357 *.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der thurgauischen Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen.

(Vom 8. März 1875.)

Tit.

Die am 11. Januar 1872 vom Großen Rathe des Kantons Thurgau für die Eisenbahnunternehmung Winterthur-Singen-Kreuzlingen ertheilte Konzession beschreibt das Trace folgendermaßen : ...

,,Eisenbahn von Winterthur, beziehungsweise Andelfingen, in der Richtung nach Singen, mit einer Abzweigungslinie nach der Nordostbahnstation Kreuzungen, eventuell neben diesem Hauptanschlüsse mit einer Abzweigung nach Konstanz" . . .

Diese Fassung des Ingresses der Konzession verpflichtet die Bahngesellschaft zum mindesten, den nach Kreuzungen und darüber hinaus tendirenden Verkehr direkt nach Kreuzungen zu führen, also das direkte Geleise regelmäßig zu betreiben.

In solchem Sinne fielen denn auch die Erklärungen aus, welche vom Bundesrathe und der Eisenbahndirektion Winterthur-SingenKreuzlingen der Regierung von Thurgau gegenüber abgegeben wurden, als leztere im November 1873 sich darüber beschwerte, daß von

358 Emmishofen nach Kreuzungen nur ein todtes Geleise gelegt und aller Verkehr über Konstanz geleitet werden wolle. Damals schon sprach freilich die Eisenbahndirektion die Ueberzeugung aus, daß der größte Theil des Verkehrs über die Station Konstanz werde vermittelt werden müssen.

Am 24. Februar v. J. kam dann über diese und andere Differenzen zwischen der Regierung von Thurgau und der Eisenbahnunternehmung Winterthur-Singen-Kreuzlingen eine Uebercinkunft zu Stande, deren Punkt IH lautet: ,,Der Kanton Thurgau erklärt sich damit einverstanden, daß die Gesellschaft den Hauptbahnanschluß nach dem Bahnhof in Konstanz verlege, unter folgenden Bedingungen : a) daß ein betriebsfähiges Geleise zwischen der Station Emmishofen und der Nordostbahnstation Kreuzungen angelegt werde; b) daß durch die Verlegung des Hauptanschlusses der durchgehende Verkehr für Personen und Güter mit keiner höhern Taxe belastet werden dürfe, als wenn der Hauptanschluß in der Station Kreuzungen bewerkstelligt würde; c) daß bei Festsezung der Fahrpläne darauf Bedacht genommen werde, die Züge von Romanshorn über Konstanz, von Ezweilen nach Schaffhausen und in umgekehrter Richtung thunlichst in einander greifen zu lassen, und überhaupt die Kontinuität des beschriebenen Verkehrs möglichst zu befördern und zu erleichtern."

Die Direktion der Gesellschaft Winterthur-Singen-Kreuzungen sucht nun um entsprechende Abänderung der thurgauischen Konzession nach.

Sie weist zur Begründung dieser Abänderung darauf hin, daß Konstanz für den Verkehr der thurgauischen Gegenden am Unlersee ein weit wichtigerer Ausgangspunkt und eine viel bedeutendere Austauschstation sei, als Kreuzungen ; nur ein verschwindend kleiner Theil der Personen und Güter würden die durchgehende Linie benuzen. Der Weg von der Station Emmishofen über Konstanz nach der Station Kreuzungen werde auch nur 1,1 Kilometer länger sein als die direkte Linie, und an Zeit würde nichts erspart werden, weil doch die Ankunft der Nordostbahnzüge jeweilen abgewartet werden müßte. Wenn die Verkehrsbedürfnisse oder die militärischen Interessen es erheischen, so sei durch Anlegung des direkten Geleises zwischen Emmishofen und Kreuzungen die Möglichkeit eines durchgängig auf schweizerischem Gebiet sich bewegenden Verkehrs gegeben.

In Würdigung dieser Gründe beantragen wir Ihnen, dem Gesuche unter den in der Uebereinkunft vom 24. Februar 1874 ent-

359 haltenen Bedingungen, mit etwas präziserer Fassung der bezüglich des direkten Geleises der Bahngesellschaft obliegenden Verpflichtungen , zu entsprechen, und demgemäß folgenden Beschlußentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. März 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der thurgauischen Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Eisenbahn WinterthurSingen-Kreuzlingen, vom 18. November 1874;

360

2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. März 1875, beschließt: 1. In Abänderung der unterm 11. Januar 1872 vom Großen Rathe des Kantons Thurgau ertheilten Konzession (§ l in Verbindung mit dem Eingang) und des bezüglichen Bundesbeschlusses vom 26. Hornung 1872 wird der Eisenbahngesellschaft Winterthur-SingenKreuzlingen gestattet, ihren Hauptanschluß nach dem Bahnhof in Konstanz zu verlegen, unter folgenden Bedingungen: a. daß ein Geleise zwischen der Station Emmishofen und der Nordostbahnstation Kreuzungen erstellt und stets in betriebsfähigem Zustand erhalten werde; b. daß durch die Verlegung des Hauptanschlusses der durchgehende Verkehr für Personen und Güter mit keiner höheren Taxe belastet werden dürfe, als wenn der Hauptanschluß in der .Station Kreuzungen bewerkstelligt würde; c. daß bei Eestsezung der Fahrpläne darauf Bedacht genommen werde, die Züge von Romanshorn über Konstanz und von Ezweilen nach Schaffhausen, sowie in umgekehrter Richtung, thunlichst in einander greifen zu lassen, und überhaupt die Kontinuität des beschriebenen Verkehrs möglichst zu befördern und zu erleichtern.

2. Wenn die Verkehrsbedürfnisse oder militärische Interessen es erheischen, so hat die Gesellschaft auf Verlangen des Bundesrathes das direkte Geleise zwischen Emmishofen und Kreuzungen zu betreiben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

361

# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Anton D u p r é in Pont-en-Ogoz, Kantons Freiburg, Pfarreipräsident, betreffend Bestrafung wegen Heiligthumsentweihung.

(Vom 15. Februar 1875.)

D e r schweizerische B u n d e s r a t h hat in Sachen des Anton D u p r é in Pont-en-Ogoz, Kts. Freiburg, Pfarrei-Präsident, betreffend Bestrafung wegen Heiligthumsentweihung;

nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Der Rekurrent wurde vor dem korrektionellen Gerichte des Bezirkes Greyerz, Kts. Freiburg, wegen Gotteslästerung angeklagt, weil er am 2. Februar 1874, einem Festtage, den Töchtern Melanie S c h m u t z und Rosalie Key, beide wohnhaft in Pont-enOgoz, als sie Nachmittags zum Gottesdienste in die Kirche nach Avry devant Pont giengen, auf offener Straße die silbernen Denkzeichen (médailles) der Töchtern-Kongregation, worauf sich das Bildniß der heiligen Jungfrau befinde, vom Halse gerissen und in Beziehung auf diese religiösen Sinnbilder grobe Injurien ausgesprochen, sowie weil er diese Denkzeichen den Eigenthümerinnen nicht wieder zurükgestellt habe.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der thurgauischen Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen. (Vom 8.

März 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1875

Date Data Seite

357-361

Page Pagina Ref. No

10 008 536

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.