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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. L

Nr. 5.

30. Januar 1875.

J a h r e sa bon no m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei n r ükun gsge b ü hr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez betreffend

Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe.

(Vom

24. Christmonat 1874.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 53, 54 und 58, Saz 2 der Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Weinmonat 1874, ,, beschließt: A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sache der bürgerlichen Behörden.

Die Zivilstandsbeamten müssen weltlichen Standes sein, und sind einzig berechtigt, Eintragungen in die Zivilstandsregister za machen oder Auszüge aus denselben zu verabfolgen.

Art. 2. Von jedem Zivilstandsbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung; Geburtsregister, Todtenregister, Eheregister, Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. I.

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nach gemeinsamen Formularien zu fuhren, welche vom Bundesrath festgestellt werden.

Die Anschaffung der nach den daherigen Vorschriften -IM.

haltenden Register ist Sache der Kantone.

Sie sind doppelt und gleichförmig zu führen. Je auf Ende des Jahres sind sie abzuschließen und vom Zivilstandsbeamtcn als gleichlautend zu bescheinigen. Die eine Ausfertigung bleibt zur Verfügung des Zivilstahdsbeamten ; die andere ist innerhalb 10 Tagen nach Jahresschluß der in jedem Kantone /.u bezeichnenden Amtsstelle einzureichen, um in deren Archiv niedergelegt und aufbewahrt zu werden.

Eintragungen, welche nach Einreichung der zweiten Ausfertigung in der ersten angebracht werden, sind sofort derjenigen Amtsstelle, in deren Gewahrsam die zweite Ausfertigung sich befindet, in beglaubigter Abschrift mitzutheilen und durch lo/tcre in der Ausfertigung anzumerken.

Art. 3. Die Eintheilung der Zivilstandskreise, sowie die Bestimmungen über die Ernennung und Entschädigung der Zivilstandsbeamten bleiben den Kantonen überlassen.

Die Umschreibung der kantonalen Kreise ist vor dem Vollzug gegenwärtigen Gesezes und hernach bei jeder Aendcrung dem Bundesrathe mitzutheilen.

Art. 4. Jede Geburt, jeder Todesfall, jede Eheschließung ist zunächst einzutragen in dem Kreise, wo sie stattgefunden haben.

Art. 5. Den Zivilstandsbeamten liegt ob : a. Die Eintragung aller in ihrem Kreise vorkommenden Geburten und Sterbefälle, Verkündungen und Trauungen in die betreffenden Register, sowie auch die Vornahme der Verkündungeu beziehungsweise der Trauungen.

b. Die amtliche Mittheilung dieser Eintragungen innerhalb 8 Tagen an die schweizerischen Zivilstandsbeamten des ordentlichen Wohnsizes, sowie des Heimatortes, wenn diese Geburten, Sterbefälle und Trauungen Personen betreffen, welche in einem andern Zivilstandskreise wohnhaft oder heimatberechtigt sind.

c. Die Eintragung ähnlicher Mittheilungen aus andern Kreisen des In- und Auslandes über Geburten, Sterbefälle und Trauungen, sowie die Eintragung der von den Gerichten ausgesprochenen definitiven Scheidungen oder Nichtigerklärungen von Ehen, sofern dieselben Einwohner oder Heimat-

107 berechtigte ihres Kreises angehen, in die betreffenden Abtheilungen ihrer Geburts-, Todten- und Eheregister.

d. Auf das Verlangen von Betheiligten, die Verabfolgung von Auszügen aus diesen Registern gegen Entrichtung der bezüglichen Schreibgebühr.

e. Die Anfertigung statistischer Auszüge und Nachweisungen zuhanden der Buudesbehörden nach "den von leztern aufgestellten Formularien gegen eine durch den Bundesrath zu bestimmende Entschädigung.

f. Die Anfertigung weiterer Register, sofern solche durch kantonale Geseze und Verordnungen vorgeschrieben werden, sowie die Ablieferung derjenigen Auszüge, welche für die kantonale und die Gemeindeverwaltung erforderlich sind.

Art. 6. Die Eintragungen in die Zivilstandsregister sollen chronologisch, ohne Offenla.ssung eines Zwischenraumes, mit fortlaufender, jährlich abzuschließender Nummerivung geschehen.

Es soll darin nichts mit Abkürzungen geschrieben und kein Datum mit Ziffern ausgedrükt werden. Alle Eintragungen, Ausstreichungen und Randbemerkungen müssen von dem Zivilatandsbeamten unterzeichnet sein.

Art. 7. Es darf in die Zivilstandsregister nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.

Die Familien- und Personennamen der darin angeführten Personen sind nach Maßgabe der den Beamten vorgelegten Geburtscheine und sonstigen Zivilstandsakten vorzumerken; sie können mit der Angabe des Berufes der Person, oder des Amtes, das dieselbe bekleidet oder bekleidet hat, begleitet werden.

Art. 8. Der Zivilstandsbeamte hat die Eintragung in die Register unverzüglich nach Empfang der betreffenden Erklärungen, beziehungsweise der ihm zugehenden Protokolle, Auszüge oder Urtheile vorzunehmen.

Die "Eintragungen und die nach Vorschrift gegenwärtigen Gesezes von Amtes wegen zu machenden Mittheilungen geschehen taxfrei.

Für anderweitige Auszüge und Abschriften sind Schreibgebühren nach einem von den betreffenden Kantonsregierungen aufgestellten und vom Bundesrathe genehmigten Tarife zu entrichten.

Art. 9. Der Zivilstandsbeamte darf an den in die Standesregister gemachten Eintragungen weder Aenderungen, noch Ergänzungen vornehmen.

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Berichtigungen in den Zivilstandsregistern können nur durch Urtheil der zuständigen kantonalen Gerichte angeordnet werden.

Sofern jedoch, ein oflenbarei' Irrèhum vorliegt, "käun'die kantonale Aufsichtsbehörde dessen Berichtigung im Verwaltungswege anordnen.

Alle, die Berichtigung eines Ziyilstandsregisters anordnenden.

Entscheide oder Urtheile sind ihrem wesentlichen Inhalte nach bei der betreffenden Stelle am Rande vorzumerken.

Art. 10. Alle Belege, welche den Einschreibungen in die Geburts-, Todten- und Eheregister zu Grunde liegen, sollen in drei gesonderten, der Eintheilung im Art. 2 entsprechenden Abtheilungen, nach Jahrgängen nummerirt, vom Zivilstandsbeamten aufbewahrt werden.

Art. 11. Die Zivilstandsregister und die vom Zivilstandsbeamten ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden, welchen volle Beweiskraft zukommt, so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.

Art. 12. Die Zivilstandsbeamten sind für ihre Pflichterfüllung ihren kantonalen Behörden verantwortlich, welche ihnen nach Maßgabe dieses Gesezes. die nöthigen Instruktionen ertheüen. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, über die Amtsführung der Zivilständsbeamten alljährliche Inspektionen anzuordnen und über deren Ergebnisse dem Bundesrathe Bericht zu erstatten. Derselbe ist befugt, da, wo sich Mängel oder Uebelstände erzeigen, nach Erforderniß einzuschreiten und gegebenen Falles auf Kosten des betreffenden Kantons das Nöthige anzuordnen. Der Bundesrath ist ferner befugt, besondere Inspektionen vornehmen zu lassen.

Art. 13. Der Bundesrath kann da, wo er es für angemessen erachtet, die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Eidgenossenschaft im Auslande ermächtigen, Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern unter sich, sowie Ehen zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen.

Ev wird zu diesem Zwek auf Grundlage dieses Gesezes die nöthigen Réglemente und Verordnungen erlassen.

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B. Besondere Bestimmungen über die Führung der Geburtsregister.

Art. 14. Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt muß inner drei Tagen dem Zivilstandsbeamten des Kreises, in "welchem sie stattgefunden hat, mündlich angezeigt werden.

.: " , Die Anzeige von Geburten, welche in öffentlichen Anstalten (Entbindungs-, Kranken-, Gefängnißanstalten u. a. w.) stattfinden, geschieht durch amtliche Zuschrift des betreffenden Anstaltsvorstehers.

Art. 15. Zur Anzeige sind verpflichtet : 1) der eheliche Vater, beziehungsweise ein dazu gehörig Bevollmächtigter; 2) die Hebamme oder der Arzt, welche bei der Niederkunft zugegen gewesen sind; 3) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 4) 'derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe ah der Erstattung der Anzeige gehindert ist.

Art. 16. In das Geburtsregister soll eingetragen werden: a. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und mit möglichst genauer Angabe der Zeitfolge der Geburt vorzumerken.

b. Familienname, Personenname und Geschlecht des Kindes; Für todtgeborne oder vor dem Zeitpunkte der Anzeige verstorbene Kinder ist kein Personenname einzutragen.

c. Familien- und Personennamen, Beruf, Heimat- und Wohnort der Eltern, wenn das Kind ehelich, oder der Mutter allein, wenn es außerehelich geboren ist; d. Familien- und Personenname, Beruf, Heimat- und Woîmort des Anzeigenden.

Die Eintragung in das Geburtsregister soll sofort nach erhaltener Anzeige geschehen und ist in demselben vom Anzeigenden zu unterzeichnen.

Wenn der Anzeigende nicht unterzeichnen kann, so ist hievon im Register besondere Vormerkung zu machen.

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Art. 17. Wenn dem Zivilstandsbeamten die in der Anzeige gemachten Angaben nich't glaubwürdig erscheinen, so wird er die nöthigen Erhebungen veranstalten und die Eintragung erst vornehmen, nachdem er sich von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hat.

Ist der Anzeiger dem Beamten nicht persönlich bekannt, so hat lezterer die Identität feststellen zu lassen.

Art. 18. Veränderungen in den Standesrechten, welche sich nach der Eintragung in das Geburtsregister ereignen (Feststellung der "Vaterschaft eines außerehelichen Kindes durch gerichtliches Urtheil, freiwillige Anerkennung, Legitimation, Adoption u. s. w.), sind auf Antrag eines der Betheiligten als Randbemerkung im Geburtsregister beizufügen, wenn ' die Thatsache durch öffentliche Urkunde ausgewiesen ist.

Im Falle gerichtlicher Zuerkcnmmg eines unehelichen Kindes ist davon durch die betreffende Gerichtsbehörde dem zuständigen Zivilstandsbeamten Anzeige zu niachen.

Die bei Anlaß der "Geburtsanzeige Seitens des Vaters erfolgte Anerkennung eines unehelichen Kindes'ist im Register vorzumerken, wenn die betreffende kantonale Gesezgebung eine solche gestattet.

Art. 19. Für die in der Gemeinde aufgefundenen Findelkinder hat die Gemeindepolizeibehörde die Pflicht, binnen der ersten 3 Tage nach der Auffindung behufs der Eintragung in das Geburtsregister anzugeben : a. Ott, Zeit und Umstände der Auffindung; b. das Geschlecht des Kindes, sowie dessen vermuthliches Alter, körperliche Merkmale und Kennzeichen desselben; e. die. Beschaffenheit der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und Sachen; d. die ihm beizulegenden Namen ; e. die Person, bei welcher das Kind untergebracht ist.

C. Besondere Bestimmungen über die Führung der Todtenregister.

Art. 20. Jeder Sterbefall ist längstens innerhalb 48 Stunden dem Zivilstandsbeamten des Kreises mündlich anzumelden.

Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, beziehungsweise die Witwe oder die sonstigen nächsten Angehörigen des Verstorbenen, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden

Ili oder au der Anzeige gehindert ist, Derjenige, in dessen Wohnungöder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Personen, welche beim Tode zugegen gewesen sind, endlich in deren Ermanglung die Ortspolizei.

Die Bestimmungen der Artikel 17, 14, Lemma 2 und Art. 15, leztes Lemma finden auch in Beziehung auf die Anzeigen der Sterbefälle Anwendung.

Art. 21. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Todesfalles in das Zivilstandsregister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Todesfalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhaltes erfolgen.

Art. 22. Das Todtenregister soll enthalten: a. Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todes, sowie den Ort, wo derselbe erfolgt ist; b. Familien-, Personen- und allfällige Beinamen des Verstorbenen und seiner Eltern, seine Heimat, seinen Wohnort (in. Städten Straße und Hausnummer), die Konfession, Beruf und Zivilstand (ledig,, verheirathet, verwitwet oder geschieden), Jahr, Monat und Tag der Geburt; c. Familien- und Personennamen und Beruf des lebenden, verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten; d. die Todesursache, wenn immer möglich ärztlich bezeugt.

Die Eintragung in das Todtenregister soll sofort nach erhaltener Anzeige geschehen und ist in demselben vom Anzeigenden zu unterzeichnen. Wenn der Anzeigende nicht unterzeichnen kann, so ist hicvon im Register besondere Vormerkung zu machen.

Art. 23. Für alle im Zivilstandskreisfc todt aufgefundenen ·unbekannten Personen wird die Todesanzeige durch die Gemeindepolizei vollzogen.

Die Eintragung soll enthalten: a. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche-, b. das Geschlecht und muthmaßliche Alter derselben ; c. die körperlichen Merkmale und besondere Kennzeichen derselben ; d. die Beschaffenheit der bei der Leicht; vorgefundenen Kleider und Sachen; ü. die muthmaßliche Todesursache.

Namen und Heimat des Verstorbenen sind, wenn sie bekannt werden, einzutragen.

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Art. 24. Als todt erklärte Verschollene sind in den Todtenregistern mit der Bemerkung einzutragen, die Eintragung erfolge auf Grund einer Todeserklärung der zuständigen Behörde.

Die Behörde, welche die Todeserklärung ausspricht,, hat den Zivilstandsbeamten des lezten bekannten Wohnsizes des Betreffenden, sowie des Heimatortes-davon Mittheilung zu machen.

D. Besondere Bestimmungen über die Eheschliessung und die FUh: rung der Eheregister.

I. Von den zur E i n g e h u n g e i n e r Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen.

Art. 25. Das Recht zur Ehe steht unter dem Schuze des Bundes.

Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rüksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.

Die' in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesezgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.

Durch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes.

·· Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborne Kinder derselben legitimirt.

Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzuläßig. (Art. 54 der Bundesverfassung.)

Art. 26. Zu einer .giltigen Ehe gehört die freie Einwilligungder Brautleute. Zwang, Betrug oder Irrthum in der Person eines der Ehegatten schließt die Voraussezung der Einwilligung aus.

Art. 27. Um eine Ehe einzugehen, muß der Bräutigam das achtzehnte, die Braut das seehszehnte Altersjahr zurükgelegt haben.

Personen, welche das zwanzigste Altersjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zu ihrer Verehelichung der Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt (des Vaters oder der Mutter). Sind dieselben gestorben oder sind sie nicht in der Lage, ihren Willen zu äußern, so ist die Einwilligung des Vormundes erforderlich. Gegen Ehevervveigerungen des Vormundes steht den Betreffenden der Hekurs an die zuständige Vormundschaftsbehörde zu.

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Art. 28. Die Eingehung der Ehe ist untersagt: 1) Personen, die schon verheiratet sind; 2) wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft: a. zwischen Blutsverwandten in allen Graden der auf- und absteigenden Linie, zwischen voll hurtigen Geschwistern und Halbgeschwistern,, zwischen Oheim und Nichte, zwi~ sehen Tante und Neffe, gleichviel beruhe die Verwandtschaft auf ehelicher oder außerehelicher Zeugung; b. zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern, Adoptiveitern und Adoptivkindern; 3) Geisteskranken und Blödsinnigen.

Witwen und geschiedene Frauen, desgleichen Ehefrauen, deren Ehe nichtig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach Auflösung der frühem Ehe keine neue eingehen.

II. Von den auf die A b s c h l i e ß u n g der Ehe bezüglichen Förmlichkeiten.

Art. 29. Jeder im Gebiete der Eidgenossenschaft vorzunehmenden Eheschließung muß die Verkündung des Eheversprechens vorausgehen. Die Verkündung hat am Wohnorte, sowie am Heimatorte jedes der Brautleute zu erfolgen. Wird im Auslande mit Berufung auf bestehende Landesgeseze die Verkündung als überflüssigöder unzuläßig abgelehnt, so wird dieselbe durch eine diesfällige Bescheinigung ersezt.

Art. 30. Behufs Vornahme der Verkündung von Eheversprechen sind dem Zivilstandsbeamten vorzuweisen: a. die Geburtscheine beider Brautleute ; b. für Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht zurükgelegt haben, die Zustimmungserklärüng des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des Vormundes, beziehungsweise der zuständigen Vormundschaftsbehörde; c. falls nicht beide Theile persönlich erscheinen, ein von ihnen unterzeichnetes und von der zuständigen Amtsstelle beglaubigtes Eheversprechen.

Art. 31. Wenn sich aus den gemachten Angaben und beigebrachten Belegen ergibt, daß die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so faßt der Zivilstandsbeamte den Verkündungsakt ab und besorgt dessen Veröffentlichung; er übermittelt den Verkündungsakt von Amtes wegen den schweizerischen und ausländischen

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Zivilstandsbeamten, in deren Kreisen nach Vorschrift des Art. 29 die Verkündung ebenfalls stattfinden soll.

Alle diese Handlungen erfolgen taxfrei, insoweit sie von schweizerischen Zivilstandsbeamten vorzunehmen sind.

Wenn auswärtige Behörden behufs der Verchelichung von schweizerischen oder eigenen, in der Schweiz geborenen oder sich aufhaltenden Angehörigen dienstliche Verrichtungen schweizerischer Zivilstandsbeamten in Anspruch nehmen, so sind leztere verpflichtet, den daherigen Begehren Folge zu geben.

Ist der Bräutigam ein Ausländer, so soll die Verkündung nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde erfolgen, worin die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist.

Die Kantonsregierung ist ermächtigt, hievon zu dispensireu und die mangelnde Bescheinigung durch eine andere passende Anordnung zu ersezen.

Art. 32. Der Verkündungsakt soll enthalten: Die Familien- und Personennamen, den Bern/, Wohn- und Heimatort der Brautleute und ihrer Eltern, sowie bei verwitweten oder geschiedenen Personen, die Familien- und Personennamen des frühem Ehegatten und die Frist, binnen welcher Einsprachen anzumelden sind.

Art. 33. Im ganzen Gebiete dei- Eidgenossenschaft ist der Verkündungsakt durch den gesezlich angewiesenen ZivHstandsbeamten, und zwar in allen Fällen gleichmäßig, mittels öffentlichen Anschlags oder einmaliger Einrükung in das Amtsblatt bekannt zu machen.

Art. 3,4. "Einsprachen gegen den Eheabschluß sind binnen zehn Tagen nach stattgehabter Veröffentlichung der Verkündung bei einem der Zivilstandsbeamten, welche die leztere besorgt haben, anzumelden. :Dem Zivilstandsbeamten des Wohnorts des Bräutigams ist innerhalb zweimal 24 Stunden nach Ablauf dieser Frist von Seite der andern zur Verkündung verpflichteten Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen, ob eine Einsprache erhoben sei oder nicht.

Jede Einsprache, welche sich nicht auf eine.der in den Artikeln 26, 27 und 28 dieses Gesezes enthaltenen Vorschriften stüzt, ist von Amtes wegen zurükzuweisen und in keinerlei Weise zu berüksichtigen.

Art. 35. Wenn Einsprachen gegen den Eheabschluß erfolgen, so theilt der Zivilstandsbeamte des Wohnorts des Bräutigams dieselben lezterm mit, und es hat dieser1 sich sodann binnen einer Frist

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von zehn Tagen zu erklären, ob er die Einsprachen anerkenne oder nicht; im leztern Falle ist dem Einsprecher davon Kenntniß zu geben, welcher binnen der Frist von weitern zehn Tagen die Klage bei dem zuständigen Richter des Wohnortes des Bräutigams, oder wenn dieser keinen Wohnsiz in der Schweiz hat, beim zuständigen Richter des Wohnortes der Braut anhängig zu machen hat. Geschieht lezteres nicht, so fällt die Einsprache dahin.

Art. 36. Nach Ablauf von vierzehn Tagen nach der am Wohnorte des Bräutigams stattgehabten Verkündung ist den Brautleuten auf ihr Verlangen von dem dortigen Zivilstandsbeamten, sofern inner dieser Frist bei demselben keine Eheeinsprache angemeldet oder wenn eine solche durch die zuständige Behörde abgewiesen worden ist, ein Verkündschein auszustellen, in welchem bescheinigt wird, daß die Ehe gesezlich verkündigt worden und gegen deren Vollzug keine Einsprache bestehe.

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Eine Verkündung, welcher nicht innerhalb sechs Monaten der Abschluß der Ehe folgt, verliert ihre Giltigkeit.

Art. 37. Auf Vorweis der Verkündbescheinigung vollzieht der Zivilstandsbeamte die Trauung, welche in der Regel in dem Kreise, wo der Bräutigam seinen Wohnsiz hat, stattfinden soll.

In Fällen von Todesgefahr kann der Zivilstandsbeamte mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde auch ohne vorausgegangene Verkündung die Trauung vornehmen.

Auf die schriftliche Ermächtigung des Zivilstandsbeamten des Wohnsizes des Bräutigams darf die Eheschließung auch von dem Zivilstandsbeamten eines andern Kreises in dem .Gebiete der Eidgenossenschaft vollzogen werden. In diesem Falle hat lezterer unverweilt einen Trauungsschein behufs Eintragung in die amtlichen Register des Wohnortes auszufertigen.

Ist der Bräutigam Ausländer, so kann die Trauung nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde erfolgen, worin die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist, -- das Dispensationsrecht der Kantonsregierungen nach Art. 31, Schlußlemma, vorbehalten.

Art. 38. Die Vornahme der Trauungen ist an wenigstens zwei Tagen jeder Woche zu ermöglichen.

Die Trauung findet in einem Amtslokale und öffentlich statt.

Bei ärztlich bezeugter schwerer Erkrankung eines der Verlobten kann die Trauung auch in einer Privatwohnung vollzogen werden.

In allen Fällen ist die Gegenwart von zwei volljährigen Zeugen nothwendig.

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Art. 39. Die Ehe wird dadurch abgeschlossen, daß der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln fragt: ,,N. .N. erklärt Ihrhiemit, die-N. N. zur Ehefrau nehmen zu wollen?"

' ,,N. N. erklärt Ihr hiemit, den N. N. zürn Ehemann nehmen zu wollen?"

,,Nachdem Ihr beide erklärt habt, eine Ehe eingehen zu wollen, erkläre ich diese im Namen des Gesezes als geschlossen."

Unmittelbar nachher findet die Eintragung in das Eheregister statt, welche durch die Eheleute und die Zeugen zu unterzeichnen ist.

Art. 40. Eine kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf erst nach Vollziehung der gesezlichen Trauung durch den bürgerlichen Traubeamten und Vorweisung des ' daherigen Ehescheines stattfinden.

Art. 41. Sofern voreheliche Kinder durch die nachfolgende Ehe legitimirt werden, so,,haben die Eltern bei der Trauung oder spätestens innerhalb dreißig Tagen nach derselben diese Kinder dem Zivilstandsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen.

Hat jedoch die Eintragung aus irgend einem Grunde nicht stattgefunden, so kann aus dieser Unterlassung den vorehelichen Kindern und ihren Nachkommen in ihren Rechten kein Nachtheil erwachsen.

Art. 42. Das Eheregister soll enthalten: a. Familien- und Personennamen, Heimat, Geburts- und Wohnort, Beruf und Geburtsdatum beider Ehegatten ; .

b. Familien- und Personennamen, Beruf und Wohnort ihrer Eltern; c. Familien- und Personennamen des verstorbenen oder geschiedenen Gatten, wenn eines der Ehegatten bereits verheiratet war, nebst dem Datum des Todes, beziehungsweise der Scheidung; d. das Datum der Verkündungen ; e. das Datum des Eheabschlusses; f. das Verzeichniß der eingelegten Schriften ; g. die Namen, Vornamen und den Wohnort der Zeugen.

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E. Besondere Bestimmungen Über die Scheidung und die Nichtig« erklärung der Ehe, und die daherigen Eintragungen.

Art. 43. Ehescheidungsklagen und Klagen auf Ungiltigkeit einer Ehe sind bei dem Gerichte des Wohnsizes des Ehemannes anzubringen. Vorbehalten bleibt die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Art. 29 des Bundesgesezes über Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874.

Beim Abgänge eines Wohnsizes in der Schweiz kann die Klage am Heimat- (Bürger-) Orte oder am lezten schweizerischen Wohnorte des Ehemannes angebracht werden.

Art. 44. Nach Anhörung der Klage (Art. 43) gestattet der Richter, wenn es verlangt wird, der Ehefrau, gesondert vom Ehemann zu leben, und trifft überhaupt für die Dauer des Prozesses in Beziehung auf den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder die angemessenen Verfügungen.

Ait. 45. Wenn beide Ehegatten die Scheidung verlangen, so wird das Gericht dieselbe aussprechen, sofern sich aus den Verhältnissen ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist.

Art. 46. Auf Begehren eines der Ehegatteti muß die Ehe getrennt werden: a. wegen Ehebruchs, sofern nicht mehr als sechs Monate verflossen sind, seitdem der beleidigte Theil davon Kenntniß erhielt; b. wegen Nachstellung nach dem Leben, schwerer Mißhandlungen oder tiefer Ehrenkränkungen; c. wegen Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe; d. wegen böswilliger Verlassung, wenn diese schon zwei Jahre angedauert hat und eine richterliche Aufforderung zur Rükkehr binnen sechs Monaten erfolglos geblieben ist; e. wegen Geisteskrankheit, wenn diese bereits drei Jahre augedauert hat und als unheilbar erklärt wird. J Art. 47. Wenn keiner der genannten Scheidungsgründe vorliegt, aber gleichwohl das eheliche Verhältniß als tief zerrüttet erscheint, so kann das Gericht auf gänzliche Scheidung oder auf Scheidung von Tisch und Bett erkennen. Die leztere darf nicht auf länger als zwei Jahre ausgesprochen werden. Findet während

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dieses Zeitraumes eine Wiedervereinigung nicht statt, so kann die Klage auf gänzliche Ehescheidung erneuert werden, und es erkennt alsdann das Gericht nach freiem Ermessen.

Art. 48. Bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes darf der schuldige Ehegatte vor Ablauf .eines Jahres nach der Scheidung kein neues Ehebündniß eingehen.

Diese Frist kann durch das richterliche Urtheil selbst bis auf drei Jahre erstrekt werden.

Art. 49. Die weiteren Folgen der Ehescheidung oder der Scheidung von Tisch und Bett in Betreff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Unterrichtes der Kinder und der dem schuldigen Theile aufzuerlegenden Entschädigungen sind, nach der Gesezgebung des Kantons zu regeln, dessen Gerichtsbarkeit der Ehemann unterworfen ist.

Das Gericht entscheidet über diese Fragen von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage.

Diejenigen Kantone, welche hierüber keine gesezlichen Bestimmungen haben, sind gehalten, solche binnen einer vom Bundesrathe festzusezenden Frist zu erlassen.

Art. 50. Eine Ehe, welche ohne die freie Einwilligung beider oder eines der Ehegatten durch Zwang, Betrug oder durch einen Irrthum in der Person zu Stande gekommen ist, kann auf Klage des verlezten Theiles ungiltig erklärt werden.

Die Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht mehr annehmbar, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der betreffende Ehegatte seine völlige Freiheit erlangt oder den Irrthum erkannt hat, mehr als drei Monate verstrichen sind.

Art. 51. Auf Nichtigkeit der Ehe ist von Amtes wegen zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen des Art. 28, Ziff. l, 2 und 3 abgeschlossen worden ist.

Art. 52. Eine Ehe, die zwischen Brautleuten abgeschlossen worden ist, welche beide oder von denen der eine Theil das im Art. 27 vorgeschriebene Mündigkeitsalter noch nicht erreicht hatten, kann auf Klage des Vaters oder der Mutter oder des Vormundes nichtig erklärt werden.

Die Nichtigkeitsklage ist indessen nicht mehr annehmbar; a. wenn die Ehegatten das gesezliche Alter erreicht haben;

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b. wenn die Frau schwanger geworden ist; .

» c. wenn der Vater oder die Mutter oder der Vormund ihre Einwilligung für die Heirat gegeben hatten.

Art. 53. Auf Nichtigkeit einer Ehe, welche. ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder (Art. 27, Alinea 2) und ohne vorangegangene gehörige Verkündung eingegangen worden ist, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich gewesen wäre, und nur bis zu dem Zeitpunkte geklagt werden, in welchem die Eheleute das gesezliche Alter erreicht haben.

Art. 54. Eine im Ausland unter .der dort geltenden Gesezgebung abgeschlossene Ehe wird nur dann als ungiltig erklärt, wenn die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage sowohl nach der Gesezgebung, unter welcher die Ehe abgeschlossen wurde, als nach dem gegenwärtigen Geseze begründet ist.

Art. 55. Wird eine Ehe nichtig erklärt, bei der sich beide Ehegatten in gutem Glauben .befanden, so begründet dieselbe sowol für die Ehegatten als für die aus der Ehe hervorgegangenen oder durch dieselbe legitimirten Kinder die bürgerliehen Folgen einer giltigen Ehe.

.

Befand sich nur einer der Ehegatten in gutem Glauben, so hat die Ehe nur für diesen und für die Kinder die bürgerlichen Folgen einer giltigen Ehe.

Waren endlich beide Ehegatten in bösem Glauben, so treten die bürgerlichen Folgen einer giltigen Ehe nur für die Kinder ein.

Art. 56. In Bezug auf Ehen zwischen Ausländern darf eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von devi Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt.

Art. 57. Alle Urtheile betreffend Ehescheidungen oder die Nichtigkeit einer Ehe sind von den Gerichten, welche dieselben ausgesprochen haben, den Zivilstandsbeamten des Wohnortes und der Heimatgemeinde sofort mitzutheilen und von diesen am Rande des entsprechenden Traueintrags im Eheregister vorzumerken.

F. Strafbestimmungen.

Art. 58. Die Zivilstandsbeamten haften den Betheiligten füi allen Schaden, welchen sie ihnen durch Vernachläßigung oder Verlcziins; o ihrer Pflicht zufügen.

o

120 ' Art. 59. Von Amtes wegen oder auf Klage hin sind zu bestrafen: 1) Personen, welche den ia den Artikeln 14, 15, 20 und 21 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommen, mit Geldbuße bis auf 100 Franken.

2) Civilstandsbeamte, welche die ihnen in diesem Geseze auferlegten Pflichten verlezen, sowie Geistliche, welche gegen den Art. 40 des Gesezes handeln, mit Geldbuße bis auf Fr. 300, im Wiederholungsfall mit Verdoppelung der Buße und Amtsentsezung.

Die Geistlichen haften den Betheiligten ebenfalls für die zivilrechtlichen Folgen..

Sämmtlichen interessirten Parteien steht in Beziehung auf die Anw endung dieses Artikels gegen Urtheile der kantonalen Gerichte der Rekurs an das Bundesgericht offen.

G. Schlussbestimmungen.

Art. 60. Die kantonalen Vollziehungaverordnungen zum. gegenwartigen Gesez sind dem Bundesrathe zur Genehmigung mitzutheilen.

Art. 61. Dieses Gesez tritt unter Vorbehalt von Art. 89 der Bundesverfassung und des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlusse am 1. Januar 1876 in Kraft.

Art. 62. Von diesem Zeitpunkte an sind aufgehoben: 1) Das Bundesgesez über die gemischten Ehen vom 3. Dezember 1850 (II, 130); 2} das Nachtragsgesez über die gemischten Ehen vom 3. Februar 1862 (VII, 126); 3) das Konkordat vom 8. Juli 1808 (und 9. Juli 1818); 4) das Konkordat vom 4. Juli 1820; 5) das Konkordat vom 6. Juli 1821; 6) das Konkordat vom 14. August 1821 ; 7) das Konkordat vom 11. Juli 1829; 8) das Konkordat vom 15. Juli 1842; 9) das Konkordat vom 1. Februar 1855; 10) alle mit gegenwartigem Geseze im Widerspruch stehenden kantonalen Geseze und Verordnungen.

121 H. Uebergangsbestimmungen.

Art. 63. Hat vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes eine dauernde oder zeitliche Scheidung von Tisch und Bett stattgefunden, so kann die gänzliche Scheidung verlangt werden, wenn der Grund, gestüzt auf welchen die Scheidung von Tisch und Bett erfolgte, nach Mitgabe dieses Gesezes zur gänzlichen Scheidung berechtigte.

Art 64. Die Kantone haben dafür zu sorgen, daß sämmtliche auf den Zivilstand bezüglichen Register und Akten oder Kopien derselben, soweit es zu diesem Zweke erforderlich ist, in den Besiz der bürgerlichen Behörden übergehen. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesezes sind die neuen Zivilstandsbeamten allein berechtigt, Bescheinigungen und Auszüge aus den Zivilstandsregistern auszufertigen.

Art. 65. Wo die bisherigen Personalregister nur der Taufe, nicht aber der Geburt erwähnen, kann der Taufschein an die Stelle des im Art. 30, Litt, a dieses Gesezes geforderten Geburtscheines treten.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 24. Christmonat 1874.

Der Präsident: Köchlin.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 24. Christmonat 1874.

Der Präsident: L. Ruchonnet.

Der Protokollführer: Schiess.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Jänner 1875.

Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.I.

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Bundesgesez betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe. (Vom 24. Christmonat 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1875

Date Data Seite

105-121

Page Pagina Ref. No

10 008 495

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