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Verordnung über

das Tragen von Uniformen und militärischen Abzeichen ausser der Dienstzeit.

(Vom 29. Weinmonat 1875.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung von Art. 151 und 159 der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, verordnet: 1. Sämmtliche, der Mannschaft außer Dienst anvertraute Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände sind Eigenthum des Staates.

Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege für die eidg. Truppen (Art. 151, g und Art. 166, 22) bestraft.

2. Das Tragen von ordonnanzmäßigen Uniformstüken und Ausrüstungsgegenständen außer Dienst ist strenge untersagt. In gleicher Weise ist Jedermann das Tragen von militärischen Gradauszeichnungen außer Dienst verboten.

543 Zuwiderhandelnde sind dem betreffenden Kreiskommandanten zu verzeigen und von diesem mit einer Buße von 2--30 Franken, oder einfachem oder strengem Arrest bis auf 5 Tage zu bestrafen. Im Falle, daß eine Geldbuße ausgesprochen wird, gebührt dem Verleider ein Drittheil.

Die Bußen fallen dem eidgenössischen Invalidenfond zu.

3. In die gleiche Strafe gemäß Ziffer 2 verfällt derjenige, welcher einen Gegenstand militärischer Ausrüstung, oder Bekleidung käuflich oder schenkweise, oder aus irgend welchem andern Grunde übernimmt. Solche Gegenstände können überdies, wo und wann sie getroffen werden, ohne Ersaz zu Händen genommen werden.

4. Wehrpflichtige, welche zu Festanläßen ihre Uniform außer Dienst tragen wollen, haben dafür die Bewilligung der kantonalen Militärbehörde einzuholen.

B e r n , den 29. Weinmonat

1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Verordnung über das Tragen von Uniformen und militärischen Abzeichen ausser der Dienstzeit. (Vom 29. Weinmonat 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1875

Date Data Seite

542-543

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