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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Betriebsvertrag zwischen der bernischen JurabahnGesellschaft und der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.

(Vom 18. Juni 1875.)

Tit. !

Durch Schreiben vom 1. d. Mts. sezte uns die Direktion der Bern-Luzern-Bahn in Kenntniß, daß sie infolge Vertrages vom 21. August und 21. November 1874 den Betrieb der Linie BernLuzern der bernischen Jurabahn-Gesellschaft übertragen habe, und daß der Vertrag in Kraft und Vollziehung treten werde mit der Inbetriebsezung der Bern-Luzern-Bahn. Die Eröffnung dieser Linie sei voraussichtlich auf den Monat August d. J. zu gewärtigen.

Die Artikel 2 der durch Bundesbeschluß vom 17. September 1873 auf die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn übertragenen Konzessionen der Kantone Bern und Luzern verpflichten übereinstimmend die bauende Gesellschaft selber, die Bahn in Betrieb zu sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmäßigem, wohl organisirtem, ununterbrochenem Betriebe zu erhalten. (Eisenbahnaktensammlung Band VI, Seiten 290 und 311.)

1870

Ueberdies hat der Große Rath des Kantons Bern am 10. März beschlossen, daß der Betrieb der auf bernischem Gebiet

419 liegenden Streke ohne Ermächtigung des Großen Rathes nicht verpachtet werden dürfe. Es liegt demnach hier ein durch Art. 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 betroffener Fall vor, und es bedarf der Eingangs erwähnte Betriebsvertrag der ausdrüklichen Genehmigung des Bundes. Die betheiligten Kantonsregierungen von Bern und Luzern haben sich bereits darüber ausgesprochen, indem sie demselben am 23. und 25. November 1874 zustimmten.

Gegen den Inhalt des Vertrages, dessen vorläufige Dauer bis Ende Dezember 1880 fixirt ist, haben wir keine Einwendungen zu .erheben, da die Bundesgesezgebung über das Eisenbahnwesen eben so wenig als die zitirten Konzessionen dadurch beeinträchtigt werden.

Wir können-uns daher auf den Antrag beschränken, den nachfolgenden Beschlußentwurf genehm halten zu wollen, benuzen aber auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf) Bundesbeschluss hinsichtlich

des Vertrages zwischen der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern und der bernischen Jurabahn-Gesellschaft vom 21. August und 21. November 1874, betreffend den Betrieb der Linie Bern-Luzern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht" einer Botschaft des Bundesraths vom 18. Juni 1875,

beschließt: 1. Dem am 21. August und 21. November 1874 zwischen der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern und der Bernischen JurabahnGesellschaft abgeschlossenen Vertrage, betreffend Uebernahme des Betriebes der Linie Bern-Luzern durch die bernische JurabahnGesellschaft, wird die Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern als Inhaberin der Konzessionen Gümligen-Langnau, Langnau-Kröschenbrunnen und Kröschenbrunnen-Luzern (Bundesbeschluß vom 17. September 1873) auch bezüglich der den Betrieb angehenden konzessionsmäßigen und gesezlichen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, verantwortlich bleibe.

2. Der Bundesrath wird mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

421

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ankauf des Postgebäudes in Chur.

(Vom 18. Juni 1875.}

Tit. !

Im Verlaufe der lezten Jahre hat sich je länger je mehr das unabweisbare Bedürfniß herausgestellt, die der Kreispostdirektion und dem Hauptpostamt Chur angewiesenen Lokalitäten, insbesondere diejenigen der Fahrpostbüreaux, in angemessener Weise zu vergrößern, um den Verkehrsanforderungen dieses Plazes, welche namentlich während der Fremdensaison sehr bedeutenden Umfang nehmen, gerecht werden zu können.

Da indessen eine Ausdehnung der gedachten Lokalitäten Hinauf der Südseite des Gebäudes möglich ist und auf dieser Seite.

die ebenfalls dem Eigenthümer des Posthauses zugehörende Restauration ,,zur Post" augebaut ist, und da es sich Seitens des Eigentümers ernstlich darum handelte, dieses Wirtschaftsgebäude an eine dritte Person zu veräußern, welche ohne Zweifel den Wirthschaftsbetrieb fortsezen würde, so mußte es der Postverwaltung zur Wahrung der dienstlichen Interessen in hohem Grade daran gelegen sein, mit dem Eigenthümer, Hrn. Ulrich Olgiati in Chur, zu dem Zweke in Unterhandlungen zu treten, um den Verkauf des Restaurationsgebäudes a l l e i n wenn möglich zu verhindern.

Diese Unterhandlungen hatten zur Folge, daß Hr. Olgiati der Postverwaltung das Anerbieten machte, der Eidgenossenschaft das

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Betriebsvertrag zwischen der bernischen Jurabahn-Gesellschaft und der Eisenbahngesellschaft BernLuzern. (Vom 18. Juni 1875.)

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1875

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26.06.1875

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418-421

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