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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. IV.

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Nr. 35.

14. August 1875.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession- .einer Telegraphenleitung für die Direktion der schweiz. Nationalbahn in Winterthur.

(Vom 9. August 1875.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht des Berichts des schweizerischen Post- und Telegraphendepartements, vom 7. August 1875; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Der Direktion der schweizerischen Nationalbahn in Winterthur wird die Konzession für den ausschließlichen Gebrauch einer Telegraphenlinie mit einem Drath von ihrem Verwaltungsgebäude Nr. 681 an der Wart- und Rudolfsstraße in Winterthur nach dem Telegraphenbüreau im Aufnahmsgebäude in Winterthur unter folgenden Bedingungen ertheilt : 1. Die zur Verbindung der oben bezeichneten Punkte bestimmte Telegraphenlinie soll durch den Konzessionär und auf dessen Kosten erstellt und unterhalten werden.

2. Die Erwirkung der Erlaubniß zum Bau dieser Linie von Seite der kantonalen oder Gemeindsbehörden (eventuell der Korporationen , Bahngesellschaften und Privaten, über deren GrundBundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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eigenthum die Linie geführt werden soll,) ist ausschließlich Sache des Konzessionärs.

3. Die Telegraphenlinie darf nur für bahndienstliche Mittheilungen benuzt werden.

4. Die Linie darf dem schweizerischen Telegrapheuneze weder in dessen gegenwärtiger Ausdehnung, noch bei späterer Weiterentwiklung hindernd in den Weg treten. Uebrigens behält sich der Bundesrath das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurükzuziehen.

B e r n , den 9. August 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bericht des

Schweiz. Vize-Konsuls in Rotterdam (Hrn. K. J. Koch von Zürich) über das Jahr 1874.

(Vom 16. Juli, eingegangen am 3. August 1875.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Das Jahr 1874 brachte die Nachwehen der unheilvollen 1873er Krisen und mag als eines der unglücklichsten bezeichnet werden, welche es ohne Krieg und Theuerung je gegeben hat.

Ueberall Einschränkung der Fabriken und Gewerbe aller Art, hier und da gänzliche Einstellung der Arbeiten, Entlassung von Arbeitern und namhafte Reduktion der Taglöhne, da wo Arbeiter das Glück hatten, thätig bleiben zu können.

Ueberall nahm der Wohlstand ab, mitunter mit der Gefahr einer gänzlichen Zerstörung, überall im gemeinen Volksleben nahm Verarmung zu.

Ueberall Verluste im Waarenhandel, welcher nur ganz vereinzelte Artikel aufweisen kann, welche ergiebig waren.

Massen Kapital ging zu Grunde und so wurde manches in den glücklichen Jahren 1871 und 1872 Errungene wieder total verloren.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession einer Telegraphenleitung für die Direktion der schweiz. Nationalbahn in Winterthur. (Vom 9. August 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.08.1875

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1-3

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10 008 752

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