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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Herrn Advokat Franz S c h e n a r d i in Roveredo (Graubünden), betregfend Gerichtsstand.

(Vom 20. Oktober 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Herrn Advokat Franz Schenardi in Roveredo, Kantons Graubünden, betreffend Gerichtsstand; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Am 17. Januar 1871 erhob Hr. Michael Cotti in Sornico, als Vormund der minderjährigen Kinder des verstorbenen Bernhard Phiffer-Gagliardi von Prato, Kantons Tessin, gegen den Rekurrenten und Hrn. Joseph Patocchi von Peccia, Regierungsstatthalter im Vallemaggia, Kantons Tessin, bei dem Zivilgerichte des Bezirkes Vallemaggia eine Klage, gestüzt auf folgende Thatsachen: Die Herren Schenardi und Patocchi haben in Gesellschaft mit Hrn. Phiffer-Gagliardi sowohl im Kanton Tessin als im Auslande Holzhandel getrieben. Die Geschäftsführung sei ausschließlich in der Hand der Herren Schenardi und Patocchi gelegen. Nach dem Tode des Herrn Phiffer-Gagliardi habe aber der Vormund der Kinder desselben auf gütlichem Wege nicht dazu gelangen können,

208 von den beiden Geschäftsführern eine vollständige Rechnung über ihre Verwaltung zu erhalten. Sie müssen daher gerichtlich zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten angehalten werden. Zu diesem Ende seien die Herren Schenardi und Patocchi vor das Zivilgericht des Bezirkes Vallemaggia zitirt, vor welchem die Kläger verlangen werden, daß die Beklagten zu verurtheilen seien, über alle für f'.ie Gesellschaft betriebenen Geschäfte gehörige und vollständige Rechnung zu stellen, sowie die den Klägern aus diesen Geschäfte schuldigen Summen mit Verzugszinsen auszubezahlen.

Eine zweite Kundmachung von gleichem Inhalte, datili IO. Mai 1871, wurde an den Rekurrenten persönlich gerichtet und d'osem anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Locamo notifizirt.

II. Der Prozeß kam am 29. August 1871 vor dem Gerichte des Bezirkes Vallemaggia zur Verhandlung. Der Bevollmächtigte des Rekurrenten, Hr. Advokat P. Mordasini, erhob jedoch die Einrede der Imkompetenz des Gerichtes, indem er bestritt, daß Herr Schenardi mit Hrn. Phiffer-Gagliardi einen Gesellschaftsvertrag eingegangen, sowie daß er zugleich mit Hrn. Patocchi gegenübe' den Erben Phiffer-Gagliardi irgendwie solidarisch haftbar sei. Eventuell hätte die Gesellschaft außerhalb des Bezirkes von Vallemaggia ihren Siz gehabt. ledenfalls sei Hr. Schenardi nicht der Geschäftsführer gewesen, und was er gethan, wäre weder in Vallemaggia noch überhaupt im Kanton Tessin, sondern in Roveredo und St. Vittore, Kantons Graubünden, wo-er wohne, geschehen. Hr. Schenardi müßfe daher an seinem Wohnorte belangt werden.

IH. Herr Patocchi nahm in dieser Zwischenfrage gegen den Rekurrenten Stellung, indem er mit den Klägern auf Abweisung der Kompetenzeinrede antrug. Das Gericht entschied dann unterm 12. Dezember 1872 in lezterm Sinne, darauf gestüzt, daß die Klage nicht bloß gegen Hrn. Schenardi, sondern auch gegen Hrn. Patocchi gerichtet sei, und daß in dem Falle, wo mehrere Beklagte vorhanden seien, gemäß Art. 51 des Zivilprozeßgesezes von Tessin dem Kläger das Recht zustehe, die Klage nach seiner Wahl an dem Gerichtsstande des einen oder andern der Beklagten anzuheben.

Da ferner die Prozesse, welche zwischen Gesellschaftern mit Bezug auf die Geschäftsführung der Gesellschaft entstehen, gemäß Art. 56 des zitirten Prozeßgesezes auch bei dem Richter am Wohnorte des Beklagten
anhängig gemacht werden können, und da Hr. Patocchi als Gesellschafter belangt werde, so könne nach Maßgabe des angeführten Art. 51 des Prozeßgesezes die Kompetenz des Gerichtes von Vallemaggia nicht angefochten werden. Die Frage, ob eine Gesellschaft wirklich bestanden habe, sei in dem gegenwärtigen Stadium des Prozesses nicht zu prüfen.

209 Dieser Entscheid wurde von Hrn. Sehenardi noch an die Zivilkammer des Appellationsgerichtes von Tessin appellili, welche jedoch, gestüzt auf die Gründe des erstinstanzlichen Richters, am 28. März 1873 die Kompetenzeinrede ebenfalls abwies.

IV. In Folge dessen erließen die Kläger am 5. März 1874 an den Rekurrenten nnd an Hrn. Patocchi eine weitere Zitation zur Fortsezung des Prozesses in der Hauptsache. Hr. Sehenardi erschien zwar vor dem Gerichte, erklärte jedoch, daß er auf der Ablehnung des tessinischen Gerichtsstandes beharre und gegen jedes weitere Verfahren protestire, indem er gegen die Urtheile über die Kompetenzfrage den Rekurs an die Bundesbehörden ergreifen werde.

Allein die Kläger traten auf die Hauptsache ein, wobei sie indeß ihr Klagbegehren modifizirten, indem sie dasselbe auf eine einzelne Unternehmung, nämlich auf einen Waldkauf in Craveggia (Italien), beschränkten und nun folgenden Antrag stellten : der Rekurrent sei zu verurtheilen, ihnen die Hälfte des von B. PhifferGagliardi und von Hrn. Patocchi in dieses Geschäft geworfenen Kapitales mit 55,000 Fr., sowie 25,000 Fr. für ihr (der Kläger) Betreffniß an dem gemachten Gewinne zu bezahlen. Diesem Antrage schloß sich Hr. Patocchi förmlich an.

Da Indeß Hr. Sehenardi auch gegenüber diesem Klagbegehren die einläßliche Antwort ablehnte, so schritt das Gericht von Vallemaggia auf Grundlage der Akten zum Urtheile. Dieses Urtheil datirt vom 21. April 1874 und lautet dahin, Haß Hr. Sehenardi verpflichtet sei, den Erben Phiffer-Gagliardi über das Geschäft, betreffend den Waldkauf von Craveggia, Rechnung zu stellen und ihnen die Summe auszubezahlen, *
V. Am 24. April 1874 reichte sodann Hr. Adv. Mordasini, Namens des Hrn. Fr. Sehenardi, den Rekurs betreffend die Kompetenzfrage bei dem Bundesrathe ein. Zur Unterstüzung machte er geltend : Es habe von Seite der Erben Phiffer-Gagliardi nicht bewiesen werden können, daß Hr. Sehenardi mit B. Phiffer-Gagliardi und mit Hrn. Patocchi irn Kanton Tessin ein gemeinschaftliches Geschäft betrieben, oder daß er mit ihnen in einer Gesellschaft gestanden, die den Siz in diesem Kanton gehabt habe. Hr. Sehenardi und andere Geschäftsfirmen von Mesolcina, bei welchen er betheiligt gewesen, seien allerdings mit Hrn. Patocchi in verschiedenen kaufmännischen Beziehungen gestanden, und es sei möglich, daß hinwieder Hr. Bernh. Phiffer-Bagliardi bei den Geschäften des Hrn.

210 Patocchi sich betheiligt habe. Diese beiden leztern Herren haben für einen Holzhandel unter sich eine besondere Gesellschaft gebildet, welche von Hrn. Patocchi geleitet worden sei und die seit 1851 ein großes Quantum Holz an die Firmen Amarca, Schenardi und Balli in Mesolcina verkauft habe. Was das Geschäft von Craveggia betreffe, so sei dasselbe zur einen Hälfte von den Herren Gagliardi, Patocchi und Schenardi nnd zur andern Haltte von den Herren Bacilieri, Scazziga und Rusca aufgenommen worden. Dieses Geschäft sei aber nicht von dem Rekurrenten und nicht im Vallemaggia geleitet worden, sondern von Herrn Bacilieri in Lugano.

Dasselbe sei schon längst vollständig liquidirt und beide Gesellschaften seien aufgelöst. Aus diesem Holzkaufe in Craveggia seien in den Jahren 1860, 1861 und 1862 den Herren Phiffer-Gagliardi und Patocchi bedeutende Forderungen entstanden, aber nicht an dem Rekurrenten persönlich, sondern an die Firmen Amarca, Schenardi und Balli in St. Vittore und Roveredo.

Unter diesen Umständen könne der Gerichtsstand von Tessin, und insbesondere derjenige von Vallemaggia, nicht kompetent sein zur Erledigung des von den Erben Phiffer-Gagliardi anhängig gemachten Prozesses. Da keine Gesellschaft zwischen den Prozeßpartoien bestehe, so könne die fragliche Klage nur eine rein persönliche sein.

Hr. Schenardi sei aber aufrechtstehender Schweizerbürger und somit an seinem festen Wohnsize im Kanton Graubünden zu belangen.

Gegenüber dem in dieser Richtung maßgebenden Art. 50 der Bundesverfassung von 1848 falle die Berufuüg auf den Art. 51 des tessinischen Zivilprozeßgesezes dahin, zumal die gemeinsame Zitation der beiden Herren Schenardi und Patocchi als ein arglistiges Manöver sich darstelle. Der Art. 56 des tessinischen Prozeßgesezes finde hier keine Anwendung, indem dieser Artikel bestehende Gesellschaften im Auge habe. Uebrigens folge diese Inkompetenz der Tesssiner Gerichte auch aus Art. 54 des zitirten Zivilprozeßgesezes, wonach die Klagen auf Rechnungsstellung von dem Richter desjenigen Ortes zu entscheiden seien, wo die Hauptgeschäftsführung stattgefunden habe. Da aber sowohl die Geschäfte der Firma Schenardi, als diejenigen der mit ihr verbundeneu Handelshäuser, vom Bezirke Mesplcina aus betrieben worden seien, so gehöre offenbar die ganze Prozeßangelegenheit vor die Graubündner
Gerichte.

Der Rekurrent schloß mit dem Gesuche, daß die beiden Urtheile über die Kompetenzfrage aufgehoben und die Erben PhifferGagliardi an den graubündnerischen Gerichtsstand gewiesen werden möchten. Für den Fall, daß das Urtheil über die Hauptsache dem

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Rekurrenten gerichtlich zugestellt werden sollte, werde auch um Aufhebung dieses Urtheils ersucht.

VI. Herr Advokat Zezi in Locamo trug, im Namen sowohl der Erben Phiffer-Gagliardi, als auch des Hrn. Patocchi, aus formellen und materiellen Gründen auf die Abweisung dieses Antrages an.

Formell sei die Beschwerde unstatthaft, weil sie zu spät angebracht worden. Nachdem der Rekurrent über ein Jahr bei dem oberinstanzlichen Entscheide über die Kompetenzfrage sich beruhigt habe, könne er diese Frage nicht mehr weiter ziehen. Sodann habe derselbe auf die Zitation zur Verhandlung über die Hauptsache mehrere Male hintereinander Verschiebung des Vorstandes verlangt und erhalten. Dadurch habe er den Gerichtsstand von Vallemaggia anerkannt und sich verbindlich gemacht, auf die Hauptsache einzutreten. Er sei daher jedes nachträglichen Beschwerdes rechtes verlustig gegangen.

Materiell sei die Beschwerde unbegründet, weil allerdings zwischen den Prozeßparteien eine Gesellschaft mit Siz im Kanton Tessin bestanden habe. Hr. Schenardi habe schon bei der Behandlung der Kompetenzfrage vor dem Gerichte von Vallemaggia anerkannt, und gebe auch in seiner Rekurseingabe zu, daß er bezüglich des Holzgeschäftes in Craveggia mit Hrn. Bernh. Phiffer-Gagliardi und mit Hrn. Patocchi in Gesellschaft gestanden habe. Dieses Zugeständniß haben die Kläger förmlich angenommen und schon in jenem Stadium des Prozesses erklärt, daß sie ihre Klage bloß auf dieses Geschäft beschränken.

An der Unternehmung von Craveggia haben alle sechs Theilnehmer den gleichen Antheil gehabt. Bis das Holz am See von Locamo aufgefaßt worden, sei die Geschäftsleitung auf gemein schaftliche Rechnung durch Hrn. Bacilieri erfolgt. Der Siz dieser Gesellschaft und der Verwaltung sei in Locamo gewesen, dort haben die Versammlungen der Gesellschafter stattgefunden und von dort aus seien überhaupt alle auf das Geschäft bezüglichen Schritte ausgegangen. Das am See aufgefaßte Holz sei jeweilen zur einen Hälfte den Herren Bacilieri, Rusca und Scazziga und zur andern Hälfte den Herren Patocchi, Schenardi und Phiffer-Gagliardi zugeschieden worden. Mit dieser Theilung seien dann die Beziehungen mit Rüksicht auf die Gesellschaft unter den sechs Geschäftstheilnehmern jeweilen beendigt gewesen, nicht aber die speziellen Beziehungen unter den Herren Patocchi, Schenardi
und Phiffer-Gagliardi. Zwischen diesen habe die Gesellschaft für die weitern Operationen fortgedauert, indem die erstem zwei Herren den Verkauf des Holzes und die Einkassirung der gelösten Gelder auf gemeinschaftliche Rechnung

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besorgt haben. Bei diesen Operationen habe sich Hr. Bernh. PhifferGagliardi in keiner Weise betheiligt, und er habe von den einkassirten Geldern nie auch nur den geringsten Betrag erhalten. Herr Schenardi könne nicht ' aufrechthalten, daß diese Gesellschaft aufgelöst sei. Sie sei es erst, wenn die beiden Geschäftsführer Rechnung gestellt haben. Es handle sich also um eine im Kanton Tessin bestehende Gesellschaft für ein Unternehmen, das in diesem Kanton geleitet, betrieben und zum Schlüsse geführt worden sei. Somit könne die Kompetenz des tessinischen Gerichtstages für die p]rledigung des daherigen Prozesses nicht zweifelhaft sein. Die Behandlung der Sache vor einem andern Gerishtsstande wäre unnatürlich, denn alle Theilnehmer an dem fraglichen Unternehmen, bloß mit Ausnahme des Hrn. Schenardi, seien Tessiner gewesen, und sie wäre auch unmöglich, indem die Geschäftsbücher und Skripturen, überhaupt Alles, was auf den Waldkauf von Craveggia sich beziehe , im Kanton Tessin sich befinden. Dem Hrn. Schenardi sei es im Prozesse und in seinem Rekurse nur darum zu thun, die Rechnungsstellung und damit auch die Zahlung möglichst lange hina uszuschieben.

VII. Das Gericht des Bezirkes von Vallemaggia bezog sich auf die Erwägungen seines Kompetenzentscheides und fügte in thatsächlicher Hinsicht bei, daß das Haupturtheil vom 21. April 1874 dem Rekurrenten nach Maßgabe von Art. 518 des tessinischen Zivilprozeßgesezes auf dem Ediktalwege insinuirt worden sei und daß Hr. Schenardi gegen dieses Urtheil die Appellation ergriffen habe.

VHI. Der Präsident des obersten Gerichtshofes von Tessin endlich machte aufmerksam, daß wenn beide Beklagten an ihrem natürlichen Gerichtsstande zu belangen wären, zwei gesonderte Prozesse vor den Gerichten zweier verschiedener Kantone geführt werden müßten und daß also in der gleichen Sache zwei Urtheile erfolgen könnten, die unter sich nicht in Uebereinstimmung wären.

Es kommen folgende rechtliche Gesichtspunkte in Betracht: 1) Die ursprüngliche Klage, welche die Erben des Herrn Phiffer-Gagliardi bei dem Zivilgerichte des Bezirkes Vallemaggia, Kts. Tessin, gegen die Herren Patocchi, Regierungskommissär in Vallemaggia und den Rekurrenten, Advokat Schenardi in Roveredo, Kts. Graubünden, angehoben haben, geht dahin, daß die Beklagten über gewisse Geschäfte, die sie in Gesellschaft
mit Hrn. PhifferGagliardi ausgeführt, Rechnung zu stellen und die den Klägern schuldige Summe nebst Verzugszinsen zu bezahlen haben.

2) Beide Bestandteile dieser Klage, nämlich einerseits das Begehren um Rechnungsstellung, und andererseits das Verlangen

213 um Auszahlung der daraus für die Kläger resultirenden Guthaben, sind persönlicher Natur. Der ordentliche Gerichtsstand für die Beurtheilung dieser Klagen ist daher nach Art. 50 der Bundesverfassung von 1848 und Art. 59 der Bundesverfassung von 1874 am Wohnorte der Beklagten.

3) Wenn dessen ungeachtet die Kläger den im Kanton Graubündcn wohnenden Rekurrenten vor die Gerichte des Kantons Tessin ziehen wollen, so haben sie den Nachweis zu leisten, daß hier eine Ausnahme von jener verfassungsmäßigen Regel begründet sei.

4") Dieser Nachweis ist jedoch nicht geleistet worden. -- Zunächst wurde weder behauptet noch bewiesen, daß der Rekurrent durch einen G e s e l l s c h . a f t s v e r t r a g den Gerichtsstand im Kanton Tessin d i r e k t anerkannt habe, und es liegt auch kein anderer Nachweis für diese Anerkennung vor.

5) Es hat aber auch keine i n d i r e k t e Anerkennung des tessinischen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten stattgefunden, da er nur vor den dortigen Gerichten erschienen ist, um gegen deren Kompetenz zu protesti) en, weßhalb aus dessen Erscheinen nicht auf das Gegentheil, nämlich auf die Anerkennung der Kompetenz, geschlossen werden darf.

6) Die Erben Phiffer-Gagliardi haben daher ganz richtig Hrn.

Patocchi an seinem Wohnorte belangt. Wenn nun dieser seine Rechte gegen Hrn. Schenardi wahren will, so kann er dieses auf dem Wege der Streitverkündigüng thun, wobei es diesem vorbehalten bleibt, vor den tessinischen Gerichten zu erscheinen, um sich der Verteidigung des Hrn. Patocchi anzuschließen, in welchem Falle er dann allerdings die tessinischen Urtheile anerkennen müßte.

Dagegen sind die Kläger nicht befugt, den Rekurrenten als Streitgenossen und Mitbeklagten vor ein fremdes Gericht zu ziehen, zumal sie selbst anerkennen müssen, daß das faktische Band, das zwischen Phiffer-Gagliardi und den zwei Beklagten zu gemeinschaftlichen Unternehmungen mit noch andern Tessinern bestanden zu haben scheint, schon lange aufgelöst sei, und daher, wenn auch jemals in Folge von gemeinschaftliehen Geschäftsunternehmungen ein Ausnahmsgerichtsstand gegen Hrn. Schenardi begründet gewesen wäre, dieser Fall zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr bestanden hat.

Aus diesen Gründen wird beschlossen: i. Es sei der Rekurs des Hrn. Schenardi begründet und es seien daher die Urtheile des Apellationsgerichtes des Kantons Tessin vom 28. März 1873 und des Gerichtes des Bezirkes von Valle-

214 maggia, datirt 21. April 1874, soweit sie gegen den Rekurrenten gerichtet sind, als für diesen wirkungslos aufgehoben.

2. Sei dieser Beschluß einerseits dem Staatsrathe des Kantons Tessin zuhanden des Appellationsgerichtes dieses Kantones und des Gerichtes des Bezirkes von Vallemaggia, sowie zuhanden des Hrn. Advokat Zezi in Locamo, als Anwalt der Erben Phiffer-Gagliardi und des Hrn. Regierungskommissärs Patocchi, und andererseits dem Hrn. Advokat Mordasini in Locamo, als Anwalt des Rekurrenten, Hrn. Advokat Franz Schenardi in Roveredo, unter Rükschluß der Akten mitzutheilen.

B e r n , den 20. Oktober 1874.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Herrn Advokat Franz Schenardi in Roveredo (Graubünden), betreffend Gerichtsstand. (Vom 20. Oktober 1874.)

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20.02.1875

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