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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. III.

Nr. 31.

17. Juli 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungs g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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(Kreisschreiben.)

B e r n , den 4. Juni 1875.

Der schweizerische Bundesrath an

die diplomatischen und Konsular-Beamten der Eidgenossenschaft im Auslande.

Hochgeachteter Herr, Wir haben die Ehre, Ihnen im Anschlüsse das Reglement für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875 zu übermitteln.

Die bereits vor mehreren Jahren begonnene Revision des Reglements vom Ì. Mai 1851 wurde bisher durch verschiedene Umstände, besonders durch die Revision der Bundesverfassung gehemmt, deren Resultat wir kennen mußten, bevor wir endgiltige Bestimmungen beschließen konnten.

Nachdem nun die neue Bundesverfassung in Kraft getreten ist, ohne Aenderungen in Bezug auf die Organisation unseres Konsularsystems mit sich zu bringen, hielten wir den Moment für gekommen, das begonnene Werk KM Ende zu führen und so den Wünschen ein Genüge zu leisten, welche diesfalls zu wiederholten Malen, theils von der Bundesversammlung, theils von den Konsularbeamten selbst, kundgegeben worden.

Indessen hat ein neuer Umstand uns genöthigt, die Promulgation des Konsular-Reglements noch um einige Monate hinauszuBundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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780 schieben. Das Bundesgesez über Civilstand und Ehe ermächtigt in Art. l3 den Bundesrath, da wo er es für angemessen erachtet.

den diplomatischen und konsularischen Vertretern der Eidgenossenschaft Befugnisse einzuräumen in Bezug auf die Führung der Civilstandsregister und die Abschließung von Ehen von Schweizern, die in ihrem Bezirke sich aufhalten. In dem neuen Konsular-Reglement mußte mau nun notwendigerweise auf diese Bestimmung Rüksicht nehmen, und da das fragliche, von der Bundesversammlung am 24. Dezember 1874 erlassene Gesez der Volksabstimmung unterworfen werden mußte, so konnte das Reglement erst nach, dieser leztern in Kraft treten. Das Gesez über Civilstand und Ehe ist vom Volke am 23. vorigen Monats angenommen worden.

Die von uns an dem Reglement vom 1. Mai 1851 vorgenommenen Abänderungen stüzen sich auf folgende Grundlagen : a. auf die Postulate der h. Bundesversammlung vom 20. Juli 1872 (A. S. X. 936) und vom 22. Juli 1873 (Bundesblatt 1878..

Bd. 111, S. 370); b. auf das Bundesgesez vom 24. Dezember 1874 über Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe; c. auf die durch verschiedene sachbezügliche Beschlüsse des Bundesrathes bereits am gegenwärtigen Réglemente vorgenommenen Modifikationen ; d. auf die Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und des frühern Handels- und Zolldepartements; e. auf die Berichte der schweizerischen Gesandtschaften in Paris.

Wien und Rom; f. auf die geäußerten Wünsche der Konsularbeamten, welche durch ein besonderes Kreisschreiben des politischen Departements, datirt vom 9. April 1867, über diesen Gegenstand, konsultirt worden; g. auf die Konsularsysteme der andern europäischen Staaten.

soweit dieselben Bestimmungen enthalten, die sich unserer Organisation assimiliren lassen; h. und überhaupt auf die Erfahrungslehren und die neuen Bedürfnisse, welche seit Inkraftsezung des gegenwärtigen Reglements an den Tag getreten sind.

Wir glauben uns enthalten zu können, den nachfolgenden wenigen Erläuterungen allgemeine Bemerkungen vorauszuschiken.

indem das neue Reglement an den wesentlichen Grundlagen unserer gegenwärtigen Konsular-Organisation nichts ändert. Wir beschränken uns demnach darauf, dasselbe mit Ihnen zu durchgehen und

781 Sie dabei auf die neuen Bestimmungen aufmerksam zu machen, unter Angabe der Gründe, welche uns zur · Annahme derselben veranlaßten, sowie des Zwekes, den wir durch sie zu erreichen suchen.

Reglement für die schweizerischen Konsularbeamten.

(Vom 26. Mai 1875.)

Wir haben die Bezeichnung ,,Reglement für die Konsularbeamten" statt ,,Reglement für die Konsuln" gewählt, weil das Reglement auch auf Generalkonsuln und Vicekonsuln Anwendung findet und es demzufolge angemessen ist, sich eines allgemeinen Ausdruks zu bedienen, welcher alle diese drei Arten von Konsularbeamten in sich faßt. Diesen allgemeinen Ausdruk haben wir auch in den verschiedenen Artikeln des Reglements durchgeführt.

I. -AJbsch.ni.tt.

Allgemeine Bestimmungen.

Dieser Abschnitt enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche theils neu, theils dem I. Abschnitt des Reglements von 1851 entnommen sind, der unter dem Titel : ,,Aufstellung von Konsuln" eine Reihe von Vorschriften enthält, welche besser in einen besondern Abschnitt zusammengefaßt werden, wie es aus den Artikeln selbst ersichtlich ist.

Artikel l ist neu. Er gibt eine allgemeine Definition des Konsularbeamten und seiner Befugnisse und ist als eine Art Einleitung zu den andern Bestimmungen des Reglements anzusehen.

Artikel 2 entspricht den zwei ersten Alinea des Art. l des Reglements von 1851, nur mit dem Unterschiede, daß die in demselben nicht erwähnten Vicekonsuln hier ebenfalls aufgeführt sind.

Artikel 3 bezwekt, dem in einem Lande residirenden Konsularkorps mehr Zusammenhalt und Einheit zu verleihen. Der Grundsaz, daß die Konsularbeamten unter dem Bundesrathe stehen, bleibt als Basis unserer ganzen Konsularorganisation ; dagegen liegt eine gewisse Neuerung darin, daß eine Hierarchie aufgestellt wird zwischen dem diplomatischen Korps und dem Konsularkorps, sowie zwischen den verschiedenen Beamten, aus denen lezteres besteht, je nach ihren betreffenden Graden. Man findet diesen Gedanken im Keime bereits im Reglement von 1851, indem dasselbe im 3. Alinea von Art. l vorschreibt, daß die Konsuln den Weisungen

782 nachzukommen haben, dio ihnen seitens der Generalkonsuln ertheilt werden, welche leztern überdieß als Mittelspersonen zwischen den Konsuln und dem Bundesrathe in Bezug auf die Uebermittlung des Jahresberichts zufungirenn haben.

Indem wir die Konsequenzen dieses -- bisher in der Praxis wenig beobachteten -- Grundsazes weiter ausdehnen, glauben wir im Interesse des Dienstes zu handeln, welcher erheischt, daß die Aktion des Bundesraths auf das Konsularkorps und die Kontrole wirksamer als bis anhin geübt werden könne.

Hiermit wollen wir jedoch keineswegs der Vermuthung Raum geben, als hätten wir in das gegenwärtige Konsularkorps weniger Zutrauen und als wäre diesfalls eine strengen; Reglementirung heute nothwendiger als vor einigen Jahren. Wir glauben im Gegentheil, bei diesem Anlasse eine Pflicht zu erfüllen, indem wir hier der Hingebung und dem patriotischen Eifer, wovon die Kousularbeamten der Eidgenossenschaft stetsfort Beweise geben, unsere Anerkennung zollen und erklären, daß wir dieselben in weitaus den meisten Fällen auf der Höhe ihrer schwierigen und oft delikaten Aufgabe gefunden haben.

Dagegen dürfen wir gewisse Unregelmäßigkeiten und ernste Ordnungswidrigkeiten nicht mit Stillschweigen übergehen, welche in den lezten Jahren bei einigen unserer Konsulate zum Vorschein gekommen sind. Diese Vorkommnisse, welche glüklicherweise ganz vereinzelt geblieben sind und für die wir die Gesammtheit der Konsularbeamten nicht verantwortlich machen wollen noch können, haben die Bundesversammlung zu einer Einladung an den Bundesrath veranlaßt, die geeigneten Maßnahmen für eine direktere Ueberwachung des Konsularkorps zu treffen.

Wir haben diese Weisung ausgeführt, indem wir möglichst darauf bedacht waren, die Aktionsfreiheit der Konsulate mit dem Dienstinteresse und der Wahrung unserer eigenen Verantwortlichkeit zu vereinbaren.

Artikel 4 ist nur eine Konsequenz von Artikel 3.

Der Generalkonsul ersezt hier den diplomatischen Agenten in Bezug auf die Ueberwachung des Personals des Kousularkorps.

Da, wo die Eidgenossenschaft zur Zeit mehrere Generalkonsuln hat (Italien), wird nach dem Dienstaustritte der gegenwärtigen Funktionäre ein einziger diesen Titel beibehalten, denn in einem und demselben Lande soll es nur e i n e n Generalkonsul geben.

Das zweite Alinea ist dazu bestimmt, den Charakter der Verrichtungen des Generalkonsuls genauer zu definiren.

783 Artikel 5 ist bestimmt, den Artikeln !} und 4 das Gegengewicht zu halten und den Kousularbeamten ihre Aktionsfreiheit zu wahren.

Was die Umgrenzung der Konsularbezirke betrifft, so wird dieselbe Gegenstand weiterer Schlußnahmen des Bundesrathes sein müssen. Wir halten es nicht für nöthig, die Nüzlichkeit einer Maßnahme des Nähern darzuthun, welche bezwekt, zwischen den verschiedenen, in einem neinlichen Lande aufgestellten Konsulaten jeden Vorwand zu Konflikten zu beseitigen. Dieselbe ist übrigens bereits in verschiedenen Ländern, so in Italien, in Brasilien, in den Vereinigten Staaten, zur Ausführung gekommen.

Artikel 6 sieht zwei Arten von Vicekousuln vor : solche, welche am gleichen Orte wie der Konsul residiren, dem gegenüber sie nur Stellvertreter und Gehilfen sind, und sodann solche, welche an einem andern Orte residiren und die neinlichen Befugnisse wie die Konsuln haben, deren Vertreter sie sind.

Das Reglement von 1851 macht diese Unterscheidung nicht, die jedoch bereits seit mehreren Jahren in die Praxis übergegangen ist. So hat die Eidgenossenschaft Vicekonsuln mit eigenem Amtssize auf verschiedenen Fläzen von Brasilien und den Vereinigten Staaten. Wir hielten es daher für gut, im Reglemnt hievon Erwähnung zu thun.

Gegenwärtig tragen einige dieser Beamten den Titel ,,Konsularagenten", andere heißen Vicekonsuln." Wir finden es jedoch zwekmäßiger, für eine und dieselbe Sache nur einen einzigen Ausdruk zu gebrauchen und dabei die Bezeichnung ,,Vicekonsul",, zu wählen, um nicht die Zahl der Kategorien vonKonsularbeamtenu über dasBedürfnißß hinaus zu vervielfältigen.

Natürlich wird man dieser Anschauungsweise das jezige Verhält niß anpassen müssen, indem man den gegenwärtigen Konsularagenten den Titel Vicekonsul gibt.

Was die Befugnisse und Obliegenheiten der Vizekonsuln mit eigenem Amtsize betrifft, so sind es die gleichen, wie diejenigen der Konsuln, jedoch mit Vorbehalt der Aufsicht, welche die Konsuln, in deren Bezirk erstere residiren, über sie auszuüben haben.

Endlich bestimmen wir im Reglement, daß der Vizekonsul, welcher am nemlichen Orte wie der Konsul residirt, nicht nur der Stellvertreter, sondern auch der G e h i l f e des Konsuls ist, wenn dieser des Beistandes bedarf.

Es ist dieß eine Verbesserung, welche, wie wir hoffen, von den Konsuln wie von den Vizekonsuln, denen damit eine bedeut-

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samere und einflußreichere Stellung als diejenige eines einfachen Stellvertreters des Konsuls für Fälle von dessen Abwesenheit angewiesen wird, begrüßt weiden wird.

Artikel 7. Das Recht, seinen Kanzler selbst zu wählen, steht dem Konsul zu; da aber je nach den Umständen dieser Kanzler in den Fall kommen kann, das Konsulat zu verwalten, so muß der Bundesrath von seiner Ernennung in Kenntniß gesezt werden. Der Konsul ist für seinen Kanzler verantwortlich.

Im Interesse der Ordnung und Regelmäßigkeit wird ein besonderes B r e v e t eingeführt.

Das Reglement von 1851 bestimmt im 2. Alinea von Art. 2, es könne erforderlichenfalls dem Konsul ein Kanzler bewilligt werden.

Diese Bestimmung muß so aufgefaßt werden, daß es sich um einen von der Bundeskasse bezahlten Kanzler handelt. Wir haben diese Bestimmung gestrichen, indem bisher in den Fällen, wo der Bundesrath diesem oder jenem Konsulat einen finanziellen Beitrag gewährte, dies nicht mit der Weisung geschah, diese Summe speziell für die Besoldung eines Kauzlers zu verwenden, sondern vielmehr im Sinne einer allgemeinen Entschädigung, dem Konsul es freistellend, darüber nach seinem Willen zu verfügen.

Was auf die Entschädigungen, welche einzelnen Konsulaten bewilligt werden, Bezug hat, ist übrigens in einem besonderen Artikel des Abschnittes : Einnahmen (siehe Art. 20 und (51) behandelt.

Artikel 8 entspricht dem Art. 13 des Reglements von 1851; nur haben wir die Anwendung auf die dringenden Fälle und auf solche beschränkt, welche in Ländern vorkommen, wo die Eidgenossenschaft keine diplomatische Vertretung hat.

II. Abschnitt.

Ernennung der Konsularbeamten.

Artikel 9. Das Reglement von 1851 sagt in seinem Art. 8, daß die Konsuln auf den gutachtlichen Vorschlag des Eisenbahnund Handelsdepartements ernannt werden. Dieses hat sich nun bereits faktisch geändert, seitdem das politische Departement mit Allem betraut worden ist, was auf das Personal des Konsularkorps und seine Geschäftsführung im Allgemeinen Bezug hat, während in der Kompetenz des Eisenbahn- und Handelsdepartements nur dasjenige geblieben ist, was sich spezieller auf die kommerzielle Thätigkeit des Konsularkorps bezieht. Wir glaubten diesen Umstand im Réglemente erwähnen zu sollen, und zwar hauptsächlich, damit die

785 Konsularbeamten genau wissen, woran sie sich diesfalls zu halten haben. (Vide Art. 26.)

Um jedes Mißverständniß zu vermeiden, fügen wir jedoch bei, daß die Konsulate auch ferner direkte mit dem Bundesrathe korrespondiren werden.

Artikel 10. Das erste Alinea ist eine Reproduktion des Art. 4 ·des Reglements von 1851, mit einer kleinen Redaktionsänderung.

Das zweite Alinea ist identisch mit dem Beschlüsse 'des Bundesraths vom 25. Januar 1861 (A. S. VII, 25).

Artikel 11 ist eine Reproduktion von Art. 5 des Reglements von 1851, mit einigen Redaktionsänderungen und beigefügter Erwähnung der internationalen Verträge im 2. Alinea.

Artikel 12 hat die Bestimmung, daß für Begehren um das Exequatur eine gleichmäßige Vorschrift aufgestellt und dieselbe dem Konsularkorps zur Kenntniß gebracht werde.

Artikel 13. Wir haben in dem neuen Reglement die durch Art. 6 des frühem Reglements vorgeschriebene Formalität weggelassen, mit Rüksicht theils auf die Bestimmungen von Art. 49 der Bundesverfassung, theils auf den Umstand, daß die Anforderungen, welche man an die Beamten und Agenten der Eidgenossenschaft in Bezug auf Charakter und Moralität stellt, diese Formalität überflüssig erscheinen lassen.

Artikel 14. Wir erinnern hier an das, was wir bereits anläßlich der Art. 3 und 4 in Bezug auf die Nothwendigkeit sagten, unserm Konsularkorps mehr Einheit und Zusammenhalt zu verleihen.

Der neugewählte Konsularbeamte hat seinen Amtsantritt seinem hierarchischen Vorgesezten, und durch das Mittel dieses leztern allen seinen neuen Kollegen anzuzeigen. Es ist dies eine Formalität, die uns gerechtfertigt scheint sowohl durch Gründe der Schiklichkeit und Höflichkeit, als durch den Nuzen, der für den guten Gang des Dienstes darin liegt, daß alle in einem Lande residirenden Konsularbeamten genau von dem Zeitpunkte des Amtsantritts ihres neuen Kollegen unterrichtet sind.

^o III. At>scb.nitt.

Befugnisse und Obliegenheiten der Konsularbeamten.

A. A l l g e m e i n e .

Artikel 15 ist eine Reproduktion des 1. Sazes des Art. 7 des Reglements von 1851. Bezüglich des Inhalts des zweiten Sazes des genannten Art. 7 vergleiche man Art. 23 des neuen Reglements.

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Das 2. Alinea von Art. 15 enthält Weisungen in Bezug auf die Geschäfte, welche durch Vermittlung der Kautonsregierungen behandelt werden, ohne damit die Möglichkeit für die Konsuln auszuschließen, sich gutfindendenfalls an den Bundesrath statt an die Kantonsregierungen zu wenden.

Art. 16 und 17 entsprechen den Art. 8 und 9 des Reglements von 1851, an denen wir nur einige Redaktionsänderungen vornahmen, jedoch unter Weglassung der auf die Berichte Bezug habenden Bestimmungen, welche wir zum Gegenstaude eines besondern Artikels gemacht haben.

Wir bemerken, daß wir auch im Art. 17, erstes Alinea, einen Hinweis auf die Bestimmungen der Verträge angebracht haben, welcher im gegenwärtigen Réglemente fehlt.

Artikel 18 enthält Bestimmungen, die dem Art. 8 des Reglements von 1851 entnommen sind.

Artikel 19 ist gleich dem Art. 10 des Reglements von 1851.

Artikel 20. Wegen der hier anzubringenden Bemerkungen verweisen wir auf Art. 60.

Artikel 21 entspricht dem Art. 11 des Reglements von 1851.

Artikel 22 ist inbegriffen im Art. 11 des Reglements von 1851.

Der erste Theil des Artikels soll den Beschluß des Bundesraths vom 30. Oktober 1854 (A. S. IV, 339) ersezen, dessen Redaktion m.

wünschen übrig läßt.

Artikel 23 ist eine Reproduktion des 2. Alinea von Art. 7 des Reglements von 1851. Dasselbe bezeichnet den Bundesrath als allein dazu berechtigt, einem Konsuln eine diplomatische Mission aufzutragen, im Gegensaze zu den kantonalen Regierungen.

B. V o m J a h r e s b e r i c h t .

Artikel 24, 25 und 26. Der Jahresbericht ist so wichtig für den guten Gang des Dienstes, daß er verdient, zum Gegenstande einer besondern Sektion des Abschnittes über die Befugnisse und Obliegenheiten der schweizerischen Konsularbeamten gemacht zu werden. Der Artikel 14 des Reglements von 1851 war unklar und namentlich zu lükenhaft; weßhalb wir ihn durch die drei Artikel 24, 25 und 26 ersezt haben. Wir suchten in dieser Weise, den Unterschied besser hervorzuheben, welcher zwischen den im Art. 18 behandelten Berichterstattungen und dem Jahresberichte zu machen ist, welcher leztere für das Konsulat das ist, was für eine

787 Verwaltung der Jahresbericht. Der Artikel 24 ist übrigens nur die Reproduktion des 1. Alinea von Art. 14 des Reglements von 1851.

Das 2. Alinea desselben haben wir ersezt durch das Programm in dem Kreisschreiben, welches der Bundesrath unterm 1. Oktober 1874 an die Konsulate erließ.

Neu ist nur Art. 26. Wir nahmen denselben in das Reglement auf, um den Konsuln zur Kenntniß zu bringen, was aus ihren Jahresberichten wird, und damit sie wissen, daß mit der Direktion des Konsularkorps in kommerziellen Dingen, insbesondere mit der Veröffentlichung der an den Bundesrath gerichteten Jahresberichte das Eisenbahn- und Handelsdepartement beauftragt ist.

Sodann werden Maßnahmen dafür getroffen werden, daß die Konsularberichte allen Konsul arbeamten durch das Bundesblatt zur Kenntniß gelangen.

Wenn die Konsularagenten nicht im Falle sind, alle in dem Fragenschema aufgeführten Fragen zu beantworten, so werden sie sich selbstverständlich darauf beschränken, diejenigen zu behandeln, über welche sie die nöthigen Aufschlüsse sich zu verschaffen vermochten ; immerhin unter Angabe der Gründe, welche sie verhinderten, über die andern Punkte den Anforderungen von Art. 24 nachzukommen.

C. M i t w i r k u n g der K o n s u l a r b e a m t e n i n B e z u g a u f zivil rechtlich e V e r h ä l t n i s s e von Schweizern.

Das neue Reglement hat an diesem Theile des Reglements von 1851 wesentliche Veränderungen vorgenommen, veranlaßt theils durch die neuen Grundsäze, welche durch die neue Bundesverfassung und das Bundesgesez über Zivilstand und Ehe in unser öffentliches Recht eingeführt wurden, theils durch sachbezügliche Postulale der Bundesversammlung, theils endlich durch Begehren, welche von den Konsulaten selbst ausgingen. Ohne indeß die Hauptgrundlagen des gegenwärtigen Systems irgendwie zu ändern, beschränkten wir uns darauf, da wo sich hiefür ein Bedürfniß zeigte, Vereinfachungen vorzunehmen und die bestehenden Luken auszufüllen.

Artikel 27 entspricht dem Art. 16 des Reglements von 1851.

Der Zusaz betreffend das Matrikelregister wird bei den Art. 47 u. ff.

besprochen werden.

Die in diesem Artikel vorgesehenen internationalen Uebereinkünfte sind diejenigen, welche die Eidgenossenschaft mit gewissen Staaten (Italien, Belgien, Bayern etc.) in Bezug auf die gegenseitige Uebermittlung der Zivilstandsakten abgeschlossen hat. Wo solche

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bestehen, hat der Konsul sich nicht mehr mit dieser Angelegenheit zu befassen.

Artikel 28 soll die Art. 17 und 18 des bisherigen Reglements ersezen.

Die bisherigen Bestimmungen des Art. 17 sind gänzlich aufzugeben. Die Konsuln haben keinen Beruf, eiueu Bürger zu veranlaßen, ein uneheliches Kind anzuerkennen, oder diesfalls der betheiligteu Kantonsregierung Bericht zu erstatten. Das uneheliche Kind folgt dem Heimatrecht der Mutter, dies ist, der allgemeine, schon durch die Bundesgesezgebung (Art. 12, § 2 des Buudesgeseaes über das Heimatlosenwesen vom 3. Dezember 1850) sanktionirte und hier wieder in Erinnerung zu bringende Gruudsaz. Es ist dies ein Grundsaz des Naturrechts, der fast allgemein anerkannt ist, und an welchem die Bestimmung des Art. 18 des Reglements von 1851, die von einer gerichtlichen Zusprechung redet, nichts ändern kann. Stellt sich der Vater des Kindes als solcher und gibt er die Absicht kund, dasselbe anzuerkennen, so hat er dieß in den gesezlich vorgeschriebenen Formen zu thun. Der Konsul kann ihn darauf aufmerksam machen und ihm als Rath dienen, indem er vom Bundesrathe sachbezügliche Weisungen verlangt, welcher leztere sich an die betheiligte Kantonsregierung wenden wird. Unserer Auffassung nach darf die Dazwischenkunft des Konsularbeamten nicht weiter gehen, und erscheint es geboten, aus dem Reglement die Bestimmungen des Art. 17 wegzulassen, welche dem Konsul ein Recht imd eine Pflicht zu ertheilen scheinen, Fragen zu untersuchen, die ihn nichts angehen und die zu kennen nicht in seiner Mission liegt, wenn er nicht von den betheiligten Parteien darum angegangen wird.

Was die Legitimirung der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Verehelichung der Eltern betrifft, so verweisen wir auf den folgenden Artikel.

"O Arikel 29 ist eine wörtliche Reproduktion von Art. 54 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874, welcher an die Stelle der frühern Bestimmungen über das Eherecht getreten ist. Mit llüksicht auf seine Wichtigkeit haben wir ihn in extenso wiedergegeben.

Da übrigens dieser Artikel zum Gegenstand besonderer Kreisschreiben gemacht worden ist, welche im Laufe des vorigen Jahres an die Konsulate erlassen wurden, so halten wir es nicht für nöthig, weiter dabei zu verweilen. (Vide Kreisschreiben des Bundesraths vom 3. Juli und 5. August 1874.)

Artikel 30 und 31 sind neu. Wir haben dieselben im Interesse der guten Führung der Civilstandsregister in den betreffenden Heimatkantonen in das Reglement aufgenommen.

789 Artikel 32. Das 2. Alinea ist eine Reproduktion von Art. 13 des Gesezes über Civilstand und Ehe. Wir werden nicht ermangeln, den Konsulaten möglichst bald die im 2. Alinea dieses Artikels vorgesehenen besondern Bestimmungen nebst Tarif mitzutheilen.

Artikel 33 entspricht in allen Punkten dem Geiste des Art. 20 des Reglements von 1851, der nur in der Redaktion, im Interesse größerer Genauigkeit, hier modifizirt und ergänzt erscheint. Innerhalb der durch die Verträge und die Geseze des Landes, wo sie residiren, gezogenen Schranken und in Vollziehung ihrer Mission als Vormundschaftsbehörde, sollen unsere Konsularbeamte ermächtigt sein, allo Maßnahmen zu treffen, welche unter die allgemeine Bezeichnung Conservirungsvorkehrungen fallen können, von denen übrigens unser Artikel nur eine beispielsweise Aufzählung gibt.

Artikel 34, 35 und 36 sind neu. Sie bezweken eine strenge Ausscheidung der amtlichen Funktionen der Konsularbeamten von ihren Privatangelegenheiten. Wir können hier nur wiederholen, was wir bereits bei Anlaß von Art. 3 sagten. Wir halten dafür, daß es im Interesse des Dienstes wie auch der Konsularbeamten selbst liegt, sie diesfalls vor jedem Mißverständnisse sicherzustellen. Wir beziehen uns hier auf die Kreisschreiben, welche der Bundesrath am 23. September 1857 und 4. Januar 1859 an die Konsulate erließ und in denen bereits die nämlichen Grundsäze ausgesprochen wurden, so daß die drei Artikel 34, 35, 36 als eine einfache Reproduktion derselben angesehen werden können.

Artikel 37, 38, 39, 40, 41 und 42 geben uns keinen Anlaß zu Bemerkungen ; es sind dieselben gleichlautend mit den Artikeln 22, 23, 24, 25, 26 und 27 des Reglements von 1851, mit dem einzigen Unterschiede, daß wir den lezten Saz von Art. 25 als unnöthig weggelassen haben.

D. Befugnisse und P f l i c h t e n der K o n s u l a r b e a m t e n in Bezug auf das Paßwesen.

Dieser Abschnitt, welcher die Artikel 43, 44, 45, 46 und 47 umfaßt, ist dem entsprechenden Abschnitt des Reglements vom 1. Mai 1851 konform. Wir bemerken nur, daß wir bei der Redaktion von Art. 47 den Beschluß des Bundesrathes vom 16. April 1862 (A. S. VII, 276) berüksichtigt haben.

Die Heimatscheinformulare (Beilage 3, A und B) sind die nämlichen, wie diejenigen des Konkordats vom 28. Januar 1854, welchem

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alle Kau tone, mit Ausnahme von Appenzcll L Rh., Wallis und Neuenburg, beigetreten sind.

Hier ist zu bemerken, daß der in den Heimatscheinformularen für Ledige erwähnte Vorbehalt, demzufolge diese ohne die Bewilligung der Regierung ihres Heimatkantons nicht heiraten dürfen, durch den Art. 54 der neuen Bundcsverfassung aufgehoben wurde und nicht mehr giltig ist. Es wird daher in nächster Zeit eine Revision der Formulare des Konkordats von 1854 nöthig sein, um dieselben mit den Vorschriften der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. Sofort nach Annahme der betreffenden Formulare werden wir nicht ermangeln, dieselben den Herren Konsulnmitzu-theilen, damit s i e solche f ü r d i e Ausfertigung d e r E. Von der F ü h r u n g der Bücher u n d Register.

Diese Sektion entspricht dem Art. 15, §§ l, 2, 3 und 4 des Reglements von 1851, wobei wir jedoch einige Modifikationen vornahmen, theils zur Vereinfachung, theils zur Ergänzung der gegenwärtig bestehenden Bestimmungen über die Führung der Konsulatsbücher.

Was das Protokoll, das wichtigste der diesfälligen Bücher betrifft, so glauben wir, es sei besser, die Akten nach Geschäftsmaterien geordnet, statt in chronologischer Ordnung einzutragen.

Kur Verauschaulichung verweisen wir diesfalls auf Formular 4. Bei diesem Systeme hat man den Vortheil, den Gang eines Geschäftsim Zusammenhang überbüken zu können, ohne nöthig zu haben, das Protokoll zu durchblättern, welcher leztere Uebelstand mit dem Systeme der chronologischen Einschreibung verbunden ist. Ferner hat man alle Akten, welche eine und dieselbe Angelegenheit, beschlagen , in einem einzigen Fascikel vereinigt vor sich. Dieses Registratursystem ist nicht nur das einfachste und leichteste, sondern überhaupt sehr praktisch. Mit einem a l p h a b e t i s c h e n Register, welches die Geschäfte nach dem Gegenstande, den sie betreffen, aufführt, und das ihre Ordnungsnummern und die Seite des Protokolls angibt, wo von ihnen die Rede ist, erhält man rasch einen sichern und praktischen Nachweiser für die Aufsuchung der Akten.

Ueber das Paßverzeichniß, das wir im vorliegenden Entwürfe unverändert beibehielten, haben wir nichts zu bemerken.

Was die B r i e f k o p i r u n g betrifft, so finden wir, daß die wörtliche Einschreibung der Korrespondenzen in's Protokoll zeitraubend ist und daß sie das Lesen des Protokolls beschwerlich macht. Unseres Erachtens ist es besser, wenn in das Protokoll

791 nur eine gedrängt« Angabe do.s Inhalts dur Korrespondenz aufgenommen wird, welche leztere dagegen in ein besonderes Kopirbuch eingetragen oder den betreffenden Aktenfascikeln in Abschrift oder im Concepte beigelegt wird, was noch vorzuziehen ist, weil man auf diese Weise alle Akten, die ein und dasselbe Geschäft betreffen, in einem einzigen Fascikel beisammen hat. Indessen wird es am Pla/e sein, den Kousularbeamten hierin einige Freiheit zu lassen, indem dui Hauptsache ist, daß die Akten aufbewahrt werden.

Das K a s s a b u c h und das K o n t o k u r r e n t b u c h sind wie im Reglement von 1851 beibehalten worden.

Was das Matrikelregister betrifft, von dem wir bereits bei Art. 27 sprachen, so werden wir uns über dasselbe anläßlich der Art. 50 u. ff. des Nähern verbreiten.

Wir fügen über die Formulare für die Führung der Bücher noch eine leztc Bemerkung bei. Das Reglement von 1851 enthält, als Formular Nr. l, eine von den Konsulaten ihrem Jahresberichte beizulegende Uebersicht der von ihnen besorgten Geschäfte. Dieses Formular ist nichts Anderes als eine modiflzirte Niederschreibung des Protokolls. Es scheint uns nun weit einfacher und praktischer zu sein, von den Konsularbeamten die alljährliche Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu verlangen, als sie zu nöthigen, eine neue Redaktionsarbeit zu machen. Aus diesem Grunde glaubten wir, das Formular Nr. l des Reglements von 1851 weglassen zu sollen.

Artikel 49 entspricht dem 1. Alinea von § 4 des Art. 15 des Reglements vom 1. Mai 1851.

Artikel 50, 51 und 52 enthalten eine der wichtigeren Neuerungen des Reglements. Die Nüzlichkeit eines Matrikelregisters über die in einem Konsularbezirke ansäßigen Schvveizerbürger ist so einleuchtend, daß wir glauben, dabei nicht weiter verweilen zu müssen. Sie wird vor Allem von den Herren Konsularbeamten selbst begriffen werden, wofür wir einen Beweis darin erbliken, daß mehrere derselben diese Register in ihrem Konsulate bereits eingeführt und uns ersucht haben, die Einführung derselben für alle obligatorisch zu machen. Wenn dieses Register gut geführt und regelmäßig in Vollständigkeit gehalten wird, so wird dieß den Konsuln die so zahlreichen Nachforschungen sehr erleichtern, welche theils die heimatlichen Behörden, theils Private bei ihnen nachsuchen, und ihnen im Weitem eine viel bessere Kenntniß
der Anzahl und des Aufenthaltortes der unter ihre Obsorge gestellten Mitbürger verschaffen. Die Artikel 50, 5l und 52, sowie das dazu gehörige Formular, sind übrigens so explicit, daß wir uns weiterer

792 Auseinandersezungen über die Art und Weise enthalten können, wie diese Matrikelregister nach miserai Dafürhalten geführt werden müssen. Wir sprechen die Hoffnung aus, daß die Herren Konsularbeamten ihr Möglichstes thun werden, daß die Vorschriften dieser Artikel kein todter Buchstabe bleiben; wir glauben, daß es in ihrem eigenen Interesse liegt, deren Durchführung möglichst zu befördern.

IV. Abschnitt.

Vom Konsulats-Archiv.

Wir haben der NormirungO dieser im Reglement von 1851 ganz O O unberührt gelassenen wichtigen Materie einen eigenen Abschnitt gewidmet. Da die sachbezüglich hier folgenden Artikel für sich sprechen und unsere Absichten hinlänglich ersehen lassen, so glauben wir, uns allgemeiner Bemerkungen darüber enthalten zu können.

Artikel 53, 54, 55 und 56 scheinen uns keiner Erläuterungen zu bedürfen.

Artikel 57. Der Bundesrath muß von der regelrechten Uebertragung des Konsulats-Archivs ganz gehörig in Kenntniß gesezt werden, damit er unter allen Umständen wisse, an wen abfällige Reklamationen oder Rükgriffe zu richten sind. Da die Kousulatsarchive Staatseigentum sind, so hat der Bundesrath über ihre Couservirung zu wachen. Als Beleg für die Wichtigkeit dieser Bestimmungen führen wir z. B. die Thatsache an, daß wir troz langwieriger Nachforschungen noch keine Spur von den Archiven zweier seit Jahren vakanter Konsulate entdeken konnten. Beim Abtreten von ihrem Posten haben sich die betreffenden Konsuln nicht mehr um ihr Archiv bekümmert und dem Bundesrathe keine bezügliche Auskunft ertheilt. Es ist dieß eine Ordnungswidrigkeit, und zwar eine um so unstatthaftere, als unter gewissen Umständen von Konsulatsarchiven, die in dieser Weise im Stiche gelassen oder einem unbekannten Privatmann zur Verwahrung gegeben w erden, ein bedauerlicher und vielleicht von den mißlichsten Folgen begleiteter Mißbrauch gemacht werden könnte. Es ist demnach von Wichtigkeit, solchen Vorkommnissen für die Zukunft den Riegel vorzuschieben.

Artikel 58 gibt uns zu keinen Bemerkungen Anlaß.

V. Abschnitt.

Yon den Urlauben und Demissionen.

Artikel 59. Es ist gut, wenn der Generalkonsul oder diplomatische Agent von den Absenzen benachrichtigt wird.

793 Was die Anzeige an den Buudesrath betrifft, so ist dieselbe bereits im Art. 12 des Reglements von 1851 vorgeschrieben, welcher übrigens im Grundsaze bereits alle Bestimmungen dieses Abschnittes enthält.

Artikel 60 und 61. Das 2. Alinea des Art. 61 ist nur eine Aufnahme des modus vivendi, welcher bereits seit Jahren in der Praxis eingehalten wird. Der demissionirende Konsularbeamte soll seinen Posten nicht verlassen, ohne daß derselbe offiziell in die Hände seines Nachfolgers übergeben wird.

lieber einen Punkt glaubten wir zwar eine reglementarische Bestimmung nicht aufstellen, dagegen doch die Aufmerksamkeit der Herren Konsularbeamtcn in gegenwärtigem Kreisschreiben auf denselben hinlenken zu sollen. Es kommt bisweilen vor, daß in Urlaub befindliche Konsularbeamte in die Schweiz kommen und einige Zeit daselbst verweilen, ohne diesen Anlaß dazu zu benuzen, sich persönlich der Bundesbehörde vorzustellen. Es bedarf wohl keines Nachweises, wie ersprießlich es für den guten Gang des Dienstes ist, daß so viel als möglich der Bundesrath in persönliche Beziehungen mit denjenigen trete, die ihn im Auslande zu vertreten haben. Diese Anläße sind sehr selten und wir sprechen demnach den Wunsch aus, daß die Herren Konsularbeamten dieselben benuzen möchten, wenn es geschehen kann, ohne daß für sie beträchtliche Kosten oder Zeitverlust damit verbunden wären.

VI. Abschnitt.

Einnahmen der Konsulate.

Artikel 62. Der Artikel 33 des Reglements von 1851 besagt, daß die Konsularbeamteu aus der eidgenössischen Kasse weder eine fixe Besoldung, noch eine andere Vergütung erhalten. Thatsächlich entspricht dieß jedoch nicht mehr der Wirklichkeit, da das eidgenössische Budget bereits seit mehrern Jahren eine Summe von Fr. 50,000 zur Vertheilung unter eine Anzahl Konsulate auswirft.

Wir hielten es für nothwendig, eine diesfällige Erwähnung in das Reglement aufzunehmen, mit gleichzeitiger Hinweisung (Art. 20), daß der Bundesrath den Konsulaten, welche eine Entschädigung erhalten, gewisse besondere Verpflichtungen auferlegen kann, die den mit einer solchen nicht bedachten nicht überbunden werden.

Die Revision des Konsulart arifs ist öfters und von den meisten Konsularbeamten verlangt worden;i sie finden,i daß der gegenwärO O O tige Tarif zu niedrig und in keinem Verhältnisse mehr mit den Umständen sei, in denen wir heute leben. Wir glaubten diesen

794 Reklamationen entsprechen zu sollen durch eine in billigem Ma3e vorgenommene Erhöhung der den Konsuln bewilligten Gebühren.

Sodann hielten wir eine Vereinfachung des Tarifs in dem Sinne für nöthig, daß man in Zukauft nur zwei Kategorien von Konsulaten mehr ausscheiden würde, nämlich die europäischen einerseits und die außereuropäischen anderseits.

Endlich haben wir iu Bezug auf die Liquidation der Hinterlassenschaften ein anderes System befolgt als das im gegenwärtigen Tarif beobachtete. Lezterer bewilligt dein mit der Liquidation beauftragten Konsularbeamten einen gewissen Prozentantheil vom Betrage der Hinterlassenschaft, welcher um so niedriger sich gestaltet, je mehr das Kapital der Hinterlassenschaft anwächst. So bezahlen die Erbschaften unter Fr. 25,000 3 %, während die höher hinauf gehenden nur l % entrichten. Es schien uns nun im Gegentheil gerechter, kleinere Erbschaften einen geringem Ansaz bezahlen zu lassen, als größere, weßhalb wir 2 % bis auf Fr. 5000, 4 > von Fr. 5 bis 100,000 und 5 "/» für Beträge über Fr. 100,000 festgesezt haben.

Artikel 64, 65, 66 lind 67 entsprechen den Artikeln 34, 35, 36 und 37 des Reglements vom 1. Mai 1851.

VII. Abschnitt.

Aeussere Formen.

Ueber diesen Abschnitt haben wir nichts zu bemerken.

Nachdem wir so mit Ihnen die hauptsächlichsten Abänderungen durchgangen haben, die von dem Réglemente, welches wir die Ehre haben, Ihnen angeschlossen mitzutheilen, an den Bestimmungen des frühem vom 1. Mai 1851 vorgenommen wurden, erübrigt uns nur noch, die Hoffnung auszusprechen, daß diese Modifikationen von den Herren Konsularbeamten gut aufgenommen werden möchten und daß sie in den dieser Revision zu Grunde liegenden Intentionen den lebhaften Wunsch erkennen werden, den guten Gang des Dienstes zu fördern und den Fehlern sowie den Luken der bisherigen Organisation Abhilfe zu verschaffen. Wir geben uns der Erwartung hin, daß dieses neue Werk von günstiger Wirksamkeit sein werde, indem es den Herren Konsularbeamten die

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Erfüllung der edlen Aufgabe erleichtern dürfte, der sie sich bis anhin mit so anerkennenswerthem Eifer gewidmet haben und der sie auch fernerhin ihre Sorgfalt und Thätigkeit zuwenden mögen.

Wir benuzen diesen Anlaß, um Sie, hochgeehrter Herr, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

35

796

# S T #

Bericht des

schweizerischen Konsuls in Marseille (Hrn. Alfred Rosenburger, von Basel) für das Jahr 1874.

(Vom

15. Mai, eingegangen 21. Juni 1875.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Die Schiffahrt im Hafen von Marseille im Jahr 1874.

Im Jahre 1874 sind 439 französische Seefahrer mit einem Tonnengehalt von 202,371 Tonnen und 350 fremde mit 142,346 Tonnen Gehalt in den Hafen eingefahren. Der Verkehr unter französischer Flagge hat sich um 52 Schiffe und um nahezu 12,000 Tonnen, der Verkehr unter fremder Flagge um 94 Schiffe mit 54,000 Tonnen vermehrt. Ausgelaufen sind: Seefahrer unter französischer Flagge 433 mit 195,947 Tonnen Gehalt und unter fremder Flagge 363 Schiffe mit 146,401 Tonnen Gehalt. Es haben daher im Jahre 1874 die auslaufenden Schiffe im Verhältniß ebenso zugenommen als die einlaufenden. Es sind 60 Schiffe mit 20,000 Tonnen Gehalt unter französischer Flagge und 111 Schiffe mit 60,000 Tonnen Gehalt unter fremder Flagge mehr ausgelaufen als im Vorjahre.

Die Küstenschifffahrt weist dagegen ganz entgegengesetzte Ergebnisse auf. Sie hat überall abgenommen. Im Jahre 1874 sind nur noch 4694 Schiffe anstatt 5080 eingelaufen und der Tonnen-Gehalt sank von 1873 auf 1874 von 1,375,468 Tonnen auf 1,334,662 Tonnen. Es ist dies der Antheil der französischen Flagge. Die

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(Kreisschreiben.) Bern, den 4. Juni 1875. Der schweizerische Bundesrath an die diplomatischen und Konsular-Beamten der Eidgenossenschaft im Auslande.

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1875

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31

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17.07.1875

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779-796

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