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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Meter vertrag vom 20. Mai 1875.

(Vom 10. Juni 1875.)

Tit.!

Wir beehren uns, Ihnen den Metervertrag, d. h. den internationalen Maß- und Gewichtsvertrag, welcher an der unlängst in Paris gehaltenen diplomatischen Meterkonferenz unterm 20. Mai abhin zwischen den Vertretern von 17 Staaten abgeschlossen worden ist, nebst dem zudienenden Reglement und den Uebergangsbestimmungen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Es sei uns vergönnt, im Folgenden die E n t s t e h u n g dieses Vertrags, seine M o d a l i t ä t e n , die f i n a n z i e l l e n V e r p f l i c h t u n g e n und Lasten, welche aus demselben für die Schweiz erwachsen, und die B e d e u t u n g , welche ebenderselbe für die Schweiz hat, in Kürze zu erörtern.

Was vorerst die E n t s t e h u n g des vorliegenden Vertrags betrifft, so ist derselbe das Endergebniß von internationalen Verhandlungen, die bereits im Jahr 1870 ihren Anfang genommen haben.

In denselben sind zwei Phasen, eine vorbereitende und eine abschließende, zu unterscheiden. Erstere begann mit der von der französischen Regierung schon im Jahr 1869 angeregten und im Jahr 1870 in Paris gehaltenen Konferenz einer internationalen Meter-

547 kommission, an welcher, sowie an den seitherigen Konferenzen dieser Kommission und eines von dieser niedergesezten Ausschusses, Hr. Dr. Hirsch, Direktor der Sternwarte in Neuenburg, die Schweiz vertrat. Ueber die diesfälligen Konferenzen und ihre Ergebnisse wurde jeweilen in unsern Jahresberichten referirt, und wir erlauben uns, auf das Bezügliche in denselben zu verweisen (Bundesblatt 1870 II. 252, 1871 II. 229, 1872 II. 203, 1873 II. 291 und Geschäftsbericht über 1873 Pag. 132). Ueberdies ist über die wichtigen Kommissionssizungen vom September und Oktober 1872 ein gedruktes Protokoll vorhanden, welches wir den Akten beilegen. In eine zweite, abschließende Phase trat die Meterangelegenheit durch die infolge Einladung seitens der französischen Regierung im verflossenen Frühjahr in Paris gehaltene diplomatische Konferenz, welche zum Zweke hatte, einen Vertrag abzuschließen zum Behuf der Gründung eines internationalen Maß- und Gewichtsbüreau's, welches die internationale Meterkommission in Stand sezen soll, die zahlreichen, ihr obliegenden Verifikationsarbeiten vorzunehmen. Die Konferenz bestund aus den bei der französischen Regierung beglaubigten Repräsentanten der obigem Gründungsprojekt beigetretenen Staaten und aus beigegebenen Fachmännern. Vertreter der Schweiz war Hr. Minister Kern in Paris als diplomatischer, Hr. Dr. Hirsch als spezieller Delegirter. Die Instruktionen, welche wir unsern Abgeordneten ertheilten, sind dieser Botschaft schriftlich beigelegt, und wir erlauben uns, der Kürze halber auf dieselben zu verweisen, mit dem Bemerken, daß darin ein zu starkes Eintreten auf Einzelheiten vermieden und von jeglicher Bestimmung betreffs des Sizes des zu errichtenden internationalen Maß- und Gewichtsbüreau's abgesehen wurde. Die am Ì. März zusammengetretene Konferenz sezte auf den Antrag vou Hrn. Minister Kern eine aus den technischen Spezialdelcgirteu bestehende Kommission nieder, welche einen Entwurf von Beschlüssen auszuarbeiten hatte. Aus den von dieser Kommission in sieben Sizungen gepflogenen Verhandlungen gingen zwei Vertragsentwürfe hervor. Der erste Entwurf be/wekte ein internationales, neutrales, ständiges und wissenschaftliches Bureau der Maße und Gewichte, während der zweite die Aufrechthaltung des bestehenden Verhältnisses -- lediglich Verwahrung der Urmaße und Urgewichte ohne
wissenschaftliche Leitung und ohne amtliche Gewähr für Unabhängigkeit und Neutralität -- beabsichtigte. Das erste Projekt siegte jedoch in der zweiten und dritten Sizung der diplomatischen Konferenz vom 12. und 15. April ob, und es geschah in der drillen oder Schlußsi/.utig vom 20. Mai der Abschluß des Vertrags, welchen der diplomatische Vertreter der Schweiz unter Rutifikationsvorbehalt mit unterzeichnete, nachdem er hiezu unsererseits bevollmächtigt worden war. lieber den jeweiligen Stand Brmdesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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der Arbeiten der Konferenz haben die schweizerischen Abgeordneten uns successiv Bericht erstattet. Seither sind uns seitens des Hrn. Minister Kern die dieser Botschaft beigelegten gedrukten Protokolle der Sizungen sowohl der diplomatischen Konferenz als der technischen Spezialkommission zugegangen, und Hr. Dr. Hirsch hat uns den ebenfalls beigelegten Schlußbericht über die Meterkonferenz und ihre Ergebnisse erstattet, nach dessen Entgegennahme wir den schweizerischen Abgeordneten die Erfüllung der ihnen gewordenen Sendung bestens verdankt haben.

Auf die Modalitäten des Vertrags überzugehen, so machen, laut Art. l, die Vertragsstaaten sich anheischig, auf gemeinsame Kostea ein internationales wissenschaftliches und ständiges Bureau der Gewichte und Maße, mit Siz in Paris, zu gründen und au unterhalten.

Art. 2 sieht vor, daß die französische Regierung diejenigen Anordnungen treffen werde, welche nöthig sind, um den Ankauf oder, gegebenenfalls, die Errichtung eines eigens zu obigem Zweke dienenden Gebäudes zu erleichtern, unter denjenigen Bedingungen, welche in dem Reglement bezeichnet sind, das dem Vertrage angeschlossen ist.

Art. 3 stellt die Thätigkeit des internationalen Büreau's unter die ausschließliche Leitung und Aufsicht eines internationalen Komite's der Gewichte und Maße, welches selbst unter der Autorität einer Generalkonferenz der Gewichte und Maße steht, die, aus Abgeordneten aller dem Vertrag beitretendeu Regierungen gebildet, zufolge Art. 4 vom jeweiligen Präsidenten der Akademie der Wissenschaften präsidirt wird.

Nach Art. 5 sind die Organisation des Büreau's, sowie die Zusammensezung und die Attribute des internationalen Komite's und der Generalkonferenz der Gewichte und Maße durch das dem Vertrag angeschlossene Reglement festgestellt. (Gemäß Art. 7 dieses Reglements geschieht die Abstimmung im Schöße der Generalkonferenz nach Staaten und hat jeder Staat eine Stimme.)

Als Aufgaben des internationalen Büreau's der Gewichte und Maße werden im Art. 6 bezeichnet: 1) sämmtliche Vergleichungen und Verifikationen der neuen Prototype des Meters und des Kilogramms; 2) die Aufbewahrung der internationalen Prototype ; 3) die periodischen Vergleichungen der den einzelnen Ländern gelieferten Normal-Meter und Kilogramme mit den internationalen Prototypen und ihren Kontroi-Stäben, sowie die periodische Vergleichung der den Normalen beigegebenen Thermometer;

549 4) die Vergleichung der neuen metrischen Prototype mit den Fundamentaleiuheiteu der übrigen, in den verschiedenen Ländern und den Wissenschaften gebrauchten Maß-Systeme; 5) die Bestimmung und Vergleichung der geodätischen Meßstangen ; 6) die Vergleichung der Normal-Meter und Kilogramme und der Präzisionsscalen, deren Verifikation verlangt wird, es sei von Regierungen oder von gelehrten Gesellschaften, oder selbst von Künstlern und Gelehrten.

Art. 7 enthält folgende Bestimmungen betreffs des Büreaupcrsonals : Dasselbe wird aus einem Direktor, aus zwei Adjunkten und aus der nöthigen Anzahl von Angestellten bestehen.

Von dem Zeitpunkte an, wo die Vergleichungon der neuen Prototype bewerkstelligt und diese Prototype unter die verschiedenen Staaten vertheilt sein werden, wird eine Verminderung des Büreaupersonals in einem zukömmlich befundenen Verhältnisse eintreten.

Die Ernennungen des Büreaupersonals werden durch das internationale Komite den Regierungen der Vertragsstaaten kundgegeben werden.

Art. 8 bestimmt, daß die internationalen Prototype des Meters und des Kilogramms, sowie ihrer Kontrolstäbe im Bureau sollen aufbewahrt bleiben, und daß der Zutritt zum Aufbewahrungsort einzig dem internationalen Komite vorbehalten ist.

Durch Art. 9 ist vorgesehen, daß sämmtliche Kosten der Errichtung und Einordnung des internationalen Büreau's der Maße und Gewichte, sowie die jährlichen Kosten des Unterhalts und diejenigen des Komite's durch Beiträge der Vertragsstaaten, welche nach einer auf deren gegenwärtige Bevölkerung gegründeten Stufenleiter festgesezt werden, zu deken sind. (Art. 20 des Reglements; siehe unten das Finanzielle des Vertrags.)

Betreffs der Ablieferung der Summen, welche den Beitragsantheil eines jeden der Vertragsstaaten darstellen, schreibt Art. 10 vor, daß dieselbe zu Anfang jeden Jahres durch das Mittel des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in Paris an die Caisse des dépôts et consignations in Paris zu geschehen hat, von wo die Gelder, je nach Maßgabe des Bedarfs, auf Zahlungsanweisungen des Büreaudirektors werden zurükgezogen werden.

Art. 11 verpflichtet diejenigen Regierungen, welche von der jedem Staate vorbehaltenen Freiheit des Beitritts zum gegenwärtigen

350 Vertrage Gebrauch machen sollten, einen Beitrag zu erlegen, dessen Betrag durch das Komit auf den im Art. 9 festgestellten Grundlagen bestimmt werden wird und zur Verbesserung des wissenschaftlichen Büreaumaterials verwendet werden soll.

Durch Art. 12 behalten sich die Vertragsstaat eu vor, au dem gegenwärtigen Vertrage in gemeinsamer Uebereinstimmung aliti diejenigen Abänderungen anzubringen, deren Zweckmäßigkeit die Erfahrung erweisen würde.

Laut Art. 13 kann nach Ablauf der Frist von zwölf Jahren der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder andern der ihm beigetretenen Staaten gekündet werden, und es hat die Regierung, welche von dem Rechte Gebrauch macht, die Wirkungen des Vertrags, insoweit es dieselbe betrifft, aufhören zu machen, ihre diesfällige Absicht ein Jahr zuvor kundzugeben, wodurch dieselbe auf alle Rechte des Miteigenthums der internationalen Prototype und des Büreau's Verzicht leistet.

Zufolge A r t . 14 (Schlußartikel) unterliegt der Vertrag der Ratifikation gemäß den konstitutionellen, jedem Staate eigenen Gesezen; die Ratifikationen desselben sollen zu Paris binnen sechs Monaten (bis zum 20. November nächtsthin oder, wenn möglich, noch zuvor ausgewechselt werden. Derselbe wird vom 1. Januar 1876 an in Kraft gesezt werden.

Aus den vorstehend mitgetheilten Modalitäten des Vertrags ist ersichtlich, daß die hauptsächlichen Bestimmungen desselben durchaus übereinstimmen mit den Instruktionen, welche wir unsern Vertretern ertheilt hatten. Wir werden uns daher darauf beschränken die f i n a n z i e l l e n V e r p f l i c h t u n g e n und Lasten, welche die Theilnahme an der internationalen Organisation der Maße und Gewichte für die Schweiz nach sich zieht, genau zu bestimmen.

Der Vertrag wurde unterzeichnet von folgenden 11 Staaten : Deutschland, Argentinien, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und Venezuela; es fehlen von den an der diplomatischen Konferenz vertreten gewesenen Staaten nur England, die Niederlande und Griechenland.

Herr Dr. Hirsch hat nach Maßgabe von Art. 9 des Vertrages und von Art. 20 des Reglements die unserm Bericht angeschlossene Berechnung der Beiträge der Vertragsstaaten aufgestellt, welche auf den vom
Gothaischen Almanach gegebenen Bevölkerungszahlen 'beruht; eine diesfällige Berechnung wird vom internationalen Komite der Maße und Gewichte offiziell aufgestellt werden, sobald

Sol

dasselbe die bei den Regierungen selbst einverlangten offiziellen Zahlangaben wird empfangen haben; jedenfalls werden aber die in dem beiliegenden Verzeichniß gegebenen Zahlen in einer für die Schweiz nur unbedeutenden Weise abgeändert werden. Es ergibt sich demnach für die Schweiz eine Auslage von Fr. 4158, einmalig zu bezahlen als Beitrag an die Kosten der Gründung des internationalen Büreau's, von Fr. 780, als jährlicher Beitrag während der ersten Periode, welche wahrscheinlich 4 bis 5 Jahre bis zur Vertheilung der Prototype dauern wird, und von Fr. 520 für jährlichen Beitrag nach dieser Epoche.

Außerdem ergibt sich für die Schweiz aus dem Umstände, daß dieselbe durch die vom internationalen Romite der Maße und Gewichte getroffene Wahl des Hrn. Dr. Hirsch in diesem Komite vertreten ist, eine jährliche Ausgabe für Reisekosten und Taggelder ihres Vertreters. Bei der Berathung des Reglements wurde anfänglieh vorgeschlagen, die Kosten für das internationale Komite in das allgemeine Budget der internationalen Organisation aufzunehmen; allein man nahm davon Umgang, einmal weil es unbillig schien, die im Komite nicht vertretenen Staaten einen Theil der Sizungskosten dieses Komite's bezahlen zu lassen, sodann weil solche Kosten nicht überall gleich berechnet werden. Für die Schweiz können diese Kosten auf Fr. 800 -- 1000 per Jahr veranschlagt werden, da die jährlichen Sizungen des internationalen Komite's ungefähr 3 Wochen bis l Monat dauern werden.

Leztlich sind noch die Kosten der Prototype des Meters und des Kilogramms, welche wir für die eidgenössische Eichstätte bestellen müssen, vorzusehen. Der zu vergütende Preis dieser Prototype kann auf ungefähr Fr. 5000 veranschlagt werden; derselbe wird jedoch erst nach der Vertheilung der Prototype unter die Vertragsstaaten zu erlegen sein. Da nun aber die Einrichtung des O ~ O internationalen Bureau"s voraussichtlich erst im Jahr 1876 beginnen und im Jahr 1877 beendigt werden kann, da ferner die Arbeiten der Vergleichung und Verifikation aller Prototype füglich zwei bis drei Jahre beanspruchen werden, so ist vorauszusezen, daß wir unsere Prototype erst im Jahr 1880 werden zu bezahlen haben.

Dagegen dürfte es angemessen sein, dieselben ohne Verzug zu bestellen. In der That haben wir, indem unserseits im Jahr 1872 abgelehnt wurde, die Bestellung zu machen,
bevor die Gründung eines internationalen Büreau's der Gewichte und Maße gesichert sein werde, die /usage gegeben, jenen Schritt zu tliun, sobald eine internationale und wissenschaftliche Organisation die gewünschten Garantien bieten würde. Der geschlossene Vertrag gibt diese Garantien in vollständiger Weise. Es ist daher an der Zeit, die Pro-

552 totype für die Schweiz zu bestellen, nämlich einen Meter mit Theilung und ein Kilogramm.

Die Auslagen, welche der Schweiz aus der Theilnahme an der internationalen Organisation der Gewichte und Maße erwachsen, sind zusammengefaßt folgende: A. E i n m a l i g e A u s l a g e n .

1) Beitrag an die Kosten der Gründung des internationalen Bureau"s Fr. 4,158 2) Kosten der Prototype des Meters und Kilogramms ,, 5,000 Fr. 9,158 Ton welcher Summe der Beirag sub l schon im Gründungsjahr, der sub 2 aber erst im Jahr 1880 zu entrichten sein wird.

B. B l e i b e n d e A u s l a g e n .

1) Jahresbeitrag au das internationale Bureau (während der ersten 4--5 Jahre) .

.

.

.

.

.

. Fr. 780 2) Jährliche Reisekosten und Taggelder des schweizerischen Mitgliedes des internationalen Komite's (Mittel zwischen Fr. 8001000) .

.

. ,, 900

Fr. 1(580" Unter den bleibenden Auslagen werden die sub l verzeichneten, wie oben bemerkt, nach 4--5 Jahren von Fr. 780 auf Fr. 520 berabgehen so daß die bleibenden Auslagen dann, anstatt Fr. 1(580, nur noch Fr. 1460 betragen werden.

Es erübrigt uns, die B e d e u t u n g hervorzuheben, welche der vorliegende Vertrag für die Schweiz hat.

Wenn gleich die durch diesen Vertrag zuwege gebrachte dritto große internationale Organisation ihren Siz nicht in der Schweiz ha ; nehmen können, wie diejenige der Telegraphen und Posten, weil Frankreich hierauf ein historisches Anrecht vermöge des Verdienstes der Erfindung des metrischen Systems besaß, so kann doch die Schweiz die Ehre beanspruchen, die Initiative ergriffen und kräftigst dazu beigetragen zu haben, daß ein Werk zu Stande gekommen ist, welches vermittelst der Einheit und Genauigkeit, der Maße und Gewichte die Entwiklung der Wissenschaften, der Künste und des Handels begünstigt und dadurch den Interessen der zivilisirten Well dienen wird. Es ist für die Schweiz von hohem Interesse, in solche Weise bei den Fortschritten mit voranzugehen, welche im allgemeinen Einverständniß zwischen den zivilisirteu Ländern, vermittelst internationaler Institutionen, verwirklicht werden können.

553 Wir schließen misera Bericht mit dem Antrage, den nachstehenden Beschlußentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 10. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den internationalen

Metervertrag.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Juni 1875;

nach Prüfung des am 20. Mai 1875 zu Paris abgeschlossenen internationalen Meter vert rages zwischen der Schweiz,, Deutschland.l 3 Argentinien, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,Vereinigtee Staaten von Nordamerika, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, Türkei und Venezuela, beschließt: 1. Dem vorerwähnten Vertrage wird die vorbehaltene eidgenössische Ratifikation ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

554

Uebersicht der

Deutschland

.

Argentinien

.

Oesterreich

t

Ungarn

l

Belgien . . .

Brasilien

.

Dänemark . .

Spanien

. .

Kordamerika .

Frankreich Italien . . .

Peru

. .

Portugal

. .

Rußland

. .

Schweden .

.

Norwegen 1 Schweiz

. .

Türkei . . .

Südamerika Total

41 2 20 16 5 10 2 25 42 38 27 3 7 83 4 2 3 34 2

Produkt.

Il Coefficient.

Vertragsstaaten.

Einheit der II Millionen. II

Beiträge für das internationale Bureau der Gewichte und Masse.

3 123 1 2 3 60 3 48 3 15 3 30 1 2 3 75 2 84 3 114 3 81 3 9 3 21 1 83 1 4 1 2 3 9 102 3 1 2 866

Fr. 400,000.

Einheit : Fr. 462.

Jährliche Kosten.

1. Periode.

Fr. 75,000.

Einheit: Fr. 86. 60.

Jährliche Kosten.

2. Periode.

Fr. 50,000.

Einheit: Fr. 57. 73.

Fr.

Fr.

Fr

56,826

10,653

7,100

924

116

6,930

173 5,196 4,157 1,299

2,771 867

13,860

2,598

1,733

924

173

116

34,650

6,495

4,300

38,808

. 7,275

4,850

52,668

9,873

6,582

37,422

7,015 779 1,819 7,189 347 173

4,677

Errichtungskosten.

27,720 21,176

4,158 9,702 38,346

1,848 924

3,466

520 1,213 4,792

201 116

4,158

779

520

47,124

8,834

5,890

924

173

116

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1875

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1875

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546-554

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