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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des von 9100 jurassischen Bürgern unterzeichneten Rekurses, die Rükerstattung der Kirchen und Kirchengüter, sowie die Wiederherstellung des römisch-katholischen Kultus betreffend.

(Vom 27. März 1875.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht einer vom Monat August 1874 datirten und ebenfalls von 9100 Bürgern des bernischen Jura unterzeichneten Eingabe, in welcher a. die Rükerstattung der Kirchen, Kapellen, Pfarrgebäude und Kirchengüter nachgesucht wird, welche Gegenstände den katholischen Pfarreien weggenommen worden seien , und in welcher b. das Gesuch gestellt wird, den öffentlichen Kultus der katholischen apostolisch-römischen Religion in den jurassischen Amtsbezirken wieder herzustellen; in Erwägung : 1) daß die Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Schweizcrbürger, sowie als Bekenner der apostolisch-römisch-katholischen Religion und als Bewohner des bernischen Jura das Begehren stellen, wieder in den Besiz der Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser und Kirchengüter des katholischen Jura eingesezt zu werden ;

519 2) daß dieses Begehren in der Bundesverfassung keine Begründung hat, da dieselbe weder Rechte einer bestimmten Kirche, noch solche der Gesammtheit ihrer Bekenner in einem Kantone anerkennt ; 3) daß die Bundesbehörden nach Art. 50, Lemma 3 der Bundesverfassung nur in dem Falle verpflichtet sind, eine Entscheidung zu treffen, wenn von einer neugebildeten oder abgetrennten, speziellen Religionsgenossenschaft behauptet und nachgewiesen wird, ·daß ihre Ansprüche auf ein bestimmtes Kirchengut von dem Inhaber ·desselben streitig gemacht werden; 4) daß aber von einem solchen Ansprüche das allgemeine Begehren der Petenten, sowohl in Bezug auf die Person des an geblich Berechtigten, als in Bezug auf das angesprochene Rechtsobjekt durchaus verschieden ist; 5) daß endlich (mit Beziehung auf die zweite Beschwerde) der öffentliche Kultus, welcher im Kanton Bern ausgeübt wird, durch das Gesez vom 18. Januar 1874 bestimmt worden ist, und daß früher gegen dieses Gesez eingelangte Beschwerden vom Bundesrathe abgewiesen worden sind, und daß keine neuen Gründe vorliegen, welche eine andere Entscheidung rechtfertigen würden; beschließt: 1. Das in Litt, a erwähnte Begehren wird als unbegründet abgewiesen.

2. Auf das unter Litt, b gestellte Gesuch wird nicht mehr eingetreten.

3. Der gegenwärtige Beschluß ist sowohl der Regierung des Kantons Bern, als den Beschwerdeführern in amtlicher Ausfertigung mitzutheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 27. März 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

Sundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. 1.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des von 9100 jurassischen Bürgern unterzeichneten Rekurses, die Rükerstattung der Kirchen und Kirchengüter, sowie die Wiederherstellung des römisch-katholischen Kultus betreffend. (Vom 27. März 1875.)

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Jahr

1875

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13

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27.03.1875

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518-519

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