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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Freiburg.

(Vom 15. Januar 1875.)

Tit.. !

Der Staatsrath des Kantons Freiburg hat uns mit Schreiben vom 16. Dezember vorigen Jahres ein Dekret des Großen Rathes dieses Kantons vom 1. Dezember 1874 mit dem Gesuche Übermacht, dasselbe der Bundesversammlung vorzulegen, damit gemäß Artikel 6 der Bundesverfassung der durch jenes Dekret vollzogenen theilweisen Revision der V e r f a s s u n g des K a n t o n s F r e i b u r g die eidgenössische Gewährleistung ertheilt werden möchte.

Es wurde nämlich zu Anfang des Jahres 1873 von Seite des Staatsrathes des Kantons Freiburg eine theilweise Revision der kantonalen Verfassung vom 7. Mai 1857 angeregt. Die Revisionsvorschläge bezogen sich auf folgende Artikel der Verfassung: Art. 22 (Eintheilung des Kantons), Art. 25 (Stimmrecht der Bürger), Art. 28 (Kompetenzen der politischen Versammlungen) und Art. 32 (Wahlfähigkeit in die Behörden).

In Folge dessen wurden gemäß Artikel 78 und 79 der freiburgischen Verfassung mittels Dekretes des Großen Rathes vom

159 13. Februar 1873 folgende Fragen der Volksabstimmung unterbreitet: Art. 22. a. Ist der Umfang der Wahlkreise durch die Verfassung festzustellen?

b. Hat eine Abänderung im Sinne einer Vermehrung der Kreise zu erfolgen?

Art. 25. Sind die Worte ,,weltlichen Standes'1 in Nummer l dieses Artikels fallen zu lassen?

Art. 28. Ist das Referendum, nämlich das Recht des Volkes, gewisse Geseze anzunehmen oder zu verwerfen, in die Verfassung aufzunehmen ?

Art. 32. Ist der Grundsaz der Unvereinbarkeit gewisser Amtsverrichtungen oder Anstellungen mit der Stelle eines Mitgliedes des Großen Rathes in die Verfassung aufzunehmen?

Der Staatsrath von Freiburg empfahl in einer besondern Proklamation an das freiburgische Volk die bejahende Beantwortung dieser Fragen. Er betonte hiebei namentlich, daß nachdem die meisten Kantone in den lezten Jahren ihre Verfassungen im Sinne der Erweiterung der Volksrechte abgeändert haben, auch der Kanton Freiburg einen Sehritt auf diesem Wege thun sollte, zumal von der Bevölkerung des Bezirkes Murten derartige Reformen gewünscht werden und auch von einem Theile der Bevölkerung aus andern Kantonen solche Wünsche ausgesprochen worden seien.

Das freiburgische Volk sprach sich jedoch nur bezüglich des ersten Vorschlages, Art. 22 a,, bejahend aus; die übrigen Vorschläge wurden verworfen.

Der Große Rath mußte sich daher auf die Umschreibung der Wahlkreise beschränken, und genehmigte, nachdem die verfassungsmäßigen zwei Berathungen stattgefunden, am 17. August 1874 folgendes Dekret: ,,Dem Art. 22 der in Kraft befindlichen Kantonsverfassung vom 7. Mai 1857 werden folgende Bestimmungen beigefügt : ,,Der Kanton Freiburg wird für die Wahlen der Mitglieder in den Großen Rath in sieben Wahlkreise eingetheilt.

,,Diese Wahlkreise sind : 1. Der Saanekreis, 2. Der Sensekreis, 3. Der Kreis Greierz, 4. Der Seekreis,

160 5. Der Glanekreis, 6. Der Kreis der Broye, 7. Der Kreis des Vivisbach.

,,Die Wahlkreise haben die gleiche Umschreibung, wie die gegenwärtigen Verwaltungsbezirke; die Stimmabgabe findet in den Gemeinden statt/ Am 27. September 1874 fand hierüber die Volksabstimmung statt, wobei von 13,551 Votanten 12,551 mit Ja stimmten.

Da hiernach der erwähnte Zusaz zu Artikel 22 der Verfassung von der Mehrheit -der Aktivbürger, welche an der Abstimmung Theil genommen hatten, angenommen worden war, so erklärte der Große Rath des Kantons Freiburg am 1. Dezember 1874 jenen Zusaz als iiatregrirenden Theil der Verfassung.

c Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, daß diese -Verfassuugsrevision nichts enthalten kann, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre. Wir nehmen daher keinen Anstand, Ihnen deren Gewährleistung mittels Annahme des folgenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

B e r n , den 15. Januar 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Freiburg.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 15. Januar 1875, über ein Dekret des Großen Käthes des Kantons Freiburg vom 1. Dezember 1874, durch welches der Artikel 22 der freiburgischen Kantonsverfassung vom 7. Mal 1857 durch Aufstellung bestimmter Wahlkreise ergänzt wurde, in Betracht: daß diese Abänderung von Artikel 22 der Verfassung von Freiburg nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre ; daß dieselbe in der Abstimmung vom 27. September 1874 von dem Volke des Kantons Freiburg angenommen wurde, beschließt: 1. Der erwähnten Revision von Artikel 22 der Verfassung des Kantons Freiburg wird die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. I.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1874 und 1875.

1875.

1

1875.

1874.

Monate.

i a

Fr.

Januar Februar März April Mai Juni Juli Ausust September Oktober November Dezember

. .

1,144,810 1,056,210 1,262,690 1,238,522 1,199,563 1,171,959 1,174,356 1,196,747 1,305,215 1,468,752 1,499,706 1,603,858

Total Fr. 15,322,392 auf Ende Januar

1,144,810

Rp.

73 33 47 94 52 16 65 42

12 15 38 87 73

Fr.

1,200,780

Rp.

15

Mehreinnahme.

° Fr.

Rp.

55,969

42

55,969

42

\

1,200,780

15

Mindereinnahme.

Fr.

ßp.

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1875

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06.02.1875

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158-162

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