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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 7. Oktober 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich, Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1931 aber die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabaks.

(Vom 2. Oktober 1931.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, dass gegen die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Altersund Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabaks das Referendum ergriffen wurde und dieses in beiden Fällen mit mehr als 30,000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist, dass somit den gesetzlichen Bestimmungen über das Referendum in beiden Fällen Genüge geleistet ist, beschließet: Art. 1.

Die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabaks sind der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten.

Art. 2.

Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 6. Dezember 1931 und, wo nötig, am Vorabend dieses Tages statt.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. n.

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Art. 3.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 5.

Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 2. Oktober

1931.

Im Namen des Schweiz Bundesrates, Der Vizepräsident:

Motta.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1931 aber die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabaks. (Vom 2. Oktober 1931.)

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Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1931

Date Data Seite

305-306

Page Pagina Ref. No

10 031 479

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