# S T # N o i o

1

1

0

9

Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 11. März 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

# S T #

5392

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Vom 4. März 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 99 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Angelo Zucconi, 1874, Wirt, Eonco (Tessin), 2. Raymond Böschung, 1901, Metzger, La Tour-de-Trême (Fribourg), 3. Max Wolf, 1907, Metzger, Lengnau b. Biel (Bern), 4. Walter Schweizer, 1907, Metzger, Lengnau b. Biel (Bern), 5. Marcel Decrauzat, 1907, Kaufmann, Diesse (Bern), 6. Rudolf Dettwiler, 1902, Kaufmann; Köniz (Bern), 7. Alfred Guggisberg, 1907, Confiseur, Biel (Bern), 8. William Widmann, 1904, Vertreter, Corcelles (Neuenburg), 9. Ernest Mühlematter, 1898, Vertreter, Neuenburg, 10. Ernst Reber, 1895, Käser und Landwirt, Escholzmatt (Luzern), 11. Xaver Koppel, 1886, Vertreter, Zürchersmühle (Appenzell A.-Eh.), 12. Ernst Bolliger, 1902, Kaufmann, Niederlenz (Aargau), 13. Rudolf Blaser, 1901, Metzger, Herblingen (Schaffhausen), 14. Alfred Graf, 1909, Vertreter, Lausanne (Waadt), 15. Maurice Moret, 1918, Metzger, Genf, 16. Christian Michel, 1888, Käser, Blidegg (Thurgau), 17. Arthur Bolliger, 1904, Metzger und Wirt, Aadorf (Thurgau), 18. Ernst Wittwer, 1906, Metzger, Biglen (Bern), Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

73

1110 19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

54.

55.

Jean Grenon, 1898, Mètzger, Eiddes (Wallis), Jean Matalon, 1921, griechischer Staatsangehöriger, Hausbursche, St.Gallen, Jakob Weiersmüller, 1915, Metzger, Meisterschwanden (Aargau), Irma Weiersmüller, 1884, gew. Wirtin, Seengen (Aargau), Werner Bernhard, 1905, Metzger, Oftringen (Aargau), Walter Aebi, 1909, Metzger, Zuchwil (Solothurn), Werner Jann, 1905, Metzger und Wirt, Speicher (Appenzell A.-Eh.), Karl Schläpfer, 1913, Zwirner, Eehetobel (Appenzell A.-Bh.), Paul Schumacher, 1904, Metzger, Laufen (Bern), Ferdinand Schneiter, 1908, Metzger, Prangins (Waadt), Albert Moynat, 1910, Metzger, Genf, Eugène Dupont, 1916, Gärtner, Cointrin (Genf), Alfred Jost, 1909, Metzger, Biglen (Bern), Ernst Müller, 1906, Metzger, Safenwil (Aargau), Otto Zimmerli, 1907, Metzger, Brittnau (Aargau), Carlo Monti, 1908, Metzger, Melide (Tessin), Valentin Leisibach, 1911, Maschinist, Kandergrund (Bern), Samuel Nussbaumer, 1893, Landwirt, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), Benedikt Herberger, 1885, Bäcker, · St. Gallen, Aldo Fiori, 1912, Metzger, Cevio (Tessin), Hermann Vontobel, 1903, Fabrikdirektor, Eüti (Zürich), Ernst Ammeter, 1893, Käser, Büron (Luzern), Karl Huser, 1911, Landwirt und Milchhändler, St. Gallen, Martin Sangsue, 1904, Landwirt, Fregiécourt (Bern), Charles Erler, 1883, Koch, Genf, Jean Weber, 1910,-Käser, Brugg (Aargau), Joseph Thalmann, 1904, Metzger, Bulle (Fribourg), Johann Thomann, 1889, Milchhändler, Brienz (Bern), Josef Regli, 1912 } Franz Begli, 1916 > Landwirte, Andermatt (Uri), Dominik Regli, 1911 j Josef Steiger, 1903, Bäcker, Oberriet (St. Gallen), Paul Walker, 1894, Landwirt, Eied (Uri), Brigitta Walker, 1903, Hausfrau, Eied (Uri), Hans Woodtli, 1887, gew. Metzger, Zürich, Daniele Del Ponte, 1910, Vertreter, Locamo (Tessin), Ernst Glauser, 1879, gew. Milchhändler, Biel-Benken (Baselland),

1.111 56.

57.

58.

59.

60.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

70.

71.

72.

73.

Arnold Knechtli, 1909, Metzger, Wallisellen (Zürich), Anna Ullmann, 1890, Hausfrau und Wirtin, Eschenz (Thurgau), Gertrud Gulpen, 1884, deutsche Staatsangehörige, Milchhändlerin, Zürich, Robert Gysel, Metzger, Bibern (Schaffhausen), Otto Troendle, 1924, Vertreter, Zürich, Fritz Beber, 1910, Metzger, Amsoldingen (Bern), Robert Vogt, 1892, Landwirt, Bohrberg (Bern), Alice Zenger, 1925, Ladentochter, Unterseen (Bern), Willy Nuîer, 1909, Bäcker, Berg (Thurgau), Angelina Greco, 1901, Hausfrau, Lugano, Paul Zollinger, 1890, Landwirt, Dettighofen-Oberhofen (Thurgau), Charles Migy, 1902, Landwirt, Coeuve (Bern), Arthur Flückiger, 1913, kaufmännischer Angestellter, Bern, Wilhelm Lüthi, 1900, Landwirt, Zuzgen (Aargau), August Notz, 1882, Trödler, Zürich, Eugénie Barbieri, 1881, Hausfrau, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), Alfred Frei, 1904, Fabrikarbeiter, Oberehrendingen (Aargau), Frieda Strub, 1909, Hausfrau, Zuchwil (Solothurn).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit anderen kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sind verurteilt worden: 1. Angelo Zucconi, verurteilt am 13. August 1946 vom 7. kriegswirtwirtschaftlichen Strafgericht zu 6 Monaten Gefängnis, abzüglich 15 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 4000, unter gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages und der Urteilsveröffentlichung.

Zucconi hat in der Zeit vom September 1945 bis April 1946 200 echte Mahlzeitenkarten zu je 50 Coupons gekauft und wiederverkauft und ferner einen Italiener zur Herstellung von 25 000 falschen schweizerischen Mahlzeitenkarten angestiftet, von welchen bis zur Entdeckung 1750 Karten in die Schweiz eingeschmuggelt worden waren. Diese wurden von Zucconi grösstenteils zum Preise von 15--22 Kp. pro Coupon verkauft. Wenige Karten hat er gegen Grossbezügerausweise für Lebensmittel beim Kriegswirtschaftsamt umgetauscht.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der ausgesprochenen Strafen, sowie um Verzicht auf Strafregistereintrag und Urteilspublikation, wozu auf das hohe Alter des Gesuchstellers hingewiesen und geltend gemacht wird, es handle sich bei ihm um einen «harmlosen und lächerlichen

1112 Spitzbuben», der in seniler Unzurechnungsfähigkeit und schwerster Bedrängnis gehandelt habe. Er sei weder hafterstehungsfähig noch werde er je in. der Lage sein, die Busse bezahlen zu können.

Die Tatsache, dass ein Bürger im Auslande gefälschte Rationierungsaus weise herstellen lässt, um sich durch deren Vertrieb persönlich zu bereichern, ist derart verwerflich, dass eine Begnadigung zum vornherein nicht in Betracht fällt. Daran vermögen auch das hohe Alter und die angeblichen bescheidenen finanziellen Verhältnisse nichts zu ändern. Das Gericht hat im übrigen dio persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bei der Strafzumessung bereits weitgehend berücksichtigt. Überdies erscheint die finanzielle Lage bei weitem nicht so schlecht, wie vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden mochte.

Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugs behörde nach Anhörung des Amtsarztes darüber zu entscheiden haben wird, ob die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann. Soweit das Gesuch den Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung zum Gegenstand hat, kann darauf, da es sich hier um Massnahmen und nicht um Strafen handelt, nicht eingetreten werden.

2. Baymond Böschung, verurteilt am 5. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 9 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 18 000 wegen Schwarzschlachtung von 40 Stück Grossvieh, 80 Schweinen, l Kalbes und l Ziege in der Zeit vom März 1942 bis Oktober 1944. Die aus diesen Schlachtungen anfallende Fleischmenge von rund* 18 Tonnen setzte er ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen ab. Gleichzeitig verfügte das Gericht die Urteilspublikation und den Strafregistereintrag.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei wegen der viel zu kleinen Schlachtgewichtszuteilung, sowie wegen der vielen von ihm und seinen Angestellten geleisteten Aktivdiensttage zu diesen Widerhandlungen veranlasst worden. Die besonderen Umstände des Falles seien vom Gericht zu wenig berücksichtigt worden. Ferner weist er auf seinen hinsichtlich der Busse gezeigten Zahlungswillen, seine Versorgerpflichten gegenüber seiner Familie mit 5 Kindern und auf seine schwache Gesundheit hin.
Endlich liege der Zeitpunkt der Tatbegehung bereits mehr als 4 Jahre zurück.

Der Hinweis des Gesuchstellers auf seine starke Beanspruchung durch den Aktivdienst ist insofern irreführend, als er bereits von Ende 1941 an, also vor Beginn der vom Gericht erfassten Widerhandlungen, nicht mehr aufgeboten und irn Jahre 1942 gänzlich dienstfrei erklärt worden ist. Auch die Behauptung, das Gericht hätte die besonderen Umstände dieses mit dem Aufruhr in Bulle in Zusammenhang zu bringenden Falles zu wenig berücksichtigt, trifft nicht zu. Der hinsichtlich der Busse gezeigte Zahlungswille bildet keinen Grund für ein Entgegenkommen in bezug auf die Gefängnisstrafe; der Bussenbetrag erreicht übrigens kaum den Gegenwert des durch die Widerhandlungen erzielten ungerechtfertigten Gewinnes.

1113 In bezug auf seine Versorgerpflichten ist festzustellen, dass dio meisten Kinder bereits auf eigenen Püssen stehen. Insbesondere sind seine beiden ältesten Söhne mündig; ihnen liegt weitgehend die Führung des Betriebes ob, wenn der Gesuchsteller, wie aus den beigelegten Arztzeugnissen zu ersehen ist, zeitweise die Arbeit gänzlich niederlegen muss. Anderseits ist jedoch hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes darauf hinzuweisen, dass Krankheit keinen Begnadigungsgrund bildet. Übrigens liegt keine Hafterstehungsunfähigkeit vor, sondern es wird von den Ärzten nur allgemeine körperliche Schonung und die Befolgung einer besonderen Diät vorgeschrieben, was beides Böschung auch während der Strafverbüssung zugestanden werden wird. Dass endlich die Tatbegehung schon weit zurückliegt und der Gesuchsteller das ganze Verfahren hat über sich ergehen lassen müssen, Vermag ein Entgegenkommen ebenfalls nicht zu begründen.

Angesichts der Schwere der Verfehlungen und ihrer vom Gericht festgestellten gewerbsmässigen Begehung, sowie im Hinblick auf das Fehlen zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

3. und 4. Max Wolf und Walter Schweizer, verurteilt am 13. Dezember 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Gefängnisstrafen von 3 bzw. 4 Monaten, je unter Anrechnung von 8 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 8000 bzw. Fr. 12 000. Wolf und Schweizer haben in den Jahren 1942 und 1943 als Inhaber von sich konkurrenzierenden Metzgereibetrieben umfangreiche Schwarzschlachtungen durchgeführt. Schweizer hat zudem Gewichtsdrückungeh im Ausmass von 750 kg vorgenommen.

Den sich aus diesem Vorgehen ergebenden Fleisch- und Fettanfall haben sie ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauft. Die Gesamtmenge des auf diese Weise der behördlichen Gebrauchslenkung entzogeneu Fleisches beträgt für Wolf über 8 Tonnen, für Schweizer rund 10 Tonnen.

Der von den Verurteilten widerrechtlich erzielte Gewinn wurde von den Gerichten mit Fr. 16 000 für Wolf und Fr. 22 000 für Schweizer veranschlagt.

Für beide Urteile wurden Strafregistereintrag und Publikation verfügt.

Für die
Verurteilten ersuchen Bechtsanwälte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und .um angemessene Herabsetzung der Busse.

In bezug auf Wolf wird geltend gemacht, dass angesichts des Verhaltens eines neu zugezogenen Metzgers alle übrigen ortsansässigen Metzger im Hinblick auf ihre viel zu kleinen Schlachtgewichtszuteilungen zur Selbsthilfe hätten greifen müssen und somit aus einer Art wirtschaftlichem Notstand heraus gehandelt hätten. Entgegen der Feststellung des Gerichtes habe Wolf nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Auch habe er sich keiner Preisüberschreitung schuldig gemacht. Ein grosses Mitverschulden treffe ferner wegen der unver-

1114 ständigen Mentalität auch das Publikum. Endlich wird die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges als rnit der Praxis des Bundesgerichts in Widerspruch stehend bezeichnet.

Der Eechtsanwalt Schweizers macht geltend, die ausgefällte Strafe treffe diesen im Verhältnis zu seinem Verschulden unmenschlich hart und sei dazu angetan, dessen Existenz zu ruinieren. Er sei durch die zu kleine Schlachtgewichtszuteilung und infolge der Schwarzschlachtungen aller andern ortsansässigen Metzger, deren widerrechtliches Vorgehen sowohl dem Ortspolizisten wie auch dem Fleischschauer bekannt gewesen seien, zu diesen Widerhandlungen gezwungen worden. Ebenso hätten die Bauern auf seine geringe Schlachtgewichtszuteilung keine Bücksicht genommen und gedroht, ihr Vieh auswärts abzusetzen.'Ferner widerspreche die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges angesichts des einwandfreien Leumundes und des blanken Strafregisters der Praxis des Bundesgerichtes. Endlich würde die bürgerliche Stellung Schweizers im Falle der Strafverbüssung schwer gefährdet.

Die meisten der in den Gesuchen enthaltenen Vorbringen beziehen sich auf die Schuldfrage oder enthalten eine Kritik am Urteil und können im Begnadigungsweg nicht berücksichtigt werden. Alle geltend gemachten Tatsachen wurden übrigens bereits vor den Gerichten vorgebracht, von diesen geprüft und bei der Strafzumessung im Eahmen des Möglichen in Eechnung gestellt. Der gute Leumund und die mit der Strafverbüssung verbundene Ehrenminderung bilden, wie wir schon wiederholt ausgeführt haben, keine Begnadigungsgründe. Ein Entgegenkommen könnte einzig hinsichtlich der von Schweizer geltend gemachten finanziellen Auswirkungen der Strafverbüssung in Betracht fallen, jedoch nur, wenn sie das Entstehen einer Notlage befürchten Hessen und deshalb eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Dies trifft indessen nach den durchgeführten Erhebungen nicht zu.

Da somit zwingende Begnadigungsgründe weder geltend gemacht werden noch tatsächlich vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung der Gesuche.

5.--9. Marcel D e c r a u z a t , Rudolf D e t t w i l e r , Alfred Guggisberg, William Widmann und Ernest M ü h l e m a t t e r , am 16. August 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung
des erstinstanzlichen Urteils, wie folgt verurteilt: Decrauzat zu 4 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 500; Dettwiler zu 2% Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 500; Guggisberg zu 2% Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000 Busse; Widmann zu 2 Monaten Gefängnis und zu Fr. 700 Busse: M ü h l e m a t t e r zu 40 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 10 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 600. Für alle Beschuldigten wurde gleichzeitig die Urteilsveröffentlichung und der Strafregistereintrag angeordnet. Sie wurden ferner verpflichtet, die zum Teil ausserordentlich hohen, widerrechtlich erzielten Gewinne, soweit diese nicht durch die Einziehung beschlagnahmter Werte

1115 sichergestellt; worden waren, an den Bund abzuliefern. Die Genannten haben in den Jahren 1942 und 1948 Bationierungsausweise für über 20 Tonnen Zucker gekauft und verkauft.

Die Verurteilten ersuchen durch Eechtsanwälte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafen. Sie bringen dazu durchwegs die gleichen Gründe vor, die sie schon vor dem kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht geltend machten. Sie üben Kritik am Urteil, bezeichnen die ausgesprochenen Strafen als zu hart und die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges als ungesetzlich. Durch die Tilgung der Bussen und des gemäss Urteil geschuldeten unrechtmässig erzielten Gewinnes hätten sie ihren guten Willen bekundet. Dettwiler, Widmann und Mühlematter machen ferner erneut geltend, sie würden für den Fall, dass sie die Freiheitsstrafen verbüssen müssten, ihre Stellen verlieren; Guggisberg befürchtet, sein Lehramt als Fachlehrer an der Gewerbeschule nicht mehr ausüben zu dürfen.

Soweit die Gesuchsteller Kritik am Urteil üben, sei es hinsichtlich der Beanstandung des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltes, sei es hinsichtlich der Strafzumessung oder der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Die Begnadigungsbehörde ist keine Oberappellationsinstanz, und die Überprüfung rechtskräftig gewordener Urteile ist, wie immer wieder festgestellt wurde, in diesem Sinne nicht möglich. Ein gnadenweises Entgegenkommen könnte lediglich dann in Betracht fallen, wenn sich im einzelnen Fall die Verhältnisse seit dem Urteil dermassen verändert hätten, dass auf Grund dieser völlig neuen Sachlage sich der Vollzug der Strafe als eine unzumutbare und vom Bichter nicht gewollte Härte erweisen würde. Dies trifft aber für keinen der fünf Gesuchsteller zu.

Alle Vorbringen sind bereits vom Bichter geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt worden. Auch der Hinweis auf den gezeigten Zahlungswillen begründet keinen Anspruch auf Begnadigung. Durch die Tilgung der sich aus dem Urteil ergebenden finanziellen Verpflichtungen haben sie wohl einen Teil des Urteils verbüsst. Darin liegt aber kein Verdienst, mit dem der Erlass der noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe begründet werden könnte. Der von vier Gesuchstellern für den Fall der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Aussicht
gestellte Verlust des Arbeitsplatzes bildet eine blosse Behauptung, die durch nichts bewiesen ist. Auch die von Dettwiler beigebrachte Erklärung der Arbeitgeberfirma vermag nicht zu überzeugen, sondern macht den Eindruck eines Gefälligkeitszeugnisses. Sollte aber im einen oder andern Fall die Entlassung, die bisher trotz der. Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnis. strafe ausgeblieben ist, beim. Vollzug der Freiheitsstrafe wider Erwarten doch noch erfolgen, so könnte auch daraus kein Anspruch auf einen Gnadenakt abgeleitet werden. Wäre doch diese Entlassung völlig selbst verschuldet und hat schon bei der Tatbegehung in Bechnung gestellt werden müssen. Die Gesuchsteller haben sich aber in hemmungsloser Gewinnsucht und rücksichtslos über die kriegswirtschaftlichen Notvorschriften hinweggesetzt und alle diese Nachteile wegen des in Aussicht stehenden Vorteils in Kauf genommen.

1116 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges liegen bei dieser Sachlage überhaupt keine Gründe vor. Wenn wir trotzdem ein gewisses Entgegenkommen im Sinne einer leichten Herabsetzung der Strafdauer befürworten, so geschieht dies hauptsächlich im Hinblick auf das bereits auch vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht hervorgehobene weite Zurückliegen der Tatbegehung. Gleichzeitig kann damit auch den Befürchtungen hinsichtlich der Entlassung vom Arbeitsplatz weitgehend Eechnung getragen werden.

In Berücksichtigung aller Umstände beantragen wir Ihnen die Herabsetzung der Gefängnisstrafen auf 8 Monate für Decrauzat, auf je l Monat für Dettwiler und Guggisberg, auf 8 Wochen für Widmann und auf 20 Tage, unter Anrechnung von 10 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, für Mühlematter.

10. Ernst Eeber, verurteilt am 15. Juni 1944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 3 Monaten Gefängnis, abzüglich 6 Tage ausgestandener Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu einer Busse von Fr. 12 000, wegen Hinterziehung von 29 400 kg Milch und Verkaufs der daraus hergestellten 4860 kg Butter und 557 kg Viertelfettkäse zu übersetzten Preisen auf dem schwarzen Markt. Gleichzeitig wurde die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich noch auf Fr. 4200 belaufenden Bestbusse. Er macht dazu auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse aufmerksam und weist darauf hin, er sei von seiner Frau geschieden und hätte nun auch noch Alimente für seine beiden Kinder zu bezahlen.

Eeber hat seinen Beruf als Käser aufgegeben und bewirtschaftet nun in der Gemeinde Escholzmatt einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb. Er hat in Teilzahlungen Fr. 7800 an die Busse bezahlt, was ungefähr dem erzielten widerrechtlichen Gewinn entspricht. Er besitzt kein Vermögen mehr und versteuert kein Einkommen. Nach den durchgeführten Erhebungen lebt er sehr zurückgezogen auf seinem Bergheimetli und gibt sich Mühe, sich ohne fremde Hilfe durchzubringen; er geniesst einen guten Leumund. Im übrigen hat bereits das Gericht festgestellt, dass die schlechte Geschäftsführung weitgehend auf die kaufmännische Unbeholfenheit zurückzuführen sei. Auch die Vollzugs behörde spricht sich für
ein Entgegenkommen aus. Eeber sei heute ein ruinierter Mann.

Wir sind ebenfalls der Auffassung, Eeber sei angesichts seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse, die sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert haben, sowie im Hinblick auf den von ihm bezeugten Zahlungswillen eines Entgegenkommens würdig. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes im Betrag von Fr. 4200.

11. Xaver Koppel, verurteilt am 28. August 1945 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von

1117 Fr. 500, weil er in den Jahren 1939 bis 1944 als Funktionär eines Kriegswirtschaftsamtes in grossem Umfang widerrechtlich Eationierungsausweise aller Art bezogen und diese, zum Teil gegen Entgelt, an Dritte abgegeben oder in seinem Haushalt selbst verbraucht hat. Das Gericht verfügte gleichzeitig den Strafregistereintrag und die Publikation des Urteils.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er auf seine rnisslichen finanziellen Verhältnisse hinweist. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren, und sein Gehalt in der gegenwärtigen unsicheren Stelle reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt für sich und seine Frau zu bestreiten.

Die materielle Lage des Gesuchstellers ist, trotzdem seine Ehefrau mitverdienen hilft, tatsächlich ätisserst bescheiden. Indessen hat er dies zweifellos selbst verschuldet. Wie das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, welches Koppel in der gleichen Sache gemeinrechtlich wegen wiederholter qualifizierter Veruntreuung und wiederholter Urkundenfälschung verurteilte, in den Urteilserwägungen festgestellt hat, handelt es sich beim Gesuchsteller um einen völlig haltlosen Charakter, der, wenn er nicht unter Kontrolle stehe, ein liederliches Leben führe. Immer wieder sei es ihm nur dank besonderer Umstände und vor allem wegen der Rücksichtnahme auf seine 7 Kinder zählende Familie gelungen, um eine gerichtliche Verurteilung wegen strafbarer Handlungen herumzukommen. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn deshalb neben einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten auch zur Amtsentsetzung auf 5 Jahre, Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und zu Wirtshausverbot auf 2 Jahre.

Unter diesen Umständen erscheint Koppel eines Gnadenaktes als unwürdig.

Da seine Kinder heute alle erwachsen und selbständig sind, er somit nur noch für seine Ehefrau zu sorgen hat, und ferner anzunehmen ist, er werde auch wieder eine richtige Stelle erhalten, dürfte es ihm zudem möglich sein, die Busse in Baten zu tilgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der Eichter zu entscheiden haben, ob die Umwandlung der Busse in Haft wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen ist.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemehtes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Ratenzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

12. Ernst
Bolliger, verurteilt am 12. September 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 12 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, und zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von Fr. 200 an den Bund. Bolliger hat in der Zeit vom September 1943 bis August 1944 als Beamter des Rationierungsamtes des Kantons Aargau in der Strafanstalt Lenzburg, wo er mit der Aufsicht über die den Strafgefangenen übertragene Kontrolle der von den Handelsbetrieben zurückgesandten Konsumenten-Rationierungsausweisen betraut war, solche Ausweise für insgesamt 6240 kg Butter, Fett, Zucker, Teigwaren, Mehl und Schokolade, für 240 Eier sowie 150 Mahlzeitencoupons teils selbst ver-

1118 untreut, teils sich durch einen Strafgefangenen ·widerrechtlich verschafft.

Diese Eationierungsausweise leitete er an Drittpersonen weiter; einen Teil davon (für ca. 500 kg Zucker) hat er vernichtet. Ferner hat er durch rechtswidrige Abänderung von Kontrollzetteln gewissen Firmen in erheblichem Ausmass ungerechtfertigte Mehrzuteilungen an rationierten Lebensmitteln verschafft.

Der Verurteilte ersucht uni. Erlass der Gefängnisstrafe, .wozu er geltend macht, er sei in derselben Sache wegen wiederholter Veruntreuung und Urkundenfälschung bereits vom Kriminalgericht des Kantons Aargau zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt worden und habe diese bei Ausfällung der kriegswirtschaftlichen Freiheitsstrafe verbüsst gehabt. Mit Mühe habe er eine Stelle gefunden, die er, wenn er die kriegswirtschaftliche Strafe nachträglich noch verbüssen müsse, wahrscheinlich verlieren werde. Dies würde den Ruin seiner Familie bedeuten. Er macht ferner darauf aufmerksam, dass das Gericht in den Urteilserwägungen selbst auf den Begnadigungsweg verwiesen und ein allfälliges Gesuch empfohlen habe.

Es ist zutreffend, dass das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht ein allfälliges Begnadigungsgesuch zur Annahme empfohlen hat. Dies deshalb, weil es in der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die gemeinrechtliche Strafe schon verbüsst und somit eine Zusammenlegung des Vollzuges der beiden Gefängnisstrafen nicht mehr möglich war, eine Härte erblickte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Feststellung des Gerichts zutrifft. Das Gericht hätte aber diesen Bedenken bei der Strafzumessung auch selbst Rechnung tragen können. Seine Empfehlung ist für die Begnadigungsbehörde jedenfalls nicht verbindlich. Wenn sie jedoch den Überlegungen des Gerichtes zustimmen sollte, so müsste zunächst die Begnadigungswürdigkeit des Gesuchstellers vorliegen. Diese Voraussetzung erachten wir nicht als gegeben. Nicht nur weist das Vorstrafenregister des Bolliger neben der in diesem Zusammenhang bereits erwähnten gemeinrechtlichen Gefängnisstrafe eine weitere Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen fortgesetzten Diebstahls aus dem Jahre 1942 auf, sondern der Gesuchsteller ist auch gestützt auf Art. 17 MO wegen schweren Vergehens aus der Armee ausgestossen. Der polizeiliche Leumundsbericht lautet entsprechend schlecht. Dass
Bolliger seinen Vertrauensposten als Beamter der Kriegswirtschaft dazu missbrauchte, um die Strafgefangenen zu einer widerrechtlichen Tätigkeit zu veranlassen, statt ihnen Vorbild zu sein, spricht ebenfalls gegen ein gnadenweises Entgegenkommen. Hinzu kommt, dass das Begnadigungsgesuch eines Mitbeschuldigten, bei welchem die Verhältnisse genau gleich lagen, in der Junisession 1947 von der Bundesversammlung abgewiesen wurde und dass dieser seine Strafe inzwischen verbüsste (vgl. Antrag Nr. 123 des II. Berichtes vom 23. Mai 1947; Bbl. 1947, II, 257).

Angesichts dieser Umstände dürfte es sich erübrigen, auf die Gesuchsbegründung weiter einzugehen. Immerhin sei erwähnt, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wohl bescheiden sind, jedoch im Falle der Strafverbüssung keineswegs eine Notlage für die Familie erwarten lassen.

1119 Auch ist die Entlassung aus dem Arbeitsplatz nicht Tatsache, sondern blosse Vermutung. Hat der Arbeitgeber schon den mehrfach vorbestraften Bolliger angestellt, so wird er sich auch darüber klar sein, dass der Gesuchsteller seine ihm vor dem Eintritt in seinen Dienst auferlegte Strafe verbüssen muss.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes beantragen » 6 s wir deshalb die GesuchsabWeisung.

13. Eudolf Blaser, verurteilt am 19. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1500 wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen; ferner wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Entgegennahme und Abgabe von Eationierungsausweisen und wegen bestimmungswidriger Verwendung von Kalbfellen.

Ein Eechtsanwalt bittet für den Verurteilten um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu geltend gemacht wird, Blaser habe sein Geschäft wegen der kriegswirtschaftlichen Strafuntersuchung aufgegeben und sich in einem andern Kanton niedergelassen. Da ihm jedoch wegen seiner Verurteilung eine Schlachtgewichtszuteilung während längerer Zeit verweigert worden sei, habe er auch diesen neuen Betrieb nicht halten können ; er hätte sich nun in Herblingen niedergelassen, wo er im Begriffe stehe, eine neue Existenz aufzubauen.

Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht gut, und die vielen Verpflichtungen als Versorger einer kränklichen Frau und fünf minderjähriger Kinder lasteten schwer auf ihm.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit der Verurteilung tatsächlich erheblich verschlechtert. Nach den Feststellungen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen bei den Akten liegenden Bericht vom 20. Oktober 1947 wir verweisen, sind die Voraussetzungen dafür, dass sich Blaser emporarbeiten kann, hinsichtlich der Schlachtgewichtszuteilung und des Schweinekontingents gegeben. Es werde aber Monate dauern, bis er in diesem erst seit kurzem übernommenen Betrieb die Anfangsschwierigkeiten überstanden habe. Es sei für diesen deshalb wichtig, von seinem Geschäft nicht allzulange abwesend sein zu müssen.

Unter diesen Umständen erscheint ein Entgegenkommen gegenüber dem in persönlicher Beziehung nicht
unwürdigen Gesuchsteller als gerechtfertigt.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsde'partementes sind wir jedoch der Auffassung, dass es Blaser zugemutet werden muss, wenigstens einen Teil der Gefängnisstrafe zu verbüssen. Bliebe doch der Gesuchsteller angesichts der Tatsache, dass der Eichter auf seine schwierigen Verhältnisse schon weitgehend Eücksicht nahm und auch die Busse auf einen Betrag festsetzte, der den Gegenwert des unrechtmässig erzielten Gewinnes nicht erreicht, für seine schweren Widerhandlungen sonst überhaupt ungestraft.

Wir b e a n t r a g e n deshalb die Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf drei Wochen.

1120 14. Alfred Graf wurde wie folgt verurteilt: Am 80. September 1944 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 40 Tagen Gefängnis, abzüglich 20 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, weil er im Jahre 1948 Handel mit Rationierungsausweisen für 8700 kg Zucker getrieben hat.

Ferner am 10. März 1947 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, in Wiederaufnahme von drei im Abwesenheitsverfahren ergangener Urteile und unter Einbeziehung noch nicht beurteilter Tatbestände, zu 3 Monaten Gtfängnis, unter Abzug von 42 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und zu einer Busse von Fr. 500, weil er in den Jahren 1943 bis 1945 einen umfangreichen Handel mit Rationierungsausweisen trieb und ohne Abgabe und Entgegennahme von Rationierungsausweisen grössere Mengen von Lebensmitteln zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hat. Ferner war er an der Herstellung gefälschter Bationierungsausw.eise für 5600 kg Zucker, 2240 kg Butter, 1120 kg Fett/Öl, 2800 kg Fleisch und 1220 kg Käse massgeblich beteiligt.

Er hat endlich ca. 4500 kg Mehl ohne Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft. Für beide Urteile wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt.

Der Gesuchsteller bittet um Erlass der aus den beiden Urteilen .noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 68 Tagen Gefängnis, wozu er geltend macht, er sei zum Teil in gleicher Sache auch gemeinrechtlich wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Hehlerei zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt worden und habe diese Strafe bereits im Januar 1947 verbüsst gehabt. Er sei somit für seine Verfehlungen sehr hart bestraft worden. Er bereue sein Verhalten und sei entschlossen, in Zukunft auf dem/guten Wege zu bleiben, um für seine Frau und seine vier minderjährigen Söhne sorgen zu können. Es würde' für ihn eine grosse Härte bedeuten, wenn er angesichts der in Aussicht stehenden besseren Zukunft die 68 Tage Gefängnis noch verbüssen müsste.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen bereits bei der Strafzumessung weitgehend berücksichtigt. Seine Verfehlungen sind ausserordentlich schwer und erheischen auch eine strenge Bestrafung. Die von ihm geltend gemachten Tatsachen beziehen sich im
wesentlichen nur auf die mit der bevorstehenden Strafverbüssung verbundene Ehrenminderung und bilden keine Kommiserationsgründe. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Gesuchsteller sich inzwischen eine Existenz aufgebaut habe, die er durch die Strafverbüssung wieder verlieren könnte.

Es liegen überhaupt keine zwingenden Begnadigungsgründe vor, und es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob Graf angesichts seines Vorstrafenregisters eines besonderen Entgegenkommens überhaupt würdig wäre. Wir sind mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Auffassung, dass Graf die Verbüssung dieser Freiheitsstrafen zuzumuten ist und beantragen die Gesuchsabweisung.

1121 15. Maurice M o r e t , verurteilt am 26. Oktober 1946 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 18.Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 5000, weil er im Jahre 1944, zusammen mit einem Dritten, 281 Schweine zu übersetzten Preisen gekauft, 200 Stück davon schwarz geschlachtet und 20 Stück zu übersetzten Preisen wieder verkauft hat. Das aus den Schwarzschlachtungen angefallene Fleisch und Fett wurde ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen abgegeben. Das Gericht verfügte gleichzeitig den Strafregistereintrag und die Urteilspublikation.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse, wozu er geltend macht, es sei dies die erste gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe.

Er habe die Widerhandlungen nur begangen, weil sein Einkommen infolge der Fleischrationierung seinerzeit stark zurückgegangen sei. Es bestehe keine Aussicht, dass er die Busse bei seinen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen bezahlen könne.

Die Beweggründe zur Tatbegehung wurden bereits vom Gericht gewürdigt und können hier nicht berücksichtigt werden; sie wären übrigens an sich nicht geeignet, ein Entgegenkommen zu begründen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit der Urteilsausfällung nicht verschlechtert.

Sie wurden bereits bei der Strafzumessung in sehr weitem Masse in Eechnung gestellt, beträgt doch nach der Berechnung des Gerichtes der vom Gesuchsteller durch seine gewerbsmässig verübten strafbaren Handlungen erzielte unrechtmässige Gewinn mindestens Fr. 20 000. Unter diesen Umständen fehlt jede Voraussetzung für einen Gnadenakt, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

10. Christian Michel, verurteilt am 21. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 10 000. Es wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Michel hat in der Zeit vom 1. November 1940 bis 1. Dezember 1944 grosse Mengen Milch der Kontrolle entzogen und die daraus hergestellten 8030 kg Butter und 3650 kg Käse ohne Entgegennahme von
Bationierungsausweisen verkauft.

Der Verurteilte bittet um Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der Gefängnisstrafe, wozu er die Strafzumessung durch das Gericht beanstandet und geltend macht, seine leidende Frau würde völlig niedergedrückt, wenn er die Strafe verbüssen rnüsste. Auch sein Betrieb würde schweren Schaden nehmen, da er keine Ersatzkraft finden könnte.

Soweit die Gesuchsbegründung Kritik am Urteil zum Gegenstand hat, kann darauf nicht eingetreten werden, da hier nicht das Urteil zu überprüfen, sondern zu entscheiden ist, ob seit Ausfällung des Urteils unverschuldet ein-

1122 getretene Tatsachen vorliegen, die ein besonderes Entgegenkommen rechtfertigen können. Dies trifft nicht zu. Weder die ehrenmindernden Folgen, die die Strafverbüssung in moralischer Hinsicht für seine Familie haben werden, noch die für seinen Betrieb entstehenden Nachteile bilden eine besondere Härte. Damit musste der Gesuchsteller bereits zur Zeit der Tatbegehung rechnen.

Er hat sich aber nicht einmal durch eine schon früher ausgesprochene Busse von Fr. 2500 von der Fortsetzung seines widerrechtlichen Verhaltens abhalten lassen. In geschäftlicher Hinsicht hat Michel, abgesehen von seiner sehr guten finanziellen Lage, den grossen Vorteil, in der Person seines jetzt schon im Betrieb arbeitenden 26jährigen Sohnes für die Zeit seiner Abwesenheit eine zuverlässige Ersatzkraft zu besitzen. Gesundheitlich wird der Gesuchsteller von zwei Ärzten als hafterstehungsfähig bezeichnet; sollte .er des ärztlichen Beistandes bedürfen, so steht ihm ein solcher auch während der Strafverbüssung zur Verfügung.

Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

17. Arthur Bolliger, verurteilt am 22. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 6000, weil er in der Zeit vom Juni 1942 bis Januar 1944 mindestens 15 Stück Grossvieh, 50 Kälber, 30 Schweine und 2 Zicklein schwarz geschlachtet und Gewichtsdrückungen im Ausrnass von 4000 kg Fleisch vorgenommen hat. Er hat ferner die Vorschriften über die Abgabe und Entgegennahme von Rationierungsausweisen nicht befolgt und endlich an fleischlosen Tagen Fleischgerichte abgegeben. Das Gericht hat gleichzeitig die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Bolliger und dessen Ehefrau ersuchen um Erlass der noch zu verbüssenden Gefängnisstrafe von 40 Tagen, wozu sie anführen, es würde dem Geschäftsbetrieb schwerer Schaden zugefügt werden, wenn der Best der Freiheitsstrafe verbüsst werden musste. Frau Bolliger verfüge nur über eine schwache Gesundheit. Sie sei der ihr während der Strafverbüssung zufallenden vermehrten Pflichten im Geschäft neben der Fürsorge für die fünf zum Teil noch nicht einmal schulpflichtigen Kinder nicht gewachsen. Auch musste wahrscheinlich die Kostgeberei eingestellt werden.

Für den Verurteilten haben sich im Sinne
seines Begnadigungsgesuches eine Beihe von Personen aus Aadorf unterschriftlich eingesetzt. Sie stellen ihm das Zeugnis eines zuverlässigen, tüchtigen und arbeitsamen Geschäftsmannes aus und bedauern die niederdrückende Wirkung, welche die Verbüssung des ersten Drittels der Freiheitsstrafe auf die Ehefrau und die fünf Kinder gehabt habe.

Die guten Eigenschaften des Bolliger sollen in keiner Weise bestritten werden. Indessen kommt es hier nicht auf die Meinung der Aadorfer Bevölkerung an, die ja von den Übertretungen des Gesuchstellers nur profitiert hat. Auszugehen ist davon, dass Bolliger vorsätzlich 18 Tonnen Fleisch der Rationierung

1123 entzogen und damit einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 18 000 erzielt hat.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass Bolliger sich bei Begehung seiner Widerhandlungen völlig darüber klar war, was geschehen würde, wenn er erwischt werden sollte. Alle Nachteile, die notgedrungen mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe verbunden sind, wie die Ehrenminderung für den Verurteilten und dessen Familie, die seelische Belastung der Ehefrau und die Auswirkungen für die Kinder, können deshalb keine Berücksichtigung finden. Andernfalls könnte überhaupt keine Gefängnisstrafe mehr vollzogen werden.

Ein Entgegenkommen könnte sich allenfalls rechtfertigen, wenn der angeblich mit der Strafverbüssung verbundene Schaden eine Notlage für die Familie zur Folge haben oder die Existenz des Gesuchstellers gefährden würde. Davon kann aber keine Bede sein. Bolliger wird, wenn nötig, zu seinem bereits fünf Köpfe zählenden Personal noch eine weitere qualifizierte Aushilfe einstellen müssen, welche seiner Ehefrau an die Hand gehen kann. Auch wird sich leicht jemand finden lassen, der während dieser Zeit die Kinder betreuen kann.

Das Gericht ist Bolliger schon ausserordentlich weit entgegengekommen, indem die Busse nicht einmal den Betrag der Hälfte des widerrechtlich erzielten Gewinnes ausmacht.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

18. Ernst W i t t w e r , verurteilt am 7. Februar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 50 Tagen Gefängnis und zu Fr. 9000 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet. Wittwer hat 12 Tonnen von Schwarzschlachtungen sowie Gewichtsdrückungen vorgenommen und dieses Fleisch ohne Eationierungsausweise an seine Ladenkundschaft oder auf dem Markt in Bern verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Straferlasses hinsichtlich der Gefängnisstrafe und um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, wozu er zunächst den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt anficht und erneut die Schuldfrage aufwirft. Ferner verweist er auf die nachteiligen Folgen, die die Verbüssung der Freiheitsstrafe für sein Geschäft haben müsste, da seine Arbeitskraft während seiner Abwesenheit nicht ersetzt werden
könne, was zu einer zusätzlichen finanziellen Schädigung führen werde. Die sich aus dem Urteil ergebende Bussenlast sei aber ohnehin schon so gross, dass er Schwierigkeiten, habe, seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem sei er krank.

Da im Begnadigungsweg das Urteil nicht überprüft werden kann, können die sich auf die Tatbegehung und die Schuldfrage beziehenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht gehört werden. Der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Strafverbüssung dürften keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Stellt er eine tüchtige Aushilfe ein, so kann die schon bisher im Betrieb tätige Ehefrau das Geschäft weiterführen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind derart, dass ihm die Strafverbüssung zugemutet

1124 werden kann. Wittwer ist, wenn auch gesundheitlich etwas angegriffen, hafterstehungsfähig. Da somit zwingende Begnadigungsgründe überhaupt nicht bestehen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat die Gesuchsabweisung.

19. Jean Grenon, verurteilt am 24. März 1947 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 45 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 2000, weil er 5 Stück Grossvieh, 44 Kälber, 21 Schweine, 20 Ziegen und Schafe und 80 Zicklein schwarz geschlachtet, 637 kg aus Notschlachtungen herrührendes Fleisch nicht ausgewiesen und die gesamte Fleischmenge ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauft hat. In der Zeit vom März bis Dezember 1943 hat er zudem die vorgeschriebene Schlachtkontrolle nicht geführt. Das Gericht hat gleichzeitig den Strafregistereintrag und die Veröffentlichung des Urteils verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und um Herabsetzung der Busse auf Fr. 300, wozu er auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse und seine schweren Familienlasten hinweist und geltend macht, er müsste während der Strafverbüssung sein Geschäft schliessen, da er keine Angestellten habe.

Es handelt sich hier um sehr schwere kriegswirtschaftliche Verfehlungen.

Grenon wurde zudem bereits im Jahre 1945 wegen Schwarzschlachtungen zu 15 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1000 verurteilt, was ihn jedoch nicht gehindert hat, seine strafbare Tätigkeit von Beginn dieser ersten Untersuchung an fortzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann deshalb nicht in Erwägung gezogen werden. Da das Geschäft des Gesuchstellers im Winter wegen Selbstversorgung der bäuerlichen Kundschaft ohnehin fast gänzlich zum Stillstand kommt, ist die Strafverbüssung in dieser geschäftlich ruhigen Zeit ohne besondere Nachteile möglich.

Anderseits hat sich gezeigt, dass die finanzielle Lage des Grenon sich seit Ausfällung des Urteils wesentlich verschlechtert hat. Angesichts seiner Versorgerpflichten für eine siebenköpfige Familie müsste ihm die Zahlung der Busse ausserordentlich schwer fallen. Ein gewisses Entgegenkommen in dieser Hinsicht lässt sich deshalb rechtfertigen.

Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 400.

20. Jean Matalon, verurteilt am 20. Mai 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 6 Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 300 wegen widerrechtlicher Aneignung und Verkaufs sowie wegen missbräuchlicher Verwendung von Eationierungsausweiseu für Fleisch. Das Gericht verfügte gleichzeitig den Strafregistereintrag. Da durch die Vollzugsbehörde die Adresse des Verurteilten nicht ermittelt werden konnte, wurde das Urteil im Bundesblatt vom 20. Mai 1944 durch Publikation eröffnet.

Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt durch die Vollzugsbehörde im März 1947 ersuchte der Verurteilte um Erlass der Gefängnisstrafe.

Er macht dazii geltend, er habe, obschon immer ordnungsgemäss polizeilich

1125 gemeldet, nie ein Urteil erhalten. Nachdem er sich iu den letzten Jahren eine Vertrauensstelle erarbeitet habe, musate sich die Strafverbüssung für ihn äusserst nachteilig auswirken, würde er doch seine mühsam aufgebaute Existenz ziemlich sicher verlieren. Busse und Kosten habe er bereits völlig bezahlt.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Der eingeholte Polizeibericht lautet sehr gut. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, auf dessen bei den Akten liegenden Bericht vom 18. Oktober 1947 verwiesen wird, bestätigt, dass Matalon in keiner Weise für den bisherigen Nichtvollzug der Gefängnisstrafe verantwortlich gemacht werden könne. Unter diesen Umständen würde die nachträgliche Verbüssung der Freiheitsstrafe eine vom Gesetz und Eichter nicht gewollte Härte darstellen. Da auch in höchstpersönlicher Beziehung einer Begnadigung Matalons nichts im Wege steht, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe von 6 Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Verurteilte während der Probezeit keine vorsätzlichen Vergehen verübe und sich insbesondere nicht neuer Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften schuldig mache.

21. und 22. Weiersmüller Jakob und Weiersmüller Irma, verurteilt am 23. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3380 bzw. zu 2 Wochen Gefängnis, diese unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 2500.

Als Massnahme verfügte das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht ferner die Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 3357.25 an den Bund, unter solidarischer Haftbarkeit der beiden Verurteilten, die Eintragung des Urteils in die Strafregister sowie die Urteilspublikation. Die Verurteilten haben sich in den Jahren 1942 und 1943 umfangreicher Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen sowie der Verheimlichung einer grossen Menge Fett schuldig gemacht. Das Fleisch wurde teils im Gastbetriebe der Verurteilten verbraucht, teils ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zu übersetzten
Preisen verkauft.

Für die Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der diesen auferlegten Strafen bis auf eine Busse von höchstens Fr. 1000, wozu auf die misslichen finanziellen Verhältnisse hingewiesen und geltend gemacht wird, Frau Weiersmüller sei krank und seit dem Urteil arbeitsunfähig geworden. Ihr Sohn Jakob Weiersmüller habe ein eigenes Geschäft übernommen, sei überschuldet und könnte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, wenn er zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gezwungen werden sollte.

Da er den Betrieb mit seiner Frau allein führe, müsste dieser während des Vollzuges der Freiheitsstrafe geschlossen werden, wodurch seine ganze Existenz auf dem Spiel stünde.

Hinsichtlich der Mutter Weiersmüller kann tatsächlich eine gewisse Verschlechterung der finanziellen Lage angenommen werden. Sie hat zudem den Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

74

1126 Wirtschaftsbetrieb wegen der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit aufgeben müssen. Ein gewisses Entgegenkommen hinsichtlich der Busse dürfte sich deshalb rechtfertigen. Dagegen kann ein Erlass der bereits bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe nicht in Betracht fallen.

Bei Jakob Weiersmüller haben sich die finanziellen Verhältnisse entgegen seinen Behauptungen seit der Urteilsausfällung nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Auch bildet die Verbüssung der Gefängnisstrafe für ihn keine Existenzfrage. Entgegen seiner Darstellung führt er sein Geschäft nicht mit seiner Ehefrau allein, sondern er beschäftigt dauernd einen oder zwei Gehilfen. Es wird ihm, wenn erforderlich und wenn er sich darum wirklich bemüht, möglich sein, für die Zeit seiner fünfwöchigen Abwesenheit eine Ersatzkraft zu finden. Angesichts der Schwere seiner aus reiner Gewinnsucht begangenen Verfehlungen, sowie im Hinblick auf seine verschiedenen, nach Einleitung des hier in Frage stehenden Strafverfahrens erneut begangenen Zuwiderhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften ist er eines Entgegenkommens überhaupt unwürdig.

··',' Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches Jakob Weiersmüllers, hingegen teilweise Gutheissung des Gesuches der Frau Irma Weiersmüller im Sinne einer Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000.

23. Werner Bernhard, verurteilt am 14. Juni 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu 4 Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3500. Gleichzeitig wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister und die Urteilsveröffentlichung verfügt.

Bernhard hat in der Zeit vom März 1942 bis Januar 1944 18 Kälber und 20 Schweine schwarz geschlachtet und fahrlässig weitere Mengen zugekauften Fleisches nicht in die Schlachtkontrolle eingetragen. Er hat ferner weitere 1707 kg Fleisch durch Falschdeklarierung des Schlachtgewichts hinterzogen,.

Fleisch ohne Entgegennahme genügender Rationierungsausweise abgegeben und mehrfach die Schlachtgewichtszuteilung und das Schweinekontingent überschritten. Endlich hat er 10 Kalbfelle verwurstet und der Lederverarbeitung entzogen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt urn Erlass der Gefängnisstrafe, wozu dieser
vor allem die Schuldfrage neu aufwirft, indem er geltend macht, der Gesuchsteller sei von seinem Verpächter zu den Verfehlungen verleitet worden, es lägen keine Höchstpreisüberschreitungen vor, und das Gericht habe die geschäftlichen Schwierigkeiten nicht genügend berücksichtigt. Die ausgefällte Strafe sei deshalb zu schwer. Ferner wird ausgeführt, die Ehefrau des Bernhard sei kränklich und nicht in der Lage, dem Betrieb während der Strafverbüssung vorzustehen, woraus sich im Falle der Strafverbüssung ein untragbarer Schaden ergeben müsste. Endlich wird es als unbillig bezeichnet, den bisher unbescholtenen Verurteilten mit dem Makel, im Gefängnis gewesen zu sein, zu belasten.

1127 Soweit sich die Begründung des Gesuches auf die Schuldfrage bezieht, kann darauf nicht eingetreten worden. Aber auch die anderen im Gesuch geltend gemachten Tatsachen vermögen ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen. Diese waren bereits dem Gericht bekannt und wurden von diesem bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine Verschlechterung der Verhältnisse des Gesuchstellers ist seit dem Urteil nicht eingetreten. Dass dem Gewerbetreibenden bei Verbüssung einer' Freiheitsstrafe ein Schaden entsteht, wird nicht in Abrede gestellt. Dass Bernhard jedoch das Geschäft, wie er behauptet, schliessen müsste, steht keineswegs fest. Vielmehr wird es auch ihm, wie den andern in gleicher Lage befindlichen Metzgern, bei gutem Willen möglich sein, eine Ersatzkraft zu finden. Endlich bilden auch die mit jeder Strafverbüssung verbundene Ehrenminderung und der geltend gemachte gute Leumund des Gesuchstellers keine Begnadigungsgründe.

Wir b e a n t r a g e n deshalb die -Gesuchsabweisuiig, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Strafantritts den geschäftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers durch die Vollzugsbehörde Eechnung getragen werden soll.

24. Walter Aebi, verurteilt am 17. Juli 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu l Monat Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 6000. Gleichzeitig wurde die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt. Aebi hat vom Juli 1942 bis Januar 1944 2 Stück Grossvieh, 30 Kälber und 40 Schweine schwarzgeschlachtet und sich der Gehilfenschaft bei der Verheimlichung der Schlachtung von 4 Schweinen und l Kalb schuldig gemacht. Den aus den Schwarzschlachtungen erzielten Fleischanfall hat er ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen verkauft.

Durch einen Kechtsanwalt ersucht Aebi um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er erneut darauf hinweist, er sei infolge seiner schwierigen finanziellen und persönlichen Verhältnisse, sowie durch den vielen Aktivdienst zur Begehung dieser Widerhandlungen veranlasst worden. Der generalpräventivo Zweck der Gefängnisstrafe sei durch die Urteilspublikation erreicht worden.

Zudem belaste ihn die Busse schon schwer genug. Er habe für 2 Kinder zu sorgen, und seine Ehefrau kränkle beständig.

Im Begnadigungsweg können nur Tatsachen berücksichtigt
werden, die den Vollzug der durch das Gericht ausgesprochenen Strafen als besondere, ungewollte Härte erscheinen lassen. Der Hinweis auf die Tatmotive, welche die Schuldfrage berühren, kann somit im Begnadigungsweg zum vornherein nicht gehört werden. Ebenso geht die Behauptung fehl, der Strafzweck sei mit der Urteilspublikation bereits erreicht worden. Die. gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse endlich können als gut bezeichnet werden, so dass jedenfalls das Entstehen einer Notlage für seine Familie während der Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich der vom .Gesuchsteller geltend gemachten Krankheit der Ehefrau spricht das beigelegte ärztliche Zeugnis nur davon, dass sich diese in den Jahren 1939--1942 in ärztlicher

1128 Behandlung befunden habe. Daraus ist zu schliessen, dass sie sich seither wieder erholt hat.

Angesichts der Schwere der nach den Feststellungen des Gerichts vorsätzlich und aus Gewinnsucht begangenen Widerhandlungen und irn Hinblick auf das Fehlen zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

25. Werner Jann, verurteilt am 13. Juni 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Gefängnisstrafe von l Monat und zu einer Busse von Fr. 4000, unter gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht verfügte am 28. Oktober 1946 ferner die Urteilspublikation. Jann hat 14 Stück Grossvieh, 25 Kälber und 21 Schweine schwarz geschlachtet, die Übernahme einer halben durch einen Dritten geschlachteten Kuh nicht gemeldet sowie ein Schwein ohne Schlachtbewilligung für einen Dritten gesehlachtet und 30 kg Fleisch aus dieser Schlachtung ohne Bewilligung selbst bezogen. Er hat das aus den Schwarzschlachtungen gewonnene Fleisch ohne Punktdeckung zum Teil an seine Ladenkundschaft, zum Teil in seinem Wirtschaftsbetrieb abgegeben. Endlich hat er Kalbfelle verwurstet.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe. Unter Hinweis auf seine im Verhältnis zu andern Metzgern bescheidenen finanziellen Verhältnisse wird erklärt, die ausgefällte Busse treffe Jann schon hart genug. Es sei ihm von den Behörden ein zu kleines Kontingent zugeteilt worden. Inzwischen habe sich die Versorgungslage wesentlich verbessert, was ein Entgegenkommen ebenfalls rechtfertige. Der Gesuchsteller sei nicht vorbestraft, gut beleumdet und ein guter Familienvater, der für seine Familie vorbildlich sorge.

Soweit sich die Ausführungen im Gesuch auf die Verschuldensfrage beziehen, was in bezug auf den Hinweis betreffend das angeblich zu geringe Kontingent zutrifft, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenso bilden der gute Leumund und die vorbildliche-Erfüllung der Familienpflichten keinen Begnadigungsgrund. Alle diese Tatsachen waren übrigens bereits dem Gericht bekannt und sind von diesem zusammen mit den bescheidenen finanziellen Verhältnissen bei der Strafzumessung ausdrücklich und weitgehend berücksichtigt
worden. Auch mit der Verbesserung der Versorgungslage lässt sich ein Entgegenkommen nicht begründen; die eingetretene Lockerung in der Bewirtschaftung des Fleisches umfasst nur die Verpflichtung zur Abgabe bzw.

Entgegennahme von Rationierungsausweisen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Urteil nicht zu hart erscheint und dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit der Urteilsausfällung in keiner Weise zu dessen Nachteil verändert haben. Nicht ausser acht zu lassen ist ferner der Umfang der Verfehlungen des Jann, sein vom Gericht festgestelltes schweres Verschulden und seine gewinnsüchtigen Motive. Endlich

1129 ist auch auf das in der Dezembersession 1946 abgewiesene Begnadigungsgesuch des in der gleichen Ortschaft ansässigen Metzgers Pitzi hinzuweisen (vgl. Antrag Nr. 62 des Berichtes vom 15. November 1946; BB1. 1946, III, 1045). Die Fälle Fitzi und Jann liegen sehr ähnlich, so dass auch aus diesem Grunde ein Entgegenkommen gegenüber Jann nicht zu verantworten wäre.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

26. Karl Schläpfer, verurteilt am 21. Juni 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 500, weil er 8 Stück Vieh, von denen er wusste, dass sie schwarz geschlachtet würden, an einen Mitbeschuldigten verkaufte (vgl. Antrag Nr. 25).

.Der Verurteilte bittet um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe seinen Landwirtschaftsbetrieb im Frühjahr 1946 aufgeben müssen und sei nun als Fabrikarbeiter tätig. Seine finanziellen Verhältnisse seien dementsprechend bescheiden. Müsse er die Busse bezahlen, so hätte nur seine Familie darunter zu leiden.

Dem eingeforderten Polizeibericht zufolge ist der Gesuchsteller ein haltloser Mensch, der während Tagen dem Trunke ergeben sei. Habe er Geld, so liege ihm die Arbeit fern. Er sei von den Gemeindebehörden bereits unter Androhung der administrativen Einweisung verwarnt worden.

Unter diesen Umständen ist der Gesuchsteller eines Gnadenaktes unwürdig.

Es wird gegebenenfalls Sache des Bichters sein, zu prüfen, ob die Umwandlung der Busse in Haft wegen schuldloser Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen sei.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

27. Paul Schumacher, verurteilt am 14. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1000. Die Firma Wwe. Schumacher in Laufen wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt und verhalten, den unrechtmässig erzielten Gewinn im Betrage von Fr. 2500 in die Bundeskasse einzuzahlen. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt.

Schumacher hat in der Zeit vom März 1942 bis Mai 1943 9 Kälber, 3 Schweine und 5 Schafe und Ziegen schwarz geschlachtet,
1768 kg aus Notschlachtungen übernommenes Fleisch nicht ausgewiesen und Gewichts drückungen im Ausmass von 5750 kg vorgenommen. Er hat ferner die Vorschriften über die Abgabe und Entgegennahme von Rationierungsausweisen nicht eingehalten.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu die ausgesprochene Strafe im Verhältnis zu anderen Urteilen als zu hart bezeichnet, die Praxis der kriegswirtschaftlichen Strafgerichte hitisiohtlich der Urteilspublikation beanstandet und behauptet wird, der Chef

1130 der Sektion Fleisch des Kriegsernährungsamtes habe das Gericht unter Druck gesetzt, was sich im ausgefällten Urteil nachdrücklich auswirke. Der bedingte Strafvollzug sei zu Unrecht verweigert worden; die Tatsache, dass sich Schumacher seither nicht mehr gegen das Gesetz verstossen habe, rechtfertige allein schon diese Wohltat. Die Verbüssung der Gefängnisstrafe müsste nicht nur dem Ansehen des Gesuchstellers abträglich sein, sondern würde .auch seine hochbetagte, einem Augenleiden unterworfene Mutter in Not bringen, da die alte Frau nicht in der Lage wäre, geeigneten Ersatz für den Sohn in ihrer Metzgerei zu finden.

Alle jene Vorbringen, die Kritik am Urteil zum Gegenstand haben, können im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Dies gilt zunächst für den Hinweis auf andere Urteile. Die Heranziehung der Urteilserwägungen der angeführten, angeblich milderen Entscheide zeigt übrigens deutlich, dass die Verhältnisse dort ganz anders liegen. Der Vorwurf der unerlaubten Unterdrucksetzung des Gerichts durch einen Chefbeamten der Kriegswirtschaft ist aktenmässig gänzlich unhaltbar und bildet eine Beleidigung der kriegswirtschaftlichen Gerichte. Die mit der Ausfällung und Verbüssung einer Gefängnisstrafo verbundene Ehrenminderung ist eine allgemeine Erscheinung und kein Grund zu einem besonderen Entgegenkommen. Dass sich Schumacher seit der Verurteilung wohlverhalten hat, bildet sowenig einen Begnadigungsgrund wie sein guter Leumund. Diese Vorbringen sind nur für die Frage von Bedeutung, ob der Gesuchsteller eines Gnadenaktes überhaupt würdig erscheint. Trifft dies zu, so müssen aber noch eigentliche Begnadigungsgründe vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Das einzige Vorbringen, welches als Kommiserationsgrund in Betracht fallen könnte, ist das der behaupteten übermässigen geschäftlichen Schädigung im Falle der Strafverbüssung und die Befürchtung, die betagte Mutter könnte während dieser Zeit in eine Notlage geraten. Nach den durchgeführten Erhebungen sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wie auch diejenigen seiner Mutter geordnet, so dass es sich für sie nur darum handelt, eine zuverlässige Ersatzkraft einzustellen. Eine solche zu suchen, wird Schumacher genügend Zeit zur Verfügung stehen. Die persönliche Sorge für die alte Mutter wird während der Abwesenheit Schumachers eines seiner
fünf Geschwister übernehmen können.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

28. Ferdinand Schneiter, verurteilt am 22. Februar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Zusatzstrafe von 4 Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 4000. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt.

Der Verurteilte wurde bereits am 2. Oktober 1945 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wegen, umfangreicher in der Zeit vom Januar 1942 bis April.

1943 begangener Schwarzschlachtungen zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen und Fr. 2000 Busse verurteilt. Die vom kriegswirt-

1131 schaftlichen Strafappellationsgericht zu diesem Urteil ausgesprochene Zusatzstrafe bezieht sich auf in der Zeit vom Dezember 1943 bis Juli 1945 begangene Widerhandlungen: nämlich den Kauf von mindestens 30 Schweinen im durchschnittlichen Gewicht von 100 kg per Stück zu übersetzten Preisen, die Schwarzschlachtung von 18 Kälbern und Verkauf des aus diesen Schwarzschlachtungen angefallenen Fleisches und Fettes ohne Entgegennahme der entsprechenden Eationierungsausweise.

Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die eingangs erwähnte Gefängnisstrafe von 4 Wochen, wozu er geltend macht, der diesem Urteil zugrunde liegende Tatbestand habe schon Gegenstand des Urteils vom 2. Oktober 1945 gebildet. Seine Verfehlungen habe er nur wegen des durch die Fleischrationierung entstandenen Geschäftsrückgangs begangen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Seiner schwachen Gesundheit würde schwerer Schaden zugefügt, wenn er die Freiheitsstrafe verbüssen müsste.

Die vom Gesuchsteller aufgestellte Behauptung hinsichtlich der doppelten Verurteilung für die gleichen Widerhandlungen wurde schon vor dem Gericht vorgebracht und widerlegt. Die Überprüfung des Urteils, wie sie vom Gesuchsteller angestrebt wird, ist im Begnadigungsweg überhaupt nicht möglich; hiezu rnüsste dieser um Eevision des Urteils nachsuchen. Dass er beim Verkauf des ° widerrechtlich beschafften Fleisches keine übersetzten Preise gefordert hat, kann seine Handlungsweise nicht rechtfertigen; eine ungerechtfertigte . Bereicherung liegt wegen der widerrechtlichen Umsatzsteigerung trotzdem Vor.

Der Gesuchsteller ist kriegswirtschaftlich achtmal vorbestraft, was beweist, dass er sich durch keine Strafe von der Missachtung der Vorschriften abbringen lässt. Die geltend gemachte Krankheit endlich bildet keinen Kommiserationsgrund, da ihr durch ärztliche Betreuung während des Strafvollzuges, wenn nötig auch durch Hinausschiebung des Straf antri ttes, Rechnung getragen werden kann.

Da zwingende Begnadigungsgründe deshalb nicht vorliegen und Schneitor angesichts seines Vorstrafenregisters eines Entgegenkommens nicht würdig ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

29. Albert Moynat, verurteilt am 28. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen
Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 10 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und zu einer Busse von Fr. 4000. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Moynat hat in den Jahren 1943 und 1944 über 100 Schweine selbst schwarz geschlachtet und bei zahlreichen weiteren Schwarzschlachtungen Beihilfe geleistet. Das aus den Schwarzschlacbtungen angefallene Fleisch sowie erhebliche schwarz zugekaufte Mengen von Schweinefleisch hat er zxi übersetzten Preisen und ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen verkauft.

l 132 Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, sein Einkommen sei wegen des Krieges stark zurückgegangen, was ihn zur Begehung dieser Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften veranlasst habe. Er müsste die von ihm inzwischen übernommene kleine Metzgerei schliessen, falls er die Freiheitsstrafe verbüssen müsste. Hinsichtlich der Busse habe er bisher seinen Zahlungswillen innerhalb der ihm gesetzten Möglichkeiten bekundet.

Den durchgeführten Erhebungen zufolge gehört der vom Gesuchsteller erwähnte Metzgereibetrieb seiner Ehefrau, von welcher er als Angestellter ein Monatsgehalt von Fr. 250 bezieht. Unterstützungspflichten gegenüber seiner Familie hat er keine. Moynat ist wegen ähnlicher Vergehen bereits mehrmals vorbestraft. Das Gericht bezeichnete seine Widerhandlungen als sehr schwer und stellte fest, er habe den Schwarzhandel gewerbsmässig betrieben; sein einziger Beweggrund sei die Gewinnsucht gewesen. Der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil beträgt nach den Feststellungen des Gerichtes mindestens Fr. 9800, was zur Genüge zeigt, dass bereits das Gericht dem Gesuchsteller bei der Strafzumessung, in Berücksichtigung seiner bescheidenen finanziellen Lage, weit entgegengekommen ist. Da eine Verschlechterung seiner Verhältnisse seit der Urteilsausfällung nicht vorliegt, zwingende Begnadigungsgründe nicht vorgebracht werden und ausserdem der polizeiliche Leumundsbelicbt schlecht lautet, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

30. Eugène D u p o n t , verurteilt am 28. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 4 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 5000, unter gleichzeitiger Verfügung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation. Ferner wurde der Verkaufswert von Fr. 598.30 von'zwei im Strafverfahren beschlagnahmten Schweinen eingezogen. Dupont hat Ende 1943 und anfangs 1944 76 Schweine schwarz geschlachtet, wovon er' 70 zu übersetzten Preisen gekauft hatte. Ferner hat er bei der Schwarzschlachtung von weiteren 15 Schweinen Beihilfe geleistet und
Fleisch von 16 Schweinen zu übersetzten Preisen gekauft.

Gesamthaft hat er Fleisch und Fett von 93 Schweinen von zusammen mindestens 9300 kg ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen verkauft.

Der Verurteilte bittet um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und um Teilerlass der Busse. Er weist darauf hin, er habe wegen des Krieges seinen Gärtnereibetrieb schliessen müssen und habe sich angesichts seiner schlechten finanziellen Lage aus Sorge für seine Mutter und einen jüngeren Bruder, die er unterstützen müsse, zu den begangenen Widerhandlungen verleiten lassen. Indessen habe er seine strafbare Tätigkeit bereits längere Zeit vor der Einleitung der Strafuntersuchung eingestellt. Er leide

1133 immer noch an den Folgen eines 1946 erlittenen Unfalls, und die Strafhaft werde seiner Gesundheit weiteren Schaden zufügen. Endlich macht er sein jugendliches Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung geltend, "welches ihm nicht erlaubt habe, die volle Tragweite seiner Handlungen zu überblicken.

Alle angeführten Gründe hat Dupont schon vor der Berufungsinstanz geltend gemacht, die den besonderen Verhältnissen bereits weitgehend Eechnung getragen hat. Angesichts des Umfangs der strafbaren Tätigkeit, der gewerbsmässigen Begehung, sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Gesuchsteller als Gärtner aus gewinnsüchtigen Beweggründen auf die Durchführung von Schwarzschlachtungen einliess, ist das Urteil als mild zu bezeichnen und lässt keine besondere Härte erkennen. Dies auch nicht hinsichtlich der Busse, die bei weitem nicht den Betrag des vom Gericht auf mindestens Fr. 9800 veranschlagten unrechtmässig erzielten Gewinnes erreicht. Da der Gesuchsteller keine Gründe anführt, die auf eine Veränderung seiner Verhältnisse seit dem Urteil hinweisen, mithin keine Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

31. Alfred Jost, verurteilt am 7. Februar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu drei Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3000, weil er vom März 1942 bis Mai 1945 Gewichts drückungen im Ausmass von ca. 2500 kg vorgenommen, beim Zukauf von Schlachtschweinen die zulässigen Höchstpreise im Betrag von insgesamt Fr. 958 überschritten und eine Fleischmenge von rund 3000 kg ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen abgegeben hat. Ferner hat er Kalbfelle verbrüht und verwurstet und die Schlachtkontrolle nicht ordnungsgemäss aufbewahrt. Das Gericht verfügte gleichzeitig die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister. Da Jost bei der Vornahme der Gewichtsdrückungen einen falschen Gewichtsstein verwendete, wurde er gemeinrechtlich wegen Fälschung von Mass und Gewicht zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Ein Rechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der Gefängnisstrafe, eventuell um Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Es wird dazu geltend gemacht, die Verwendung
falscher Gewiehtssteine sei im vorliegenden Fall eine rein kriegswirtschaftliche Widerhandlung; trotzdem sei Jost dafür gemeinrechtlich bestraft worden. Ein gnadenweises Entgegenkommen sei deshalb am Platz. Der Gesuchsteller habe sich nebstdem in einer Notlage befunden. Auch sonst habe er Schwierigkeiten gehabt, indem der Lebensmittelinspektor seinen Betrieb beanstandet habe, wodurch er zu kostspieligen Umbauten gezwungen worden sei. Endlich sei nach erfolgter Aufhebung der Fleischrationierung die Durchsetzung unbedingter Gefängnisstrafen nicht mehr notwendig.

Das vorliegende Begnadigungsgesuch stellt eine Rekapitulation der Appel'lationschrift dar und enthält keinen einzigen Begnadigungsgrund. So stehen

1134 'der Behauptung, die. Verwendung falscher Gewichtssteine stelle nur eine kriegswirtschaftliche Widerhandlung dar, die verbindlichen Feststellungen des Strafappellationsgerichtes und des Amtsgerichtes Konolfingen entgegen. Ebenso hat das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht nach eingehender Prüfung das Vorliegen einer Notlage im Sinne von Art. 64 StGB verneint. Was ·die Umbauten -- der Pclizeibericht spricht von Eenovierungen -- anbetrifft, so stellen die daraus für Jost entstehenden Kosten nicht einfach einen Verlust .dar; vielmehr erfährt die Liegenschaft einen entsprechenden Wertzuwachs. Die Behauptung endlich, die Fleischrationierung sei aufgehoben, ist insofern unzutreffend, als nur die Verpflichtung der Konsumenten zur Abgabe von Rationierungsausweisen weggefallen ist. Die behördliche Bewirtschaftung des Fleisches besteht nach wie vor.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit der Urteilsausfällung nicht verschlechtert haben; die Strafe wirkt sich nicht härter aus, als dies vom Gericht beabsichtigt worden ist.

Da somit zwingende Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

32. Ernst M ü l l e r , verurteilt am 15. Juli 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 1500, weil er in der Zeit vom Juni 1942 bis Juni 1943 9 Kälber und 12 Schweine schwarz geschlachtet, Gewichtsdrückungen im Ausmasse von 1525 kg Fleisch vorgenommen, den Fettanfall zu niedrig angegeben und Fleisch ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen verkauft hat. Endlich hat er während 2 Monaten die Schlachtgewichtszuteilung überschritten und im Jahre 1943 die Viehverkehrskontrolle nicht geführt. Das Gericht hat überdies die Eintragung des Urteils in die Straf régis ter verfügt.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu unter Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse erklärt wird, Müller sehe sich ausserstande, die Busse zu bezahlen. Ferner wird auf den Schaden hingewiesen, der ihm durch den Entzug des Viehhandelspatentes für die Dauer eines Jahres entstanden sei.

Den von den kantonalen Polizeibehörden eingeforderten Berichten ist
zu entnehmen, dass Müller nicht nur das Gericht über den Stand seiner finanziellen Verhältnisse getäuscht und dadurch zur Ausfällung einer ausserordentlich milden Busse veranlasst hat, sondern dass er versucht, auf demselben Weg auch nooh einen Gnadenakt zu erschleichen. Der Gesuchsteller, der nicht nur ein sehr gutes Einkommen erzielt, sondern auch ein ansehnliches Reinvermögen besitzt, ist angesichts dieses Vorgehens zum vornherein jedes Entgegenkommens unwürdig.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemcntes b e a n t r a g e n wir Gesuchsabweisung.

1135 33. Otto Zimmerli, verurteilt am 24. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 20 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 2500. Gleichzeitig wurde die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Zimmerli hat 4 Stück Grossvieh, 5 Kälber, 19 Schweine, 2 Ziegen und 2 Schafe schwarz geschlachtet, Gewichtsdrückungen im Ausmass von 4500 kg vorgenommen und das Fleisch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen abgegeben. Endlich hat er die Viehverkehrskontrolle mangelhaft geführt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, eventuell um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er den von den Gerichten übereinstimmend festgestellten Tatbestand erneut anficht und erklärt, er sei durch die ungenügende Fleischkontrolle zu den begangenen Widerhandlungen verleitet worden und hätte angesichts seines noch jungen Betriebes und des vielen geleisteten Aktivdienstes aus einer gewissen Motlage heraus gehandelt. Endlich habe er entgegen den Feststellungen der Gerichte keinen widerrechtlichen Gewinn erzielt.

Das Gesuch des Zimmerli enthält keinen einzigen Begnadigungsgrund Seine Ausführungen bilden au.sschliesslich eine Kritik am Urteil. Diese kann hier nicht gehört werden, nachdem alle seine Vorbringen bereits vom Gericht gründlich geprüft und bei der Strafzumessung entsprechend gewürdigt worden sind. Auch aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigt pich ein Entgegenkommen nicht; hat doch das kriegswirtschaftliche Strafappellatiorisgericbt festgestellt, die ausgesprochene Gefängnisstrafe liege angesichts der Schwere des Falles an der untern Grenze. Endlich hat das Strafappellationsgericht auch auf die besondere Einsichtslosigkeit des Gesuchstellers während des ganzen Strafverfahrens verwiesen, die auch zum Ausdruck kommt in der Tatsache, dass Zimmerli nach Ausfällung des Urteils des S traf appellations gerichts weitere kriegswirtschaftliche Widerhandlungen begangen hat.

Wir beantragen die .Abweisung des Gesuches.

34. Carlo Monti, verurteilt am 22. März 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3000 wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen, Kaufs von 12 Schweinen zu übersetzten Preisen und Verkaufs des
gesamten Fleisches ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zum Teil zu Überpreisen. Der aus der Verwertung von beschlagnahmtem Fleisch erzielte Erlös von Fr. 872 wurde eingezogen.

Ein Rechtsanwalt bittet für den Verurteilten um Erlass der Gefängnisstrafe und angemessene Herabsetzung der Busse, wozu angeführt wird, es sei zwar von einer Appellation abgesehen worden, doch habe der Gesuchsteller sich vorbehalten, im Begnadigungsweg den Erlass insbesondere der Gefängnisstrafe zu erreichen, da sonst eine von den kriegswirtschaftlichen Strafbehörden schon früher wegen gleicher Delikte ausgesprochene, bedingt erlassene Gefängnisstrafe vollstreckbar würde. Er sei bloss wegen der Zuteilung ei nus

1136 viel za geringen Kontingentes auf diese strafbare Tätigkeit verfallen, und die Urteilsvollstreckung müsste seinen Buin zur Folge haben. Sein guter Leumund und die Tatsache, dass sich die Versorgungslage inzwischen ganz wesentlich gebessert habe, rechtfertigten ein Entgegenkommen ebenfalls.

Die von Monti angeführten Gründe können nicht zu einer Begnadigung führen. Das einzige als Begnadigungsgrund in Betracht fallende Vorbringen ist die geltend gemachte bescheidene finanzielle Lage. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Gesuchsteller keineswegs so schlecht dasteht, wie er in seinem Gesuche schildert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich seine Verhältnisse seit der Urteilsausfällung verschlechtert hätten. Monti ist zudem rückfällig; schon aus diesem Grunde würde sich ein besonderes Entgegenkommen nicht rechtfertigen.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

85. Valentin Leisibach, verurteilt am 26. Februar 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 15 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 800, weil er in der Zeit vom Oktober 1942 bis Juli 1943 6 Kühe, 8 Kälber und je 5 Schweine und Schafe schwarz geschlachtet und das angefallene Fleisch zum Teil verkauft und zum Teil in dem von ihm damals geleiteten Landwirtschaftsbetrieb verwendet hat; ferner weil er rund 30 kg Käse und 35 Eier zu übersetzten Preisen an verschiedene Personen verkaufte. Das Gericht verfügte gleichzeitig die Eintragung des Urteils in die Strafiegister.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, wozu geltend gemacht wird, Leisibach arbeite nun, nachdem er im Kanton Wallis eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, seit September 1945 als Maschinist in einer Kohlengrube in Kandergrund und habe sich seither sehr gut gehalten.

Unter diesen Umständen würde die nachträgliche Verbüssung der Gefängnisstrafe von 15 Tagen für ihn eine gewisse Härte und für seine weitere gute Bewährung eine Gefährdung bedeuten. Zudem sei der Verurteilte im Jahre 1946 während 3% Monaten krank gewesen und habe kurz nach Wiederaufnahme der Arbeit noch einen Unfall erlitten. Auch aus diesem Grunde würde die nachträgliche Verbüssung der Gefängnisstrafe wie auch die
volle Aufrechterhaltung der Busse den Gesuchsteller allzu schwer treffen.

Die Angaben der Gesuchsbegründung treffen zu. Leisibach wird sowohl von seinem derzeitigen Arbeitgeber wie auch von den Ortspolizeibehörden -ein gutes Zeugnis ausgestellt. Die geltend gemachten Krankheitsfälle sind belegt.

Im Polizeibericht wird der gegenwärtige Gesundheitszustand als gut bezeichnet, doch müsse sich Leisibach immer noch etwas schonen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erklärt in seinem Mitbericht, seinerseits nicht zu verkennen, dass im Vollzug der Gefängnisstrafe vielleicht eine gewisse Härte läge, lehnt jedoch jedes Entgegenkommen mit der Begründung ab, Leisibach sei angesichts seiner zwei gemeinrechtlichen Vorstrafen nicht begnadigungswürdig.

1137 Die Begehung der strafbaren Handlungen, die Gegenstand der zweiten gemeinrechtlichen und der kriegswirtschaftlichen Strafe bilden, fällt in die Jahre 1942 und 1943. Wenn schon ein direkter Zusammenhang zwischen diesen beiden Strafverfahren und der Urnen zugrunde liegenden Vergehen fehlt, so hätte doch, wenn eine etwas beschleunigtere Behandlung des kriegswirtschaftlichen Verfahrens, dessen Untersuchung durch die Sektion für die Bekämpfung des Schwarzhandels bereits am 4. Februar 1944 abgeschlossen war, möglich gewesen wäre, die kriegswirtschaftlich ausgesprochene Freiheitsstrafe im Anschluss an die gemeinrechtliche verbüsst werden können. Diese Tatsache bedeutet eine Härte, die unseres Erachtens die an sich begründeten Bedenken des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit überwiegt. Dagegen sind wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Auffassung, dass Leisibach die Bezahlung der Busse zugemutet werden kann.

Wir beantragen deshalb, es sei dem Gesuchsteller, unter Ablehnung des Gesuches hinsichtlich der Herabsetzung der Busse, für die Gefängnisstrafe von 15 Tagen der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass Leisibach während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich vor allem auch keiner Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften schuldig mache.

36. Samuel N u s s b a u m e r , verurteilt am 12. Juni 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 15 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und zu einer Busse von Fr. 3500.

Er wurde femer verpflichtet, den Gegenwert des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrag von Fr. 10000 an die Bundeskasse zu bezahlen. Ferner wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Nussbaumer hat 11 900 kg Weissmehl zu übersetzten Preisen und ohne Eationierungsausweise gekauft und verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, eventuell um Gewährung des bedingten Strafvollzuges oder um Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Busse, wozu er geltend macht, er gebe sich trotz seiner wenig günstigen finanziellen Verhältnisse Mühe, die Busse und die übrigen ihm aus dem
Urteil erwachsenden Verpflichtungen zu tilgen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde ihn sowohl moralisch wie auch gesundheitlich schwer treffen.

Da die finanzielle Lage des Gesuchstellers nach den durchgeführten Erhebungen als gut bezeichnet werden muss, dieser anderseits nach den vorliegenden Arztzeugnissen straferstehungsfähig ist, andere Gründe, die zu einer Begnadigung führen könnten, weder vorliegen noch geltend gemacht werden, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

37. Benedikt Herberger, verurteilt am 28. August 1945 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 8 Tagen Gefängnis, weil er in den Jahren 1943

1138 und 1.944 vorsätzlich von einem Beamten des Kriegswirtschaftsamtes veruntreute Rationierungsausweise im Bezugswert von 240 kg Zucker sowie 3000 Mahlzeitencoupons gegen Entgelt bezogen hat. Das Gericht verfügte gleichzeitig den Strafregistereintrag. Das bei der Berufungsinstanz eingereichte Begehren um Gewährung des bedingten Strafvollzuges wurde am 28. Juni 1946 abgewiesen.

Für Herberger bittet ein Rechtsanwalt um Straferlass bzw. um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu der schlechte Gesundheitszustand des Gesuchstellers geltend gemacht und darauf hingewiesen wird, dieser verfüge über einen ausgezeichneten Leumund.

Den eingereichten Arztzeugnissen zufolge scheint festzustehen, dass es mit der Gesundheit des Gesuchstellers nicht am besten bestellt ist. Krankheit bildet jedoch für sich allein keinen Grund zur Begnadigung, sondern sie findet bei der Anordnung des Strafvollzuges Berücksichtigung. Die zuständige Strafvollzugsbehörde ist verpflichtet, der Straferstehungsunfähigkeit eines Verurteilten, wenn diese amtsärztlich festgestellt ist, Rechnung zu tragen und die Strafverbüssung aufzuschieben. Bleibt der Verurteilte sodann hafterstehungsunfähig, so gelangt er zuletzt in den Genuss der StrafvollstreckungsVerjährung; wird er vorher wieder gesund, so hat er die Strafe zu verbüssen. Damit ist den Vorbringen des Gesuchstellers Rechnung getragen, und es liegt kein Grund für ein Entgegenkommen im Begnadigungsweg vor. Ebenso bildet der gute Leumund eines Verurteilten keinen Kommiserationsgrund, sondern ist einzig hinsichtlich der Frage von Bedeutung, ob ein Gesuchsteller eines besonderen Entgegenkommens überhaupt würdig ist. -Den Leumund Herbergers erachten wir angesichts seiner kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und im Hinblick auf die Tatsache, dass er gemeinrechtlich wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden musste, zum mindesten als getrübt.

Da somit keine zwingenden Begnadigungsgründe geltend gemacht werden und solche angesichts der überaus günstigen finanziellen Verhältnisse wohl auch nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

38. Aldo Fiori, verurteilt am T.März 1944 von der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 7 Tagen
Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 1500. Es wurde ferner der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Fiori hat in den Monaten März und August 1942 6 Kälber, l Schwein und .8 Schafe schwarz geschlachtet und dieses Fleisch, sowie im Monat Juli weitere Rind- und Schweinefleischmengen ohne Entgegennahme der entsprechenden Rationierungsausweise verkauft. Durch ein weiteres Urteil des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 21. September 1945 wurde Fiori ferner zu 7 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 1500 verurteilt, weil er in der Zeit vom Mai bis Dezember 1944 erneut l Stück Grossvieh, l Kalb und 5 Ziegen schwarz-

1139 geschlachtet und Gewichtsdrückungen von im Durchschnitt 10 % der rechtmassig geschlachteten Kälber und Schweine vorgenommen und das aus den Schwarzschlachtungen stammende, bzw. das der Kontrolle entzogene Fleisch ohne Entgegennahme der entsprechenden Eationierungsausweise verkauft hat.

Ausserdem versuchte er, 2,5 kg Butter schwarz zu verkaufen. Der Verwertungserlös der beschlagnahmten Butter wurde eingezogen. Auch hier wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Der im ersterwähnten Urteil gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen ist bisher wegen Krankheit des Verurteilten aufgeschoben worden.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Brlass der Freiheitsstrafen, eventuell um Herabsetzung auf 3 Tage, wozu auf die Umstände hingewiesen wird, die zur Begehung der Widerhandlungen geführt haben sollen.

Ferner wird geltend gemacht, die bereits bezahlten Bussen und Verfahrenskosten sowie die Publikation des Urteils hätten ihn schon hart genug getroffen.

Die Verbüssung der beiden Gefängnisstrafen würden seinen wirtschaftlichen Euin zur Folge haben.

Das einzige Vorbringen, das einen Begnadigungsgrund darstellen könnte, ist die behauptete schwierige finanzielle Lage. Demgegenüber werden aber die Verhältnisse des Fiori von der Gemeindebehörde Cevio als durchaus gut bezeichnet, was durch die vorliegenden Steuereinschätzungen auch bestätigt wird. Wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements im übrigen mitteilt, musste gegen Fiori ein neues Strafverfahren eingeleitet werden wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen (ca. 75 Stück Gross- und 180 Stück Kleinvieh) und wegen Schwarzhandels mit erheblichen Mengen an Lebensmitteln. Wenn dieses Strafverfahren auch noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen ist, somit das genaue Ausmass der neuen Verfehlungen noch nicht mit Sicherheit feststehen dürfte, ergibt sich daraus doch, dass es sich beim Gesuchsteller um einen hartnäckigen Rechtsbrecher handelt, der ein besonderes Entgegenkommen nicht verdient. Auch seine Krankheit, die nur vorübergehender Natur ist und der durch die Vollzugsbehörden vollauf Rechnung getragen werden kann, bildet keinen Begnadigungsgrund. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeutes bea n t r a g e n wir
deshalb die Gesuchsabweisung.

39. Hermann V o n t o b e l , verurteilt am S.Januar 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 10 000, wobei die von ihm geleitete Firma: AG. für chemische Unternehmungen «SADEC» in Rüti für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt worden ist. Das Gericht verfügte gleichzeitig die Urteilspublikation und den Strafregistereintrag. Vontobel hat im Laufe der Jahre 1940 bis 1943 den kriegswirtschaftlichen Behörden bei den durchgeführten Bestandesaufnahmen den Lagerbestand an Zucker und Kakao der Firma «SADEC» nicht gemeldet, ihm für die Herstellung näher bezeichneter Produkte zugeteilten Zucker bestimmungswidrig

1140 verwendet, unberechtigt Waren bezogen und verkauft, bewirtschaftete Produkte seines Betriebes ohne die nötigen .Rationierungsausweise abgegeben und zeitweise die vorgeschriebenen Warenkontrollen nicht oder ungenau geführt.

Ein Bechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Verzicht auf den Strafregistereintrag, wozu er das Gericht der falschen Anwendung der einschlägigen kriegswirtschaftlichen Erlasse bezichtigt. Es habe übersehen, dass der Eintrag des Urteils im vorliegenden Fall keine Massnahme, sondern eine Strafe darstelle.

Die vom Gesuchsteller eingereichte Appellation, die sich auch auf die Aufhebung des Strafregistereintrages erstreckte, wurde am 18. Februar 1947 zurückgezogen. Schon aus diesem Grunde kann dem vorliegenden Begnadigungsgesuch kein Erfolg beschieden sein, indem die Begnadigungsbehörde immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass unterlassene oder gar zurückgezogene Appellationen nicht im Begnadigungsweg nachgeholt werden können. Darüber hinaus besteht aber gar kein Zweifel, und die vereinigte Bundesversammlung hat es wiederholt bestätigt, dass die Verfügung des Strafregistereintrages keine Strafe, sondern immer eine Massnahme darstellt. Da aber im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, beantragen wir, es sei auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten.

40. Ernst Ammeter, verurteilt am 11. Januar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 3500 bei gleichzeitiger Anordnung von Urteilsveröffentlichung und Strafregistereintrag. Ammeter hat vom November 1940 bis April 1948 grosse Mengen Butter und Käse der Kontrolle entzogen und ohne Rationierungsausweise und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft. Ferner hat er 5900 kg Milch ausser Kontingent abgegeben. An die Busse wurden bisher Fr. 500 bezahlt.

Der Verurteilte bittet um Herabsetzung der Busse und der Verfahrenskosten auf die Hälfte, wozu er geltend macht, er sei ungerecht und viel zu hart bestraft worden. Er habe zudem in seinem Betrieb schon in den Jahren 1980 bis 1941 finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Der Unterhalt für seine fünf Kinder zählende Familie koste viel, um so mehr als die beiden ältesten Kinder auswärts in Lehrstellen stünden. Es sei ihm deshalb einfach nicht möglich, den sich aus dem Urteil ergebenden
Verpflichtungen nachzukommen.

Alle von Ammeter geltend gemachten Tatsachen waren bereits der Berufungsinstanz bekannt und sind von dieser eingehend geprüft und gewürdigt worden. Eine nochmalige Überprüfung des Urteils ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Ebensowenig können Verfahrenskosten gnadenweise erlassen werden. Zudem hat eines der beiden ältesten Kinder seine Lehrzeit inzwischen beendet, und auch das andere wird sie in nächster Zeit abgeschlossen haben; die diesbezüglich angeführten besonderen Auslagen kommen somit in Wegfall.

Anderseits haben die angeordneten Erhebungen gezeigt, dass sich die Zahl der

1141 Kinder seither um eines vermehrt hat und dass der Betrieb des Gesuchstellers in einem Gebiet liegt, wo sich die Trockenheit des letzten Jahres ganz besonders schädlich auswirkte. Der Eückgang der Milcheingänge wurde für längere Zeit auf 25 % geschätzt. Daraus ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung der Lage des Gesuchstellers, welche angesichts seines sonst guten Leumundes ein gewisses Entgegenkommen zu rechtfertigen vermag. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Herabsetzung der sich auf Fr. 3000 belaufenden Eestbusse auf Fr. 2000.

41. Karl Huser, verurteilt am 12. Juli 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 3000, weil er in der Zeit vom November 1942 bis April 1944 20 000 Liter Milch ohne Eationierungsausweise abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er angesichts seiner finanziellen Lage nicht bezahlen könne. Sein landwirtschaftlicher Betrieb sei schwer zu bewirtschaften und das Milchgeschäft habe er aufgegeben.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe angesichts der Schwere der Verfehlungen und des die Untersuchung erschwerenden Verhaltens des Gesuchstellers als durchaus angemessen bezeichnet und festgestellt, spezielle Milderungsgründe lägen nicht vor. Dabei war dem Gericht die Art des Heimwesens wie auch die Tatsache bekannt, dass Huser seinen Milchhandel wegen ungenügender Eentabilität aufgegeben hatte. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern nach der Auskunft des Steueramtes der Stadt St. Gallen verbessert. Es bestehen somit überhaupt keine Kommiserationsgründe. In Berücksichtigung dieser Umstände und auch im Hinblick darauf, dass Huser seither wegen Übertretung der Mahlvorschriften erneut hat gebüsst werden müssen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

/

42. Martin Sangsue, verurteilt am 10. November 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, unter Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe, zu einer Busse von Fr. 2000, weil er im Jahre 1941, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, fortgesetzt Viehhandel betrieben hat. Das Gericht verfügte gleichzeitig die Urteilspublikation und den Strafregistereintrag.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der aus dem Urteil noch bestehenden Eestverpflichtung. Sangsue habe sich bemüht, Fr. 2300 an Busse und Kosten zu bezahlen. Er sei nicht begütert und habe für seine Frau und vier Kinder, von denen nur eines über 18 Jahre alt sei, zu sorgen.

Nach den von den Ortsbehörden eingeforderten Unterlagen sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht schlecht. Auch hat er keine Veranlassung, sich auf seinen Zahlungswillen zu berufen, nachdem er die VollzugsBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

75

1142 behörde gezwungen hat, im Betreibungsweg das Verwertungsbegehren zu stellen, bevor er die erste Teilzahlung leistete. Im übrigen ist festzustellen, dass die Busse im Zeitpunkt der Gesuchstelliing getilgt war und deshalb überhaupt nicht mehr Gegenstand eines Begnadigungsgesuches bilden kann. Wir beantragen deshalb, entsprechend der bisherigen Praxis, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

43. Charles Erler, verurteilt am T.März 1946 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1500, weil er erhebliche Fleischmengen schwarz gekauft und zum Teil ohne die entsprechenden Bationierungsmarken zu verlangen im Gastwirtschaftsbetrieb, in welchem er angestellt war, abgegeben hat. Auf eine von einem Anwalt verspätet und ohne Vollmacht eingereichte Appellation ist die Berufungsinstanz nicht eingetreten.

Der Verurteilte bittet um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er macht geltend, er sei zu seiner Handlungsweise durch das Verhalten der Kundschaft verleitet worden. Er habe jedoch keinen direkten Gewinn daraus gezogen. Seine Verurteilung sei ungerecht, weil sein damaliger Arbeitgeber, der allein einen finanziellen Vorteil gehabt habe, überhaupt nicht bestraft worden sei.

Erler macht nicht geltend, er könne die Busse nicht bezahlen, sondern seine Ausführungen beziehen sich auf die Schuldfrage und auf seine Kritik am Gericht, was ein gnadenweises Entgegenkommen nicht begründen kann. Das Gericht hat übrigens die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers eingehend überprüft und es in der Folge abgelehnt, diesen im Sinne des Antrages der Anklagebehörde für Busse und Kosten solidarisch haftbar zu erklären. Obschon Erler alleinstehend und nicht unterstützungspflichtig ist, hat er trotz aller Mahnungen der Vollzugsbehörde bisher an Busse und Kosten überhaupt noch nichts bezahlt. Es muss dies als ein Zeichen von schlechtem Willen gewertet werden, welches ein Entgegenkommen auch ungerechtfertigt erscheinen Hesse, wenn tatsächlich Kommiserationsgründe geltend gemacht worden wären. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

44. Jean Weber, verurteilt am 26. Juni 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1200, weil er in den Jahren 1943 bis 1945 im landwirtschaftlichen Betrieb
seines Vaters fahrlässig über das zulässige Mass hinaus insgesamt 24 642 Liter Milch an Aufzucht- und Stierkälber verfüttert, zum Zwecke der Mast unerlaubterweise fremde Kälber eingestellt und im Haushalt 168 kg Butter über die berechtigte Selbstversorgungsration hinaus verbraucht hat. Zudem hat er 10 kg Butter schwarz verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse. Er macht geltend, er habe sich im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren nicht richtig zur Wehr setzen können. Entgegen den gerichtlichen Feststellungen habe er keinen widerrechtlichen Gewinn erzielt. Seine finanziellen Verhältnisse seien äusserst bescheiden.

1143 Soweit der Gesuchsteller das rechtskräftige Urteil anficht, kann er hier nicht gehört werden. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse ist festzustellen, dass sie sich seit dem Urteil nur unwesentlich verschlechtert haben.

Berücksichtigt man, dass Weber alleinstehend ist und dass ihm keine Unterstützungspflichten obliegen, kann ihm die Bezahlung der Busse zugemutet werden. Das Gericht hat übrigens seiner bescheidenen Verhältnisse wegen die Strafe schon ausserordentlich niedrig angesetzt. Da somit zwingende Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Gsneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesucbsabweisung.

45. Joseph Thalmann, verurteilt · am S.Oktober 194G vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgoricht, in Verschärfung der orstinstanzlich ausgesprochenen Strafe, zu einer Busse von Fr. 1500 wegen Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen irn Umfange von zusammen rund 1500 kg, sowie wegen Verkaufs des Fleisches ohne Entgegennahme der entsprechenden Eationierungsausweise.

Der Verurteilte bittet um teilweisen Brlass der Busse mit dem Hinweis darauf, die ihm vorgeworfenen Schwarzschlachtungen beruhten auf willkürlichen Mutrnassungen. Seine Fleischzuteilung sei zu klein gewesen, er habe die Strafuntersuchung nicht erschwert und auch nicht am Aufruhr in Bulle teilgenommen. Er macht ferner geltend, er habe aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt und sei von der damals in Bulle herrschenden Kollektivpsychose erfasst worden. Aus generalpräventiven Gründen sei gegen ihn, obschon dem Gericht seine bescheidenen Verhältnisse bekannt gewesen seien, ein hartes Kollektivurteil gesprochen worden. Angesichts der grossén Unterhaltskosten für seine Familie mit vier Kindern sei er nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen. Er sei nicht vorbestraft und verfüge über einen tadellosen Leumund.

Alle Vorbringen des Gesuchstellers, durch die Kritik am Urteil geübt wird, können im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Namentlich muss der dem Gericht gegenüber ausgesprochene Vorwurf der Willkür zurückgewiesen werden.

Vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht wurden die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Gesuch stellers berücksichtigt und sogar ausdrücklich festgestellt, sein Fall liege ausserhalb der Reihe der mit dem seinerzeitigen Aufruhr
in Bulle meist irgendwie beteiligten Mitbeschuldigten. Hinsichtlich seiner geltend gemachten bescheidenen Verhältnisse ist festzustellen, dass diese sich seit der Verurteilung nicht verschlechtert haben und somit daraus kein Kommiserationsgrund abgeleitet werden kann. Endlich ist seine im Gesuch aufgestellte Behauptung, er sei weder gemeinrechtlich noch kriegswirtschaftlich vorbestraft, unwahr. Mussten doch gegen ihn bereits im Jahre 1943 wegen Verkaufs von Fleisch zu übersetzten Preisen und wegen Preisüberschreitungen beim Ankauf von Schweinen zwei Bussen ausgefällt werden.

Angesichts des Fehlens zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1144 46. Johann Thomann, verurteilt am G.April 1946 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fir. 1000, weil er 25 000 Liter Milch hinterzogen und davon 7150 Liter an seine Kundschaft verkauft und rund 17 000 Liter wieder an seine Lieferanten abgegeben hat, beides ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen. Hinsichtlich der 17 000 Liter wurde vom Gericht bloss Fahrlässigkeit angenommen.

Der Verurteilte bittet um ganzen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er hätte nur 7000 Liter zu Unrecht abgegeben, und das Gericht hätte die bestehenden, in der Urteilsbegründung angeführten Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt. Seine Frau sei dauernd krank und gänzlich arbeitsunfähig und bedürfe dauernd kostspieliger Behandlung und Pflege. Er selbst hätte das Geschäft aus Gesundheitsrücksichten an seinen Sohn abgetreten.

Soweit der Gesuchsteller das Urteil anficht, kann er nicht gehört werden, da diese Vorbringen vor der Berufungsinstanz hätten geltend gemacht werden müssen. Das Gericht hat den besonderen Verhältnissen des Thomann übrigens weitgehend Bechnung getragen. Auch der schlechte Gesundheitszustand seiner Ehefrau und deren gänzliche Arbeitsunfähigkeit waren dem Gericht bekannt.

Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweisstücke, die die schwere finanzielle Belastung dartun sollen, beziehen sich in der Hauptsache auf Auslagen vor Ausfällung des Urteils. Was seinen eigenen Gesundheitszustand anbetrifft, so hat er wohl das Geschäft seinem Sohn übertragen; er arbeitet aber immer noch im Betrieb mit.

Wenn Thomann durch diese Umstände finanziell auch stark belastet sein mag, so ist jedenfalls eine Verschlechterung seiner Lage nicht eingetreten.

Nach den durchgeführten Erhebungen ist sowohl hinsichtlich des Vermögens wie des Einkommens das Gegenteil der Fall. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes beantragen wir doshalb die Gesuchsabweisung.

47., 48. und 49. Josef, Franz und Dominik Eegli, verurteilt am 21. März 1946 und 17. August 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Bussen von Fr. 800, 400 und 180. Josef und Dominik Begli wurden ferner verpflichtet, den unrechtmässig erzielten Gewinn von Fr. 117.45 bzw. Fr. 80 an den Bund abzuliefern. Josef Eegli hat in der Zeit vom September 1944 bis Frühjahr 1945 zahlreiche
Hausschlachtungen ohne Bewilligung vorgenommen und das Fleisch zum Teil verkauft. Sein Bruder Franz hat ihm bei der Schlachtung von 2 Stück Grossvieh, 3 Schweinen und 6 Kälbern Beihilfe geleistet. Ferner hat Josef Eegli 1235 kg Bergheu ohne Bewilligung und unter Überschreitung des zulässigen Höchstpreises veräussert. Dominik Eegli hat im Dezember 1945 ohne Abgabe von Eationierungsausweisen ca. 50 kg Eindfleisch gekauft und zu übersetzten Preisen schwarz an einen Mitbeschuldigten abgegeben.

Die Verurteilten ersuchen um Erlass der Bussen, wozu sie geltend machen, es hätten sich die ineisten Bauern in Andermatt gegen die kriegswirtschaft-

1145 liehen Vorschriften vergangen. Nur sie seien jedoch strafrechtlich belangt worden. Dies aus Eache, weil sie für das Projekt des Stausees Urseren eingenommen seien. Sie hätten ausserdem grosses Missgeschick in dem von ihnen gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Heimwesen erlitten. Durch Brandfall und eine über drei Ställe hinweggegangene Lawine sei ihnen grosser Schaden entstanden. Franz Begli habe zudem im Militärdienst noch verschiedene Unfälle erlitten.

Die Gesuchsteller machen überhaupt keine Tatsachen geltend, die eine Begnadigung begründen könnten. Einmal ist die Behauptung, sie allein seien wegen kriegswirtschaftlicher Vergehen verfolgt worden, unzutreffend. Sind doch im selben Verfahren eine ganze Eeihe von mitbeteiligten Personen ebenfalls verurteilt worden. Die geltend gemachte Animosität der Bevölkerung bildet ebenfalls keinen Kommiserationsgrund ; ihr Vorliegen wird übrigens von den Ortspolizeibehörden bestritten. Die angeführten Schäden, die die Gesuchsteller erlitten haben, sind alle bereits lange vor der Ausfällung des Urteils eingetreten. Übrigens waren dem Bichter alle Vorbringen der Gebrüder Begli bekannt, und er hat diesen, soweit begründet, durch Ansetzung der Bussen weit unter den Anträgen der Anklagebehörde entsprechend Bechnung getragen. Da eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit der Urteilsausfällung nicht vorliegt und die Lage der Gesuchsteller nach den Angaben der Ortsbehörden keinesfalls so misslich ist, wie behauptet wird, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

50. Josef Steiger, verurteilt wie folgt: Am 15. Januar 1942 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu einer Busse von Fr. 300, am 15. September 1944 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 300, nebst Urteilspublikation und Strafregistereintrag, und am 21. Dezember 1944 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busso.

Steiger hat in den Jahren 1941 bis 1943 sozusagen fortgesetzt die besonders für Bäckereibetriebe aufgestellten Vorschriften missachtet; er unterliess es, seine Backkontrolle zu führen, verkaufte auch ausserhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten frisches Brot und
Gebäck, stellte Weissbrot her, belieferte seine Kundschaft mit Brot und Gebäck, ohne gleichzeitig die erforderlichen Bationierungsausweise entgegenzunehmen, und verbrauchte aus seinem Beservemehllager 1160 kg Mehl ohne Bewilligung.

Ein erstes alle drei Bussen umfassendes Begnadigungsgesuch ist in der Junisession 1946 von der vereinigten Bundesversammlung abgewiesen worden (vgl. Antrag 53 des Berichtes des Bundesrates, vom 6. Mai 1946 ; BB1.1946, II, 53). Bereits am 4. Dezember 1946 erneuerte Steiger sein Begnadigungsgesuch, im wesentlichen mit der gleichen Begründung.

Da der Gesuchsteller keine neuen Tatsachen geltend macht, kann auf die Ausführungen im oben erwähnten ablehnenden Antrag des Bundesrates zum

1146 ersten Gesuch verwiesen werden. Zwar haben sich die Verhältnisse des Steiger zufolge eines neuen Berichtes der Ortsbehörden vom 12. August 1947 wesentlich verschlechtert. Wie im gleichen Bericht jedoch festgestellt wird, sind die Schwierigkeiten, denen der Gesuchsteller heute begegnet, eine Folge seines vorausgegangenen leichtsinnigen Lebenswandels. Bei dieser Sachlage ist trotz den heutigen veränderten Verhältnisse ein Entgegenkommen nicht am Platz.

Der Fall gehört vielmehr vor den Umwandlungsrichter, der gegebenenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen kann, wenn Steiger nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Bussen zu bezahlen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

51. und 52. Paul und Brigitta Walker, verurteilt am 31. Dezember 1946 vorn Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu je Fr. 700 Busse unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für Busse und Kosten, weil sie vom Sommer 1942 bis Herbst 1945 648 kg Butter und 488 kg Käse, die sie unter Umgehung der amtlichen Kontrolle hergestellt hatten, nicht ablieferten, sondern ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauften. Der Richterhat im Hinblick auf die ärmlichen Verhältnisse der Familie Walker die Umwandlung der Busse in Haft im Urteil selbst ausgeschlossen.

Ein Rechtsanwalt ersucht für die Verurteilten um Herabsetzung der Bussen auf das Tragbare, mindestens aber Erlass von zwei Dritteln, wozu geltend gemacht wird, Walker laufe Gefahr, durch das angehobene Betreibungsverfahren sein karges Heimetli zu verlieren. Die Gesuchsteller seien schon immer arm gewesen, hätten aber in den letzten Jahren infolge von Elementarschäden noch besonderes Unglück gehabt.

Die Angaben der Gesuchsteller treffen zu. Sie leben mit ihrer kinderreichen Familie in ärmlichen Verhältnissen und können sich nur mit grösster Anstrengung über Wasser halten. Der Richter scheint die Bussen nur aus Gründen der Rechtsgleichheit derart hoch angesetzt zu haben. Ein gnadenweises Entgegenkommen rechtfertigt sich deshalb. Wenn auch angesichts der Schwere der Widerhandlungen und des Verschuldens kein gänzlicher Erlass in Frage kommen kann, was im Gesuch übrigens auch nicht verlangt wurde, erscheint es doch richtig, die Bussen so tief anzusetzen,
dass sie wirklich bezahlt werden können. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Herabsetzung der beiden Bussen auf je Fr. 100, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

53. Hans Woodtli, verurteilt am 6. Juni 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 700, weil er in den Jahren 1943 und 1944 grosse Mengen Fleisch und Fleischwaren ohne gleichzeitige Abgabe bzrvv. Annahme von Rationierungsausweisen bezogen und verkauft hat.

1147 Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei kein Schwarzhändler und sein Verhalten sei notwendig gewesen, um sich überhaupt über Wasser halten zu können. Er verweist ganz allgemein auf die Gerichtsakten.

Der Gesuchsteller macht keine Tatsachen geltend, die er nicht schon vor den Gerichten angebracht hätte. Sein Begehren läuft ausschliesslich auf eine Neuüberprüfung des Urteils hinaus, die jedoch im Begnadigungsweg nicht möglich ist. Die Gerichte haben übrigens die vom Gesuchsteller geltend gemachten Milderungsgründe bereits in sehr weitgehendem Masse berücksichtigt.

Da irgendwelche Kommiserationsgründe nicht geltend gemacht werden und namentlich auch in finanzieller Hinsicht nicht bestehen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswir.tschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

54. Daniele Del Ponte, verurteilt am 29. März 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 600, als Zusatzstrafe zu einem Urteil desselben Gerichts vom 9. Mai 1944, weil er zu Beginn des Jahres 1943 322 kg Zucker ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hatte. Er wurde ferner verhalten, den Gegenwert des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 132.80 in die Bundeskasse einzuzahlen. Die Verfahrenskosten und der widerrechtlich erzielte Gewinn sind bezahlt.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit seiner Verurteilung verschlechtert.

Er müsste auch noch für seine Mutter sorgen. Im übrigen sei das Urteil im Vergleich zu anderen Fällen zu hart.

Das letzte Vorbringen kann nicht gehört werden, da im Begnadigungsweg die richterliche Strafzumessung nicht überprüft werden kann. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich gemäss Steuerausweis seit dem Urteil leicht verbessert. Unterstützungspflichten zu seinen Lasten sind den Gemeindebehörden von Locamo nicht bekannt. Auch die inzwischen erfolgte Heirat des Del Ponte bildet keinen zwingenden Begnadigungsgrund. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

55. Ernst Glauser, verurteilt am 17. Mai 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von
Fr. 600, weil er in den Jahren 1942--1944 die Milch- und Butterkontrolle mangelhaft geführt und rund 14 000 Liter Milch und 46 kg Butter ohne Eationierungsausweise abgegeben hat.

Der Verurteilte bat zunächst um Herabsetzung der Busse auf Fr. 400 mit der Begründung, er habe kein Einkommen mehr, sei immer unpässlich und nicht mehr arbeitsfähig. Die Fr. 400 wolle er in vierteljährlichen Baten bezahlen. Nachdem er durch die Vollzugsbehörde zur Bezahlung der im Falle

1148 der Gutheissung des Gesuches verbleibenden Bestbusse aufgefordert worden war, bezahlte er Fr. 100 und erweiterte alsdann das Gesuch auf die ganze Busse. Die Verfahrenskosten sind bezahlt.

Der Gesuchsteller hat sein Geschäft in Basel aufgegeben und sich nach Senken zurückgezogen, wo er Gemüsebau betreibt. Er geniesst an seinem Wohnort einen guten Leumund, musste allerdings kriegswirtschaftlich schon früher zweimal gebüsst werden. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit der Urteilsausfällung insofern etwas verschlechtert, als er heute bei gleichgebliebenem Vermögen kein Einkommen mehr versteuert. Es dürfte dies ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen. Nachdem sich Glauser im ursprünglichen Gesuch zur Zahlung von Fr. 400 bereit erklärt hat und seither keine Veränderung in den persönlichen finanziellen Verhältnissen eingetreten ist, beantragen wir den Erlass von Fr. 200. Die noch zu tilgende Busse beträgt somit nach Anrechnung der bereits geleisteten Teilzahlung noch Fr. 800.

56. Arnold Knechtli, verurteilt am 21. Dezember 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung, des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 500, weil er in den Jahren 1942 und 1943 bei der Schwarzschlachtung von 2 Stück Grossvieh, 4 Kälbern und 27 Schweinen Beihilfe geleistet hat. An die Busse hat er bisher Fr. 50 bezahlt.

Knechtli bittet um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, es sei ihm angesichts der allgemeinen Teuerung nicht möglich, weitere Zahlungen zu leisten, ohne dass seine Familie darunter leiden musste.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit Ausfällung des Urteils in keiner Weise verschlechtert. Er lebt in bescheidenen, jedoch geordneten Verhältnissen. Die Gerichte haben bei Festsetzung der Strafe alle in Betracht fallenden Milderungsgründe bereits berücksichtigt. Ein weiteres Entgegenkommen schien ihnen angesichts der gewinnsüchtigen Motive des Gesuchstellers jedoch nicht möglich. Die Feststellungen der Gerichte können im Begnadigungsweg nicht erneut überprüft werden. Knechtli macht keine Kommiserationsgründe geltend, und es sind auch keine Tatsachen bekannt, die ein besonderes Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die
Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

57. Anna Ullmann, verurteilt am 29. August 1945 und 29. Oktober 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Bussen von Fr. 125 und 400 wegen Minderablieferung und Verbrauch im eigenen Betrieb von 618 Eiern im Jahre 1944 bzw. wegen Abgabe von 150 000 Fleischpunkten ohne gleichzeitigen Bezug der entsprechenden Ware, sowie wegen Bezuges erheblicher Mengen Fett, Fleisch, Speck, Mehl und Brot ohne gleichzeitige Abgabe der erforderlichen Eationierungsausweise.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und die Tatsache, dass sie ihren Wirtschaftsbetrieb inzwischen verkauft habe, um Erlass der Bussen.

1149 Den durchgeführten Erhebungen zufolge hat Frau Ullmann den Betrieb tatsächlich aufgegeben. Die Gemeindebehörden teilen mit, dass das Geschäft sehr gut verkauft worden sei und dass Frau Ullmann beabsichtige, wiederum eine Pension zu eröffnen. Sie leide tatsächlich an einem Beinleiden, das ihr das Gehen erschwere. Sonst sei sie aber gesund. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin haben sich somit nicht wesentlich verschlechtert, indem sich der Stand des Vermögens eher leicht erhöht, das Einkommen sich vermindert hat.

Unter diesen Umständen und angesichts des Mangels an gutem Willen, wenigstens durch kleine Teilzahlungen ihre aus den beiden Urteilen entstandenen Verpflichtungen teilweise zu tilgen, kann der gänzliche Erlass der Bussen nicht in Betracht gezogen werden. Entgegen der völlig ablehnenden Stellungnahme des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir in Berücksichtigung aller Umstände jedoch die Herabsetzung des Gesamtbussenbetrages von Fr. 525 auf Fr. 300, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

58. Gertrud Gülpen, verurteilt am 16. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einer Busse von Fr. 400 und am 6. September 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer solchen von Fr. 150 wegen Abgabe von 9178 Litern Milch ohne Bationierungsausweise und wegen mangelhafter Führung der Warenkontrolle.

Die Verurteilte bittet um ganzen oder teilweisen Erlass der beiden Bussen.

Sie macht dazu ein Mitverschulden des Milchlieferanten geltend, der die Überbezüge auf 9000 Liter habe ansteigen lassen. Hinsichtlich der Warenkontrolle sei sie den behördlichen Vorschriften einfach nicht gewachsen gewesen. Sie hätte nicht aus Gewinnsucht gehandelt.

Im Begnadigungsweg kann weder der Tatbestand noch die Schuldfrage neu überprüft werden. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat übrigens festgestellt, die Busse von Fr. 400 sei als bescheiden zu bezeichnen.

Dieses Strafmass beruhe auf der Annahme bloss fahrlässiger Widerhandlung und auf einer weitgehenden Berücksichtigung des Umstandes, dass Frau Gülpen den rationierungstechnischen Anforderungen eines Milchgeschäftes nicht ganz gewachsen gewesen sei. Hinsichtlich der zweiten Busse fiel die trotz der
Vorstrafen festgestellte fortgesetzte grobe Nachlässigkeit bei Führung der Warenkontrolle erschwerend ins Gewicht. Gewinnsucht wurde der Gesuchstellerin überhaupt nie vorgeworfen.

Da Frau Gülpen keine Kommiserationsgründe geltend zu machen vermag, und sie ausserdem in durchaus geordneten Verhältnissen lebt, der Vollzug der Bussen somit keine besondere Härte bedeutet, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

59. Eobert Gysel, verurteilt am 28. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer

1150 Busse von Fr. 600 wegen unerlaubter Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung im Ausmass von 4888 kg.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er erneut den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt anficht und Kritik an der Strafzumessung übt.

' Die nochmalige Überprüfung des Urteils, welche mit diesem Gesuch angestrebt wird, ist« im Begnadigungsweg nicht möglich. Da keine Kommiserationsgründe geltend gemacht werden und solche auch nicht bekannt sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

60. Otto Troendle, verurteilt am 15. März 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 500, weil er im Jahre 1944 seinem Arbeitgeber entwendete Eationierungsausweise für grössere Mengen Lebensmittel sowie eine Textilkarte verkauft hat.

Der Verurteilte bittet um teilweisen Erlass der Busse mit dem Hinweis, dass andere Fälle, wie er gehört habe, weit entgegenkommender erledigt worden seien. Zudem habe er seine Stelle verloren.

Soweit der Gesuchsteller mit seinem Gesuch die Überprüfung des Urteils bezweckt, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Bei der Strafzumessung hat das Gericht besonders die gewinnsüchtigen Beweggründe Troendles und die Tatsache in Eechnung gestellt, dass er den Erlös zu Vergnügungszwecken verbrauchte. Die Entlassung aus seiner Stelle ist angesichts seines Verhaltens aus eigenem Verschulden erfolgt. Im übrigen hat er inzwischen eine Beschäftigung gefunden, wo er sich finanziell sogar besser stellt. Troendle ist alleinstehend und hat keine Unterstützungspflichten zu erfüllen, so dass ihm die Zahlung der Busse ohne weiteres zugemutet werden kann. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

61. Fritz Eeber, verurteilt am 20. Juni 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400, weil er im Jahre 1948 Schlachtungen im Ausmasse von rund 1700 kg ohne Schlachtgewichtszuteilung vorgenommen hat. Da er die Busse nicht bezahlte, wurde sie in 40 Tage Haft umgewandelt. Der Einzelrichter des Strafappellationsgerichtes verneinte die geltend gemachte unverschuldete Zahlungsunfähigkeit und bestätigte am 6. April 1947 die erstinstanzliche
UmwandlungsVerfügung.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er wiederum geltend macht, er sei unverschuldet zahlungsunfähig. Er verdiene gerade genug, um seine Familie mit vier Kindern zu erhalten. Er habe überhaupt keinen Fehler begangen, der eine derartige Strafe rechtfertigen würde.

Den letzten Einwand hätte Eeber im Einspracheverfahren geltend machen müssen: im Begnadigungsweg kann die Schuldfrage nicht erneut überprüft werden. Auch der Umwandlungsentscheid kann hier nicht angefochten werden.

Es fragt sich somit lediglich, ob seit der Umwandlung Tatsachen eingetreten

1151 sind, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Beber arbeitet nicht mehr in seinem Beruf, sondern ist als Fabrikarbeiter tätig. Die Angaben über seine Einkommensverhältnisse treffen zu; die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für den Unterhalt seiner Familie sind sehr knapp. Wenn der Umwandlungsrichter auf den Einwand der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit nicht eintreten konnte, so deshalb, weil der Gesuchsteller jeden guten Willen vermissen liess und weil ihm in einem Polizeirapport vom September 1946 ausserdem teilweise Vernachlässigung der Familienpflichten zufolge häufigen Wirtshausbesuches vorgeworfen wurde. Diese Klagen der Wohnsitzbehörden sind nun aber verstummt. Es wird ihm neuestens das Zeugnis ausgestellt, er habe seit einem Jahr zu keinen Klagen Anlass gegeben und sich gut gehalten.

Angesichts dieser Tatsache dürfte sich, im Hinblick auf die bereits vom Umwandlungsrichter festgestellte betreibungsrechtliche Zahlungsunfähigkeit des Gesuchstellers, entgegen dem gänzlich ablehnenden Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, ein gewisses Entgegenkommen verantworten lassen. Wir beantragen deshalb die Eückwandlung der Haft in Busse und Herabsetzung der letzteren auf Fr. 50.

62. Eobert Vogt, verurteilt am S.April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400 wegen Durchführung von Notschlachtungen ohne tierärztliche Bewilligung, Vornahme einer unbewilligten Hausschlachtung und unzulässiger Abgabe von 56 kg geräuchertem Speck und 4 kg Schweinefett aus dieser Hausschlachtung.

Der Verurteilte ersuchte um Herabsetzung der Busse mit dem Bemerken, er habe den Kaufpreis für den Speck und das Schweinefett nicht erhalten und müsse nun noch die Busse bezahlen. Das empfinde er als zu hart. In einem späteren Schreiben erweiterte er sein Gesuch auf den gänzlichen Bussenerlass, unter Hinweis auf Schwierigkeiten in seinem Pachtbetrieb in den letzten Jahren und die letztjährigen Dürreschäden.

Die Ausführungen im ersten Gesuch enthalten überhaupt keine Begnadigungsgründe, sondern müssen als Kritik am Urteil gewertet werden, die auf dem ordentlichen gesetzlichen Weg hätte geltend gemacht werden müssen.

Hinsichtlich der nachträglich aufgeführten Schwierigkeiten im Betrieb ist darauf hinzuweisen, dass es der
Gesuchsteller unterlässt, konkrete Angaben zu machen. Er spricht bloss allgemein von Schäden in den letzten Jahren, die somit auch bereits demEichter hätten bekannt gewesen sein, bzw. vor diesem hätten geltend gemacht werden müssen. Auch geht aus dem Gesuch in keiner Weise hervor, dass Vogt durch die Dürre des letzten Jahres ein derartiger Schaden entstanden wäre, dass bei Vollzug der Busse möglicherweise mit dem Entstehen einer Notlage gerechnet werden müsste. Seine Verhältnisse werden als durchaus geordnet geschildert. Im Hinblick auf drei Vorstrafen wegen Ablieferung von verunreinigter und in ihrem Gehalt veränderter Milch erscheint auch sein Leumund nicht ganz ungetrübt, weshalb wir, auch in Berücksichtigung

1152 o

des völlig fehlenden Zahlungs willens, mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches beantragen.

68. Alice Z enger, verurteilt am 22. Juni 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 860, "weil sie fortgesetzt Schokolade im Werte von ca. Fr. 100 bezogen hat, ohne die entsprechenden Eationierungsmarken abzuliefern; ferner weil sie an verschiedene Kunden ihres Arbeitgebers, teils auf deren Ersuchen, teils aus freien Stücken, erhebliche Mengen rationierter Lebensmittel ohne Eationierungsausweise abgegeben hat.

Die Verurteilte bittet um gänzlichen Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie habe kein steuerpflichtiges Einkommen, lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen, und es sei ihr deshalb nicht möglich, die Busse zu bezahlen.

Anderseits würde die Umwandlung der Busse in Haft für sie eine starke Beeinträchtigung ihres Fortkommens bedeuten.

Die Gesuchstellerin ist in Saisonstellen als Zimmermädchen tätig. Der Gemeinderat in Unterseen stellt ihr ein gutes Zeugnis aus und bestätigt, dass sie in sehr einfachen Verhältnissen lebe und von keiner Seite irgendwelche Unterstützung erwarten könne. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick auf ihr noch jugendliches Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung lässt sich ein Entgegenkommen rechtfertigen. Da sie jedoch bis jetzt noch nicht die kleinste Teilzahlung an die Busse geleistet hat, was ihr zweifellos bei gutem Willen möglich gewesen wäre, kann ein gänzlicher Erlass nicht in Betracht kommen.

Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50, unter Bewilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

64. Willy N u f e r , verurteilt am 25. Mai 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 820 wegen Schwarzbezugs von 100 kg Butter.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe diese Butter als Entgelt für geleistete Arbeit erhalten und diese entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht im Betriebe seines Vaters, den er erst nach dem Urteil übernommen hat, verarbeitet, sondern in der eigenen Haushaltung verbraucht. Als Anfänger habe er geschäftlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen.

Soweit im Gesuch das Urteil angefochten wird, kann darauf hier nicht eingetreten
werden. Was die finanzielle Lage des Gesuchstellers anbelangt, muss den vorliegenden Berichten zufolge auf eine seit dem Urteil eingetretene Verbesserung geschlossen werden. Jedenfalls befindet er sich, wenn auch in bescheidenen, so doch in geordneten Verhältnissen. Trotzdem hat Nufer auch nicht die geringste Anstrengung unternommen, wenigstens kleine Teilzahlungen an Busse und Kosten zu leisten. Da somit zwingende Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1153 65. Angelina Greco, verurteilt am 15. März 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 300 und zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 75, weil sie Ende 1944 ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen 200 kg Eeis gekauft und davon 120 kg weiterverkauft hat.

Die Verurteilte bittet um Erlass der gesamten, sich aus diesem Urteil ergebenden Verpflichtungen unter Hinweis auf ihre sehr schlechten finanziellen Verhältnisse. Ihr Ehemann habe einen Schlaganfall erlitten; er sei dauernd pflegebedürftig, so dass sie keinem Verdienst nachgehen könne.

Trotz der Unterstützung durch die Gemeinde hätte sie Mühe, die Familie durchzubringen.

Die Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden.

Von den misslichen finanziellen Verhältnissen hatte der Bichter Kenntnis; sie wurden von ihm weitgehend berücksichtigt. Der Ehemann der Gesuchstellerin war bereits vor der Urteilsausfällung erkrankt. Immerhin konnte damals noch nicht vorausgesehen werden, dass er dauernd pflegebedürftig bleiben würde. Die Gemeindebehörde meldet ferner, Frau Greco sei selbst eher kränklicher Natur. Wenn auch die Tochter nunmehr erwerbstätig ist und sich das Gesamteinkommen der Familie gegenüber der Steuereinschätzung, die dem Eichter vorlag, sogar etwas erhöht hat, so liegt doch eine gewisse Verschlechterung der Verhältnisse vor, die den Vollzug der ganzen Busse als Härte erscheinen liesse. Wir beantragen deshalb deren Herabsetzung auf Fr. 100.

66. Paul Zollinger, verurteilt am 29. März 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 300 wegen Nichtablieferung von- 115 q Heu im Winter 1943/44, Nichtanpassung des Viehbestandes an die betriebseigene Futtergrundlage und wegen Bezuges von 225 kg Heu ohne Bewilligung im Frühjahr 1944.

Für Zollinger ersucht der Friedensrichter und Betreibungsbeamte von Alterswilen um Erlass der Busse und der Kosten, wozu geltend gemacht wird, die Bezahlung dieser Busse würde die Existenz der Familie des Gesuchstellers gefährden und ein Sohn könnte bei Vollzug der Busse den Besuch der landwirtschaftlichen Schule nicht mehr fortsetzen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, die Eenitenz des
Verurteilten sei auf dessen Sorge um die Existenz seiner Familie zurückzuführen.

Auf das letztere Vorbringen kann nicht eingegangen werden, da damit die Sohuldfrage erneut aufgeworfen wird, was im Begnadigungsweg nicht angängig ist. Auch können die Verfahrenskosten gnadenweise nicht erlassen werden.

Die geltend gemachten schlechten finanziellen Verhältnisse sind bereits vom Eichter berücksichtigt worden. Sie haben sich übrigens seit der Verurteilung wesentlich verbessert. Zudem ist der Sohn, der seine Ausbildung inzwischen beendigen konnte, im Betrieb tätig. Die beiden andern Kinder sind selbständig und fallen dem Gesuchsteller nicht mehr zur Last. Der Leumundsbericht über

1154 Zollinger lautet nicht sehr günstig. Ferner ist festzuhalten, dass er während drei aufeinander folgenden Jahren wegen schuldhafter Nichterfüllung der Anbaupflicht unter drei Malen bestraft werden musste. Die sich daraus ergebende Einsichtslosigkeit spricht ebenfalls gegen ein Entgegenkommen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

67. Charles Migy, verurteilt am 8. Mai 1946 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er 505 kg Hafer aus der Ernte 1944 nicht abgeliefert hat.

Für den Verurteilten bittet der Leiter der Getreidestelle der Gemeinde um teilweiseii Erlass der Busse, wozu er geltend macht, Migy habe die 505 kg bereits am 26. November 1945 nachgeliefert. Angesichts der Schwierigkeiten, die er bei der Bebauung seiner Landwirtschaft zu überwinden gehabt habe, und im Hinblick auf die Versorgerpflichten gegenüber seiner Familie mit' sechs zum Teil noch kleinen Kindern erscheine die Busse als sehr hart.

Es trifft zu, dass Migy die 505 kg Hafer bereits am 26. November 1945, also einige Monate vor der Ausfällung der Busse, nachlieferte. Von dieser Tatsache dürfte der Eichter keine Kenntnis gehabt haben, und es besteht eine gewisse Möglichkeit, dass dieser, hätte er davon gewusst, die Strafe niedriger bemessen hätte. Immerhin hat er ein entsprechendes Nachlieferungsversprechen des Migy bereits berücksichtigt. Zudem hat es der Gesuchsteller unterlassen, gegen das Strafmandat vom 8. Mai 1946 Einsprache zu erheben und so die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen auf dem ordentlichen Weg geltend zu machen. Diese Unterlassung im Begnadigungsweg wieder gutzumachen, ist, wie schon wiederholt von der Begnadigungsbehörde festgestellt wurde, nicht angängig. Migy macht im übrigen keine Kommiserationsgründe geltend, und es scheinen auch keine solchen vorzuliegen. Er lebt in durchaus geordneten Verhältnissen, so dass ihm die Zahlung der Busse zugemutet werden kann.

Ausserdem steht es ihm immer noch frei, die Eevision des Urteils zu verlangen.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen. Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

68. Arthur Flückiger, verurteilt am 10. Juli 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er in den Jahren 1940---1944 fortgesetzt Bationierungsausweise entgegengenommen hat, von denen er wusste, dass sie veruntreut waren.

Für den Verurteilten bittet sein Vormund um Erlass der sich noch auf Fr. 100 belaufenden Restbusse, wozu geltend gemacht wird, Flückiger sei schwach und haltlos, befinde sich zur Zeit in einer Trinkerheilanstalt, und ein Nachtragen der Busse, bzw. deren Umwandlung in Haft musste sich für diesen schädlich. auswirken.

Flückiger war schon vor dem kriegswirtschaftlichen Urteil vorübergehend wegen Trunksucht versorgt. Er hat nach der Entlassung das in ihn gesetzte

1155 Vertrauen nicht gerechtfertigt. Die Kriminalkammer des Kantons Bern musste ihn am 30. Mai 1945 wegen Diebstahls und Hehlerei zu 1% Jahren Gefängnis verurteilen, und bereits im Mai 1947 befand er sich wieder in der Trinkerheilanstalt. Angesichts dieser Umstände erachten wir den Gesuchsteller eines Gnadenaktes als nicht würdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

69. Wilhelm Lüthi, verurteilt am 3. Oktober 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200 wegen Minderablieferung von 2133 Eiern im Jahre 1944.

Der Verurteilte bittet um Erlass der sich auf Fr. 160 belaufenden Bestbusse, wozu er geltend macht, das tote und lebende Inventar seines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes und der Geflügelfarm gehöre der Ehefrau. Die Dürre des letzten Jahres habe sich für ihn sehr nachteilig ausgewirkt, so dass er kaum die Mittel für den Unterhalt seiner ihm noch zur Last fallenden sieben Kinder aufbringen könne.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers müssen als ärmlich bezeichnet werden.

Auch wird von den Ortsbehörden bestätigt, dass sich die Dürre auf seinem kleinen Heimwesen sehr nachteilig ausgewirkt hat. Im Hinblick auf die grossen Unterhaltskosten für seine Familie bildet die Bezahlung der ganzen Bestbusse für ihn zweifellos eine ausserordentlich drückende Last.

In Berücksichtigung aller Umstände beantragen wir deshalb, trotz gewisser Bedenken hinsichtlich des Leumundes, den Erlass des Bussenrestes.

70. August N o t z , verurteilt am 6. August 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 250, weil er in den Jahren 1941 bis 1943 65 kg Butter zu übersetztem Preise und zum Teil ohne Rationierungsausweise bezogen und davon 30 kg schwarz zu einem nicht mehr feststellbaren Überpreis im Kettenhandel verkauft hat. An die Busse hat der Verurteilte Fr. 80 bisher bezahlt.

Die Rechtsschutzstelle für Unfallsachen des Schweizerischen Invalidenverbandes ersucht für Notz um Erlass der Busse, wozu auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hingewiesen wird. Seine Frau sei krank, was zusätzliche Kosten für ärztliche Behandlung und Pflege verursache. Der
Verurteilte habe in Unkenntnis gehandelt, und zudem liege das Vergehen weit zurück.

Endlich wird behauptet, er sei geisteskrank.

Die im Gesuch geltend gemachten Tatsachen vermögen ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu begründen. Nicht nur haben sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nach dem Steuerausweis zahlenmässig verbessert, sondern nach dem inzwischen eingetretenen Tode seiner Ehefrau sind auch die von ihm angeführten besonderen Auslagen dahingefallen. Wenn seine Verhältnisse auch nach wie vor bescheiden sind, kann ihm die Tilgung

1156 der Eestbusse in Teilzahlungen doch zugemutet werden. Seine Einwände, er habe in Unkenntnis gehandelt .und die Vergehen lägen weit zurück, bilden keine Kornmiserationsgründe. Die Behauptung endlich, der Gesuchsteller sei geisteskrank, entbehrt, jeder ernsthaften Grundlage. Angesichts des Fehlens zwingender Begnadigungsgründe, sowie auch im Hinblick auf den nicht ungetrübten Leumund des Gesuchstellers beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

71. Eugénie Barbieri, verurteilt am 22. Mai 1946 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Er. 800 und zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 120 an den Bund, weil sie zusammen mit einem Dritten zu übersetzten Preisen 250 kg Beis gekauft und wieder verkauft hat.

Frau Barbieri bittet um Erlass der sich noch auf Fr. 200 belaufenden Bestbusse, wozu sie geltend macht, sie stehe nach dem inzwischen erfolgten Hinschied ihres Gatten völlig mittellos da und sehe sich ausserstande, mit den bisher 'regelmässig geleisteten Teilzahlungen fortzufahren.

Die Angaben der Gesuchstellerin treffen zu. Angesichts der seit dem Urteil eingetretenen wesentlichen Verschlechterung ihrer Verhältnisse und im Hinblick auf ihren guten Leumund und den von ihr bekundeten Zahlungswillen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes.

72. Alfred Frei, verurteilt am 29. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 150, weil er 3 Schweine und l Ziegenbqck schwarz geschlachtet hat.

Der Verurteilte bittet um Milderung des Urteils, wozu er auf seine schwierige finanzielle Lage hinweist und geltend macht, er habe für sechs Kinder aufzukommen. Eines davon habe eine schwere Krankheit durchgemacht, was ihm zusätzliche grosse Kosten verursacht habe.

Die Überprüfung der Verhältnisse des Frei bestätigt seine Angaben.

Namentlich durch die Krankheit des Kindes hat sich seine an eich schon bescheidene finanzielle Lage noch verschlechtert. Angesichts seines guten Leumundes und seiner Bemühungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sowie auch in
Berücksichtigung des zum Teil weiten Zurückliegens der Tatbegehung beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

73. Frieda S trüb, verurteilt am 1. Juni 1946 vom Einzehrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 130, weil sie in der Zeit vom 1. April 1943 bis 81. März 1944 ohne Bationierungsausweise 4 kg Fett, 3 kg Speck, 2 kg Fleisch und 10 kg Butter gekauft und zum Teil wieder verkauft hat.

1157 Fui1 die Verurteilte bittet ihr Ehemann um. Erlass der Busse, wozu er geltend macht, es handle sich um ein Vergehen, welches seine Frau vor der Eheschliessung begangen habe. Da er neben einem Kind aus dieser Ehe auch noch für drei weitere Kinder aus erster Ehe zu sorgen habe, seine Frau gänzlich mittellos sei und er zugleich noch die Sanatoriumskosten für die verstorbene erste Frau ratenweise abzahlen müsse, falle ihm angesichts seiner ohnehin bescheidenen Lage die Tilgung dieser Busse schwer.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Zwar war die Verurteilte im Zeitpunkt der Verurteilung bereits verheiratet, und der Bichter hat sich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Er hat festgestellt, Strub sei ja gar nicht gebüsst worden, sondern die Ehefrau, deren vorsätzliche Widerhandlungen ausgewiesen und nicht bestritten seien. Wenn wir trotzdem ein gewisses Entgegenkommen befürworten, so deshalb, weil es bei der Mittellosigkeit der Gebiissten eben doch der an den Widerhandlungen völlig unbeteiligte Ehemann ist, der nun die Busse bezahlen muss. Angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse und im Hinblick auf die Strub noch obliegenden anderen Verpflichtungen b e a n t r a g e n wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

74.

75.

76.

77.

78.

79.

80.

81.

82.

83.

84.

85.

86.

Louis Wittwer, 1903, Kaufmann, Genf, Alfred Zihlmann, 1900, Kaufmann, Strengelbach (Aargau), Edwin Gmür, 1907, Gemüsehändler, Zürich, Klara Meier, 1906, Hilfsarbeiterin, Bern, Alessandro Gupetto, 1887, italienischer Staatsangehöriger, Magaziner, Lugano (Tessin), Santina Gupetto, 1896, italienische Staatsangehörige, Wäscherin, Lugano (Tessin), Renée Maye, 1906, Hausfrau, Chêne-Bourg (Genf), Franz Simon, 1883, Kaufmann, Zürich, Domenico Bardola, 1870, Vertreter, Lugano (Tessin), Oreste Fedele, 1884, Beisender, Bellinzona (Tessin), Marcel Guichard, 1907, Ingenieur, Genf, Severin Saurer, 1887, Kaufmann, Zürich, Gottfried Hubacher, 1914, Geschäftsführer, Zürich.

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom l. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

70

1158 74. Louis Wittwer, verurteilt am 26. Januar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 16 000. Gleichzeitig wurde Wittwer verpflichtet, den Gegenwert des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils in der Höhe von Fr. 92 410 in die Bundeskasse einzuzahlen. 244 Brennstoffsparapparate sowie gesperrte Werte im Betrag von nominell Fr. 86 743.95 wurden zur teilweisen Tilgung der Ersatzforderung des Bundes, der Busse und der Kosten eingezogen. Endlich wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Wittwer hat in den Jahren 1941 und 1942 den von ihm konstruierten Brennstoffsparapparat «Carbonex» ohne Preisbewilligung der eidgenössischen Preiskontrolle bzw. in Verletzung der Höchstpreisvorschriften, unter Erzielung eines mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnes verkauft. Er hat ferner das von der eidgenössischen Preiskontrolle erlassene Verbot jeglicher Handelstätigkeit mit Carbonex- und ähnlichen Apparaten verletzt, falsche Auskünfte erteilt und die Untersuchung erschwert.

Den Urteilserwägungen ist zu entnehmen, dass Wittwer es unter Ausnützung der allgemeinen Brennstoffknappheit verstanden hat, sich in kurzer Zeit grosse Gewinne zu verschaffen, wobei die Gutgläubigkeit und Unerfahrenheit des Publikums in unglaublicher Weise missbraucht wurde. Bei diesem «Carbonex»-Unternehmen habe es sich von Anfang bis zu Ende um eine ganz unwirtschaftliche, rein spekulativen Zwecken dienende Gründung gehandelt, die dem werktätigen Volk, dem guten Euf des Standes reisender Kaufleute und dem Markte schweren Schaden zugefügt habe. Das Strafappellationsgericht kam deshalb entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Eichters zu der Überzeugung, dass angesichts der Schwere der Verfehlungen die Ausfällung einer Gefängnisstrafe unumgänglich sei. Als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist Wittwer am 10.'Mai 1947 von einem bernischen Geschworenengericht wegen betrügerischen Konkurses und Unterlassung der Buchführung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, unter Anrechnung von vier Monaten Untersuchungshaft.

Der Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger um Er'lass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend machen lässt, Busse und widerrechtlicher Vermögensvorteil
seien aus den beschlagnahmten Geldern bezahlt, das Unternehmen «Carbonex» sei wegen der behördlich angeordneten Schliessung in Konkurs geraten, und im gemeinrechtlichen Verfahren habe er bereits 188 Tage Untersuchungshaft erstehen müssen. Es stelle dies eine überaus schwere Sühne dar und .rechtfertige an sich .schon eine Begnadigung. Nachdem es ihm nun gelungen sei, mit Hilfe befreundeter Geldgeber ein neues Unternehmen aufzubauen, das im Begriffe stehe, die Fabrikation aufzunehmen und dem auch vom Ausland her Interesse entgegengebracht werde, würde es eine unverdiente Härte bedeuten, wenn durch die Strafverbüssung die mühsam aufgebaute Existenz von neiiem gefährdet würde.

1159 Zunächst ist festzustellen, dass Wittwer im Gegensatz zu seiner Behauptung die sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen bei weitem noch nicht erfüllt hat. Abgesehen von den eingezogenen Werten, die zur Deckung nicht ausreichen, hat er bis heute bloss Fr. 100 bezahlt. Zu Unrecht versucht er ferner, die Schuld am Zusammenbruch des «Carbonex»-Unternehmens den Behörden zuzuschieben, nachdem er durch sein Verhalten dafür allein die Verantwortung trägt. Dass er im gemeinrechtlichen Verfahren 188 Tage Untersuchungshaft auszustehen hatte, kann hier nicht in Betracht fallen. Ganze 4 Monate sind ihm übrigens an die gemeinrechtliche Zusatzstrafe angerechnet worden. Ohne Grund beruft sich Wittwer endlich auf die möglicherweise eintretende Schädigung seines neu aufgebauten Unternehmens. Dass ihm aus der Strafverbüssung und aus der damit zusammenhängenden Ehrenminderung ein gewisser Schaden entstehen wird, ist eine Folge, die mit dem Vollzug jeder Freiheitsstrafe verbunden ist. Eine besondere Härte ist darin jedoch nicht zu erblicken. Die Behörden sind Wittwer durch Aufschub des Vollzuges übrigens schon sehr weit entgegengekommen. Je länger aber die Strafverbüssung hinausgeschoben wird, desto ungünstiger dürfte sie sich geschäftlich auswirken. Gerade durch diese Verzögerungstaktik hofft aber Wittwer die Begnadigungsbehörde schliesslich zu einem Entgegenkommen veranlassen zu können.

Da zwingende Begnadigungsgründe nicht vorhanden sind und der Gesuchsteller angesichts seines durch zahlreiche gemeinrechtliche und kriegswirtschaftliche Vorstrafen getrübten Leumundes ohnehin wenig begnadigungswürdig erscheint, b e a n t r a g e n wir entschieden die Gesuchsabweisung.

75. Alfred Zihlmann, verurteilt am 14. Juli 1945 vom 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3000. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation angeordnet. Dem im Berufungsweg geltend gemachten Begehren um Verzicht auf die Urteilsveröffentlichung wurde vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 23. November 1945 entsprochen. Zihlmann hat in den Jahren 1941 bis 1943 grosse Mengen von Altmetallen, GUSS und Patronenhülsen zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft oder angeboten. Zudem hat er Hüttenweichblei
ohne Bewilligung verkauft. Ferner hat er sich über den normalen laufenden Bedarf mit Konserven eingedeckt, eigenmächtig über die im Verfahren beschlagnahmten Konserven und Altmetalle verfügt, sich geweigert, die Mittelhändlerbewilligungs-Formulare abzugeben und endlich sich über die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung hinweggesetzt.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, die Vollzugsbehörde habe Zihlmann die Abtragung der Busse in ganz kleinen monatlichen Teilzahlungen nicht bewilligt, obschon sein Geschäft durch den über ihn verhängten dreijährigen Entzug der Altstoffhändlerbewilligung schweren Schaden genommen habe. Die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit sei ihm aus Ge-

1160 sundheitsriicksichten nicht möglich. Aus allen diesen Gründen sei er einfach nicht in der Lage, Busse und Kosten zu tilgen. Die Umwandlung der Busse in Haft würde, da die Strafverbüssung seinen Euin herbeiführen müsste, eine unbillige Härte darstellen.

Die Behauptung des Gesuchstellers, die Vollzugsbehörde habe ihm die Abzahlung der Busse in kleinen Teilzahlungen verweigert, ist irreführend.

Wohl wurde zunächst auf Grund des bei den Gerichtsakten liegenden Vermögensnachweises der von Zihlmann vorgeschlagene Tilgungsplan als seinen Verhältnissen unangemessen abgelehnt. Als später nachgewiesen wurde, dass der Hauptteil des Vermögens auf den Namen der mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau lautete, wurden Zihlmann ganz kleine monatliche Teilzahlungen bewilligt. Ein Eecht auf Begnadigung kann aus dieser anfänglichen Ablehnung des vom Verurteilten vorgeschlagenen Zahlungsvorschlages nicht abgeleitet werden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht ein milderes Urteil ausgefällt hätte, wenn ihm diese Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen wären, bestehen nicht. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes bilden die mit dem Gestich eingereichten Arztzeugnisse keinen schlüssigen Beweis für das Vorliegen einer dauernden Teilarbeitsunfähigkeit, die den Gesuchsteller daran hindern würde, seinen Beruf als Kaufmann voll auszuüben. Wir verweisen diesbezüglich auch auf den bei den Akten liegenden Bericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes vom 1. November 1947. Den Entzug der Händlerbewilligung hat der Gesuchsteller angesichts seines widerrechtlichen Verhaltens gegenüber den Behörden selbst zu verantworten, und es kann daraus kein Anspruch auf ein gnadenweises Entgegenkommen abgeleitet werden. Was endlich die befürchtete Umwandlung der Busse in Haft anbetrifft, so kann Zihlmann eine solche ohne weiteres vermeiden, wenn er die ihm eingeräumten Teilzahlungen weiterhin pünktlich entrichtet. Unterlässt er dies, so wird der Eichter zu prüfen haben, ob die Umwandlung wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen ist.

Der Umwandlungsrichter ist am besten in der Lage, auf Grund des kontradiktorischen Verfahrens die Begründetheit der Vorbringen des Gesuchstellers zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat
dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes die Gesuchsabweisung.

76. Edwin Gmür, wie folgt verurteilt: am 19. Mai 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes zu einer Busse von Fr. 700; am 21. April 1944 von der Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu l Woche Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 2500, unter gleichzeitiger Verfügung der Urteilspublikation und des Strafregistereintrages; am 15. Januar 1944 vom Einzehrichter der 7. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 120 Busse, die durch Verrechnung mit einem vom Eichter freigegebenen beschlagnahmten Betrag getilgt ist; am 20. Dezember 1948 von der 5. strafrechtlichen Kommission zu 6 Tagen Ge-

1161 fängnis und Fr. 1200 Busse; am 25. März 1944 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 80; am 9. März 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 800 Busse.

An Bussen und Kosten hat Gmür bis jetzt in Teilzahlungen Fr. 951.90 geleistet.

Die Gefängnisstrafen sind verbüsst.

Bei den Vergehen, die Gegenstand dieser Urteile bildeten, handelte es sich im wesentlichen um Sclrwarzhandelsgeschäfte, bei denen zum Teil Wucherpreise verlangt wurden. Seit dem Juni 1948 kamen keine Widerhandlungen mehr zur Anzeige.

Der Verurteilte bittet um Erlass des noch nicht getilgten Kestbussenbetrages bis auf eine Summe von Fr. 1000. Der Ertrag seines kleinen Gemüsegeschäftes reiche \vohl hin, um seine fünfköpfige Familie zu ernähren, nicht aber, um alle Bussen zu bezahlen. Würden diese in Haft umgewandelt, so würde seine Familie während der Dauer des Strafvollzuges der Öffentlichkeit zur Last fallen. Einen Betrag von Fr. 1000 glaube er jedoch in Teilzahlungen aufbringen zu können.

Der Gesuchsteller betätigte sich gemäss Bericht der Ortsbehörden im Früchte- und Gemüsehandel. Er geniesst keinen Kredit und muss alles in bar einkaufen. Im Verhältnis zu seinen Einnahmen sind seine Familienlasten sehr schwer. Trotzdem hat er sich bemüht, in kleinen Teilzahlungen rund einen Fünftel des Gesamtbussenbetrages zu tilgen. Allerdings ist Gmür auch gemeinrechtlich vorbestraft. Er hat sich aber in den letzten Jahren gut gehalten und au keinerlei Klagen Anlass gegeben. In Berücksichtigung aller Umstände glauben wir es verantworten zu können, mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu beantragen, es sei der nach Abzug der bereits geleisteten Teilzahlungen noch geschuldete Best des Gesamtbussenbetrages auf Fr. 1000 herabzusetzen.

77. Klara Meier, verurteilt am 13. August 1946 vom 8. kriegswirtschaft-.

liehen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 600, weil Sie sich im Kettenhandel und ohne Eationierungsausweise rund 330 kg Fleisch und Speck verschafft und diese zum Teil verkauft hat.

Die Verurteilte bittet um Erlass der Busse mit der Begründung, ihr Mann sei freiwillig aus dem Leben geschieden, und sie stehe mit ihrem kleinen Töchterchen beinahe mittellos da. Die Gesuchstellerin verdient heute den Unterhalt für sich und ihr Kind
als Hilfsarbeiterin im Stundenlohn. Ihre Angaben hinsichtlich der finanziellen Lage treffen zu. Zwar ist das Gericht davon ausgegangen, die Gesuchstellerin sei mittellos. Heute weist sie aber ein kleines Vermögen aus. Aus dieser Tatsache kann jedoch im Hinblick auf die ihr nach dem Tod ihres Mannes für den Unterhalt und die Erziehung ihres Kindes allein zufallenden Pflichten keine Verbesserung ihrer Lage gefolgert werden.

Es ist im Gegenteil eine Verschlechterung ihrer Verhältnisse eingetreten. Da Frau Meier begnadigungswürdig erscheint, rechtfertigt sich ein Entgegenkommen, und wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

1162 78. und 79. Alessandro und Santina G u p e t t o , verurteilt am 15. Februar 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu je Fr. 600 Busse, weil Frau Gupetto, angestiftet durch ihren Ehemann, 400 kg von diesem bei seinem Arbeitgeber entwendeten Kaffee ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen verkauft hat. Der unrechtmässig erzielte Gewinn beläuft sich auf Fr. 4000--5000.

Ein Rechtsanwalt ersucht für die Verurteilten um Herabsetzung der Bussen und Gewährung von kleinen monatlichen Ratenzahlungen, wozu er namentlich die notdürftigen Verhältnisse der Familie Gupetto hervorhebt und geltend macht, eines ihrer Kinder befinde sich seit langer Zeit im Kantonssanatorium, ein anderes in einer Erziehungsanstalt. Alessandro Gupetto sei infolge seines Verhaltens von seinem Arbeitgeber entlassen worden und arbeite heute als Handlanger; seine Ehefrau betätige ,sich als Wäscherin.

Sämtliche Gesuchsanbringen wurden bereits vom Gericht gewürdigt, welches angesichts der Schwere des Falles ein mildes Urteil ausgesprochen hat.

Die Einkommensverhältnisse sind keineswegs so schlecht, dass sich ein Entgegenkommen aufdrängt. Jedenfalls wäre es den Verurteilten längst möglich gewesen, mit der Tilgung der Bussen mittels kleiner Teilzahlungen zu beginnen. Da zudem auch der Leumund des Gesuchstellers zu wünschen übrig lässt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen.

80. Renée Maye, verurteilt am 5. Juni 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 500 wegen Verpachtung einer Landparzelle zu einem weit übersetzten Zins und ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde in den Jahren 1941 und 1942.

Die Verurteilte bittet um Herabsetzung der Busse, wozu sie geltend macht, ihr Ehemann habe sich einer Operation unterziehen müssen und sei in der, Folge während sechs Monaten arbeitsunfähig gewesen. Die grossen Kosten für die ärztliche Behandlung sowie der Verdienstausfall hätten sie in eine missliche finanzielle Lage versetzt.

Die Angaben der Gesuchstellerin haben sich bestätigt. Die soziale Fürsorge der Stadt Genf unterstützt das Gesuch. An die Busse wurden in Teilzahlungen Fr. 230 entrichtet; Frau Maye hat somit ihren Zahlungswillen bekundet. Da
auch hinsichtlich des Leumundes die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen vorliegen, beantragen wir die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenrestes auf Fr. 50.

( 81. Franz Simon, vom Einzelrichter der 2. kriegswirtschaftlichen Kommission wie folgt verurteilt: Am 18. Juni 1943 zu einer Busse von Fr. 300 wegen Gehilfenschaft bei einem unerlaubten Handel mit Industriediamanten; am 30. November 1943 zu Fr. 500 Busse wegen Verkaufs grosser Mengen Kakao zu übersetzten Preisen und ohne Rationierungsausweise, und am 14. De-

1163 zember 1943 zu Fr. 150 Busse wegen Anbietens von chemischen Produkten, ohne über die Ware zu verfügen; endlich noch wegen AuskunftsVerweigerung.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Bussen, wozu er hauptsächlich erneut die Schuldfrage aufwirft und im übrigen behauptet, er besitze die Mittel zur Bezahlung der Bussen nicht.

Soweit im Gesuch am Urteil Kritik geübt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. Hinsichtlich der behaupteten misslichen Verhältnisse ist eine Überprüfung schwierig. Nach den letzten Steuertaxationen ist die finanzielle Lage Simons ungünstig. Dazu im Gegensatz steht jedoch der Stand der Lebenshaltung des Gesuchstellers. Die Erhebungen über seinen Leumund lauten nicht gut. Er wurde im Jahre 1944 von einem Militärgericht wegen verbotenen militärischen Nachrichtendienstes zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Allein schon im Hinblick auf diese Strafe ist Simon eines gnadenweisen Entgegenkommens nicht würdig, und es erübrigen sich deshalb weitere Erhebungen über seine persönlichen Verhältnisse. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

82. Domenico Bardola, verurteilt am 17. September 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 500 und zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 387 an die Bundeskasse, weil er in den Jahren 1943 und 1944 Lebensmittel zu übersetzten Preisen und ohne Eationierungsausweise gekauft und verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf sein hohes Alter, seine schlechte Gesundheit und seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist. Er habe in den letzten Jahren nur wenig verdienen können, sei verschuldet und lebe zum Teil aus Unterstützungen von Verwandten und Freunden.

So habe er sich denn auch aus Not vergangen.

Die Angaben des Gesuchstellers über seine persönlichen Verhältnisse haben sich bestätigt. Es wird ihm allseits nur Gutes nachgesagt. Insbesondere werden seine einwandfreie Haltung und sein guter Wille, seinen Verpflichtungen nach Möglichkeit nachzukommen, anerkannt. Angesichts der Verschlechterung seiner Verhältnisse seit dem Urteil, sowie im Hinblick auf seinen guten Leumund und sein hohes Alter beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
den Erlass der Busse.

83. Oreste Fedele, verurteilt am 18. Mai 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 400. Er wurde ferner verpflichtet, einen Fünftel des vom Gericht auf Fr. 2500 veranschlagten widerrechtlich erzielten Gewinnes an die Bundeskasse zu bezahlen. Fedele hat im Jahre 1944 Kochsparplatten zu übersetzten Preisen verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Strafe und der Verfahrenskosten, sowie um Verzicht auf die Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes. Er weist namentlich auf seine schlechte finanzielle Lage hin und macht geltend, er sehe sich als Kückwanderer angesichts seines Alters und der gegenwärtigen Schwierig-

11H4 keiten in seiner Branche in die Unmöglichkeit versetzt, eine neue Existenz aufzubauen. Er sei deshalb nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Im Begnadigungsweg können nur die eigentlichen Strafen erlassen werden; soweit sich das Gesuch somit auf die Verfahrenskosten und den widerrechtlich erzielten Gewinn erstreckt, kann darauf nicht eingetreten werden.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers scheinen tatsächlich nicht günstig zu sein. Indessen sind sie seit dem Urteil nicht schlechter geworden, sondern sie haben, wie sich anhand der Steuertaxation feststellen lässt, sogar eine leichte Besserung erfahren. Der Vollzug der Busse bildet angesichts dieses Umstandes jedenfalls keine besondere, vom Eichter nicht gewollte Härte.

Wie dem Polizeibericht zu entnehmen ist, sind gegen den Gesuchsteller schon wiederholt Klagen wegen Unregelmässigkeiten im Geldverkehr mit Kunden eingegangen. Sein Leumund ist somit nicht ungetrübt. In Berücksichtigung aller Umstände sind wir der Auffassung, dass dieser Fall sich für ein gnadenweises Entgegenkommen wenig eignet. Vielmehr wird es Sache des Umwandlungsrichters sein, die Umwandlung der Busse in Haft gegebenenfalls auszuschliessen, wenn Fedele den Nachweis erbringt, dass er seinen Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden nicht nachkommen konnte. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

84. Marcel Guichard, verurteilt am 24. November 1948 vom Einzelrichter der 3. kriegswirtschaftlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 800 bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Die Berufungsinstanz ist auf die gegen dieses Urteil eingereichte' Appellation nicht eingetreten. Der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes verurteilte ihn am 14. April 1944 ferner zu einer Busse von Fr. 100. Guichard hat im September 1942 einer Firma 10 Tonnen Baublech, über das er nicht verfügte, zu übersetzten Preisen angeboten. Die Busse von Fr. 100 wurde wegen versuchten Kettenhandels mit 100 Tonnen Wolle ausgesprochen. Zur Zeit der Einreichung des Begnadigungsgesuches waren an die beiden Bussen zusammen Fr. 85 bezahlt.

Der Verurteilte bittet um Erlass des Eestbetrages von Fr. 815,
wozu er vor allem schwere Unregelmässigkeiten im Strafverfahren, welches zum Urteil vom 24. November 1948 führte, geltend macht. Er sehe nur deshalb von der Einleitung eines Bevisionsverfahrens ab, weil er weitere Kosten vermeiden wolle. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich infolge des langen Aktivdienstes sehr verschlechtert. Er arbeite heute als Bauarbeiter.

Guichard hat bereits die Appellation mit den von ihm behaupteten, angeblich vom kriegswirtschaftlichen Strafuntersuchungsdienst begangenen Unregelmässigkeiten begründet. Das gesamte Dossier wurde ihm für die Ausarbeitung seiner Eingabe damals zur Verfügung gestellt. Nachdem das Strafappellationsgericht darauf nicht eingetreten ist, besteht kein Anlass, im Begnadigungs-

1165 weg darauf zurückzukommen. Sofern, wie Guichard behauptet, Kevisionsgründe bestehen, mag er dieses Verfahren einleiten. Ist er seiner Sache sicher, so werden ihm daraus keine Kosten entstehen. Die Behauptung des Gesuchstellers, seine schlechte finanzielle Lage sei eine Folge des häufigen Aktivdienstes, ist in keiner Weise belegt. Ebenso unglaubwürdig erscheint es, dass er als Ingenieur ohne eigenes Verschulden gezwungen ist, als gewöhnlicher Bau- und Erdarbeiter tätig zu sein. Im übrigen wäre es Guichard im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und angesichts des Fehlens jeglicher Unterstützungspflicht bei einigem gutem Willen möglich gewesen, weit mehr an die beiden Bussen zu bezahlen.

Unter diesen Umständen und im Hinblick ferner auf den keineswegs guten Leumund des Gesuchstellers beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

85. Severin Saurer, verurteilt am 28. Oktober 1943 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 250, weil er im Jahre 1941 Schiebergeschäfte mit Teetabletten tätigte. Der Eichter hat ferner die Einziehung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 900 verfügt. An die Busse wurden bisher Fr. 150 bezahlt.

Der Verurteilte bittet um Herabsetzung der Busse, wozu er auf seine, angesichts des knapp über dem Existenzminimum liegenden Gehaltes sehr bescheidenen Verhältnisse hinweist. Seine Frau könne nicht mehr verdienen, da sie für die noch nicht schulpflichtigen Kinder zu sorgen habe.

Saurer ist Auslandschweizer, der bei der Markinflation nach dem ersten Weltkrieg sein Vermögen verloren hat und 1983 in die Schweiz zurückgekehrt ist, wo er sich irgendwie durchzuschlagen versuchte. Sein Leumund lautet nicht günstig. Seit 1935 musste er in 16 Straf untersuchungen wegen Eigentumsvergehen einbezogen werden, von denen die letzte im Jahre 1945 zu einer Gefängnisstrafe führte. Saurer erscheint deshalb trotz dem von ihm gezeigten Zahlungswillen wenig begnadigungswürdig. Dazu kommt, dass sich seine Lage seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern verbessert hat, indem er nach seinen Angaben wieder eine Stelle hat, wo er verbleiben kann und ein, wenn auch bescheidenes Auskommen haben wird. Wir beantragen deshalb mit dem
Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Gewährung weiterer Zahlungserleichterungen.

86. Gottfried Hubacher, verurteilt am 20. Juni 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er 2239 ausländische Einplattenkochherde verkaufte, ohne den Verkaufspreis amtlich festsetzen zu lassen, obschon er wiederholt aufgefordert worden war, die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen der eidgenössischen Preiskontrollstelle einzureichen. Die Firma Elektro-Apparate G. m. b. H., Zürich, ist für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt worden.

1L66 Der Verurteilte bittet um gänzlichen, eventuell teilweisen Erlass der Busse wozu er namentlich den dem Urteil zugrunde gelegten Tatbestand bestreitet, die Schuldfrage erneut aufwirft und endlich darauf hinweist, der Zusammenbruch der Firma Elektro-Apparate G. m. b. H. habe ihn selber stark betroffen, und es falle ihm schwer, eine neue Existenz aufzubauen.

Die Kritik, die der Gesuchsteller am Urteil übt, kann im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der Ausfällung des Urteils verschlechtert haben, mag zutreffen. Nach den getroffenen Erhebungen kann ihm aber die Bezahlung der Busse trotzdem zugemutet werden. Zudem erscheint Hubacher angesichts seines umfangreichen Strafregisters, sowie der zahlreichen Strafuntersuchungen und Betreibungen, die gegen ihn durchgeführt werden mussten, eines besonderen Entgegenkommens nicht würdig. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

87. Kurt Bloch, 1924, Fabrikarbeiter, Beinach (Baselland), 88. Louis Blanchard, 1911, Camionneur, Genf, 89. Oskar Laible, 1900, Spengler, Zürich.

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen usw.)

Geinäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : 87. Kurt Bloch, verurteilt am 13. November 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 4 Monaten Gefängnis wegen rechtswidrigen Bezuges von Automobilreifen und Luftschläuchen und Abgabe solcher Artikel im Kettenhandel. Gleichzeitig verpflichtete ihn das Gericht zur Bezahlung eines dem unrechtmässig erworbenen Vermögensteil entsprechenden Betrages von Fr. 1200 an den Bund. Ferner wurde der Eintrag des Urteils in die Strafregister verfügt. Auf die Appellation, die ohne Begründung eingereicht wurde, ist die Berufungsinstanz nicht eingetreten. Das Strafgericht des Kantons Baselland verurteilte Bloch im August 1944 im gleichen Zusammenhang Avegen qualifizierten Diebstahls zu 15 Monaten Gefängnis.

Bloch ersucht um Straferlass, wozu er geltend macht, er könne der sich ans dem Urteil ergebenden finanziellen Verpflichtung nicht nachkommen, wenn er die Gefängnisstrafe verbüssen müsse. Er habe sich inzwischen verheiratet und sei Vater eines Kindes. Da seine Frau kränklich sei, könne sie sich nicht selbst durchbringen. Bleibe er frei, so werde es ihm aber möglich sein, seinem Verdienste entsprechende Abzahlungen zu leisten.

1167 Der Gesuchsteller wurde nach Verbüssung von 2/3 der gemeinrechtlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe bedingt entlassen; die Probezeit ist am 24. September 1946 klaglos abgelaufen. Nachdem sich Bloch bisher gut gehalten hat, würde es eine unbillige Härte bedeuten, wenn er nach so langer Zeit nun auch noch die im gleichen Zusammenhang ausgesprochene kriegswirtschaftliche Strafe verbüssen rnüsste. Da die persönlichen Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen gegeben sind, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe von 4 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zuschulden kommen lasse.

88. Louis Blanchard, verurteilt am 21. Juni 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 9. Februar 1945, zu 45 Tagen Gefängnis und Fr. 2600 Busse, wegen eines ausgedehnten Schwarzhandels mit Pneus und Mineralöl, sowie mit Bezugsausweisen für flüssige Treibstoffe und Lebensmittel in den Jahren 1942 bis 1944. Das Gericht verfügte gleichzeitig den Eintrag des Urteils in die Strafregister und die Einziehung verschiedener im Laufe des Verfahrens beschlagnahmter Pneus sowie eines Betrages von Fr. 57.55.

Für Blanchard ersucht ein Eechtsanwalt um den Erlass der Gefängnisstrafe, wozu geltend gemacht wird, der Verurteilte habe sich aus einer durch die vielen geleisteten Aktiv diensttage verursachten Notlage heraus vergangen.

Das Gesuch werde insbesondere deshalb gestellt, damit Blanchard arbeiten und seine Busse bezahlen könne. Im übrigen lägen diese Widerhandlungen weit zurück, und es würde dem Gesuchsteller schwer fallen, sich für seinen Aufenthalt im Gefängnis vor seiner Kundschaft zu rechtfertigen.

Die vom Gesuchsteller angeführten Tatsachen bilden, soweit sie überhaupt nicht schon vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind, keine Begnadigungsgründe. Seine zur Zeit der Tatbegehung bestehende schwierige finanzielle Lage berechtigte ihn, auch wenn sie, wie er behauptet, durch die starke militärische Beanspruchung
entstanden sein sollte, in keiner Weise zu seinem rechtswidrigen Verhalten. Auch die Tatsache, dass er die Busse aus seinem Arbeitseinkommen bestreiten muss, bildet keinen Grund, ihm die Gefängnisstrafe zu erlassen; ebensowenig das verhältnismässig weite Zurückliegen der Tatbegehung und die von ihm geltend gemachte Schwierigkeit, sich vor seinen Kunden zu rechtfertigen.

Bei Blanchard handelt es sich um einen gewerbsmässigen Schwarzhändler, der sich nicht nur über die sein Fach betreffenden kriegswirtschaftlichen Vorschriften hinwegsetzte, sondern sich auch auf anderen Gebieten der Eationierung in gewinnsüchtiger Weise widerrechtlich betätigte. Er wurde wegen kriegswirtschaftlicher Vergehen insgesamt achtmal verurteilt und ist auch

1168 gemeinrechtlich vorbestraft. Bin von ihm eingereichtes Begnadigungsgesuch hinsichtlich des oben erwähnten Urteils vom 9. Februar 1945 wurde bereits in der Dezembersession 1945 abgelehnt (vgl. Antrag 72 des Berichtes vom 12. November 1945; BB1. 1945, II, 859).

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Gesuchsabweisung.

89. Oskar Laible, verurteilt am 28. September 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 480. Der widerrechtlich erzielte Gewinn im Betrage von Fr. 1524.60, sowie kleinere Mengen Blei und Zinn wurden eingezogen. Laible hat anlässlich der Bestandesaufnahmen der Jahre 1941 und 1942 145 kg Zinn und Blei verheimlicht und bis zum Jahre 3 944 einen schwunghaften Handel mit solchen Metallen geführt, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligungen zu sein. An die Busse hat, er bisher Fr. 210 bezahlt.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Bestbusse, wozu er geltend macht, seine Ehe sei wegen dieser Verurteilung geschieden worden. Er müsse seine Eltern unterstützen und sei selbst längere Zeit krank gewesen. Angesichts seiner misslichen finanziellen Lage sei es ihm unmöglich, weitere Zahlungen zu leisten.

Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen eine Begnadigung nicht zu rechtfertigen. Nach den vorliegenden Berichten ist das Entstehen einer Notlage bei Vollzug der Eestbusse nicht zu befürchten. Die Einkommensverhältnisse des Laible sind wohl bescheiden, haben sich jedoch seit seiner Verurteilung eher verbessert. Seine Ehe wurde bereits im März 1944 gerichtlich getrennt, so dass sich die Verhältnisse nach der inzwischen erfolgten Scheidung nicht verändert haben dürften. Die geltend gemachte Krankheit liegt weit zurück, und das beigelegte Arztzeugnis erwähnt keinen bleibenden Schaden. Was die Unterstützungspflicht gegenüber seinen Eltern anbetrifft, so unterlässt er es, irgendwelche Angaben über deren Umfang zu machen; auch der Bericht der Ortsbehörden über seine persönlichen Verhältnisse erwähnt davon nichts.

Angesichts des Fehlens zwingender Begnadigungsgründe und im Hinblick auch auf die gewinnsüchtigen Beweggründe der Tatbegehung beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

90.

91.

92.

93.

Ernst Dittli, 1899, gew. Gemeindeschreiber, Zürich, Ernst Suter, 1914, Kaufmann, Zürich, Robert Berger, 1906, Transportunternehmer, Basel, Cyrille Theytaz, 1913, konz. Postkursführer, Hérémencc (Wallis).

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

1169 Geraäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1989 betreffend die Laudesversorgung mit flüssigen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 90. Ernst Dittli, verurteilt am 18. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis und Fr. 50 Busse. Ferner wurde er verpflichtet, .Fr. 100 in die Bundeskasse einzuzahlen. Es wurde der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt und die Gemeinde Stansstad für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Dittli hat sich als Leiter der Gemeinderationierungsstelle Stansstad fortgesetzt Bationierungsausweise für insgesamt rund 2100 Liter Benzin widerrechtlich angeeignet und diese zu Fr. l pro Litercoupon verkauft. Ebenso hat er 40--45 Mahlzeitenkarten gegen eine Entschädigung von rund Fr. 150 an einen Mitbeschuldigten abgegeben. Gemeinrechtlich wurde Dittli vom Kantonsgericht Nidwaiden am 22. November 1944 zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt, wobei aber dem Tatbestand der Veruntreuung dieser Eationierungsausweise gegenüber den noch Gegenstand der Beurteilung bildenden anderen Delikten nur untergeordnete Bedeutung zukam.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht stellte fest, die Einrede, Dittli sei schon gemeinrechtlich hart genug bestraft worden, könne nicht als begründet anerkannt werden. Ebenso hat das Gericht das Vorliegen einer Notlage im Zeitpunkt der Tatbegehung mit Entschiedenheit verneint.

Der Verurteilte bittet um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe.

Er macht hiezu geltend, die Widerhandlungen im Gebiete der Benzinrationierung seien in weitestem Masse auf mangelnde behördliche Kontrolle zurückzuführen. Erneut weist er auch darauf hinver habe aus einer Notlage heraus gehandelt, und wirft dem Gericht, das zu entgegengesetzten Schlüssen gelangte, Parteilichkeit vor.

Die Gesuchsbegründung enthält nur Kritik am Urteil und an den Eichtern und bezieht sich ausschliesslich auf Verhältnisse, die dem Gericht bereits bekannt waren und von diesem eingehend geprüft worden sind. Irgendwelche Kommiserationsgründe werden dagegen nicht geltend gemacht. Anderseits hat es Dittli unterlassen, der Aufforderung, über seine gegenwärtigen Verhältnisse Auskunft zu geben, zu entsprechen, so dass angenommen
werden muss, er habe überhaupt keine zwingenden Begnadigungsgründe geltend zu machen.

Angesichts des schweren Vertrauensmissbrauches, den der Gesuchsteller als Gemeindeschreiber und Eationierungsbeamter begangen hat, erscheint er zudem ohnehin wenig begnadigungswürdig. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

91. Ernst Suter, verurteilt am 18. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 45 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 200. Ferner wurden Fr. 200 konfisziert und Suter \ jrpflichtet, Fr. 699.75 in die Bundeskasse ein-

1170 zubezahlen. Zudem wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Suter hat sich widerrechtlich Benzinmarken verschafft und diese verkauft, Luftofferten für Vaselinöl und Borsäure gestellt und Eohmelasse im Kettenhandel, zu übersetzten Preisen und unter Missachtung des ihm bekannten Verbotes, dieses Produkt in der Lebensmittelindustrie zu verwenden, verkauft.

Für Suter ersucht sein Vormund uni Erlass der Gefängnisstrafe, wozu geltend gemacht wird, der Verurteilte habe bis im März 1947 eine Zuchthausstrafe verbüsst und sei dann bedingt entlassen worden. Nachdem er nun eine Stelle gefunden und sich bisher zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gehalten habe, würde ihn der nachträgliche Vollzug der kriegswirtschaftlichen Gefängnis-strafe wieder aus dem Arbeitsprozess herausreissen, was die gegenwärtigen fürsorgerischen Massnahmen durchkreuzen würde und unabsehbare Folgen befürchten liesse.

Suter ist angesichts seiner verschiedenen zum Teil schweren Vorstrafen schlecht beleumdet. Anderseits hat er sich seit seiner bedingten Entlassung gut gehalten. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein gutes Zeugnis aus und hofft auf eine nachhaltige Besserung. Der Vormund bietet zudem Gewähr, dass das vorliegende Gesuch nicht leichtfertig gestellt wurde; anhand seiner reichen Erfahrung als Amtsvormund der Stadt Zürich ist dieser sicherlich in die Lage versetzt, zutreffend zu beurteilen, ob eine neuerliche Einlieferung in eine Strafanstalt und die damit verbundene Durchkreuzung der erzieherischen Massnahme der bedingten Entlassung sich für Suter schädlich auswirken würde.

Wir beantragen deshalb, trotz der bestehenden Bedenken hinsichtlich des Leumundes des Gesuchstellers, die Gewährung des bedingten Erlasses der Gefängnisstrafe von 45 Tagen, ugter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren und unter der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit keine vorsätzlichen Vergehen verübe, sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse und dass er den infolge der bedingten Entlassung nicht vollzogenen Best der Zuchthausstrafe nicht noch verbüssen muss.

92. Eobert Berger, verurteilt am 81. Juli 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 600, weil er ,,im Jahre 1941 über 1500 Liter Benzin ohne
Katiohierungsausweise von einem Dritten, gekauft, seine Benzinvorräte unrichtig gemeldet und die Beimischung von Brennspiritus verheimlicht hat.

Berger bittet um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, es sei vom Gericht zu wenig berücksichtigt worden, dass ihm, obschon er zur gewerbsmässigen Ausführung von Transporten ermächtigt gewesen sei, eine entsprechende Benzinzuteilung zunächst verweigert und erst auf seinen Rekurs hin zugeteilt worden sei. Die Appellation habe er nicht eingereicht, weil der Schuldbefund an sich den Tatsachen entsprochen habe. Jedoch sei er durch das Verhalten der Behörden in eine eigentliche Notlage geraten; man habe ihm sogar seinen Wagen gepfändet.

1171 Auf die am Urteil geübte Kritik kann im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Festzuhalten ist, dass diese Vorbringen des Gesuchstellers bereits vom Gericht ausdrücklich und sehr weitgehend berücksichtigt worden sind. Die Pfändung des Wagens ist von der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde wieder aufgehoben worden. Von einer Notlage des Berger kann nicht die Eede sein. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit dem Urteil sogar verbessert, und irgendwelche zwingenden Gründe für ein besonderes Entgegenkommen liegen nicht vor. Angesichts des nicht sehr günstig lautenden Leumundes des Gesuchstellers und im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Zahlungswillens beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

93. Cyrille Theytaz, verurteilt am 24. September 1945 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400 wegen Schwarzhandels mit flüssigen Triebstoffen, begangen dadurch, dass er sich verpflichtete, einem Dritten gegen Lieferung von Dieselöl im Werte von Fr. 720 Benzincoupons für ca. 500 Liter Benzin zu verschaffen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, Theytaz habe gegen das Strafmandat zu spät Einsprache erhoben, weshalb der Eichter darauf nicht mehr eingetreten sei.

Die Strafe sei deshalb zu hart, weil Theytaz das ihm zugesagte Dieselöl gar nie geliefert worden sei. Wäre dies dem Eichter bekannt gewesen, so hätte er sicher die Busse tiefer angesetzt. Die dem Gesuchsteller als Konzessionär der Postverwaltung für die Autokurse von Sitten nach Hérémence zugeteilten Triebstoffmengen seien angesichts des grossen Andranges von Wintersportlern im Jahre 1944 völlig ungenügend gewesen.

Die Gründe, die der Gesuchsteller geltend macht, können im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Soweit sie auf eine Kritik am Urteil hinauslaufen, steht Theytaz auch heute noch die' Möglichkeit der Einleitung des Eevisionsverfahrens offen. Die Tatsache anderseits, dass ihm angeblich zu wenig Triebstoff zugeteilt worden sei, hätte ihn in keiner Weise berechtigt, sich solchen auf dem schwarzen Markt zu beschaffen. Die damaligen Einschränkungen in der Triebstoffzuteilung waren angesichts der äusserst schwierigen Versorgungslage nötig und hatten für
alle ähnlichen Transportunternehmen die gleichen unangenehmen Auswirkungen. Gerade ein von der Postverwaltung konzessionierter Transportunternehmer aber wäre gehalten gewesen, sieh den einschlägigen kriegswirtschaftlichen Vorschriften gewissenhaft zu unterwerfen.

Da zwingende Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1172 94. Ernst Weidmann, 1907, Gärtner, Zürich, 95. Alfred Cartier, 1906, Transportarbeiter, Zürich.

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 94. Ernst Weidmann, am 16. Juni 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verurteilt zu 4 Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 800, weil er, ohne im Besitze einer Brennholzhändlerkarte zu sein, in der Zeit der grössten Mangelwirtschaft über 40 Ster Holz und 18 810 Wellen schwarz gehandelt hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er habe die Verfahrenskosten in kleinen Katen bereits abbezahlt, was ihm angesichts seiner Familien- und Unterstützungslasten oft schwer gefallen sei.

Er habe als Kundengärtner kein regelmässiges Einkommen und stehe überdies wegen einer Nervenentzündung in ärztlicher Behandlung.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden, was aber bereits dem Gericht bekannt war und von diesem weitgehend berücksichtigt wurde; sie haben sich seit der Urteilsausfällung nicht verschlechtert.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes liegen nur die Angaben des Gesuchstellers vor. Er ist der Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, nicht nachgekommen. Weder der Gesuchsteller noch der polizeiliche Berichterstatter erwähnt zudem einen Verdienstausfall wegen dieser angeblichen Krankheit.

Im Hinblick auf die Schwere der Widerhandlungen und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Busse angesichts der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers schon vom Gericht sehr niedrig angesetzt worden ist, halten wir ein Entgegenkommen nicht als gerechtfertigt. Es wird allenfalls Sache des Umwandlungsrichters sein, im kontradiktorischen Verfahren festzustellen, ob es Weidmann ohne eigenes Verschulden tatsächlich unmöglich war, die Busse zu bezahlen. Trifft letzteres zu, so wird er die Umwandlung ausschliessen.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

95. Alfred Cartier, verurteilt am 22. März 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 600, weil er, zusammen mit verschiedenen Mitbeschuldigten, 36 Ster Föhren- und Tannenholz aus dem Pflichtlager der Gemeinde Schneisingen entwendet und diese in Zürich ohne Entgegennahme von Kationierungsausweisen absetzte oder abzusetzen versuchte. Wegen des Holzdiebstahls ist Cartier vom Kriminalgericht des Kantons Aargau bereits am 8. November 1945 zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

1173 Cartier bittet um Teilerlass der Busse, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist und geltend macht, er habe aus einer Notlage heraus gehandelt.

Die schlechte finanzielle Lage des Gesuchstellers war bereits dem Bichter bekannt. Dieser stellte aber fest, sie sei selbst verschuldet und es sei darin kein Milderungsgrund zu erblicken. Es war jedoch dem Bichter nicht bekannt, dass Cartier von seinem an sich schon bescheidenen Einkommen etwas mehr als % an Alimenten abgeben muss. Es darf angenommen werden, der Bichter würde dieser Tatsache, wenn er davon gewusst hätte, durch Festsetzen einer etwas geringeren Busse Bechnung getragen haben. Da Cartier abgesehen von diesem Vergehen sonst zu keinen Klagen Anlass gegeben und sich namentlich auch seit dem Urteil gut gehalten hat, lässt sich unter diesen Umständen ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 400.

96. Jules Henry, 1885, Landwirt, Lugnez (Bern).

(Ausdehnung des Ackerbaus.)

96. Jules Henry, verurteilt am 12. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einer Busse von Fr. 800 wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Anbauperiode 1942/48 und am 81. Juli 1945 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 175 wegen Schwarzschlachtung von 2 Schweinen im Jahre 1944.

Ein Bechtsanwalt bittet für den Verurteilten um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, Henry habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb inzwischen seinen beiden Söhnen übergeben. Die Landwirte, und im besonderen Henry, hätten während des Krieges den an sie gestellten Anforderungen nur unter grössten Schwierigkeiten zu entsprechen vermocht. Endlich könne der Gesuchsteller für seine Verfehlungen nicht voll verantwortlich gemacht werden.

Die erneute Überprüfung der Schuldfrage im Begnadigungsweg ist nicht möglich. Übrigens stehen die Ausführungen des Gebüssten im Gegensatz zu jenen der Urteilsbegründung, in der ausdrücklich festgestellt wird, der Gesuchsteller habe die ihm zur Last gelegten Verfehlungen vorsätzlich begangen.

Kommiserationsgründe liegen nicht vor. So haben sich namentlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht verschlechtert ; diese müssen einem bei den Akten liegenden Bericht zufolge als gut bezeichnet werden. Es liegen somit keine zwingenden Begnadigungsgründe vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

77

1174 97. Fritz Knuchel, 1908, Schlosser, Laupen (Bern).

(Arbeitsdienstpflicht.)

97. Fritz Knuchel, verurteilt am 10. Februar 1944 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 5 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, weil er im Jahre 1943 fahrlässig einem Aufgebot zum Arbeitsdienst nicht Folge geleistet und ferner unbefugterweise eine Baustelle von nationalem Interesse verlassen hat.

Am 12. August 1946 wurde Knuchel vom Divisionsgericht 3 A erneut zu einer wiederum bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt, was den Widerruf des bedingten Vollzuges der kriegswirtschaftlichen Strafe nach sich zog. Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht, das am 9. Januar 1947 diesen Widerruf gemäss gesetzlicher Vorschrift verfügen musste, erblickte in dieser Massnahme eine gewisse Härte und verwies Knuchel auf den Begnadigungsweg.

Bezugnehmend auf diese gerichtliche Empfehlung ersucht ein Anwalt für den Verurteilten um die Wiedergewährung des bedingten Strafvollzuges für die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe von 5 Tagen.

Durch den Hinweis auf den Begnadigungsweg brachte das Gericht zum Ausdruck, es erachte die getroffene Verfügung als eine von ihm ungewollte Härte, und es hätte anders entschieden, wenn das Strafgesetzbuch dies erlaubt haben würde.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei der bedingte Strafvollzug für die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe von 5 Tagen erneut zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings vorsätzlich Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse.

98. Nino Campana, 1897, Spediteur, Vacallo (Tessin).

. (Handel mit Gold.)

98. Nino Campana, verurteilt am 13. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 300 wegen Handels mit 76 Goldstücken über die Grenze, ohne Bewilligung und zu übersetzten Preisen.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei im Jahre 1942 im Militärdienst erkrankt und in der Folge ausgemustert
worden.

Wegen längerer kriegsbedingter Arbeitslosigkeit seien seine finanziellen Verhältnisse schlecht, und eine allfällige Umwandlung der Busse könnte angesichts seines Gesundheitszustandes für ihn unangenehme Folgen haben. An die Busse hat er bisher Fr. 171 bezahlt.

1175 Nach dem Bericht der Gemeindebehörden hatte der Gesuchsteller seit jeher mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Diese hätten sich jedoch besonders während des Krieges wegen Arbeitslosigkeit in seinem Beruf verschärft. Sein Gesundheitszustand lasse zu wünschen übrig.

Die finanziellen Verhältnisse des Bittstellers scheinen auch heute nicht rosig zu sein, so dass die Bezahlung auch verhältnismässig kleiner Beträge ihn sehr schwer belastet. Angesichts seiner bisher geleisteten Teilzahlungen, seines guten Leumundes und der Tatsache, dass er in diesem Zusammenhang auch mit einer hohen Zollbusse hat belegt werden müssen, lässt sich ein gewisses Entgegenkommen verantworten. Wir beantragen den Erlass von Fr. 100 der sich noch auf Fr. 129 belaufenden Eestbusse.

99. Marcelle Fuglister, 1899, Schneiderin, Genf.

(Handel mit ausländischen Banknoten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Einund Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten wurde verurteilt : 99. Marcelle Fuglister, verurteilt am 12. Juni 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1000 wegen verbotener Devisengeschäfte. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, den unrechtmässig erzielten Gewinn im Betrage von Fr. 200 an die Bundeskasse abzuliefern. Die Verurteilte hat im Juni 1945 versucht, l 000 000 fr. Fr. in der Schweiz zu verkaufen. Weitere 650 000 fr. Fr. hat sie von einem Dritten gekauft und mit einem unrechtmässigen Gewinn wieder verkauft.

Die Verurteilte ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie hätte der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen und sich deshalb nicht verteidigen können. Da sie in der Schweiz keine Stellung habe, könne sie die Busse nicht bezahlen.

Frau Fuglister hat beim 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht bereits die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt, die aber abgelehnt worden ist mit der Begründung, es habe sich nicht um ein Kontumazialurteil gehandelt, und die Anwesenheit der Gesuchstellerin sei für die Beurteilung ihres Falles keineswegs nötig gewesen. Sollte sie tatsächlich neue Tatsachen geltend zu machen haben, was hier nicht zu überprüfen ist, steht es ihr frei, das Eevisionsverfahren einzuleiten.

Die Angaben der Gesuchstellerin über ihre finanziellen Verhältnisse konnten auch durch die Behörden des Kantons Genf nicht näher überprüft werden, da sie wohl in Genf gemeldet, jedoch unbekannten Aufenthaltes war. Angesichts ihres nicht sehr guten Leumundes erscheint es nicht angezeigt, einfach

1176 auf ihre Angaben abzustellen. Sie hat auch nicht versucht, durch Fühlungnahme mit der Vollzugsbehörde oder durch die Leistung auch nur kleinster Teilbeträge ihren guten Willen zu bekunden.

Unter diesen Umständen halten wir dafür, dieser Pali eigne sich nicht für einen Gnadenakt und es sei dem Umwandlungsrichter zu überlassen, darüber zu entscheiden, ob gegebenenfalls die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen sei. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementos die Gesuchsabweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, 4. März 1948.

7825

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Vom 4.

März 1948)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

5392

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1948

Date Data Seite

1109-1176

Page Pagina Ref. No

10 036 166

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.