3 5

4

N o

1

# S T #

9

Bundesblatt 83. Jahrgang.

Bern, den 2. September 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Posttestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr ; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum, -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

2722

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 21. August 1931 unterzeichneten Abkommens über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz.

(Vom 28. August 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Urnen eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Niederlassung des sogenannten Agrarfonds in der Schweiz .zu unterbreiten.

I.

Als grundlegend für die Errichtung des Agrarfonds sind die am 28. April 1930 in Paris geschlossenen Staatsverträge über die Regelung der Reparationsverpflichtungen Ungarns zu betrachten. Diese Abkommen gehen zurück auf die Verhandlungen der Haager Konferenz vom Januar 1930, die sich zur Aufgabe gestellt hatte, die Eeparationsverpflichtungen zwischen den .am Weltkriege beteiligten Staaten möglichst abschliessend zu regeln. Dabei .hatte man sich u. a; auch bemüht, hinsichtlich der Wiedergutmachungsverbindlichkeiten Ungarns eine Lösung zu finden, mit der zugleich der sogenannte «Optantenstreit», der verschiedentlich auch den Völkerbundsrat beschäftigt .hatte, beigelegt werden sollte.

Bekanntlich hatte dieser Streit zum Gegenstand die Ansprüche ungarischer Grundbesitzer, denen auf rumänischem, tschechoslowakischem oder jugoslawischem Gebiete Boden nach den dortigen innerstaatlichen Bestimmungen enteignet worden war, während die betroffenen Grundbesitzer gestützt auf eine Bestimmung des Vertrages von Triano vom 4. Juni 1920 die Zulässigkeit dieser Enteignungen und im besondern die Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften der expropriierenden Staaten bestritten. Von letztern wurde die .Zuständigkeit der von ungarischer Seite angerufenen gemischten Schiedsgerichte verneint, so dass ein Ausweg ziemlich schwierig schien. Er wurde endlich dahin gefunden, dass in den Haager Abkommen vom Januar 1930 Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

15

150 die Gründung eines Fonds mit Eechtspersönlichkeit in Aussicht genommen wurde, der an Stelle Rumäniens, der Tschechoslowakei und Jugoslawiens in die Verpflichtungen dieser Staaten gegenüber den ungarischen Grundbesitzern aus den in Bede stehenden Enteignungen zu treten hätte; die beteiligten Staaten würden demnach in den schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr als Parteien auftreten, wodurch den Erörterungen die Schärfe möglichst genommen werden sollte. Die endgültige Ausarbeitung der bezüglichen Abmachungen erfolgte dann in den Pariser Abkommen vom 28. April 1930, die von folgenden Staaten unterzeichnet worden sind: Belgien, Grossbritannien und Nordirland, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika, Indien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Polen, Portugal, Bumänien, Tschechoslowakei und Jugoslawien.

Die Pariser Abkommen II und III enthalten im besondern die Bestimmungen über die Organisation und die Tätigkeit des Agrarfonds, genannt Fonds A. Danach wird das Kapital des Fonds auf 219,500,000 Goldkronen festgesetzt. Die vollständige Einzahlung dieser Summe erfolgt durch genau, bestimmte Annuitäten, die teils aus den ungarischen und bulgarischen Reparationszahlungen, teils aus jährlichen Zahlungen Grossbritanniens, Frankreichs,.

Italiens, Eumäniens, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei gespiesen werden, die vom Jahre 1930 bzw. vom Jahre 1944 an bis zu Ende des Jahres 1966 an den Fonds überwiesen werden sollen. Um die Mobilisierung der Mittel des Fonds, die zu Entschädigungen an die in Frage kommenden ungarischen Bodenbesitzer verwendet werden sollen, zu ermöglichen, wird der Fonds im Umfange seines endgültigen nominellen Kapitals Obligationen begeben.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich kann mit den Aufgaben eines Treuhänders gegenüber dem Fonds betraut werden, in welchem Falle die Zahlungen unmittelbar dieser Bank zu überweisen sind. Die Organisation, Vertretung und Leitung des Fonds wird durch eine viergliedrige Verwaltungskommission (Commission de gestion) besorgt, in welcher Grossbritannien, Frankreich, Ungarn und Italien vertreten sind. Sie wird die richtige Durchführung der Beitragszahlungen der Staaten überwachen und hat dafür Sorge zu tragen, dass auf Grund der seitens der gemischten Schiedsgerichte in den Bodenstreitigkeiten ergangenen Schiedssprüche
den Klägern aus den Mitteln des Fonds die ihnen zugesprochene Vergütung (in Obligationen) ausgerichtet wird. Nach Artikel 8 des Pariser Abkommens III soll ferner die Kommission den Sitz des Fonds bestimmen und danach trachten, vom Sitzstaat alle fiskalischen Erleichterungen zu erlangen, die dieser Staat zu verleihen in der Lage ist, II.

Von seiten der Eegierungen von Grossbritannien, Frankreich, Italien und Ungarn ist der Bundesrat gegen Ende des letzten Jahres darüber unterrichtet worden, dass in Aussicht genommen sei, als Sitz des Agrarfonds die Stadt Basel zu wählen. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit betont, die rechtlichen

151 und fiskalischen Verhältnisse abzuklären, unter denen der Fonds in der Schweiz sich niederlassen und seine Tätigkeit entfalten könnte.

Der Bundesrat hat daraufhin die Regierungen der genannten Staaten wissen lassen, dass er die getroffene Wahl begrüsse und gerne bereit sei, mit der Verwaltungskommission des Fonds die Bedingungen näher zu prüfen, unter denen dieser seine Wirksamkeit in der Schweiz aufnehmen könnte.

Es wurde eine schweizerische Delegation ernannt, in der ausser den beteiligten eidgenössischen Departementen auch die Regierung "von Baselstadt vertreten war und die in der Folge unter zwei verschiedenen Malen, am 8. Mai in Basel und am 18. Juni in Bern, mit der Verwaltungskommission Besprechungen hatte. Bei diesen Verhandlungen ergab sich vor allem, dass die Kommission einem von schweizerischer Seite geäusserten Gedanken der Errichtung einer privaten Stiftung nach schweizerischem Rechte abgeneigt war und ihr den Abschluss eines Staatsvertrages vorzog. Sie machte geltend, dass der Fonds durch die Pariser Abmachungen vom 28. April 1980 bereits als konstituiert anzusehen sei und dass seine Aufgaben, insoweit sie durch diese Abkommen geregelt werden, als unabhängig von jeder staatlichen Souveränität zu betrachten, seine Handlungen in dieser Beziehung somit quasi-souveränen Akten gleichzustellen seien. Mit einer solchen Tätigkeit lasse sich aber die Unterstellung des Fonds unter die für die Stiftung geltenden Vorschriften des schweizerischen Zivilrechts, die für andere Verhältnisse geschaffen worden seien, nicht wohl in Einklang bringen. Im übrigen werde ein Vertragsabschluss dadurch vereinfacht, dass von den an den Pariser Verträgen vom 28. April 1980 beteiligten Staaten nur Grossbritannien, Frankreich, Ungarn und Italien an einem Staatsvertrage mit der Schweiz über den Sitz des Agrarfonds teilnehmen würden, also diejenigen Staaten, die einen Vertreter in die Kommission des Fonds abordnen ; zudem sei eine Ratifikation des ' Vertrages seitens dieser Staaten nicht erforderlich, weil die mehrerwähnten Pariser Abmachungen schon die Ermächtigung zur Regelung der einschlägigen Fragen mit dem Sitzstaate des Fonds enthielten.

Da man schweizerischerseits keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den Abschluss eines Staatsvertrages zu erheben hatte, wurde der von der Kommission vorgeschlagene
Vertragsentwurf durchberaten und nach einigen formellen und materiellen Änderungen von allen beteiligten Regierungen genehmigt.

Der Vorsteher des Politischen Departements hat am 21. August in Bern im Namen des Bundesrates seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt, der ausserdem von den bevollmächtigten Vertretern der Regierungen von Grossbiitannien, Frankreich, Ungarn und Italien unterzeichnet worden ist.

III.

Zu den einzelnen Artikeln des vorliegenden Abkommens sind folgende Bemerkungen anzubringen:

152 A r t i k e l I. Die Bechtspersönlichkeit des Fonds wird von der Schweiz «anerkannt», was auf die Auffassung zurückzuführen ist, dass der Fonds schon durch die Pariser Abmachungen vom 28. April 1980 die Bechtspersönlichkeit verliehen erhalten habe. Immerhin verdient hervorgehoben zu werden, dass das Institut eine juristische Person schweizerischen Eechts sein wird und als solche erst durch den Vertrag mit der Schweiz entsteht. Dio ganze Frage dei1 Entstehung der Bechtspersönlichkeit wird im übrigen kaum von praktisch erheblicher Bedeutung sein.

Artikel II. Der Umstand, dass eine schweizerische Stadt als Domizil des Fonds ausdrücklich angeführt wird, hat notwendigerweise zur Folge, dass der Fonds, soweit nicht die in den Pariser Abmachungen enthaltenen Sondervorscbriften Platz greifen (vgl. Art. III), dem schweizerischen Becht unterstellt sein wird. Für die subsidiäre Geltung des schweizerischen Bechts dürfte allerdings kein grosser B,aum mehr übrig bleiben, zumal wohl ziemlich alle mit der Lösung der Aufgabe des Fonds zusammenhängenden Fragen nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern von den gemischten Schiedsgerichten zu entscheiden sein werden. Nach schweizerischem Becht und durch schweizerische Gerichte wären z. B. solche Bechtsverhältnisse zu beurteilen, die für den Fonds aus der Anstellung von Personal, aus Miete, allfälligem Grunderwerb in der Schweiz etc. entstehen.

Artikel III. Mit diesem Artikel anerkennt die Schweiz, dass Gegenstand, Organisation, Geschäftsführung und Liquidation des Agrarfonds geregelt und bestimmt werden durch .die ; Pariser Abmachungen vom 28. April 1930. Die Bedeutung- dieser Verträge für den Fonds ist bereits eingangs dieser Botschaft dargetan worden. Der zweite Absatz des Artikels besagt ausdrücklich, dass die schweizerischen Bechtsvorschriften ergänzende Anwendung finden, soweit sie nicht den Pariser Abmachungen widersprechen. Diese Bestimmung dürfte, in Verbindung mit Artikel II dos .Abkommens, wonach der Fonds Sitz in der Schweiz hat, jeden Zweifel darüber ausschliessen, dass der Fonds eine juristische Person schweizerischen Bechts ist.

Artikel IV. Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen geben Aufsch-luss darüber, in welchem Umfange der Fonds in der Schweiz von der Entrichtung von Abgaben befreit sein soll. Der zweite Absatz des Artikels fügt
dann noch ausdrücklich bei, in welcher Beziehung das Besteuerungsrecht der schweizerischen Behörden unangetastet bleiben soll. · Die aufgeführten Abgaberibefreiungen entsprechen im wesentlichen denjenigen, die der internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite gewährt worden sind und über welche die Botschaft vom 15. Juni 1931 Auskunft gibt. Beim Agrarfonds rechtfertigen sich die gewährten fiskalischen Begünstigungen im besondern aus der Erwägung, dass das Fondsvermögen .in seinem ganzen Umfange, soweit es nicht zur Deckung der Verwaltungskosten dient, den enteigneten ungarischen Grundbesitzern zugute kommen soll, weshalb jede Verringerung der Vormögenssubstanz nach Möglich-

153 keit zu vermeiden gesucht wird. Den schweizerischen Gesichtspunkten igt im übrigen bei der stattgefunden en Eegelung in ziemlich umfassender Weise Bücksicht getragen worden. Die Steuerbefreiung des Fonds bleibt insoweit eingeschränkt, als die von ihm auf dem schweizerischen Kapitalmarkt begebenen Titel der Stempel- und Couponsteuerpflicht unterworfen bleiben sollen und als eine Befreiung von der Stempelabgabe auf dem Umsätze von Wertpapieren nur eintritt, soweit die Umsatzgeschäfte mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel oder durch deren Vermittlung mit einem ausländischen Kontrahenten abgeschlossen werden. Zudem bleiben auch die Mitglieder der Verwaltungskommission und das Personal des Ponds den inländischen Steuern in jeder Beziehung unterworfen. Auf einen wiederholten Vorschlag, die Befreiung von den direkten Steuern wenigstens den Kommissionsmitgliedern und dem Generalsekretär, sowie seinem Stellvertreter zuzugestehen, konnte schweizerischerseits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht eingegangen werden.

Artikel V. Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll der Fonds gegen eine eventuelle Sonderbesteuerung geschützt werden.

Artikel VI. Es wird seitens der Schweiz gegenüber dem Fonds ein Verzicht auf Zwangsmassnahmen administrativer Natur, der schon gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich wie auch gegenüber der internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite gewährt wurde, ausgesprochen, während Zwangsmassnahmen jurisdiktioneller Art, wie z. B. der Arrest, zulässig sind.

Artikel VII. Die Schiedsgerichtsklausel beschränkt sich darauf, ganz allgemein die Möglichkeit der Anrufung eines Einzelschiedsrichters und gegebenenfalls, d. h. bei Nichtzustandekommen einer Verständigung über die Bestellung eines solchen Schiedsrichters, diejenige des ständigen internationalen Gerichtshofes im Haag festzusetzen. Der ergangene Schiedsspruch ist auch für Vertragsparteien verbindlich, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt sind.

Artikel VIII. Der Vertrag wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen; nach Ablauf dieser Frist kann eine stillschweigende Verlängerung auf Perioden von je zehn Jahren eintreten. Da für den Agrarfonds eine Tätigkeit bis zum Jahre 1966 vorgesehen ist, ist die Möglichkeit einer Kündigung auf dieses Jahr hin gegeben.

IV.
Die Gründung des Agrarfonds ist ein Akt politischer Befriedung, der den Zweck verfolgt, durch eine finanzielle Lösung gewisse Streitfälle zwischen Ungarn einerseits und Rumänien, der Tschechoslowakei und Jugoslawien anderseits aus der Welt zu schaffen. Es ist naheliegend, dass als Sitz des Fonds die Stadt gewählt wird, wo die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ihr Domizil hat, da dieser Bank die wichtige Aufgabe einer Treuhändern! für die

154 geschäftlichen Operationen des Agrarfonds zugedacht ist. Wenn die Eidgenossenschaft ihrerseits die Niederlassung des Fonds auf Schweizerboden, soweit ihr dies möglich erscheint, erleichtert, handelt sie getreu der Überlieferung unseres Landes, das allen Institutionen, die der Aussöhnung und Beruhigung der Völker zu dienen bestimmt sind, immer gern eine Stätte gewährt hat.

Wir empfehlen Ihnen, dem beiliegenden Beschlussesentwurf Ihre Genehmigung zu erteilen, und erneuern Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. August 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates:

Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

155 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Genehmigung des am 21. August 1931 unterzeichneten Abkommens über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1981, hesehliesst :

Art. 1.

Das am 21. August 1981 unterzeichnete Abkommen über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

150 (Übersetzung.)

Abkommen über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz, Die Regierungen des Vereinigten Königreichs von G-rossbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, des Königreich Ungarn und Seiner Majestät des Königs von Italien, welche die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Inkraftsetzung der am 28. April 1930 in Paris unterzeichneten Abkommen über die aus dem Vertrage von Trianon entspringenden Verpflichtungen und namentlich der Abkommen II und III unterrichtet haben, worin die Bildung und Organisation des durch die Haager Abkommen vom 20. Januar 1930 geschaffenen Agrarfonds, Fonds A genannt, vorgesehen ist, und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die dieseAbkommen zur Kenntnis genommen hat, willens, die Bedingungen für die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz festzusetzen, sind durch Vermittlung ihrer hierzu befugten endesgefertigten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen: Artikel I.

Die Schweizerische Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit desAgrarfonds.

Artikel II.

Der Agrarfonds hat seinen Sitz in Basel.

Artikel III.

Die Schweizerische Kegierung anerkennt, dass der Gegenstand, die Bildung, die Organisation, die Geschäftsführung und die Liquidation des Agrarfonds durch die Pariser Vereinbarungen vom 28. April 1930 geregelt und bestimmt werden.

Die Bestimmungen des schweizerischen Eechts finden ergänzende Anwendung, insoweit sie den erwähnten Vereinbarungen nicht widersprechen.

Artikel IV.

Unter. Vorbehalt des zweiten Absatzes werden die Steuern und Abgaben nachfolgender Art nicht erhoben werden: a. Steuern und Abgaben auf allen Urkunden und andern Schriftstücken, die sich auf die Niederlassung des Agrarfonds in Basel oder auf die Liquidation des Fonds beziehen;

157

b. Steuern und Abgaben auf der Ausgabe von Obligationen durch den.

Fonds sowie Steuern und Abgaben auf den Coupons der vom Fonds ausgegebenen Obligationen; c. Steuern und Abgaben, auf .dem Kapital des Fonda, auf seinen Beserven,.

Guthaben, Einlagen und Forderungen sowie auf seinen Einkünften, ohne Rücksicht darauf, wie und wann solche Steuern und Abgaben bezogen werden ; d. Steuern und Abgaben auf der Übertragung des Eigentums an Titeln, insoweit die auf diese Übertragung bezüglichen Eechtsgeschäfte vom Fonds mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder, durch deren Vermittlung, mit einer Gegenpartei ausserhalb der Schweiz getätigt werden, auf allen kurz- oder langfristigen Einlagen des Fonds bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und auf den Zinsen dieser Einlagen; e. Steuern und Abgaben auf dem Geschäftsumsatze ; /. Steuern und Abgaben" auf irgendwelchen Urkunden oder Schriftstücken, die sich auf die Verteilung des Fonds und, im allgemeinen, auf Zahlungen an die Berechtigten beziehen.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes beeinträchtigen das Recht der Schweiz nicht : a. andere Bechtssubjekte als den Fonds, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, zu besteuern; &. vom Fonds die Entrichtung der Stempelabgaben auf denjenigen seiner Obligationen zu verlangen, die auf dem schweizerischen Kapitalmarkte begeben werden, und auf den Zinsen der in der Schweiz umlaufenden Obligationen.

Artikel V.

Die vorstehenden Befreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete Steuern, gleichgültig, welche Behörde sie auferlegt.

Unbeschadet obgenannter Befreiungen dürfen überdies weder der Fonds noch seine Geschäfte mit irgendwelcher Steuer belegt werden, die nicht allgemeinen Charakter hat.

Artikel VI.

Der Fonds, seine Vermögenswerte und alle durch den Fonds oder zu seinem Nutzen ausgeführten Überweisungen aus Geschäften, die er in Ausübung seiner normalen Wirksamkeit getätigt hat, dürfen weder in Friedens- noch in Kriegszeiten irgendwelcher Verwaltungsmassnahme, wie Bequisitionen, Sequester, Beschlagnahme, Einziehung, Verbot oder Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland oder andern ähnlichen Massnahmen unterworfen werden.

Artikel VII.

Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der

158

Schweiz einerseits und den übrigen vertragschliessenden Mächten oder einer oder mehreren von ihnen andererseits schiedsgerichtlich ausgetragen -werden.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass der Schiedsspruch von allen vertragschliessenden Teilen als verbindlich anerkannt wird, auch wenn er Hoss in einem Schiedsverfahren zwischen einem Teile der vertragschliessenden Staaten ergangen sein sollte.

Mangels Einigung über die Bezeichnung eines Einzelschiedsrichters oder über die Umschreibung der im Schiedsverfahren zu entscheidenden Fragen, kann jede Partei den Streitfall durch einfaches Begehren vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.

Artikel VIII.

Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen. Wird es nicht ein Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt es als für eine weitere Dauer von zehn Jahren verlängert, und so fort.

Das Abkommen wird von der Schweizerischen Eegierung unter Vorbehalt der Eatifikation abgeschlossen.; es wird in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Schweiz ratifiziert ist.

Die Eatifikationsurkunde ist in Paris, bei der Französischen Eegierung, zu hinterlegen, die den vertragschliessenden Mächten den Tag der Hinterlegung, mit dem das Abkommen in Kraft erwächst, bekanntgeben wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, am einundzwanzigsten August neunüehnhunderteinunddreissig, in einfacher Ausfertigung, die in den Archiven der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt bleibt und wovon den andern vertragschliessenden Mächten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.

Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Für Frankreich; Für Ungarn: Für Italien: Für die Schweiz:

Charles Peake.

II. de Marcilly.

F. de P a r c h e r .

Giovanni Marchi.

Motta,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 21. August 1931 unterzeichneten Abkommens über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz. (Vom 28. August 1931.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

2722

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1931

Date Data Seite

149-158

Page Pagina Ref. No

10 031 447

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.