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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über ein Militärsteuergesez.

(Vom 17. Mai 1875.)

Tit. !

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf eines Militärsteuergesezes mit folgendem Bericht einzubegleiten : Die Militärsteuergeseze der Kantone zerfallen in zwei Gruppen.

Ein Theil derselben, und zwar der größere, legt dem Militärsteuerwesen die allgemeine Staatssteuergesezgebung zu Grunde. So bestimmt z. B. das Militärsteuergesez von Aargau in Art. 3 : Die Militärsteuer wird berechnet: im Alter des Auszuges nach dem Maßstabe einer doppelten, im Alter der Reserve nach demjenigen einer einfachen und im Landwehralter nach demjenigen einer halben Staatssteuer. Ganz ähnlich verfährt die Gesezgebung des Kantons Zürich ; während andere Kantone, wie Bern, Vermögen und Erwerb für die Militärsteuer zwar nach den gleichen Vorschriften wie bei der Staatssteuer ermitteln, aber in verändertem Verhältniß besteuern.

Diese Gesezgebungen haben alle das gemein, daß der Betrag, von welchem die Steuer zu erheben ist, für jeden einzelnen Pflichtigen in einer bestimmten Summe ermittelt und eine fixe Quote davon als Steuer erhoben wird.

Wesentlich hievon unterschieden sind die Gesezgebungen, welche der Militärsteuer das Klassensystem zu Grunde legen. Dazu gehören Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. in.

10

136 die Kantone: Schaffhausen, Baselstadt, Baselland, Glarus, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis. Nach diesem System findet eine individuelle Steuerberechnung nicht statt, sondern es wird im einzelnen Fall untersucht, ob die Vermögens- oder Einkommenssumme des Betreffenden innert den Grenzen einer Klasse sich befinde und die Steuereinheit dieser Klasse darauf angewendet. So gehören alle Pflichtigen des Kantons Genf, deren Einkommen sich zwischen Fr. 5000 und Fr. 7000 oder deren Vermögen sich z wischen Fr. 35,000 und Fr. 50,000 bewegt, in die 7. Klasse und bezahlen gleichmäßig Fr. 42, ohne Rüksicht auf den Unterschied, der zwischen den einzelnen Pflichtigen dieser Klasse bei dem Erwerb Fr. 2000 und bei dem Vermögen Fr. 15,000 betragen kann.

Je weiter bei diesem System die Grenzen in den einzelnen Klassen gestekt sind, um so weniger kommt eine genaue und gleichmäßige Taxation des Vermögens und Ermittlung des Einkommens in Betracht. Die individuelle Besteuerung nach der ersten Gruppe erfordert dagegen für jeden Pflichtigen eine genaue Ermittlung seines Vermögens tuid Erwerbes, wenn, wie das die Absicht dieser Geseze ist, .jede vorhandene Vermögens- oder Einkommensabstufung mit dem bestimmten Steuersaz belegt werden soll.

Gegenüber diesen beiden Systemen, welche nach unserer Ansicht bei dem Erlaß eines ' eidg. Militärsteuergesezes allein in Frage kommen, konnten wir über die Wahl nicht im Zweifel sein. Das System der individuellen Steuerberechnung sezt neben einheitlichen Grundsäzen über die Ermittlung und Taxation des Vermögens und Erwerbes, über die in Besteuerung fallenden Beträge, über das Verhältniß zwischen Vermögen und Erwerb u. s. w., auch einheitlich organisirte Behörden und genau übereinstimmendes Verfahren derselben roraus; mit einem Wort, es würde diese Besteuerungsweise ein eidgenössisches Steuergesez, die Aufstellung eidgenössischer Kataster und eidgenössischer Steuerbehörden erster und zweiter Instanz zur unumgänglichen Notwendigkeit machen, also einen Apparat erfordern, der mit dem zu erreichenden Zwek außer allem Verhältniß Stünde.

Allerdings ist das System der individuellen Steuerberechnung gegenüber" dem Klassensystem das gerechtere, weil alle zwischen den Pflichtigen bestellenden Vermögensunterschiede in Betracht fallen; dieser Vorzug besteht aber nur unter der Voraussezung,
daß eine ganz genaue Ermittlung des Vermögens stattfinde, was thatsächlich in weitaus den meisten Fällen nicht zutrifft, indem nach der Mehrzahl der Gesezgebungen die Ausmittlung der Steuersumme auf Selbsttaxation und berichtigender Schäzung der Behörden, also auf der Gewissenhaftigkeit des Pflichtigen und dem freien Ermessen

137 der Kontrole beruht, ein Umstand, der ebenso große Ungleichheiten zur Folge hat, als sie bei dem Klassensystem, d. h. bei der Besteuerung ungleicher Vermögens- und Einkommenssummen nach der gleichen Taxe von vornherein bestehen.

Immerhin muß auch bei dieser Besteuerungsweise die Willkür nach Möglichkeit ausgeschlossen werden und es soll das eidgenössische Gesez die Garantien dafür bieten, daß alle kantonalen Steuerbehörden die Pflicht haben, die Militärsteuer in der ganzen Eidgenossenschaft nach den gleichen Grundsäzen zu erheben. Diesem Zweke dienen die Vorschrifteu der Art. 3 und 4 des Entwurfes.

In Art. 3 wird vorerst in Uebereinstimmung mit sämmtlichen kantonalen Militärsteuergesezen das S t e u e r o b j e k t dahin bestimmt, daß sowohl das Vermögen, und zwar bewegliches und unbewegliches, als der Erwerb in Betracht zu fallen habe. Während einzelne Kantone fZürich, Bern etc.) Vermögen und Erwerb formell auseinanderhalten und die Steuer von beiden Kategorien besonders berechnen, vereinigen andere,'denen der Entwurf folgt, beide in einer und derselben Katastersumme, was in Bezug auf das Verfahren einfacher ist und in Wirklichkeit zu" demselben Resultate führt. Wenn z. B. das Militärsteuergesez des Kantons Bern in Art. 5 vorschreibt, daß von je Fr. 1000 Vermögen Fr. 1. 50 und von je Fr. 100 Einkommen Fr, 2 zu bezahlen seien, so bedeutet dieses im Erfolge genau das Nämliche, wie wenn das Gesez die Bestimmung enthielte, daß von je Fr. 100 Einkommen Fr. 2 zu bezahlen und daß je Fr. 1000 Vermögen als Fr. 75 Erwerb zu veranschlagen seien, oder mit andern Worten, daß die KatasterSumme, von welcher 2°/o zu berechnen sind, Fr. 175 zu betragen ·habe.

Von großer sachlicher Wichtigkeit ist dagegen das V e r h ä l t n i s s , in welchem der Vermögensertrag gegenüber dem Erwerb bei der Berechnung des Einkommens angenommen wird.

In denjenigen Kantonen, welche in der Besteuerung von Vermögen und Erwerb eine Progression eintreten lassen, oder aber eine bestimmte Vermögens- und Erwerbssummc als steuerfrei abziehen, ist das genannte Verhältniß kein festes. Nach dem Steuergesez des Kantons Z ü r i c h vom 2. Mai 1870 (Art. 11 und 12) ergibt sich für die Militärsteuer folgende Skala, bei der dem Erwerb das zehnfach höhere Vermögen zur Vergleichung dient :

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Erwerb.

Steuerbetrag; vom 100.

Vermögen.

1000 VerSteuermögen verbetrag steuern soviel per °;oo. alsErwerb :

600 700 800 900 1,000 1,100 1,200 1,300 1,400 1,500 1,600 1,700 1,800 1,900 2,000

0,13 0,23 0,30 0,36 0,40 0,44 0,47 0,49 0,51 0,53 0,55 0,57 0,58 0,59 0,60

6,000 7,000 8,000 9,000 10,000 11,000 12,000 13,000 14,000 15,000 16,000 17,000 18,000 19,000 20,000

0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50

217 167 139 125 114 106 102 98 94 91 88 86 85 84

2,500 3,000 3,500 4,000 4,500 5,000

0,80 0,93 1,03 1,20 1,33 1,44

25,000 30,000 35,000 40,000 45,000 50,000

0,52 0,53 0,540,55 0,56 0,56

65 57 52 46 42 39

6,000 7,000 8,000 9,000 10,000

1,60 1,77 1,95 2,09 2,20

60,000 70,000 80,000 90,000 100,000

0,58 0,60 0,61 0,62 0,63

36 34 31 30 29

15,000

2,76

150,000

0,69

25

384

139

Das Gesez des Kantons St. G a l l e n vom 25. März 1863 stellt in Art. 4 eine Progression der Einkommensteuer auf, welche gegenüber einer rein proportionalen Vermögenssteuer von l per °/oo folgende Verhältnisse ergibt: 1000 Vermögen Einkommen.

Steuer.

zahlen soviel als folgendes Einkommen 800-- 999 0,10 1000 1000-1499 0,13 769 1500--1999 0,20 500 2000-2499 0,28 356 4500-4999 5000-5499

0,80 0,92

125 108

9500--10000 2,0 50 Bei steuerbarem Einkommen von mehr als Fr. 10,000 erfolgt ein Zuschlag von Fr. 2. 50 für jedes folgende Fr. 100, .also ein Verhältniß zum Vermögen wie * 40:1000.

Das Militärsteuergesez des Kantons B e r n vom 9. Mai 1863 (Art. 5) hat für Vermögen und Ervverb folgende Ansäze; 1) Von je Fr. 1000 Vermögen im 20.--32. Altersjahr Fr. 1. 50 ,, 33.-40.

,, ,, 1. .,'.

,, 41.-44.

,, » , -- 50 ....

2) Von je Fr. 100 reinem Einkommen oder Erwerb ' im 20.--32. Altersjahr Fr. 2. -- ., 33.--40.

1. 50

; 41.-44.

;

,, i. -

Wonach also je Fr. 1000 Vermögen soviel bezahlen als 1) im Auszug Fr. 75 Erwerb 2) in der Reserve ,, 66 ,, 3) ,, ., Landwehr ,, 50 ,, In dem Staatssteuergesez des Kantons Bern vom 18. Mai 1865 stellt sich das Verhältniß zwischen Vermögen und Einkommen I. Klasse wie 1000 : 66 (Art. 6), insofern man von der Bestimmung absieht, daß das Einkommen bis auf Fr. 600 von der Steuer befreit ist.

Nach dein Geseze vom 18. Sept. 1867 des Kantons L u z er n (Art. 173 sind Fr. 150 jährlichen Erwerbes wie Fr. 1000 Vermögen zu besteuern.

140

O b w a l d e n (Gesez vom 10. März 1870) legt bei progressiver Besteuerung des Einkommens ein Verhältniß von Fr. 1000 Vermögen zu successiv Fr. 500 bis Fr. 60 Erwerb (bei Fr. 10,000 reinem Einkommen) zu Grunde.

S e h ä f f h a u s e n erhebt vom Grundbesiz und Kapitalvermögen l°/oo, vom Einkommen in der Regel l°/o (Gesez vom 20. Dezember 1862, Art. 13).

In dem Steuergesez von A a r g a u entsprechen Fr. 1000 Kapitalien Fr. 120 Einkommen ,, 1000 Grundstüke ,, 80 ,, ,, 1000 Gebäude ,, 60 ,, ,, 1000 Fahrhabe ,, 3 0 ,, (Gesez vom 11. März 1865, § 7.)

T h u r g a u berechnet die Steuer des Berufseinkommens bis auf Fr. 2600 in der Weise, daß bei dieser leztern Summe Fr. 1000 Vermögen soviel bezahlen als Fr. 80 Erwerb. Uebersteigt das Einkommen den Betrag von Fr. 2600, so werden von jedem weiteren Hundert Fv. 1. 50 bezahlt,, was für diesen Mehrbetrag ein Verhältniß von Fr. 1000 Vermöge« zu Fr. 66 Erwerb ergibt. (Gesez vom 6. März 1849, §. 29 und 30.)

W a a d t stellt in seinem Geseze vom 21. August 1862 (Art. 4) den Grundsaz auf, daß ' ' Fr. 1000 Kapitalvermögen soviel bezahlen als Fr. 100 Gehalt, Honorar oder Arbeitsprodukt.

,, 1000 ,, ,, n -n r, 5 0 Rente u n d Nuznießung.

,, 1000 Grundstüke ,, ,, ,, ,, 250 Gehalt, Honorar od. Arbeitsertrag.

,, 1000, ,, ,, , ,, ,, ,, 185 Rente.

Der Art. 3 des Gesezes vom 22. Juni 1867 des Kautons N e u e n b u r g bestimmt, daß das Verhältniß l°/oo zu l°/n zwischen der Steuer von dem Vermögen und dei- Steuer von dem Einkommen unveränderlich bleiben soll.

Bei dieser großen Verschiedenheit, für welche sich innere Gründe schwer nachweisen lassen, schien es uns durchaus nothwendig, in dem eidgenössischen Geseze eine Bestimmung aufzunehmen, welche verhindert, daß in dem dargestellten Verhältniß eine bestimmte Grenze überschritten werde. Da nach unserem Vorschlage das gesammte Vermögen und Einkommen versteuert wird

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und die Progression im Yerhältuiß zur Höhe der Steuersumme eintritt, während einzelne Kantone (wie Zürich, Obwalden) die Progression in die Ausmittlung der Katastersumme legen und dagegen von jeder Quote der Katastersumme die gleiche Steuer erheben, so müssen wir auch das Verhältniß zwischen Vermögen und Erwerb fest bestimmen, wie dies in den Gesezgebungen von Bern, Luzern, Baselland, Schaffhausen, Aargau, Waadt und Neuenburg geschieht.

Wir sezen dasselbe auf 1000 Vermögen zu 80 Erwerb, so daß der Erwerb einem 12'/a mal größeren Kapital gleichgestellt wird.

Für die Berechnung der Einkommens-Katastersumme stellen wir ferner den Grundsaz auf, welcher sich in der Mehrzahl der kantonalen Militärsteuergeseze findet, daß das Vermögen der Eltern ebenfalls in Anschlag zu bringen sei. Einzelne Kantone bringen auch den Erwerb der Eltern in Berechnung. Wir haben davon Umgang genommen, weil bei weitaus den meisten Fällen das Einkommen, welches nicht aus Vermögen herrührt, nicht auf die Kinder übergeht und daher diesen auch nicht als Anwartschaft verrechnet werden darf.

Ebenso haben wir es unterlassen, für die mit der Gewinnung der Erwerbes verbundenen Unkosten eine gewisse Quote aufzustellen. Nach unserer Auffassung läßt'sich eine gleichmäßige Bestimmung nicht für alle Fälle treffen, .sondern es muß die Entscheidung dem einzelnen Falle überlassen werden.

Von großer finanzieller Tragweite . ist die allgemein in den Kantonen angenommene Bestimmung, daß die Kosten des persönlichen Unterhaltes, welche wir unter den Haushaltungskosten begreifen, nicht als Gewinnungsunkosten abgezogen werden dürfen.

Wir macheu hierauf speziell aufmerksam, weil dieser Grundsaz, troz seiner gesezlichen Geltung bei der Besteuerung des Einzelnen sehr oft außer Acht gesezt wird.

Ueber die Vorschriften des Art. 3 glauben wir weitere Aufschlüsse nicht geben zu müssen.

Weitere oder einläßlichere Bestimmungen über die Ausmittlung der Katastersumme in das Gesez aufzunehmen hielten wir nicht für angezeigt. Die aufgenommenen genügen, um bei gutem Willen der Steuerbehörden eine gleichmäßige Besteuerung in allen Kantonen zu sichern und der gute Wille ist vor Allem durch das eigene Interesse der Kantone garantirt. Bei dem 25fachen Steuerorganismus würde ein in das Detail gehendes Gesez kaum ausführbar und kaum zu überwachen sein.

142

Neben der Aufstellung materieller Grundsäze glaubten wir auch durch die Organisation des Verfahrens für gleichmäßige Gesezesanwendung sorgen zu sollen und suchten diese Absicht durch die Vorschriften der Art. 13, 14 und 15 zu verwirklichen.

Wenn der Bund die Berechtigung hat, das Militärsteuerwesen der Kantone zu jeder Zeit zu untersuchen und an -den Verhandlungen der Steuerbehörden Theil zu nehmen, so wird es mit der Zeit möglich sein, die vorhandenen Uebelstände zu erkennen und die Aufstellung einer eidgenössischen Steuerinstanz wird das Mittel bieten, denselben abzuhelfen.

Wir haben uns bei dem Mangel an aller Erfahrung auf diesem Gebiete auch hier enthalten, durch Vorschriften, die allzusehr in's Einzelne gehen, die Freiheit der praktischen Entwiklung zu beeinträchtigen.

. Die Grundsäze der in Art. 4 enthaltenen S t e u e r a n l a g e ergeben sich aus folgender Darstellung :

Klasse.

' Einkommen.

1.

bis 500 501--600 601-- 800 801--1000 1001--1500 1501-2000 2001--2600 2601-3700 3701--5000 5001--6800 6801--9000 9001 und mehr

. 2..v ,'

. . i3.;..,.

5< . .

6.

7.

8. ' 9.

10.

11.

12.

:

°/w des EinSteuer.

iommens.

Steuer mit Zuschlag von Fr. 8.

8 8 16 M 12,8 20 1,6 25 17 1,7 27 35 .1,8 38 45 1,9 54 60 2,0 77 85 2,1 120 2,2 110 165 156 2,3 2,4 220 216 2,5 des Einkommens mit Zuschlag der Personaltaxe.

Diese Steueranlage beruht auf einer fixen Personalsteuer und einer progressiven Einkommensteuer.

Bei der Aufstellung der Personalsteuer sind wir dem wohlbegründeten Beispiele der meisten Kantone gefolgt, da die Militärsteuer vor Allem aus den Charakter eines Ersazes für den persön-

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lichen Dienst trägt. Die Höhe dieser Steuer ist mit Fr. 8 derjenigen des Kantons Zürich gleichgehalten. Neben der Personalsteuer geht die Einkommensteuer, die aber erst in der zweiten Klasse bei eiuem Einkommen von 500--600 Fr. begingt, so daß die Pflichtigen, welche weniger als Fr. 500 Einkommen haben, in die erste Klasse fallen und mit keiner Einkommen-, sondern nur mit der Personalsteuer belegt werden. In der zweiten Klasse beträgt die Steuer l,4°/o des Maximaleinkommens der Klasse und es steigert sich der Steuerfuß in jeder folgenden Klasse um annähernd 0,l"/o, bis er in der 12. Klasse auf 2V2% von jedem Einkommen über Fr. 9000 zu stehen kommt. In der zweiten Klasse bezahlen also 25 Pflichtige mit zusammen Fr. 10,000 Einkommen Fr. 200, während in der 12. Klasse e i n Pflichtiger mit demselben Einkommen Fr. 250 bezahlt.

Was die absolute Höhe der Steuer anbelangt, so ist dieselbe bedeutender, als in der Mehrzahl der Kantone. Sie erscheint uns aber gegenüber der durch die Militärorganisation vermehrten Dienstzeit völlig gerechtfertigt. Die Unterrichtszeit der Infanterie, welcher die Mehrzahl der Dienstpflichtigen angehört, ist gegenüber dem frühern Geseze um 3/4 verlängert, und in ähnlichem Maße auch die der übrigen Waffengattungen. In viel höherem Maße als die Unterrichtszeit kommt aber für den Besteuerten der Umstand in Betracht, daß er gegenüber dem Dienstpflichtigen aller Gefahren enthoben ist, die mit dem aktiven Kriegsdienst verbunden sind und die sich jeder Schäzung entziehen. Es ist daher gewiß völlig gerechtfertigt, wenn der Entwurf in Art. 4 bestimmt, daß bei wesentlicher Belastung der Pflichtigen durch aktiven Dienst auch die Steuer durch Beschluß der Bundesversammlung bis auf den doppelten Betrag erhöht werden kann.

In den zwölf Jahren (vom 20--32. Altersjahr) wird durchschnittlich jeder Dienstpflichtige so viel aktiven Dienst zu machen haben, daß dieser in seiner Dauer der regelmäßigen Unterrichtszeit von mindestens zwei Jahren gleich kommt; von noch größerer Dauer ist schon die Verlängerung der ordentlichen Unterrichtszeit für Offiziere und Unteroffiziere, und aktiver Dienst im Landwehralter wird in der Regel eigentlicher Kriegsdienst sein. Aus diesen Gründen hielten wir es nicht für billig, schon mit dem Eintritt des Landwehralters eine Reduktion der Steuer eintreten zu lassen,
und schlagen vielmehr vor, daß die volle Taxe bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Jahr und von dort an bis zum vierundvierzigsten die halbe Taxe zu bezahlen sei. Von den gleichen Gruudsäzen gehen auch einzelne kantonale Geseze aus; so besteuern die Kantone Waadt und Thurgau alle Wehrpflichtigen ohne Unterschied

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des Alters auf dem gleichen Fuße, und Baselland hat ohne Rüksicht auf die bisherigen d»ei Heeresklassen nur zwei Klassen von Steuerpflichtigen, die erste vom 20--34., die andere vom 35--44. Altersjahr; ganz ebenso Solothuru. Schwyz und Graubünden besteuern blos die Auszugs- und Reservepflichtigen und lassen die Landwehrklasse vollständig frei. Die Mehrzahl der übrigen Kantone theilt die Steuerpflichtigen in drei den Heeresabtheilungen entsprechende Altersklassen ein, wobei aber eine bedeutende Verschiedenheit in der Zahl der Jahrgänge der einzelnen Klassen, sowie in den Steuerabstufungen besteht.

Der E r t r a g der g e s a m m t e n S t e u e r , wie er nach dem Entwürfe zu erwarten ist, wird von der Zahl der Steuerpflichtigen, von ihrer Vertheilung in die zwölf Steuerklassen und von dem Eingang der angelegten Steuer abhängig sein. Alle drei Faktoren lassen sich mit einiger "&*· Sicherheit bestimmen.

Z a h l der S t e u e r p f l i c h t i g e n . (Tab. I.) Wie bisanhin die Mehrzahl der Aufenthalter in den Kantonen von dem persönlichen Dienste frei war, so entging auch eine große Zahl derselben, sowohl im Aufenthalts- als im Heimatkanton der Besteuerung; der Beweis dafür liegt in folgenden Zahlen. Im Jahr 1873 war nämlich in 17 Kantonen die Summe der Eingetheilten und der Besteuerten um 43,890 geringer, als die Zahl der ortsanwesenden im wehrpflichtigen Alter befindlichen männlichen Bevölkerung. Wir werden nun kaum fehlgehen, wenn angenommen wird, daß hievon annähernd der dritte Theil oder 15,000 Personen unter die Besteuerung fallen.

Damit ist aber die Rechnung noch nicht geregelt, weil in den erwähnten 17 Kantonen gar keine Quote auf die steuerpflichtigen L a n d e s a b w e s e n d e n entfällt. Statistisch ist die Zahl dieser leztera nicht erhoben, sie läßt sich aber in folgender Weise annähernd ermitteln. Im Jahr 1873 war in den acht Kantonen Zürich, Obwalden, Solothurn, Sehaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin (im Gegensaz zu den übrigen 17 Kantonen) die Summe der Eingetheilten und der Besteuerten um 26,373 g r ö ß e r , als die Zahl der auf 1. Dezember 1870 ortsanwesenden Steuer- und Dienstpflichtigen, was sich nur daraus erklären läßt, daß diese Differenz die Zahl der in diesen Kantonen besteuerten Landesabwesenden bildet. Ergänzt man nun diese leztere Kategorie für die 17
Kantone im Verhältniß ihrer wehrpflichtigen ortsanwesenden Bevölkerung zu derjenigen der acht Kantone (327,729 : 104,277), so kommt man auf eine Zahl von 81,000, die aber wesentlich zu reduziren ist. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die acht genannten Kantone zu denen gehören, welche verhältnißmäßig eine größere Auswanderung, als die meisten übrigen haben, und

145 daß unter der Zahl von 26,373 Tessin allein mit 9033 erscheint.

Indem wir diesem Umstände reichlich Rechnung tragen, nehmen wir die daherige Ergänzung auf nur 25,000 Personen an.

Eine weitere nicht unwesentliche Vermehrung der Steuerpflichtigen entsteht durch die Vollziehung von Art. 2 der Militärorganisation. Die Zahl der bisher eingeteilten durch diese Bestimmung vom Dienst befreiten eidgenössischen und kantonalen Beamten, sowie der Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten beträgt nämlich 4138, während in den gleichen Kategorien die Zahl der Befreiten bisanhin kaum 1200 betrug, so daß sich also ein Zuwachs von 3000 Steuerpflichtigen ergibt.

Ferner \varen bisanhin in den Kantonen Schwyz und Graubünden die im Landwehralter Befindlichen von der Besteuerung ausgenommen. Ihre Zahl kann im Verhältniß zu den Besteuerten in den beiden andern Altersklassen auf mindestens 600 für beide Kantone angenommen werden.

1.

2.

3.

4.

5.

Aus diesen Angaben stellen wir nun folgende Rechnung auf: Zahl der Steuerpflichtigen im Jahr 1872 . - . 182S683 ,, ,, ortsanwesenden bisher nicht Besteuerten . 15,000 ,, ,, landesabwesenden ,, ,, ,, . 25,000 !

,, ,, durch Art. 2 der Militärorganisation Befreiten 3,000 ,, ,, im Landwehralter befindliehen Steüerpflich- ·'·'·'".·' : tigen von Schwyz und Graubünden . '·· ."'£- ··'· -. ;l ' ·"; 600 Total '226,283

oder rund 225,000 Pflichtige.

Diese Zahl entspricht 8,2 °/o der Gesammtbevölkerung der Schweiz. In mehreren Kantonen war die Zahl der Steuerpflichtigen größer; sie betrug im Verhältniß zur Bevölkerung in Zürich . . . 10 % Schaffhausen . 10,8 ,,.

St. Gallen . . 12,6 ,, Aargau . . . 11 » Tessin . . . 12,2 ,, Solothurn .

8,6 ·,,.

Infolge der strengeren sanitarischen Untersuchung, welche der Bund in Zukunft vornehmen wird, muß noch eine wesentliche Vermehrung der Steuerpflichtigen in Aussicht genommen werden, die wir aber hier gar nicht in Anschlag bringen.

146 V e r t h e i l u n g der Pflichtigen auf die zwölf Steuerklassen. Zur Berechnung dieses Faktors haben wir aus den Militärsteuerverzeichnissen der Kantone Baselland, Neuenburg, Waadt und Genf ermittelt, in welcher Weise sich bei der dortigen Besteuerung in den Jahren 1872, 1873 und 1874 die Pflichtigen in die einzelnen Klassen vertheilt haben. Das Resultat ist in den Tabellen Nro. n--V verzeichnet. Wir sezen nun voraus, daß die sämmtlichen Steuerpflichtigen der Eidgenossenschaft sich in demselben Verhältniß, wie in den genannten Kantonen, auf die Klassen repartiren werden, und erhalten dann unter der weitern statistisch gerechtfertigten Annahme, daß sich die Gesammtzahl der 225,000 Besteuerten auf die zwei Altersklassen (vom 20--34. und vom 35-- 44. Jahr) im Verhältniß von 2 : l vertheilen, folgende Rechnungen.

l, B e r e c h n u n g n a c h d e r V e r t h e i l u n g s s k a l a v o n N e u e n b ü r g , wobei der Durchschnitt der drei Jahrgänge 1872, 1873 und 1874 zu Grunde gelegt wird.

I. A l t e r s k l a s s e .

Vertheilungsquote.

Klasse.

°/o

1 2 3 4 5 6 ..

7 8 9 10

n

12

40,1 35,5 12,1 4,0 2,8 2,0 1,0 0,7 0,4 0,6 0,2 0,6

Trifft auf 150,000.

Taxe.

J60,150 53,250 18,150 6,000 4,200 3,000 1,500 1,050 600 900 300 900

8 16 20 25 35 45 60 85 120 165 220 400

150,000

Fr.

Ertrag.

Fr.

481,200 852,000 363,000 150,000 147,000 135,000 90,000 89,250 72,000 148,500 66,000 360,000 2,953,950

147

II. A l t e r s k l a s s e .

Vertheilungsquote.

Klasse.

°/o

1.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

38,4 34,8 11,9 4,4 3,8 2,2 0,9 1,0 0,8 0,7 0,4 0,7

Taxe.

Trifft auf 75,000.

28,800 26,100 8,925 3,300 2,850 1,650 675 750 600 525 300 525

,,

Ertrag.

Fr.

Rp.

Fr.

4 8 10 12 17 22 30 42 60 82 110 200

_

115,200 208,800 89,250 41,250 49,875 37,125 20,250 31,875 36,000 43,312 33,000 105,000

--

50 50 50 -- 50 -- 50 -- --

75,000

»10,937

Der Gesammtertrag ist demnach a. I. Klasse Fr. 2,953,950 b. II. ,, ,, 810,937 Total

Fr. 3,764,887

2 . B e r e c h n u n g nach d e r V e r t h e i l t r n g s s k a l a v o n W a a d t , wobei wieder der Durchschnitt von zwei Jahren 1872 und 1873 angenommen wird, und weil Waadt nur zehn Klassen hat, die beiden lezten Klassen im Verhältniß der übrigen Kantone ergänzt werden. Da Waadt ferner für alle Pflichtigen nur eine Taxe anwendet, so kommt hier auch nur eine Skala für die beiden eidgenössischen Klassen in Betracht, und weil die 75,000 Besteuerten der II. Klasse nur die halbe Taxe bezahlen, wird nur die Hälfte derselben und daher die Gresammtzahl der Pflichtigen auf 187,500 berechnet.

148

Klasse.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Vertheilungsquote in °/o-

42,6 24,8 14,5 6,9 4,9 2,6 1,6 0,6 0,2 0,4 , 0,4

; 0,5

Trifft auf 187,500

79,875 46,500 27,187,5 12,937,5 9,187,5 4,875 3,000 1,125 375 750 .750 937,5

·

Taxe.

Ertrag.

JFr.

Fr.

Kp.

8 16 20 25 35 45 60 . 85 120 165 220 400

639,000.

744,000.

543,750.

223,437.

321,562.

219,375.

180,000.

95,625.

45,000.

123,750.

165,000.

375,000.

-- -- -- 50 50 -- -- -- -- --

ISTIGO Gesammtertrag der Steuer Fr. 3,675,000.

3,675,500. --

149 3. B e r e c h n u n g nach der S k a l a von Genf. Die Vertheilungsquote stellt den Durchschnitt der Jahre 1873 und 1874 dar.

I. A l t e r s k l a s s e .

Klasse.

Vertheilungsquote

Taxe.

i» % Fr.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

18 37,1 31,7 6 6 0,8 0,1 0,1 0,2 -- -- -- 100

8 16 20 25 35 45 60 85 120 165 220 2'/2 %

Ein Mann bezahlt demnach Fr. 18. 06.

150,000 bezahlen Fr. 2,709,000.

-.

Ertrag von 100 Mann.

Fr.

144.

593.

634.

150.

210.

36.

6.

8.

24.

Kp.

-- 60 -- -- -- -- -- 50 -_^_

.-- · --

1806. 10

150 II. A l t e r s k l a s s e .

Klasse.

Vertheilungsquote

Ertrag Taxe.

Fr. Kp.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

11,3 16,6 33,2 16,1 11,5 5,6 2,7 1,45 0,45 0,45 0,05 0,6 ,,..· 100

von

100 Mann.

in %· 4. -- 8. -- 10. -- 12. 50 17. 50 22. 50 30. -- 42. 50 60. 82. 50 110. -- 200. --

Fr. Kp.

45.

132.

332.

201.

201.

126.

81.

61.

27.

37.

5.

120.

20 80 25

25 -- 62 -- 12 50 --

1370. 74

Ein Mann bezahlt Fr. 13. 70.

75,000 Mann bezahlen Fr. 1,027,500.

Gesammtertrag : I. Klasse Fr. 2,709,000.

H. ,, ,, 1,027,500.

Total Fr. 3,736,500.

151

4. Nach der Skala von Baselland.

I. A l t e r s k l a s s e .

Klasse.

1

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Vertheilungsquote.

in %.

46,6 28,2 10,6 6,3 3,3 1,8 1,2 0,7 0,4 0,3 0,2 0,4

Taxe.

Ertrag von 100 Mann.

Fr.

Fr.

8 16 20 25 35 45 60 85 120 165 220 400

372.8 451.2 212 157.5 115.5 81 72 59.5 48 49.5 44 160

100

·

1823

Ein Mann bezahlt Fr. 18. 23.

150,000 Mann bezahlen Fr. 2,734,500.

Batidesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

11

152

II. A l t e r s k l a s s e .

Klasse.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Vertheilungsquote .

in
38,5 24,3 11,7 10 5,6 4,1 2,7 1,8 0,7 0,4 0,1 0,1 100

Taxe.

Ertrag von 100 Mann.

Fr. Rp.

Fr.

4. --

.

.

8.

10.

12.

17.

22.

30.

42.

60.

82.

110.

200.

-- 50 50 50 -- 50 -- 05 -- --

154.0 194.4 117.0 125.0 98.0 92.2 81.0 76.5 42.0 33.0 11.0 20.0 1044.1

Ein Mann bezahlt Fr. 10. 44.

75,000 Mann bezahlen Fr. 783,000.

Gesammtbetrag : L Klasse Fr. 2,734,500.

H. ,, ,, 783,000.

Total Fr. 3,517,500.

153

Das Mittel des Ertrages aus obigen Berechnungen ergiebt folgende Summe : Neuenburg . Fr. 3,764,887 Waadt .

.

,, 3,675,000 Genf.

.

.

,, 3,736,500 Baselland .

.

,, 3,517,500 Durchschnitt Fr. 3,673,472 Aus der annähernden Uebereinstimmung, welche zwischen den einzelnen Ergebnissen besteht, ziehen wir den Schluß, daß das Steuerergebniß für die ganze Schweiz nach den Bestimmungen des Entwurfes nicht weit von dem obigen Durchschnitt entfernt sein werde.

Wir unterstüzen diesen Schluß durch folgende Betrachtung : Nach Tabelle I beträgt der durchschnittliche Bruttoertrag der aargauischen Militärsteuer auf den Kopf der Bevölkerung Fr. 1. 09, wonach der Bruttoertrag für die Gesammtbevölkerung der Schweiz Fr. 2,909,370 betragen würde. Da die Steueransäze des Entwurfes in den obern Klassen höher sind, als sie nach dem aargauischen Gesez zu stehen kämen, während sie in den untern Klassen gleich sind, so dürfen wir zu der obigen Summe einen Zuschlag machen, der sie dem gefundenen Durchschnitt gleichstellt.

Obschon die Taxen des Gesezes von Bern denjenigen des Kantons Aargau ziemlich gleich stehen, würde sich nach Tabelle I gleichwohl ein bedeutend geringeres Ergebniß herausstellen, was daher rührt, daß in Bern das Verhältniß der Bevölkerung zu den Besteuerten tief unter dem allgemeinen Mittel steht. Im Aargau beträgt dasselbe 11 °/n, in Bern 5,9 °/o.

154

Die Durehschnittssumme von Fr. 3,673,472 repräsentirt die muthttiaßliche jährliche Steueranlage, aber nicht die Bruttoeinnahme.

Um leztere zu erhalten, müssen die jährlichen Rükstände und Ausfälle in Abzug gebracht werden. Zur Schäzung der leztern bieten die nachstehenden kantonalen Ergebnisse den nöthigen Anhalt : Kantone.

Steueranlage.

Fr.

Ep.

Rükstände und Ausfälle.

Prozent.

Fr. Ep.

Neuenburg.

1872 . 1873 . 1874 ,

98,139. 75 107,192. 50 115,795. -

11,717. 50 15,373. 75 15,357. 75 Durchscli nitt

230,467.

440,137.

217,861.

388,441.

45 -- 90 30

14,650. 50 15,704. 44 24,919. 02 ,51,591. 90 Durchsch nitt

249,822.

255,750.

257,616.

267,699.

66 72 53 88

59,376. 87 42,772. 25 58,466. 88 65,539. 51 Durchsch nitt

12 14,5 13,3 13,3

Bern.

1870 ;.1871 ...

... 1872 -K1873

6,4 3,6 11,4 13,3 8,7

Aargau.

1871 1872 1873 1874

23,7 16,7 22,7 24,5 21,9

Nehmen wir nun das ungünstigste dieser Ergebnisse für die künftige eidgenössische Steuer an und ziehen demnach 21,9 °/<> von Fr. 3,673,472 ab, so ergibt sich als künftiger zwischen den Kantonen und dem Bund 'zu theilender Bruttoertrag die Summe von Fr. 2,868,982 oder auf den Kopf der schweizerischen Gesammtbevölkerung Fr. 1. 07.

Diesem Ergebnisse kommen am nächsten Aargau mit Fr. 1. 09, Neuenburg mit Fr. --. 95, Zürich mit Fr. --. 83, Solothurn mit Fr. --. 80 und Schaffhausen mit Fr. --. 62.

155 Zum. Schlüsse stellen wir in nachstehender Tabelle eine Vergleichung auf zwischen der im Entwurfe vorgeschlagenen Steuer und der zur Zeit in den Kantonen Zürich, Solothurn, Aargau und Bern bestehenden. Die erste Kolonne enthält die Maxinialansäze der Einkommenskala (Art. 4 des Entwurfes), und zwar ist darunter nur Erwerbseinkommen verstanden. Die kantonale Berechnung nach Vermögensertrag würde nach den Kantonalgesezen, mit Ausnahme von Solothurn, etwas verschiedene Resultate ergeben.

« CO

a

S l 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Einkommen.

(Art. 4.)

Zürich.

Fr.

Fr. Kp.

,

--

600 800 1000 1500 2000 2600 3700 5000 6800 9000

Steuer nach den Gesezen von

Nach T?TM*- \xmvf

8.

8.

10.

12.

16.

20.

29.

48.

80.

125.

220.

HinEwuri.

Solothnrn. AargaTt.

Fr. Bp.

-- 6. -- 80 7. 20 40 12. - 16. - 26. - 36. -- 60 48. 80 70. -- -- 96. -- 60 132. -- -- 176. --

Bern.

Fr.

4 16 20 24 34 44 56 78 104 140 184

Fr.

5

17 21 25 35 45 57 79 105 141 185

Fr.

8 16 20 25 35 45 60 85 120 165 220

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 17. Mai 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

156

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Militärsieuer.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. Mai 1875-, in Ausführung von Art. 18, 4. Alinea der Bundesverfassung, beschließt:

Art. 1.

Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat als Ersaz eine jährliche Steuer zu bezahlen.

Dieser Steuer unterliegen auch die niedergelassenen Ausländer, ferner die außer dem Gebiete der Eidgenossenschaft abwesenden, im dienstpflichtigen Alter befindlichen Schweizerbürger, und diejenigen eingetheilten Wehrpflichtigen, welche im Laufe eines Jahres den gesezlich vorgeschriebenen Unterrichtskursen oder den dafür angeordneten Nachkursen nicht beiwohnen oder sonst einem Aufgebote nicht Folge leisten. Für leztere tritt je nach der Dauer des Dienstversäumnisses eine verhältnißmäßige Reduktion der Steuer ein.

157

Art. 2.

Von der Entrichtung der Militärsteuer sind enthoben: a. wer infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist, und kein für seinen Unterhalt hinreichendes Vermögen besizt; b. die Wehrpflichtigen, welche infolge des eidgenössischen Dienstes militäruntauglich geworden sind; c. die von der Gemeinde oder vom Staate unterstüzten Armen; d. die Ausländer, welche infolge Staatsvertrages befreit sind; e. die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Dienst zu leisten oder eine Ersazsteuer zu bezahlen haben; f. die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten während des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen und Dampfschiffe (Art. 2, Litt, f der Militärorganisation).

Art. 3.

Die Steuerpflichtigen werden nach ihrem Einkommen in zwölf Klassen eingetheilt. Für die Feststellung des Einkommens gelten folgende Grundsäze: 1) Unter dem E i n k o m m e n ist verstanden : a. der Ertrag von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, nach Abzug der darauf haftenden Schulden; b. der E r w e r b , welcher mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes, oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist.

Die Kosten, welche für den Unterhalt und die Erziehung eines Pflichtigen durch Dritte aufgewendet werden, sind ebenfalls als Erwerb zu betrachten.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluß der Haushaltungskosten, werden in Abzug gebracht.

2) Bei der Berechnung des Einkommens aus dem Vermögen sollen Fr. 1000 reines Vermögen zu mindestens Fr. 80 reinen Erwerbes veranschlagt werden.

3) Das Vermögen der Eltern ist bei der Berechnung ebenfalls in Anschlag zu bringen.

158 Art.

4.

Die von dem Pflichtigen nach ihrem Einkommen zu bezahlenden Steuern sind folgende: Klasse.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

''

Steuer.

Einkommen.

Franken.

Franken.

8 16 20 25 35 45 60 85 120 165 ' 220 2,5 °/o des

bis

500

501 -- 600 601 -- 800 801 -- 1000 1001 -- 1500 1501 - 2000 2001 -- 2600 2601 -- 3700 3701 _ 5000 5001 -- 6800 * 6801 -- 9000 über 9000.

Einkommens.

Die Bundesversammlung ist berechtigt, für Jahrgänge, in welchen die Wehrpflichtigen durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen werden, die Militärsteuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen.

' . ' . ' .

' Art. 5. .

Vom vollendeten fünfunddreißigsten bis zum vollendeten vierundvierzigsten Altersjahre haben die Steuerpflichtigen nur die Hälfte des auf ihre Blasse fallenden Steuerbetrages zu bezahlen.

' -(

·

- · . - . ' . · · · ' - ' .-·

. :·.. · Art.-6.

Die Militärsteuer igt in dem Kantone zu bezahlen, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Steuererhebung wohnt, insofern sich derselbe nicht darüber ausweist, daß er seine Verpflichtung für das betreffende Jahr schon in einem andern Kanton erfüllt habe.

Landesabwesende sind im Heimatkanton steuerpflichtig.

Art. 7.

Die Verjährung von Steuern Landesabvveseuder beginnt erst mit dem Zeitpunkt ihrer Rükkehr zu bleibendem Aufenthalt.

159

Die Kantone sind berechtigt, für die Abzahlung mehrfacher Rükstände angemessene Fristen zu gestatten.

Art. 8.

Für die Steuer der Minderjährigen sind die Eltern derselben, in gleicher Linie haftbar.

Art, 9.

Sowohl der Bund als die Kantone sind berechtigt, gegenüber von Pflichtigen, welche sich über ein Jahr mit der Bezahlung der Steuern in Säumniß befinden, an die Stelle der Steuern persönliche Arbeiten in der Militäradministration treten zu lassen. Eine bundesräthliche Verordnung wird das Verhältniß zwischen Arbeitsleistung und Steuer festsezen und alle übrigen auf diese Ersazarbeiten bezüglichen Fragen ordnen.

Art. 10.

Die Ermittlung der Steuerpflichtigen, die jedes Jahr für alle Pflichtigen vorzunehmende Eintheilung in eine Steuerklasse, sowie der Bezug der Steuern, liegt den kantonalen Behörden ob.

In jedem Kanton ist eine Rekursinstanz einzurichten, welche die Beschwerden der Pflichtigen gegen Beschlüsse der untern Steuerbehörden entscheidet.

it,

'

" ' Art.-li.

, . . ,/: ·'., ' ,".,,.;'·

Die von den Kantonen erlassenen Geseze und Verordnungen über das Militärsteuerwesen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 12.

Die Hälfte des Brutto-Ertrages der von den Kantonen bezogenen Militärsteuer ist von den Kantonen alljährlich, und zwar während des Steuerjahres, dem Bunde abzuliefern (Art. 42 der Bundesverfassung), und mit den nöthigen Ausweisen zu begleiten, über welche der Bundesrath die nähern Vorschriften erlassen wird.

Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar.

Art. 13.

Der Bund ist berechtigt, sich bei allen Verhandlungen der kantonalen Steuerbehörden durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.

160 Der Abgeordnete des Bundes hat bei diesen Verhandlungen berathende Stimme, und es steht ihm das Recht zu, diejenigen Forderungen zu stellen, welche er im Interesse der gleichmäßigen Anwendung dieses Gesezes für nöthig erachtet.

Den Bimdesbehörden ist von den Kantonen jederzeit Auskunft über alle die Militärsteuern betreffenden Verhältnisse zu ertheilen, sowie die Einsieht der Akten zu gestatten.

Art. 14.

Gegen die Besteuerung von sämmtlichen oder einzelnen Pflichtigen eines Kantons kann von dem Militärdepartement das Begehren um R e v i s i o n gestellt werden.

Dasselbe hat zur Folge, daß der Steuerbeschluß suspendirt und der e i d g e n ö s s i s c h e n R e v i s i o n s k o m m i s s i o n zur Erledigung übertragen wird.

Art. 15.

Die eidgenössische R e v i s i o n s k o m m i s s i o n besteht aus neun Mitgliedern, welche von dem Bundesrathe je für eine Amtsdauer gewählt und durch Taggelder entschädigt werden.

Sie entscheidet endgiltig über die von dem Militärdepartement gegen die kantonalen Steuerbeschlüsse erhobenen Revisionsbegehren, und es sind ihre Entscheidungen durch die kantonalen Behörden gleich gerichtlichen Urtheilen zu vollziehen.

Die Kommission erläßt ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen auf Grund der von den Kantonen in den einzelnen Fällen einzufordernden Akten und sonstigen Aufschlüssen (Art. 12).

Art. 16.

Anstände zwischen den Kantonen über Fragen, welche das Militärsteuerwesen betreffen, entscheidet der Bundesrath.

Art, 17.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Tabelle I.

Zur Seite 160.

Ertrag dor Militärsteuer im «Tahr 1872.

Roh-Ertrag.

Kantone.

/ürich Born LuKcru U r i .

.

.

Se.hwyz Obwalden Nidwaiden Glarus /.ig .

.

.

Freiburg .

Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzdl A. R.

Appenwll I. U. .

St. Gallen .

Graubüiulen

.

Aiirgau Thurgau .

Tessin Waadt .

Wallis Ncuenburg Genf Total

Fr.

Ep.

253,103 217,928 62,630 .

1,330 i

75 35 --

12,482 2,596 2,042 6,659 11,392 26,180 58,933 9,970 30,262 23,632 J 7,502 5-20 106,270 51.631

-- -- 92 -- -- 52 --

41 59 -- -- 83 46

1 217,082 ! 27 46,226 i 54 34,199 -- 55,363 79 32,861 -- 92,178 ' 95 12,51 3 -- 1,385,491 38

Rein-Ertrag.

Fr.

Trifft per Trifft per Zahl der GesammtKopf der Kopf der HilitärsteuerMilitärstenerbevolkerung G-esammtpfliclitigen der Kantone. bevölkcruDg der Kantone. pflichtigen (Reinertrag).

(Reinertrag).

j Rp.

Fr. Rp.

Fr. Kp.

230,086 198,142 51,006 1,330 , j

44 62 75 --

284,786 506,465 132,338 16,107

--.

--.

--.

--.

5,911 2,466 1,739 5,909 10,224 24,871 41,933 9,886 29,029 22,817 16,262 493 101,671 45,162

25 20 40 -- _ 49 -- -- 35 11 -- -- 19 96

47,705 14,415 11,701 35,150 20,993 110,832 74,713 47,760 54,127 37,721 48,726 11,909 191,015 91,782

202,151 43,845 30,779 54.229 30,916 90,486 11,887

K) 13 05 15 -- 55 35

1,263,236

09

81 39 39 08

i Bemerkungen.

29,086 30.173 8,007 28

7.

6.

6.

47.

9l 57 37 05

-. 12 -- . 17 -- . 15 -- . 17 -. 49 -- . 22 -. 56 -- . 21 -- . 54 -- . 60 -- . 33 -. 04 -- . 53 -- . 49

1,126 476 656 977 1,064 2,724 6,414 1,075 3,400 3,992 2,917 290 23,729 1,347 j

5.

5.

2.

6.

9.

9.

6.

9.

8.

5.

5.

1.

4.

33.

25 18 65 05 61 13 54 19 54 7l 57 07 29 53

198,873 93,300 119,619 231,700 96,887 97,284 93,239

1. 02 -- . 47 -. 26 -- . 23 -- . 32 -- . 93 -- . 13

22,000 8,082 14,442 7,362 5,021 6,643 1,652

9.

5.

2.

7.

6.

13.

7.

19 42 13 36 16 62 19

2.669,147

-- . 44

182,683

6. 91

Die Militärsteuer wird ein für alle Mal erholien und ist nicht wiederkehrend.

Jahrgang 1874.

Jahrgang 1H74.

Die Htt'uer wird fiir Auszug und Reserve unter einem Male erhoben.

i |

Zur Seite 160.

Tabelle IL

Militärsteuer
j

;

I. Altersklasse.

'Stoneri Masse. ' ...

"l ! Stei'.ttrI t Einheit.

Ì

Zahl der Besteuerten.

j'~""

2

1

"

:i

1 1

907 279 95 7(5 5(5 26 25 10 14 7 18

'20

4 5

25

(5 "t

40 50 (50 80 100 150 2 à 400

;ìo

8 !)

10 11 12 !

!

10,800 13,605 5,580 2,375 2,280 2,240 1,300 1,500

1080

2393

800 1,400 1,050 5,400

... _

--

jj

II. Altersklasse.

r

Fr. Ep.

41,6 35.-- 10,7

3,7 2,9 2,2 1.0 1.0 0,4 0,5 0,3 0,7

i 48,330

i

1

22,3 28,2 11,5 4,9 4,1 4,6

|2 1 3 4 l 5 u 6

2,7 3,1 1,7

l!

li

7 8 9

2,9

\:

10

2,2 11,2

l ^

11 12

1

'

7. 50 11. 25 15. -- 18. 75 22. 50 30. -- 37. 50 45. ~ 60. -- 75. -- 112. 50 150 à 300 i i

p

Fr.

Fr.

3,728 4,984 2,460

497 443 164 (50 (54 34 14 17 18 13 9 8

37,1 33.0 12,2

1,125 1,440 1,020 525 765 1,080 975 1,013 1,800

1341

III. Altersklasse.

J

1 Steuer! Zahl 1 SteuerMasse. 0, «/n der 1 "/o ,, i »tener; , .,.

, 1 der Bealler Be- Geaamiuti .hmlieit. i| steuerten, Ertrag.

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i

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521 492

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168 70 70 36 9 21 18 9 9 14

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1,313 1,575 1,080 338 945 1,080 675 i 1,013 3,150

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i

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1874.

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594 563 182 83 79 39 13 17 15 12

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15

1620

4,445 36,7 6,334 34,8 2,730 11,2 1,556 5,1 1,778 1,170 2.4 488 0^8 765 1.-- 900 0,9 900 i <>J 900 !

0,5 3,375 OJ9

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6,1 7.-- 4,6 1,9 3.-- 3,6 3,6 3,6 13,3

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

5. -- 7. 50 10. -- 12. 50 15. - 20. - -

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30.

40.

50.

75.

100.

-- -- -- --

901 808 324 127 114 98 55 51 31 50 40 42 2641

4,505 6,0(50 3,240 1,588 1,710 1,960 i 1,375 1 1,530 1,240 2,500 3,000 4,200 32,908

34,1 30.6 12J5

14.-- 18.--

9,9 4,8 5,2 6.-- 4,2 4,6

4,8 4,3 3 7

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1,9 1,2 1,9 1.5 1,6

3,8 !

l',Q ' 9,1 ' 12,8

i

i

Tabelle III.

Zur Seite 160.

Militärsteuer clés Kantons Waadt

1872.

Ganze Taxe.

-

Halbe Taxe.

--

Steuerklasse.

SteuerEinheit.

Zahl der Besteuerten.

SteuerErtrag.

Steuerklasse.

i

SteuerEinheit.

Zahl der Besteuerten.

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2511 1290 759 3(58 2(J6 144 79 31 6 30

11,300 9,675 8,539 5,520 5,985 4,320 3,555 1,860 450 2,700

5484

53,<>04

Er.

Er. Ep.

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2 3 4 5 6 7 8 9 10

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45.

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672 482 311 126 72 41 25 17 4 5

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62,790

1808 1748 945 810 615 563 510 150 225

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A

3183 1772 1070 494 338 185 104 48 10 35

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1755

Total Steuer-

1

20,4 18.3 16,4 10,3 10,8 7,9 6,6 3,8 0,9 4,0

44.-- 24,5 14,7 6,8 4,7 2,6 1,7 0,4 0,1 0,5

1* j 1

1

1873.

Er. Ep.

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1

2 3 4 5 6 7 8

9 11 10

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60.

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90.

50 50 25 -- 50 -- -- -- --

Er.

2463 1407 784 408 306 140 74 44 11 32

11,084 10,552 8,820 6.120 6,885 4,200 3,300 2,640 825 2,880

5669

57,306

Fr, Ep.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

2.

3.

5.

7.

11.

15.

22.

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37.

45.

25 75 63 50 25 1 -- 1 50 -- 50 --

Er.

Er.

|

28 16 6 10

787 (530 (530 480 225 450

3076 1882 1082 530 376 182 102 60 17 42

12,464 j 12,333 10,498 7,035 7,(>72 4,830 3,930 3,120 1.050 3,330

1680

8956

7349

66,262

613 475 298 122

70 42

1380 1781.

1678 915

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il

Zur Seite 160.

Tabelle IV.

Militärsteuer clés Kantons Genf.

1873.

._

I. Altersklasse.

Steuerklasse.

SteuerEinlieit.

Zahl der Besteuerten.

Fr. E]). ; 1 2 3 4 5 6 7 8

9 10 11 12

3.

4.

9.

15.

24.

42.

84.

120.

180.

210.

240.

300.

-- 50 -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

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97

181 146 30 27

3 -- -- 1 -- -- -- 485

291 815 1314 450 648 126 -- -- 180 -- -- --

II. Altersklasse.

i Steuer°/o der | klasse. Steuer'/.

aller Be- Gresamrut- | Einheit.

steuerten.

Steuer. 1 Ch)

SteuerErtrag.

Fr.

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2037,3 30,1 6,2 5,6 0,6 _

7,6 21,3 34,4 11,8 16,9 3,3

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-- 4,7

-- --

-- --

1 2 3 4 0

6 7 8 9 10 11 12

Er.

2

3 6 10 16 28 56 80 120 140 160 200

! 3824

168 624 1044 660 576 560 1 56 1 , 80 1 : 120 1 140 2 320

14,1 35,-- 29,3 11,1 6,1 3,3 0,2 0,2 0,2 0,2 0,3

3,8 14,4 ^04 i 15,2 13,2 12,9 1,3 1.8 2,8 3,2 7,4

i 594

l

1

2 t 3 4 5 6 7 1 8 9 10 11 12

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SteuerErtrag.

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133 386 984 765 952 826 756 840 240 280 80 700

133 257 328 153 119 59 27 21 4 4 1

1. -- 1. 50

3. 5. -- 8. 14.

28. -- 40. -- 60. -- 70. -- 80. -- 100. --

'( 1113

4348

'

1,9 j 11,9 K Ä ' i/.O 23,1 14,1 29,4 1113,8 13,9 i 10,6 11,9 5,3 2,4 10,9 1,9 j 12,1 !

0,4 : 3,5 ] 0',4.

4,0,1 1,1 0,7 10,1 l

6942

1

1874.

|

1 t,

Zahl der Besteuerten.

III. Altersklasse.

1

l

2 3 4

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8 !)

10 1 11 12

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4.

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180.

210.

240.

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192 64 148 670 133 1197 345 23 600 25 168 4 84 1 120 1 2 360 -- -- -- -- -- 401

3736

16,36,9 33,2 5,7 6,3 10,2 0,2 0,5

5,2 18,-- 32,9,2 16,4,5 2,3 3,2 9,6

-- -- --

-- -- --

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

2 3 6 10 16 28 56 80 120 140 160 200

57 114 132 396 139 834 32 320 24 384 14 ; 392 1 , 56 1 80 1 120 11 1540 1 160 -- 413

-- 4396 -

11,8 32,-- 33,7 7,8 5,8 3.4 0,2 0,2 0,2 2.7 0,2

2,6 1 9,2 19,-- 3 7,3 4 8,7 5 9,-- 6 7 1,3 1,8 8 2,7 9 35,-- ä 10 3,6 11

12

\ 1.

3.

5 8.

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40.

60.

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i

62 58 214 107 71 34 18 0 3 3

i

2

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62 , 10,7 87 10,1 642 37,-- 535 : 18,5 568 ; 12,3 476 ' 5,9 3,1 504 -i 5 240 0,5 180 0,5 1 210 200 3704

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1,7 2,3 17,3 14,4 15,3 12,9 13,6 6,5 4,9 5,7 5,4

1 ;

Zur Seite 160.

Tabelle V.

Militärsteuer des Kantons Basel-Land.

1873.

--

IT. Altersklasse

I. Altersklasse Steuerklasse.

!

i i 2'3

1

4 5 6 1 8 9 10 11 12

(20--34. Altersjahr.)

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Steuerklasse.

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Fr.

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6 8 10 14 20 30 40 50 60 80 100 120

1007 424 183 113 57 36 17 10 9 2 1 1

6,042 3,392 1,830 1,582 1,140 1,080 680 500 540 160 100 120

1860

(35_44. Altersjahr).

SteuerEinheit.

(

"/n der Steuer- i aller Be- (iesammtErtrag. steuerten.

steuer.

Zahl der Besteuerten.

Fr.

Fr. Kp.

54,1

23,9,8

eil

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35,2 f 1 19,8 2 10,7 3 9,2 4 6,6 5 6,3 6 4 7 2,9 8 3,1 9 0,9 P 10 0,6 i] 11 0,7 12

17,166

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570

855

301 145 138 76 54 38 24 9 4 2 3

602 363 483 380 405 380 300 135 80 50 90

1364

4123

554 347 170 137 80 57 41 24 8 5 2 2

831 694 425 480 400 428 410 300 120 100 50 60

1

41,8 22,1 10,5 10,1 5,6 4,2,8 1,80,7 0,3 0,1 0,2

20,8 14,6 8,8 i 11,7 ' 9,2 9,8 9,2 7,3 3,3 1,9 1,2 2,2

38,8 24,3 11,9 9,6 5,(i 4,2,9 1,7 0,6 0,4 0,1 i 0,1

19,3 16,2 9,9 11,2 9,3 9,9 9,5 ?,2,» 2,3 1,2 1,4

t'

1873.

l 2 3 4 5 1 6 1 \ 8 9 10 11 12

6 8 10 14 20 30 40 59 60 80 100 120

'

913 607 212 128 72 37 26 12 7 8 2 1

5,478 4,856 2,120 1,792 1,440 1,110 1,040 600 420 640 200 120

2025

i 19,816

45,1 30,-- 10,5 6,3 3,6 1,8 1,3 0.6 OÌ3 0,4 0,1

27,6 24,5 10,7 9,1 7,3 5,6 5,3 3,2,1 3,2 1,0,6

i

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

1.

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2.

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50 -- 50 50 i -- 50 -- 50 -- -- -- --

1427

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1874.

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6 8 10 14 20 30 40 50 60 80 100 120

i

791 «18 229 135 69 32 25 19 10 !)

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-- 1938 1

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161

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine zweite nachträgliche Uebereinkunft (Déclaration) zum internationalen Münzvertrag vom 23. Dezember 1875 (VIII, 825).

(Vom 14. Mai 1875.)

Tit.!

Der Bundesrath beehrt sich. der Bundesversammlung den Bericht der Schweiz. Delegirten über die im verflossenen Monat Jänner in Paris abermals stattgefundene Münzkonferenz zu unterbreiten.

?

Die vorliegende Uebereinkunft oder Deklaration, welche den gesezgebenden Räthen zur Ratifikation empfohlen wird, weicht in materieller Hinsicht von der leztjährigen Convention nur in folgenden wenigen Punkten ab: 1) wurden die den Vertragsstaaten zu prägen gestatteten Kontingente silberner Fünffrankenthaler um ein Viertel erhöht, so daß das der Schweiz zufallende Quantum dieses Mal 10 Millionen statt 8 Millionen Franken beträgt (Art. 2); 2) Italien erhielt die Ermächtigung, die ihm an der leztjährigen Konferenz außerordentlicherweise anzufertigen gestatteten,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über ein Militärsteuergesez.

(Vom 17. Mai 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1875

Date Data Seite

135-161

Page Pagina Ref. No

10 008 646

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