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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. III.

Nr. 25.

12. Juni 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei nr ükun g sge b ü hr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1874, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre.

(Vom 31. Mai 1875.)

Tit.!

Die Kommission, welche Sie mit der Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1874, sowie der Staatsrechnung vom gleichen Jahre beauftragt haben, hat die Ehre, Ihnen darüber nachstehenden Bericht zu erstatten.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

Beziehungen zum Âuslande.

a. V e r t r ä g e .

Aus dem Geschäftsberichte sind wieder mehrere Unterhandlungen hervorzuheben, die zum Zwecke hatten, die internationalen Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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72 Beziehungen in Materien, welche z. Z. in den Bereich der Kantonalsouveränetät fallen, zu regeln, die aber aus dem Grunde erfolglos blieben, weil nicht sämmtliche Kantone sich zum Beitritte entschließen konnten. Ihre Kommission hält dafür, daß kein auswärtiger Staat ,on seinen Lokalbehörden voraussetzen oder verlangen könne, daß sie sich in der richtigen Anwendung eines Staatsvertrages mit der Schweiz zurechtfinde, wenn dieser Vertrag nicht auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft Anwendung findet, und die Kommission erachtet es daher als ganz natürlich und selbstverständlich, daß die fremden Staaten sich zum Abschlüsse derartiger lückenhafter Verträge je länger je weniger geneigt finden lassen. Die Kommission findet aber auch, daß sich der Bundesrath bei bezüglichen Verhandlungen in einer nichts weniger als beneidenswerthen Stellung zu befinden pflegt, und sie glaubt daher ihre Meinung nicht unterdrücken zu sollen, die dahin geht, es dürfte der Bundesrath sich kaum ernstlichem Tadel aussetzen, wenn er künftig bei der Anbahnung oder Aufnahme von internationalen Negoeiationen über Materien, die intern der Kantonalsouveränetät unterworfen sind, sich etwas zurückhaltender zeigen und sein Vorgehen mehr von einer vorgängigen Uebereinstimmung der Anschauungen in den Kantonen abhängig machen würde.

Hinsichtlich der Vertragsabschlüsse über die Vergütung von Unterstützungen und Beerdigungskosten dürfte sich überhaupt ein Zuwarten empfehlen, bis die Bundesgesetzgebung einmal für die interkantonalen Beziehungen Normen aufgestellt hat, welche dann als Grundlage für den Abschluß neuer internationaler Verträge oder für die Revision von solchen dienen könnten.

Die von Seite Brasiliens erfolgte Kündigung des Konsularvertrages, verbunden mit der Verweigerung eines wenigstens provisorischen Fortbestehens desselben, könnte mit Rücksicht auf die großen schweizerischen Handelsinteressen, die in Brasilien zu vertreten sind, auf den ersten Anblick etwas Beunruhigendes haben.

Da aber der angenommene modus vivendi thatsächlich in nichts von den Beziehungen abweicht, wie der Konsularvertrag solche geregelt hatte, so dürften die weitern Eröffnungen der brasilianischen Regierung ohne Besorgniß vor Uiizuträglichkeiten mit Geduld abgewartet werden, um so mehr, als die genannte Regierung die gleiche Stellung auch andern
Staaten gegenüber eingenommen hat.

Schon im Oktober 1868 wurden in Genf durch Vertreter von 14 Staaten 14 Zusatzartikel zur sog. Genferconventiou vom Jahr 1864 betr. Verbesserung des Looses der im Kriege verwundeten Militärs vereinbart. Diese Zusatzartikel haben aus dem Grunde bis jetzt die Rechtskraft noch nicht erlangt, weil Deutschland

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glaubte, seine Zustimmung zu einer von Rußland beantragten und von den übrigen Vertragsstaaten acceptirten Modification eines dieser Artikel nicht geben zu können. Die bezüglichen Unterhandlungen wurden unterbrochen durch die Verhandlungen der sog. Brüsselereonferenz. Nachdem diese nun aber vor der Hand zu keinem bestimmten Resultate geführt haben, so dürfte vielleicht ein nochmaliger Versuch einer Verständigung über diese in der Hauptsache allseitig angenommenen Zusatzartikel nicht ganz ohne Aussicht auf Erfolg sein.

b. K o n s u l a t e .

Im Berichte der ständeräthlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres 1873 ist anläßlich eines Spezialfalles der Wunsch geäußert worden, es möchte nunmehr die seit längerer Zeit schon vom Bundesrathe in Aussicht gestellte und nur mit Rücksicht auf die Revision der Bundesverfassung vertagte Revision des Konsularreglementes nicht länger auf sich warten lassen. Mit Befriedigung entnimmt Ihre Kommission dem Geschäftsberichte, daß dem Bundesrathe vom politischen Departemente im September v. J. hierüber ein einläßlicher Bericht mit Anträgen vorgelegt worden ist, und daß die Erledigung der Arbeit lediglich deßhalb verzögert wurde, weil Art. 13 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe den Konsuln gewisse Funktionen zuweist und daher vorerst noch das Resultat der Volksabstimmung über dieses Gesetz abgewartet werden mußte.

2. Innere Angelegenheiten.

Der Bundesrath hat bei Behandlung der Frage, wie auf Grund des Gesetzes über das Referendum künftig die Bundesgesetze Rechtskraft erlangen, unter Anderem festgestellt, daß diese Rechtskraft eintrete mit Ablauf des neunzigsten Tages nach der Publikation der Gesetze, wenn bis dahin keine genügende Begehren um Volksabstimmung vorlägen. Ihre Kommission kann diese Anschauung nicht als richtig anerkennen. Sie besorgt vielmehr, daß aus einem derartigen Vorgehen eine unter Umständen höchst fatale Rechtsunsicherheit entstehen könnte. Es ist ein unbestrittener Satz, daß kein Gesetz in Wirksamkeit treten kann, bevor es gehörig publizirt ist. Zu einer gehörigen Publikation ist aber nach unserm öffentlichen Rechte nicht bloß erforderlich, daß das Gesetz mit Eröffnung der 90tägigen Referendumsfrist bekannt gemacht werde, sondern im Fernern, daß nach Ablauf dieser Frist das Land in Kenntuiß gesetzt werde, welches Resultat diese Fristansetzuug und éventuel die Volksabstimmung gehabt habe. Nach der Logik des Bundesrathes müßte da, wo es zu einer Abstimmung kommt, das Gesetz,

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wenn es bei der Abstimmung nicht unterliegt, aucli mit dem Tage der Abstimmung in Wirksamkeit treten, obgleich das Resultat erst nach mehreren Tagen genau ermittelt werden kann. Es liegen nun auch bereits eine Reihe von Fällen vor, wo der Bundesrath durch Beschluß feststellte und durch das Bundesblatt bekannt machte, daß dieses oder jenes Gesetz schon seit einer Reihe von Tagen vollziehbar, d. h. wirksam sei, daß also Gesetze in Kraft traten zu einer Zeit, wo außer vielleicht dem Bundesrathe niemand eine offizielle Kenntniß hievon hatte. Ihre Kommission kann das Referendumsgesetz nicht anders auffassen, als daß unmittelbar nach Ablauf der 90tägigen Frist -- wenn die Voraussetzungen zu einer Volksabstimmung nicht vorliegen -- durch Beschluß das Gesetz a l s m i t d e r P u b l i k a t i o n d i e s e s B e s c h l u s s e s vollziehbar erklärt werden solle, nicht aber, daß es durch diesen nachfolgenden Beschluß als mit Ablauf der QOtägigen Frist vollziehbar geworden erklärt werden könne. Die von Ihrer Kommission vertretene Anschauung waltete auch bisher in den beiden Räthen ob und war der Grund, warum bei den Gesetzesvorlagen die Schlußformel wiederholt eine andere als die vom Bundesrathe vorgeschlagene Fassung erhielt.

Ganz ähnlich verhält es sich mit den Staatsverträgen. Auch hier ist es vorgekommen, daß Staatsverträge mit dem Austausche der Ratifikationen als vollziehbar erklärt wurden, selbst da, wo dieser Austausch im Auslande stattgefunden hatte; daß also die Vollziehbarkeit zu einer Zeit eintrat, wo hievon außer dem Bundesrathe niemand Kenntiiiß haben konnte, also auch nicht einmal die Behörden, welche in den Fall kommen, diese Verträge in Anwendung zu bringen. Bei diesem Anlaß dürfte auch gerügt werden, daß in der Gesetzessammlung sich keine Bemerkung darüber findet, au welchem Tage der Auslieferungsvertrag mit dem Deutschen Reiche in Kraft trat, und daß man erst aus dem Geschäftsberichte erfuhr, es sei dies mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen geschehen und es sei hievon durch Zirkular den Kantonsregierungen Mittheilung gemacht worden.

Die Kommission sieht sich deßhalb veranlaßt, Ihnen folgendes Postulat vorzuschlagen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, bei seinen Beschlußfassungen über das Inkrafttreten von Bundesgesetzen als ,,Regel festzuhalten, daß der Beginn der Vollziehbarkeit der ,,Gesetze nicht auf einen der Publikation der bezüglichen ,,Bundesrathsbeschlüsse vorausgehenden Zeitpunkt festgesetzt ,,werde.

75 ,,Ebenso wird der Bundesrath eingeladen, bei Abschluß ,,von Staatsverträgen überall da, wo nicht besondere Gründe ,,ein anderes Verfahren als wünschenswert!! erscheinen ,,lassen, dahin zu wirken, daß die Vollziehbarkeit dieser ,,Verträge nicht in einem frühern Zeitpunkte als dem der ,,Publikation des Austausches der Ratifikationen beginne.a

II. Geschäftsfcreis des Departements des Innern.

Archiv.

Die Kommission hat von dem Gange der historischen Arbeiten, der Publikation der amtlichen Abschied-Sammlung und des Repertoriums der Abschiede von 1844--48, mit Befriedigung Kenntniß genommen. Sie glaubt indessen, es dürfte im gegenwärtigen Zeitpunkte, aus naheliegenden Gründen, wünschbar sein, daß die Periode der Helvetik, über welche das Bundesarchiv manches Interessante enthält, einer eingehenden und beförderlichen Bearbeitung unterworfen werde.

Bibliothek.

Aus dem Berichte ersieht die Kommission, daß Vorsorge für die Untersuchung der Frage einer rationellen Ergänzung der Bibliothek getroffen worden ist. Eine solche Ergänzung wird übrigens dem absoluten Mangel eines Lokales, in welchem diese Bibliothek anders als in mit undurchsichtbaren Thüren verschlossenen Schränken untergebracht werden könnte, nur schärfer hervortreten lassen: diesem Uebelstande wird wahrscheinlich nur durch die endgültige Erledigung der Frage der für den Bundessitz benöthigten weitern Lokale abgeholfen werden können.

Unterrichtswesen.

Auf den ersten Blick kann es auffallen, daß die Eidgenossenschaft einen Theil der Kosten der Erstellung eines Gewächshauses

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für die land- und forstwissensehaftliche Abtheilung des schweizerischen Polytechnikums übernommen hat; eine eingehendere Prüfung zeigte aber, daß diese Ausgabe im Interesse der Schule lag, und daß die zürcher'sehe Behörde zu derselben rechtlich nicht angehalten werden konnte. Im Fernern hat sich eine Delegation der Kommission de visu überzeugt, daß der im Bericht hervorgehobene Mangel an Lokalitäten und Räumlichkeiten für einzelne Theile des Polytechnikums wirklich vorhanden ist, und daß auf die eine oder andere Weise rasche Abhülfe geschaffen werden muß. Die Kommission verzichtet indessen auf die Formulirung eines Postulates oder eines Wunsches, indem ihr aus frühern Debatten im Schooße des Ständerathes und des Nationalrathes bekannt ist, daß das Departement des Innern diesem Gegenstande, gerade sowie demjenigen der Leistungen von Bern für den Bundessitz, große Aufmerksamkeit widmet und den Standpunkt der Wahrung der fiskalischen Interessen des Bundes eifrig vertritt.

In Betreff des Primarsehulunterrichtes, welchen der Art. 27 unter die Aufsicht des Bundes stellt, hat der Bundesrath einen ersten Schritt gethan. Auf den Antrag des Departements des Innern sind die Kantone eingeladen worden, nachzuweisen, in welcher Weise der Primarunterricht eingerichtet ist, und den Mängeln, welche mit den Anforderungen der Bundesverfassung nicht mehr bestehen könnten, abzuhelfen. Durch den Bericht erfährt nun die Kommission, daß das Departement an der Hand des gesammelten Materiales eine Vorlage des Bundesrathes an die Bundesversammlung vorbereitet. Die Kommission kann die Ausarbeitung einer solchen Vorlage nur begrüßen, indem offenbar nicht der Executive definitive Schritte zustehen, aber wohl der Legislative vorbehalten werden muß, auf dem Wege der Gesetzgebung oder der authentischen Interpretation der Bundesverfassung festzustellen, was unter ,,genügendem Primarunterricht1* und unter ausschließlicher ,,staatlicher Leitung" zu verstehen ist, und welche Organisationen der klaren Weisung der Bundesverfassung, wonach die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit müssen besucht werden können, zu entsprechen vermögen. Die öffentliche Meinung hat sich schon lebhaft mit der Durchführung des Primarschul-Paragraphen beschäftigt," eine daherige
Motion ist von 28 Mitgliedern des Nationalrathes eingereicht worden, und es wird daher geboten sein, diesen Gegenstand so rasch als thunlich an die Hand zu nehmen, bevor das Parteigezänke die delikaten Fragen, die dabei entstehen werden, entstellt hat.

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Aasweise für Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten.

So lange die Gesetze über die Ausweise zur Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten, welchen der Art. 33 der Bundesverfassung ruft, nicht erlassen sein werden, wird der Art. 5 der Uebergangsbestimmung bezüglich der Freizügigkeit Regel machen. Wegen der Verschiedenheit der Requisite uud der Examina sind während dem gegenwärtig noch andauernden Provisorium Uebelstände verschiedener Art an den Tag getreten, und es sieht sich daher die Kommission veranlaßt, folgendes Postulat zu, stellen : ,,Es wird der Bundesrath eingeladen, mit thunlichster ,,Beförderung Anträge über die Ausführung des Art. 33, ,,Alinea 2 der Bundesverfassung vorzulegen."1

Gesundheitswesen.

Zum Berichte von 1873 hatte die ständeräthliche Kommission den Antrag gestellt, es solle der Bundesrath eingeladen werden, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um das Departement des Innern in Bezug auf die Handhabung der Viehgesundheitspolizei zweckentsprechender zu organisiren. Dieser Antrag wurde dann auch von der Bundesversammlung als Postulat formulirt. Das Departement hat hierauf die ' Frage in Erwägung gezogen, beantragt jedoch eine Verschiebung der Lösung derselben, einmal aus Schwierigkeiten persönlicher Art, und zweitens, weil das gegenwärtige Seuehengesetz die nöthige Competenz nicht ertheilt und ohnehin die Revision dieses Gesetzes in nicht allzu ferner Zukunft in Aussicht stehe. Ohne prüfen zu wollen, ob der Art. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1872 dem Bundesrath die nöthigen Competenzen in Wirklichkeit nicht ertheilt, glaubt die Kommission, daß alle Gründe, die sie in ihrem vorjährigen Berichte bestimmt haben, ein Postulat zu stellen, jetzt noch ihre volle Geltung haben. Dafür liefert der Departementalbericht selbst der Beweise genug. Offenbar reicht es nicht hin, daß Maßregeln, für welche das Gutachten eines technischen Experten eingeholt wurde, angeordnet werden, sondern es muß auch die strikte Durchführung derselben durch ein compétentes Organ stetsfort überwacht werden. Den Kantonen, welche sich durch keine selbstverhängten Sperren mehr schützen können, ist es durchaus nicht gleichgültig, auf welche Weise die Viehsanitätspolizei an gewissen Grenzpunkten gehandhabt wird, namentlich in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, gegen deren Verbreitung man bekanntlich das Vieh nur durch strenge Handhabung des Bannes durchaus schützen könnte. Die Anstellung eines eigenen Beamten, der dieser Aufgabe seine volle Thätigkeit widmen würde, hätte

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überdies zur Folge, daß auch in der Anordnung der nöthigen 'Maßregeln eine strengere Conséquent zu Tage treten würde und der Geschäftsgang stets ein speditiver wäre. Es sieht sich daher die Kommission veranlaßt, ihr vorjähriges Postulat im Wesentlichen zu wiederholen, und zwar in folgender Fassung: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Anordnungen zu ,,treffen, um das Departement des Innern in Bezug auf die ,,Handhabung der Viehgesundheitspolizei vollständiger als ,,bisher zu organisiren.a Anknüpfend an die im Berichte enthaltene Auskunft über den Viehverkehr an der italienischen Grenze, drückt die Kommission den Wunsch aus, es möchte gründlich untersucht werden, auf welche Weise der Sommerung von Bergamasker Schafen auf den Graubündner Bergen entgegen getreten werden könnte, indem eine laugjährige Erfahrung hinlänglich bewiesen hat, daß diese zeitweise aber massenhafte Einwanderung fremder Schafe national-ökonomisch und in Bezug auf Verbreitung der Viehseuchen verderblich wirkt, und daß dieselbe nicht wenig zur Entwaldung des Hochgebirges beigetragen hat und jetzt noch beiträgt.

Betreffend die viehpolizeilichen Verhältnisse zum Auslande drängte sich der Kommission eine Bemerkung auf, die sie lieber unterdrückt hätte, wenn der Bericht selbst nicht auf die Nothwendigkeit einer solchen hinweisen würde. Wir meinen die Saumseligkeit der schweizerischen Gesandtschaft in Rom in der Berichterstattung über die ihr ertheilten Aufträge. Nachdem die Kommission gewisse Aufschlüsse erhalten hat, soll jedoch dieser Vorwurf weniger den hochgeschätzten Vertreter der Eidgenossenschaft in Rom selbst treffen als seine Kanzlei, welche in Verhinderungsfällen des Herrn Gesandten von sich aus Anfragen nicht diplomatischer und nicht politischer Natur beantworten könnte.

Dem Berichte entnehmen wir, daß dem Postulate vom 19/26. Juli 1873 betreffend internationale Maßregeln zur Tilgung und Verhütung der Viehseuchen insofern Folge gegeben wurde, als die schweizerischen Gesandtschaften beauftragt wurden, das Ergreifen von geeigneten, in einer Kollektivnote näher beschriebenen Maßregeln, anzuregen.

Unterdessen ist auch am 19. März 1875 im Nationalrathe die Motion gestellt worden, den Bundesrath einzuladen, mit den Nachbarstaaten Unterhandlungen einzuleiten behufs Einführung einer wirksamen gleichmäßigen Sanitätspolizei betreffend
Viehseuchen. Die Kommission glaubt indessen, der richtige Weg, um zum Ziele zu gelangen, weil in dieser Materie die persönliche Besprechung mit Spezialbevollmächtigten größern Erfolg als diplomatischer Meiuungs-

79 austausch haben muß, sei die Anbahnung einer internationalen Konferenz. Die Kommission stellt daher folgendes Postulat: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die einleitenden ,,Schritte zu thun zu einer internationalen Konferenz mit ,,den Nachbarstaaten zur Veranlaßung von Maßregeln gegen ,,die Viehseuchen."

Polytechnische Schule.

Der Bericht gibt Auskunft über die von der Regierung von Bern ausgegangene Anregung betreffend Organisirung des Unterrichtes über Beheizung und Ventilation und der ihr von dem Bundesrathe, auf den Antrag des Schulrathes, gewordenen Antwort.

Die Kommission hat in ihrer Mehrheit finden müssen, daß die Anregung von Bern ihre volle Berechtigung habe. Es ist eine bekannte Thatsache, daß die Architekten in diesen Spezialitäten ihres Faches im Allgemeinen wenig oder gar nicht bewandert sind, und daß so oft kantonale oder städtische Baubehörden in den Fall kommen, eine größere Baute ausführen zu lassen, sie die Planirung^ jener wichtigen Theile dem Architekten nicht überlassen können, sondern genöthigt sind, Enqueten und Reisen zu machen, um das passendste System selbst festzustellen. Daß bei derartigen Zuständen nicht Ersprießliches für die öffentliche Gesundheitspflege sich ergeben kann, ist leicht begreiflich. Die Kommission ist indessen weit entfernt, zu verlangen, daß das gesammte Gebiet der staatlichen Gesundheitspflege dem Polytechnikum überwiesen werde j sie beschränkt ihre Wünsche auf dasjenige, was auf Beheizung, Ventilation und Einrichtung der Aborte Bezug hat. Unbekannt ist es ihr nicht, daß diese Gegenstände der Bauwissenschaft in den verschiedenen Vorlesungen zerstreut behandelt werden ; sie glaubt jedoch, daß wie der Physiologe dasjenige, was der Anatom, der Chemiker und der Physiker entdeckt haben, zusammenträgt und mit einander vereinigt, um ein einheitliches Ganzes daraus zu schaffen, ebenso eine eigene Stelle für die genannten Spezialitäten kreirt werden sollte, in welcher alles dasjenige, was gegenwärtig in andern Fächern zerstreut liegt, zusammen vereinigt würde, und stellt demnach folgendes Postulat : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, an der Bauschule ,,des Polytechnikums eine mit den nöthigen Hülfsmitteln ,,dotirte Professur speziell für das Fach der Ventilation und ,,der Beheizung der Gebäude und der Einrichtung der Ab,,orte zu kreircn.a

80 Hydrometrie.

Wünsclibar wäre es, daß die bisherigen Arbeiten durch Geschwindigkeitsmessungen kompletirt und praktisch nutzbar gemacht würden. Da indessen die Beschaffung der nöthigen Geldmittel das Haupthinderniß für die Ausführung dieser schwierigen Operationen bildet, so begnügt sich die Kommission, ihrem daherigen Wunsche Ausdruck zu geben, ohne ein eigentliches Postulat zu stellen.

III, Geschäftkreis des Justiz- und Polizeidepartements.

A. Gesetzgebung und Verträge etc.

I. Gesetzgebung.

Anläßlich der Genehmigung des Geschäftsberichts pro 1873 nahm die Bundesversammlung ein Postulat an, wodurch der Bundesrath eingeladen wurde, die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, in wie weit die Rückhaltung von Ausweisschriften wegen Forderungen mit den Art. 45 und 59 der Bundesverfassung vereinbar sei. Wir gehen mit dem Bundesrathe einig, daß diese Frage in dem durch die Artikel 46 und 47 der Bundesverfassung geforderten Gesetze betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter geregelt werden muß, und daß eine vorherige formelle Erledigung des Postulates durch den Bundesrath und die eidgenössischen Räthe füglich unterbleiben kann, da inzwischen der am 19. März 1875 von der Bundesversammlung in Sachen Rudolf Weber gefaßte Rekursentscheid maßgebend ist. *) Ohne Zweifel bedürfen die Bestimmungen dès Konkordates vom 28. Januar 1854 betreffend die Form der Heimatscheine in Folge Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung der Revision, sei es, daß ein neues Konkordat abgeschlosssen wird, oder daß dem *) Siehe Bundesblatt v. J. 1875, Band II, Seite 674.

81 Bunde die Kompetenz zur Reglung der Frage auf dem Wege der Gesetzgebung zusteht. Auch kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß es wünschenswert!! wäre, daß die Heimatscheine fürderhin die Angabe des Geburtsdatums a l l e r Personen enthalten würden, auf welche jene Urkunde sich bezieht. Eine solche Vorschrift hätte aber zur Folge, daß bei jeder Geburt eines Kindes, dessen Eltern auf Heimatschein hin außer ihrer Heimatgemeinde wohnen, ein Nachtrag in den Heimatschein der Eltern besorgt oder eine neue diesfällige Urkunde eingeholt werden müßte. Wir können die Besorgniß nicht verhehlen, daß die Beobachtung dieser Formalitäten für die Niedergelassenen und Aufenthalter in der Folge lästig und kostspielig werden dürfte.

III. Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.

a. V e r t r ä g e und C o n v e h t i o n e n .

Der von den eidgenössischen Räthen am 16. Juni 1874 ratifizirte Auslieferungsvertrag mit Großbritannien enthält im Art. 16, Absatz 2 die Bestimmung, daß der Antrag auf Verhaftung und Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer der Kolonien oder auswärtigen Besitzungen Englands Zuflucht gefunden, durch den schweizerischen Generalkonsul in London bei dem Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten gestellt werden soll, welcher nach Vorschrift des Vertrages und der bestehenden Gesetze zu verfahren hat. Da noch vor der Genehmigung des Vertrages durch die Königin von Großbritannien sich ergab, daß nach den britischen Gesetzen die Behandlung dieser Geschäfte in die Kompetenz des Gouverneurs oder der höchsten Behörde der betreffenden Kolonie oder Besitzung falle, so wurde auf den Antrag der Regierung; Großbritanniens am 28. November 1874 durch einen zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten vereinbarten Nachtrag der zweite Absatz des Art. 16 annullirt und an Stelle desselben folgende Bestimmung gesetzt : ,,Der Antrag auf Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer dieser Kolonien oder auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden hat, soll bei dem Gouverneur oder bei der höchsten Behörde der betreffenden Kolonie oder Besitzung durch den in derselben residirenden schweizerischen Konsul oder in Ermanglung eines solchen durch den Konsularagenten eines andern Staates, welchem für diesen speziellen Fall die Wahrnehmung der schweizerischen Interessen in der fraglichen Kolonie oder Besitzung anvertraut wird, gestellt werden.

Der Gouverneur oder die höchste Behörde, welche oben erwähnt sind, sollen bezüglich solcher Auslieferungsbegehren möglichst konform mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages CÎ

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82 entscheiden. Es steht ihnen indeß frei, die Auslieferung zu bewilligen oder den Fall ihrer Regierung zum Entscheid zu überweisen.tl Ohne diese nachträglich vereinbarten Bestimmungen nochmals der Bundesversammlung vorzulegen, erklärte der Bundesrath unterm 31. Decomber 1874, dieselben als integrirendeBestaudtheile des Hauptvertrages in allen Theilen in Kraft erwachsen anzusehen, und versprach im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft, bie, so weit es von ihr abhängt, gewissenhaft beobachten zu lassen. Wenn wir auch vollständig anerkennen, daß es sich hiebei nur um eine Vertragsabänderung wesentlich formeller Natur handelte, so sind wir dennoch der Ansicht, daß der Bundesrath mit Rücksicht auf die klare Vorschrift des Art. 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung verpflichtet gewesen wäre, den Nachtrag der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen, und da dieses unterlassen wurde und der Genehmigung desselben kein materieller Grund entgegen steht, so sehen wir uns veranlaßt, Ihnen den Antrag zu unterbreiten, ihm noch nachträglich die Ratifikation zu ertheilen.

Mit Vergnügen entnehmen wir dem Geschäftsberichte des Bundesrathes, daß von der niederländischen Regierung bei den europäischen Staaten eine Konferenz zum Zwecke des Abschlusses einer allgemein verbindlichen Uebereinkunft betreffend die gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urtheile in Zivil- und Handelssachen angeregt wurde. Wenn wir auch nicht verkennen, daß die Durchführung einer solchen Idee auf große Schwierigkeiten stoßen wird, so läßt sich dagegen nicht läugnen, daß die Rechtssicherheit, welche unter der großen Verschiedenheit der Gerichtsstände leidet, durch Aufstellung allgemeiner diesfälliger Regeln in hohem Maaße gefordert würde.

B. Justiz.

I. Entscheide über Anwendung der Bundesverfassung.

3. S t e u e r r e c h t.

Beim Anlaße eines Rekursentscheidcs sprach der Bundesrath die Ansicht aus, daß ein Aktionär von seinen Aktien die Staatsund Gemeindesteuern da, wo er für sein Vermögen überhaupt steuerpflichtig sei, zu entrichten habe, daß es dagegen nicht zuläßig sei, daß zugleich auch das sämmtliche Vermögen der Aktiengesellschaft selbst in Steuerpflicht genommen werde, weil sonst der Fall einer Doppelbesteurung vorläge. Wir müssen dieser Auffassung unsern Beifall zollen. Das sämmtliehe Guthaben der Aktiengesellschaft ist Eigenthum der Gesammtheit der Aktionäre;

83 jede Aktie gewährt einen verhältnißinäßigen Anspruch auf die Dividende, d. h. den Gewinn, welcher nach den Statuten und Gesellschaftsbeschlüsseu zur Verkeilung kömmt, sowie im Falle der Auflösung der Gesellschaft auf das Kapital selbst. Müßte nun jeder Aktieninhaber den Werth seiner Aktien versteuern und könnte überhin die Gesellschaft selbst gleichzeitig für ihr sämmtliches Vermögen zur Steuer herbeigezogen werden, so läge offenbar deiFall einer Doppelbesteurung vor. Soll diese vermieden werden, so hat entweder die Gesellschaft ihr gesammtes Vermögen oder jeder Aktionär den Werth seiner Aktien zu versteuern. Nun ist jede Aktie für den Aktieninhaber ein Vermögensobjekt, und es scheint uns daher auch ganz richtig zu sein, daß er den Werth derselben, das durch die Aktie repräsentirte Vermögen da versteure, wo er für sein Vermögen überhaupt steuerpflichtig ist, woraus dann aber nothwendig folgt, daß nicht gleichzeitig auch die Gesellschaft für ihr Gesammtvermögen in Steuerpflicht genommen werden kann. Die Frage wird ihre definitive Lösung durch das in Art. 46 der Bundesverfassung vorgesehene Gesetz gegen Doppelbesteurung finden; es ist aber gewiß nur zu billigen, wenn inzwischen die zuständigen Bundesbehörden in einschlägigen Fällen nach den angedeuteten Prinzipien verfahren.

8. S c h u l d v e r h a f t .

Ein Spezialfall gab dem Bundesrathe Veranlaßung, den dritten Absatz des Art. 59 der Bundesverfassung, lautend : ,,Der Schuldverhaft ist abgeschafft," dahin zu interpretiren, daß die Kantone fürderhin nicht mehr befugt seien, Individuen, welche, zu Bezahlung von Strafuntersuchungskostcn verfällt, außer Stand sind, sie zu bezahlen, zum Abverdienen derselben anzuhalten. Unterm 3. Juli 1874 erließ er ein Kreisschreiben in diesem Sinne an die Kantorisrcgierungen. *} Während die Mehrheit Ihrer Kommission diese Auffassung theilt, kann eine Minderheit ihr nicht beistimmen. Nach der Ansicht der Letztern handelt es sich hier nicht um eine gewöhnliche Zivilforderuug des Fiskus, für welche allerdings der Schuldverhaft nicht in Anspruch genommen werden könnte, sondern es hat die Pflicht zur Bezahlung von Strafprozeßkosten ihren Grund in der Strafgerichtsbarkeit. Der Bundesrath selbst nimmt an, daß der Unzahlbare zum Absitzen einer Geldbuße trotz Art. 59 der Bundesverfassung angehalten werden könne. Warum
soll es anders gehalten werden mit den Strafprozeßkosten, die gleichfalls auf der Strafgerichtsbarkeit beruhen? Es bestund auch in Kantonen, in welchen der Schuldverhaft für gewöhnliche Zivilforde*) Siehe Bundesblatt v. J. 1874, Band II, Seite 508.

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rungen seit Dezennien abgeschafft war, gleichwohl fortwährend die gesetzliche Bestimmung, daß ein in die Strafprozeßkosten Verfällter, welcher dieselben abzutragen unvermögend sein sollte, angehalten werden könne, diese Kosten zu Gunsten des Staates mittelst Arbeit abzuverdienen. Da indessen laut Gesetz über die Organisation des Bundesgerichts letztere Behörde fürderhin daherige Fragen zu beurtheilen hat, so nimmt auch die Minderheit Ihrer Kommission für dermalen davon Umgang, Ihnen eine authentische Interpretation des angeführten Artikels der Bundesverfassung zu beantragen, sondern sie will zuerst gewärtigen, in welchem Sinne das Bundesgericht seinerseits fragliche Verfassungsbestimmung interpretiren wird.

C. Polizei.

II. Bundes- und kantonales Strafrecht.

a. B u n d e s s t r a f r e c h t .

Wegen Gelährdung des Eisenbahnbetriebes wurden im Berichtsjahre in 19 Urtheilen gegen 22 Personen Strafen ausgesprochen; die geringste der ausgesprochenen Strafen betrug 3 Tage Gefängniß nebst 10 Frk. Geldbuße, die höchste 3 J /2 Monate Gefängniß nebst 70 Frk. Geldbuße. Das Bundesstrafrecht (Art. 67, Litt, b) bedroht die fahrläßige Gefährdung des Eisenbahnbetriebes mit Gefanguiß bis auf ein Jahr, verbunden mit Geldbuße und, wenn ein beträchtlicher Schaden entstanden ist, mit Gefängniß bis auf 3 Jahre und mit einer Geldbuße. Die diesfalls verführten Prozeduren lagen uns nicht zur Einsicht vor; wir können uns daher auch kein Urtheil darüber erlauben, ob in jenen Fällen die Beurtheilung eine richtige oder allfällig eine zu milde war. Immerhin liegt auf der Hand, daß durch ein Vergehen dieser Art ein ungeheures Unglück entstehen kann, und daß die Sicherheit des reisenden Publikums unbedingt erfordert, daß solche Vergehen mit aller Strenge bestraft werden. Es verdient daher gewiß nur Billigung, wenn das Justiz- und Polizeidepartement in allen solchen Fällen, welche ihm zur Kenntniß gelangen, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln ij v und unnachsichtliche Bestrafung der Fehlbaren dringt.

auf strenge ö

III. Fremdenpolizei.

Schon in zwei Geschäftsberichten des Bundesrathes wurde auf den Uebelstand hingewiesen, daß junge Mädchen aus den französisch redenden Kantonen, welche als Gespielinnen, Kindermädchen oder Erzieherinnen nach dem Auslande durch Agenten sich verdingen

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ließen, sehr oft in Noth und Unglück geriethen. Schon im Jahre 1871 erließ daher der Bundesrath an die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf eine dringende Einladung, diesem Verschachern junger Mädchen mit allen statthaften Mitteln entgegen zu arbeiten. Aus den uns vom Justiz- und Polizeidepartement zur Einsicht gegebenen Akten überzeugten wir uns, daß der Uebelstand noch nicht beseitigt ist. Es ist dringend zu wünschen, daß die Kantone, in welchen solche fatale Erscheinungen zu Tage getreten, die zur Unterdrückung solchen unwürdigen Schachers erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen treffen.

IV. Politische Polizei, Flüchtlinge.

Der Bundesrath erwähnt der Verhandlungen politisch-polizeilicher Natur, welche durch die Anwesenheit französischer Flüchtlinge in Genf, sowie dadurch, daß von Genf und Lausanne aus durch diese aufwieglerische Druckschriften nach Frankreich eingeführt und dort .verbreitet worden sein sollen, und fügt bei, daß die diesfälligen Untersuchungen keinen Grund zu besondern Maßnahmen ergaben. Wir ermangelten nicht, die bezüglichen Akten beim Justizund Polizeidepartemeute einzusehen. Es gereicht uns zur wahren Befriedigung, hier konstatiren zu können, daß wir aus denselben uns überzeugten, daß der Bundesrath das Asylrecht in vollem Maße aufrecht erhielt, ohne die völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber einem befreundeten Nachbarstaate in irgend einer Weise zu verletzen.

Antrag.

Dem bezüglich des zweiten Absatzes des Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien am 28. November 1874 zwischen beidseitigen Bevollmächtigten vereinbarten, unterm 31. December 1874 vom Bundesrathe ratifizirten Nachtrage wird die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich ertheilt.

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IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Die Geschäftsführung dieses Departementes im Berichtsjahre fällt in eine Uebergangsperiode zwischen dem frühern Gesetze über die eidg. Militärorganisation vom 8. Mai 1850 und dem am 13. Wintermonat 1874 über den gleichen Gegenstand ausgearbeiteten und seit dem 19. letzten Februar in Kraft bestehenden Gesetze.

Der Spielraum, welcher demnach bezüglich der 1874er Geschäftsführung der allfàlligen Kritik geboten und überlassen wird, ist folgerichtig ein enger und knapp zugemessener, indem Ihre Kommission annehmen mußte, es seien die etwaigen Uebelstände in organisatorischer und anderer Beziehung durch das bestehende Gesetz aufgehoben und beseitigt worden, und es sei bei Ausarbeitung desselben allen gerechten und begründeten Wünschen für irgendwelche Abänderung und Umgestaltung billige Rechnung getragen worden.

Diese Voraussetzung hat Ihre Kommission bestimmt, kein förmliches Postulat in Bezug auf die Militärverwaltung einzubringen, und sie begnügt sich, ihre sachlichen Bemerkungen und Ausstellungen über einige Abschnitte des Berichtes in der darin befolgten Reihenfolge anzuführen.

Beamte der Militärverwaltung.

Der Bericht erwähnt des zu frühen Hinscheides des Hrn. Oberst Hoffstetter und des herben Verlustes, welcher daraus für die Instruktion und Leitung der schweizerischen Wehrkraft erwachsen ist.

Ihre Kommission kann nicht umhin, auch in ihrem Berichte des hochverdienten Mannes zu gedenken und seinem Andenken einige Worte wohlverdienter Anerkennung seiner treuen, unentwegten, patriotischen Hingebung und seiner glänzenden Verdienste zu widmen.

Seine Stelle blieb bis zum Inkrafttreten des bestehenden Gesetzes unbesetzt; seither wurde sie zwei besondern Beamten, dein Oberinstruktor der Infanterie und dem Waffenchef zugetheilt.

Instruktionspersonal.

Das Benehmen einiger Instruktoren, ihr barsches und manchmal rohes Auftreten bei den Rekruten und der Truppe, die verletzenden Ausdrücke und Bezeichnungen, derer sie sich hie und da

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bedienten, um Fehler zu rügen, hätte Ihre Kommission veranlaßt, diesen Umstand der besondern Aufmerksamkeit des Departementes anzuempfehlen.

Da jedoch in Vollziehung des bestehenden Gesetzes das sämmtliche Instruktionspersonal neu organisirt worden ist, so kann sie sich der begründeten Hoffnung hingeben, unzuläßige Unfüglichkeiten von Seiten der Herren Instruktoren seien nunmehr aus den eidg. Militärschulen verbannt, und sie abstrahirt daher von einem diesfälligen Antrage.

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Eidgenössische Waffenplätze.

Die letztjährige Geschäftsprüfungskommission empfahl mit warmen Worten die Schußlinie-Angelegenheit auf dem Thuner Waffenplatze der ganz besondern Beachtung des Departements.

Dasselbe wandte in Folge dessen diesem Gegenstande die wünschenswerthe Sorgfalt zu, verminderte vorab die Zahl der Artilleriesehulen in Thun und schloß mit mehreren bedrohten Anwohnern Servitutsverträge ab. Gleichwohl ist mit diesen Vorsichtsmaßregeln die Sache noch nicht abgethan. Zu einer befriedigenderen Lösung dieser allerdings wichtigen Frage könnte allfällig das von der Bundesversammlung am 18. letzten März zum Beschluß erhobene Postulat geeigneten Anlaß bieten, wodurch der Bundesrath eingeladen wird, eine Spezialvorlage über die Erweiterung der Thuner Allmend einzubringen, bevor ein neuer Büdgetansatz für diesen Gegenstand aufgenommen wird.

Artillerie -Wiederholungskurse.

Um die Leistungsfähigkeit und Feldtüchtigkeit unserer Artillerie gewissermaßen zu erproben, wurde bei Anlaß des Wiederholungskurses der Batterien Nr. 10 und 30 eine große neuntägige Marschübung vorgenommen, unter der Führung von Oberstlieut. Bluntschli.

Laut sachbezügliehem Berichte fiel diese Probe sehr befriedigend aus. Ihre Kommission kann diese Neuerung behufs praktischer Ausbildung unserer Feldartillerie nur billigen und beglückwünschen, muß aber in Uebereinstimmung mit dem Departemente einem bescheideneren Auftreten mit weniger Aufhebens den Vorzug geben.

Bei sorgfältig ausgewählten und vorbereiteten Etappen scheint es weder nothwendig noch statthaft, durch Veröffentlichung von Kriegsbulletins oder sonstigen Aufsehen erregenden Mitteln die Aufmerksamkeit des Publikums auf solche bescheidene Dienstübungen zu.

lenken und zu richten.

Bundesblatt Jahr?. XXVII. Bd. 1IJ.

88

Als eine praktische Neuerung muß auch die im Frühjahr 1874 in Thun abgehaltene Schießschule für Offiziere der Feldartillerie bezeichnet und begrüßt werden. Seitdem diese Waffengattung mehr in den Vordergrund getreten ist, war es geboten und zweckmäßig, den betreffenden Offizieren einen einläßlicheren Schießuuterricht ertheilen zu lassen, um auf diesem Wege bessere Treffergebnisse dieser Waffe anzustreben. Dieses erfreuliche Resultat scheint denn auch ziemlich erreicht worden zu sein, und es konnten die guten Früchte dieses Unterrichtes in den spätem Wiederholungskursen nachgewiesen werden.

Kavallerie-Unterricht.

Die im Berichtsjahre zu Wiederholungskursen einberufenen Guiden- und Dragoner-Kompagnien trafen beinahe sämmtlich unter dem reglementarischen Bestände ein, was Bedenken und Befürchtungen nothwendig einflößen muß. Dieser Uebelstand muß unzweifelhaft auf die exorbitante Forderung zurückgeführt werden, die nach dem frühern Gesetze an unsere Kavalleristen gestellt wurde, welche nämlich über das persönliche Opfer, das jeder Wehrmann in seiner Person bringt, dem Staate auf eigene Kosten noch ein Pferd zu stellen hatten. Mit der Vermehrung des Dienstes und dem Preise der Pferde mußten die Uebelstände, die sich aus diesem Verhältnisse ergaben, wachsen, und es konnte so vorkommen, daß die Mehrzahl der Reiterkompagnien sich in einem niedrigen und kaum genügenden Bestände bei der Schule stellten. Dieser Sachverhalt mag unter Anderm die Bundesversammlung bestimmt haben, im Artikel 191 der bestehenden Militärorganisation zu verfügen, daß hinfort' die für Dragoner und Guiden notwendigen Pferde vom Bunde sollen angekauft werden. Auf diesem Wege wird es möglich sein, in Zukunft die Reiter unserer Feldarmee mit feldtüchtigem Pferdematerial auszustatten und zudem deren finanzielle Opfer für den Militärdienst bedeutend herabzusetzen, indem ihnen die gelieferten Pferde zur Hälfte des Schatzungspreises mit Amortisation der andern Hälfte von Seite des Bundes sollen abgegeben werden. Dieses Hülfsmittel weckt in uns die Hoffnung, es werde sich der Zustand unserer Kavallerie erheblich verbessern, und es werde diese Waffengattung in nächster Zukunft die ihr durch Taktik und Strategie zugewiesene Stellung einzunehmen und zu behaupten wissen.

Infanterie-Schiessschulen.

Die in diese Schulen beorderten Offiziere scheinen den Beweis geliefert zu haben, daß es bei vielen an ihren geistigen und körperlichen Eigenschaften mangelte, um auf der Höhe ihrer Aufgabe zu

89 sein. Dieser Umstand ist nun sehr zu bedauern, läßt sich aber dadurch erklären, daß bis dahin einige Kantone bei Ernennung und Brevetirung der Offiziere etwas voreilig mögen gehandelt haben.

Auf diesen Uebelstand kann man aber in Zukunft nicht mehr stoßen, indem gemäß Artikel 39 und 106 der bestehenden Militärorganisation alle Offiziersaspiranten vorerst eine sechswöchige OffiziersBildungsschule durchmachen müssen, und nur dann brevetirt werden, wenn sie in derselben ein Zeugniß der Befähigung erwerben können.

Infanterie-Korporalschule.

Wie früher wurde auch im Berichtsjahre in Thun eine vierwöchige Korporalschule abgehalten. Die Wichtigkeit und Nothwendigkeit eines derartigen Unterrichtes kann Niemand in Zweifel ziehen, wenn man bedenkt, daß die rasche, pünktliche und stramme Vollziehung der Befehle und Verordnungen im innern wie im Felddienste gar viel von den Korporalen, der ersten Stufe der Unteroffiziere, abhängt.

Ihre Kommissiou ließ sich den sachbezüglichen Inspektionsbericht des Herrn Oberst Isler vorweisen und entnahm daraus mit einiger Ueberraschung, daß die Schule ihrem eigentlichen Zwecke, der einheitlichen Ausbildung neu ernannter Korporale, entrückt worden zu sein scheint, und vielmehr als Applikationsschule für höhere Stabsoffiziere mag gedient haben. Es geht nämlich des Bestimmtesten aus dem erwähnten Inspektionsberichte hervor, daß der angeführte hauptsächliche Endzweck der Schule nicht in genügendem Maße erreicht worden ist, und zwar, weil derselben die weitere Bestimmung zugetheilt worden, einer beträchtlichen Anzahl Generalstabsoffiziere und einer noch größern Anzahl von Infanterieoffizieren das Mittel zu ihrer taktischen Fortbildung, beziehungsweise zur Führung größerer taktischer Einheiten zu bieten, wodurch selbstverständlich der Hauptzweck einer rationellen, durchgreifenden, einheitlichen Instruktion der Korporale in hohem Grade beeinträchtigt wurde.

Ihre Kommission hätte sich sehr wahrscheinlich zu einem förmlichen Antrage diesfulls veranlaßt gesehen, wenn nicht diese Korporalschulen in der wirkliehen Militärorganisation aufgegangen wären, indem nämlich gemäß Artikel 44 die Ernennung der Korporale erst dann erfolgt, wenn die betreffenden Soldaten in einer Rekrutenschule oder in einem Wiederholungskurse ein Fähigkeitszeugniß erworben haben, und alsdann gemäß Artikel 103 als Cadre acht Tage vor dem Beginn der nächsten Rekrutenschule und für die mmze Dauer derselben einberufen werden.

90

In der erwähnten Schule kam auch der sog. Linnemann'sche Infanteriespaten zur Anwendung, und es ward derselbe laut dem Berichte des Herrn Oberstlieutenant Burnier, welcher uns vorgelegt wurde, als praktisches Werkzeug zur prompten Erstellung eines Jägergrabens befunden und zu diesem Zwecke bestens anempfohlen.

Divisions-Zusanimenzug.

Wir nahmen zuerst Kenntniß von dem sehr einläßlichen Berichte des Befehlshabers desselben, Herrn Oberst Heinrich Wieland.

Diese Dienstübung wurde durch die IX. Armeedivision bewerkstelligt, dauerte vom 21. August bis 7. September und hatte als Manüvrirplatz den südlichen Abhang des Gotthard, im Kanton Tessin.

Es nahmen an demselben 6046 Mann Theil.

Der Bericht erwähnt vorab der Gründe, welche den Kommandanten bestimmt haben, das Uebungsgebiet in den Kanton Tessin zu verlegen. Es geschah dies theils, um die Truppen des Nordkorps für den Marsch über Gebirgspässe einzuüben, theils um nicht den Zusammenzug in den Alpen vom Jahre 1861 buchstäblich zu wiederholen.

Sodann spricht sich derselbe im Allgemeinen befriedigend über die stattgehabten Uebungen aus, bedauert aber, daß, um Zeit zu gewinnen, von einem Einrückungs- oder Organisationstage Umgang genommen werden mußte. Diesem Umstände, beziehungsweise dem Mangel einer einläßlichen Inspektion beim Zusammentreten der Truppenkörper, wird manches Mangelhafte, welches da und dort während der Uebung vorgekommen sein mag, überbürdet und zugeschrieben. Deßwegen wird von einem Fallenlassen des Organisationstages eher abgerathen.

Die Witterung war während der ersten Hälfte der Uebungszeit sehr günstig, verschlimmerte sich aber während der zweiten Hälfte und muß nachtheilig auf die Truppe eingewirkt haben.

Dieses konnte um .so eher geschehen, als die durch Märsche und sonstige Strapatzen abgemüdete Mannschaft meist unter dem Schirmzelte ihr nächtliches Lager aufschlagen mußte, was bei durchnäßten Kleidern und auf feuchtem Boden, meistens ohne Lagerstroh, für die Gesundheit des Soldaten nur zu leicht naehtheilige Folgen haben konnte. Es mag diesem Umstände beizumessen sein, daß, vom Zusammenzuge in die Heimath zurückgekehrt, 76 Mann erkrankten, wovon, wie der Bericht anführt, mehrere gestorben sind.

Die reellen Ausgaben erreichten den Büdgetansatz nicht, und es wurden von demselben 29,126 Franken erspart.

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Unterstützung freiwilliger Schiessvereine.

Das Reglement vom 10. Januar 1870 (amtl. Sammlung der Bundesgesetze VIII. 85) enthält die bei den Uebungen der Schießvereine zu befolgenden Vorschriften. Die wichtigsten derselben befinden sich zudem auf der zweiten Seite des Formulars für den Jahresbericht der Schützengesellschaften unter dem Titel ,,Vorschriften für die Uebungen und das Aufzeichnen der Schießresultate11 vom 8. April 1872. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Distanzen, auf die Dimensionen der verwendeten Scheiben, auf die Waffengattung (Hinterladungswaffen und Ordonanzmunition), auf das Schießen (Präcisionsfeuer) u. s. w. Damit nicht zufrieden, richtete das Militärdepartement unterm 5. Januar 1874 ein Kreisschreiben an die Militärbehörden der Kantone, in welchem die verschiedenen diesfalls zu beachtenden Vorschriften nochmals in Erinnerung gebracht und nachdrücklich betont wurden. Dessen ungeachtet fügten sich 116 Vereine denselben nicht und wurden demnach vom Buudesbeitrage für Schießprämien ausgeschlossen. Die Wichtigkeit und Notwendigkeit erwähnter Vorschriften kann Niemanden entgehen, und es muß demzufolge Ihre Kommission das Vorgehen des Departementes gegenüber den säumigen Vereinen billigen.

Stabsbüreau.

Wiederholt wurde der Wunsch in den eidg. Räthen ausgesprochen, daß der Stich des Terrains in den ausländischen Partien der Blätter III und IV der reduzirten Dufourkarte beförderlichst besorgt werde. Da aber einige Veränderungen in derselben nothwendig nachgetragen werden müssen, und da zudem die aufgenommenen Ortsnamen einer förmlichen, grundsätzlichen Revision bedürfen, so ist Ihre Kommisson, in Uebereinstimmung mit dem Departemente, der Ansicht, daß vorerst diese letztere Arbeit besorgt werde.

Kommissariats - Verwaltung.

a. V e r p f l e g u n g .

Bezüglich der Preise, welche das Kommissariat mit Verpflegungslieferanten einging, tauchte im Schooße Ihrer Kommission die Vermuthung auf, es möchten diesfallsige Verträge mit einigen Lieferanten mehr aus angenommener Praxis und ohne genügende Berücksichtigung der von Jahr zu Jahr variirenden Preise abgeschlossen worden sein.

Letztere Muthmaßung wird unter Anderm durch den Umstand begründet, daß die im laufenden Jahre abgeschlossenen Verpflegungsverträge zu billigeren Preisen als ehedem eingegangen wurden.

92

b. R e c h n u n g s e r g e b n i ß .

Die Militärverwaltung saldirt im Berichtsjahre mit einer PassivRestanz von Fr. 383,396. 96 Hievon kommen auf die eigentliche Verwaltung Fr. 32,007. 96, das Uebrige, nämlich Fr. 351,389, auf die Reparaturwerks tutte und das Laboratorium.

Bezüglich des Ausfalles in den allgemeinen Verwaltungskosten muß derselbe wesentlich auf zwei Faktoren zurückgeführt werden.

1. Unterrichtskurse. Der Bericht des Departementes gibt hierüber genügende Auskunft. Die diesfallsigen Mehrausgaben rühren nämlich von der Einberufung von Nach dienstpflichtigen der Spezialwaffen, von 2 Batterien mehr als büdgetirt war, von dem stärkern Bestand der Infanterie-Offiziersschulen und von den Dienstpferden her.

2. Militärpensionen. Die Passiv-Restanz von Fr. 4377. 14 scheint von dem Umstände herzurühren, daß der Budgetansatz pro 1874 mit Fr. 25,000 auf unrichtigen Voraussetzungen beruht. Dieser Posten wurde früher durch das Finanzdepartement büdgetirt ; dessen Büdgetirung fiel zum ersten Male pro 1874 dem Militärdepartemente anheim. Dasselbe nahm als Basis die Rechnung des Jahres 1872.

Aus dieser Rechnung ergibt sich folgendes Resultat: Totalbetrag der bezahlten Pensionen .

.

. F r . 51,728. 62 ·Hievon ab : Zinsen des Invalidenfonds ,, 20,654. 90 O

O

O

Es hätten somit als Staatsbeitrag verrechnet werden sollen Fr. 31,073.72 Dagegen wurden in der Staatsrechnung von 1872 nur verrechnet ,, 13,821.22 D i e daherige Differenz v o n .

.

.

.

. F r . 17,252. 5 0 rührt von Rückvergütungen der französischen Regierung (Fr. 16,905) und von Kantonen für geleistete Pensionsentschädigungen her. Als Rechnungsgrundlage für das Pensionsbüdget hätte demnach die Summe von Fr. 31,073. 72 dienen sollen, indem die Rückzahlung von Fr. 17,252. 50 sich selbstverständlich nicht wiederholen wird.

Im Jahre 1873 stellte sich die Rechnung folgendermaßen: Zins des Invalidenfonds Fr. 20,322. 80 Staatsbeitrag ,, 34,971.25 Total der Pensionen Fr. 55,294. 05 Für das Jahr 1874 wurden in der Sitzung der Pensionskommission mehrere Pensionen heruntergesetzt und 2 Pensionäre kamen in Abgang. Das Rechnungsergebniß ist folgendes :

93

Zins des Invalidenfonds Staatsbeitrag

Fr. 21,069.86 ,, 29,377.14

Total der Pensionen

Fr. 50,447. --

An Staatsbeitrag wurden büdgetirt Dagegen verausgabt Somit zu wenig büdgetirt

.

.

. F r . 25,000. -- ,, 29,377.14 Fr.

4,377.14

Mit einem Büdgetansatz von circa Fr. 30,000 wäre demnach den Bedürfnissen nicht nur entsprochen worden, sondern es hätte sich noch eine kleine Kreditersparniß ergeben, motivirt durch den Abgang einiger Pensionäre und die Reduktion von Pensionen; bei der eingetretenen Büdgetirung aber war eine Kreditüberschreitung unvermeidlich.

Wie oben bemerkt, muß der Ueberschuß von der Passiv-Restanz in der Verwaltungsrechnung auf die Konstruktionswerkstätte und das Laboratorium in Thnn zurückgeführt werden. Diese beiden Rubriken bedürfen einer nähern Beleuchtung.

1. K o n s t r u k t i o n s w e r k s t ä t t e .

Hier muß vorerst hervorgehoben werden, daß nahezu der Büdgetansatz jedes Artikels überschritten wurde.

Zudem figurirt unter Ziffer 8 ,,Verschiedenes" eine Summe von Fr. 28,663. 35, wofür im Budget nichts vorgesehen war. Ihre Kommission ließ sich besonders über diesen Posten nähere Auskunft ertheilen, woraus erhellt : a. Daß der Werkstätte Anfangs 1874 aus Büdgetrubrik ,,Artilleriemateriala im Jahre 1873 noch nicht ausgeführte Bestellungen bezahlt wurden, und zwar für Fr. 24,081. Dieses Material hätte im Laufe des Jahres 1874 geliefert werden sollen, ohne 1874er Kredite zu belasten. Die Bestellungen wurden aber theilweise andern Lieferanten übertragen, theilweise fallen gelassen. Folge davon : Rückvergütung der Werkstätte an Rubrik ,,Artilleriematerial"' und Kreirung einer unvorgesehenen Rubrik unter dem Titel ,,Verschiedenes".

b. Daß die Werkstätte im Laufe des Jahres 1874 über den Betrag der Löhnungslisten Fr. 4574. 35 bezogen hat, welche die Finanzverwaltung, weil die Beträge der Löhnungslisten überschreitend, in Rubrik ,,Löhnungen" nicht aufnehmen wollte. Die Werkstätte bezog nämlich die für Auszahlung der Arbeiter nöthigen Summen jeweilen in approximativen, abgerundeten Beträgen.

Da nun die Finanzverwaltung obige Differenzsumme nicht

94 aufnehmen wollte, so blieb nichts anderes übrig, um das Total des reellen Baarverkehrs zu erreichen, als dieselbe in i* v.

erwähnte Rubrik einzutragen.

o

Zu Obigem kommt nun noch die im General-Rechnungsabschlüsse figurirende Mehrausgabe von Fr. 107,342. 25 in Bezug auf die Konstr.uktionswerkstätte, wovon weder der Bericht des Departementes, noch dessen Verwaltungsrechnung Erwähnung thut. Ihre Kommission kann hiebei die Bemerkung nicht unterdrücken, daß sie diese Thatsache sehr befremdete und daß ihres Erachtens über dieses Verhältniß unaufgefordert, d. h. im Geschäftsberichte selber hätte Aufschluß ertheilt werden sollen.

Hinsichtlich dieses ausgewiesenen Defizits hat Ihre Kommission nicht unterlassen, die Ursachen dieser auffallenden Erscheinung zu erforschen. Die augestellte Untersuchung hat dann ergeben, daß dieses Defizit nur zu einem kleinen Theile, d. h. mit nur wenigen tausend Franken, den Geschäftsbetriebe von 1874 zur Last fällt, sich vielmehr zum weitaus größten Theile auf die frühem Jahre, wohl ganz, besonders auf die Jahre 1872 und 1873 vertheilt. Zum größten Theile wurde es augenscheinlich vom frühem Direktor der Anstalt a b s i e h t l i c h , d. h. durch wissentlich unrichtige Ausrechnungen verheimlicht. Die Ursachen dieses Defizits mögen herrühren zum Theil von Abschreibungen auf dem von früher übertragenen Vorrathe an Rohmaterial, die in Folge von namhaften Preisrückgängen nothwendig geworden waren. Es wurde nämlich seinerzeit Material theils zu übertriebenen Preisen, theils in einem Augenblicke, wo die Preise überhaupt (wie in den verflossenen Jahren) eine ganz außerordentliche Höhe erreicht hatten, angekauft. Ferner sind als Ursachen zu bezeichnen die unrichtigen Ausrechnungen, welche dadurch bewerkstelligt wurden, daß die angefangenen Arbeiten zu Ende des Jahres 1873 als fertig in Rechnung gebracht wurden und für das noch Mangelnde die Erstellungskosten nur mit etwa Fr. 12,000 in Berechnung fielen, während sich dieselben in Wirklichkeit auf nahezu Fr. 100,000 beliefen. Die administrative Abtheilung der Kriegsmaterial-Verwaltung nennt noch als Grund die Höhe des Betriebskapitals, welches der Finanzverwaltung verzinset werden muß. Dasselbe besteht theils in Maschinen, theils in Vorräthen. Die erstem mußten in solcher Art und Anzahl angeschafft werden, um die sehr verschiedenartigen Arbeiten richtig und schnell ausführen zu können. Darunter befinden sich eben solche, ·welche zwar unentbehrlich sind, aber nicht häufig genug zur
Verwendung kommen, um sich lukrativ zu erzeigen. Bei den Materialvorräthen nimmt das Nutzholz eine sehr wichtige Stelle ein, sowohl wegen der Menge und der Mannigfaltigkeit, deren die Anstalt bedarf, als

95 wegen dem großen Abgang, dem dasselbe während der Jahre, die zum Trocknen nothwendig sind, durch Temperatureinflüsse unterworfen ist. Diesen unvermeidlichen Verlusten scheint bei Aufstellung der Inventarschätzung der Verkaufspreise des fertigen Materials zu wenig Rechnung getragen worden zu sein. Auch die Löhne verschiedener Arbeiter waren im Allgemeinen etwas zu hoch, um die Selbstkosten des Materials auf eiu günstiges Maaß zu bringen.

Die Entdeckung obiger Unregelmäßigkeiten in der Rechnungsführung und die Nachtheile, welche durch Aufnahme von Beträgen für noch nicht gelieferte Arbeiten für das Rechnungswesen nothwendig entstunden, hatten kurz nach Beginn des Berichtsjahres die Entfernung des Direktors zur Folge. Dieser Umstand, sowie derjenige, daß der neu ernannte Direktor nach den bisherigen Beobachtungen sich für seine Stellung gut eignet, berechtigen zu der Erwartung, daß für die Folge ähnliche Ueberraschungen nicht mehr zu besorgen sein dürften. Immerhin ist es am Platze, den Bundesrath einzuladen, in Bezug auf die Konstruktionswerkstätte eine besonders genaue Kontrolle walten zu lassen; auch scheint es wünsehenswerth, daß bei Abschluß der Jahresrechnung dieser Anstalt der Inventarbestand alljährlich genau durchgesehen und geprüft werde.

2. L a b o r a t o r i u m .

Auch diese Werkstätte verzeigt einen erheblichen Ausfall, welcher sich folgendermaßen erklärt : Laut der neuesten Kostenberechnung pro 1874 kommen die scharfen Metallpatronen auf Fr. 63 per 1000 Stück zu stehen. Nun aber faßte der Bundesrath im Auftrage der Bundesversammlung unterm 30. Oktober 1871, um den Verkauf der Gewehrmunition zu erleichtern, den Beschluß, es sei der Preis der Infanteriemunition auf Fr. 50 per tausend Patronen oder 50 Rappen per 10 Patronen festzusetzen, und es sei zudem den Pulververkäufern die Munition von dem Laboratorium franco zum Preise von Fr. 47. 50 das Tausend zu liefern. Da nun dem Laboratorium, welches sämmtliche angefertigte Munition an die Verwaltung des eidg. Kriegsmaterials abliefert, von derselben statt des Kostenpreises von Fr. 63 nur der Verkaufspreis von Fr. 50, beziehungsweise von Fr. 47. 50 pro 1000 Stück bezahlt und angerechnet wird, so erfolgt daraus, daß diese Anstalt auf jedem Tausend Patronen eine Einbuße von Fr. 13, respektive Fr. 15. 50 erleidet. Im Berichtsjahre wurden
beinahe 11,000,000 Patronen an Pul ver Verkäufer abgegeben, wofür das Laboratorium einzig an Provisionen mit Fr. 27,350. 95 belastet wurde. Es wäre vielleicht am Platze, um Mißverständnissen vorzubeugen, daß für die Zukunft die Verwaltung des Kriegsmaterials

96 dem Laboratorium die Munition zum selbstkostenden Preise vergüte und in Rechnung bringe, respektive daß die Kriegsmaterialverwaltung mit der Differenz zwischen Fabrikation und Verkaufspreis belastet werde.

Kriegsmaterial.

a. M a t e r i a l der A r t i l l e r i e .

Unterm 21. Heumonat 1871 wurde von der Bundesversammlung ein Kredit für Artillerievermehrung bewilligt im Betrage von Fr. 2,707,900. Derselbe war bestimmt, die Kosten folgender Umwandlungen und Neuanschaffungen zu bestreiten: aa. Umguß und Erstellung von 358 8om Geschützröhren; bb. Umänderung und Beschaffung von 336 8cm Laffeten für Feldbatterien, ferner die Laffeten der Positions-Ergänzungs- und Schulgeschütze, 543 Caissons, 44 Rüstwagen und 44 Feldschmieden ; cc. Anfertigung von Munition im Total von 129,000 Schüssen für Batterien, Ergänzungs- und Positionsgeschütze; dd. Beschaffung von Pferdegeschirren und verschiedenen Ausrüstungen der neuen Batterien.

Hie von wurde bis zum Rechnungsabschluß 1874 beschafft und bezahlt : 360 8cm Rohre, 2 Modelle Inbegriffen, das Material für die bisherigen 30 8om Batterien, bis an wenige Caissons, das Material für die 8cm Ergänzungs- und Schulgeschütze, die l0OItt Caissons, die Rüstwagen und Feldschmieden -- 80,715 Schüsse -- die Pferdegeschirre für 12 Batterien, die Kochgeschirre und Pferdarztkisten für 4 Batterien. Für dieses erstellte Material wurden verausgabt Fr. 2,137,590. 63.

Es bleiben noch zu erstellen : Die Umänderung des Materials der Reserve- und Positionsgeschütze, im Betrage von .

.

Die 4-- I0°m Laffeten ,, ,, ,, .

.

Verschiedene Vervollständigungen zu Rüstwagen, Feldschmieden, Feuerwerkerwagen, Geschützausrüstung u . dgl.

.

.

.

.

.

48,285 Schüsse Die Pferdegeschirre für 2 Batterien Das Kochgeräthe und die Pferdarztkisten für 10 Batterien Total

Fr.

,,

74,290 7,300

,, ,, ,,

25.420 506^888 60,991

,,

5,000

Fr. 679,889

97

Von der Kreditbewilligung bleiben zur Verfügung Fr. 570,309. 37 Hiezu die ausstehenden Guthaben .

.

,, 52,215. 86 Total disponibel Fr. 622,525. 23 Da die noch zu erstellenden Arbeiten Fr. 679,889 betragen, so erfolgt daraus, daß der Kredit überschritten wird um Fr. 57,364, welche Differenz theils in den nothwendig befundenen Vervollständigungen der Ausrüstung für Geschütze und Fuhrwerke und andere Mehrarbeiten, theils in den bekannten Erhöhungen der Arbeits- und Materialpreise ihre Begründung findet.

b. L a b o r a t o r i u m .

Vier Mitglieder Ihrer Kommission begaben sich nach Thun, um unter Anderm diese Anstalt zu besichtigen. Die Lebensfähigkeit derselben unterliegt keinem Zweifel. Sie kann mit Leichtigkeit vermögs ihrer Einrichtung per Tag wenigstens 100,000 Patronen fertig laboriren. Zudem sind die unumgänglich nothwendigen Betriebsmaschinen derart eingerichtet, daß sie leicht transportirt werden können und daß somit im Kriegsfalle die Laborirung der Munition laut Bedürfniß an einen beliebigen Ort verlegt werden kann.

Einen beredten Beweis hievon lieferte die Probe, die man im Berichtsjahre mit einem Detaschement von 105 Arbeitern vornahm, welche nach Rapperschwyl verreisten und dort mit Hülfe von Vorrathshülsen und Geschoßen in 6 Tagen 500,370 Patronen fertig laborirten. Im Laboratorium sind vorräthig 10,000,000 Patronenhülsen und Geschoße für kleineres Infanteriekaliber, welche zum fertig Laboriren bereit gehalten werden. Alles dieses berechtigt zum Schlüsse, daß für den Kriegsfall die Munition in vollem Maße gesichert ist. Ihre Kommission muß jedoch den Wunsch aussprechen, es sei für Aufbewahrung der vorräthigen Hülsen und Geschoße für ein feuerfestes Lokal zu sorgen.

c. R e p a r a t u r W e r k s t a t te.

Diese Anstalt, welche ebenfalls von vier Kommissioosmitgliedern besichtigt wurde, trägt im Berichte diesen Namen und in der Verwaltungsrechnung heißt sie Konstruktionswerkstätte. Immerhin ist Ihre Kommission der Ansicht, daß diese Anstalt ihre volle Berechtigung nur als Reparatur- und als Modellkonstruktionswerkstätte haben dürfte, und daß sie daher keine Organisation annehmen soll, die über den Rahmen dieser Bestimmung hinausgehen würde. In Anbetracht oben erwähnten finanziellen Mißerfolges mag es am Platze sein, dieses groß gezogene Schmerzenskind an Ordnung, Wirthschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewöhnen.

98

T. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

I. Finanzwesen.

Gestützt auf die Wahrnehmung, daß es an periodischen Verifikationen derjenigen Kautionen, welche nicht von Eisenbahngesellschaften geleistet sind, gebrach, erachtete es die zur Prüfung des vorletzten Geschäftsberichtes berufene Kommission des Ständeraths für nothwendig, daß die Instruktion für die eidgenössische Staatskassevervvaltung vom 26. Juni 1871 (X. 436), beziehungsweise die Vorschrift des Art. 6 des Reglements vom 31. Christmonat 1861 (VII. 92) über die Organisation der Finanzverwaltung durch die Vorschrift ergänzt werde, daß sämmtliche Werthschriften, Kautionen und Depositen jährlich mindestens einmal einer .vollständigen Vérification durch den Vorsteher des Departements zu unterziehen seien (vergi. Bericht der Kommission des Ständeraths vom 23. Mai 1874, S. 22).

Indem die beiden Räthe diese Anschauung billigten, luden sie den Bundesrath ein, über die Nothwendigkeit einer solchen Ergänzung Bericht zu erstatten. Dies geschieht nun im vorliegenden Bericht in der Weise, daß der Bundesversammlung mitgetheilt wird, es seien im Vorjahr sämmtliche auf Grundpfand versicherte Titel durch den ehemaligen eidgenössischen Staatskassier Herrn Spitteler einer einläßlichen Prüfung unterzogen worden; man hielt aber eine jährliche Wiederholung dieser mit b e d e u t e n d e n K o s t e n verbundenen Arbeit nicht für gerechtfertigt; die formelle Vérification sämmtticher Werthschriften, Depositen und Kautionen finden jedes Jahr durch Departementsbeamte statt, und es werde die Richtigkeit in den betreffenden Rechnungen bescheinigt.

Die Kommission konnte diese Berichterstattung schon darum nicht als befriedigend erachten, weil über den Zielpunkt des Postulats, die Ergänzung einer sehr erheblichen und gefährlichen L ü c k e in den Statuten über die Organisation der Finanz- und Staatskasseverwaltung gar nichts gesagt ist, daß die in den letztern fehlerhafter Weise nicht vorgesehenen unerläßlichen Verificationen dennoch erfolgt sind -- was übrigens unter Anderm pro 1873 eben nicht der Fall war -- ersetzt den Mangel einer diesfälligen Vorschrift nicht, weil, so lange diese fehlt, Niemand für deren Unter-

99 lassung und die daraus möglicher Weise erwachsenden Verluste verantwortlich ist. Im Fernern bezweckt das Postulat, daß diese Verificationen durch den Departements-Vorsteher, oder mindestens unter seiner Mitwirkung vorgenommen werden, indem der Zweck nicht erreicht wird, wenn dieselben lediglich durch Beamte der Staatskasseverwaltung geschehen, wie dies bei den bisherigen Controlirungen der Fall war. Auch hierüber ist in der Berichterstattung weder etwas gesagt, noch thatsächlich etwas geändert worden. Der materiellen Prüfung der P f a n d b r i e f e hat das Postulat gar nicht erwähnt; die diesfällige Auskunft ist daher in der Beantwortung desselben ganz am unrechten Ort; übrigens ist allerdings die Kommission damit einverstanden, daß die bedeutenden Unkosten, die daraus erwachsen, daß ein Experter von Liestal über Bern nach Neuchâtel reist, um hier diejenigen Notizen persönlich zu sammeln, die das Finanzbüreau sich sehr leicht durch Correspondenz hätte verschaffen können, weder jährlich noch überhaupt sich wiederholen sollen.

Die Kommission hält es nicht für zuläßig, daß über diese Nichtbeachtung eines Postulats der Bundesversammlung stillschweigend hinweggegangen werde, und sie beantragt daher Erneuerung desselben in folgender Form : ,,Der Bundesrath wird n e u e r d i n g s eingeladen, Be,,richt zu erstatten über die Notwendigkeit, die Instruktion ,,für die eidgenössische Staatskasseverwaltung vom 26. Brach,,monat 1871 (X. 436), beziehungsweise den Art. 6 des ,,Reglements vom 31. Christmonat 1861 (VII. 91) über die ,,Organisation der Finanzverwaltung durch die Vorschrift zu ,,ergänzen, daß sämmtliche Werthschidften, Kautionen und ,,Depositen jährlich mindestens ein Mal einer vollständigen ,,Vérification d u r c h d e n V o r s t e h e r d e s D é p a r t e ,, m e n t s zu unterziehen seien."

Die Berichterstattung über das Münzwesen ist in 4 verschiedenen Abschnitten zerstreut, nämlich unter II. Münzwesen, S. 101 ; I. Finanzbüreau und Münzkommissariat, S. 110; II. Staatskasse, S. 114; IV. Münzverwaltung, S. 123. Es scheint dies daher zu rühren, daß die einzelneu Abschnitte des Berichts unverändert an einander gereiht werden, wie sie von den Vorstehern der verschiedenen Abtheilungen eingehen, ohne daß eine nach Materien geordnete Ucberarbeitung stattfindet. Das letztere würde den Werth der
Arbeit allerdings merklich erhöhen; könnte aber den Abschluß derselben wieder etwas hinausschieben, und da die Veröffentlichung des Berichts ohnehin immer später erfolgt, als die'Bedürfnisse einer genügenden Prüfung erheischen, so verzichtet die Kommission darauf, diesfalls einen ausdrücklichen Wunsch zu äußern.

ICO Hinsichtlich der Münzgesetzgebung beschränkt sich der Bericht auf die beiden einfachen Bemerkungen, daß der Bundesrath für die am 25. Januar 1875 nach Paris einberufene Münzkonferenz die Instruktion ertheilte, wo möglich die Silberprägungen nodi mehr einzuschränken, als dies durch die Couferenz vom Januar 1874 geschehen ist, und daß die Goldwährungsfrage unerörtert geblieben sei. Das letztere kann sich wohl nur auf einen Vorfall in der Sitzung vom 30. Januar beziehen, in welchem dem schweizerischen Abgeordneten, der die Frage der Einführung der reinen Goldwährung neuerdings im Sinn direkter Lösung zur Diskussion zu bringen versuchte, von dem Präsidenten verdeutet wurde, daß dieser Gegenstand nicht auf den Traktanden stehe und dessen Erörterung nicht zuläßig sei. In theoretischem Sinn dagegen wurde die Frage in Folge des Umstands mehrfach besprochen, daß der Bundesrath laut der in der ersten Conferenzsitzung (25. Januar) durch seinen Abgeordneten eröffneten Instruktion prinzipiell auf seinem frühern Standpunkte -- Uebergang zur Goldwährung -- beharrte. Die constitutionelle und wissenschaftliche Berechtigung dieses Vorgehens ist in dem Berichte der Rechenschaftsberichts-Prüfungskommissiou des Ständeraths vom 23. Mai 1874, S. 25 und der zur Prüfung des Ergänzungsvertrages der Pariser Münzkonferenz vom 31. Januar 1874 niedergesetzten Kommission des nämlichen Raths vom 12. Juni 1874 in Zweifel gezogen worden. Da wohl Niemand daran glaubt, daß der Standpunkt, den der Bundesrath in dieser Frage in ganz isolirter Stellung einnimmt, im Schooß der Münzconferenz Anklang finden werde, so ist diese Controverse ohne praktische Bedeutung, und es ist anzunehmen, daß der Bundesrath unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung nicht so bald wieder in die Lage versetzt sein werde, Instruktionen für Abschluß von Staatsverträgen zu erlassen, die im Falle ihres Successes Aufhebung bestehender Gesetze zur Folge hätten.

Nachdem der Münzreservefond mit Ende 1874 den Betrag von Fr. 1,052,935. 59 erreicht hat, und auch wenn wirklich die Zinsen nicht mehr zum Kapital geschlagen werden sollten, wie das Münzgesetz dies vorschreibt, weitere Zuflüsse in denselben in Aussicht stehen, muß sich neuerdings die Frage aufdrängen, ob es nicht an der Zeit wäre, die durch die Bundesversammlung bei Anlaß der Berathung des Budgets
pro 1872 sistirten Goldprägungen zur Ausführung zu bringen. Die Gründe, die der Kommissionalbericht vom 23. Mai 1874 über die Geschäftsführung im Jahr 1873 für die Opportunität und Schicklichkeit dieser Maßregel vorbrachte (S. 26), sind unsers Wissens nicht auf Widerspruch gestoßen. Das Beispiel, welches die belgische Münzverwaltimg im Jahr 1874 gegeben hat, während dessen Verlaufe sie nicht weniger als Fr. 60,927,000 in

101 Goldstüken der Circulation übergab, dürfte wohl auch für die Bundesadministration in ihrer Eigenschaft als Repräsentantin des Münzregales einen Impuls bilden, von diesem Hoheitsrecht einen wirtschaftlich produktiveren Gebrauch zu machen als bis anhin.

Gesetzt auch, daß ihr nicht gelingen würde, mit so günstigem Erfolg zu operiren, wie die Münzstätte in Brüssel, welche jene großartige Ausprägung ohne alle Einbuße durchgeführt hat, so würden doch die Unkosten der Ausführung der im Dezember 1871 sistirten Prägung von 10 Millionen Franken in Gold ("auf Fr. 38,000 veranschlagt) unter allen Umständen compensirt durch den Gewinn, den gegenwärtig die Ausprägung einer Million Franken in silbernen Fünffrankenstücken mit sich bringt (veranschlagt auf Fr. 35,000). Da aber die Schweiz, nach der Déclaration der Pariser Münzconferenz vom 5. Februar 1875 pro 1875 10 Millionen Franken in silbernen Fünffrankenstücken zu prägen befugt ist, so würde eine weit umfangreichere Prägung von Goldmünzen auch unter noch ungünstigeren Verhältnissen vorgenommen werden können, ohne daß bei gleichzeitiger Vornahme der zuläßigen Silberprägungcn zu Deckung der Unkos tea auf den Münzreservefond gegriffen werden müßte. Da in den Berichten des Bundesrathes schon wiederholt angedeutet worden ist, die Einrichtungen der Berner Münzstätte seien für umfangreichere Fabrikation nicht geeignet, so veranstaltete die Kommission eineInspection derselben. Sie überzeugte sich dabei, daß die Prägmaschinen jeder für die Schweiz gedenkbaren Aufgabe gewachsen sind und durchaus zufriedenstellendes Fabrikat liefern. Sollten die Walzund Streckwerke umfangreicheren Anforderungen nicht in hinlänglich kurzer Zeit genügen können, so wäre eine Erweiterung der zu ihrer Unterbringung bestimmten Räume wohl unschwer zu bewerkstelligen. Indem die Kommission diese Möglichkeiten in Erwägung zog, drängte sich ihr im Fernern die Frage auf, ob nicht die Fabrikation der Werthzeichen (Frankomarken u. dergl.), deren sehr mangelhafte Unterbringung schon zu lebhaften Besorgnissen Veranlaßung gab, gleichfalls im Münzgebäude Platz finden könnte, woselbst sie nach ihrer Spezialität und Organisation am besten aufgehoben wäre. Diese Erörterungen führten die Kommission zu folgendem Antrag: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, eine Untersuchung ,,anzuordnen, ob nicht die Münzstätte
in Bern durch Ver,,änderung ihrer Einrichtungen, namentlich durch Erweiterung ,,der Räume des Sousterrains, in geeigneten Stand gebracht ,,werden könne, um alle für die Schweiz in Aussicht zu ,,nehmenden Münzprägungen und daneben oder abwechselnd ,,mit diesen Arbeiten auch die Fabrikation der Werthzeichen ,,in derselben vornehmen zu können."

102 Das in neuerer Zeit wieder häufigere Vorkommen falscher 20-Rappenstücke rührt bekanntlich daher, daß die ersten Prägungen wegen des beträchtlichen Nickelzusatzes einen so bedeutenden Härtegrad erhielten, daß die Anfertigung von Stempeln, die von ·den ächten nicht unterschieden werden können, auf mechanischem Wege leicht gelingt. Die Einziehung und Demonetisirung dieser für den Verkehr jedenfalls nicht unentbehrlichen Sorte Scheidemünze würde daher diesen Fälschungen für immer ein Ende machen.

Da bisher alle Nachforschungen nach den Urhebern derselben erfolglos blieben und der Betrag der unächten Circulation allem Anschein nach schon jetzt ein ziemlich beträchtlicher ist, so findet sich die Kommission zu dem Antrag veranlaßt : ,,Der Bundesrath sei einzuladen, die Frage zu prüfen, ,,ob nicht der Fabrikation falscher 20-Rappenstücke durch ,,rasche Einziehung und Demonetisirung dieser Sorte ein Ende ,,zu machen sei.11 Dem Eindringen der Reichsmarkstücke zu dem abusiven Kurs von Fr. 25 per 20 Mark (Metallwerth Fr. 24. 69) suchte das Finanzdepartement dadurch zu begegnen, daß durch Wiederholung eines Circulars vom Jahr 1872 den Kantonen die Untersagung der Abnahme dieser Münzen bei allen öffentlichen Kassen empfohlen wurde. Bekanntlich pflegen die meisten großen Staaten im gleichen Pali dem Uebel dadurch mit besserem Erfolg zu steuern, daß die Abnahme solcher Münzen bei allen öffentlichen Kassen gestattet wird, jedoch nur zu einem Kurse der niedrig genug ist, um die Kosten der Umprägung zu deren Vornahme sie sofort an die nationale Münzstätte eingesandt werden müssen, vollständig zu decken. Eine genaue Vergleichung der Erfolge beider Maxime dürfte wohl dio letztere als die zweckmäßigere erscheinen lassen.

Laut den Vorschriften des Bundesgesetzes vorn 23. Christmonat 1851 über Darleihen aus den eidgenössischen Fonds soll über alle abzuschliessenden Darleihen vom Bundesrath entschieden werden, und durch einen Bundesbeschluß vom 30. Heumonat 1858 werden Anleihen an Eisenbahngesellschaften als unzuläßig erklärt.

Beide Vorschriften scheinen seit geraumer Zeit nicht mehr beachtet zu werden, indem die Anlegung disponibler Summen eidgenössischer Fonds durch den Chef des Departements allein erfolgte, und auf dem Werthschriftenverzeichniß comparirt ein erheblicher Betrag von Eisenbahnobligationen.

Wenn auch
sachlich gegen Anlegung von eidgenössischen Fonds in s o l i d e n Eisenbahnobligationen nichts eingewendet werden mag, so sollte doch der Hinfall jenes Bundesbeschlusses vom 30. Juli 1858 (VI., 55) ausdrücklich constatili werden. Dann bleibt aber im Fernereu zu

103 wünschen, daß im Werthschriftenverzeichniß, sowie in der gesammten Comptabilität diese Effekten nach dem Ankaufspreis und nicht, wie dies jetzt geschieht, nach dem davon natürlich in der Regel ganz verschiedenen Nominalwerth aufgeführt werden, wodurch die Beurfheilung der Placirungsoperationen unmöglich gemacht wird.

Was dagegen die Uebertragung der Kapitalanlagen selbst von dem Bundesrath an den Departementsvorsteher betrifft, wodurch die Vorschriften eines Bundesgesetzes außer Acht gesetzt werden, so liegt hier ein formell incorrekter Akt vor, in Bezug auf welchen auch sachlich und prinzipiell manche Bedenken laut werden dürften.

Wenn, wie es der Fall zu sein scheint, das Postulat vom 30. Heumonat 1858, soweit es eine Revision des Gesetzes vom 23. Christmonat 1851 über Darleihen aus den eidgenössischen Fonds in Anregung bringt, noch pendent ist, so würde Wiederauffrischung desselben das geeignetste Mittel zur Abhülfe bieten, und die Kommission glaubt, diesen Weg um so eher empfohlen zu sollen, da jenes Gesetz in manchen Beziehungen veraltet und einer Revision in vielen Punkten bedürftig ist.

Bei der Beleuchtung des Resultats der Staatsrechnung ist die Bemerkung eingeschaltet, das günstige Resultat derselben müsse um so mehr in's Gewicht fallen, weil, abgesehen von andern ganz . außerordentlichen Ausgaben, auch noch ein ganz unerwarteter Ausfall auf der Postrechnung von Fr. 210,203. 12 nicht den Kautonen zu Lasten geschrieben, sondern von der Bundeskasse getragen worden sei. Die nähern Nachforschungen über diese räthselhafte Angabe stellten heraus, daß der Gesammtertrag der Postverwaltung pro 1874 auf der geringen Summe von Fr. 533,077. 12 stehen blieb, und da unvorsichtiger Weise in den beiden ersten Quartaleu den Kantonen bereits Abschlagszahlungen bis auf die Höhe von Fr. 743,280.24, also Fr. 210,203. 12 mehr als der gesammte Jahresertrag erreichte, verabfolgt worden waren, so trug die Postverwaltung Bedenken, diese bezahlte Nichtschuld zurückzufordern, sondern zog vor, .sie auf Umkosten der Bundeskasse zu s c h e n k e n .

Die Kommission sieht sich veranlaßt, ohne weitere Motivirung für nöthig zu erachten, den Autrag zu stellen, die den Kantonen zu viel bezahlte Summa von Fr. 210,203. 12 zu Händen der Bundeskasse zurückzufordern.

In dem letztjährigen Bericht der Prüfungskommission
des Ständerathes, vom 23. Mai 1874 war darauf hingewiesen worden, daß der aus 7 Mitgliedern bestehenden Kommission, der zunächst die Prüfung des gesammten Geschäftsberichts obliege, eine irgendwie eingehende Prüfung der Staatsrechnung, ihrer Beilagen und Belege (die zusammen ca. 500 Bände umfassen), nicht möglich sei. Dabei Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

8

104 wurde darauf hingedeutet, daß begründete Zweifel erwachen können, ob bei der gegenwärtigen Einrichtung der Vorschrift des Art. 85, Ziffer 11 der Bundesverfassung, wonach der Bundesversammlung die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung obliegt, hinreichend Genüge geschehe. In Anbetracht der großen Zahl der gesetzgeberischen Arbeiten, die ihrer Lösung durch die Bundesversammlung warten, stellte damals die Kommission keinen Antrag, sondern begnügte sich mit einigen Andeutungen über die zur Abhülfe geeigneten Mittel. Die berichterstattende Kommission sieht sich nach neuntägiger Arbeit auf den nämlichen Punkten angelangt, indem sie sich genöthigt findet, nach Vollendung der Prüfung des Geschäftsberichtes und einer substantiellen, nur ausnahmsweise auch formellen und arithmetisch controlirenden Prüfung der Departementsrechnungen abzubrechen, um den Mitgliedern zur Abfassung ihrer Spezialberichte und Besorgung anderer Kommissionalgeschäfte Gelegenheit zu geben. Auf die Prüfung der Staatsrechnung selbst auch noch näher einzutreten, wäre nur dann ausführbar, wenn einige zum Thcil schon von frühern Prüfungskommissionen für nöthig erachteten Inspektionen auch dieses Jahr wieder verschoben würden. Unter diesen Umständen hält es die Kommission für ihn?

Pflicht, behufs Beseitigung dieser mehrfach und unzweideutig constatirten Uebelstände den Antrag zu stellen : Der Ständerath beschließt, für Prüfung des Geschäftsberichts und der Staatsrechnung je zwei getrennte Kommissionen zu wähleii, welche jedoch nach Schluß ihrer Berathungen zur Vergleichung und Ausgleichung ihrer Anträge zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen zu treten haben.

Laut dem Bericht der Pulververwaltung mußten auch dieses Jahr wieder bedeutende Quantitäten Sprengpulver (6260 Zentner) aus dem Auslande bezogen werden, weil die Regalfabriken fast ausschließlich zur Produktion von Militärpulver verwendet werden mußten. Dadurch wird natürlich der Ertrag des Regales bedeutend geschmälert, und gleichwohl kann der Nachfrage nicht immer nach Bedürfuiß entsprochen werden, indem der Bezug ausländischen Produkts zuweilen auf Schwierigkeiten stößt. Allen diesen Uebelständen könnte auch ohne Erweiterung der Regaletablissements begegnet und zugleich die Fabrikation in wesentlichen Punkten verbessert werden (durch stärkere Condensirung des Fabrikats und Anwendung verbesserter Apparate), wenn statt des bisher üblichen runden Pulvers, dessen Anfertigung äußerst kostspielig und zeitraubend ist, eckiges Korn eingeführt würde. Obwohl die großen

105 Militärstaaten schon seit geraumer Zeit diese Aenderung eingeführt haben und die Versuche der einheimischen Experten die überwiegenden Vorzüge des eckigen Pulvers nachgewiesen haben, scheint in der Bundesverwaltung die Einführung dieser wichtigen Reform immer noch auf Widerstand zu stoßen. Für den Fall, daß der Bundesrath nicht von sich ans an der Hand des Ergebnisses der im Bericht angekündigten neuen Versuche zur Aenderung des bisherigen Systems in erwähnter Richtung sich veranlaßt sehen sollte, spricht die Kommission den Wunsch aus, daß über die ganze Frage und die Gründe der Verzögerung der Durchführung dieser verbesserten Fabrikationsmethode einläßlicher Bericht erstattet werde.

II. Zollwesen.

Das Ergebniß der Zollverwaltung wird im Bericht als ein günstiges bezeichnet und, von rein finanziellem Standpunkt aus betrachtet, mit Recht, indem der Ertrag im Jahr 1874 Fr. 973,030 mehr betrug als im vorhergehenden Jahre. Wird indessen in Betracht gezogen, daß von diesen Mehreinnahmen nicht weniger als Fr. 679,648 das Ergebniß eines völlig neuen Zollansatzes bilden, nämlich desjenigen für Eisenbahnmaterial, das bis 19. Juli 1874 zollfrei war, und daß somit auf die Zollansätze des Vorjahres reduzirt, die Mehreinnahme nicht mehr als Fr. 293,382 beträgt, so ergibt sich kein günstiger Schluß hinsichtlich der Zunahme der Consumtionskraft des Landes. Zum Theil erklärt sich diese Geringfügigkeit der Zunahme des Imports allerdings aus dem g ü n s t i g e n Umstand, daß in Folge des ziemlich reichen Ertrags der einheimischen Ernte weniger Lebensmittel eingeführt werden mußten. Aber immerhin wird es wohlgethan sei.i, wenn fortwährend darauf Bedacht genommen wird, den Ertrag dieser weitaus wichtigsten Einnahmsquelle des Buudes durch Verminderung der Verwaltungskosten zu steigern, die im Berichtsjahr immer noch 10°/o der Bruttoeinnahmen betrugen. Einem diesfalls bei Prüfung des letzten Geschäftsberichts aufgestellten, auf Verminderung der Kosten des Grenzschutzes gerichteten Postulat, war die Verwaltung in anerkennuugswerther Weise Rechnung zu tragen bemüht, und es haben sich in Folge dessen diese Kosten bereits um Fr. 14,298. 16 vermindert. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß längs einer beträchtlichen Strecke der Grenze, an welcher keine Weineinfuhr stattfindet, oder wo wenigstens mit dem Zoll nicht zugleich Ohmgeld bezogen wird, der im Verhältniß zur Möglichkeit des Schmuggels immer noch viel zu kostspielige Grenzschutz, der da und dort sich

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lediglich als ein Beitrag au kantonale Polizeiverwaltungen qualifizirt, ohne alle Gefahr des Ueberhandnehmens von Zolldefraudation erheblich reduzirt werden darf, und es erlaubt sich die Kommission die Hoffnung ausx.uspreehen, daß die successive Durchführung dieser Ersparnisse nicht veniachläßigt werde.

VI. Geschaftskreis des Eisenbahn- und Handelsdepartements.

A. Eisenbahndepartement.

Der Geschäftskreis des Eisenbahndepartements, im Wesentlichen durch das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 angebahnt, durch Art. 26 der neuen Bundesverfassung ausgedehnt und konstitutionell festgestellt, ist sehr umfangreich und eben so bedeutend. Es ist nicht zu verkennen, daß die Staatsadministration in unserm Lande sich damit eine Aufgabe gestellt hat, deren glücklicher Lösung sich auf Schritt und Tritt eine große Zahl von Fallen und Hindernissen entgegenstellen, welche nur durch zähe Ausdauer und das eifrigste sachliche Studium der zu kontrolirenden Verkehrsthätigkeit zu überwinden sein werden.

Die Schweiz macht in der That einen sehr bedeutsamen Versuch, das Verhältniß der Eisenbahnen zum Staat, zu den Verkehrsund öffentlichen Interessen durch eine eingreifende Staatskontrole zu ordnen, zu regeln und damit möglichst viele Vortheile des Staatsbaus mit den Vortheilen des Privatbaus zu vereinigen. Dieser Versuch muß mit vollster Intensivität und ganzem Ernst durchgeführt werden, denn nicht ohne weiters im Prinzip selbst, sondern eben so sehr in der einsichtigen Art der Durchführung liegt die Aussicht des Gelingens. Es ist demnach Pflicht der Räthe, diesem Geschäftszweig ihr volles Interesse zuzuwenden, jedoch die ohnehin schwierige Aufgabe der Administration nicht durch kleinliches Nörgeln und Dazwischenfahren gleich von Anfang an noch mehr zu erschweren. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend will Ihre

107 Kommission diesen bedeutsamen Administrationszweig für dieses Jahr mehr in einigen Hauptrichtungen begleiten und besprechen und dabei, in Stellung von Postulaten sparsam, die Thätigkeit des Departements möglichst wenig kontrariren, vielmehr einstweilen thunlichst gewähren lassen.

Ein Blick auf die Fülle von Aufgaben, die während des Jahres gelöst worden sind, muß in der That dem Departement die verdiente Anerkennung rüstigen Schaffens eintragen. An gesetzgeberischen Arbeiten sind den Räthen vorgelegt und von denselben größtentheils schon erledigt worden : Das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse des Frachtverkehrs, dasjenige betreffend Entschädigungspflicht bei Tödtungen und Verletzungen, dasjenige betreffend die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise und endlich das Gesetz betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen.

Neben der Leitung dieser gesetzgeberischen Arbeiten ging die ausgedehnte Arbeit der administrativen und technischen Kontrole ihren eingreifenden Gang und forderte, zumal nun im Anfang, massenhafte Verfügungen und Anordnungen, die keinen Verzug duldeten.

Damit in Verbindung ergab sich eine umfangreiche, administrative Justiz über F i n a u z a u s w e i s e , E x p r o p r i a t i o n s f r a g e n , B a u i n h i b i t i o n e n , V e r p f ä n d u n g s w e s e n u. s. w., alles dieses neben der Ueberwachung und den zahlreichen Traces- und Plangenehmigungen u. s. w., die die Neubauten forderten; der Statistik und Feststellung des Aulagekapitals nicht zu gedenken.

Zu den einzelnen Zweigen der Administration übergehend, erforderte die Administrativ-Justiz zirka 160 Entscheidungen. Der Bericht ergeht sich in Darlegung der materiellen Grundsätze, gemäß welchen hiebei in den wichtigsten Fällen verfahren wurde.

Die Kommission ist durchschnittlich mit den Entscheidungen einverstanden. Folgende Grundlagen der sich bildenden Entscheidungspraxis mögen hervorgehoben werden : F i n a n z a u s weis.

Der Finanzausweis muß in Zukunft dem Beginn der Erdarbeiten vorausgehen. Derselbe ist in der Regel für den gesammten Kostenvoranschlag zu leisten. Fristverlängerung für den Finanzausweis ist Sache des Bundesraths.

Expropriation.

Das Enteignungsrecht gilt auch für Materialgewinnung zum Bau. Die Expropriation von Straßen ist nicht zuläßig. Der Bestand beider Verkehrsmittel neben einander muß gesichert werden.

(Dieser Grundsatz wird wohl auch für die Schifffahrt gelten.)

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Bauinhibitionen.

Der Bundesrath ist die einzig kompetente Entscheiduugsbehörde betreffend Bauinhibitionen.

Pfandgesetz.

Ein ernster Anfang des Baues ist Vorbedingung der Möglichkeit der Pfandbestellung. Die Pfandverschreibung spezialisirt nicht, das Pfandrecht bezieht sich auf den jeweiligen Bestand der Bahn, der Hochhauten und des Betriebsmaterials, also alles, was später hinzukommt zum Bestand nach dem Moment der Verpfändung, fällt auch in die Verpfändung. Der Bund übernimmt für die richtige Verwendung des versicherten Kapitals absolut keinen Risiko.

Im Uebrigen verweisen wir zur Vermeidung von Weitschweifigkeit auf den bundesräthlichen Bericht, welcher noch manches Bedeutsame in dieser Richtung enthält.

Ein Gesammtblick auf die Mannigfaltigkeit der Entscheidungen in den vielen Gebieten des Eisenbahnwesens führt zu der Ueberzeugung, daß später wohl ein detaillirtes Kompetenzausscheidungsgesetz auszuarbeiten nothwendig werden dürfte. Allerdings geben das Expropriationsgesetz, das Eisenbahngesetz, das Pfandgesetz in den wichtigsten Punkten erwünschte Wegleitung, ob Bundesrath oder Bundesgericht, ob Kantonalregierungen oder kantonale Gerichte entscheidungsberechtigt sind. Doch sind diese Gesetze nicht unter dem Hauptgesichtspunkt von Kompetenzausseheidungsgesetzen verfaßt, und da bleibt Manches in dieser Rücksicht noch unausgetragen und zweifelhaft. Es präsentiren sich die Streitfälle keineswegs immer auf so einfache Art, daß die Kompetenz obenaufläge. Das Objekt des Streites ist vielmehr nicht selten sehr komplizirt ; ein Theil desselben sieht sich so an, als ob administrative Justiz, ein Theil, als ob gewöhnliche Jurisdiktion zunächst zum Eingreifen angewiesen wäre; das Interesse der Parteien liegt auch nicht immer so, daß dieselben loyal eine aufrichtige, sachlich unbefangene Prüfung bezüglich der Kompetenzfrage vorangehen ließen; vielmehr leitet das Interesse öfter auf Verwirrung und krumme Wege hin.

Recht häufig ist auch in der That Entscheidungsstoff für zwei verschiedene Behörden in einer und derselben Sache ; namentlich Kompetenz zu der provisorischen Maßregel bei der administrativen, und Kompetenz zu schließlicher definitiver Entscheidung des materiellen Rechts der Parteien bei der Justizbehörde. Ganz besonders ist polizeilich-administrativer und rein richterlicher Stoff in diesem

109 Eisenbahnwesen öfter schwer trennbar zusammengeballt. Wir wiederholen, ein sehr detaillirtes Ausscheidungsgesetz wird später nothwendig und auch möglich werden; aber erst müssen Erfahrungen gesammelt sein, erst muß eine Anzahl Jahre geamtet werden, ehe der Stoff in bestimmter Sicht ist und die Arbeit umfassend und dauerhaft vorgenommen werden kann. Die Kommission enthält sich deßhalb zur Zeit jedes Antrags in der Sache. Doch dürfte es nicht überflüssig sein, an einzelnen Beispielen unsere Meinung klar zu machen. Der Bundesrath hat den Grundsatz als konstante Entscheidungsregel aufgestellt, daß Bauinhibitionen gegenüber Eisenbahnbauten nur vom Bundesrath ausgehen. Daß ein kleines Einzelninteresse die rasche Vollendung eines solchen Werks nicht hindern soll, ist einleuchtend; daß über solche Fragen durchaus kein schleppender Gerichtsgang zuläßig ist, liegt auf der Hand; daß die konzessionsprüfende Behörde, die alle Pläne und die Uebersicht des Ganzen hat, daß also der Bundesrath hier allein amte, erscheint sachlich als das Zweckmäßigste. Wir sind auch mit der Ausführung im Bericht einverstanden, daß der § 46 des Expropriationsgesetzes und der § 14 des Eisenbahngesetzes begründete Anhaltspunkte für diese Kompetenz bieten; indessen gerade hier muß doch einerseits sehr sorgfältig die provisorische Verfügung der Inhibitionen von dem streitigen materiellen Recht abgeschält und das letztere möglichst unangetastet der Entscheidung des ordentlichen Gerichts überlassen werden. Anderseits sind einzelne Verhältnisse, bei denen es doch sehr fraglich ist, ob bei solchen die kantonalen Kompetenzen wollten beseitigt werden, und ob nicht diese Administrativbehörden besser in der Lage sind, auch für die Inhibitionsfrage das Sachverhältniß richtig zu würdigen. Wir denken da besonders an Inhibitionen aus baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Rücksichten, zumal beim Hochbau. Bleiben da nicht die kantonalen Behörden kompetent? Sind nicht einzig die kantonalen Gesetze und Vorschriften entscheidend? und kennt der Bundesrath diese sammt den lokalen Verhältnissen so allseitig und genau, daß auch hier jedes Inhibitionsrecht in den Kantonen eo ipso im Eisenbahn- und Expropriationsgesetz untergegangen ist? Dies scheint uns doch wiederholter Erwägung werth. Wir möchten d3mnach, ohne sofort einen bestimmten Antrag zu stellen,
dem Departement die genauste Prüfung der Sachverhältnisse anempfehlen und auch in der Sache ein abschließliohes Urtheil den Räthen vorbehalten.

Betreffend die Streitigkeiten aus dem Verpfändungsgesetz der Bahnen sind wir der Meinung, daß wohl in dieser Richtung ein etwas ungenaues, sicher noch mancherlei Streitfragen bringendes Gesetz vorliegt ; die Erfahrung wird hier noch mancher Ergänzung und bestimmtem Normirung rufen. In welchem Stadium darf die

110 Verpfändung gestattet werden? Da das Geld in der Regel zum Bau verwendet werden soll, so ist klar, daß die Verpfändung vor dem fertigen Ausbau der Pfandobjecte muß geschehen können, ein ganz ernster und erheblicher Anfang soll aber doch verlangt werden. Aber an welchen Merkmalen erkennt man hier die richtige Grenze ? Ganz unmöglich kann der Bund irgend eine Garantie oder ökonomische Verantwortlichkeit in diesen Verpfändungssachen gegenüber den Pfandgläubigern übernehmen. Es ist der Letztem Sache, allfällig ein Curatorium über die richtige Verwendung zu bestellen; es ist Sache der Bahnunternehmungen selbst, dem Kapital die nöthigen Cautelen anzubieten und zu bestellen; jede Verantwortlichkeit des Bundes nach Form und Materie muß hier ausgeschlossen sein.

Jedoch ließe sich fragen, ob der Bundesrath, ehe er solche erste Pfandbestellungen genehmigt, nicht mindestens einen notarialis ehe n A u s w e i s darüber verlangen sollte, daß der ganze Bahnkörper p f a n d l e d i g ist, resp. keinerlei Vorpfande bestehen. Wir glauben nicht, daß diese Vorbedingung in der Ausführung für die Bahnunternehmungen mit besondern Schwierigkeiten begleitet ist.

Das Expropriationsgesetz sorgt in den Artikeln 44 und 45 dafür, daß die abgetretenen Rechte, resp. der abgetretene Boden bezahlt und aus jedem Pfandnexus entlassen werden soll. Aber ist nicht vor jeder Verpfändung eine Garantie, ein Ausweis nöthig, daß diese Sache in voller Ordnung ist? Zudem gehen ja auch viele Abtretungen neben dem Expropriationsverfahren her, in freiwilligen Käufen und Verträgen. Kein Richter muß, noch wird in solchen Fällen Pfandrechte, wenn sie nicht geledigt sind, als dahingefallen betrachten, vielmehr ist der frühere Pfandbesitzer in seiner Priorität, zu schützen. Daß Alles in dieser Richtung ordnungsgemäß nach gesetzlicher Vorschrift geledigt und erledigt ist, sollte, so scheint es uns, als Vorbedingung für erste Pfandbestellungen von Eisenbahnen notarialisch ausgewiesen sein.

Staatsverträge.

Die Kommission hat dem bundesräthlichen Berichte entnommen, daß die erste Unterhandlung mit Baden, betreffend die Linie Bülach-Schaffhausen, durchaus unannehmbarer Bedingungen halber gescheitert ist. Wir erhielten indessen vom Chef des Departements die Auskunft, daß neuerdings Verhandlungen wieder angeknüpft werden, welche einen bessern, und
zwar baldigen Erfolg erwarten lassen.

Die vom Ständerath angeregte internationale Konferenz, welche eine für den Handel außerordentlich wünschbare Uebereinstimmung ins Transportwesen und die Haftpflicht der Bahnen bringen soll,

Ili ist laut dem Bericht von mehreren Staaten mit Geneigtheit aufgenommen worden, andere (Frankreich z. B.) stellen Vorbedingungen, welche nicht wohl annehmbar sind. Wir hoffen mit dem Bundesrathe, daß sich diese Schwierigkeiten werden heben lassen. Bei der großen Bedeutung dieser Sache, in welcher die genommene Initiative, der Schweiz gewiß nur zur Ehre gereicht, sprechen wir die Erwartung aus, es werde der Bundesrath sich keine Anstrengung reuen lassen, um zu einem Ziel zu kommen, welches der internationalen Wirksamkeit umsichtiger Staatenvcrtreter gewiß eben so sehr zur Ehre gereichen würde als die jüngsten glänzenden internationalen Erfolge im Postwesen. Wir drücken gegenüber dem Bundesrath den Wunsch aus, er möchte die Zeit der Vorverhandlungen keineswegs unbenutzt verstreichen lassen, sondern ohne Verzug das Project ausarbeiten, welches diesen Verhandlungen als Unterlage dienen soll, und welches von der Regierung Deutschlands verlangt wird. Ein bestimmtes Postulat zu seilen, scheint uns mit Rücksicht auf das rege Interesse des Bundesrathe an dieser Angelegenheit überflüssig.

Technische Contrôle.

Das technische Bureau beschäftigt außer dem Chef nicht weniger als 7 Ingenieure; 5 für den Bahn- und Hochbau und 2 wesentlich für das Betriebsmaterial (Locomotive, Wagen, Signaleinrichtung).

Wir maßen uns kein Urtheil an, ob die große Zahl der Techniker in dieser Abtheilung ein d a u e r n d e s Bedürfniß bleibt oder später Reductionen zuläßig sein werden. Der Bundesrath wird, wie wir denken, hierüber ein wachsames Auge haben, und nachdem einige Erfahrung gemacht ist, auch auf eine bestimmte Geschäftsordnung in dieser Abtheiluug Bedacht nehmen, sowie auf eine genaue Abgrenzung der Funktionen der technischen und administrativen Bureaux.

Die zu bewältigende Arbeit ist allerdings in der That bedeutend, da neben der Sicherheitscontrole der im Betrieb befindlichen Bahnen bezüglich der Schienen, des Hochbaues und des reichhaltigen Betriebsmaterials auch die Neubauten massenhafte Detailprüfungen verlangen.

Im Jahr 1874 haben die Räthe 160 Kilometer, mit einem Kostenanschlag von 35 Millionen Franken, und im Jahr 1873 863 Kilometer, mit einem Kostenanschlag von 187 Millionen bewilligt. Bleibt auch selbstverständlich Vieles Projekt, so waren doch im Jahr 1874 nicht weniger als 23 neue Linien in Ausführung
begriffen. In 109 Vorlagen waren 713 Pläne zu prüfen und zu genehmigen. Wir müssen hiebei namentlich die Contrôle während des Bau's betonen.

Die frühem Collaudationeu an einem Tag, am Schluß der Arbeit,

112 waren doch nicht viel mehr als eine F o r m . Es bedarf permanenter Einseht und Aufsicht während des Bau's. Wie man uns versichert, werden in der That während der Bauzeit häufige Besichtigungen angeordnet, was sehr zu billigen ist. Wir empfehlen dem Departement namentlich eine konsequente, geordnete Durchführung dieser Bauaufsicht, welche für die Sicherheitsinteressen des Publikums und für die Zuverläßigkeit der Collaudatiouen einzig Gewähr gibt.

Die Sicherheitsfrage bezüglich der im Betrieb befindlichen Bahnen hat, wie es scheint, eine umfassende Prüfung gefunden ; zum mindesten wurde ein reichhaltiges Material zu einer solchen gesammelt, und es scheint, daß gar Manches und Wichtiges bezüglich des Bestandes der Linien Verbesserung bedarf. In dieser Richtung müssen wir entschiedenes Eingreifen des Bundesraths verlangen.

Der Höhe des Ertrags und der Dividenden darf das Leben und die Sicherheit Aller, die sich den Bahnen anvertrauen, nicht geopfert werden. Hier liegt eine Hauptaufgabe der staatlichen Contrôle, und wir versehen uns zum Bundesrath, daß er in dieser Richtung mit Energie die Staatscontrole mit allen ihren Rechten durchführe. Das im Bericht gegebene Tableau der Eisenbahnunfälle zeigt doch noch so erhebliche Zahlen, daß in allen Richtungen in Bau und Betrieb strenge Sicherheitscontrole zur möglichsten Verhütung angezeigt ist.

Die Zufahrten zu den Stationen, die Einmündungen neuer Bahnen in die alten, die dadurch bedingte Ausdehnung der Bahnhöfe, welche dem Departement viel Arbeit aufladen, berühren an vielen Punkten die technische und die administrative Aufgabe zugleich, und die Ausscheidung ist manchmal nicht so leicht. Damit compliziren sich Rechtsfragen betreffend Geldbeschaffung zum Bau, Miteigenthumsrecht an den Gebäuden, betreffend die Theilquoteu für Benutzung und Unterhaltung der Bahnhöfe, Schienen und Lokale u. s. w.

Wir halten es für durchaus angemessen, daß der Bundesrath sich hiebet Alles vom Leibe halte, was die Rechtsansprüche der Parteien unter sich beschlägt, und alles dieses der Verständigung dieser Parteien oder dem iirtlieilenden Richter überläßt. Seine Aufgabe (diejenige des Bundesraths) ist, das gesetzlich geordnete Recht der Anschlüsse zu sichern, die für die Sicherheit des Betriebs nöthigen Lokalitäten zu verlangen, die Pläne zu prüfen u. s. w. Was dagegen
irgendwie richterlicher Natur ist, muß der Bundesrath von sich abwerfen. Ein anderes Verfahren würde seiner unabhängigen Stellung Eintrag thun. Einzelne gar sonderbare Verhältnisse scheinen sich bezüglich der Zufahrten zu den Stationen zu ergeben. Bei der Linie Langenthal-Wauwyl soll in Folge der Erstellung zweier

113 Stationen, \vo anfänglich nur Eine projectirt war, eine Station auf Berner Boden kommen, in eine Gegend, wo bis jetzt keine Straße war; die Erstellung der Straße, resp. Communication zur Station, ist dagegen weniger in bernischem als ganz besonders im Luzerner Interesse und im Interesse der Bahn. Wir meinen, der Buudesrath hat hiebei über die Frage, wem die Erstellungspflicht obliegt, wenig zu verfügen. Eine Hineinmischung würde ihn in eine unklare Stellung bringen. In der Regel werden die Interessen der Bahnen und Lokalitäten und die kantonalen Gesetze in solchen Dingen Rath schaffen ; wenn nicht, so hat wohl der Richter, aber nicht der Bundesrath zu entscheiden, wem die Last obliege.

A d m i n i s t r a t i v e Contrôle. Directer Verkehr.

und Tarifwesen.

Curs-

Das Eisenbahngesetz (§ 33) verpflichtet die Bahnen und berechtigt den Bund, die Durchführung des directen Verkehrs im Innern der Schweiz für Güter und Personentransport durchzuführen.

Es ist nun über 2 Jahre, daß das Gesetz in's Leben trat. Es scheint, daß diese Vorschrift noch nicht vollständig durchgeführt ist ; namentlich für die kleinern Bahnen scheint, wenigstens zeitweise, Zögerung einzutreten. Es ist kaum durchzuführen, daß jede kleine Station Fächer und directe Billete auf alle Stationen der Schweiz besitzt. Es mag genügen, daß sie solche für die Hauptstationen besitzen ; der Rest läßt sich mit vorbereiteten Formularien machen, welche der Angestellte ausfüllt. Ein Tarif auf sämmtlichen Stationen muß selbstverständlich in der Hand des Billetausgebers liegen. Es ist der Kommission gezeigt worden, daß die Durchführung dieser gesetzlichen Vorschrift vom Departement in jeder Weise angestrebt und befördert wird, und wir dürfen uns wohl darauf verlassen, daß die Durchführung der gesetzlichen Vorschrift in kürzester Zeit nichts mehr zu wünschen übrig lasse. Was den Verkehr mit ausländischen Bahnen betrifft, so ist auch dieser wohl im Auge zu behalten; da aber die Tariffrage in Deutschland immer noch eines definitiven Abschlusses harrt, so wird man sich einige Zeit noch gedulden müssen.

Rücksichtlich der Fahrtenpläne im durchgehenden Verkehr beansprucht der Bundesrath einen maßgebenden Einfluß.

Wir glauben ebenfalls, daß das Geuehmigungsrecht nicht nur eine rein formale Thätigkcit, sondern materielles Einwirkungsrecht bedingt.

Selbstverständlich muß sich indessen dieser Einfluß auf die konzessionsgemäße Zugszahl beschränken. Innerhalb dieses Rahmens muß der Buudesrath den für den durchgehenden Verkehr nothwendigen Zusammenhang der Züge sichern können.

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Sonntagsruhe.

Der § 9 des Eisenbahngesetzes betreffend die Sonntagsruhe ist, wie uns aus den mitgetheilten Antworten der Bahnverwaltungen hervorzugehen scheint, weit entfernt, seine wortgetreue Ausführung erhalten zu haben. Wie der Bundesrath mit dem Ständerath das Gesetz ausgelegt hat, und da es im Artikel heißt : ,,je der dritte S o n n t a g müsse jedem Arbeiter freigegeben werden11, so kann nicht wohl eine elastischere Interpretation des Gesetzes stattfinden als diejenige, an die sich der Bundesrath in seiner Vollziehung gehalten hat. Dennoch kann die Kommission nicht unterlassen, ihrerseits zu erklären, daß ihr die gemachten Einwendungen großes Gewicht zu haben scheinen. Bei dieser Sonntagsruhe macht sich die Ausführung eben sehr verschieden, je nachdem im Wesentlichen von dem Staudpunkt der Sonntagsheiligung oder vom Standpunkt des Ruhebedürfnisses für die arbeitende Klasse ausgegangen wird; die Vereinigung beider Gesichtspunkte gerade uud nur an Sonntagen wäre nur dann leicht möglich, wenn die Verkehrsanstalten gleichzeitig in ihrer Bctriebsthätigkeit an Sonntagen wesentlich eingeschränkt würden. Nach den bestehenden Gewohnheiten des Landes scheint uns aber zur Zeit die Verkelirsbewegung am Sonntag auf Bahnen und Dampfschiffen gegenüber den Werktagen nicht nur nicht vermindert, sondern geradezu verdoppelt zusein. Es dürfte außerordentlich schwer, wenn nicht unmöglich sein, diesen Zustand in das Gcgentheil zu verwandeln ; der Widerstand hiegegcn wäre muthmaßlich beim Publikum so stark, wie bei den Verkehrsanstalten. Diese letztern machen in ihren Eingaben, belegt durch gewichtige Thatsachen und Einzelnheiten, geltend, ,,daß die strenge Einhaltung der Gesetzesvorschrift geradezu vielfache Gefährdung der Betriebssicherheit herbeiführen müßte. Au Sonntagen sei die Bewegung am größten, die Benutzung des zu verläßigsten Personals absolut nöthig und ein durchaus beruhigender Personenersatz für sie beinahe unmöglich. Auch die Arbeiter selbst wollten der größten Zahl nach nicht gezwungen sein, ihren Ruhetag gerade an Sonntagen wählen zu müssen. Eine Bestimmung, die den Ruhetag auf die Zahl der Tage normiren würde, ohne die Spezialeinschräukuug auf die Sonntage, würde für den Betrieb der Bahnen, für die Sicherheit des Publikums und für die Interessen und Wünsche der Arbeiter große Vortheile haben
und einer gewissenhaften Durchführung sicher sein."In wiederholter Berathung fanden wir die Einwendungen in der That doch sehr gewichtig und sehen uns demnach zu dem Postulat veranlaßt :

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,,Der Bundesrath ist eingeladen, Bericht und Antrag zu ,,hinterbringen über die Frage, ob aus der gesetzlichen Vor,,schrift, den Arbeitern je alle 3 Wochen mindestens einen ,,Ruhetag zu gewähren, die Beschränkung auf die Sonntage ,,nicht zu streichen sei."

T a r i fw e s e n.

Im Tarifwesen bescheiden wir uns, zwei Punkte zur Sprache zu bringen, welche uns von großer Bedeutung scheinen. In Italien und auch in Frankreich besteht das eigenthümliche Verhältniß, daß auf den Frachtsätzen der Bahnen ein Steuerzuschlag von 3% und 2% erhoben wird, eine neue Art von Staatssteuer in Tarifform.

Hiegegen könnten andere Staaten wohl keine Einwendung erheben, sofern die Steuer nur auf die Bürger dieses Staates fiele, resp. nur für die Frachtsäze auf dem italienischen Gebiet und von Bewohnern Italiens erhoben würde; aber der Bericht des Départements belehrt uns, daß diese Steuer auch die Schweiz und die Schweizer trifft. Es ist dies eine eigene, völkerrechtlich kaum zu billigende Art, fremdes Territorium und Angehörige anderer Staalen zur Staatssteuer herbeizuziehen. Der Bundesrath verlangte, daß die Steuer mindestens nur vom Empfänger in Italien bezogen werde, wie es von den französischen Bahngesellschaften zugestanden ist. Bis Ende 1874 ist selbst dieses billige Begehren nicht bewilligt worden. Es scheint indessen Ihrer Kommission mit dieser Zahlungsform doch nicht sehr viel gewonnen, da sich der Frachtsatz auch für unser Territorium dem Preiswerth der Waare einverleibt und unsere Staatsangehörigen so oder so f r e m d e Steuern zahlen. Bei Postund Handelsverträgen, bei jedem internationalen Vertragsverhältniß sollte man mit Nachdruck zu erwirken suchen, daß solche Taxzuschläge doch nur auf den Frachtbetrag für italienisches Gebiet bezogen werden. Eventuell schiene uns auch wirksamer, wenn die einheimischen Waaren-Versender oder Empfänger die Waare jeweilen nur bis an die Grenze adressirten. Die Handelsleute könnten hierüber verständigt werden, und die Schweizer Bahnen würden sich wohl gerne herbeilassen, Anordnungen zu treffen, daß die Weiterspedition in der einfachsten Form bewerkstelligt werden könnte.

D i f f é r e n t , i a l t a r i f e , resp. R ü c k v e r g ü t u n g e n .

Eine der schwierigsten Materien in den Tariffragen ist die Beurtheilung der Zuläßigkeit von Differentialtarifen. Die Berathungen des Eisenbahngesetzes und der Wortlaut des § 35, Ziff. 2 und 4 beweisen, daß solche Differentialtarife nicht durchaus unzuläßig erklärt «'erden wollten. Im Bericht der ständeräthlichen Kommission

116 ist dieser Frage eine einläßliche Betrachtung gewidmet worden, auf welche wir hier besonders verweisen. Wenn aber solche Differentialtarife nicht durchaus untersagt sind, so verlangt das Gesetz doch ausdrücklich, daß dem Bundesrath Einsicht in alle Verhandlungen der Bahnen namentlich in diesen Taxfragen gegeben und daß alle Ausnahmstarife vom Bundesrath genehmigt sein müssen (Art. 35, 2).

Differentialfrachten in Form von Rückvergütungen sind ausdrücklich dem Bundesrathe zur Kenntniß zu bringen (Art. 35, 4). Es scheint uns, daß diese Bestimmungen des Gesetzes bis jetzt, zumal mit Bezug auf die bedenklichste Form solcher Ausnahmstarife, auf die R ü c k v e r g ü t u n g e n nämlich, noch nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Bahnen wollen dem Gesetz namentlich nicht nachkommen, wo es sich um Konkurrenz mit ausländischen Bahnen handelt. Sie fürchten, wenn die auswärtigen Bahnen diese Taxen kennen, werden sie noch weniger mit denselben konkurriren können.

Hierauf wäre wohl materiell zu erwiedern, daß einerseits die Agenten dieser Gesellschaften, anderseits die Neugierde der Waarenbezüger, auf welcher Seite man ihnen bessere Bedingungen biete, den Konkurrenzbahnen genugsam Mittel bieten, zu erfahren, was sie wissen wollen. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber fehlt unter allen Umständen den gemachten Einwendungen jede Berechtigung.

Zum Mindesten muß die Ziff. 4 des § 35 stricte befolgt werden, daß nämlich der Bundesrath von allen diesfälligen Verhältnissen in Kenntniß gesetzt wird und solche Rückvergütungen prüfen und in Folge dessen genehmigen oder verwerfen kann. Denn darum handelt es sich zunächst, ob ungerechte p e r s ö n l i c h e V o r t h e i l e gewährt werden ? Dieses muß aber der Bundesrath in voller Kenntniß der Sachverhältnisse prüfen können. Die Kommission stellt demnach den Antrag : .,Der Bundesrath ist eingeladen, die Vorschrift des Eisen,,babngesetzes rücksichtlich der Differenzialtarife und Rück,,Vergütungen (§ 35) gegenüber den Bahnen in Vollziehung .,,zu setzen.11 Anläßlich der Prüfung von Differentialtarifen im Personenverkehr haben wir in Erfahrung gebracht, daß im Tarif für den Bözberg ein Differenzsatz für ein paar in Konkurrenz zur Badischen Bahn stehende Stationen nur gegen Bedingungen bewilligt werden wollte, deren Eingehung die Taxermäßigung zum Nachtheil der
Bahnen weiter ausgedehnt hätte, als der Konkurrenzgrund für den Differentialtarif reicht. Es ist uns doch zweifelhaft, ob nicht die Billigkeit die Genehmigung der Differentialtaxe gerechtfertigt hätte, zumal mit der Abweisung die Konkurrenzstationen, resp. die Lokalitäten des Aargau's innerhalb des Konkurrenzgebiets, den Gewinn einbüßen und dei' Vortheil nur der auswärtigen Bahn bleibt.

117 Statistik.

Dio angebahnte Statistik des Eisenbahnwesens der Schweiz ist theilweise (bis 1868} dem Druck übergeben. Das nicht zu rasche Fortschreiten der Arbeit wird zumeist dadurch entschuldigt, daß einzelne Bahnunternehmungen in der Einlieferung des Materials läßig seien. Die Kommission drückt gegenüber dem Bimdesrath den Wunsch aus, daß die Arbeit möglichst gefördert werden möchte, zumal jetzt eine Persönlichkeit ausschließlich mit derselben betraut worden ist.

Tunnelarbeiten am Gotthard.

Die Arbeiten am Gotthardttunnel interessiren Jedermann, und doch findet man oft wenig Verständniß der monatlichen Publikationen über die Fortschritte im Bau. Bekanntlich hat der Unternehmer, Herr Favre, den Tunnel nach belgischem System (Stirnbau statt Sohleubau) in Angriff genommen. Das gewählte System beginnt die Bohrungen von der Stirne des Tunnels und fährt von oben nach unten, während das andere System an der Sohle des Tunnels beginnen und von da aufwärts fahren würde. Es würde gänzlich ohne Zweck und Nutzen sein, hier die Vorzüge und Nachtkeile des einen oder andern Systems zu erörtern. Nach dem für die Ausführung gewählten System bedarf es bis zur vollen Ausweitung dreimaliger Ueberschüttung der zu entfernenden Erdmasse.

Nach der ersten Bohrung an der Stirn (dem Richtstollen), welcher von dem gesammten Umfang der Höhlung etwa l / s bis V5 repräsentirt, folgt die Ausweitung im Bogen auf beiden Seiten (seitliche Erweiterung), dann folgt eine weitere vertikale Aushöhlung auf den Grund (Sohlenschlitz genannt) und hierauf eine fernere Ausweitung (Straße) und endlich der Vollausbruch. Nach den bestehenden Verträgen dürfte der Richtstollen dem vollen Tunnel nicht über 600 Meter vorausgehen. Dieser Vertragsvorschrift ist leider kein Geniige geschehen. Bis zum 9. Mai ergibt sich folgendes Verhältniß : Richtstollen bei Göscheuen 2043,20) ^ , oooo
Nach der Berechnung müßte der Richtstollen bis zum 9. Mai nur auf 3530 Meter vorgerückt sein, es ergibt sich demnach hier ein Vorschuß von 308 Metern. Dagegen sollte der fertige Tunnel auf 2330 Meter vorgerückt sein. Der volle Ausbruch ist jedoch nur auf 530 Meter vorgerückt, somit 1800 Meter Rückstand, ein keineswegs zufriedenstellendes Resultat. Dagegen ist doch die esrte Erweiterung auf 1610, der Sohlenschlitz auf 1365 Meter vorgerückt.

Das rasche Vorrücken dieser ersten Erweiterungen ermöglicht die

118 Beteiligung einer größern Masse von Arbeitern. Eine neueste Untersuchung durch Experten gibt Hoffnung, daß die Arbeit doch auf den angenommenen Termin zu beendigen sei. Die ersten Schwierigkeiten sind jetzt überwunden, leistungsfähigere Maschinen herbeigeschafft; die Experten (Hellwaag und Kaufmann) äußern, wie wir hören, gutes Vertrauen. Auf dea 1. August sollte der Tunnel bis auf 600 Meter Distanz auf jeder Seite vorgerückt sein. Das Nichteinhalten dieses Verhältnisses gibt der Gesellschaft ausgiebige Rechte zur Ordnung der Angelegenheit; dann muß auch noch ein anderer Spahn bezüglich der Art der Ausmauerung des Tunnels ausgetragen werden, auf den wir nicht näher eintreten wollen. Für den Monat April mußten, conform der geleisteten Arbeit, an den Unternehmer Favre bereits 017,000 Fr. ausbezahlt werden. Das Mittel der Arbeitsleistung per Monat, resp. der dafür zu leistenden Zahlung, sofern die Frist der 8 Jahre eingehalten werden soll, beträgt 716,000 Fr. Wenn nun in Betracht gezogen wird, daß die Vorarbeiten eine so starke Arbeitsleistung nicht zuließen, so ist aus dieser Steigerung wohl zu vermuthen, daß bald mehr als die Durchschnittssumme von 716,000 Fr. per Monat für wirkliche Arbeitsleistung wird bezahlt werden müssen. Auch durch dieses Moment dürfte das ausgesprochene Vertrauen der Experten auf rechtzeitige Beendigung der Arbeiten Bestätigung erhallen. -- So lautet in Hauptzügen die Auskunft, welche wir auf dem Bureau des Gotthardtinspektors erhalten haben, der der neuesten Untersuchung persönlich beiwohnte. Der Bundesrath ist in dieser Sache außer jeder Verantwortlichkeit, was er zur Förderung des großen Werks thun kann, wird, dies dürfen wir zuversichtlich annehmen, nicht versäumt werden.

Der Bericht des Bundesrathes gibt einläßliche Auskunft über dasjenige, was in Folge der Postulate der Räthe zum Jahresbericht von 1873 geschehen ist. Wir enthalten uns einer einläßlichen Diskussion, zumal die einen Postulate befriedigend erledigt, Vorlagen über andere in Aussieht gestellt sind, und auf den Rest zurückzukommen zur Zeit dringende Veranlaßung nicht besteht. Mit Vergnügen haben wir auch von der Mittheilung Notiz genommen, daß die formelle Anlage des Jahresberichts in Zukunft vereinfacht werden wird.

B. Handelsdepartement.

Der Artikel 31 der Bundesverfassung stellt die Handels- und Gewerbefreiheit unter den Schutz des Bundes, wahrt aber doch den Kantonen das Besteurungsrecht, sanitätspolizeiliche und andere

li!)

Verfügungen, d i e j e d o c h d a s P r i n z i p d e r G e w e r b e f r e i h e i t n i c h t b e e i n t r ä c h t i g e n d ü r f e n . Wo nun irgendwo einen Gewerbsmann der Schuh drückt, sofern einer unzufrieden ist mit der Behandlung im Kanton, namentlich auch bezüglich der Besteurung, so wendet er sich um Abhülfe au den Bund ; Wirtschaften, Hausirer, Pharmazeuten, Kutscher, Kaminfeger u. s. w., bei denen sämmtlich mehr oder weiliger ausnahmsweise, polizeiliche Verfügungen überall bestehen und zum Theil wenigstens fortwährend nöthig sein werden, machen ihr Rekursrecht geltend. Jede Ordnung des Gewerbes wird als eine Beschränkung der Freiheit dargestellt, zumal der Schlußsatz des § 31 allen Vorbehalt- der zu Gunsten der Kantone gemacht ist, wieder auszulöschen scheint. Da dies auf d i e s e Art denn doch nicht wohl verstanden werden kann, so wird die Beurtheilung des Zuläßigen äußerst ditficil und oft geradezu tüftelig. In der That ist diese Redaktion kaum gelungen, und es läßt sich sehr fragen, ob eine allgemeine Gewerbeordnung, welche die zuläßigen Beschränkungen für die ganze Schweiz feststellen würde, etwa nach dem Muster des Gewerbegesetzes für den Norddeutschen Bund vom Jahr 1869, nicht sach- und zweckgemäßer wäre, als das nun beginnende endlose Rekurswesen.

Hierüber sind die Ansichten in der Kommission so sehr getheilt, daß wir uns zur Zeit und ehe eine längere Erfahrung unter der neuen Verfassung die Verhältnisse besser abgeklärt hat, zu bestimmten Anträgen nicht einigen konnten. Im Allgemeinen wird anerkannt, daß der Bundesrath die Rekurse regelmäßig im freiesten Geiste, d. h. sehr zu Gunsten freiester Konkurrenz erledigt liât.

Bei Apotheken, bei der Kaminfegerei z. B. ist indessen doch sehr die Frage, ob nicht gesundheitliche und polizeiliche Gründe gegen den absoluten Grundsatz freier Konkurrenz in der Zahl der Gewerbetreibenden sprechen. Dagegen scheint aber gerade der Schlußsatz des erwähnten Art. 31 der Verfassung zu sprechen, denn die ,, N i c h t b e e i n t r ä c h t i g u n g der G e w e r b e f r e i h e i t ' ' will wohl namentlich den Grundsatz retten, daß Jeder unter gleichen Verhältnissen und Garantien ein Gewerbe ergreifen und betreiben dürfe, daß also die Berufsausübung nicht durch eine bestimmte Maximalzahl von Konkurrenten begrenzt werden dürfe. Dieser
Grundsatz ist in einer Entscheidung des Bundesraths über das Gewerbe der Kaminfeger verletzt, wornneh die Zahl der Kaminfeger auf ein bestimmtes Maximum begrenzt wird.

Die Mehrheit der Kommission wünscht, daß der Bundesrath diese e i n e Entscheidung doch nicht als unbedingtes Präjudiz behandeln möge. Auf der einen Seite steht der Grundsatz der Gewerbefreiheit, der zur Zeit noch als allgemein gültiges Dogma so Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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sehr gilt, daß von demselben auch in Zukunft ohne streng nachgewiesene nachteilige Erfolge so bald nicht wird abgewichen werden; auf der andern Seite beginnen allerdings sich gegen den absoluten Grundsatz a u s n a h m s w e i s e bei einzelnen Gewerben, wo Gesundheit und Sicherheit in Frage kommt, starke Einwendungen zu erheben. Die Verhältnisse scheinen uns zur Zeit nicht genügend abgeklärt, und die Kommission enthält sich deßhalb, bestimmte Anträge zu stellen.

Bezüglich unserer Handelsbeziehungen zu Frankreich erwähnt der bundesräthliche Bericht (Seite 81) wiederholter Klagen unserer Industriellen betreffend die Ausmittlung des Werthes der zu veiv zollenden Waaren. Diese Klagen zu beseitigen uud ein gerechtes Schätzungsverfahren zu ermöglichen, ist zwischen Frankreich und England ein Supplementarvertrag geschlossen worden. (Seite 79 des Berichts.) Wir haben die beruhigende Auskunft erhalten, daß in nächster Zeit das in diesem Vertrag geordnete Verfahren auch für die Einfuhr aus der Schweiz angewendet werden soll.

Handelsverträge.

Die Handelsverträge der Schweiz mit Italien und Oesterreich gehen im Jahr 1877 zu Ende; derjenige mit Frankreich schon im Juli 1876.

Die Handelsverträge Italiens mit Oesterreich und · Frankreich gehen dagegen schon dieses Jahr zu Ende. Italien wünscht nun einen neuen Vertrag mit der Schweiz zu gleicher Zeit wie mit Oesterreich und Frankreich abzuschließen. In diesem Fall müßte die Schweiz 14 Monate früher auf die Vortheile des bestehenden Vertrags verzichten. Italien führt der Schweiz, um dieselbe zu früherem Aufgeben zn bewegen, folgende Gesichtspunkte zu Gemüthe: Für die 14 Monate müßte das unangenehme und vexatorische System der Ursprungszeugnisse, der Schweiz gegenüber, eingeführt werden, und die Schweiz verliere jede Möglichkeit für den neuen Vertrag, ihre Interessen bei der Unterhandlung geltend zu machen, wenn sie auf der längern Dauer des Vertrags (14 Monate) bestehe; denn einmal mit Frankreich und Oesterreich die Tarife geordnet und gesetzgeberisch vom Parlament festgestellt, stehe für die Schweiz nicht das mindeste Zugeständniß oder Aenderung mehr in Aussicht. Jetzt gleich mit in die Verhandlung eintreten, oder sich mit der längeren Dauer des bestehenden Vertrags trotz allen Risiko's behelfen, ist also die Alternative, die uns gestellt wird. Neulichst
vernahm man indessen, daß Frankreich den alten Vertrag mit Italien auch seinerseits noch einige Zeit möchte fortbestehen lassen. In diesem Falle würde wohl die Alternative auch für die Schweiz wegfallen. Die Erneuerung dieser Verträge

121 hätte wohl wenig Bedeutung, wenn die nach langem Kampfe zur Geltung gebrachten Grundsätze des Freihandels unter den Nationen, wenn die Befreiung der Arbeit von den Fesseln der internationalen Schlagbäume, von der Protektion und dem Zollsteuerdruck, noch fortwährend die leitende Idee bliebe. Es scheint aber leider, als ob diese gesunden volkswirtschaftlichen Prinzipien wieder verlassen werden wollen und ein Rückfall ia die Monopolien zu Gunsten einzelner großer Fabrikanten und zum Nachtheil der großen Masse der Konsumenten abermals, hoffentlich nur vorübergehende Geltung erhalten sollen. Diesen Gesichtspunkten wird die Schweiz wohl niemals huldigen. Sie kann aber mehr oder weniger zur Reziprozität gezwungen werden. Da die Unterhandlungen schweben, die schweizerische Industrie aufmerksam gemacht ist und der Bundesrath sich ernsthaft mit der Sache beschäftigt, so wäre es kaum angemessen, vorgreifende Gesichtspunkte ab Seite der Räthe aufzustellen. Wie hoch der Werth des gegenwärtigen Mitunterhandelns im Gegensatz zu der sonstigen längern Dauer des bestehenden Vertrags anzuschlagen ist, wollen wir nicht entscheiden. Auch die Frage, ob die Nachweisung, daß die Produktionskosten bei uns nicht geringer sind als in Italien, wesentlichen Einfluß auf die Tarife Italiens ausüben wird, bleibe dahingestellt.

Bei den schwebenden Unterhandlungen schien uns das Ertheilen eines maßgebenden Mandats an den Bundesrath eher schädlich als nützlich, und wir bescheiden uns deßhalb, unser Vertrauen auszudrücken, daß der Bundesrath in dieser hochwichtigen Frage alle Interessen wohl berathen und sein Möglichstes zur Abwehr volks-wirtschaftlicher Rückschritte thun werde.

Industrie-Ausstellung in Philadelphia.

Die Idee der Industrie-Ausstellung in Philadelphia war eigentlich im Anfang und ist noch jetzt zum Theil ein Privatunternehmen mit einem Aktienfond von "10 Millionen Dollars. Dann ist aber auch der Kongreß mit einer Subsidie von */2 Million hinzugetreten und eine Kommission ist gebildet worden, in der alle Staaten der Union vertreten sind. Vom Präsidenten der Union sind Einladungen an alle europäischen Staaten gesandt worden, und auch in Europa haben England, Frankreich, Oesterreich und Italien die Sache an Hand genommen. Die letztern zwei haben mäßige Subsidien dekretirt. Frankreich aber macht große Vorbereitungen.
Von den mehrfachen Weltausstellungen und den großen Opfern, die sie gefordert haben, ermüdet, fand allerdings die Sache bei den Industriellen in Europa anfänglich eine sehr kühle Aufnahme, so namentlich auch bei uns in der Schweiz. Nach und nach aber

122 erwärmt man sich mehr und mehr für die Frage. Der Schweiz sind 6150 Q' Raum im Austellungsgebäude vorbehalten worden.

Wenn nur die Exportartikel, auf welche der Bundesrath die Beschickung der Ausstellung beschränken will, würdig vertreten sein sollen, so wird dieser Raum nicht zu groß sein. Da auch die 100jährige Feier der Unabhängigkeit Nordamerikas mit der Ausstellung verbunden ist, zo ziehen Interesse und Sympathie unser Land zur Sache hin. Es ist wohl unter vielen Gesichtspunkten gerathen, der Betheiligung von Anfang an bestimmte Grenzen zu setzen, rücksichtlich der Ausstellungsgegenstände wie der Geldbetheiligung des Bundes. Wenn aber, wie zu hoffen ist, die Industriellen unseres Landes mehr und mehr die Ehre wie den Nutzen einer Betheiligung zumal gerade an dieser Ausstellung erkennen, so ist die Kommission mit dem Bundesrath durchaus einverstanden, daß 'innerhalb bestimmter Grenzen der Bund gerade diese Ausstellung vor vielen andern zu unterstützen hat. Wenn alle monarchischen Staaten Europas zu diesem Werke mitthaten, bei diesem Feste vertreten sind, so darf doch in der That die Schweiz als Republik und ihre Industrie beim Feste der Schwester in Amerika nicht einzig fehlen.

VII. G-eschäftskreis des Post- und Telegraphendepartements.

I. Postwesen.

Der Geschäftsbericht dieses Departements beginnt mit der Erklärung, daß das Finanzergebniß des Jahres 1874 ein ungünstigeres gewesen ist, als dasjenige aller frühern Jahre seit dem Uebergange des Postwesens an den Bund. Während im Jahr 1873 der Reinertrag, der schon merklich niedriger stand als derjenige der vorausgehenden Jahre, immerhin noch Fr, 844,838. 78 betrug, fiel derjenige von 1874 auf Fr. 533,077. 02, d. h. um mehr als Fr. 300,000 herunter. Und zudem ist dieser Reinertrag in dem

123 Sinne aufzufassen, daß die Bundeskasse von obiger Summe, gemäß Bundesbeschluß vom 20. Januar 1860, Fr. 444,449. 56 für Inventarvermehrung vergüten mußte, so daß man abschließlich als wirkliche, aus dem Reinergebniß der Posten im Jahr 1874 herfließende Einnahme nur die Summe von Fr. 88,627. 56 aufführen kann.

Was die Ursachen dieses ungünstigen Ergebnisses betrifft, so haben wohl mehrfache mitgewirkt. Eine der bedeutendsten ist unstreitig die steigende Vertheurung von Allem, welche eine progressive Zunahme der Ausgaben aller Art mit sich bringen muß.

So zeigt sich eine stetige, von Jahr zu Jahr sich einstellende Erhöhung der Gehalte der Unternehmer. Eine andere, bei der Verminderung des Reinerträgnisses mitwirkende Ursache ist die Err Öffnung verschiedener neuer Eisenbahnlinien gegen Ende 1873 und im Laufe des Jahres 1874.

Diesen Ursachen, die der Bundesrath in seinem Berichte selbst anführt, kann die Kommission noch zwei weitere beifügen. Einerseits hat die Postverwaltung seit mehreren Jahren eine ziemlich bedeutende Anzahl lokaler Postkurse in einzelnen, besonders von Touristen besuchten Gegenden eingeführt. Es ist allerdings begreiflich, daß die Verwaltung es sich zur Pflicht- macht, den Verkehr der Reisenden möglichst zu erleichtern; es liegt dies im wohlverstandenen Interesse des Landes. Die Kommission ist daher weit davon entfernt, sich hierüber tadelnd auszusprechen. Doch will es ihr scheinen, es sollten dieser, an sich selbst guten Tendenz in der Anwendung gewisse Schranken gezogen werden, weil sie sonst eine Quelle ziemlich bedeutender Verluste wird, indem eine große Anzahl dieser Lokalkurse .statt Gewinn im Allgemeinen Verlust bringend ist. Andererseits haben wir eine von der Postverwaltuug im Jahr 1873 getroffene Maßnahme im Auge, welche, wiewohl unbestreitbare Vortheile mit sich bringend, in der praktischen Durchführung einzelner Modifikationen zu bedürfen scheint. Wir meinen die Maßnahme, durch welche das Platzgeld für Reisende, welches je nach den Gegenden und den Kreisen verschieden war, einheitlich festgestellt wurde, im Sinne einer kleinen Erhöhung der Normaltaxe auf 65 Centimes per Stunde oder 14 Centimes per Kilometer. Wenn diese Verfügung, die im Grundsatze eine durchaus gerechtfertigte ist, da sie stoßende Ungleichheiten beseitigt, dazu bestimmt zu sein scheint, für die
Eidgenossenschaft günstige Ergebnisse zu erzielen, so ergibt sich andererseits aus Mitteilungen, die der Kommission zukamen, daß Gründe vorhanden sind, in einzelnen Fällen von dieser Vorschrift abzugehen. Es gibt einzelne sehr kostspielige Postkurse, welche hauptsächlich von den unser Land während der guten Saison besuchenden Fremden benutzt

124 werden, für welche Postkurse die Normaltaxe erhöht werden dürfte.

Dagegen gibt es andere, hauptsächlich von Landesbewohnern benutzte Kurse, für welche die Erhöhung der frühern Taxe eine merkliche Verminderuug der Reisendenzahl zur Folge gehabt, die keiner andern Ursache zugeschrieben werden kann.

Es spricht daher die Kommission, ohne diesfalls ein Postulat aufzustellen, den Wunsch aus, die Postverwaltuug möchte prüfen, ob es nicht, unbeschadet grundsätzlicher und allgemeiner Beibehaltung der gleichmäßigen Taxe, im Interesse der Bundeskasse läge, in einzelnen wohlgerechtfertigten Fällen davon abzugehen.

Gesetzgebung und Organisation.

Unter diesem Titel sagt der Geschäftsbericht, daß die Berechnungen über die auf den Bund übergehenden'Militärlasten aueh die Aufhebung der Portofreiheit in Amtssaehen vorgesehen haben, und daß der Bundcsrath der Bundesversammlung Vorschläge in diesem Sinne einzubringen haben werde. Ohne auf diese Frage einzutreten und den angekündigten Anträgen vorzugreifen, glaubt die Kommission, da aus einem Stillschweigen derselben Folgerungen abgeleitet werden könnten, denen sie vorbeugen möchte, daran erinnern zu sollen, daß diese Frage der Aufhebung der Portofreiheit in Amtssachen noch intakt und keineswegs in bejahendem Sinne entschieden ist, wie der bundcsräthliche Bericht anzudeuten scheint. Allerdings iigurirte der Ertrag, der aus dieser Aufhebung herflösse, als Faktor in den Berechnungen bei den Diskussionen über die militärische Reorganisation anläßlich der Revision der Bundesverfassung; allein zu einer Schlußnahme kam es dabei nicht.

Es · darf selbst bemerkt werden, daß diese Aufhebung von den Käthen mit starken Mehrheiten zwei Mal abgelehnt worden ist.

Unter dem nämlichen Titel erwähnt der Bundesrath eine neue Verordnung, die er am 27. März 1874 über Dampfschiffunternehmungen erlassen hat, zu dem Zweke, die Verpflichtungen dieser Unternehmungen gegenüber der Post besser in Einklang zu bringen mit denjenigen, welche den Eisenbahnen durch die neue Gesetzgebung auferlegt sind. Bei diesem Anlaße wurde im Sehooße der Kommission die Frage aufgeworfen, ob die Fürsorge und Dazwischenkunft der Bundesbehörde, statt sich ausschließlich auf die Beziehungen der Dampfsc'hiffunternehmungen mit der Post zu beschränken, nicht auch auf andere Punkte ausgedehnt werden könnte und
sollte; so auf die Taxen, welche von einem See zum andern beträchtlich verschieden sind, und namentlich auf die Vorkehrungen für die Sicherheit der Reisenden, welche diese Art Beförderungsmittel benutzen. Ohne über die Frage der Opportunität einer solchen Aus-

125 dehnung und über die diesfällige Kompetenz des Bundes eine bestimmte Ansicht zu äußern, spricht die Kommission den Wunsch aus, der Bundesrath möchte die aufgeworfene Frage näher prüfen.

L e h r l i n g e und Aspirante n.

Der Bericht des Bundesrathe sagt, das System der Lehrlinge und Aspiranten erprobe sich immer mehr und sichere die Auswahl eines entsprechenden Ergänzungspersonals und die Rekrutirung nützlicher Kräfte für den Postdienst. Was Bezug hat auf den Unterricht und die Anstellung der Postaspiranten ist gegenwärtig durch die Verordnung vom 27. Juni 1873 normirt. Nach dieser Verordnung, welche diejenige vom 23. April 1869, sowie den Bundesrathsbeschluß vom 2. "Februar 1872 ersetzt, ist die Lehrzeit in der Regel auf 18 Monate festgesetzt, und wird nach Beendigung der Lehrzeit zu einer Prüfung behufs Erlangung eines Brevets geschritten, welches den in den Besitz eines solchen gelangenden Personen das Recht gibt, sich um fixe Poststellen zu bewerben.

Während der Lehrzeit erhalten die Aspiranten von der Postkasse eine Entschädigung von täglich Fr.. 1. 50 die ersten drei Monate, Fr. 2 die folgenden neun Monate, und Fr. 3 während der übrigen Lehrzeit.

Die Kommission denkt nicht daran, die bisher durch die Institution der Lehrlinge erlangten guten Resultate zu bestreiten.

Dagegen glaubt sie, man dürfe die Wichtigkeit der künftig durch sie zu erzielenden Dienste nicht überschätzen. Es ist nämlich zu befürchten, daß wenn der Aspirant einmal im Besitze seines Brevets ist, seine weitere Fortbildung durch das Vertrauen gelähmt werde, welches dieses Aktenstück ihm über seine Tüchtigkeit einfloßt ; daß er leicht dazu verleitet werden kann, sich übertriebene Vorstellungen davon zu machen in Folge seiner Gewißheit, stets, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sind, in der Postverwaltung eine Anstellung zu finden, und daß er nach einer Anzahl Dienstjahre dem Schlendrian und Mangel an Selbstthätigkeit anheimfalle. Sollte diese Gefahr sich verwirklichen, so könnte der Fall eintreten, daß die Verwaltung auf die Länge in ihrem Schooße nicht mehr wirklich geeignete Peisönlichkeiten für die hohem Stelleu derselben vorfände. Ein anderer Uebelstand der Institution der Lehrlinge ist folgender. Bei der ganz natürlichen Bevorzugung, welche die Verwaltung bei der Wiederbesetzung einer Stelle einem brevetirten
Postulanton zu geben veranlaßt ist, muß die Anzahl nicht brevetirter Bewerber stark abnehmen. Es ist dies denn auch wirklich der Fall, und man kann heute, wenn wenigstens die Informationen der Kommission richtig sind, sagen, daß außer den

126 Brevetirten die Zahl der Bewerber um Stellen der Postvcnvaltung beinahe Null ist. Dieses Resultat ist nun aber ein mißliches, indem es diese Verwaltung der Konkurrenz von sehr tüchtigen Personen beraubt, welche ihr größere Dienste, als die ehemaligen Lehrlinge, hätten leisten und zu höheren Posten berufen werden können, auf welche die meisten dieser letztern niemals Anspruch machen können.

Die Kommission, ohne so weit zu gehen, die Aufhebung der Institution der Lehrlinge zu verlangen, da eine längere Erprobung als die bisherige notbweudig erscheint, um die Vortheile derselben würdigen /u können, glaubt also immerhin die Einladung an den Bundesrath richten zu sollen : ,,Die Frage zu prüfen, wie die Beibehaltung der In,,stitution der Lehrlinge mit dem Interesse der Verwaltung, ,,tüchtig« Persönlichkeiten außerhalb der brevetirten für sieh ,,zu gewinnen, zu vereinbaren sei.t(i Gehalte.

Unter den im Berichte des Bundesraths unter diesem Titel behandelten Punkten findet sich auch die Angelegenheit der Unterstützungskasse für Todesfälle und des dieser Kasse gewährten Bundesbeitrags. Der Bericht sagt, es werde dieselbe Gegenstand spezieller, der Bundesversammlung im Laufe des Jahres 1875 vorzulegender Anträge sein. Es gereicht der Kommission zur Befriedigung, daß diese für die Zukunft einer großen Zahl unserer Mitbürger und Familien wichtige Frage auch ferner Gegenstand der bundesräthlichen Fürsorge sein wird. Ohne irgendwie auf die Schlußnahmen einwirken zu wollen, welche diese Behörde diesfalls fassen zu sollen veranlaßt sein wird, spricht die Kommission den Wunsch aus, es möchten die angekündigten Anträge geeignet sein, die Interessen der Angestellten möglichst zu wahren. In Bezug auf den Beitrag, der von der Bundeskasse verlangt werden könnte, hofft sie, daß wenn derselbe wieder gewährt wird, dies unter der Bedingung geschehe, daß die neue Organisation der Versicherungsgesellschaft die betreffenden Wohlthaten auf die Beamten und Angestellten aller andern eidgenössischen A^erwaltuugen ausdehnen werde, anstatt sie auf diejenigen der Postverwaltung zu beschränken.

Geschäftsführung und Disziplin.

Die Kommission hat mit Vergnügen vernommen, daß der Bundesrath dem I n s p e k t i o n s d i e n s t e eine ernstliche Aufmerksamkeit widmet, indem die Zahl der Inspektionen mit Kassasturz im Jahr 1874 auf 1684 angestiegen sind, d. h. nahezu so viele als es

127 comptable Anitsstellen gibt. Trotz der mit diesen Maßnahmen verbundenen Auslagen ist dies doch ein Mittel der Ueberwachung und Kontrolirung, welches nicht zu viel empfohlen werden kann, sowohl im Interesse der Eidgenossenschaft als in demjenigen der Angestellten selbst. Es braucht übrigens der Verwaltung nicht bemerkt zu werden, daß wenn die Inspektionen der Bureaux und besonders die Kassaverifikattonen wirklich ihren Zweck erreichen sollen, sie unter Verhältnissen vorgenommen und mit Garantien umgeben werden müssen, welche ihre Wirksamkeit sichern.

Der Geschäftsbericht erwähnt hier, ohne in Einzelnheiten einzugehen, einen Fall von Verletzung des Grundsatzes der Gewährleistung des Postgeheimnisses. Die Kommission hat sich überzeugt, daß bei diesem Anlaße die Verwaltung Maßregeln getroffen hat, um so viel als möglich die Wiederkehr solcher -- immer sehr mißlichen -- Erscheinungen zu verhindern. Unter Anderin hat sie am 4. Mai 1874 eine Dienstverordnung erlassen, in welcher, unter Verweisung darauf, daß das durch die Bundesverfassung gewährleistete Postgeheirnniß noch nicht überall hinlänglich beobachtet wird, die Verwaltung bemerkt, daß wenn auch zunächst allerdings darauf zu sehen ist, eine direkte Verletzung des Geheimnisses durch die Angestellten der Verwaltung zu verhindern, es gleichwohl auch nothwendig ist, strenge darüber zu wachen, daß Drittpersonen nicht in die Möglichkeit versetzt werden, in mißbräuchlicher Weise von dem Inhalte oder der Adresse von Postsendungen, wie dies im angedeuteten Spizialfalle geschehen, oder von den Skripturen der Postbureaux Kenntniß zu nehmen.

Material.

Bekanntlich haben die Käthe am 25. Juni 1874 ein Postulat angenommen, dahingehend (I, 52): ,,Der Bundesrath wird eingeladen, bis zum Erlöschen des Vertrages vom i. Mai 1872 (mit Hrn. Escher) die nöthigen Maßregeln zu treffen, um den regelmäßigen Gang der Fabrikation der Werthzeichen mit Rücksicht auf die Sicherheit der Lokale und die fortwährende Regelmäßigkeit der Lieferungen zu sichern.tl Es errgibt sich theils aus dem Berichte des Bundesraths, theils aus den Aufschlüssen, die den Mitgliedern der Kommission mündlich ertheilt wurden, sowie auch aus der Besichtigung, die von ihnen in dem zur betreffenden Fabrikation dienenden Lokale vorgenommen worden, daß wenn diesem Postulate noch nicht vollständig Genüge geleistet werden konnte, immerhin Maßnahmen getroffen worden sind, welche geeignet sein dürften, die Regelmäßigkeit der Liefe-

128 rungen von Marken und Umschlägen zu sichern und gegen Eventualitäten zu schützen, die aus irgend Svelchem Grunde eine Unterbrechung in diesen Lieferungen herbeiführen könnten. Der durch den Beschluß vom 29. Juli 1873 aufgestellte Kontroleur ist beauftragt, die Fabrikation ganz besonders und mit aller Genauigkeit zu überwachen; er besorgt selbst die Uebergabe des Papiers und die Abnahme, unter genauer Verifikation, sowohl der Postmarken und Umschläge, die ihm übergeben werden, als der Rebüts, unter Vergleichung der abgegebenen Waare mit dem gelieferten Papiere.

Im Weitern wurde beschlossen, eine Reserve von Marken und Umschlägen anzulegen, welche im Nothfalle einem sechsmonatlichen Verbrauche genügen kann, so daß für den Fall einer Unterbrechung in der Fabrikation die Verwaltung hinlängliche Zeit hätte, irgendwie das Nöthige vorzukehren. In Bezug auf die gegenwärtigen Lokale und ihre Verbesserung konnte nichts gethan werden, indem Hr. Escher sich hinter den Wortlaut der Uebereinkunft verschanzt, welcher leider eine Nöthigung desselben nicht zu gestatten scheint.

Wiewohl die Kommission nicht zweifelt, daß der Bundesrath nicht aus dem Auge verlieren werde, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, daß bei Auslauf der mit Hrn. Escher abgeschlossenen Uebereinkunft oder im Falle vorheriger Aufkündung derselben, die Ver·vvaltung im Stande sei, die Fabrikation fortsetzen zu können, so glaubt die Kommission doch ein Postulat stellen zu sollen, dahingehend : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, rechtzeitig die erforder,,lichen Maßnahmen behufs Beschaffung eines Gebäudes zu ,,treffen, welches, allen Erfordernissen in Bezug auf Solidität ,,und Sicherheit entsprechend, sich dazu eignet, die Fabri,,kation von Umschlägen und Marken in Regie zu betreiben: ,,sowie auch zu prüfen, ob sich diese letztere Fabrikation ,,nicht mit der Münzprägung in einem und demselben Ge,,bäude kombiniren ließe.a Verschiedenes.

Das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 schreibt im Artikel 19 vor: ,,Die Eisenbahnverwaltungen sind dem Bunde gegenüber zur unentgeltlichen Beförderung der Brief- und Fahrpost, insoweit der Transport derselben durch die Bestimmungen über das Postregal ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet.11 Dieser Artikel bestimmt im Weitern, daß die Postverwaltung den Eisenbahnen für andere Fahrpostseudungen eine Vergütung zu bezahlen hat, welche nach gewissen Grundlagen festgesetzt wird; er normirt, was Bezug hat auf die Kosten der Erstellung und Unter-

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haltung der fahrenden Postbureaux, und behält dem Bundesrathe vor, für den regelmäßigen periodischen Personeutransport eine jährliche Konzessionsgebühr zu erheben, welche je nach dem Ergebnisse der Betriebsrechnung verschieden ist.

Die Bestimmungen dieses Art. 19 mußten zu einem Vertrage oder einer TJebereinkunft zwischen der Bundesbehörde und den Eisenbahn Verwaltungen führen. Da der Geschäftsbericht des Bundesraths hierüber nichts sagt, so glaubte die Kommission, den Wunsch aussprechen zu sollen, es möchte den eidgenössischen Räthen von der Art und Weise, wie diese Angelegenheit geregelt wurde, und von den Hauptbestimmungen der getroffenen Uebereinkuuft, besonders was die Dauer betrifft, für welche sie abgeschlossen wurde, Kenntniß gegeben werden.

Endlich machte sich im Schooße der Kommission eine Ansicht in dem Sinne geltend, daß die Erfahrung die Notwendigkeit einer mehr oder weniger umfassenden Reorganisation der Postverwaltung dargethan habe. Diese Reorganisation sollte sieh auf die Kreirung einer Zentraldirektion basiren. Die Mehrheit der Kommission, welche sich nicht für hinlänglich orientili und kompetent hält, um hierüber eine Meinung zu äußern, beschränkte sich darauf, ein Postulat folgenden Inhalts anzunehmen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen, ,,ob nicht eine allgemeine Revision der Organisation der ,,Postverwaltung im Sinne einer Vereinfachung des Geschäftsganges derselben vorgenommen werden sollte."1

II. Telegraphenwesen.

Das Geschäftsjahr 1873 hatte zum ersten Mal seit 1855 einen Ausfall im Finanzergebnisse dieser Verwaltung. Die Rechnung von 1874 bietet zwar auch kein glänzendes Resultat, doch hat es den Vortheil gegenüber dem Vorjahre, annähernd mit einem Gleichgewichte zwischen den Einnahmen und Ausgaben abzuschließen, ungeachtet das Budget, mit Inbegriff der bewilligten Nachtragskredite, einen Ausgabenüberschuß von Fr. 169,000 aufwies. Im Weitern vermehrte sich das Inventar dieser Verwaltung um den Betrag von Fr. 43,000.

Der Bundesrath schreibt das wenig günstige finanzielle Ergebniß der Rechnungen dieses Verwaltungszweiges verschiedenen Ursachen zu. Eine derselben ist die bedeutende Zahl neuer Bureaux, welche im Laufe des letzten Jahres eröffnet worden sind, und der

130 Umstand, daß die meisten derselben zu denjenigen gehören, deren Erträgniß nicht einmal annähernd zur Deckung der Betriebskosten hinreicht. Eine andere Ursache ist die relativ schwache Zahl Fremder, welche im Jahr 1874 unser Land besuchten. Diesen Hauptursachen ist dann noch beizufügen: die ausgedehntere Verwendung von imprägnirten Stangen und die Verlegung der Linien an den Eisenbahnen; Vorkehrungen, welche ziemlich bedeutende Ausgaben verursachen, die aber später sich kompensiren durch verminderte Unterhaltskosten, da die -imprägnirten Stangen erfahrungsgemäß ungefähr dreimal so dauerhaft sind als gewöhnliche.

Es glaubt demnach die Kommission, in der UeberzeugungT daß der Bundesrath sich möglichst bemühen wird, die finanzielle Situation zu verbessern, ohne jedoch diese Verbesserung in einer Erhöhung der Depesehentaxe zu suchen, was in den Augen der Kommission verfehlt wäre, sich besonderer Anträge enthalten zu sollen.

Derjenige Theil des Geschäftsberichts, welcher das internationale Bureau der Telegraphenverwaltungen betrifft, hat der Kommission zu keinen Bemerkungen Anlaß gegeben.

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B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Der Berieht des Bandesgerichts über seine Geschäftsführung im Jahre 1874 gibt uns zu keinen Bemerkungen Anlaß.

B e r n , den 31. Mai 1875.

Die Mitglieder der Kommission : Charles Estoppey.

A. Eopp.

Const. Bodenheimer.

Ed. Russenberger.

Dr. J. J. Sulzer.

J. B. Graven.

Karl Kappeier.

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Zusammenstellung der

JLntväg-e der Kommission.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

Politisches Departement.

1. Der Bundesrath wird eingeladen, bei seinen Beschlußfassungen über das Inkrafttreten von Bundesgesetzen als Regel festzuhalten, daß der Beginn der Vollziehbarkeit der Gesetze nicht auf einen der Publikation der bezüglichen Bundesrathsbeschlüsse vorausgehenden Zeitpunkt festgesetzt werde.

2. Ebenso wird der Bundesrath eingeladen, bei Abschluß von Staatsverträgen überall da, wo nicht besondere Gründe ein anderes Verfahren als wünschenswert!! erscheinen lassen, dahin zu wirken, daß die Vollziehbarkeit dieser Verträge nicht in einem frühern Zeitpunkte als dem der Publikation des Austausches der Ratifikationen beginne..

^-ö1-

Departement des Innern.

3. Es wird der Bundesrath eingeladen, mit thunlichster Beförderung Anträge über die Ausführung des Art. 33, Alinea 2 der Bundesverfassung vorzulegen.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, Anordnungen zu treffen, um das Departement des Innern in Bezug auf die Handhabung der Viehgesundheitspolizei vollständiger als bisher zu organisiren.

5. Der Bimdesrath wird eingeladen, die einleitenden Schritte zu thun zu einer internationalen Konferenz mit den Nachbarstaaten zur Veranlaßung von Maßregeln gegen die Viehseuchen.

133 6. Der Bundesrath wird eingeladen, an der Bauschule des Polytechnikums eine mit den nölhigen Hülfsmitteln dotirte Professur speziell für das Fach der Ventilation und der Beheizung der Gebäude und der Einrichtung der Aborte zu kreiren.

Justiz und Polizei.

7. Dem bezüglich des zweiten Absatzes des Art. 16 des AuslieferungsVertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien am 28. November 1874 zwischen beidseitigen Bevollmächtigten vereinbarten, unterm 31. Dezember 1874 vom Bundesrathe ratifizirten Nachtrage wird die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich ertheilt.

D Finanz- und Zolldepartement.

8. Der Bundesrath wird neuerdings eingeladen, Bericht zu erstatten über die Nothwendigkeit, die Instruktion für die eidgenössische Staatskasseverwaltung vom 26. Brachmonat 1871, beziehungsweise den Artikel 6 des Reglements vom 31. Christmonat 1861 über die Organisation der Finanzverwaltung durch die Vorschrift zu ergänzen, daß sämmtliche Werthschriften, Kautionen und Depositen jährlich mindestens ein Mal einer vollständigen Vérification durch den Vorsteher des D e p a r t e m e n t s zu.

unterziehen seien.

9. Der Bundesrath wird eingeladen, eine Untersuchung anzuordnen, ob nicht die Münzstätte in Bern durch Veränderung ihrer Einrichtungen, namentlich durch Erweiterung der Räume des Sousterrains, in geeigneten Stand gebracht werden könne, um alle für die Schweiz in Aussicht zu nehmenden Münzprägungen und daneben oder abwechselnd mit diesen Arbeiten auch die Fabrikation der Werthzeichen in derselben vornehmen zu können.

10. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht der Fabrikation falscher 20-Rappenstiicke durch rasche Einl ziehung und Demonetisirung 'ö dieser Sorte ein Ende zu machen sei.

Eisenbahn- und Handelsdepartement.

11. Der Bundesrath ist eingeladen, Bericht und Antrag zu hinterbringen über die Frage, ob aus der gesetzlichen Vorschrift, den Arbeitern je alle 3 Wochen mindestens einen Ruhetag zu gewähren, die Beschränkung auf die Sonntage nicht zu streichen sei.

134

12. Der Bundesrath ist eingeladen, die Vorschrift des Eisenbahngesetzes rücksichtlich der Differenzialtarife und Rückvergütungen (§ 35) gegenüber den Bahnen in Vollziehung zu setzen.

Post- und Telegraphendepartement.

13. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen, wie die Beibehaltung der Institution der Postlehrlinge mit dem Interesse der Verwaltung, tüchtige Persönlichkeiten außerhalb der brevetirten für sich zu gewinnen, zu vereinbaren sei.

14. Der Bundesrath ist eingeladen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen behufs Beschaffung eines Gebäudes zu treffen, welches, allen Erfordernissen in Bezug auf Solidität und Sicherheit entsprechend, sich dazu eignet, die Fabrikation von Umschlägen und Marken in Regie zu betreiben, sowie auch zu prüfen, ob sich diese letztere Fabrikation nicht mit der Münzprägung in einem und demselben Gebäude kombiniren ließe.

15. Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht eine allgemeine Revision der Organisation der Postverwaltuug im Sinne einer Vereinfachung des Geschäftsganges derselben vorgenommen werden solle.

16. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und der Staatsrechnung vom Jahr 1874 die Genehmigung ertheilt.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

17. Die Geschäftsführung des Bundesgerichts im Jahr 1874 wird genehmigt.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über ein Militärsteuergesez.

(Vom 17. Mai 1875.)

Tit. !

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf eines Militärsteuergesezes mit folgendem Bericht einzubegleiten : Die Militärsteuergeseze der Kantone zerfallen in zwei Gruppen.

Ein Theil derselben, und zwar der größere, legt dem Militärsteuerwesen die allgemeine Staatssteuergesezgebung zu Grunde. So bestimmt z. B. das Militärsteuergesez von Aargau in Art. 3 : Die Militärsteuer wird berechnet: im Alter des Auszuges nach dem Maßstabe einer doppelten, im Alter der Reserve nach demjenigen einer einfachen und im Landwehralter nach demjenigen einer halben Staatssteuer. Ganz ähnlich verfährt die Gesezgebung des Kantons Zürich ; während andere Kantone, wie Bern, Vermögen und Erwerb für die Militärsteuer zwar nach den gleichen Vorschriften wie bei der Staatssteuer ermitteln, aber in verändertem Verhältniß besteuern.

Diese Gesezgebungen haben alle das gemein, daß der Betrag, von welchem die Steuer zu erheben ist, für jeden einzelnen Pflichtigen in einer bestimmten Summe ermittelt und eine fixe Quote davon als Steuer erhoben wird.

Wesentlich hievon unterschieden sind die Gesezgebungen, welche der Militärsteuer das Klassensystem zu Grunde legen. Dazu gehören Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. in.

10

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1874, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre.

(Vom 31. Mai 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1875

Date Data Seite

71-135

Page Pagina Ref. No

10 008 645

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