als Emigranten oder Flüchtlinge dessen Art. 3 unterstellt blieben, nicht wesentlich verändern. Die Emigranten werden wohl in der Eegel vorübergehend ihre Toleranzbewilligung behalten oder ausnahmsweise eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung bekommen mit der Bedingung, bei erster sich bietender Gelegenheit aus. der Schweiz auszureisen. Die Flüchtlinge werden in der Eegel bis zu ihrer Ausreise interniert bleiben müssen.

Bisher konnte ein grosser Teil der eingegangenen Gesuche um Gewährung des sogenannten Dauerasyls nach Art. l des Bundesratsbeschlusses vom ,7. März 1947 nicht erledigt werden, vor allem deshalb, weil verschiedene Kantone mit ihrer Stellungnahme noch zuwarteten. In einzelnen Kantonen müssen vorerst grundsätzliche Beschlüsse der Behörden (Eegierung oder Parlament) über die finanziellen Auswirkungen abgewartet werden oder sind sogar Finanzierungsvorlagen dem Volk zuerst noch zur Genehmigung zu unterbreiten. Deshalb ist damit zu rechnen, dass nicht für alle bisherigen Emigranten oder Flüchtlinge, denen nach Art. l des erwähnten Bundesratsbeschlusses das dauernde Verbleiben in der Schweiz
gestattet werden könnte, eine entsprechende Verfügung zugestellt werden kann, bevor das revidierte Gesetz in Kraft tritt.

Aus diesem Grunde erachten wir es als nötig, die Übergangsbestimmung vorzusehen, dass noch während der Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes Verfügungen im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 erlassen werden dürfen. Das entspricht den berechtigten Interessen der in Frage kommenden Ausländer und wird eine ordnungsgemässe Abwicklung der eingeleiteten Verfahren erlauben.

1303 Wir haben die Ehre, Ihnen aus den dargelegten Erwägungen den Entwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. März 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

1304 (Entwurf)

Bundesgesetz über

Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1948, beschliesst :

Art. l Art. 2, Abs. l, Art. 5, 6, 7, 8, Abs. 3, Art. 9, 10, 11, 13, 15, Abs. 4, Art, 18, Abs. 2, Ut. b,. sowie Abs. 4 und 5, Art. 20, Abs. l und 2, Art. 23, 24, 25, Abs. l, lit. e, des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung . der Ausländer werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt : Art. 2, Abs. 1. Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats semer Anwesenheit in der Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen seiner Anwesenheit anzumelden.

Ausländer, die zur Übersiedelung eingereist sind, sowie Erwerbstätige haben diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen. Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung ebenfalls auf drei Monate festsetzen.

Art. 5. * Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet ; die erstmalige Frist soll in der Eegel nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.

2 Im Eahmen einer Ermächtigung oder Weisung nach Art. 25, Abs. l, lit. e, kann die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

3 Die Kantone können von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.

1305 Art. 6. l Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus.

2 Ausnahmsweise kann die Niederlassungsbewilligung auch Ausländern ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier erteilt werden. In diesen Fällen können die Kantone für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche Sicherheit verlangen.

Art. 7. 1 Die Toleranzbewilligung ist stets befristet und jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen verbunden werden.

2 Toleranzbewilligung wird erteilt, wenn nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen eine andere Bewilligung nicht angemessen erscheint.

3 Die Kantone können von tolerierten Ausländern für alle öffentlichrechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.

Art. S, Abs. 3. Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen anderen verlegt, ist verpflichtet, sich binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Art. 3, Abs. 3, gilt auch in diesem Falle.

Art. 9. 1 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist; b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; c. mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist ; d. mit der Ausweisung oder Heimschaffung; e. mit dem Entzug gemäss Art. 8, Abs. 2.

2 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt; c. wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde.

3 Die Beendigungsgründe von Abs. l, lit. b und d, und Abs. 2, lit. a, gelten auch für die Niederlassungsbewilligung. Die Bewilligung nach Art. 6, Abs. l, erlischt, wenn der Ausländer aufhört, ein anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier zu besitzen. Die Bewilligung nach Art. 6, Abs. 2, kann widerrufen werden, wenn die verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Niederlassungsbewilligung erlischt ferner durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer
während 6 Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf 2 Jahre verlängert werden.

4 Die Beendigungsgründe von Abs. l und 2 gelten auch für die Toleranzbewilligung.

1306 Art. 10. l Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden: a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde; b. wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen; c. wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet; d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.

2 Die Ausweisung nach Abs. l, lit. o oder d, darf nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist.

3 Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise auf das Gebiet eines Kantons beschränkt werden und nur dann, wenn der Ausländer in einem anderen Kanton eine Anwesenheitsbewilligung besitzt oder erhält.

4 Die Ausweisung wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, gemäss Bundesverfassung, und diejenige durch strafgerichtliches Urteil bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Art. 11. 1 Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zrwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden.

2 In die Ausweisung ist in der Eegel auch der Ehegatte des Ausgewiesenen einzubeziehen; eine Ausnahme kann insbesondere gemacht werden, wenn die Ehefrau von Abstammung Schweizerbürgerin war. Kinder unter achtzehn Jahren verlieren mit der Ausweisung der Eltern die bisherige fremdenpolizeiliche Bewilligung, sie können verhalten werden, die Schweiz ebenfalls zu verlassen.

3 Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Auch bei der Ausweisung nach Art. 10, Abs. l, lit. a, sollen unnötige Härten vermieden werden. In diesen Fällen kann auch blosse Heimschaffung verfügt werden.

4 Ausgewiesene dürfen das Gebiet der Schweiz nicht betreten. Die Ausweisung kann in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.

Art. 13. 1 Die eidgenössische Behörde kann einem Ausländer, dessen Einreise oder Wiedereinreise zu bestimmten Zwecken unerwünscht ist, eine Einreisebeschränkung auferlegen. Diese besteht im Verbot, ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Behörde zu den in der Verfügung aufgeführten Zwecken einzureisen; sie kann für höchstens zwei Jahre verhängt werden.

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Die eidgenössische Behörde kann über persönlich unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

Art. 15, Abs. 4. Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist für Anordnung und Vollzug der Internierung, das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zum Entscheid über die weitere Duldung eines Ausländers gemäss Art. 14, Abs. 2, zuständig.

Art. 18, Abs. 2. Die Kantone sind zuständig, von sich aus Aufenthaltsbewillligungen zu erteilen: lit, a lit. b. Hausangestellten und Bauernknechten bis auf fünf Jahre ; lit. c 4 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone deren Zuständigkeit abweichend von Abs. 2 und 3 ordnen.

5 Auch wenn die Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei notwendig ist, können die Kantone, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer dringend ist, eine provisorische Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung erteilen; sie haben dies der eidgenössischen Fremdenpolizei sofort zu melden.

6 Die Gesuche sind von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Beförderung zu erledigen.

Art. 20. * Gegen letztinstanzliche kantonale Ausweisungsverfügungen aus der Schweiz gemäss Art. 10, Abs. l, kann der Ausländer an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als letzte Instanz rekurrieren. Das gleiche Hecht steht ihm zu gegen Internierungsverfügungen der Polizeiabteilung, ferner dem Ausländer und Mitbeteiligten sowie dem Kanton gegen alle Verfügungen der eidgenössischen Fremdenpolizei.

2 Der Eekurs ist schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage von der Eröffnung der Verfügung an und wird nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechnet.

Art. 23. 1 Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet,
wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft,

1308 wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden ; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

2 Von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird. In die Schweiz Geflüchtete sind straflos, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen ; Hilfe hierzu ist ebenfalls straflos, soweit sie aus achtenswerten Beweggründen geleistet wird.

3 Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft ; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 24. a Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen gemäss Art. 23 liegt den Kantonen ob. Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung der Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Bussen können bei nachgewiesener Mittellosigkeit in leichten Fällen von der kantonalen Eegierung erlassen werden.

3 Sämtliche Gerichtsurteile, Strafentscheide von Verwaltungsbehörden und Einstelhingsverfügungen, die von kantonalen Behörden auf Grund von Art. 23, Abs. l, dieses Gesetzes erlassen werden, sind durch die Kantonsregierung sofort nach Erlass zuhanden des Bundesrates der Bundesanwaltschaft unentgeltlich einzusenden.

Art. 25, Abs. 1. Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er er.lässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: lit. a ....

lit. & . . . .

lit. e lit. d lit. e. Die Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, die Aufenthaltsbewilligung an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen; diese Ermächtigung gilt ausnahmsweise auch gegenüber anderen Arbeitskräften, wenn die Lage des Arbeitsmarktes unsicher ist, aber trotzdem Bewilligungen langfristig sollen erteilt werden können; lit./ ....

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt:

1309 Art. 14, Abs. 3. Bemittelten Internierten können die Kosten der Internieruug überbunden werden. Für diese kann Sicherheit verlangt, werden.

Art.. 25, Abs. l, lit. g und h.

Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände z u regeln . . . .

die Voraussetzungen, unter denen Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann; die gruppenweise Ein- und Ausreise ausländischer Kinder zur Erholung und Kur im Rahmen von Hilfsaktionen und die Bedingungen, nach denen das Anwesenheitsverhältnis solcher Kinder zu regeln ist.

Art. 27. In Abweichung von Art. 14, Abs. 2, dieses Gesetzes darf die Internierung länger als zwei Jahre dauern, wenn die Internierungsverfügung der Polizeiabteilung nur den Sinn und Zweck hat, das Anwesenheitsverhältnis eines Ausländers, der keine ordentliche kantonale Bewilligung erhalten, aber auch nicht ausgeschafft werden kann, gesetzesgemäss zu regeln.

Art. 3 Der Bundesratsbeschluss vom 28. November 1938 über die Anmeldefrist der Ausländer und der Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Eegelung werden aufgehoben. Es dürfen aber noch während der Dauer eines Jahres Verfügungen im Sinne des Art. l des letztgenannten Beschlusses getroffen werden.

Art. 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Vom 8. März 1948)

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1948

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25.03.1948

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