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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrathe, Namens der Eidgenossenschaft, und dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern über die Feststellung der abschliesslichen Leistungen der lezteren an den Bundessiz.

(Vom 24. Juni 1875.)

Tit.!

In unserm Berichte über die Geschäftsführung des Departements des Innern im Jahre 1874 (Bundesblatt 1875, Band II, Seite 286 bis und mit 289) haben wir bereits in ziemlich eingehender Weise über die Angelegenheit betreffend die Beschaffung weiterer Lokalitäten für die Centralbundes Verwaltung, so weit sie zu Anfang dieses Jahres gediehen war Bericht erstattet, indem wir mittheilten, welche Schritte von uns gethan worden seien, einerseits um möglichst annähernd zu ermitteln, wie viele Räumlichkeiten für die verschiedenen Verwaltungsabtheilungen, namentlich mit Rüksicht auf die aus der Durchführung der neuen Bundesverfassung erwachsenden Mehrbedürfuisse, erforderlich seien, und andererseits um die Gemeinde Bern zur Erfüllung der ihr diesfalls obliegenden Leistungen zu veranlaßen.

Bundesblatt Jahrg. XXVII. Bd. III.

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Da dieser vorläufige Bericht, wie bemerkt, die einleitenden Vorkehren in dieser Angelegenheit einläßlich genug behandelt, um als Orientirung über den Stand der Sache im Allgemeinen bis zum Beginn der eigentlichen Unterhandlungen dienen zu können, so glauben wir, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, unsere heutige Berichterstattung einfach an denselben anknüpfen zu sollen.

Am Schlüsse des genannten Berichtes haben wir angeführt, daß zufolge der in Sachen mit dem Einwohnergemeinderathe von Bern geführten einleitenden Korrespondenz von diesem (unterstüzt durch die Regierung von Bern) behufs Anbahnung einer Verständigung über das in Frage stehende Begehren des Bundesrathes die Veranstaltung einer Konferenz angeregt worden sei, welcher Vorschlag von uns bereitwillig angenommen wurde.

Diese Konferenz, bei welcher sich außer den beiden betheiligten Parteien auch die Regierung von Bern durch eine Abordnung vertreten ließ, fand am 9. Februar laufenden Jahres statt.

Die diesfälligen Verhandlungen, bezüglich deren Verlauf wir auf das de» Akten beigelegte Protokoll verweisen, führten indessen noch zu keinem Resultat. Da die Abordnungen mit keinen speziellen Instruktionen versehen waren, so beschränkte man sich vorderhand darauf, die Angelegenheit nach allen Richtungen, namentlich in Bezug auf die prinzipielle rechtliche Frage, in welcher, wie aus dem Protokoll ersichtlich ist, die Meinungen bedeutend auseinander gingen, des Nähern zu besprechen, wobei man sich schließlich dahin einigte, die Konferenz zu vertagen, in der Meinung, daß auf den für später in Aussicht genommenen Wiederzusammentritt derselben ,,für den eventuellen Fall, daß von der streitigen prinzipiellen Frage abstrahirt und eine Vereinbarung auf Grundlage beiderseitiger Leistungen angestrebt werden wollte, die betheiligtcn Abordnungen von ihren Koinittenten mit bestimmten Instruktionen, namentlich in Bezug auf das Maß dieser Leistungen versehen werden sollend Im Verlaufe der bezüglichen Konferenzverhandlungon war seitens der Abordnung des Gemeiuderaths von Bern auch erwähnt worden, daß dem Gemeinderath seit dem Auftauchen dieser Frage mehrere Offerten für den Ankauf größerer Gebäulichkeiten eingegangen seien, nämlich : 1) von dem Eigenthümer des Postgebäud^s für das Postgebäude nebst dem Hôtel Boulevard -- Kaufpreis Fr. 800,000; 2)
von der in Liquidation befindlichen Gesellschaft der schweizerischen Vereinsbank für das ehemalige Egginiannhai.s, Preis Fr. 500,000, und 3) von der Museumsgesellsehaft für das Museumsgebäude zu ungefähr Fr. 750,000.

Im Fernern wurde auch des Inselspitales Erwähnung gethan, indem die Abordnung der Regierung von Bern anführte, daß dieses

58l Spitalgebäude schon seit längerer Zeit den Anforderungen nicht mehr genüge und daher in nicht ferner Zukunft ein Neubau werde erstellt werden müssen.

Die Abordnung des Gemeinderathes erklärte sich bereit, bezüglich der oben erwähnten, ihr zum Verkauf angebotenen Gebäude schriftlich noch nähere Aufschlüsse zu ertheilen und sodann, wenn es gewünscht werde, eine gemeinschaftliche Besichtigung derselben zu veranstalten.

In der hierauf von Seite der Delegirten des Gemeinderathes Bern unterm 23. Februar erfolgten Berichterstattung wurde zunächst darauf hingewiesen, daß vor Alleni aus darauf Bedacht genommen werden sollte, die Kunstsäle im dritten Stokwerke des Bundesrathhauses, sobald dieselben infolge der nun zur Verwirklichung gelangenden Erstellung eines Kunstmuseumsgebäudes disponibel werden, zu Büreaulokalen einzurichten.

Im Weitern besprach die Vernehmlassimg der Herren Delegirten die oben erwähnten Gebäulichkeiten, indem sie über den Raumgehalt derselben, ihren baulichen Zustand etc. nähere Aufschlüsse ertheilte.

Fast gleichzeitig mit obigem Berichte wurde uns von dea Herren Architekten Studer (Erbauer des Bundesrathhauses) und Davinet ein Projekt eingereicht, welches dem vorhandenen Raumbedürfnisse durch einen an der Stelle des jezigen Kasinos zu errichtenden, durch eine Gallerie mit dem Bundesrathhause zu verbindenden Neubau abhelfen wollte. Da diese Lösung der Frage vom Standpunkte der eidgenössischen Verwaltung unzweifelhaft als sehr wünschbar erscheinen mußte, so theilten wir das Projekt dem Gemeinderathe zur Kenntnißnahme und Meinungsäußerung darüber mit, erhielten aber von demselben unterm 22. März eine ablehnende Antwort. Wir konnten auch nicht umhin, anzuerkennen, daß der Gemeinderath hiefür, wenigstens theilweise, triftige Gründe habe.

Jedenfalls aber mußten wir finden, daß die Gemeinde nicht dazu angehalten werden könne, ihrer Verpflichtung gerade in dieser Weise nachzukommen. Wir glaubten daher, hievon für einstweilen absehen zu sollen.

Nach Erledigung dieses Zwischenfalles fand sodann unterm 17. April die in Aussicht genommene gemeinschaftliche Besichtigung der mehrerwähnten Gebäude statt. Dieser Augenschein ergab, daß (nebst den Kunstsälen im Bundesrathhause) von den in Frage stehenden Gebäulichkeiten nur das Vereinsbankgebäude und das Postgebäude weiter in Betracht fallen könnten.

S82 'i r Nachdem nun durch diese Vorgänge die Angelegenheit so weit gefördert war, als es mittelst bloß vorbereitender Verhandlungen geschehen konnte, schritten wir zur Wiederaufnahme der diesbezüglichen weitern Unterhandlungen, indem wir, unter einläßlicher Erörterung der Sachlage, wie sie sich bis zum damaligen Zeitpunkte gestaltet hatte und unter vergleichender Besprechung der in Frage liegenden G-ebäude, mit Schreiben vom 30. April an den Gemeinderath die Einladung richteten, es möchte derselbe entweder seinen Delegirten die zu einer ersprießlichen Weiterführung von Konferenzverhandlungen nöthigen bestimmten Instruktionen ertheilen, oder aber, falls er dies vorziehen sollte, dem Bundesrathe direkt von sich aus, gestüzt auf die durch die bisherigen Verhandlungen gegebene Sachlage bestimmte Erklärungen zugehen lassen.

In Beantwortung dieses Schreibens machte dann der Gemeinderath von Bern mit Zuschrift vom 10. Mai dem Bundesrath in dieser Angelegenheit folgende Vorschläge: 1) ^Abtretung des Bundesrathhauses an den Bund zum künftigen Eigenthum ; 2) Räumung der Kunstsäle nach Vollendung des Baues des neuen Kunstmuseums, spätestens aber bis 1. Juli 1879 : 3) Abtretung des von der Einwohnergemeinde Bern zu kaufenden Gebäudes der schweizerischen Vereinsbank (das Postgebäude war im Laufe der Unterhandlungen auch außer Berüksichtigung gefallen) an den Bund unter der Bedingung einer Beitragsleistung der Eidgenossenschaft im Betrage von Fr. 200,000; 4) unbedingte Entlastung der Einwohnergemeinde Bern von allen Verpflichtungen in Betreff des Bundessizes; 5) Rükfall des Bundesrathhauses und des Gebäudes der Vereinsbank an die Einwobnergemeinde Bern, das lettere gegen Rükerstattung des Bundesbeitrages von Fr. 200,000, im Falli!

diese Gebäude von der Eidgenossenschaft nicht mehr für Büreaulokale und Dependenzen des Zentralsizes der BundesVerwaltung verwendet werden sollten.

Bei Aufstellung dieser Vorschläge ist der Gemeinderath von der Voraussezung ausgegangen, daß das neu zu erwerbende Gebäude der Vereinsbank noch für längere Zeit nur t h e i l w e i s e für d i e e i d g e n ö s s i s c h e Z e n t r a l v e r w a l t u u g in A n s p r u c h g e n o m m e n w e r d e und daß inzwischen, bis zu: vollständigen Inanspruchnahme sämmtlicher Lokalitäten der übrige Theil zum Nuzen des Bundes vermiethet werden könne.

583 Hierauf erwiederten wir dem Gemeinderathe mit Schreiben vom 28. Mai, daß diese Voraussezung nicht zutreffend sei ; vielmehr zufolge vorgenommener genauer Untersuchung die sofort zu befriedigenden Bedürfnisse es mit sich brächten, nach Besezung aller Räume des Bundesrathhauses (die Kunstsäle mit inbegriffen) das Militärdepartement mit allen seinen Bureaux und noch irgend eine andere jezt im Bundesrathhause befindliche Verwaltung mit einem Bedarf von 3 bis 4 Zimmern in das neue Gebäude zu verlegen, wozu dann noch die jezt schon außerhalb des Bundesrathhauses untergebrachten Bureaux und die Vizekanzlerwohnung hinzukommen.

Somit stehe außer Zweifel, daß zumal jezt, so lange die Kunstsäle nicht zur Verfügung stehen, das Vereinsbankgebäude kaum dem ganzen Bedürfnisse zu entsprechen vermöge.

Mit besagter Voraussezung falle aber auch der Grund, der vom Gemeinderath der Stadt Bern verlangten Betheiligung an dem Ankaufe der Vereinsbank weg. Vielmehr scheine sich uns aus dem Umstände, daß das dermalige Bedürfniß den g a n z e n Raum erfordert, den jenes Gebäude zu bieten vermöge, zu ergeben, daß dasselbe dem Bunde ohne weitere Leistung und daher auch in dem für den künftigen Gebrauch geeigneten Zustande, also nach Vornahme der hiezu nöthigen Aenderungen, zur Verfügung zu stellen sei. Leztere wären demgemäß auch bezüglich der Kunstsäle ohne Entgeld des Bundes auszuführen. Wir fanden nämlich, daß, wenn der Bund eine einmalige Leistung der Einwohnergemeinde Bern, bestehend in unentgeldlicher Ueberlassung des Bundesrathhauses und des Vereinsbankgebäudes, zwar nach Vornahme der nöthigen Aenderungen an lezterm und an den Kunstsälen, als Ablösung für die auf der Gemeinde lastende immerwährende Verpflichtung sich bereit finden lasse, leztere ohne Zweifel alle Ursache habe, hierin ein gi'oßes Entgegenkommen zu erbliken.

Schließlich erklärten wir, daß, wenn der Gemeinderath geneigt sei, diese Auseinandersezungen als Grundlage eines zu treffenden Einverständnisses anzunehmen, wir unsererseits bereit seien, mit Zugestehung eines etwaigen Riikfalles fraglicher Gebäude, welcher Rükfall jedoch erst soll eintreten können, wenn die Gebäude durch förmlichen Beschluß der zuständigen Behörden aufhören sollten, der Zentralverwaltung des Bundes zu dienen, einen hienach vereinbarten Vertragsentwurf der Bundesversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.

Bei diesem Anlaße bemerkten wir im Fernern noch, daß auch das Münzgebäude den gegenwärtigen Anforderungen nicht mehr entspreche, daß wir dasselbe jedoch bis dahin nicht mit in Besprechung gezogen haben, weil hierüber ein besonderer Vertrag mit der Regierung von Bern bestehe.

584 Wir erwähnen dieses lezteren Punktes hier lediglich in der Absicht, um jezt schon darauf aufmerksam zu machen, daß, entsprechend dem von den beiden Räthen in ihrer gegenwärtigen Session.

in Betreff der Erweiterung des Münzgebäudes aufgestellten Postulate, auch in dieser Richtung die nöthigen Unterhandlungen, welche jedoch mit den vorliegenden der Natur der Sache nach nicht zu vermengen sind, folgeil werden.

Nachdem nach Erlaß obigen Schreibens an den Gemeinderath zwischen dem Vorstande des Departements des Innern und Abgeordneten des Gemeinderathes noch m e h r f a c h e m ü n d l i c h e U n t e r h a n d l u n g e n stattgefunden hatten, stellte der Gemeinderatl.

mit Schreiben vom 10. dies in Abänderung seiner Offerte vom.

10. Mai die alternative Proposition: E n t w e d e r das Bundesrathhaus und das Vereinsbankgebäude in ihrem gegenwärtigen Zustande und unter dem Vorbehalte eventuellen Rükfalles an die Gemeinde Bern und ohne Beitragsleistung des Bundes au den Ankauf des Vereinsbankgebäudes als Eigenthum zu überlassen, o d e r , außer der vorerwähnten Abtretung des Bundesrathhauses an den Bund, Bezahlung einer Aversalsumme von fünfmalhunderttausend Franken in zu vereinbarenden Ratazahlungen, mit der weiteren Verpflichtung, dem Bunde am östlichen Ende des Bauplanes, welcher zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade liegt, das zu einem Neubau erforderliche Terrain zum Preise von Fr. 10 per Quadratfuß abzutreten.

Dieses Anerbieten "bezeichnete der Gemeinderath als sein leztes Wort in dieser Angelegenheit, indem er erklärte, daß es ihm unmöglich wäre, darüber hinausgehende Zugeständnisse zu machen.

Diese neue Proposition weicht von der mit unserm Schreiben vom 28. Mai gestellten Forderung darin ab, daß die genannten Gebäude in ihrem gegenwärtigen Zustande abgetreten würden, somit der Bund die zu ungefähr Fr. 80,000 angenommenen Abänderungskosten zu tragen hätte, wogegen der Gemeinderath von dem früher verlangten Beitrag des Bundes an die Ankaufssumme für das Vereinsbankgebäude von Fr. 200,000 absteht.

Zu dem alternativen, einen Neubau voraussezenden Anerbieten, gab der Umstand Veranlaßung, daß die Miethverträge für das Vereinsbankgebäude auf verschiedene, zum Theil ziemlich entfernt« Termine auslaufen, so daß, da eine frühere Aufhebung derselben dem Gemeinderath aus
wichtigen materiellen Gründen unthunlich erschien, hierin, namentlich mit Rüksicht auf die nöthigen baulichen Aenderungen, ein wesentliches Hinderniß für die Lösung der vorliegenden Frage mit Hilfe dieses Gebäudes erblikt werden mußte.

585 Schon in dieser Beziehung wird sich die Sache mit einem Neubau etwas günstiger gestalten, da die Ausführung eines solchen nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt, als wenn man die Zeit hätte abwarten müssen, bis alle Miethverträge im Vereinsbankgebäude ausgelaufen gewesen wären. Ueberdies wird damit der Vortheil erreicht, daß die ganze Einrichtung noch mehr den speziellen Bedürfnissen angepaßt werden kann als dies bei dem Vereinsbankgebäude auch mit den daran beabsichtigten Veränderungen der Fall sein würde, was wir daher auch als das entscheidende Moment glaubten ansehen zu sollen.

Ein störender Umstand für die Erledigung dieser Angelegenheit mittelst Neubaues hat sich dann aber neuestens in der Geltendmachung eines Servitutrechtes von Drittmannsseite auf den vorbezeichneten, vom Gemeinderathe uns anerbotenen Bauplaz ergeben.

Für den Fall, daß es nicht gelingen sollte, dieses unvorhergesehene Hinderuiß zu beseitigen, ist nun zwar der Gcmeinderath bereit, den Bauplaz am westlichen Eade der gleichen Baulinie anzuweisen ; immerhin kann man sich nicht verhehlen, daß dieser Tausch wegen der großem Entfernung des leztern Plazes vom Bundesrathhause, uebstdem daß er ungünstigere Verhältnisse für die Fundation bieten würde, nicht erwünscht wäre.

0 Da die Verhandlungen mit dem Gemeinderathe erst in den lezten Tagen zum Abschlüsse gelangten, so fehlte selbstverständlich die, Zeit zur Vorbereitung einer auch nur einigermaßen vollständigem Vorlage über den Neubau. Dieselbe besteht daher nur in Skizzen zum Zwek der annähernden Bemessung der uöthigen Größe des Bauplazes und des Betrages der Baukosten.

Es ist dabei, nachdem die frühern Untersuchungen ergeben hatten, daß das Vereinsbankgebäude nebst den Kunstsälen im Bundesrathhause den vorhandenen Bedürfnissen (zwar abgesehen von der Vizekanzlerwohnung) zu genügen vermöchte, von den liaumverhältnissen dieses Gebäudes ausgegangen worden, zwar unter Annahme einer etwas großem Zahl von Räumlichkeiten und theilweise größern Dimensionen. Hienach hat sich unter dem Einflüsse der Form des Bauplazes ein Bedürfniß von 12,000 Q ' ergeben, wonach die Kosten des Bauplazes also Fr. 120,000 betragen.

Die Baukosten sind nach dem kubischen Inhalte berechnet worden, nachdem dieser gestüzt auf die vorliegenden Grundrisse und die angenommenen Etagehöhen bestimmt worden ist.
Die Grundfläche des Gebäudes abzüglich des Lichthofes beträgt 10,704 n '. Als Höhe sind für Souterrain, Parterre und drei Etagen sammt der halben Höhe des Dachraumes 68 ' in Rechnung

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gebracht worden, und es haben sich hienach 727,872 Kubikfuß ergeben.

Als Einheitspreis wurden 95 Rappen per Kubikfuß angenommen, welcher nach eingezogener Erkundigung sich nach den neuesten Bauten der Berner Baugesellschaft in der gleichen Lage ergeben hat. Es mag anzunehmen sein, daß wegen durchschnittlich größerer Dimensionen der Zimmer der in Rede stehende Bau etwa,» weniger kosten würde, wogegen dann aber die äußere Ausstattung gegenüber den erwähnten Privathäusern wieder den Ausgleich bilden dürfte.

Aus dem Maße von 727,872 Kubikfuß und dem Einheitspreise von 95 Rappen berechnen sich also die Baukosten auf Fr. 691,473 Dazu der Bauplaz mit ,, 120,000 ergibt als Total Fr. 811,473 eine Summe, welche allerdings unsere Vorausse/ung übertrifft, indem wir nicht glaubten, einen so hohen Einheitspreis annehme a zu müssen, wie es nach den neuesten Erfahrungen nun nothwendij zu sein scheint. Wie schon angedeutet, kommt wegen tieferer Fundation noch ein gewisser Betrag hinzu, falls der äußere Bav:plaz gewählt werden müßte.

Hienach stellt sich nun freilich die Summe, welche dem Bund abzüglich der Leistung der Gemeinde Bern zu bestreuen verbloibt, beim Neubaue sehr wesentlich höher als es bei Abtretung dos Vereinsbank - Gebäudes der Fall gewesen wäre, indem die Abänderungen an diesem zusammen mit denjenigen in den Kunstsäle.i sich bloß etwa auf Fr. 80,000 belaufen haben würden.

Es erscheint nöthig, dies bei Beurtheilung der Leistung der Gemeinde Bern zu berüksichtigen, welche in beiden Fällen sich gleich hoch beziffert, wenn auch das Verhältniß zu dem, was dem Bund im einen und andern Falle zu thun bleibt, ein verschiedenes ist. Der Gemeinde gegenüber kann aber wohl nur das nach dein Vereinsbankgebäude sich ergebende Verhältniß in Anschlag gebracht werden, da sie, wie schon an früherer Stelle bemerkt wurde, nicht verpflichtet werden kann, dem vorhandenen Raumbcdürfnisse mit einem Neubaue abzuhelfen.

Dabei kommt übrigens auch noch in Anschlag, daß unter dea Räumlichkeiten, deren Beschaffung sowohl im Vereinsbankgebäudc als im Neubaue berüksichtigt wurde und die in Wirklichkeit auch für die betreffenden Verwaltungen nothwendig sind, sich eine gewisse Anzahl befindet, bei denen es ihrer Bestimmung zufolge gleichwohl mindestens zweifelhaft erscheint, ob sie in dem Sinne-

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als Bedürfniß der eidgenössischen Zentralverwaltung geltend gemacht werden könnten, wie es erforderlich wäre, um ihre Beschaffung der Gemeinde Bern zu überbinden.

Wenn aus dieser Rüksicht eine gewisse Leistung des Bundes motivirt erscheinen dürfte, so kommt dabei weiter in Betracht, daß unter den Abänderungen am Vereinsbankgebäude die größten Posten die Einführung einer allgemeinen Heizung und die Verlegung der Aborte gebildet hätten, was beides mit Rüksicht auf den Gebrauch als öffentliches Gebäude sehr wünschbar erschien, indessen von deiGemeinde vielleicht doch nicht gerade hätte gefordert werden können, da die jezigen bezüglichen Einrichtungen in gewissem Maße dem Bedürfnisse auch entsprechen.

Zu erwähnen bleibt noch, daß die Unterhaltskosten des Bundesrathhauses, welche zufolge der eigentümlichen Ueberlassung desselben an den Bund von diesem zu bestreiten wären, nach dem nachgewiesenen bisherigen jährlichen Durchschnitt Fr,. 1800 betragen. Andererseits ist auch die unentgeldliche Ueberlassung des dermalen bloß gepachteten Bodens, auf welchem das dem Bund gehörige Gewächshaus steht, einbedungen.

Die Frage, welche wir uns zunächst der hohen Bundesversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten erlauben, ist also die, ob die Einwohnergemeinde Bern nach eigenthümlicher Ueberlassung des Bundesrathhauses und einer dermaligen Leistung von Fr. 500,000für die Befriedigung der weitem Lokalbedürfnisse der eidgenössischen Zentralverwaltung tür's Künftige der von ihr übernommenen diesfälligen Verpflichtung entbunden werden wolle.

Ob diese Leistung in der Form der Ueberlassung eines bestehenden Gebäudes oder in Bezahlung einer Summe von diesem Betrage abgetragen wird, in der Absicht der Verwendung der leztern an einen Neubau ist eine andere Frage, welche, wie schon bemerkt, bezüglich des Verhältnisses zur Gemeinde Bern nicht in Anschlag kommt.

Erstere Frage nun glauben wir der hohen Bundesversammlung zur Bejahung empfehlen zu sollen.

Als die Gemeinde Bern das Bundesrathhaus mit einem Kostenaufwand von zirka 2 Millionen erstellt hatte, gab es nur eine Stimme darüber, daß sie sich der übernommenen Verpflichtung in anerkennungswürdiger Weise entledigt habe, und es dachte wohl kaum Jemand daran, daß in näherer Zeit weitere Anforderungen auf Grund dieser Verpflichtung an dieselbe zu richten sein werden, Dies ist nun freilich anders gekommen. Schon vor der Revision der Bundesverfassung mußten einzelne Bureaux außer dem

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Bundesrathliause untergebracht werden, während andere zu sehr eingeengt waren. Die neue Bundesverfassung hat vollends in bedeutendem Maße neue Bedürfnisse mit sich gebracht.

Wenn es damit nothwendig geworden ist, die Gemeinde Be::n dringend zu mahnen, denselben gerecht zu werden, so müssen wir anerkennen, daß deren Behörden nicht gesucht haben, sich ihr<3r Verpflichtung zu entziehen, sondern vielmehr bereitwillig zu freundlicher Erledigung der Angelegenheit Hand boten.

Allerdings kann es nun fraglich sein, ob die Gemeinde Bern verpflichtet und bei der Verpflichtung zu behaften sei, für alle künftigen Zeiten die Lokalbedürfnisse der Eidgenossenschaft, wie immer sie sich unter allen denkbaren Verhältnissen gestalten mögen, zu befriedigen. Eine weitere Frage ist, wie schon früher angedeutet wurde, die, ob alle Bedürfnisse der eidg. Verwaltungen KU Bern als solche der Centralverwaltung, für welche Bern zu sorgen hat, anzusehen sind.

Die vorgeschlagene Abfindung hat den Zwek, diese Frage in freundlicher Weise zu erledigen. Und es will uns scheinen, die Größe des Opfers, welches die Gemeinde Bern zu diesem Zweke bringt und die Art und Weise, wie den dermaligen, beziehungsweise den unter den dermaligen Verhältnissen in Aussicht stehe: ideu Bedürfnissen in Verbindung damit abgeholfen wird, seien geeignet, diese Abfindung der Gutheißung der eidgenössischen Käthe zu empfehlen.

Die Baufrage steht insofern in Zusammenhang damit, als davon die Form abhängt, in welcher die Gemeinde Bern ihre Leistung abträgt.

Bei Erwägung dieser Baufrage kommt es nun darauf an, ob die Vortheile der zwekentsprechenden Einrichtung dem immurili u bedeutenden Opfer, das der Bund dafür zu bringen hätte, entsprechen.

Wir finden, diese Vortheile seien um so größer, als man sieh im Falle befindet, das neue Gebäude den Bedürfnissen einer speziellen Verwaltung, nämlich der des Militärdepartements in allen seinen Zweigen, einschließlich Geûeralstab und Waffenchefs, Sanitätspersonal etc. anzupassen.

Wir wollen bloß darauf aufmerksam machen, daß das Souterrain mit Rttksicht auf Zwekmäßigkeit für Magazine und Arbeitsräume, wie die technische und administrative Verwaltung des eidgenössischen Kriegsmaterials, das Oberkriegskommissariat und die topographische Abtheilung des Stabsbüreau sie bedarf, eingerichtet werden kann, daß es sich ähnlich mit den Dachräumen verhält.

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Wie groß der Vortheil ist, diese Räume in unmittelbarer Nähe der betreffenden Verwaltungen zu besizen, braucht nicht erst nachgewiesen zu werden, wie auch ihre Beschaffung an andern Orten nur gegen hohe Miethen möglich wäre.

Wir haben uns daher auch in Erwägung aller Umstände für die zweite Alternative des Anerbietens des Gemeinderathes von Bern entschieden, welche also in Abtretung des Bundesrathhauses an den Bund, Bezahlung einer Aversalsumme von Fr. 500,000 mit der Verpflichtung zur Abtretung des nöthigen Terrains bei der kleinen Schanze zum Preise von Fr. 10 per Quadratfuß als Bauplaz.

und Abtretung von Grund und Boden beim Gewächshause, Alles nach Maßgabe des darüber unter beidseitigem Ratifikationsvorbehalte abgeschlossenen Vertrages besteht.

B e r n , den 24. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessiz..

Die Bundesversammlung " der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines zwischen dem Bundesrathe, Namens der Eidgenossenschaft einer- und N dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern andererseits -- unterm 22. Juni 1875 unter beiderseitigem Ratifikationsvorbehalte abgeschlossenen Vertrages über die Feststellung cer abschließlichen Leistungen der Stadt Bern an den Bundessfz: 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 24. Juni 1875, beschließt: 1. Es wird dem genannten Vertrage 'die Genehmigung des Bundes ertheilt.

2. Gegen Erfüllung der in diesem Vertrage stipulirten abschließlichen Leistungen wird die Gemeinde Bern der von ihr unterm 18. Christmonat 1848 gemäß dem Bundesbesc hlusse vom 27. November 1848 für den Bundessiz übernommenen Verpflichtungen für alle Zukunft förmlich enthoben.

3. Durch diese Schlußnahme wird die Verpflichtung Berns betreffend die Leistungen für die Münzstätte nicht berührt, sondern es bleibt der zwischen dem Bundesrathe und der Regierung von Bern unterm 4. Wintermonat 1854 abgeschlossene Vertrag bis auf weitere Verständigung in Kraft.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Zwischen dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern ist unter Vorbehalt der Ratifikation Seitens der schweizerischen Bundesversammlung, einerseits, und der Einwohnergemeinde der Stadt Bern, andererseits, zum Behuf der Erledigung der über die Tragweite des Bundesbeschlusses vom 27. November 1848 entstandenen Differenzen, nachfolgende

Uebereinkunft abgeschlossen worden.

Artikel 1.

Die Einwohnergemeinde Bern tritt der schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeldlich als Eigenthum ab: a. Das G e b ä u d e des B u n d e s r a t h h a u s e s im rothen Quartier der Stadt Bern, mit Nr. 229 bezeichnet, nebst den in demselben enthaltenen E i n r i c h t u n g e n und M o b i l i e n , welche der Einwohnergemeinde angehören, und unter Vorbehalt der im Art. 6 von der Einwohnergemeinde reservirten Einrichtungen und Gegenstände.

b. Den zwischen den Seitenflügeln des Bundesrathhauses und nördlich von dem Mittelbau desselben befindlichen inné r u Hof von ungefähr fünfundzwanzigtauscnd Quadratfuß Oberfläche.

Derselbe wird abgetreten bis zu einer in Verlängerung der Nordfacaden der Seitenflügel gezogenen Linie.

Der in diesem Hofe befindliche Brunnen verbleibt der Einwohnergemeinde, welche denselben in gutem Stande erhalten und ohne Genehmigung des Bundesrathes an dem jezigen baulichen Zustande mit Inbegriff der Statuen keine Veränderung vornehmen soll.

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Sie wird den Brunnen wie bis anhin mit Wasser versehen.

Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Fortbestand des Brunnens auf ihrem Eigenthum als Dienstbarkeit zu übernehmen.

Der Brunnen, sowie der Zugang zu demselben, sollen dem Publikum zum angemessenen Hausgebrauch offen stehen.

c. Eine P a r z e l l e der sogenannten V a n n a z h a l d e von ungefähr s i e b e n t a u s e n d z w e i h u n d e r t und a c h t z i g Quad r a t f u ß Oberfläche, auf welcher die Eidgenossenschaft ihr Gewächshaus erstellt hat. Ein Plan über die abgetretene Parzelle wird der Uebereirikunft beigelegt.

Die schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt jedcch die Verpflichtung, im Falle der Erbauung einer Straße längs der Vannazhalde den in beiliegendem Plan gelb angelegten Abschnitt dieser Parzelle der Einwohnergemeinde zum Zweke des Straßenbaues unentgeldlich wieder abzutreten.

In diesem Falle ist der Bundesrath berechtigt, im Interesse der räumlichen Verhältnisse des Gewächshauses die Erstellung einer Stüzmauer zu verlangen, deren Kosten alsdann ?;ur einen Hälfte die Eidgenossenschaft und zur anderen Hälfte die Einwohnergemeinde zu tragen hat.

Artikel 2.

Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der schweizerischen: Eidgenossenschaft eine Summe von f ü n f h u n d e r t t a u s e c d F r a n k e n in zwischen dem Bundesrathe und dem Einwohnergemeinderathe zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die lezte Ratenzahlung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausend achthundert sieben und siebenzig fällig.

Artikel 3.

Falls die schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweke der Erstellung eines von ihr zu benuzenden neuen Verwaltungsgebäudes einen Theil des Bàuplazes zu erwerben wünscht, welcher zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade der kleinen Schanze, im Eigenthum der Einwohnergemeinde, sich befindet, so erklärt sich leztere bereit, der Eidgenossenschaft den nöthigen Bauplaz in der verlangten Ausdehnung zum Preise von zehn F r a n k e n per Quadratfuß zu übergeben, und zwar am östlichen Ende des oberwähnten Grundeigenthums der Einwohnergemeinde, oder wenn die Bemühungen des Einwohnergemeinderathes zur Beseitigung der Einspruchsrechte Dritter wider den Bau auf dieser Stelle erfolglos

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bleiben sollten, am westlichen Ende desselben. In beiden Fällen hat sich die Abtretung auf die ganze hundert und zwanzig Fuß messende Tiefe des Bauplazes zu erstreken. Die Einwohnergemeinde ist jedoch zu einer solchen Landabtretung nur verpflichtet, wenn der Bundesrath ein daheriges Begehren innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Uebereinkunft an den Gemeinderath stellt.

Durch Anlage des neuen Verwaltungsgebäudes an hier bezeichneter Stelle übernimmt die Eidgenossenschaft bezüglich der Erstellung der Trottoirs und Trottoirsrinnen längs den Straßen, welche an das von ihr erworbene Grundeigentum grenzen, die gleichen Verpflichtungen, welche durch Art. 5 der Uebereinkunft vom 29. Januar 1872 zwischen Staat und Gemeinde Bern den Käufern von Bauparzellen auf dem Territorium des nördlichen Abschnittes der kleinen Schanze überbunden worden sind.

Artikel 4.

Die Einwohnergemeinde Bern übernimmt im Fernern die Verpflichtung, auf der ihr gehörenden Vannazhalde keinerlei Gebäude zu errichten, deren Firste die jezige Höhe der Bundesrathhaus-Terrasse überragen würden.

Sie übernimmt auch die Verpflichtung, die erwähnte Terrasse zwischen dem Bundesrathhause und der Vannazhalde als öffentliche Anlage zu erhalten.

Im Fall die schweizerische Eidgenossenschaft von der ihr durch Art. 3 eingeräumten Befugniß zur Beanspruchung von Land auf dem frühern Territorium der kleinen Schanze Gebrauch machen würde, so übernimmt überdies die Einwohnergemeinde auch dem Bunde gegenüber die Verpflichtung, die südlich von dem neu erstellten Verwaltungsgebäude verbleibenden Theile der kleinen Schanze als öffentliche Promenadenanlage zu erstellen und zu unterhalten.

Artikel 5.

Sollte infolge förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörde das Bundesrathhausgebäude aufhören, der Zentralverwaltung des Bundes zu dienen, so fallen die im Art. l, a, b, c, bezeichneten Objekte in ihrem dannzumaligen Zustande als Eigenthum an die Einwohuergemeinde Bern zurük und erlöschen die im ersten und zweiten Absaze des Art. 4 Seitens der Einwohnergemeinde übernommenen Verbindlichkeiten.

Für den nämlichen Fall übernimmt die schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtung, der Einwohnergemeinde Bern die im Artikel 2 vorgesehene Summe von f ü n f h u n d e r t t a u s e n d F r a n k e n zurükzuerstatten.

.549 Artikel 6.

Die unterm 18. März 1864 dem Einwohnergemeinderathe Seitens des Bundesrathes ertheilte Zusicherung zur Benuzung der Kunstsäle des Bundesrathhauses für Kunstzweke bleibt bis zum Ablauf der konzedirten fünfzehnjährigen Frist, resp. bis 1. Juli 1879, in Kraft. Der Gemeinderath erklärt sich für den Fall der früheren Vollendung des bevorstehenden Baues eines neuen Kunstmuseums ·bereit, die obgenannten Räume schon vor diesem Zeitpunkt dem Bunde zur Verfügung zu stellen.

Die Bestimmungen des Art. l, Ziffer a dieser Uebereinku:ift finden keine Anwendung auf die in den vorbemeldten Räumen befindlichen Einrichtungen und Gegenstände.

Artikel 7.

Die Einwohnergemeinde Bern wird fortfahren, bis Ende 1877 die Hälfte der Miethzinse derjenigen Lokalitäten zu tragen, welche für die Bureaux der am Bundessiz zentralisirten Verwaltungszweige außerhalb des Bundesrathhauses in Anspruch genommen werden müssen.

Artikel 8.

Infolge Uebernahme der durch diese Uebereinkunft festgesezteu Leistungen der Einwohnergemeinde Bern erklärt die schweizerische Eidgenossenschaft, daß dieselbe den ihr durch Bundesbeschlüsse vom 27. und 28. November 1848 auferlegten Verbindlichkeiten Genüge geleistet haben soll und entbindet die Einwohnergemeinde Bern vollständig und abschließlich von jeder weitern Verpflichtung u:ad Inanspruchnahme für Bundessizleistungen.

Artikel 9.

Diese Uebereinkunft tritt nach allseitiger endgültiger Ratifikation in Kraft.

Der schweizerische Bundesrath und der Einwolmergemeincerath der Stadt Bern sind mit der Vollziehung derselben beauftragt.

Insbesondere sollen alle diejenigen Bestimmungen, welche dingliche Rechte zum Gegenstand haben, nach Mitgabe der Geseze des Kantons Bern in rechtsverbindliche Form gebracht werden.

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03.07.1875

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579-594

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