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2758 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat betreffend die gegenwärtige Ordnung des Radiorundspruches in der Schweiz und in den benachbarten Staaten, sowie eine gesetzliche Regelung der Rundspruchfreiheit für öffentlich bekanntgegebene Werke.

(Vom 27. November 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Nationalrat hat am 18. Juni 1929 folgendes Postulat angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen: 1. sobald als möglich einen Bericht über die gegenwärtige Ordnung de» Radiorundspruches in der Schweiz und in den benachbarten Staaten zu erstatten ; 2. sich darüber auszusprechen, ob nicht eine gesetzliche Regelung am Platze wäre, wobei das neue Gesetz im allgemeinen im Interesse des Publikums einen Grundsatz der Rundspruchfreiheit für die öffentlich bekanntgegebenen Werke gegen Entrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Urheber enthalten sollte.» Wir beehren uns, Ihnen darüber folgenden Bericht zu erstatten:

1. Der Rundspruch in der Schweiz.

1. Historisches.

Um den gegenwärtigen Stand des Rundspruchs in der Schweiz zu verstehen, ißt es notwendig, einen kurzen Eückblick auf seine Entwicklung zu werfen.

Wir brauchen hierzu nicht weit auszuholen, da die ersten Anfängeradiotelepho

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.nischer Nachrichtenübertragungen in unserem Lande nur wenige Jahre zurückliegen. Trotzdem darf sich die Schweiz mit zu den Pionieren auf diesem neuen Gebiet der Verbreitung und Förderung geistiger Kultur zählen, denn die Stationen Genf und Lausanne, die im Februar 1923 erstmals Vorträge und musikalische Darbietungen ausstrahlten, gehörten zu den eisten Bundspruchstationen Europas. Allerdings handelt es sich dabei nur um Stationen, die in erster Linie für Luftverkehrszwecke gebaut und betrieben wurden und deren Modulation und Sendeleistung den Anforderungen an einen vollwertigen Rundspruch daher noch nicht genügen konnten. Ihre Inanspruchnahme für den Luftverkehr liess auch der Zeit nach nur einen beschränkten Eundsprnch zu. Deshalb blieb die Zahl der Hörer gering, und es fehlte an finanziellen Mitteln, um die künstlerischen Darbietungen auf eine höhere Stufe zu heben.

£Ünen bemerkenswerten Aufschwung nahm das Badiowesen in der Schweiz «rst, als im August 1924 von der Eadiogenossenschaft Zürich die aussehliessKch Hundspruchzwecken dienende Station Zürich (Höngg) mit einer Antennenleistung von 0,B KW eröffnet wurde. Sie bewirkte, dass die Zahl der Konzessionen im Gebiet der deutschen Schweiz innert Jahresfrist von 1300 auf 27,000 stieg und widerlegte dadurch skeptische Anschauungen, die an eine grosse Entwicklungsfähigkeit des Bundspruchs in der Schweiz nicht recht glauben wollten.

In Lausanne und Genf hatten sich unterdessen die Société romande de radiophonie und die Genossenschaft Badio-Genève gebildet, die es unternahmen, die Flugplatzsender für Bundspruchemissionen auszubauen ,und Aufnahmeräume (Studios) einzurichten. Am 13. Juli 1925 kam in Genf die verbesserte Station in Betrieb, doch wollte auch jetzt ein eigentlicher Aufschwung nicht einsetzen. Die Station erwies sich als zu schwach.

Mehr Erfolg hatte aber wieder die etwas stärkere Berner Station, deren Emissionen am 19. November 1925 begannen. Sie gehörte der Eadiogenossenschaft Bern und wurde mit einem, nur Bundspruchzwecken dienenden und hierfür gebauten Sender von 1,3 KW Antennenleistung ausgerüstet. Im Laufe eines Jahres stieg die Zahl der Hörer in diesem Gebiet auf das Vierfache.

In Lausanne wurde am 26. März 1926 ein besonderer, von der Stadt Lausanne und dem Kanton Waadt erstellter Rundspruchsender von 0,B KW Antennenleistung
dem Betrieb übergeben. Dieser Sender war jedoch auf die Mitbenützung der Antenne der Flugdienststation auf dem Champ de l'Air ·angewiesen. Für den Programmdienst sorgte ein Verein, die Société romande de radiophonie. Ihr war eine zwar massige aber doch stetige Entwicklung beschieden. Im Gebiet der drei Telephonnetze Lausanne, Yverdon und Vevey-Montreux stieg die Zahl der Hörer vom März 1926 bis Ende Oktober 1930 von 2168 auf 9739.

Am 16. Juni 1926 endlich nahm auch Basel mit dem dortigen Flugplatzsender vom gleichen Typ wie die Station Genf einen beschränkten Bundläpruchdienst auf, doch war auch diese von der Badiogenossenscbaft Basel betriebene Station infolge ihrer geringen Sendeleistung und der beschränkten

678 Programmzeit nicht in der Lage, den Anstoss zu einem starken Anwachsen der Hörerzahl zu geben.

Zusammenfassend zeigt der schweizerische Bundspruch bei Abschlüge der ersten Etappe seiner Entwicklung folgendes Bild : 4 Genossenschaften in Zürich, Bern, Basel und Genf und ein Verein in Lausanne; Bundspruchsender in Zürich (500 Watt), Bern (1300 Watt) und Lausanne (500 Watt), für Bundspruch benützte Elugplatzsender (250 Watt) in Genf und Basel.

2. Die Organisation des Rnndspruchdienstes.

Errichtung und Betrieb der Sendestationen bilden einen Teil des Telegraphenregals. Sie wurden jedoch in den ersten Jahren den vorstehend genannten Genossenschaften und dem Verein in Lausanne überlassen, denen die Telegraphenverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922, Art. l und 8, die Sendekonzessionen erteilte. Darin sicherte die Verwaltung den Konzessionären einen angemessenen Anteil an den Hörergebühren zu, von dem sowohl die Kosten für den Programm- als für den technischen Dienst und für Verzinsung und Amortisation der Anlagen bestritten werden mussten. Der an die Badiogenossenschaften ausbezahlte Betrag machte 80 % der Gesamteinnahmen aus und verteilte sich je nach der Zabi der sich um jede Station gruppierenden Hörer wie folgt auf die verschiedenen Anwärter: Jahr

Basel

Bern

Zürich

Genf

Fr.

Fr.

Vr.

Fr.

1923 3924 1925 1926 1927 1928 1929 1980

8,850 26,935 66,000 86,491 111,000

5,360 102,865 149,741 240,000 251,417 292,500

Lausanne Fr.

Total

2,800 2,800 9,550 46,600 56,150 223,280 7,290 14,680 250,560 250,000 28,040 27,855 416,610 255,000 44,988 54,890 531,554 293,000 68,000 118,000 785,000 345,740 92,068 137,130 912,841 391,500 117,000 158,000 1,070,000

Anderseits war den Genossenschaften die Verpflichtung überbunden, im Bahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen künstlerisch hochwertigen und technisch einwandfreien Bundspruchdienst durchzufuhren. Beklame und und parteipolitische Propaganda werden im schweizerischen Bundspruch nicht geduldet ; die Einnahmen bleiben daher so ziemlich auf die erwähnten Gebührenanteile beschränkt.

Die Telegraphenverwaltung befasste sich in der ersten Etappe des schweizerischen Eundspruchdienstes ausser mit der Erteilung der Empfangskonzessionen mit dem Einzug der Hörgebühren, mit der Kontrolle der Aussenantennen, mit, der Verfolgung nicht konzessionierter sog. Schwarzhörer und

-67» sohlieBslich mit der Bereitstellung der Verbindungsleitungen zwischen den Aufnahmeräumen und den Sendeanlagen. Die Verwaltung übte auch eine Kontrolle über das Rechnungswesen der Sendekonzessionäre aus, um über die zweckentsprechende Verwendung der von den Hörern bezahlten Gebühren zu wachen, und als Konzessionsbehörde bestimmte sie schliesslich auch die Wellenlängen der Sendestationen. An der im April 1929 in Prag stattgehabten europäischen Badiokonferenz erreichte sie die Zuteilung zweier Exklusivwellen an die Schweiz und ausserdem wurde die Möglichkeit offen behalten, den Verkehr auf den früher von den Stationen Lausaune, Genf und Basel benutzten, ausserhalb des Bundspruchbandes liegenden Wellen unter gewissen Bedingungen weiterzuführen.

Die konzessionierten Hörer bezahlten anfänglich eine jährliche Gebuhr von Fr. 10. Am 1. Januar 1926 wurde sie auf Fr. 12 und im Jahr 1928 auf Er. 15 erhöht. Empfangskonzessionen werden sowohl an Schweizer als auch an ausländische Staatsangehörige in der Eegel ohne weiteres erteilt. Sie verpflichten den Inhaber, bei Erstellung von Aussenantennen gewisse Sicherungsvorschriften zu beachten, den Empfang auf die Kundspruch-Darbietungen zu beschränken und bei unbeabsichtigter Aufnahme anderweitiger Emissionen keinen Gebrauch davon zu machen. Auch für Verlegungen, Kündigung usw. bestehen nähere Vorschriften. Neben der gewöhnlichen Jahreskonzession gibt es noch eine Monatskonzession für Personen, die ihre Station zunächst nur versuchsweise benützen wollen und ferner eine Spezialkonzession (Klasse I a) für Badiohändler, die den Kunden Stationen probeweise überlassen wollen.

Die Gesamtzahl der konzessionierten Hörer betrug Ende September 1981 127,304, was 81,82 Konzessionen auf 1000 Einwohner ausmacht. Die Entwicklung der Hörerzahlen und die Verteilung auf die verschiedenen Stationen ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Jahr

1920 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930

Basel

Bern

Zürich

Genf

Broad- GemeinLausanne casting schaft sromand gebiet

15,580 5,359 24,742

2,159 2,899 3,647 4,603 7,471

13,291 15,984 16,497 19,289 22,482

27,800 29,113 24,472 27,197 31,895

3,842 4,966 8,792 4,995 6,781

4,102 6,104 7,819 8,648 9,998

Total

155 980 16,964 1,484 8,481 88,582 51,194 59,066 14,456 70,183 19,075 83,757 25,231 103,808

Die Grosszahl der Hörer ist nicht organisiert ; jeder einzelne Konzessionär hat jedoch die Möglichkeit, allfällige Wünsche und Anregungen direkt bei der Badiogenossenschaft anzubringen. Die verschiedenen Radioclubs hatten

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ursprünglich als Hauptzweck die technische Ausbildung ihrer Mitglieder im Àuge. In den letzten Jahren stellten sie ihre Tätigkeit aber teilweise um und befassten sich vor allem mit der praktischen Bekämpfung der Empfangsfltörungen. Einige Clubs schufen auch unentgeltliche Beratungsstellen für die Hörer oder sie entwickelten durch die allgemeine Propagierung des Eadio* gedankens in anderer Weise eine anerkennenswerte Tätigkeit. Durch Zusammensohluss in den «Schweizerischen Badioverband (Deutsche Schweiz)» suchten sie der Hörerschaft auch bei der Verwaltung und bei den Sendekonzessionären in vermehrtem Masse Geltung zu verschaffen.

3. Die weitere Ausgestaltung des Rundspruchwesens.

Obwohl die vorstehende Zusammenstellung der Hörerzahlen eine beachtenswerte Entwicklung der Kadiobewegung erkennen lässt, blieb doch die Hörerdichte gegenüber verschiedenen ausländischen Staaten merklich zurück. Sie "betrug am 31. Dezember 1980 in Dänemark 119,6 auf 1000 Einwohner Schweden 78,98 » » » Grossbritannien 77,B » » » ·Österreich 68JS4 » » » Deutschland 56)B3 » » » ·der Schweiz 25,6 » » » Die Hauptursache für diese Erscheinung war wohl neben der topographischen, für die Ausbreitung der radioelektrischen Wellen ungünstigen Struktur unseres Landes in der ungenügenden Sendeleistung unserer Stationen zu suchen.

Vor wenigen Jahren, als unsere kleinen Sender erstellt wurden, mochten sie den damaligen Ansprüchen genügen, und die Stationen Zürich und Bern -wurden sogar weit herum in Europa gut und gern gehört. Seither hat jedoch im Ausland ein Wettrüsten im Bau immer stärkerer StatioEen eingesetzt, dem unsere schwachen Sender nicht mehr gewachsen waren. Diese Entwicklung, die zum Teil politische Hintergründe hat, begann vor einigen Jahren. Sie hat dazugeführt, dass unsere eigenen Stationen zugedeckt und nur noch in einem verhältnismässig kleinen Umkreis einwandfrei gehört wurden. Diesem Nachteil konnte nur durch die Errichtung eigener starker Sender begegnet werden.

Deren Zahl musate jedoch in Übereinstimmung mit den zur Verfügung stehenden Exklusivwellen auf zwei beschränkt bleiben. Die Aufstellung erfolgte Zweckmassig je im Zentrum des deutsch und des französisch sprechenden Landesteils, um als deutschschweizerischer und französischschweizerischer Landessender verwendet zu werden. Eine dritte, schwächere Station, deren Welle jedoch international nicht als Exklusivwelle sichergestellt ist, wird im Kanton Tessin erstehen, BÖ dass dann den drei nationalen Kulturkreisen je ein geeigneter Sender zur Verfügung steht.

Mit diesen 3 Sendern wird erreicht, dass überall in der Schweiz wenigstens -wieder eine Schweizerstation gut empfangen werden kann. In den Städten, wo

681 ·der Eadioempfang viel mehr Störungen ausgesetzt ist, als auf dem Lande, befriedigt jedoch die Lautstärke der Landessender nicht durchwegs, so dass ·einige Städte noch mit Belaisstationen ausgestattet werden mussten.

Die Anpassung an die neuen Verhältnisse wurde zu einer Aufgabe, die nicht mehr einer Anzahl privatgesellschaftlicher Konzessionäre überlassen werden konnte. Ebenso wie in einer Eeihe anderer Länder, wo der Bundspruch sich in erfreulicher Weise entwickelt hat, der Staat die Errichtung und den technischen Betrieb der Stationen übernahm, ebenso drängte sich diese Lösung auch in der Schweiz, sowohl aus finanziellen als aus technischen und allgemein schweizerischen Erwägungen auf. Diese Ansicht ist auch von den durch die Obertelegraphendirektion zur Prüfung der Frage eingesetzten Kommissionen einmütig geteilt worden.

Die Telegraphenverwaltung hat nach Gewährung der nötigen Kredite durch die Bundesversammlung den Bau der beiden grossen Landessender an die Hand genommen. Der deutschschweizerische Sender, System Marconi, 60 KW Antennenleistung, hat seinen Standort bei Münster (Luzem) ; er ist am 11. Juni 1981 offiziell dem Betrieb übergeben worden. Der Sender der französischen Schweiz, System Western, 25 KW Antennenleistung, steht bei Seitens im Kanton Waadt. Seine Einweihung hat am 28. April 1931 stattgefunden.

Bern und Basel haben neue Lokalsender von 0,6 KW Antennenleistung ·erhalten, die den Betrieb schon Ende 1930 aufnahmen. Der frühere Berner Sender mit l,s KW Antennenleistung ist nach erfolgter Umänderung nach Genf verlegt worden. Die verbesserten Empfangsvorhältnisse in Basel und Genf haben daselbst bereits einen erfreulichen Zuwachs der Hörerziffern bewirkt.

Die Erstellung der Sendestationen aus Bundesmitteln führte naturgemäss dazu, dass der früher durch die verschiedenen Genossenschaften besorgte technische Betrieb der Sendestationcn an die Telegraphen Verwaltung überging.

Hand in Hand mit der technischen Umgestaltung des schweizerischen HundSpruchs musste aber auch eine BeOrganisation der Programmdienstorganisation "vorgenommen werden.

Der Unterhaltungsrundspruch soll kulturverbreitend, aber auch kulturfordernd wirken. Er soll nicht nur das Wort und die Musik in Kreise tragen, die ihrer bisher entbehrten, sondern gleichzeitig in breiten Schichten den Genuss veredeln und
den Geschmack für gute Darbietungen bilden. Diese Aufgabe erfordert erhebliche Mittel, die nur verfügbar gemacht werden können, wenn man sich vor einer Zersplitterung der Organisation hütet. Entsprechend den drei Nationalsprachen werden «war für den sprachlichen Teil immer noch drei Programme zusammengestellt werden müssen. Aus diesem Grunde ist in jedem dieser Landesteile mindestens ein Studio zu betreiben. Auch in der italienischen Schweiz wird daher das bis jetzt fehlende Studio ins Leben zu rufen sein. Dagegen dürfte es an den bestehenden drei in der deutschen Schweiz und an den vorhandenen zwei in der französischen Schweiz iur diese Landesteile bereits mehr als genug sein.

Buudesblatt. 83. Jahrg. Bd. Tl.

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682 Für den Anfang wird der Programmdienst von diesen sechs Studios besorgt, die von den selbständigen Radiogenossenschaften und Gesellschaften Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich, sowie vom Ente autonomo in Bellinzona geführt worden.

Diese reinen Programmdienstorganisationen üben ihre Tätigkeit auf Grund einer besondern «Konzession für die Benützung der Kundspruchsender der eidgenössischen Telegraphen- und TelephonverwaHung» aus. Eine Verleihung in dieser bindenden Form war nötig, da die Benutzer der Rimdspruchsender in einem viel engeren Verhältnis zur Sendeanlage stehen als etwa der Telephonteilnehmer zur Telephoneinrichtung. Sie empfangen schon die Geldmittel für den Betrieb von der Konzessionsbchörde und müssen diesen regelraässig durchführen, sonst wäre die Verwaltung genötigt, auch diesen Dienst selber an die Hand zu nehmen, um die Bedurfnisse der über ] 00,000 Empfangskonzessionäre zu befriedigen und die teuren Sendeanlagen nicht bracbliegen zu lassen. Dem Konzessionär wird daher die Botriebspflicht auferlegt.

Das Interesse am Rundspruch breitet sich immer mehr aus, da die Darbietungen weitesten Kreisen zugänglich sind. Dadurch wird der Programmdienst auch immer mehr zu einem öffentlichen Dienst, zum Dienst am Volke, der seine allgemeine Kulturaufgabe nur erfüllen kann, wenn er sich an bestimmte Richtlinien der Unparteilichkeit mid Gediegenheit hält. Die Programmgestaltung darf daher nicht einer privatgesellschaftlichen Organisation völlig überlassen bleiben, sondern die Konzessionsbehörde, die die technischen und finanziellen Mittel hierfür bereitstellt, muss es als eine, ihre Verantwortlichkeit berührende und daher in ihren Pflichtenkreis fallende Aufgabe betrachten, auch über die Programmgestaltung eine gewisse Aufsicht auszuüben, indem sie Richtlinien vorschreibt und sich nötigenfalls ein Eingreifen vorbehält.

Sie muss dies auch, um die Interessen der Hörer gegenüber den ProgrammOrganisationen wahrnehmen zu können. Hierzu ist sie berufen, weil ihr die Hörer in der Konzessionsgebühr nicht nur die Regalabgabe für den Apparat, sondern auch das Entgelt für die durch den Apparat empfangenen Darbietungen entrichten und die Sender die Kosten der Darbiel ungen aus den Beiträgen bestreiten, die ihnen die Konzessionsbehörde aus diesen Einnahmen verschafft.

Erfolg oder NichterJbJg des
Rundspruchs und damit auch die Hohe der Einnahmen des eidgenössischen Regals hängen in erster Linie davon ab, wie der Programmdienst besorgt -uird. Zwischen dem einzelnen Hörer und den produzierenden Organisationen ist keine direkte Rechtsbeziehung geknüpft.

Zwischen beiden drin steht die Verwaltung, die die Sende- und Empfangskonzessionen erteilt. Sie hat daher im allgemeinen auch die Interessen der Hörerschaft gegenüber den Programmgesellschaften zu vertreten und umgekehrt.

Da die 6 Studios nur über 3 Sender verfügen, muss ihre Zusammenarbeit durch eine Oberleitung sichergestellt werden. Die Programmgesellschaften sehen sich auch noch andern Problemen, die gemeinsam zu lösen sind, gegenübergestellt. Wir erwähnen z, B. die Aufstellung des Haushaltsplanes

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und die Verteilung der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Mittel an die einzelnen Studios, die juristischen Fragen des Urheberrechtes und die Landes Vertretung in dtr Union internationale de radiodiffusion. Um hierfür gerüstet zu sein, haben sich die 6 regionalen Organisationen zu einer « Schweizerischen Rundspruchgesellschaft» zusammengeschlossen. Als weiteres, siebentes Mitglied dieser Spitzenorganisation ist noch die ostschweizerische Radiogenossenschaft in St. Gallen hinzugekommen, die zwar selber kein Studio betreibt, aber die Sammelstelle der Radiointeressenten der äussern Ostschweiz darstellt und als solche ihre Stimme in der Dachgesellschaft zur Geltung bringt.

Auf diese Weise wird die Schweiz gewissermassen in 7 Rundspruchinteressenkreise eingeteilt, die alle Gruppen zusammenfassen.

Die verantwortliche Leitung der schweizerischen Gesellschaft liegt in den Händen eines Vorstandes, der sich aus je einem Vertreter der 7 Regionalgesellschaften zusammensetzt. Die Konzessionsbehörde kann hierzu bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder ernennen.

Die eigentliche Geschäftsführung ist einem vom Vorstand mit Zustimmung der Konzessionsbehördo gewählten Delegier! en übertragen worden. Eine seiner Hauptaufgaben besteht darin, die Zusammenarbeit der Mehrzahl von Studios, denen nur je ein Sender zur Verfügung steht, sicherzustellen und die Einhaltung der in der Konzession für den Programmdienst vorgezeichneten Bichtlinien zu überwachen. Da nicht mehr 5, sondern nur mehr 2 oder 3 gleichzeitige Programme gespielt werden müssen, gestaltet sich der Prograrnmbetrieb bedeutend rationeller.

Die Verwaltung deckt aus dem Ertrag der Hürgebühren zunächst ihre eigenen Kosten. Vom Rest überweist sie der schweizerischen Gesellschaft soviel als für die Erfüllung der Autgaben der Programmdienstorganisation nötig sind. Über diesen Betrag verfugt die schweizerische Gesellschaft. Der auf die 6 Studios entfallende Betrag soll im allgemeinen so verteilt werden, dass 1/6 dem Studio der italienischen, 2/6 den Studios der französischen und 3 /B jenen der deutschen Schweiz zukommen.

Die schweizerische Gesellschaft darf keine Erwerbs/wecke verfolgen und nicht Gewinne verteilen. Dies gilt auch tur die Mitgliedgesellschaften, die, soweit sie über Gesellschaftskapita] verfugen, eine Dividende von höchstens 5 % ausschütten
dürfen. Bleibt schliesslich vom Ertrag der liörgebühren noch ein Rest, der für die Bedürfnisse der Programmdienstorganisation nicht benötigt wird, so fliesst er in einen gemeinsamen Reservefonds.

II. Der Kimdspruch im Ausland.

1. England.

England ist im europäischen Rundspruch als Bahnbrecher vorausgegangen.

Dort erstelUe die damalige British Broadcasting Company ihre ersten Sendestationen im November 1922 m London, Manchester und Birmingham, und die Zahl der konzessionierten Hörer überstieg schon im Herbst 1921, als die meisten

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andern Länder noch kaum über die ersten Bundspruchversuche hinausgekommen waren, bereits eine Million. Ende 1980 verzeichnet England 3,411,910 Empfancrskonzessionen oder 77,B auf 1000 Einwohner: es steht bezüglich der Hörerdichte an dritter Stelle in Europa.

In England bildet, wie in der Schweiz, das Sende- und Empi'a.ngsmonopol des Staates die Grundlage der Bundspruchorganisation. Der Staat übt diese Tätigkeit aber nicht durch seine Verwaltung aus, sondern hat damit im Januar 1923 die British Broadcasting Company betraut. Zuihr waren nur Hersteller von Sende- und Empfangsgeräten zugelassen, und die Hörer durften nur Apparate dieser Fabrikanten verwenden. Der Gesellschaft gehörten 6 Gross- und etwa 800 kleinere Firmen an. Sie hefasste sich sowohl mit-der Einrichtung und dem Betrieb der (8) Sendestationen als mit dein Frogrammdienst. Die Einnahmen der Company setzten sich zusammen aus beträchtlichen Abgaben, die die Händler für jeden verkauften Apparat zu entrichten hatten, und aus 50% der Hörgebühren, die der Gesellschaft vom Bost Office zugewendet wurden. Die andere Hälfte verblieb dem Fiskus. Die Leitung, das Board, bestand aus 8 Mitgliedern, wovon jeder der 6 Grossaktionäre eines und die Eleinaktionäre 2 stellten.

Diese rein auf einen Fabrikantenkreis und seine Erwerbsinteressen aufgebaute Organisation enthüllte rasch genug ihr Ungenügen. Es wurden daher neue Wego gesucht, und es war insbesondere die im Jahr 1925 zu diesem Zweck eingesetzte Crawford-Kommission, die diese aufgezeigt hat. Aus ihrem interessanten Bericht seien hier namentlich folgende höchst bemerkenswerte Darlegungen festgehalten: «Wir empfehlen kerne Erneuerung der bisherigen Genehmigung für die B. B. Company, -welche aus Bersonen zusammengesetzt ist, die bestimmte Interessen vertreten. Wir halten eine öffentliche Organisation (Bublic Corporation) für das zweckmässigste. Die Statuten und Aufgaben müssen mit denjenigen eines öffentlichen Dienstes (Bublic Service) übereinstimmen und das Direktorium muss ernannt werden unter dem einzigen Gesichtspunkt der höchstmöglichen Forderung des Gemeinnutzens '(utility) und der Entwicklung des Unternehmens.

«Man hat versucht zu beweisen, dass die Verwaltung sich aus Bersonen verschiedener Interessengebiete zusammensetzen müsse, wie z. B. Musik, Wissenschaft, Drama, Erziehung, Finanz,
Fabrikanten usw. Wir können diesem Vorschlag nicht zustimmen. Im Gegenteil, wir sind der Meinung, dass die ausschlaggebenden Mitglieder Personen von Urteilsvermögen und Unabhängigkeit sein müssen,- frei von Beeinflussungen und Vertrauen erweckend, indem sie keine anderen Interessen haben, als nur der Allgemeinheit zu dienen. Ihre Zahl soll nicht mehr als sieben und nicht weniger als fünf sein, und wir empfehlen ihre Ernennung durch die Krone. Die Mitglieder werden Beiräte gebrauchen, deren Zahl unbeschränkt sein kann. Diese mögen freimütige Gutachten über einzelne Gebiete des Bundfunks, z. B. mit Bezug auf Brogramme abgeben.»

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(Aus Denker, Die rechtliche Struktur des britischen Rundfunks, im Archiv für Funkrecht, 1928, 5. Heft, S. 516, 517.)

Diesen Vorschlägen folgend wurde mit .Royal Charter vom 20. Dezember 1926 die B. B. Corporation ins, Leben gerufen, eine Stiftung, deren Träger (Governors) 5 von der Krone ernannte Persönlichkeiten sind. Ihr wurde vom Post Office die Lizenz zum Bau und Betrieb der Sender gestützt auf die Wireless Telegraphy Act 1904 erteilt. Darin ist die Finanzierung geregelt, die ausschliesslich auf einem Anteil von 75 % an den vom Post Office eingezogenen Hörgebühren fusst. Die 5 Governors sind für die Durchführung der Zwecke und Aufgaben der Corporation verantwortlich. Die unmittelbare Geschäftsführung ist einem Generaldirektor übertragen, der von verschiedenen Assistenten unterstützt wird, wie Chefingenieur und Programmchef.

Die Zahl der Sendestationen beträgt heute 15, von denen 6 dieselbe Welle benutzen. Die Corporation ist verpflichtet, das ihr zugewiesene Gebiet mit hochwertigen Darbietungen zu versehen und so eine volkserzieherisc.be und -bildende nationale Aufgabe zu erfüllen. In der Auswahl des künstlerischen Materials besitzt die Genossenschaft im übrigen vollkommene Freiheit ; auch durfte sie einen eigenen Nachrichtendienst organisieren und ist ferner ermächtigt, Zeitschriften und andere Radioliteratur herauszugeben. Die einschränkenden Bestimmungen betreffend die Zulässigkeit von Nachrichten sind in weitgehendem Masse fallen gelassen worden. Auch in der Zulassung von Vorträgen, die zu Kontroversen Anlass geben können, ist man weniger ängstlich geworden ; immerhin ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass gegebenenfalls alle Meinungsrichtungen in unparteiischer Weise zu Worte kommen. Radiophonische Eeklame ist gänzlich ausgeschlossen.

Der englische Hörer bezahlt eine jährliche Gebühr von 10 Schilling (ca.

12 Schweizerfranken). Die Zahl der Hörer betrug am 1. Juli 1981 8,780,405.

Z. Deutschland.

Die oberste Behörde für das Funkwesen ist das Reichspostministerium.

Die Eeichspost errichtet die Sender und führt selber den technischen Betrieb.

Sie zieht die Teilnehmergebühren ein und übt die Wirtschaftskontrolle über die Rundfunkgesellschaften aus, denen sie die «Genehmigung zur Benützung einer Funksendeanlage der deutschen Eeichspost für die Zwecke des Unterhaltungsrundfunks» erteilt hat.

Zehn regionale Eundfunkgesellschaften sorgen für die Bundspruchdarbietungen. Ihre Befugnisse sind in der Genehmigungsurkunde festgelegt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Gesellschaften 50 oder 60% der Gebühreneinnahmen aus dem ihnen zugeteilten Gebiet angewiesen. Daraus müssen die gesamten Verwaltungs- und Programmkosten, sowie Amortisation, Verzinsung und Betriebskosten des Sender- und Kabelnetzes gedeckt werden. Bei günstiger Lage dürfen die Gesellschaften bis zu 10 % Dividende ausschütten. Weitere Überschüsse sind an die Reichsrundfunkgesellschaft für gemeinsame Zwecke abzuführen.

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Die Reichsrundfunkgesellschaft ist eine Dachgesellschaft, in der 9 regionale Gesellschaften zusammengeschlossen sind. Die 10., die bayrische, steht ausserhalb dieser Organisation. In jeder der zu ihr gehörenden regionalen Gesellschaften besitzt die Dachgesellschaft die Stimmenmehrheit. Ferner mussten 51 % des Kapitals der Dachgesellschaft unentgeltlich an die Eeichspost abgetreten werden. Diese verfügt daher in der Dachgesellschaft und durch diese auch in den angeschlossenenUntergesellschaftenn über den bestimmenden Einfluss. Massgebend für diese Einflusssicherung war die zweifellos richtige Erwägung, dass der Unterhaltsrundspruch nicht mehr als rein privates Erwerbsunternehmen betrachtet werden könne, sondern, da dieRundfunkgesellschaftenn ihre Mittel aus Gebühren beziehen, die auf Grund des Telegraph engesetzes erhoben werden, der wirtschaftlichen Kontrolle deReichshs postminist ers unterstellt werden müssen.

«Der Einfluss der öffentlichen Hand ruht aber nicht nur auf dem privatrechtlichen Stimmenverhältnis. Vielmehr bietet die telegraphenrechtliche Verleihung die Möglichkeit, die Sendegesellschaften sehr viel fester zu binden.

Einer solchen Verleihung bedarf es, weil die Gesellschaften nicht einfach eine Fernmeldeanlage in der im § 7 des Gesetzes vorgesehenen Weise benutzen, sondern einmal in ein weit engeres Verhältnis zu bestimmten Sendern treten und zweitens auch selbst technischen Einfluss auf Mikrophon und Verstärkereinrichtungen ausüben müssen. Bei der Verleihung werden die Sendegesellschaften einer sehr scharfen Überwachung, noch über die Vorschriften des Fernmeldegesetzes hinaus, unterworfen. Insbesondere wird «zur Überwachung des Nachrichten- und Vortragsdienstes», der nach Richtlinien auszuführen ist, die überparteiliche Gestaltung gewährleisten sollen, und «zur Entscheidung über alle mit der Programmgestaltung zusammenhängenden politischen Fragen» ein Überwachungsausschuss, zur Mitwirkung an der kulturellen Programmgestaltung ein Beirat eingesetzt. Der Überwachungsausschuss besteht aus Begierungsvertretern des Eeiches und der beteiligten Länder; diese müssen auch in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates werden nach Anhörung der Gesellschaft von der Landesbehörde im Benehmen mit dem Reichsministerium des Innern berufen. Die Befugnisse ' beider
Gremien gehen recht weit. Politische Nachrichten darf die Sendegesellschaft nur von der Nachrichtenstelle, der «Drahtlose Dienst A.-G.» (Dradag) beziehen, deren Aktien zu 51 % in Händen des Eeiches sind und die ähnlich einer Zeitungsredaktion arbeitet. Die sogenannten Auflagenachrichten (auch Auflagevorträge) muss die Gesellschaft ungekürzt und unverzüglich verbreiten ; im übrigen steht ihr die Auswahl auch unter dem Nachrichtenmaterial der Dradag frei. Nach dem Vorgeführten wird man die Bezeichnung der Sendegesellschaften als beliehcne Unternehmer in Erwägung ziehen dürfen. Eine eigentliche Betriebspi'licht ist ihnen allerdings nicht auferlegt. Noch zu erwähnen ist der Rundfunkkomissar des Reichspostminiters der seinen Sitz im Büro der Reichsrundfunkgesellschaft hat und deren Verwaltungsvorsitzender er ist.

Zu seinen Obliegenheiten gehört u. a., vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat eine einheitliche Stellungnahme der vom Reichspostminister ernannten

687 Verwaltungsratsmitglieder herbeizuführen. Im übrigen laufen in seiner Hand eine Beihe wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaft und Befugnisse des Ministeriums zusammen.» (Aus Lutz Eichtor, Verwaltungsrecht der öffentlichen Anstalt, 8. 93, in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 6, 1929.)

Die Dachgesellschaft ist für alle wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Fragen zuständig. Ihr liegen insbesondere ob, die Überwachung der Bundfunkgesellschaften, die wirtschaftliche Betriebsführung und Verwaltung der Überschüsse, der Finanzausgleich zwischen den Gesellschaften, die Bearbeitung aller gemeinsamen oder über die örtliche Zuständigkeit hinausgehenden Fragen, die Wahrung der Eechte der EundfUnkgesellschaften gegenüber Behörden und Teilnehmern sowie der Verkehr mit der Presse in allgemeinen Bundspruchangelegenheiten,-mit den Organisationen der Künstler und Autoren, mit der Funkindustrie und dem Flinkhandel, die Bearbeitung der Steuerfragen, die Finanzierung von technischen Versuchen und wissenschaftlichen Arbeiten im Interesse des Bundspruchs, ferner die gemeinsame Werbung für den BundSpruch, die Vertretung des deutschen Eundspruchs in der Union internationale de radiodiffusion, die Durchführung internationaler Aufgaben und die Eegelung des Programmaustausches mit andern Ländern.

Um eine gewisse gegenseitige Anpassung der Programme unter den bestehenden zehn Gesellschaften zu erreichen und die Programmgestaltung möglichst zusammenzufassen, ist ein Programinausschuss eingesetzt, dem die Programmleiter der einzelnen Stationen angehören. Der Programmausschuas tritt nach Bedarf, im allgemeinen monatlich einmal zusammen.

Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Nachkriegsjähr en und die Bedenken der verantwortlichen politischen Behörden standen einer allgemeinen Entwicklung des Eundspruchwesens in Deutschland lange hindernd im Wege. Erst als im Jahr 1925 die letzten erschwerenden Vorschriften gefallen waren, setzte der eigentliche Aufschwung ein. Heute verfügt Deutschland über 15 Hauptsender und 14 Nebensender, Die Hauptsender Königswusterhausen, Mühlacker und Heilsberg arbeiten mit 75, Langcnberg mit 17 KW Antennenleistung. Die übrigen Hauptsender weisen eine Leistung von 1,7 bis 5,3 KW auf.

Ausserdem werden über einen 20 KW Kurzwellensender
Emissionen ausgegeben, die hauptsächlich für die aussereuropäischen Gebiete bestimmt sind.

Die Zahl dor konzessionierten Hörer betrug am 1. Juli 1931 8,719,59-1, was einer Dichte von 57,7 Teilnehmer auf ]000 Einwohner entspricht. Die jährliche Teilnehmergebühr beträgt 24 Beichsmark. Sie ist in monatlichen Baten zu entrichten.

3. Italien.

Der Eundspruch Italiens wird von der Aktiongesellschaft, genannt : «Ente Italiano per le Audizioni Badiofoniche» (abgekürzt E. I. A. B.), auf Grund ·einer staatlichen Lizenz besorgt, die ihr auf die Dauer von 25 Jahren das aus-

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schliessliche Recht einräumt, im Rahmen der behördlichen Bewilligung in Italien und Beinen Mittelmeerkolonien Rundspruchsendestationen zu erstellen und zu betreiben. Die für den Bau der Stationen nötigen Mittel werden durch Ausgabe von auf den Kamen lautenden Aktien aufgebracht, an denen sich nur italienisches Kapital bestimmter Interessengruppen, wie Radiohandel- und Industrie der Elektrizitätsbranche, der Vereinigung der Autoren, der Presse, der Inhaber von Theatern und der Vereinigung der Radioamateure beteiligen kann. Vier Abgeordnete der Regierung gehören von Amtes wegen dem Verwaltungsrat an, und die Wahl des Präsidenten unterliegt der Genehmigung der Regierung.

Die E. I. A. R. ist verpflichtet, die erforderlichen Rundspruchsendor, soweit sie von der Post- und Telegraphenverwaltung und vom Überwachungsausschuss für notwendig erachtet werden, zu errichten und zu betreiben und die Programme zu beschaffen. Die Sender müssen stets dem jeweiligen Stande der Technik angepasst sein. Der Staat stellt gegen Bezahlung einer angemessenen Mietgebühr geeignete Verbindungsleitungen für Simultanübertragungen zur Verfügung.

Zurzeit betreibt die Rundspruchgesellschaft Sender in Rom (7-5 KW), Triest (15 KW), Mailand (8,.5 KW), Turin (8,5 KW), Neapel (1,, KW), Genua (1,4 KW) und Bozen (0,2 KW).

Für die Programme gilt der allgemeine Grundsatz, dass sie interessant, nutzlich, patriotisch und von kulturellem und erzieherischem Wert sein sollen.

Nachrichten politischer oder finanzwirtsehaftlicher Natur unterliegen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Sie müssen entweder von einer vom Präsidium des Ministerrats bezeichneten Agentur bezogen werden, oder es wird der Sendestation auf ihre Kosten ein besonderer Kontrollbeamter beigegeben. Die Stationen müssen im übrigen ausserhalb der Zeit des ordentlichen Abendprogrammes auch dem Staat bis zu 2 Stunden täglich für Mitteilungen der Regierung zur Verfügung stehen, und die Vormittagsemissionen müssen Darbietungen enthalten, die besonders die Gemeinden und deren Schulen und sonstige Institutionen interessieren. Es müssen also in dieser Zeit Unterriebtskurse, Mitteilungen für die Landwirtschaft, von den Gemeindebehörden selbst zur Verfügung gestellte Vortragstexte usw. ausgestrahlt werden, und zwar bis zu. 6 Stunden wöchentlich. Reklame ist gestattet,
jedoch nur soweit, als sie der Qualität der Programme keinen Abbruch tut und 10 % der ordentlichen Programmzeit nicht überschreitet.

Die Programme, das Rechnungswesen sowie die technischen Einrichtungen ·werden von staatlichen Organen überwacht. Eine dem Verkehrsminister zugeteilte Radiokommission übt die oberste Aufsicht über den Rundspruch aus und befasst sich mit allen den weitern Ausbau des Radiowesens betreffenden Fragen.

Zur Bestreitung der Kosten des Rundspruchs wird von jedem Hörer und jedem Radiohändler zugunsten der E. I. A. R. eine jährliche Abonnements-

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gebühr von 72 Lire erhoben. Ausserdem bezieht die Postverwaltung, die den Gebührenbezug besorgt, zur Deckung ihrer eigenen Kosten eine Lizenzgebühr von jahrlich 3 Lire. Die Bezahlung der Abonnementsgebiihr kann auch in monatlichen Baten erfolgen unter Verrechnung eines Zuschlages von einer Lire zugunsten der Post.

Dem Bundspruch fliessen weitere Einnahmen aus der Besteuerung des Badiohandels zu. Die einmalige Abgabe bei Anschaffung eines Lampenapparates beträgt 2 % dos fakturierten Preises, mindestens aber 30 Lire; für einen Kristalldetektor 12 Lire, für einen Lautsprecher 24 Lire und für jede Lampe, jeden Drehkondensator und jeden Hoch- oder Niederfroquenztransformer je 6 Lire. Der Händler bezahlt nebst der ordentlichen Abonnementsgebühr eine Verkaufslizenz von 100 Lire jährlich. Der Anteil der E. I. A. B.

an diesen Abgaben beträgt 90 %, während 10 % dem Staat verbleiben.

Ausser diesen Abgaben besteht noch eine Eadiosteuer der Gemeinden, der Hoteis und Kursäle, der Kinematographen und anderer Unternehmungen, sowie der Vereine und Clubs, und z\var beträgt die abzuliefernde Summe der Gemeinden je nach der Einwohnerzahl 50 bis 20,000 Lire. Hotels bezahlen je nach ihrer Bedeutung jährlich 150 bis 1500 Lire, Kinematographen 100 bis 800 Lire usw. Das Herstollen von Empfangsapparaten oder von Bestandteilen wird mit jährlich 500 Lire besteuert.

Die E. I, A. B. ist dagegen verpflichtet, vom Jahre 1931 ab eine Gebühr von 3,5 % der Bruttoeinnahmen ihrer Einkünfte an den Staat abzuführen.

Sollten die zur Verteilung gelangenden Gewinne im Laufe dreier aufeinanderfolgender Jahre 10 % übersteigen, so ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine Herabsetzung der Gebühren anzuordnen.

Die Zahl der Hörer Italiens betrug am 80. Juni 1931 199,000, was einer Dichte von 4,2 Konzessionen auf 1000 Einwohner entspricht, 4. Österreich.

Badioelektrische Einrichtungen und Anlagen sowie deren wesentliche Bestandteile dürfen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur mit besonderer Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes hergestellt, eingeführt, in Verkehr gesetzt oder benützt werden. Oberste Behörde ist das Bundesministerium für Handel und Verkehr, das seine Funktionen auf dem Gebiet der Badiotelegraphie und des Bundspruchs durch die Generaldirektion für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechweeen ausüben lässt.
Im Jahre 1924 hat der Bund seine Befugnisse zur Errichtung von Sendeund Empfangsanlagen an die österreichische Badio-Verkehrs A.-G. (Bavag) in Wien bis zum 31. Dezember 1952 abgetreten, sich aber weitgehende Aufsichtsrechte vorbehalten. Der Bund ist auch am Beingewinn der Bavag beteiligt. Der Bavag ist ausser der Durchführung des Unterhaltungs- und Wirtschaftsrundspruchs die Errichtimg und der Betrieb aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen für Badiotelegraphie und -téléphonie übertragen.

690 Bei der Bavag besteht ausser dem Vorstand, dessen Mitglieder österreichische Bundesbürger mit Wohnsitz in Österreich sein müssen: a. ein Verwaltungsrat (20 Mitglieder) aus Vertretern der Bundesregierungen, des Magistrats der Stadt Wien, zweier Banken und einer Gruppe von Firmen der Schwachstromindustrie; &. ein gesetzlicher Beirat (80 Mitglieder) aus Vertretern der Bundesländer, der Radio-Amateur-Vereinigung, der Handels-, Arbeiter- und Landwirtschaftskammern, sowie aus Vertretern von Industrie und Handel. Ihm sind die Entwürfe der Verordnungen betreffend Rundspruchwesen zur Stellungnahme vorzulegen. Er vermittelt ferner die Wünsche der Hörer betreffend die Programmgestaltung.

Die technischen Projekte müssen der Post- und Telegraphenverwaltung zar Genehmigung vorgelegt werden.

Rundspruchteilnehmer bezahlen eine monatliche Gebühr von 2 Schilling (l Schilling = ca. 75 Cts.) und eine jährliche Anerkennungsgebühr von 1% Schilling, Radiohändler und -erzeuger je nach der Einwohnerzahl des Ortes, -wo sich der Geschäftssitz befindet, monatlich 6--20 Schilling und eine jährliche Anerkennungsgebühr von 10 Schilling. Ausserdem werden besondere Gebühren für öffentliche Vorführungen des Radioempfangs erhoben. Der Staat behält ausser der Anerkennungsgebühr 10 % der Teilnehmergebühr für sich zurück; den Rest führt er an die Ravag ab.

Österreich besitzt zwei grosse Sendestationen von 20 und 9,4 KW Leistung in Wien und Graz, femer Ortssender in Innsbruck, Klagenfurt Linz und Salzburg.

Die Zahl der Bundspruchteilnehmer betrug am 30. Juni 1931 446,215.

5. Tschechoslowakei.

(Aus Löwenbach, Funkrecht in der Tschechoslowakei im Archiv für Funkrecht 1928, 5. Heft, S. 526 und 527.)

«Die ersten offiziellen Versuche im selbständigen Staate begannen im Frühjahr 1923 von der Sendestation Kbely bei Prag, und bald darauf fanden öffentliche Radiokonzerte statt. Der Impuls zur Gründung einer Sendegesellschaft kam im selben Jahre aus dem Verein der tschechischen Journalisten: Im Juni 1923 wurde die Gesellschaft «Radiojournal» (B. J.) als G.m.b.H.

mit einem Privatkapital von 500,000 Kc. als reine Privatgesellschaft gegründet.

Dio Hauptbeteiligte war die Gesellschaft «Radioslavia». (Die Gesellschaft « Radioslavia» wurde Anfang April 1923 mit einem Aktienkapital von 100,OOOKc.

gegründet. Zweck der Gesellschaft ist Errichtung, Betrieb, Ankauf von radiotelegraphischen und -telephonischen Stationen, Erzeugung, Ein- und Verkauf ·und Betrieb von Gerät und Einrichtungen solcher Stationen, Betrieb von Konzessionen aus dem Bereiche des Bundfunks und die Verbreitung von Bundfunknachrichten. Das Aktienkapital wurde im März 1926 auf 600,000 Kc., im Marx 1928 auf 2 Millionen Kc. erhöht.) Eine Umorganisierung des «Radio-

691 Journal» trat erst im Juli 1925 ein; das Stammkapital wurde auf l Million Kc.

erhöht und hiervon 51% dem Staate, 14% an die Erzeuger von Radioapparaten, 12 % an Zeitungs Vertreter, 8 % an Landwirtschaft sinteressenten und 15 % an dio Gesellschaft «Radioslavia» zugeteilt. Der statutenmäßige Zweck der Gesellschaft «Radiojournal» ist das Verbreiten von Nachrichten aus dem Bereiche der Wirtschaft, Meteorologie, der Börse, des Sports u. a,, ferner von Vorträgen.

Rezitationen und Konzerten durch Bundfunk fur Konzessionäre (Teilnehmer) von Empfangsstationen. Zu diesem Zwecke ist die Gesellschaft berechtigt, insbesondere Grundstücke zu erwerben, Verträge mit dem Staat, Nachrichtenbureaus, radioelektrischen und anderen Korporationen, Künstlern usw. abzuschliessen, eigene öffentliche Konzerte und sonstige künstlerische Produktionen zu veranstalten und Zeitschriften herauszugeben. Die Gesellschaft «Radiojournal» hat jetzt 7 Geschäftsführer, von denen vier vom Staate ernannt werden, die übrigen drei werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Von den ernannten Geschäftsführern vertreten zwei das PT (Postumi Telegraphenministerium) und je einer das Ministerium des Äussern und das Präsidium des Ministerrats. Ausserdem besteht ein Aufsichtrat von vier Mitgliedern, in dem das PTM, das Finanzministerium und die Gesellschaft «Badioslavia» vertreten sind. Nebenbei wurde durch Begierungsentscheidung ein Beirat (poradni sbor) errichtet, in dem sämtliche beteiligte Ministerien unter dem Vorsitz eines Sektionschefs des Unterrichtsministeriums vertreten sind, welch letzterer ausserdem das Recht hat, Vertreter von am Bundfunk interessierten Korporationen und Vereinigungen zu kooptieren. Aufgabe dieses Beirates ist es, für die Qualität der Programme Sorge zu tragen und die diesbezüglichen "Wünsche der Teilnehmer zu verdolmetschen.

Der technische Sendebetrieb einschliesslich der Besprechungsanlagen in den Sendegebäuden usw. liegt in den Händen der Postbehörde. Zurzeit sind 5 Sender in Betrieb, nämlich in Bratislava Moravska-Ostrava, Prag, Brunn und Kosicc. Sie sind Eigentum der Postverwaltung.

Die Anfänge des tschechoslowakischen Funkwesens waren recht primitiv.

Die erste Sendestation Kbely war von Prag weit entfernt und entsprach auch technisch nicht. Im Jahr 1928 wurden nur 47 Empfangskonzessionen
erteiltEnde 1924 waren es 1564. (Ende 1926 waren es ca. 150,000, am 1. Januar 1931 815,241 Teilnehmer oder 21.85 auf 1000 Einwohner.) Die Erzeugung von Funkgerät fängt in der Tschechoslowakei erst 1924 an. In diesem Jahre wurde die Sendestation rekonstruier! und ein Studio im Zentrum Prags errichtet. Anfangs 1925 beginnt die Tätigkeit einer neuen 1/2 KW starken Sendestation inStrasnicee bei Prag, u n d e s werden d i e ersten Vorsuche m i t Opernsendungen a u s gelieferte. 5 KW starke Sendesatin eröffnet. Fast gleichzeitig werden neue Stationen in Brunn, Bratislava undKosicee (Kaschau) errichtet, die Programme vervollkommnet und auch mit deutschen Sendungen begonnen.

In der Organisation, im Verhältnis zu den «Abonnenten» und in der Einhebung der Gebuhren herrschte anfangs ziemliche Batlosigkeit. Von den

demNati

692 Gebühren gehörten zunächst dem Ministerium 80%, dem «Radiojournal» 70%; vom 1.November 1926 an wurden die Gebühren zur Hälfte geteilt. Die Gesuche um Konzession für Empfangsstationen erledigte zuerst das PTM selbst, später die Post- und Telegraphendirektionen, dann einige grössere Postämter und erst seit Juli 1925 alle Zustellungspostämter. Die Gebühren waren anfangs nicht einheitlich, sondern wurden individuell bemessen. Erst seit Ende Mai 1924 wurde eine einheitliche Anerkennungs- und Evidenzgebühr an die Postverwaltung und ein «Abonnement» an das «Radiojournal» gezahlt. Die Gebühren waren verschieden abgestuft: für öffentliche oder gewerbsmäßige Stationen, für Empfang von Börsenberichten und für Privatempfang. Im Oktober 1924 wurde eine einheitliche Gebühr von 20 Kc. monatlich festgelegt, in deren Einhebungsart dann noch einigemal Änderungen eintraten. Die Gebühr wurde im Dezember 1925 auf 15 Kc. und mit 1. April 1926 auf 30 Kc. (1,51 Schweizerfranken) herabgesetzt.» 6. Dänemark.

In Dänemark, dem Land mit der grössten Hörerdichte, wird der Rundsprucb ausschliesslich vom Staat durchgeführt, der Eigentümer der Stationen ist, und sowohl für den technischen Betrieb als auch für den Programmdienst sorgt. Ein Bundfunkrat von 15 Mitgliedern, von denen 9 von der Regierung, 4 vom Reichstag und 2 von staatlich anerkannten Presseorganisationen gewählt werden, stellt die Richtlinien für die Tätigkeit des Staatsrundfunks auf und bestimmt die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. In diesem Rat sind auch die Hörer gebührend vertreten.

Der tägliche Betrieb des Rundfunks wird, abgesehen vom technischen Betrieb, von einem Betriebsleiter geführt, der vom Minister für öffentliche Arbeiten angestellt wird. Ein Programmausschuss, der sich aus Mitgliedern des Rundfunksrats und einigen Sachverständigen zusammensetzt, übt die unmittelbare Kontrolle über die Programme aus.

Zurzeit sind folgende Sender in Betrieb : Kaiundborg (10 KW), Kopenhagen (l KW) und Skamleback (0,5 KW). Die jährliche Gebühr der Rundspruchteilnehmer beträgt 10 dänische Kronen oder ungefähr11.6sSchweizerfranken,.

Ihre Zahl belief sich am 80. Juni 1931 auf 448,000 bei einer Einwohnerzahl, die nicht ganz an die der Schweiz heranreicht,- allerdings sind auch die topographischen Verhältnisse für den Rundspruch günstiger als bei uns.
7. Schweden.

Von besonderem Interesse ist für uns die Entwicklung des Rundspruchwesens in Schweden, da dieses Land ähnliche topographische Verhältnisse aufweist wie die Schweiz und demnach bezüglich der Ausbreitung der Wellen mit den gleichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Trotzdem hat Schweden von allen Ländern Europas die zweitgrösste Konzessionärdichte.

Der Rundspruchdienst wird durch das Zusammenarbeiten der schwedischen Regierung und einer privaten Programmdienstgesellschaft aufrecht-

693 erhalten. Die Hauptstationen und die für den Simultanrundspruch nötigen Einrichtungen sind Eigentum des Staates, der auch den technischen Betrieb besorgt. Hauptstationen von ] 5 bis 75 KW Antennonleistung stehen in Stockholm, Göteburg, Sundsvall, Hörby und Molala.

Die Programmdienstgesellschaft liefert die Programme und bedient die Aumahmeräume aller Städte, in welchen Hauptsender sind. Die Hauptleitung des Programmdionstes hat ihren Sitz in Stockholm. Jeder der andern Hauptstatioiien ist ein Programmbeirat zugeteilt zur Durchführung Örtlicher Programme. Meistens werden die Programme von Stockholm über Drahtloitungen auf die andern Sender übertragen, jedoch können auch örtliche Programme der übrigen Stationen gemeinsam ausgestrahlt werden. Die Bundspruchprogramme müssen im Einvernehmen mit der Telegraphendirektion und der von der Eegierung ernannten Programmkonunission aufgestellt werden.

Für die Deckung der Spesen erhält die Rundspruchgesellschaft 33 % der Horertaxen. Die restlichen 67 % verbleiben der Telegraphenverwaltung.

Ausser den fünf Hauptsendern sind noch über 20 kleinere Zwischensender ohne Aumahmeräume vorhanden, die ausschliesslich die Emissionen der Hauptsender übertragen. Solche Stationen werden namentlich von Radioclubs entfernt liegender Städte erstellt. Die Kegierung bezahlt ihnen für die Kosten des technischen Betriebs, sowie für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals 2 Kronen für jede Empfangslizenz ihres Gebietes. Mit Hilfe dieser von privaten Interessenten erstellten Relaisstationen war es möglich, alle wichtigeren Bevölkerungszentren des ausgedehnten und zerklüfteten Landes mit nationalen Bundspruchdarbietungen zu versehen, ohne die Staatskasse finanziell übermässig zu belasten.

Die Zahl der Hörer Schwedens betrug am 30. Juni 1931 536,619. Auf 1000 Einwohner entfallen 78,9B Konzessionen. Die jährliche Ilörergebuhr beträgt 10 Kronen, was ungefähr 12 Schweizerrranken gleichkommt.

8. Frankreich.

Aul das Rundspruchwesen Frankreichs findet ein Gesetzeserlass vom 28, Dezember 1926 Anwendung, der neben sogenannten nationalen, vom Staat erstellten und betriebenen Rundspruchsendern für eine beschränkte Zeit auch private Stationen zulässt. Die Bewilligung für die Erstellung und den Betrieb einer privaten Rundspruchsendestation musste innert 12 Monaten nach Veröffentlichung
des Gesetzes nachgesucht werden; sie wurde vom Postmmister nach Begutachtung durch eine besondere Kommission erteilt.

Die Konzessionsbestimmungen sichern dem Staat ein weitgehendes Mit- und Einspracherecht sowohl in bezug auf den technischen Betrieb als den Programmdienst zu. Dabei hat der Konzessionsinhaber die Kosten der verschiedenen staatlichen Kontrollkommissionen zu tragen.

Der Bundspruchempfang ist wenig geregelt; eine Gebuhr wird von den Hörern nicht erhoben. Die Sendestationen sind also für ihre Einnahmen ganz

694 auf die Zuwendungen von Interessenten, auf den Ertrag der Propaganda, frei-willige Beiträge usw. angewiesen, Die Entwicklung des Kundspruchs in Frankreich war unter diesen Bedingungen gehemmt. Den Sendestationen fehlen vor allem die Mittel, die in andern Ländern von den Eadiohörern aufgebracht werden. Die im Dezember 1926 getroffene Regelung scheint denn auch nicht befriedigt zu haben, denn es wurden seither verschiedene neue Vorschläge eingebracht, die durchwegs die Bezahlung von Rundspruchgebühren vorsehen.

Frankreich besit/t heule 14- staatliche u.nd 11 private Rundspruchsender, die Zahl der Hörer ist mangels staatlicher Kontrolle nicht bebannt; sie wird auf etwa 500,000 geschätzt.

III. Kimrlspruch und Urheberrecht.

1. Die Entwicklung der Verhältnisse bis heute.

Solange die Übermittlung von literarischen und musikalischen Darbietungen auf drahtlosem Wege sich im Versuchsstadium befand, bekümmerte man sich kaum um die Frage des Urheberrechts. Die neue technische Errungenschaft, die eine grosse Entwicklungsfähigkeit vorausahnen liess, nahm vorderhand mit Kecht das ganze Interesse in Anspruch, Erst als es 1922 in England und Frankreich, 1928/24 in Deutschland und in der Schweiz möglich wurde, mit der Radiodiffusion regehnässig öffentliche Darbietungen zu veranstalten, wurde auch das Interesse der Schriftsteller und Künstler und ihrer Organisationen für die Urheberrechtsfrage geweckt, weil die Radiodiffusion wie die Kinematographie eine neue Möglichkeit schuf, ihre Geisteswerke öffentlich bekanntzumachen.

Die 1924 in Zürich-Höngg, 1925 in Genf und Bern und 1926 in Lausanne und Basel errichteten ständigen Radiosendestationen verbreiteten in der ersten Zeit zum grossen Teil Werke, die nicht gebührenpflichtig waren, oder solche von Autoren, die auf Honorare verzichteten. Als dann auch die Beziehungen zwischen den Eadiosendestationen und den Autorenvereinigungen aufgenommen wurden, bestritten erstere grundsätzlich nicht jede Pflicht, den Autoren gewisse Gebühren für die geschützten Werke zu entrichten. Die Radiogenossenschaft Zürich schloss z. B. 1925 einen Vertrag mit der «GEFA» ab, den diese 1927 wieder kündigte. Die Bartoien konnten sich nicht einigen über den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Höhe der Gebühren. Nachdem sich die fünf schweizerischen Sendestationen 1926 zur «Schweizerischen radiophonischen Vereinigimg (Union radiophonique suisse)» zusammengeschlossen hatten, die ihrerseits Mitglied der «Union internationale do radiodiffusion war, fanden zwischen dieser Vereinigung und einzelnen Autorenverbänden Konferenzen statt, um eine Einigung über die von den Radiosendestationen zu zahlenden Beträge herbeizuführen. Diese Konferenzen verliefen aber ergebnislos, weil die Forderungen der Autorenvereinigungen von den Radiosendestationen als zu

695 hoch befunden wurden. Im Frühjahr 1929 reichte die «Société des auteurs et compositeurs dramatiques» in Paris gegen die leitenden Organe der «Société romando de radiophonie» in Lausanne Straf klage ein wegen absichtlicher Verletzung der von der Strafklägerin vertretenen Urheberrechte. Dies veranlasste die «Schweizerische radiophonischo Vereinigung», an die Obertelegraphendirektion zu gelangen mit dein Ersuchen, eine Konferenz der Vertreter der Badiosendestationen und der Autorcnvereinigungen zur Anbahnung einer Verständigung unter den Parteien einzuberufen. Diese Konferenz fand am 14. Juni 1929 statt, hatte aber nur orientierenden und aufklärenden Charakter, Die Autorenvereinigungen waren nicht ermächtigt, sich zu binden. Die Parteien wurden ersucht, Vorschläge einzureichen, um den unerquicklichen Verhältnissen sobald als möghch ein Ende zu machen. Ära 18. Juni gleichen Jahres reichte dann Herr Nationalrat Vallotton das Postulat ein, das die gegenwärtige Berichterstattung veranlasste.

Im Laufe des Frühjahrs 1980 wurde die oben erwähnte, von der «Société des auteurs et compositeurs dramatiques» eingereichte Straf klage nach Intervention der «Société romande de radiophonie» bei den französischen Behörden zurückgezogen. Eine Einigung über die Höhe der dieser Gesellschaft zu bezahlenden Autorengebühren konnte nachtraglich erzielt werden. Zwischen der «Schweizerischen radiophonischen Vereinigung» einerseits, der «Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SAGEM)» und der «Schweizerischen Gesellschaft für Aufführungsrechte (GEFA) » anderseits kam sodann unterm 4. Juli 1930 eine provisorische Übereinkunft zustande, worin die gegenseitigen Leistungen und Verpflichtungen bis Ende 1930 geregelt waren. Diese Übereinkunft sah für Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht vor,.

Zwischen der im Monat Februar 1981 neu gegründeten « Schweizerischen Bundspruchgesellschaft» und der SAGEM, die auch die GEFA vertrat, ist seither für das Jahr 1931 ein Vertrag abgeschlossen worden, wonach die Bundspruchgosellschaft beiden Autorengesellschaften zusammen eine Pauschale von Fr. 25,000 entrichtet. Für die Zeit vom 1. Januar 1932 an müssen neue Verhandlungen gepflogen werden. Mit dem Schweizerischen Schriftstellerverein und der Gesellschaft für Senderechte in Berlin schloss die Schweizerische
BundspruchgeseUschaft im Oktober 1931 für die Jahre 1931, 1932 und 1933 ebenfalls Verträge ab, wonach eine sich von Jahr zu Jahr steigernde Vergütung pro Zeile entrichtet werden muss.

2. Die Rechtslage.

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Wiedergabe von Werken der Literatur und Kunst auf radiophonischem Wege, insbesondere mit Badiodiffusion, den Schutz der Urheberrechtsgesetzgebung geniesse, war in den letzten Jahren sehr umstritten. Die Autoren stehen, wie es nicht anders zu erwarten ist, auf dem Standpunkt, der urheberrechtliche Schutz sei ouf ihre geistigen Erzeugnisse auch anwendbar, wenn sie mit Eadiodiffusion verbreitet

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werden. Die Radioseridestationen nahmen dagegen einen abweichenden Standpunkt ein, indem sie geltend machten, es handle sich bei der Radiodiffusion um eine erst in den letzten Jahren erfundene und eingeführte Art der Verbreitung, die von der Gesetzgebung noch nicht berücksichtigt sei. Die Radiodiffusion sei überdies als neues Volksbildungs- und Volkserziehungsmittel in dor Weise mit dem öffentlichen Interesso verknüpft, dass die Anwendung der Urheborrechtsgesetzgaebung, soweit sie auf dem Boden der uneingeschränkten Vertragsfreiheit stehe, darauf nicht anwendbar sei.

In der letzten Zeit hat sich nun mehr und mehr die Auffassung durchgesetzt, dass die Werke der Literatur und Kunst, die radiophonisch wiedergegeben werden, den Schutz der Urheberrechtsgeset zgebun ebenfalls gemessen sollen.

Dagegen ist die Frage offen, ob und in welcher Weise die geltende Gesetzgebung der Radiodiffusion besser anzupassen sei. Im Nachstehenden sei ein kurzer Überblick über das geltende schweizerische Recht, die Regelung in einigen andern Ländern und auf dem Gebiet der Internationalen Union für den Schutz literarischer und künstlerischer Werke gegeben.

A. Schweiz.

Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst umschreibt in Art. 12 allgemein die ausschliesslichen Rechte, aus denen das gesetzliche Urheberrecht besteht. Ein besonderes Recht der Verbreitung eines Werkes durch das Mittel der Radiotechnik wird noch nicht erwähnt, zumal diese Verbreitungsart bei Erlass des Gesetzes erst in ihren Anfängen stand. Nach dem Gesetz besteht das Urheberrecht u. a. im ausschliesslicben Recht: a. das Werk durch irgendein Verfahren wiederzugeben (Art. 12, Ziff. l, und Art. 18); b. das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen (Art, 12, Ziff. 3).

Wenn man davon ausgeht, dass die Wiedergabe eines Werkes nach Art. 12, Ziff. l, des Urheberrechtsgesetzes beschränkt ist auf dessen inhaltlich unveränderte oder veränderte Festlegung in körperlicher Gestalt (in Werkexemplaren), wie es seinerzeit die Meinung der Gesetzesredaktoren war, so fällt die radio-technische Verbreitung -- worauf auch in unserer Botschaft vom 14. August 1.980 betreffend die am 2. Juni 1.928 in Rom revidierte Berner Übereinkunft ·zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst hingewiesen ist (Bundesbl.
1980 II 115 zu Art. llbis der revidierten Übereinkunft) --- unter den Begriff des öffentlichen Vortrages oder der öffentlichen Aufführung oder gegebenenfalls (Bildübertragung) auch der öffentlichen Vorführung. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein nach dem Bundesgesetz vorn 7. Dezember 1922 an sich schutzberechtigtes literarisches oder künstlerisches Werk insbesondere auch gegen unbefugte radiotechnische Verbreitung -- v o n einer praktisch

697 wenn man in etwas freierer Auslegung des Gesetzes die radiotechnische Verbreitung als Wiedergabe betrachten wollte, so kommt man in bezug auf den urheberrechtlichen Schutz in der Hauptsache zum nämlichen Ergebnis. Daraus ergibt sich, dass das erwähnte Gesetz von beiden Gesichtspunkten aus genug Garantien gegen die unbefugte radiotechnische Verbreitung von an sich schutzberechtigten literarischen oder künstlerischen Werken bietet.

Die Radiodiffusion kann auf Grund dieses B G keinerlei Vorzugsstellung, insbesondere keine gesetzliche Lizenz, beanspruchen, wie sie Art. 17 des BG für die Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente vorsieht oder wie sie nun nach Art. II1"8, Abs. 2, der in Eom revidierten Bemer Übereinkunft zugunsten der Badiodiffusion ausdrücklich als zulässig erklärt ist.

Wenn die Bedeutung des Radiorundspruchs für das öffentliche Leben schon bei der Gesetzesberatung bekannt gewesen wäre, so würde der Gesetzgeber die damals sehr umstrittene und heute vom Postulat Vallotton wieder aufgeworfene Frage der gesetzlichen Lizenz für öffentlich bekanntgegebene Werke vielleicht anders erledigt haben, als es tatsächlich geschehen ist. Vgl. dazu die Art, 16 und 17 des bundesrätlichen Entwurfes nebst Botschaft (Bundesbl. 1918 III 571 f.), die Beratungen in den gesetzgebenden Bäten (Sten Bull 1920, Ständerat 852f.; 1922, Nationalrat 249 f., 269f.). Hätte die gesetzgebende Behörde die damals vom Bundesrat während der Beratung gestellten Anträge (Sten Bull 1922, Nationalrat 269) gutgeheissen, so wäre die Frage des Urheberrechtsschutzes bei Badiodiffusion bereits im Sinne von Art. llbis, Abs. 2, der revidierten Berner Übereinkunft gelöst und würde heute die Bundesversammlung nicht mehr beschäftigen.

B. Andere Länder.

Die nachstehenden Angaben über die Regelung in andern europäischen Ländern stützen sich in der Hauptsache auf die Berichte der ausländischen Telegraphen Verwaltungen. Es seien zuerst die Nachbarländer angeführt.

Frankreich. In der bis auf das Jahr 1791 zurückgehenden Urheberrechtsgesetzgebung wird der uneingeschränkte Schutz auch bei der radiophonischen Verbreitung von musikalischen und literarischen Werken anerkannt.

Diese hat sich namentlich auf Grund der Gerichtspraxis durchgesetzt. Erwähnt seien ein Urteil des Zivilgerichtes der Seine vom 22. März 1927 und
ein Urteil des Korrektionellen Gerichts Marseille vom 80. Juli 1927. Auch im Gesetzesentwurf von 1929 über die Radiodiffusion (Art. 27), wird das uneingeschränkte Urheberrecht ausdrücklich festgelegt.

Da die geltende französische Gesetzgebung keine eigentlichen Benutzungsgebühren für Empfängerstationen kennt, werden die Autorengebühren von den Badiosendestationen an die Autorenvereinigungen meistens mit jährlicher Pauschal Vergütung entrichtet, die sich nach der Mächtigkeit der Sendestationen und der mittleren Benutzungsdauer der Werke der Autorengesellschaften ohne Bücksicht auf die Einnahmen bemisst.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

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698 IQ Deutschland wird das Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901/22. Mai 1910 auch auf die Radiodiffusion angewendet. Die Streitfrage, ob die radiophoniscbe Wiedergabe als Vortrag oder als Vervielfältigung zu betrachten sei, wurde mit Urteil des Beichsgerichts vom 12. Mai 1926 dahin entschieden, dass eine Verbreitung im Sinne von § 11 des vorerwähnten Gesetzes vorliege.

Zwischen der EeichsrundfUnkgesellschaft, in der alle deutschen Eundfunkgesellschaften zusammengefasst sind, einerseits und der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger in Wien, der Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte in Berlin und der Genossenschaft deutscher Tonsetzer in Berlin als Vertreterinnen der Komponisten, sowie der Gesellschaft für Senderecbte als Vertreterin der literarischen Autoren anderseits bestehen Verträge, wonach der Reichsrundfunkgesellschaft die Benutzung der von den Autorengesellschaften vertretenen Aufführungsrechte gegen bestimmte Vergütungen übertragen wird.

Italien. Der urheberrechtliche Schutz bei radiophonischer Verbreitung besteht auf Grund von Art. 9 des italienischen Gesetzes über das Urheberrecht vom 7. November 1925.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1928 wurden die Konzessionäre von Rundspruchsendestationen ermächtigt, öffentliche Theater- und Konzertaufführungen usw., unter Ausschluss der Erstaufführungen und der neuen Werke, aus Gründen des öffentlichen Nutzens expropriationsweise mit Radiodiffusion zu verbreiten. Die Konzessionäre haben für die enteigneten Rechte ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe im Streitfall für je eine Theater- oder Konzertsaison durch ein obligatorisches Schiedsgericht festgesetzt wird.

Österreich. Dierundspruchmässige Darbietung von dramatischen Werken oder Werken der Tonkunst ist in Österreich als öffentliche Aufführung nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Dagegen gilt die rundspruchmässige Darbietung epischer, lyrischer oder erzählender Werke der Literatur gemäss einem Entscheid des obersten Gerichtshofes vom 28. September 1927 als öffentlicher Vortrag, der, soweit ein bereits erschienenes Werk wiedergegeben wird, nach § 23 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes vom 26. Dezember 1895 frei ist.

Die österreichische Radioverkehrs A.-G. (Bavag) zahlt daher an den Musikschutz, die Geschäftsstelle der Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger in Wien, Gebühren auf Grundlage der Einnahmen von den Eadiohörern. Die Eavag zahlt nichtsdestoweniger den Schriftstellergenossenschaften auch Entschädigungen für den öffentlichen Vortrag bereits erschienener literarischer Werke. Sie nimmt aber den Standpunkt ein, im Sinne der Beschlüsse der Urheberrechtskonferenz von Rom, 1928, seien Vorschriften aufzustellen, um eine au starke Belastung der Eundspruehsendestationen zu verhindern.

In Belgien ist auf die radiophonische Verbreitung der Schutz des Urheberlechtsgesetzes vom 22. März 1886/5. März 1921 anwendbar.

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In Dänemark ist das Urheberrechtsgesetz vom 1. April 1912 auf die Radiodiffusion uneingeschränkt anwendbar.

Zwischen der «Staatsradifonien» und den verschiedenen dänischen Autorenvereinigungen besteht ein besonderes Abkommen über die zu zahlenden Vergütungen.

In Grossbritannien und Irland ist die Wiedergabe mit Badiodiffusion der Urheberrechtsgesetzgebung ebenfaJls unterstellt. In Grossbritannien beruht dieser Schutz auf dem Gesetz vom 16. Dezember 1911/31. Juli 1925 und auf gerichtlichen Entscheiden, in Irland auf dem Gesetz vom 20. Mai 1927.

Zwischen der britischen «Broadcasting Corporation» bzw. dem irischen Telegraphendeparteinent einerseits und den grossbritannischen bzw. irischen Autorengesellschaften anderseits bestehen über die Vergütungen besondere Verträge.

In Holland ist die Begelung nach dem Gesetz vom 23. September 1912 ähnlich wie in Grossbritannien und Irland.

In Norwegen besteht gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1930 ein urheberrechtlicher Schutz auch für die radiophonische Wiedergabe. Gemäss § 9 6 kann das Ministerium die Wiedergabe durch jRundspruch gestatten, wenn seit dem Erscheinen des Werks ein Jahr verstrichen ist und der Urheber und die Bundspruchgesellschaft sich nicht einigen können. In diesem Fall setzt das Ministerium das Honorar fest.

In Schweden wird der urheberrechtliche Schutz für die mit Badiodiffusion wiedergegebenen musikalischen Werke auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1919 anerkannt, während alle literarischen, mit Einschluss der dramatischen Werke, in bezug auf die Badiodiffusion frei sind.

Die schwedische Aktiengesellschaft für Badiodiffusion hat mit der Gesellschaft der schwedischen Komponisten in bezug auf die Aufführungsrechte ebenfalls einen Vertrag abgeschlossen. Mit der Gesellschaft der schwedischen Schriftsteller besteht eine Abmachung in bezug auf die Vortragung literarischer Werke.

In Spanien ist die Verbreitung mit Badiodiffusion ebenfalls dem Urheberrechtsgesetz vom 10. Januar 1879 unterstellt.

Zwischen den Sendegesellschaften und den Autorengesellschaften bestehen über die Aufführungsrechte Vereinbarungen, die auf die Zahl der Badiohörer und die Einnahmen keine Bücksicht nehmen. Die Vergütungen werden lediglich auf Grund der wiederzugebenden Werke bemessen. Diese Begelung soll die Sendegesellschaften nicht befriedigen.

Tschechoslowakei. Der
urheberrechtliche Schutz besteht nach dem Gesetz vom 24. November 1926 auch bei Badiodiffusion zugunsten musikalischer und noch nicht veröffentlichter literarischer Werke.

700

Das «RadioJournal» hat einen Jahresvertrag mit der Vereinigung von Musikautoren und besondere Verträge mit einzelnen Komponisten, wonach eine Vergütung nach der Zahl der Badiohörer geleistet wird. Es bezahlt ohne rechtliche Verpflichtung aber auch Entschädigungen an Schriftsteller für die Verbreitung bereits veröffentlichter literarischer und dramatischer Werke.

Diese Regelung soll für beide Teile voll befriedigend sein.

Ungarn. Der urheberrechtliche Schutz wird bei Verbreitung mit Radiodiffusion nach dem Gesetz vom 81. Dezember 1921 anerkannt.

Die private ungarische Radiosendegesellschaft hat eine Vereinbarung mit der Gesellschaft der ungarischen Autoren abgeschlossen, wonach die Vergütungen an die Autoren, unbekümmert um die Kahl der Badiohörer, monatlich festgesetzt werden.

* * * Einzelne Länder, wie Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Norwegen und die Tschechoslowakei haben Bestimmungen über das Urheberrecht bei Radiodiffusion erlassen. In den meisten Ländern ist diese Materie noch nicht gesetzlich geregelt.

C. Die revidierte Berner Übereinkunft zum Schatze von Werken der Literatur und Kunst.

Die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, nach der Berliner Fassung von 1908, enthielt, wie die meisten nationalen gesetzlichen Erlasse, keine Bestimmung über die Eadiodiffusion.

Die Vorschriften dieser Übereinkunft bildeten daher keine genügende Grundlage, um den urheberrechtlichen Schutz für die radiophonische Sendung von Werken der Literatur und Kunst in den nationalen Gesetzgebungen durchzusetzen.

Die Entwicklung der Eadiodiffusion in allen Kulturländern hat daher sowohl das Internationale Amt zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst als auch einzelne Staaten, wie Italien, Deutschland, Österreich, Frankreich, Ungarn, Holland und Norwegen veranlasst, der Römer Urheberrechtskonferenz von 1928 inbezug auf die Eadiodiffusion eine Ergänzung der Berner Übereinkunft vorzuschlagen (Akten der Eömer Konferenz von 1928, S. 76, 88, 89,100,105,109, 111). Der norwegische Vorschlag ging dahin, dass der nationalen Gesetzgebung gestattet sein sollte, im Interesse der Radiosendeunternehmungen gesetzliche Lizenzen einzuführen. Er wurde unterstützt von der Tschechoslowakei, Dänemark, Australien, Neu-Seeland, England, Schweden und Italien.

Die Eömer Konferenz fügte der Berner Übereinkunft folgenden neuen auf die Eadiodiffusion bezüglichen Art. 11bis an:

Art. 11 bis.

1 Den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst steht das ausschliesslich Recht zu, die Mitteilung ihrer Werke an die Öffentlichkeit mittels Radioverbreitung eu gestatten.

701 a

Die Regelung der Bedingungen für die Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes kommt der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer zu, die Wirkung dieser Bedingungen beschränkt sieh jedoch ausschliesslich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen unter allen Umständen weder das Persönlichkeitsrecht des Urhebers, noch dessen Recht auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festzusetzen ist.

Mit diesem neuen Art. 11M3 sind die Hechte der Autoren bei Mitteilung ihrer Werke durch Badiodiffusion auf dem Gebiet der Internationalen Union für den Schutz von Werken der Literatur und Kunst nun ausdrücklich anerkannt. Die Übereinkunft beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob die radiophonische Mitteilung als Wiedergabe, Aufführung, Vortrag usw. zu betrachten sei, sondern sie stellt die Mitteilung an das Publikum unter ihren Schutz.

Allerdings enthält sie einen Vorbehalt, der es der nationalen Gesetzgebung gestattet, gewisse Einschränkungen der Autorenrechte vorzuschreiben, Einschränkungen, die aber nur für das Land gelten, das sie aufgestellt hat. Diese dürfen insbesondere nicht eine angemessene und nötigenfalls durch die zuständigen Behörden festzusetzende Entschädigung des Autors verhindern (vergleiche unsere Ausführungen zu Art. llbis in unserer Botschaft vom 14. August 1980).

Mit Beschluss vom 18. Dezember 1980 haben Sie die in Eom revidierte Übereinkunft genehmigt, so dass deren Eatifikation durch die Schweiz am 18. März 1981 hat erfolgen können. Wir halten den neuen Artikel ll biB für sehr empfehlenswert, und zwar nicht nur wegen des Schutzes, den er -- wenigstens grundsätzlich --- den Autoren verleiht, sondern auch wegen der Möglichkeit, die er für die Vertragsländer schafft, gewisse im öffentlichen Interesse hegende Einschränkungen gegen zu weit gehende und die Entwicklung der Badiodiffusion hemmende Ansprüche der Autorenvereinigungen zu treffen.

3. Die Urheberrechtsgebühren.

Die von den Eundspruchstationen zu entrichtenden Urheberrechts gebühren werden auf verschiedene Weise erhoben und berechnet.

Die meisten Autoren haben sich zur Wahrung ihrer Urheberrechte besondern Autorenvereinigungen angeschlossen, die die Vertretung der Eechte nach aussen und den Bezug der Gebühren monatlich oder
vierteljährlich besorgen. Diese Vereinigungen haben, wie aus den Ausführungen unter III 2 B erhellt, mit Unternehmungen usw., die regelmässig Musikstücke aufführen oder literarische Werke vortragen lassen, besondere Abmachungen. Für die gewöhnlichen Musikstücke, wofür die sogenannten «petits droits» zu entrichten sind, wird eine Pauschale vereinbart. Für grössere Werke, wie Opern, Operetten und Novitäten dagegen ist eine Honorierung nach Akten, für literarische Werke eine Vergütung pro Zeile üblich, die je nach der Gattung verschieden ist.

702 Als Berechnungsgrundlage für die pauschalen Vergütungen dienen meistens entweder die Einnahmen oder die Radiohörerzahl. Als Einnahmen der Rundspruchstationen fallen die von den Radiohörern bezogenen Konzessionsgebühren in Betracht. Da wo der Rundspruch (Studiobetrieb) nicht staatlichen, sondern privaten Organisationen übertragen ist, wie in den meisten Ländern, auch in der Schweiz, erhalten diese Organisationen einen gewissen Prozentsatz der Konzessionsgebühren zur Bestreitung ihrer Kosten (I 8 hievor). Die von den Rundspruchstationen zu bezahlenden Bauschvergütungen für Musikwerke machen je nach der Organisation des Rundspruchs und der Hörerdichte ca. 2--5 % der von den Radiohörern entrichteten Konzessionsgebühren aus. Das allmähliche Anwachsen dieses Vergiitungssatzes hat die Bewegung nach Einführung einer gesetzlichen Lizenz ausgelöst.

In Ländern, wo bis heute von den Eadiohörern keine eigentlichen Konzessionsgebühren bezogen werden, wie in Prankreich, findet die Bemessung auf andere Weise, z. B. nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Radiosender statt.

Die Hohe der Urheberrechtsgebühren bildete seinerzeit die eigentliche Meinungsverschiedenheit zwischen den schweizerischen Radiosendestationen und den Autorenvereinigungen. Die frühere Schwierigkeit, dass die einzelnen Autorenvereinigungen sich über den ihnen zukommenden Anteil am schweizerischen Gesamtgohührenertrag nicht einigen konnten und die Radiostationen überhaupt mit mehreren Vereinigungen verhandeln mussten, ist bereits auf den 1. Oktober 1929 in der Hauptsache weggefallen, weil hinsichtlich des Gebührenbezuges die « Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SAGEM)», deren Sitz sich in Paris befindet, gemäss einer Mitteilung, die sie der Obertelegraphendirektion hat zukommen lassen, die Vertretung auch der «Schweizerischen Gesellschaft für Aufführungsrechte (GEFA)» und der meisten ausländischen Autorenvereinigungen übernommen hat. Auf Grund eines 1931 zwischen der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft und der SAGEM abgeschlossenen Vertrags (HI 1) bestehen heute befriedigende Verhältnisse mit der SAGEM und der GEFA. Zwischen dem Schweizerischen Schriftstellerverein und den Sendestationen bestanden unseres Wissens überhaupt keine Differenzen.

Die von den schweizerischen Hörern erhobenen Konzessionsgebühren (Fr. 15
jährlich) sind etwas höher als die in Dänomarfc, Grossbritannien und Schweden, aber geringer als die in Deutschland, Italien, Österreich, Tschechoslowakei und Ungarn festgesetzten. Wenn künftig wesentlich höhere ürheberrechtsgebühren bezahlt werden mussten, so hätte dies zweifellos eine Erhöhung der von den Radiohörern zu entrichtenden Konzessionsgebühren zur Folge.

Es ist daher zu hoffen, dass auch bei künftigen Vertragsverhandlungen in angemessener Weise sowohl auf die Rechte der Autoren als auf das Recht des Rundspruchdienstcs und der Allgemeinheit Rücksicht genommen werde.

703

4. In Aussicht zu nehmende Massnahmen.

Mit der Ratifikation der Beschlüsse der Urheberrecbtskonferenz von Born von 1928, wonach der Berner Konvention ein neuer Art. llbl3 beigefügt ·wird, der einerseits die Urheberrechte auch bezüglich der Veröffentlichung mit Radiodiffusion wahrt, anderseits aber den Vertragsstaaten erlaubt, gewisse Einschränkungen vorzunehmen, ist unseres Erachtens die erste Massnahme im Sinne des Postulates Vallotton getroffen worden.

Nach dem Dafürhalten des Bundesrates wäre es aber im heutigen Zeitpunkt noch verfrüht, eine sofortige Eevision des Urheberrechtsgesetzes von 1922 wegen der Radiodiffusion allein anhand zu nehmen. Bevor dies geschieht, sollte noch abgewartet werden, ob sich ein erspriessliches Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eundspruehgesellschaft einerseits und den Autorenvereinigungen anderseits nicht in anderer Weise herbeiführen lässt. Erst wenn dies nicht möglich sein und eine Einigung an übersetzten Forderungen der Autorenvereinigungen scheitern sollte, wäre der vom Postulat Vallotton angeregten Gesetzesrevision näherzutreten. Auch abgesehen hiervon sind die Behörden, denen die Vorarbeiten für eine Eevision des Urheberrechtsgesetzes obliegen würden, noch auf geraume Zeit hinaus mit andern ebenso dringlichen als umfassenden Arbtiten, und zwar vorab mit der Eevision des Erfindungspatentgesetzes beschäftigt, so dass daneben nicht auch noch die Eevision des Urheberrechtsgesetzes unternommen werden könnte, zumal vorauszusehen ist, dass diese sich keineswegs nur auf den hier in Frage stehenden Punkt beschränken würde.

Vorderhand nehmen wir in Aussicht, eine Schlichtungskommission einzusetzen. Der Präsident dieser Kommission würde vom Bundesrat bezeichnet.

Die Autorenvereinigungen und die Schweizerische Eundspruehgesellschaft hätten auf Einladung des Präsidenten für jeden bei ihm anhängig gemachten Streitfall je ein oder zwei Mitglieder zu bezeichnen. Die Interessenten scheinen einem solchen Vorgehen zuzustimmen. Diese Kommission hätte die Aufgabe, anhand einer noch aufzustellenden Geschäftsordnung eine gütliche Erledigung der auf die Urheberrechtsgebühren zurückzuführenden Streitigkeiten zwischen den Parteien herbeizuführen. Es wäre ihr vielleicht auch die Befugnis zu erteilen, die Eundspruehgesellschaft und ihre Mitglieder vorsorglich anzuhalten, für
die streitigen Urheberrechtsgebühren angemessene Sicherheit zu leisten. Eine Weiterziehung der Streitigkeiten an die ordentlichen Zivilgerichte würde erst nötig, wenn die Einigungsversuche der Schlichtungskommission ergebnislos verlaufen würden. Die Anrufung des Entscheides der Schlichtungskommission durch die Schweizerische Eundspruehgesellschaft wäre aber nur zulässig unter der Voraussetzung, dass das Urheberrecht grundsätzlich anerkannt und nur die Höhe der zu bezahlenden Gebühren bestritten wäre. Stimmen die Autorenvereinigungen einer schiedsgerichtlichen Erledigung zu, so hätte es die Meinung, dass in bezug auf die hängige Streitsache eine strafgerichtliche Verfolgung auf

704

Grund von Art. 46 f. des Urheberrechtsgesetzes erst wieder zulässig wäre oder fortgesetzt werden dürfte, wenn kein Schiedsspruch gefällt werden könnte.

Die Kompetenz des Bundesrates zur Einführung dieses Schlichtungsverfahrens und zur Einsetzung einer Schhchtungskommission gründet sich auf die Art. l und 3 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922, wonach die Telegraphenverwaltung das ausschliessliche Eecht hat, Sende- und Empfangseinrichtungen, die der radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben oder für die Erstellung und den Betrieb von solchen Einrichtungen Konzessionen zu erteilen. Da die Telegraphen- und Telephonbehörden als Konzessionsbehörden den Konzessionären für Eundspruch die Pflicht auferlegen, gute Unterhaltungsprogramme aufzustellen und durchzuführen, so sind sie auch legitimiert, in Konflikten, die sich bei Ausführung der konzessionsgemässen Pf hebten ergeben und zur Wahrung der öffentlichen Interessen, die damit im Zusammenhang stehen, einzugreifen und zu vermitteln.

Die Interessen und die anerkannten Eechte der Autoren werden durch ein solches Schlichtungsverfahren, das nur gütliche Erledigung bezweckt und die Anrufung des Richters bei Nichteinigung zulässt, in keiner Weise beeinträchtigt.

Vorerst sollte daher das Ergebnis des Wirkens einer solchen Schlichtungskommission abgewartet werden, bevor eine Gesetzesrevision im Sinne des Postulates Vallotton an die Hand genommen wird. Zeigt die Entwicklung der Verhältnisse, dass eine solche Eevision nicht zu vermeiden ist, so wird der Bundesrat sich gestatten, den gesetzgebenden Eäten im Zusammenhang mit andern das Urheberrecht betreffenden Eevisionspunkten seinerzeit einen bezüglichen Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch deswegen, weil inzwischen die nötigen Erhebungen in bezug auf die Notwendigkeit der Einführung und den Umfang einer gesetzlichen Lizenz gründlich gemacht werden können.

Gestützt auf die Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom gegenwärtigen Bericht in zustimmendem Sinn Kenntnis nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. November 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Eaeslin.

-Î-3S----

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat betreffend die gegenwärtige Ordnung des Radiorundspruches in der Schweiz und in den benachbarten Staaten, sowie eine gesetzliche Regelung der Rundspruchfreiheit für öffentlich bekanntgegeb...

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