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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 3l. Dezember 1874.)

Mit Schreiben vom 28. dies hat die k. und k. österreichischungarische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß das Auftreten der Reblaus in K l o s t e r n e u b u r g (Niederösterreich) und die immer größere Verbreitung dieses, dem Weinbau so schädlichen Insektes das k. ungarische Ministerium für Akerbau, Industrie und Handel bestimmt habe, die Einfuhr b e w u r z e l t e r Reben und Stecklinge aus dem Auslande und aus dem Gebiete der in dem Reichsrathe vertretenen Länder, sowie aus Croatien und Slavonien zu untersagen.

Gleichzeitig wurden auch die Transportanstalten angewiesen, in Rebenlaub verpakte Gegenstände nicht über die ungarische Landesgrenze passiren zu lassen.

Der schweizerische Generalkonsul in Madrid macht in seiner Depesche vom 19. Dezember dem Bundesrathe unter Anderm die Mittheilung, daß in Spanien gar viele Werthschriften aus Briefen entwendet werden, ohne daß man bisher erfahren konnte, auf welche Weise dies geschehe. Es sei daher sehr zu rathen, daß bei den gegenwärtigen Zuständen in Spanien, wo im Geschäftsverkehr die größte Unsicherheit herrscht, keine Werthschriften i r g e n d w e l c h er A r t dorthin versendet werden.

Mit Bericht vom 10. ds. macht der Schweiz. Generalkonsul in Madrid aufmerksam, daß mit dem 30. Juni 1875 die erste Uebergangsperiode zu Ende geht, welche im spanischen Zollgesez

19 vom Jahr 1869 für die Anwendung der in demselben stipulirten Zollermäßigungen vorgesehen ist.

Demgemäß wird vom 1. Juli 1875 hinweg in Spanien ein neuer Zolltarif in Kraft treten. Mit demselben finden sich alle" außerordentlichen Einfuhrzölle (droit extraordinaires), die im jezigen Tarif auf 20°/o festgesezt sind, auf 15°/o des Werthes ermäßigt.

Diejenigen Zölle, welche gegenwärtig höher sind als 20°/o, sind vom besagten Zeitpunkt weg um 1/s der Differenz ermäßigt, welche zwischen dem jezigen Zoll und demjenigen von 15°/o besteht. Der zweite Dritttheil der Differenz wird auf 1. Juli 1878 und der dritte auf 1. Juli 1881 wegfallen. Mit diesem Datum wird somit in Spanien kein höherer Zollansaz als derjenige von 15°/o des Werthes in Anwendung kommen.

Der höchste Ansaz für die zollpflichtigen Ausfuhrartikel beträgt 10°/o des Werthes.

Zu notiren ist, daß in Spanien für die Werthberechnung nicht die Fakturen oder Deklarationen der Zollpflichtigen maßgebend sind, sondern die von den Behörden für die verschiedenen Waarenkategorien aufgestellten Preistaxationen.

Herr Benjamin H a a s , welcher von der Regierung der Republik Costa Rica (Mittelamerika) unterm 13. März 1874 zum dortseitigen Konsul in der Schweiz mit Residenz in Genf ernannt wurde, hat vom Bundesrathe in dieser Eigenschaft das Exequatur erhalten.

Der Bundesrath ermächtigte sein Post- und Telegraphendepartement zum Abschluß eines Vertrags mit der Regierung des Kantons Bern wegen Errichtung eines öffentlichen Telegraphenbüreau in Madiswyl.

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(Vom 4. Januar 1875.)

In Vollziehung eines Postulates der Bundesversammlung, betreffend die Beerdigung von Verstorbenen, erließ der Bundesrath an sämmtlkhe Kantonsregierungen folgendes Kreissehreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Bei Anlaß der Berathungen und Beschlußfassung über das Bundesgesez, beireffend Civilstand und Ehe, ist von den eidgenössischen Räthen noch folgendes. Postulat beschlossen worden : ,,,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Kantonsregierungen auf die Bestimmung des Art. 53, Absaz 2 der Bundesverfassung aufmerksam zu machen und Bericht von ihnen zu verlangen, welche Maßregeln getroffen worden seien, um eine schikliche Beerdigung jedes Verstorbenen zu sichern. Ueber das Resultat wird er der Bundesversammlung Mittheilung machen und damit die ihm angemessen scheinenden Anträge verbinden."1 ,,Die citirte Bestimmung der Bundesverfassung lautet also : ,,,,Die Verfügung über die Begräbnißpläze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Vera storbene sehiklich beerdigt, 'o" werden kann.

,,Indem wir uns beehren, Ihnen von obigem Postulat Kenntniß zu geben, und Sie auf die betreffende Verfassungsbcstimmung aufmerksam machen, laden wir Sie ein, uns bis 31. Januar nivchsthiu einzuberichteu, welche Maßregeln in Ihrem Kantone getroffen worden sind, um eine schikliche Beerdigung jedes Verstorbenen zu sichern, namentlich darüber, wie es mit der Beerdigung von Selbstmördern ;und Verstorbenen anderer Konfessionen gehalten wird, zu welchem Zweke Sie gleichzeitig einschlägige Materialien, wie Geseze, Verordnungen u. s. w. beifügen wollen.

,,Sollte in der einen oder anderen Beziehung in Ihrem Kanton das Begräbnißwesen noch mit Inconvenienzen verbunden sein, welche mit den Anforderungen der Bundesverfassung nicht mehr fortbestehen dürfen, so müssen wir Sie einladen, uns zu berichten, auf welche Weise und bis zu welchem Zeitpunkte diesfiülige Anordnungen zur Abhilfe Ihrerseits getroffen werden können. "·

21 (Vom 6. Januar 1875.)

Der Bundesrath hat die Frist zum Beginn der Erdarbeiten und zur Leistung des Finanzausweises für die Eisenbahn von Winterthur nach Zofingen bis zum 31. Dezember d. J. erstrekt.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 31. Dezember 1874) als Postkommis in Neuenburg: Hr. Adolf S c h o o p , von Romanshorn (Thurgau), bisher Postkommis in Locle; ,, " ,, Moudon: ,, Jules L e co m te, von St. Saphorin (Waadt), Postkommis in Vi vis; (am 4. Januar 1875) als Postkommis in Basel:

Hr. Samuel M e y e r , von Gelterkinden (Basel-Landschaft), Eisenbahnangestellter in Basel.

(am 6. Januar 1875) als Zolleinnehmer beim eidg.

Niederlagshaus in Winterthur: Hr. Albert Boßhart, Angestellter der Lagerhausverwaltung der Bank in Winterthur.

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